OVG Bremen Beschluss zitiert von 3

Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre bei gewerblicher Abfallbehandlung KI-Titel

Veränderungssperre · Immissionsschutzrecht · Bebauungsplan · Städtebauliche Konflikte · Genehmigungspflicht

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 258/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 9. Januar 2013 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin erstrebt die Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Abfallentsorgungsunternehmen. Sie beantragte im September 2011 beim ihr für den Betrieb eines Zwischenlagers für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sowie einer Abfallbehandlungsanlage auf dem Grundstück Funkschneise xx in Bremen-Hemelingen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Das Grundstück Funkschneise xx liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 415 vom 05.10.1960, der für die südlich an die Funkschneise angrenzenden Grundstücke Gewerbeklasse II festsetzt. Für den Betrieb soll eine auf dem Grundstück vorhandene ca. 2.200 qm große Halle genutzt werden. In dieser Halle wurde bis Herbst 2011 von einem anderen Entsorgungsunternehmen mit einer entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Anlage zur Kunststoffbearbeitung (Schreddern und Mahlen) bei gleichzeitiger Lagerung von Kunststoffpellets betrieben. Die Behörde gelangte im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Beirat Hemelingen erhob auf seiner Sitzung vom 19.04.2012 wegen der nahegelegenen Wohnbebauung Einwendungen gegen eine Genehmigung. Die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie beschloss am 19.07.2012, für die Grundstücke südlich der Funkschneise (Gebiet Funkschneise, Elisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop) den Bebauungsplan Nr. 2438 aufzustellen. Das

- 3 - - 2 - Grundstück Funkschneise xx liegt in diesem Gebiet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in dem Plangebiet auf der Grundlage alter Staffelbau und Gewerbepläne eine unmittelbare Nähe zwischen gewerblicher bzw. industrieller Nutzung und Wohnen gegeben sei. Diese räumliche Nähe führe, zumal in jüngerer Zeit eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung festzustellen sei, zu städtebaulichen Konflikten. Es sei deshalb beabsichtigt, die gewerbliche Nutzung in dem Plangebiet einzuschränken. Betriebe, die nach der 4. BImSchV genehmigungspflichtig seien, sollten in diesem Bereich zukünftig nicht mehr zulässig sein. Bereits am 03.07.2012 hatte die Antragstellerin Untätigkeitsklage erhoben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu verpflichten (Az. 5 K 843/12). Am 25.07.2012 stellte sie den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen (Az. 5 V 979/12). Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Bremen - 5. Kammer - mit Beschluss vom 23.08.2012 abgelehnt. Dagegen hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt (Az. 1 B 244/12). Auf die unter dem heutigen Tage ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Am 18.09.2012 hat die Stadtbürgerschaft Bremen für das Gebiet zwischen Funkschneise, Elisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop durch Ortsgesetz eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bebauungsplan Nr. 2438 das Ziel habe, die sich in dem Plangebiet zunehmend entwickelnden Konflikte zwischen Gewerbe und Wohnnutzung zu bewältigen. Eine Genehmigung des beantragten Abfallentsorgungsbetriebs würde es erschweren, dieses Planungsziel zu erreichen. Deshalb sei der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Am 12.10.2012 hat die Antragstellerin beantragt, die Veränderungssperre gemäß § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Die Veränderungssperre sei offenkundig unwirksam. Sie sei bereits nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; die Antragsgegnerin habe die Vorschrift des § 16 Abs. 2 BauGB nicht eingehalten. Sie verstoße darüber hinaus gegen § 14 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sei es unzulässig, eine Veränderungssperre als Instrument einer bloßen Verhinderungsplanung einzusetzen. Das sei hier aber der Fall. Der Verfahrensablauf belege, dass es der Antragsgegnerin einzig darum gehe, das Abfallzwischenlager und die Abfallbehandlungsanlage, auf deren Genehmigung sie einen Anspruch habe, zu verhindern. Das verfolgte Planungsziel sei im Übrigen auch nicht durchsetzbar. Ein Ausschluss der immissionsrechtlich genehmigungsbedürftigen Betriebe hätte zur Folge, dass ein Großteil, wenn nicht sogar sämtliche gegenwärtig in dem Gebiet vorhandene gewerbliche Nutzung entweder eingestellt oder jedenfalls maßgeblich umgestellt werden müsste. Es handele sich um eine „Brachialplanung“, die losgelöst von der geltenden bauplanungsrechtlichen Situation und der tatsächlichen gewerblichen Struktur in dem Gebiet „durchgepaukt“ werden solle. Schließlich habe die Antragsgegnerin verkannt, dass von dem beabsichtigten Betrieb keine Gefahren für die benachbarte Wohnnutzung ausgingen. Sollte die Antragstellerin die Anlage nicht in Betrieb nehmen können, drohe ihr ein Schaden von mehreren hunderttausend Euro. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat im Einzelnen Stellung genommen zu den Zielen, die mit dem Bebauungsplan Nr. 2438 verfolgt werden würden. Sie weiter näher ausgeführt, dass an der Erforderlichkeit der Veränderungssperre aus ihrer Sicht kein Zweifel bestehen könne. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragsbefugnis gegeben. Die am 18.09.2012 von der Bremischen Stadtbürgerschaft beschlossene Veränderungssperre hat Auswirkungen auf das von der Antragstellerin geführte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren (vgl. § 13 BImSchG).

- 4 - - 3 - Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der Veränderungssperre liegen nicht vor. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung Satzungen einstweilen außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da es um die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften geht, ist im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen. Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn sie unabweisbar ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 47 Rn. 106; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 47 Rn. 148; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 591 ff., 1279). Diese Voraussetzung ist insbesondere gegeben, wenn sich bereits im Eilverfahren bei summarischer Prüfung feststellen lässt, dass die angegriffene Norm offenkundig unwirksam ist. Im Übrigen ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, bei der unter Beachtung des skizzierten strengen Maßstabs in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe für und welche Gründe gegen die Außervollzugsetzung der angegriffenen Vorschrift sprechen. 1. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht offenkundig unwirksam. a) Die Veränderungssperre ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde die Satzung über eine Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Zur Form der Bekanntmachung trifft das Bremische Verkündungsgesetz nähere Regelungen (SaBremR 114-a-2; hier anzuwenden i.d.F. vom 15.02.1964, Brem.GBl S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.2009, Brem.GBl S. 517). Danach werden Satzungen nach dem Baugesetzbuch im Amtsblatt bekannt gemacht (§ 3); soweit Pläne Inhalt oder Teil der Satzung bilden, kann die Verkündung durch den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der federführenden Behörde ersetzt werden (§ 4). Die von der Antragstellerin angegriffene Veränderungssperre ist im Bremischen Amtsblatt vom 21.09.2012 (S. 660) unter Beachtung der genannten Vorschriften bekannt gemacht worden. Insbesondere kann an dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre danach kein Zweifel bestehen. Die Satzung nimmt insoweit Bezug auf einen Übersichtsplan (§ 1 des Ortsgesetzes); auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in diesen Plan wird ausdrücklich hingewiesen (§ 3 des Ortsgesetzes). b) Der Ansicht der Antragstellerin, dass die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre offenkundig nicht gegeben seien, kann nicht gefolgt werden. Nach § 14 Abs. 1 BauGB darf eine Veränderungssperre nur erlassen werden, wenn die Gemeinde mit einem ordnungsgemäß bekannt gemachten und damit bauplanungsrechtlich beachtlichen Aufstellungsbeschluss ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet hat. Außerdem muss die Planung beim Erlass der Veränderungssperre soweit konkretisiert sein, dass die Erforderlichkeit einer Sicherung gemäß § 14 BauGB beurteilt werden kann. Denn nur dann wird die Veränderungssperre „zur Sicherung der Planung“ erlassen. Dabei ist es ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der zukünftigen Nutzung besitzt, d. h. die Richtung der Planung erkennbar ist. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist noch nicht zu fordern; die Entwicklung eines solchen Konzepts ist gerade Gegenstand des eingeleiteten Planaufstellungsverfahrens (st.

- 5 - - 4 - Rspr., vgl. BVerwG; U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 [146]; zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 07.06.2012 - 2 B 18/11 - juris, Rn. 30; VGH München, B. v. 01.08.2012 - 2 NE 12.741 - juris, Rn. 6, jeweils m.w.N.). Liegen diese Voraussetzungen vor, darf die Veränderungssperre auch gezielt eingesetzt werden, um die Realisierung eines nicht zielkonformen Vorhabens zu blockieren. Eine Veränderungssperre ist als Mittel zur Sicherung der planerischen Absichten allerdings ungeeignet, wenn sie der Förderung von Zielen dient, die mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung offenkundig nicht erreichbar sind oder für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Letzteres ist insbesondere anzunehmen, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt, dass die im Planaufstellungsbeschluss dargestellten Planungsüberlegungen der Gemeinde offensichtlich nur vorgeschoben sind (st. Rspr., vgl. zuletzt VGH Kassel, U. v. 29.08.2011 - 3 C 124/10.N - juris, Rn. 22; OVG Lüneburg, B. v. 04.01.2012 - 12 MN 160/11 - juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist die am 18.09.2012 beschlossene Veränderungssperre nach der in einem Eilverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Durch den Planaufstellungsbeschluss der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie vom 19.07.2012 ist für das hier in Rede stehende Gebiet ein Bauplanungsverfahren mit dem Ziel, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 415 vom 05.10.1960 durch einen neuen Bebauungsplan Nr. 2438 zu ändern, eingeleitet worden. Der Planaufstellungsbeschluss ist ordnungsgemäß bekannt gemacht worden (vgl. Weser-Kurier vom 21.07.2012). bb) Für dieses Bebauungsplanverfahren liegt eine hinreichend konkrete planerische Konzeption vor. Der geltende Bebauungsplan Nr. 415 setzt für das Gebiet zwischen der Funkschneise, Elisabeth-Selbert-Straße, Eggestraße und Osterhop die Gewerbeklasse II fest. Hierbei handelt es sich um eine in § 35 Staffelbauordnung für Bremen und das Landgebiet vom 23.03.1940 vorgesehe Gebietskategorie, die in etwa dem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO entspricht. Der Bebauungsplan Nr. 415 sieht für die gewerbliche Nutzung keine weiteren Einschränkungen vor. Das festgesetzte Gewerbegebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu der Wohnbebauung an den Straßen Osterhop und Eggestraße. Dass ein solches unmittelbares Aufeinandertreffen von Gewerbe und Wohnnutzung zu städtebaulichen Konflikten führen kann, liegt auf der Hand. Zwar ist der städtebauliche Grundsatz, dass Wohn- und Gewerbegebiete räumlich zu trennen sind, gerade bei der Überplanung vorhandener Gemengelagen nicht ausnahmslos anzuwenden (vgl. BVerwG, B. v. 20.01.1992 - 4 B 71/90 - NVwZ 1992, 344). Das ändert aber nichts an dem grundsätzlich gegebenen Konfliktpotenzial. Das gilt zumal dann, wenn sich eine Intensivierung der gewerblichen Nutzung feststellen lässt, das vorhandene Gewerbegebiet also „in Bewegung“ gerät. Der Planaufstellungsbeschluss geht von einer solchen Konfliktlage aus. Mit ihm wird das Ziel verfolgt, zum Schutz der benachbarten Wohnnutzung die bislang uneingeschränkt zulässige gewerbliche Nutzung einzuschränken. Dazu ist vorgesehen, Gewerbebetriebe, die nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind (Anhang zur 4. BImSchV, Spalte 1 und 2), bauplanungsrechtlich auszuschließen. Hierbei handelt sich um ein konkretes Planungsziel. cc) Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass dieses Ziel mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung erreicht werden kann.

- 6 - - 5 - (1) Die Behauptung der Antragstellerin, eine Umsetzung des Planungsziels hätte zur Folge, dass ein Großteil, wenn nicht sogar sämtliche gegenwärtig in dem Gebiet vorhandene gewerbliche Nutzung eingestellt oder zumindest maßgeblich umgestellt werden müsste, ist nicht zutreffend. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass von den im Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 2438 ansässigen Betrieben allein die Anlage zur Kunststoffbearbeitung, die bis Herbst 2011 in der von der Antragstellerin jetzt angemieteten Halle betrieben worden sei, einer Genehmigung nach der 4. BImSchV bedurft habe. Die übrigen in dem Gebiet vorhandenen Betriebe bedürften keiner solchen Genehmigung; sie seien deshalb von der beabsichtigten Planänderung nicht betroffen. Soweit im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 415, insbesondere nördlich der Funkschneise, nach der 4. BImSchV genehmigungspflichtige Betriebe vorhanden seien, würde sich der Bebauungsplanentwurf auf diese nicht erstrecken. Geändert werden soll nur ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 415. Der Vorwurf der Antragstellerin, es handele sich um eine bauplanungsrechtlich unzulässige „Brachialplanung“, die tief in die vorhandene gewerbliche Struktur in dem Plangebiet eingreife, entbehrt unter diesen Umständen der Grundlage. (2) Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, die gewerbliche Nutzung in Gewerbegebieten durch entsprechende bauplanungsrechtliche Festsetzungen einzuschränken. Der Gestaltungsspielraum, den sie in dieser Hinsicht besitzt, ist, soweit die Zweckbestimmung als Gewerbegebiet gewahrt bleibt, beträchtlich. Als Grundlage für solche Festsetzungen kommen § 1 Abs. 4, 5, 8 oder 9 BauNVO in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 08.11.2004 - 4 BN 39/04 - NVwZ 2005, 324; OVG Münster, B. v. 17.06.2009 - 8 B 1864/08 - BRS 74 (2009) Nr. 73 sowie Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB (Stand Januar 2012), § 8 BauNVO, Rn. 14; Ziegler in Brügelmann, BauGB (Stand September 2012), § 1 BauNVO Rn. 333 jeweils m.w.N.). Das im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste Ausschlusskriterium, die Genehmigungsbedürftigkeit nach der 4. BImSchV, knüpft ersichtlich an die Rechtsprechung des BVerwG an, wonach die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit ein anlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, das es rechtfertigt, bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial zu unterstellen (BVerwG, U. v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 - NVwZ 1993, 987; B. v. 02.02.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679). Diese Beurteilung legt es nahe, dass die Gemeinde die Genehmigungsbedürftigkeit nach der 4. BImSchV im Rahmen ihrer Bauleitplanung als Kriterium für die Gliederung von Gewerbegebieten bzw. den Ausschluss einer bestimmten gewerblichen Nutzung heranziehen kann. § 15 Abs. 3 BauNVO, der bestimmt, dass die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen ist, betrifft das bauaufsichtspflichtige Genehmigungsverfahren und die dort vorzunehmende Einzelfallwürdigung. Der der Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 4, 5, 8 und 9 BauNVO eingeräumte bauleitplanerische Festsetzungsspielraum wird von dieser Vorschrift erkennbar nicht berührt (vgl. Ziegler, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 237; a. A. anscheinend: Fickert/Fiesler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 90). Letztlich mag das im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens aber auf sich beruhen. Denn über die konkreten bauleitplanerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2438 wird im weiteren Bebauungsplanverfahren zu befinden sein. Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, dass es in jedem Fall überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass das mit dem Planaufstellungsbeschluss verfolgte Ziel, die gewerbliche Nutzung in dem Plangebiet so einzuschränken, dass Nutzungskonflikte mit den in unmittelbarer räumlicher Nähe gelegenen Wohnbereichen vermieden werden, sich mit den Festsetzungsmöglichkeiten, die die Baunutzungsverordnung bietet, erreichen lässt. Ob solche einschränkenden Festsetzungen sich auf § 1 Abs. 4 BauNVO oder § 1 Abs. 9 BauNVO stützen lassen, mag in diesem Eilverfahren ebenfalls auf sich beruhen. c)

- 6 - Der Erlass der Veränderungssperre war zur Sicherung der Planung auch erforderlich. Ohne die Veränderungssperre wären in dem Plangebiet weiterhin ohne Einschränkung gewerbliche Nutzungen nach der Gewerbeklasse II zulässig. Die Veränderungssperre dient dazu, dass während des Planänderungsverfahrens nicht Genehmigungen erteilt werden müssen, die dem Planungsziel, die gewerbliche Nutzung einzuschränken, widersprechen. d) Der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin verfolge mit der Veränderungssperre eine unzulässige Verhinderungsplanung, entbehrt der Grundlage. Die Gemeinde darf, wie dargelegt, ein bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Vorhaben zum Anlass nehmen, um eine abweichende planerische Konzeption für den betreffenden Bereich des Gemeindegebiets zu entwickeln. Sie darf dann auch die Veränderungssperre gezielt einsetzen, um die bestehenden bauplanungsrechtlichen Grundlagen zu verändern. Eine unzulässige Verhinderungsplanung liegt vor, wenn die im Planaufstellungsbeschluss dargestellten Planungsziele nur vorgeschoben sind. Hiervon kann nach Vorstehendem aber keine Rede sein. Dem Planaufstellungsbeschluss liegt ein realer städtebaulicher Konflikt zugrunde. Dass dieser erst durch die Proteste der betroffenen Wohnbevölkerung zu Tage getreten ist, ändert nichts an dem städtebaulichen Charakter des Konflikts, der seine Grundlage, wie dargelegt, darin hat, dass in dem Plangebiet Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung unmittelbar räumlich aufeinander stoßen. 2. Auch die Vollzugsfolgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ihre rechtlich geschützten Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihr außergewöhnliche Opfer abverlangt würden. Zwar muss sie aufgrund der Veränderungssperre mit der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Abfallzwischenlager sowie die Abfallbehandlungsanlage rechnen. Durch den einstweiligen Stopp des Vorhabens werden jedoch keine irreparablen Schäden begründet, zumal die Antragstellerin ggf. auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen werden kann. Im Übrigen sind die sich aus der Versagung einer immissionsrechtlichen Genehmigung und der unvermeidlichen Dauer eines anschließenden Rechtsstreits ergebenden Verzögerungen und damit möglicherweise verbundene finanzielle Einbußen nicht derart ungewöhnlich, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen würden (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 04.01.2012 - 12 MN 160/11 - juris, Rn. 26). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Richter Traub, der an dem Beschluss mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez. Prof. Alexy gez. Prof. Alexy gez. Dr. Harich