LSG Hessen 6. Senat Urteil

Übernahme einer Mietkaution als Bürgergeldleistung KI-Titel

Mietkaution · Bürgergeld · SGB II · Leistungsanspruch · Darlehen

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Mai 2025 – S 7 AS 263/23 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die (darlehensweise) Übernahme einer Mietkaution als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Die 1997 geborene Klägerin wohnte vor dem streitigen Geschehen zunächst mit ihrem früheren Partner zusammen. Sie wurde schwanger und zog aus der gemeinsamen Wohnung aus beziehungsweise musste aus dieser ausziehen, weil, so ihr Vorbringen, ihr früherer Partner die Wohnung eigenmächtig gekündigt habe. Anschließend wohnte sie vorübergehend bei ihrer Mutter und Prozessbevollmächtigten B. in B-Stadt. Zum 1. August 2023 zog sie nach A-Stadt in die auch aktuell bewohnte, circa 75 Quadratmeter große Wohnung. Der unter dem 24. Juli 2023 von der Klägerin gezeichnete Mietvertrag sah monatlich eine Nettokaltmiete von 550,- Euro sowie einen Betriebskostenabschlag von 230,- Euro vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 18 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakte des Beklagten (eLA) Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle genannten weiteren Unterlagen.

Die Klägerin, die bei der Fa. C. beschäftigt war (und ist), beantragte im Juli 2023 – nach Eintritt eines Beschäftigungsverbots – Bürgergeld. Der Hauptantrag ist unter dem 10. Juli 2023 gezeichnet. Ob und wann in diesem Zusammenhang ein mündlicher Antrag gestellt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der schriftliche Antrag selbst wie auch die mitgereichten Unterlagen – darunter unter anderem der von ihr unter dem 24. Juli 2023 gezeichnete (allerdings unvollständig vorgelegte) Mietvertrag – gingen am 27. oder 28. Juli 2023 bei dem Beklagten ein. In dem auf 23. Juli 2023 datierten Anschreiben, das an das „Jobcenter Kassel“ und das „Jobcenter Witzenhausen“ adressiert war, schilderte die Klägerin ihre Situation und beantragte unter anderem die Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 1.500,- Euro (eLA Bl. 22 f.). Sie habe sich um eine Wohnung gekümmert, die sie jetzt auch habe und zum 1. August 2023 beziehen werde. „Hier“ seien daher „Anträge, Mietvertrag, Anträge für meine Baby Erstausstattung, Schwangerschaftskleidung“. Die Antragsunterlagen umfassten zudem einen auf den 27. Juli 2023 datierten „Darlehensantrag“ auf Übernahme der Mietkaution (eLA Bl. 2).

Soweit anhand der in der Verwaltungsakte befindlichen Dokumente nachvollziehbar gelangten die Antragsunterlagen zunächst per Fax an die Bundesagentur für Arbeit Kassel (möglicherweise auch an das dortige Jobcenter). Von der dortigen „Eingangszone“ wurden sie per E-Mail am 27. Juli 2023 an das Jobcenter des Landkreises Kassel und von dort am 28. Juli 2023 an den Beklagten weitergeleitet (eLA Bl. 3). Auf den Unterlagen befindet sich in der Absenderkennung eine Faxnummer mit der Vorwahl „05XXX“ (der Vorwahl von B-Stadt), der Name „B.“ sowie das Datum „30/03 2018“. In den Akten findet sich zudem ein Vermerk vom 27. Juli 2023 – wobei nicht unmittelbar erkennbar ist, ob dieser von einer Mitarbeiterin des Beklagten oder des Jobcenters Landkreis Kassel stammt –, wonach die Klägerin „heute“ schriftlich einen Bürgergeldantrag gestellt habe. Da der Vermieter aus C-Stadt (Kreis Kassel) stamme, habe die Klägerin den Antrag an das „JC KS“ geschickt. Dieser sei dann „an uns“ weitergeleitet worden.

Am 17. August 2023 meldete sich die Klägerin mit Einzugsdatum am 1. August 2023 in A-Stadt an (eLA Bl. 64); auch ihr neuer Vermieter bestätigte einen Einzug am 1. August 2023 (eLA Bl. 73). Am 17. August 2023 reichte die Klägerin – neben anderen vom Beklagten angeforderten Unterlagen – erneut den (nunmehr vollständigen) Mietvertrag für die neu angemietete Wohnung beim Beklagten ein (Bl. 89 ff. eLA). Anders als das ursprünglich eingereichte Exemplar findet sich auf diesem (unter dem maschinenschriftlichen Datum „24.07.2023“) das handschriftlich eingetragene Datum „3.8.2023“ sowie die Unterschrift (der Klägerin und) des Vermieters; die im ursprünglichen Exemplar handschriftlich vorgenommene Eintragung „B-Stadt, 2407.23“ fehlt.

Nachdem der Beklagte bis dahin keine Leistungen erbracht hatte, hat die Klägerin am 21. September 2023 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Kassel gestellt. Dabei hat sie vorläufige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (namentlich auch für die Unterkunftsaufwendungen), eine Erstausstattung für Schwangere, eine Erstausstattung bei Geburt sowie ein Darlehen für die Mietkaution in Höhe von 1.500,- Euro geltend gemacht.

Bald nach Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erließ der Beklagte mehrere Bescheide zu den geltend gemachten Leistungen. Unter anderem lehnte er mit Bescheid vom 29. September 2023 (eLA Bl. 165 f.) die Übernahme der Mietkaution ab, da es an der nach § 22 Abs. 6 SGB II hierfür notwendigen vorherigen Zusicherung fehle und die für die Wohnung anfallenden Aufwendungen nicht angemessen seien.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 (eLA Bl. 174 ff.) legte die Klägerin Widerspruch „gegen den Bescheid“ ein und machte dabei unter anderem Leistungen wegen der von ihr aufzubringenden Kaution geltend. In diesem Zusammenhang führte sie aus, sie habe nach vielen erfolglosen Wohnungsanfragen die angemietete Wohnung bekommen. Die Leistungen, auch für die Wohnung, seien bereits am 10. Juli 2023 beantragt worden. Im weiteren Verlauf trug sie vor, es sei schwer, als Schwangere und Alleinerziehende eine Wohnung zu finden, da man ständig abgelehnt werde (eLA Bl. 185 ff., 230 ff.).

Den Widerspruch wegen des im hiesigen Verfahren streitigen Mietkautionsdarlehens wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2023 (eLA Bl. 190 ff.) zurück. Fraglich sei bereits, ob vorab eine Zusicherung beantragt worden sei. Ein Anspruch auf die Mietkaution als Darlehen bestehe aber jedenfalls nicht, da die Wohnungsgröße und die Kosten unangemessen seien. Die Wohnungskosten lägen mit 780,- Euro deutlich über dem anerkannten Betrag in Höhe von 441,30 Euro.

Die Klägerin hat daraufhin mit Eingang am 15. Oktober 2023 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 1 ff.).

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unter anderem wegen des Mietkautionsdarlehens abgelehnt (Beschluss des Sozialgerichts vom 19. Oktober 2023 – S 1 AS 83/23 ER –, Bl. 57 ff. der elektronisch vorliegenden Akte zu diesem Verfahren). Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Januar 2024 – L 6 AS 397/23 B ER –, Bl. 377 ff. der elektronisch vorliegenden Akte zu diesem Verfahren).

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin, soweit ihr Vorbringen auf den hiesigen Streitgegenstand bezogen ist, weiterhin geltend gemacht, sie habe den Antrag schon am 10. Juli 2023 gestellt. Sie sei nach der Trennung von ihrem Freund zunächst zu ihrer Mutter gezogen, wo sie unter anderem wegen Konflikten mit deren Ehemann nicht dauerhaft habe bleiben können. Wegen der anstehenden Geburt ihres Kindes habe sie zeitnah eine eigene Wohnung haben wollen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2025 abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Kautionsdarlehens. Rechtsgrundlage sei insoweit § 22 Abs. 6 SGB II. Voraussetzung sei danach eine vorherige Zusicherung für die Kostenübernahme. An dieser fehle es, weil der Antrag am 27. Juli 2023 gestellt worden sei und die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt bereits rechtlich gebunden gehabt habe. Dies ergebe sich zum einen aus ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag und daraus, dass sie den Beklagten mit dem Antrag unter Hinweis auf die Dringlichkeit gebeten habe, die Kaution zum 1. August 2023 an den Vermieter zu überweisen. Für eine vorherige Antragstellung sei nichts in der Akte des Beklagten ersichtlich. Im Übrigen schließe sich die Kammer der Würdigung des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 8. Januar 2024 an. Ergänzend hierzu gelte, dass zumindest eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich sei, damit ausnahmsweise auf eine vorherige Zusicherung verzichtet werden könne (Verweis auf: Šušnjar, in: Hohm, GK-SGB II, § 22 Rn. 346). Jedenfalls sei nicht ersichtlich, weshalb nicht zumindest der Antrag früher hätte gestellt werden können.

Die Klägerin hat – nach Zustellung des Gerichtsbescheides bei ihr am 21. Mai 2025 – mit Eingang am 23. Mai 2025 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Dabei hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und sich unter anderem auf „mehrere Telefonate“, in denen ihr die Übernahme der Kaution zugesagt worden sei, und eine Antragstellung am 10. Juli 2023 berufen. Im Übrigen könne sie ja erst einen Antrag stellen, wenn sie eine Wohnung habe. Die Kaution werde bei jeder Wohnung übernommen. Ergänzend hat sie weiter auf die Dringlichkeit der Wohnungssuche und ihre finanzielle Notlage verwiesen.

Sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Mai 2025 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2023 zu verurteilen, ihr ein Darlehen in Höhe von 1.500,- Euro wegen der von ihr geschuldeten Kaution für die von ihr bewohnte Wohnung in A-Stadt zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und seine Bescheide.

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 4. Juli 2025 auf den Berichterstatter übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten zum hiesigen wie zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Mai 2025 ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Darlehens wegen der Kaution für die von ihr bewohnte Wohnung in A-Stadt nicht zu.

I. Gegenstand des Verfahrens ist – neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 20. Mai 2025 – der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1500,- Euro als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen der von ihr mietvertraglich geschuldeten Kaution für die von ihr und ihrer Tochter gegenwärtig bewohnte Wohnung sowie der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2023, mit dem dieser die Gewährung des Kautionsdarlehens abgelehnt hat.

Der streitige Anspruch auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten aus § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist verfahrensrechtlich unabhängig von den sonstigen Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt und kann daher – wie hier – in zulässiger Weise eigenständig gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Klägerin geht erkennbar davon aus, dass das in § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II grundsätzlich eröffnete Ermessen des Leistungsträgers vorliegend auf Null reduziert und der Beklagte zur Gewährung des streitigen Teildarlehens verpflichtet sei. Dies wäre – das Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen unterstellt – angesichts ihrer Schwangerschaft und der Dringlichkeit der Wohnungssuche auch nicht von vornherein unplausibel. Dem entspricht die von ihr erhobene kombinierte Anfechtung- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG).

II. Die Berufung ist zulässig. Namentlich ist sie angesichts des streitigen Betrags von Gesetzes wegen statthaft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG).

III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den geltend gemachten Anspruch zu Recht verneint. Der angegriffene Bescheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheides und macht sich diese nach Überprüfung zu eigen; zudem verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Januar 2024 im korrespondierenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Aktenzeichen L 6 AS 397/23 B ER.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 SGB II: Danach können Aufwendungen für eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die notwendige Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Aufwendungen für eine Mietkaution, wie sie vorliegend streitig sind, sollen dabei als Darlehen erbracht werden, wie dies von der Klägerin vorliegend auch geltend gemacht wird (vgl. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II).

Das Sozialgericht hat angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben zu Recht darauf insistiert, dass die Gewährung eines Mietkautionsdarlehens eine vorherige Zusicherung der Kostenübernahme voraussetzt. Sie ist vor dem Zeitpunkt einzuholen, zu dem die Verpflichtung des Antragstellers hinsichtlich der in Rede stehenden Aufwendungen in rechtlich relevanter Weise begründet wird. Eine derartige Zusicherung liegt vorliegend unstreitig nicht vor.

Ausnahmsweise steht das Fehlen einer vorherigen Zusicherung dem Kostenübernahmeanspruch nicht entgegen, wenn der Leistungsträger diese zu Unrecht abgelehnt hat, ihre Einholung aus wichtigen Gründen unzumutbar gewesen ist oder der Beklagte über einen entsprechenden Antrag treuwidrig verzögert entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS /09 R –, BSGE 106,135, Rn. 13). Jedenfalls eine rechtzeitige Antragstellung ist jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht verzichtbar.

Eine ausreichend frühe Antragstellung ist vorliegend jedoch nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellbar; verbleibende Zweifel gehen entsprechend der allgemeinen Regeln zur Verteilung der materiellen Beweislast zu Lasten der Klägerin.

Von einer Antragstellung bereits am 10. Juli 2023, wie dies von der Klägerin geltend gemacht wird, vermag der Senat sich nicht zu überzeugen; ein Eingang des Antrags vor dem 27. Juli 2023 lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Denn ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Dokumente wurden die Antragsunterlagen am 27. Juli 2023 von einer Faxnummer mit der Vorwahl 05XXX, der Vorwahl von B-Stadt, an die Bundesagentur Kassel gesendet, von dort am 27. Juli 2023 an das Jobcenter des Landkreises Kassel und am 28. Juli 2023 weiter an den Beklagten übermittelt. Auf den Unterlagen selbst befindet sich ebenfalls die Faxnummer mit Vorwahl 05XXX und der Name „B.“. Soweit die Unterlagen neben der aufgedruckten Faxnummer das Datum 30. März 2018 enthalten, kann dies offensichtlich nicht das Datum der Übersendung sein. Dieses Datum dürfte vielmehr aus einem insoweit fehlerhaft eingestellten Faxgerät auf Absenderseite herrühren. Damit ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Unterlagen erstmals am 27. Juli 2023 vom Anschluss der Mutter und Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an ein (unzuständiges) Jobcenter übersandt wurden. Zusätzlich bestätigt wird dies dadurch, dass den per Fax übermittelten allgemeinen Antragsunterlagen ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Mietkaution, datiert auf den 27. Juli 2023, beigefügt war.

Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, sie habe sich bereits am 10. Juli 2023 an den Beklagten gewandt und auch nachfolgend wiederholt mit diesem telefoniert, wobei ihr von dort mitgeteilt worden sei, dass alle notwendigen Unterlagen vorlägen, vermag sich der Senat hiervon nicht zu überzeugen. Belege hierfür fehlen gänzlich. Auch ist mit diesem Vorbringen nicht in Einklang zu bringen, dass die Klägerin – obwohl sie mit dem richtigen Beklagten bereits wiederholt telefoniert haben will – die Unterlagen am 27. Juli 2023 zunächst an den unzuständigen Leistungsträger in Kassel gesandt hat. Auch stimmt ihr Vortrag, dass sie (nur) den Darlehensantrag wegen der Mietkaution am 27. Juli 2023 anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten nochmals schriftlich habe stellen müssen (während alle anderen Informationen bereits vorgelegen hätten), nicht mit dem Umstand überein, dass der Darlehensantrag ausschließlich als Fax in den Akten enthalten ist und auch die sonstigen Unterlagen erst mit diesem eingegangen sind. Schließlich passt der Inhalt des auf den 23. Juli 2023 datierten Begleitschreibens zu dem am 27. Juli 2023 übermittelten Antrag, in dem die Klägerin ihre Situation erläutert, ohne auch nur ansatzweise auf vorherige Gespräche oder vorgelegte Unterlagen zu verweisen, nicht dazu, dass die Klägerin schon zuvor mehrfach mit dem Leistungsträger gesprochen haben will und dieser namentlich auch über die Wohnung bereits informiert gewesen sein soll.

Eine Antragstellung am 27. Juli 2023 war jedoch nicht mehr rechtzeitig. Die Klägerin hatte sich nämlich bereits zuvor rechtlich zur Übernahme der Mietkaution verpflichtet. Zwar hat der Vermieter den Mietvertrag ausweislich des zweiten übersandten Exemplars erst am 3. August 2023 unterzeichnet. Die Klägerin hatte sich aber bereits am 24. Juli 2023 gegenüber dem Vermieter rechtlich gebunden. Denn der zunächst von ihr eingereichte und unterzeichnete Mietvertrag datiert auf eben diesen Tag. Die Klägerin hat zudem schon mit den am 27. Juli 2023 übersandten Antragsunterlagen mitgeteilt, die Wohnung bereits angemietet zu haben. Die Annahme, dass die Klägerin nicht erst am 3. August 2023 ihre rechtlichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis eingegangen ist, wird zudem gestützt von der Tatsache, dass sie die Wohnung bereits zum 1. August 2023 bezogen hat. Dieses im Übrigen auch von ihr selbst vorgetragene Einzugsdatum wird durch die Angaben des Vermieters in der Mietbescheinigung sowie die vorgelegte amtliche Meldebestätigung bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter die Wohnungsschlüssel schon vor einer rechtlichen Verpflichtung seitens der Antragstellerin an diese übergeben und einen Einzug geduldet hätte, fehlen.

Auch sind Gründe ersichtlich, weshalb der Klägerin – auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Situation der Wohnungslosigkeit sowie der bestehenden Schwangerschaft – die Einholung der Zusicherung oder jedenfalls die rechtzeitige Antragstellung aus wichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen sein sollte, weder konkret vorgetragen und noch sonst ersichtlich.

Zudem spricht alles dafür, dass der Beklagte zu Recht geltend macht, dass die von der Klägerin angemietete Wohnung sich nicht im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen für die von ihm zu anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für einen Zwei-Personen-Haushalt hält und er auch aus diesem Grund eine Zusicherung – wenn sie denn rechtzeitig beantragt worden wäre – gar nicht hätte erteilen dürfen. Die Klägerin macht demgegenüber zwar geltend, dass sie sich intensiv um eine günstigere Wohnung bemüht hätte, jedoch aufgrund ihrer Schwangerschaft keine andere Wohnung habe finden können und daher dringlich auf die Anmietung gerade dieser Wohnung angewiesen gewesen sei. Belege für ihre Subbemühungen fehlen allerdings vollständig. Damit sind auch insoweit die maßgeblichen Umstände nicht feststellbar. Dies geht zu Lasten der Klägerin, auch wenn es sicherlich plausibel ist, dass sie damals dringend auf eine Wohnung angewiesen war und sie aufgrund ihrer Schwangerschaft größere Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche gehabt haben wird.

Im Ergebnis lassen sich die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht, jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, so dass die Berufung ohne Erfolg bleiben muss.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens der Entscheidung in der Sache.

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

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