Mitbestimmung bei Zuweisung von Mitarbeiterinnen im Jobcenter KI-Titel
Mitbestimmungsrecht · BPersVG · Personalvertretung · Öffentlicher Dienst · Gleichbehandlung
Sonstiges
Az.: 8 A 2/20.PB
8 K 634/19.PB
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Personalvertretungssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdegegner -
prozessbevollmächtigt:
beteiligt
die Geschäftsführerin des Jobcenters Vogtland Engelstraße 9, 08523 Plauen
- Antragsgegner -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Verletzung von Mitbestimmungsrechten hier: Beschwerde hat der 8. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck sowie die ehrenamtlichen Richter Gyarmati, Holldorf, Wenzel sowie Markus aufgrund der mündlichen Anhörung am 6. Mai 2021 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2019 - 8 K 634/19.PB - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters Vogtland, die Antragsgegnerin deren Geschäftsführerin. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG im Hinblick auf die Zuweisung von vier Mitarbeiterinnen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 leitete die Antragsgegnerin das Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zur Zuweisung einer Mitarbeiterin vom kommunalen Träger ein. Dem lag eine Auswahlentscheidung unter sechs Bewerbern zugrunde (Auswahlvermerk vom 18. Januar 2019). Der Antragsteller wies mit Schreiben vom 30. Januar 2019 darauf hin, dass er nicht umfassend über die Personalauswahl unterrichtet worden sei, und bat um Übermittlung weiterer Unterlagen (vollständige Ausschreibung für die Stellen). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass entsprechende Rechte des Antragstellers nicht bestünden, da auch die Geschäftsführung des Jobcenters keine entsprechende Entscheidungsbefugnis habe. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zu der Personalmaßnahme. Zur Begründung wies er darauf hin, dass ein Ablehnungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorliege, weil der Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe, hier verletzt sei. Es seien nicht alle Bewerber zu den Auswahlgesprächen eingeladen worden, insbesondere möglicherweise sogar nicht schwerbehinderte Bewerber, was gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstoße. Bei der Stellenausschreibung fehle es an der Beschreibung der Tätigkeit des Coachings und weiterer 1 2 Kriterien. Außerdem sei die Stelle nur in Vollzeit ausgeschrieben, obwohl sie gemäß § 7 TzBfG auch in Teilzeit hätte ausgeschrieben werden müssen. Auch aus diesem Grund werde die Zustimmung verweigert. Die Antragsgegnerin verwies mit Antwortschreiben vom 14. Februar 2019 darauf, dass sich ihre Kompetenzen darin erschöpften, der Zuweisung zuzustimmen oder diese zu verweigern (§ 44g Abs. 1 SGB II). Das den personalvertretungsrechtlichen Entscheidungen vorgelagerte Anhörungs- und Vorschlagsrecht stelle keine Maßnahme i. S. d. § 69 BPersVG dar. Die Personalauswahl obliege letztendlich allein dem zuweisenden Träger und stehe nicht zu ihrer Disposition. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die von dem Antragsteller erhobenen Einwände zwar form- und fristgerecht, jedoch unbeachtlich seien. Da mithin die Frist von zehn Arbeitstagen versäumt sei, sei damit die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gebilligt. In entsprechender Weise wurde bei den von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. Januar 2019 beantragten Zustimmungen zur Zuweisung von zwei weiteren Mitarbeiterinnen vom kommunalen Träger vorgegangen. Auch in diesen Fällen wurde darauf hingewiesen, dass die von dem Träger getroffene Personalauswahl nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Mit Schreiben des Antragstellers vom 20. Februar 2019 wurde die Zustimmung zu der Personalmaßnahme verweigert, da ein Ablehnungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorliege. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG durch den Antragsteller als gebilligt gelten würden, da die Zustimmungsverweigerung sowohl verfristet als auch unbeachtlich sei. Zur Begründung wurde erneut darauf abgestellt, dass sich alle Einwände des Antragstellers auf das Auswahl- und Einstellungsverfahren bezögen, das nicht seiner Mitbestimmung unterliege. Gründe, die das nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG eingeräumte Mitbestimmungsrecht berührten, wie etwa die befürchtete Störung des Dienstfriedens oder eine Benachteiligung der Mitarbeiter des Jobcenters durch die Zuweisung, ergäben sich aus den Ausführungen nicht. Mit Antrag vom 13. Mai 2019 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller um die Zustimmung zur Zuweisung einer weiteren Beschäftigten ab dem 1. Juni 2019 gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung am 23. Mai 2019. Der Antragsteller hat am 29. März 2019 das personalvertretungsrechtliche Verfahren in Gang gesetzt. Zur Begründung hat er auf Folgendes abgestellt: 3 4 5 Sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG sei verletzt worden, da er nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Hierzu sei gemäß § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung erforderlich. Dies sei nicht geschehen. Ihm seien im Rahmen der Unterrichtung nicht die für seine Meinungs- und Willensbildung erforderlichen Unterlagen übermittelt und Informationen erteilt worden. Bei einer Personalmaßnahme seien auch Angaben erforderlich, die für eine Beurteilung anhand des Versagungskatalogs des § 77 Abs. 2 BPersVG von Bedeutung sein könnten. Werde bei Personalmaßnahmen eine Auswahl unter mehreren Bewerbern getroffen, müsse der Personalrat nicht nur über den ausgewählten Bewerber, sondern auch über die fachlichen und persönlichen Verhältnisse der nicht berücksichtigten Konkurrenten informiert werden. Die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern sei im gleichen Umfang wie eine Ermessensentscheidung dem Personalrat gegenüber zu begründen. Sein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung stehe im Zusammenhang mit einem Zustimmungsvorbehalt der Geschäftsleitung des Jobcenters zu einer Zuweisung. Dieser Vorbehalt solle sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben des Jobcenters sorge. Sowie sich die Geschäftsführung ein umfassendes Bild über alle Bewerbungen einholen könne, um ggf. eine beabsichtigte Zuweisung zu verneinen mit der Begründung, dass es sich hierbei nicht um einen geeigneten Bewerber handle, korrespondiere hierzu das Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Ob die Auswahlentscheidung zu einer Zuweisung rechtmäßig getroffen worden sei, könne daher sowohl die Geschäftsführung als auch der Personalrat prüfen und ggf. rügen. Nachdem ihm der Auswahlvermerk vorgelegt worden sei, sei es auch erforderlich gewesen, dass der Antragsteller alle Informationen und Unterlagen zum Auswahlverfahren erhalte. Er müsse die Möglichkeit zur Feststellung haben, ob es sich um eine rechtswidrige Auswahlentscheidung gehandelt habe oder nicht. Seine Zustimmungsverweigerung sei gemäß § 77 Abs. 2 BPersVG beachtlich gewesen. Es handle sich nicht um eine von vornherein und eindeutig keinem der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe zuzuordnende Verweigerung, die nicht anders behandelt werden dürfe als eine fehlende Begründung. In Personalangelegenheiten sei eine Zustimmungsverweigerung beachtlich, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lasse, dass einer der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben 6 7 sei. Er könnte sich auf eine Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gemäß Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Ferner habe er gerügt, dass sich das in der Stellenausschreibung vorgegebene Anforderungsprofil nicht konkret auf die zugewiesenen Stellen beziehe, und, dass das Stellenangebot zu Unrecht nur in Vollzeit ausgeschrieben worden sei. Dass er seine Zustimmung unter anderem damit verweigern könne, dass nicht alle Statusbewerber zu Auswahlgesprächen eingeladen worden seien, was gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstoße, und eine schwerbehinderte Beschäftigte nicht berücksichtigt worden sei, sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2017 (- 5 P 10/15 -) gebilligt worden. Nach dieser Entscheidung habe der Personalrat mit Bezugnahme auf die Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der aus seiner Sicht fehlerhaften Auswahlentscheidung gerade auch die Maßnahmen, zu denen die Dienststelle ihn um Zustimmung gebeten habe, für nicht gesetzeskonform gehalten und deshalb die Zustimmung verweigert habe. Die Möglichkeit, dass sich eine rechtswidrige Auswahlentscheidung unabhängig davon, wer dafür zuständig gewesen sei, auf die Rechtmäßigkeit der zu ihrer Umsetzung getroffenen personellen Maßnahme auswirke, sei nicht von der Hand zu weisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung darauf abgestellt, dass unabhängig davon, wo die Federführung für die Zuweisung liege, die jeweilige Geschäftsführung aufgrund der Informationen zum Auswahlverfahren eine hierauf beruhende eigene Auswahlentscheidung zu treffen habe. Aus diesem Grund könnte jede Personalvertretung Fehler des Auswahlverfahrens, auf dem eine personelle Maßnahme beruhe, in Bezug auf die Rechtmäßigkeit rügen. Die Vorstellungsgespräche hätten in den Räumlichkeiten des Jobcenters Vogtland stattgefunden und an den Auswahlgesprächen habe auch die Antragsgegnerin teilgenommen. Die Antragsgegnerin habe das Auswahlverfahren geleitet und hieran anschließend eine Auswahlentscheidung getroffen. Dies habe zur Folge, dass ebenso wie der Personalrat der Agentur für Arbeit für das Auswahlverfahren im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte auch der Antragsteller ordnungsgemäß zu unterrichten sei. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 hat der Antragsteller seinen Antrag um das Zuweisungsverfahren einer weiteren Beschäftigten erweitert. Zudem hat er auf seine Beschlüsse in den Sitzungen vom 20. Februar sowie 6. März 2019 verwiesen, in denen die Einleitung von personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwal- 8 9 tungsgericht Dresden beschlossen worden sei. Dies gelte auch für den Erweiterungsantrag mit Beschluss vom 17. Juni 2019. Am selben Tag habe er beschlossen, seinen Prozessbevollmächtigten einzuschalten. Er hat zuletzt die Feststellung beantragt, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Zuweisung von vier Beschäftigten in das Jobcenter sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG verletzt habe. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag des Antragstellers abzuweisen. Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 15. Mai 2019 ausgeführt: Die Zustimmungsverweigerung hinsichtlich zweier Beschäftigter sei bereits verfristet und allenfalls bei einer weiteren Mitarbeiterin komme eine beachtliche Zustimmungsverweigerung in Betracht. Es sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Entscheidung des Geschäftsführers eines Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an einen Arbeitnehmer eines der Träger des Jobcenters zuzustimmen, der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Die Zuweisung gegenüber einem Beschäftigten auszusprechen falle nicht in ihren Aufgabenbereich und könne als solche mithin nicht der Zustimmung des bei ihr gebildeten Personalrats unterliegen. Es komme in Anbetracht der gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzungen auch nicht darauf an, wie das Einstellungsverfahren bzw. die Personalauswahl faktisch ablaufe. Die Auswahl derjenigen Beschäftigten, die dem Jobcenter zugewiesen würden und dort ihre Tätigkeit erbringen sollten, obliege allein dem jeweiligen Träger, mit dem das Beschäftigungsverhältnis begründet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts solle das Mitbestimmungsrecht des Personalrats des Jobcenters als aufnehmender Dienststelle verhindern, dass durch die Zuweisung der dortige Dienstfrieden gestört und die dortigen Beschäftigten sachwidrig benachteiligt würden. Durch die Eingliederung des zugewiesenen Arbeitnehmers würden die Interessen des Jobcenters berührt. Diese Interessen wahrzunehmen sei Aufgabe des Antragstellers. Die Zustimmung des Geschäftsführers sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als die Maßnahme zu werten, an welcher der Personalrat des Jobcenters im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen sei. Der Antragsteller übersehe, dass die Zuweisung kein unselbstständiger Teil der Auswahlentscheidung sei, sondern 10 11 12 13 14 die Zuweisung als selbstständige Maßnahme auf die Auswahlentscheidung folge mit der Konsequenz, dass der Antragsteller nicht befugt sei, im Rahmen des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG auch Aspekte der (dem vorangegangenen) Bestenauslese zu würdigen. Der Antragsteller könne nur noch über die Eingliederung der ausgewählten Person unter dem Aspekt der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit in der Dienststelle mitbestimmen. Die Auswahlentscheidung bei dem jeweiligen Rechtsträger des Jobcenters sei von bei dem Träger gebildeten Personalrat im Mitbestimmungsverfahren zu würdigen. Dort seien auch selbstverständlich Aspekte der Bestenauslese und sonstige Auswahlkriterien heranzuziehen. Daher bestehe auch kein dementsprechender Unterrichtungsanspruch des Antragstellers. Der vom Antragsteller herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (v. 31. Januar 2017) sei nicht einschlägig. Denn dort sei es um die von der Agentur für Arbeit beabsichtigte Versetzung einer Beschäftigung und deren anschließende Zuweisung zum Jobcenter gegangen. Beteiligt sei im Hinblick auf die beabsichtigte Versetzung zu der Agentur für Arbeit der dort gebildete Personalrat worden. Die Versetzung eines Beschäftigten von einer Agentur zur anderen Agentur sei für beide Agenturen eine Versetzung gewesen. Der dort antragstellende Personalrat sei sowohl im Hinblick auf die Versetzung wie auch auf die sich daran anschließende Zuweisung zum Jobcenter zu beteiligen gewesen. Hierum gehe es aber vorliegend nicht. Wegen Verfristung bezogen auf zwei Beschäftigte komme es auf die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nicht an. Zudem habe der Antragsteller weder im vorliegenden Verfahren noch außergerichtlich die Beschlüsse zur Einleitung des Beschlussverfahrens und zur Beantragung des Verfahrens Bevollmächtigten vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. November 2019 - 8 K 634/19.PB - festgestellt, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG in Zusammenhang mit der Zuweisung der vier Beschäftigten verletzt worden sei. Zur Begründung hat es auf Folgendes abgestellt: Es fehle nicht an einem ausreichenden Nachweis der ordnungsgemäßen Beschlussfassung. Hinsichtlich der Anträge zu 2 und 3 bestehe ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die Frage der Verletzung des Mitbestimmungsrechts bereits mit den Anträgen zu 1 und 4 grundsätzlich beantwortet worden sei. Denn der Frage, ob der Antragsteller im Rahmen des eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens ausreichend informiert worden sei, um die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG in Gang zu setzen, komme eine eigenständige rechtliche Bedeutung zu, die sich auch in zukünftigen Verfahren auswirken könne. 15 Die Anträge seien auch begründet. Zu den Anträgen zu 1 und 4 liege unstreitig innerhalb der vorgenannten Frist eine ausdrücklich erklärte Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zugrunde. Eine Zustimmungsverweigerung sei mit der Folge, dass sie gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als Zustimmung des Personalrats gelte, unbeachtlich, wenn die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG inhaltlich bezogen seien oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich sei. Die Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten sei im Bundespersonalvertretungsgesetz dahingehend begrenzt, dass er seine Zustimmung nur in den in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Fällen (sog. Versagungskatalog) verweigern könne. An die Formulierung der Begründung seien aufgrund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit und der Tatsache, dass der Personalrat oftmals nicht mit juristisch vorgebildeten Beschäftigten besetzt sei, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nur eine Begründung, die offenkundig auf keinen der Versagungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG gestützt werden könne, sei als unbeachtlich anzusehen und könne die Verpflichtung der Dienststelle nicht auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung eines Stufenverfahrens bzw. des Einigungsstellenverfahrens fortzusetzen. In einem solchen Fall gelte die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Demgegenüber reiche es aus, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lasse, dass einer der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben sei. Dies sei hier der Fall gewesen: Mit der unter Nennung klar nachvollziehbarer Gründe abgegebenen Stellungnahme habe der Antragsteller gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG seine Zustimmung zur Zuweisung hinsichtlich der zwei Mitarbeiterinnen im Antrag zu 1 und 4 abgelehnt. Er habe aufgrund des ihm übermittelten Ergebnisses des Auswahlgesprächs nicht die Überzeugung gewinnen können, dass bei der der Zuweisung vorgelagerten Auswahl zur Besetzung der Stelle der geeignetste Bewerber ausgewählt und generell im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen ein gleicher Zugang zu den zu besetzenden Stellen ermöglicht worden sei, mithin die Gesetze und Bestimmungen eingehalten worden seien. Die geltend gemachten Gründe hätten sich auf die Aspekte der Bewerberauswahl und den Zugang zu den Stellen im konkreten Einzelfall bezogen. Danach erscheine ein Rechtsverstoß etwa gegen Art. 33 Abs. 2 GG, § 164 Abs. 1 SGB IX nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen. Zwar treffe es zu, dass der beteiligte Personalrat des Jobcenters bei der personellen Auswahl der Personen, denen später die Aufgabe zugewiesen werden solle, grund- 16 17 sätzlich kein Mitbestimmungsrecht habe, sondern dass dies dem Personalrat der Anstellungskörperschaft zukomme. Auch könne der Personalrat nicht lediglich sein eigenes Werturteil an die Stelle der Entscheidung der über die Einstellung befindlichen Stelle setzen. Diese Einwände schlössen jedoch nicht aus, dass die gerügten möglichen Fehler des Auswahlverfahrens Einfluss auf die beabsichtigte Zuweisung haben könnten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Personalrat, wie von ihm gerügt, nicht vollständig darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, wie das Verfahren, das zu der Zuweisung geführt habe, ausgestaltet worden sei, welche Anforderungen in der Ausschreibung gestellt worden seien, ob bevorzugt zu berücksichtigende Bewerber vorhanden gewesen seien etc. Dies erscheine dem Gericht jedoch erforderlich, um die erforderliche Mitbestimmung vornehmen zu können. Denn die Stellenbesetzung sei notwendige Voraussetzung der späteren Zuweisung und beschränke daher das personelle Angebot auf diese konkret ausgewählten Personen. Mögliche personelle Alternativen bei der Zuordnungsentscheidung würden nicht völlig ohne jede Auswirkung bleiben. Es könne sich auf den Betriebsfrieden auswirken, wenn vorhandene, aber auch bereits bekannte frühere Mitarbeiter oder schwerbehinderte Menschen nicht berücksichtigt würden. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in der mehrfach zitierten Entscheidung vom 31. Januar 2017 zum Ausdruck gebracht, dass sich die Einwendung, eine fehlerhafte Auswahlentscheidung könne sich auch auf die nachfolgende Zuweisung auswirken, nicht von der Hand zu weisen lassen. Nach Überzeugung der Kammer gelte dies insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter allein mit dem Ziel eingestellt werde, ihn dann Aufgaben beim Jobcenter zuzuweisen, und die Geschäftsführerin tatsächlich an dem Auswahlverfahren beteiligt werde. Der Antragsteller sei nicht auf Einwendungen im Hinblick auf die Wahrung des Betriebsfriedens beschränkt. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch schon die Auswahl einer weniger geeigneten Person den Betriebsfrieden störe. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. September 2019 (- 5 P 6/18 -, juris) eine solche Eingrenzung aus systematischen Gründen verworfen. Zwar habe hinsichtlich der Anträge zu 2 und zu 3 der Antragsteller in beiden Fällen die Frist des § 69 Abs. 2 Sätze 3, 5 BPersVG unstreitig versäumt, denn er habe nicht innerhalb der Frist von zehn Arbeitstagen die Zustimmung nicht ausdrücklich verweigert. Allerdings laufe diese Frist nur, wenn der Personalrat zu der von ihm erbetenen Mitbestimmungshandlung ausreichend informiert worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. 18 Zur Begründung ihrer Beschwerde vertieft die Antragsgegnerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie mit Schriftsatz vom 17. März 2020 aus: Das Verwaltungsgericht habe den Zweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei ihrer Zustimmung zu den Zuweisungen und den Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Personalrats verkannt. Zudem habe es verkannt, dass es sich bei den Fällen zu den Anträgen 2 und 3 um verfristete Zustimmungsverweigerungen gehandelt habe. Die Zustimmung zu der Zuweisung von Mitarbeitern an das Jobcenter richte sich nach § 44g SGB II. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 24. September 2013 (- 6 P 4/13 -, juris) festgestellt, dass bei der Zustimmung zur Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG auch der Personalrat des Jobcenters als der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle mitzubestimmen habe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe dabei davon aus, dass in erster Linie zur Mitbestimmung der Personalrat der abgebenden Dienststelle berufen sei. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle beziehe sich auf die Verhinderung einer Verletzung des dortigen Dienstfriedens und der sachwidrigen Benachteiligung der dortigen Beschäftigten. Diese Grundsätze fänden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24. September 2013 - 6 P 4/13 -, juris Rn. 21) ebenfalls Anwendung, wenn einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei dem Jobcenter zugewiesen werde. Die Zuweisung sei mit einer Eingliederung des betroffenen Beschäftigten in das Jobcenter verbunden. Dadurch würden die Interessen der Beschäftigten des Jobcenters berührt. Deren Interessen wahrzunehmen, sei Aufgabe des Personalrats des Jobcenters. Beteiligungspflichtige Maßnahme sei dabei die Zustimmung des Geschäftsführers zu einer von der Bundesagentur veranlassten Zuweisungsentscheidung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II. Durch den Zustimmungsvorbehalt erhalte der Geschäftsführer des Jobcenters die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Die Zustimmung selbst sei daher als Maßnahme zu werten, an welcher der Personalrat des Jobcenters im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen sei. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts entspreche dem Zweck des Mitbestimmungsrechts des aufnehmenden Personalrats bei einer Versetzung oder Abordnung. Es erstrecke sich indessen nicht auf die Personalauswahlentscheidung als solche. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt. Die verwaltungsgerichtlichen Überlegungen hätten mit dem Zweck des Mitbestimmungsrechts in diesem Fall nichts zu tun. 19 20 21 Zudem sein die Rügen des Antragstellers getragen von der Behauptung, es fehle an der Transparenz der Auswahlentscheidung. Die Beanstandungen gingen aber an dem Umstand vorbei, dass dem Antragsteller der Auswahlvermerk vorgelegen habe. Darin habe das Landratsamt die Erwägungen niedergelegt, die für seine Bestenauslese maßgeblich gewesen seien. Auf etwaige Vorüberlegungen oder zusätzliche Gründe hinter den dokumentierten Erwägungen komme es nicht an. Auch der Informationsanspruch sei aufgabenbezogen. Der Antragsteller habe mangels Erforderlichkeit keinen Anspruch darauf, dass ihm Informationen und Unterlagen, die nicht Bestandteil der Auswahldokumentation gewesen seien, zugänglich gemacht würden. Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen, dass mögliche personelle Alternativen bei der Zuordnungsentscheidung nicht völlig ohne Auswirkungen blieben, überzeugten nicht. Das Gericht erläutere nicht, welche Auswirkungen es in den Blick genommen habe. Auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG habe sich der Antragsteller im Übrigen in keinem Verfahren gestützt oder Tatsachen vorgetragen, die die Besorgnis begründeten, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören würde. In keinem der vier Fälle sei aufgezeigt oder geltend gemacht worden, dass die Beschäftigten des Jobcenters in Folge der Zustimmung der Antragsgegnerin zu den Zuweisungen Nachteile erlitten, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei. Der Antragsteller habe sich damit auch nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG berufen. Ergänzend führt die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20. April 2021 aus: Die Antragstellerin habe auch kein Personalauswahlverfahren im Jobcenter durchgeführt. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsführung eines Jobcenters ein Auswahlverfahren im Hinblick auf eine von einem Träger vorzunehmende Einstellung/Versetzung durchführen könne. Sie könne keine Arbeitsverhältnisse begründen oder beenden. Für sie ergäbe sich daher auch nicht die Notwendigkeit zur Durchführung eines Auswahlverfahrens. Vielmehr sei es der Landkreis gewesen, der die Stelle ausgeschrieben habe, dem die Bewerbungen zugegangen seien, der die Auswahl und die Einladungen und die Vorstellungsgespräche in den Räumen des Jobcenters Vogtland durchgeführt habe. Etwas Gegenteiliges ergebe sich aus den jeweiligen Auswahlvermerken nicht. Sie seien vom Landratsamt erstellt worden. Sie habe an den Vorstellungsgesprächen teilgenommen, was deshalb sinnvoll gewesen sei, da die dem Auswahlverfahren sich ggf. anschließende Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung ihre Zustimmung voraussetze. Auch der Verweis auf Entscheidungen 22 23 des Bundesverwaltungsgerichts (v. 31. Januar 2017 - 5 P 10/15 -) sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (v. 24. September 2020 - OVG 62 PV 11.19 -) führten zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass es für die Zuständigkeit des Personalrats grundsätzlich allein entscheidend sei, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtige. Dies habe die Antragsgegnerin vorliegend nicht beabsichtigt. Der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei dem der Geschäftsführer des Jobcenters die Stelle ausgeschrieben und das Auswahlverfahren durchgeführt habe. Nur in solchen Fällen könne der Personalrat des Jobcenters die Vorlage der betreffenden Unterlagen verlangen. Um einen solchen Fall habe es sich hier aber nicht gehandelt. Das Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 19. Dezember 2018 - 7 ABR 80/16 -) sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesetzlichen Regelungen die Durchführung eines Personalauswahlverfahrens in dem Jobcenter zur Vorbereitung der dem Geschäftsführer zustehenden Entscheidungen nicht ausschlössen. Dies möge zwar richtig sein, ändere aber vorliegend nichts daran, dass dies hier nicht der Fall gewesen sei. Sie beantragt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. November 2019 - 8 K 634/19.PB - wird abgeändert. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde wird zurückgewiesen. Er verweist mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 auf seine bisherigen Ausführungen und die zutreffenden Entscheidungserwägungen des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend an: Die gesetzliche Konzeption der § 44d Abs. 4 und Abs. 6, § 44g Abs. 1 SGB II schließe die Durchführung eines Personalauswahlverfahrens in dem Jobcenter zur Vorbereitung der der Geschäftsführung zustehenden Entscheidungen nicht aus. Durch den Zustimmungsvorbehalt erhalte die Geschäftsführung die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Dieser gesetzgeberischen Ansicht würde es widersprechen, wenn es der Geschäftsführung untersagt wäre, selbst ein Auswahlverfahren durchzuführen. Sie sei also bereits für die Personalauswahl, bevor der Beschäftigte zugewiesen worden sei, zuständig. Auch hier sei die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung maßgeblich beteiligt gewesen. Seine Rügen beträfen zwar in erster Linie das der Zuweisungsentscheidung jeweils 24 25 26 zugrundeliegende Auswahlverfahren. Diese Entscheidung stehe jedoch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zuweisungsentscheidung. In diese sei die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Beteiligung maßgeblich involviert gewesen. Da die Auswahlentscheidung mit der Vorschlags- und Zustimmungsentscheidung untrennbar miteinander verbunden sei, sei es ihm nicht verwehrt, Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit der Durchführung des Auswahlverfahrens zu rügen und aus diesem Grund seine Zustimmung zur Zuweisung zu verweigern. Auch wenn sie nicht zuständig gewesen sei, habe die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Informationen aus dem Auswahlverfahren, an dem sie maßgeblich beteiligt gewesen sei, in Kenntnis aller Informationen kein Veto gegen die jeweilige Zuweisung eingelegt und ihre Zustimmung zu der jeweiligen Zuweisung erklärt. Dies folge auch aus Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wenn das Auswahlverfahren im Jobcenter stattfinde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in dem Verfahren 8 K 634/19.PB sowie im vorliegenden Verfahren verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat auf den Antrag des Antragstellers zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Zuweisung von vier Beschäftigten in das Jobcenter sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG verletzt hat. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Der Antrag ist im Hinblick auf alle Mitarbeiterinnen zulässig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens gefasst und auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag hat; auf die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird verwiesen. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG verletzt, indem sie seine Zustimmungsverweigerung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG für unbeachtlich gehalten, die von ihr beantragten Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG mangels (beachtlicher) Verweigerung innerhalb von zehn Arbeitstagen als gebilligt angesehen und kein Stufenverfahren nach § 69 Abs. 3 BPersVG in Gang gesetzt hat. 27 28 29 30 Bei Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 BPersVG kann der Personalrat seine Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG verstößt (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG), oder in einem der Fälle des § 77 Abs. Nr. 2 oder 3 BPersVG. Nach Auffassung des Antragstellers wurde bei der Auswahl der zugewiesenen Mitarbeiterinnen der Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe, verletzt. Es seien, so der Antragsteller, nicht alle Bewerber zu den Auswahlgesprächen eingeladen worden, insbesondere möglicherweise sogar nicht schwerbehinderte Bewerber, was gegen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstoße. Zudem rügt er den Inhalt der Stellenausschreibung auch im Hinblick auf § 7 TzBfG. Die hierauf gestützte Zustimmungsverweigerung wäre nur unbeachtlich mit der Folge, dass die Maßnahme gemäß § 79 Abs. 2 Satz 5 SächsPersVG als gebilligt gilt, wenn die schriftliche Begründung offensichtlich außerhalb des jeweiligen Mitbestimmungstatbestands liegt. In Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1 BPersVG muss es das Vorbringen des Personalrats wenigstens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Versagungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, kann keine Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren fortzusetzen. Es müssen sich aus der Begründung jedenfalls der dafür maßgebende rechtliche Gesichtspunkt und die tatsächlichen Umstände ergeben, aus denen die Rüge abgeleitet wird. An die Formulierung der Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Personalrat kann seine Zustimmungsverweigerung nicht nur mit dem Vortrag von Tatsachen, sondern auch mit der Darlegung einer Rechtsauffassung begründen. An dem Bezug zu einem Versagungsgrund nach § 77 Abs. 2 BPersVG fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Dies ist - entsprechend den zu § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätzen - 31 32 33 aber nur anzunehmen, wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann und er nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2015 - 8 A 133/14.PB -, juris Rn. 46). Das Erfordernis der Offensichtlichkeit - das wegen der weitreichenden Folgen der Unbeachtlichkeit erfüllt sein muss - grenzt nicht nur die Handlungsmöglichkeiten des Personalrats ein, sondern auch die Befugnisse des Dienststellenleiters. Diesem ist insbesondere keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung darüber zu befinden, ob ein Weigerungsrecht tatsächlich besteht oder er sich doch wenigstens aus dem Vorbringen des Personalrats schlüssig ergibt (BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 1994 - 6 P 35/92 -, juris Rn. 28; zu allem: SächsOVG, Beschl. v. vom 10. September 2015 - 9 A 479/14.PL -, juris Rn. 15 ff. zu § 82 Abs. 2 Sächs-PersVG; Beschl. v. 16. August 2010 - 9 A 558/08.PL -, juris Rn. 20 f.). Hiervon ausgehend war, soweit der Antragsteller die Zustimmung binnen der Frist von zehn Arbeitstagen gegenüber der Antragsgegnerin verweigerte, seine Äußerung beachtlich und löste damit nicht die Zustimmungsfiktion des § 69 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG aus. Denn es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei der Mitwirkung zur Zustimmung der Antragsgegnerin zur Zuweisung gemäß § 44g Abs. 1 SGB II i. V. m. § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG (vgl. hierzu näher Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 76 Rn. 17 f.) Rügen auch im Hinblick auf das der Zuweisung vorangegangene Auswahlverfahren in Bezug auf die zugewiesenen Mitarbeiterinnen geltend machen kann. Dies ergibt sich aus Folgendem: 1. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei der Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Hierunter fällt nach der Rechtsprechung auch die Zustimmung des Geschäftsführers des jeweiligen Jobcenters (zuletzt OVG Lüneburg, Beschl. v. 13. Januar 2021 - 17 LP 2/20 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Das Zustimmungserfordernis soll sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (BVerwG, Beschl. v. 24. September 2013 - 6 P 4/13 -, juris Rn. 22, hierzu Jork, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juni 2016, § 44g Rn. 54). Die Mitwirkung des Personalrats dabei ist mit dem Zustimmungserfordernis des Geschäftsführers verknüpft und kann nicht über dessen Zweck hinausgehen. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über die Zuweisung und die ihr gegebenenfalls vorangehende Einstellung des Mitarbeiters selbst nicht der Geschäftsführung des Jobcenters als gemeinsamer Einrichtung i. S. v. § 6d SGB II 34 35 36 obliegt, sondern dem jeweiligen Träger (vgl. § 44d Abs. 4 SGB II). Daher trifft der Träger auch in der Regel die der Zuweisung zu Grunde liegende Auswahlentscheidung, zu deren Mitbestimmung der bei dem Träger gebildete Personalrat befugt ist. Der Geschäftsführung des Jobcenters steht gemäß § 44d Abs. 6 SGB II dabei ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht zu. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass an Stelle des Trägers die Geschäftsführung das diesbezügliche Auswahlverfahren durchführt (BAG, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - 7 ABR 80/16 -, juris Rn. 32). Die statusrechtlichen Personalentscheidungen verbleiben von Gesetzes wegen allerdings weiterhin bei dem Träger. 2. In diesem Rahmen denkbar sind unterschiedliche Ausgestaltungen des Auswahlverfahrens. Es kann - wie aufgezeigt - federführend von der Geschäftsführung des Jobcenters als letztlich von der Zuweisung profitierender Stelle durchgeführt werden; es kann aber auch vom Träger unter unterschiedlich intensiver Beteiligung der Geschäftsführung organisiert werden. So verhielt es sich in den vorliegenden Fällen: Der Träger - der Landkreis Vogtland - und die Antragsgegnerin führten in gegenseitiger Abstimmung das der Zuweisung vorangehende Auswahlverfahren durch. Während die Ausschreibung - in Abstimmung mit dem Jobcenter -, die Sichtung und Einladung der für geeignet eingeschätzten Bewerber zu den Auswahlgesprächen (in den Räumlichkeiten des Jobcenters) sowie die personalrechtlichen Maßnahmen vom Personalamt des Landratsamtes durchgeführt wurden, nahm die Antragsgegnerin zusammen mit dem beim Jobcenter angesiedelten Gleichstellungsbeauftragten an den Auswahlgesprächen teil und traf, wie sich aus den Auswahlvermerken ergibt, nach Sichtung der betreffenden Bewerbungsunterlagen und unter aktiver Teilnahme an den Gesprächen zusammen mit dem Sachbearbeiter des Personalamts eine einvernehmliche Auswahlentscheidung. Diese Vorgehensweise sollte nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten verhindern, dass die Zustimmung zu der Zuweisung durch die Antragsgegnerin später verweigert wurde, weil der betreffende Mitarbeiter den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht entsprach. 3. Damit war die Antragsgegnerin als gleichberechtigte Partnerin bei der Auswahlentscheidung in dem hierfür zuständigen Gremium tätig. Angesichts der Tatsache, dass es bislang praktisch nie zu einem Dissens gekommen zu sein scheint, ist die Frage, ob eine Auswahlentscheidung vom Landratsamt auch ohne die Zustimmung der Antragstellerin getroffen worden wäre, rein theoretischer Natur, zumal in diesem Fall die Zustimmung zu der Zuweisung wohl verweigert worden wäre. Dass sich der letztendlich zuständige Personalverantwortliche im Landratsamt für die Auswahlentscheidung allein zuständig erachtete (so wohl VG Hannover, Beschl. v. 4. April 2018 - 16 A 3749/17 37 38 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Oktober 2015 - OVG 62 PV 15.13 -, juris Rn. 27 ff.), liegt angesichts des tatsächlichen Verfahrensablaufs nicht nahe. Daraus kann gefolgert werden, dass auch die von der Antragsgegnerin mitgetragene Auswahlentscheidung vom Antragsteller überprüft werden kann. Denn gemäß § 44h Abs. 3 SGB II stehen dem Antragsteller alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Geschäftsführung Entscheidungsbefugnisse u. a. in personalrechtlichen Angelegenheiten zustehen (hierzu näher BVerwG, Beschl. v. 1.Oktober 2014 - 6 P 16/13 -, juris Rn. 17. ff.). Bei der Wahrnehmung der Entscheidungsbefugnisse kommt es entscheidend darauf an, ob der Dienststellenleiter - hier die Geschäftsführung - unabhängig von seiner Zuständigkeit eine der Beteiligung des Antragstellers unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt (BVerwG, Beschl. v. 31.Januar 2017 - 5 P 10/15 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N). Davon kann nach alledem hier ausgegangen werden. 4. Nachdem nicht ausgeschlossen ist, dass bereits Fehler bei der Vorauswahl des Bewerberfeldes im Hinblick auf den Ausschreibungstext, die Tätigkeitsbeschreibung, die zeitliche Dimension der zu besetzenden Stelle (Vollzeit/Teilzeit) sowie die Berücksichtigung von Schwerbehinderten auf die Auswahlentscheidung selbst durchschlugen, weil sich Stellensuchende gegen eine Bewerbung entschieden oder sich die Sichtung des Bewerberfeldes und die Vorauswahl für die Auswahlgespräche auf möglicherweise fehlerhafte Leistungsanforderungen an die Bewerber stützte, und damit letztendlich auch das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wurde (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 36), ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass dem Antragsteller in Bezug auf Unterlagen, die sich auf die der Auswahlentscheidung selbst vorangehenden Schritte beziehen, ein Einsichts- und in Bezug auf deren Rechtmäßigkeit ein Prüfungsrecht zusteht. Daher ist festzustellen, dass jedenfalls die Zuständigkeit des Antragstellers im Hinblick auf die Überprüfung der Auswahlentscheidung nicht offensichtlich ausgeschlossen, sondern vielmehr vertretbar ist und nicht auf einen Missbrauch des Verweigerungsrechts hinweist. Die abweichende Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kann sich nach alledem auch nicht auf eine allgemein anerkannte oder gefestigte höchstrichterliche entgegenstehende Rechtsprechung stützen (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. Oktober 2015 a. a. O.). 39 40
5. Soweit der Antragsteller in zwei Fällen (näher Beschl. des VG Dresden v. 15. November 2019, S. 13) die Frist für die Geltendmachung seiner Zustimmungsverweigerung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG unstrittig nicht eingehalten hat, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Denn das Gericht hat zutreffend darauf abgehoben, dass die Frist nur zu laufen begonnen hätte, wenn die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG erforderliche Unterrichtung des Antragstellers so umfassend gewesen wäre, dass er sein Prüfungsrecht ordnungsgemäß ausüben konnte (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14.Aufl.2018, § 69 Rn. 4, 11 m. w. N.). Dies war - wie gesehen - nicht der Fall. Daher war die in diesen beiden Fällen nachträglich ausgesprochene Zustimmungsverweigerung beachtlich.
Nach alledem hat die Beschwerde daher keinen Erfolg.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG).
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vorliegen. Die Frage, welche Prüfungskompetenzen dem Personalrat bei der Mitwirkung bei der Zustimmung zu einer Zuweisung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zukommen, ist bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss steht der Antragsgegnerin die Rechtsbeschwerde zu.
Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 BPersVG, § 46c ArbGG und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 BPersVG, § 46c ArbGG und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. 41 42 43 44 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde müssen durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: v. Welck
Gyarmati
Holldorf
Markus
Wenzel