OVG Bremen Beschluss zitiert von 1

Anordnung des Abfallabholorts bei eingeschränkter Befahrbarkeit KI-Titel

Abfallentsorgung · Ortsgesetz · Befahrbarkeit · Vorläufiger Rechtsschutz · Verwaltungsanordnung

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 198/17 (VG: 5 V 995/17) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt- Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 8. November 2017 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 25. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung der Entsorgungsbetriebe Bremerhaven vom 30.11.2016, mit der ihm aufgegeben wurde, seine Abfallbehälter zukünftig am Anfang der Sackgasse, in der er wohnt (Standort ), zur Abfuhr bereitzustellen.

Die Anordnung vom 30.11.2016 stützt sich auf § 18 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven. Die Regelungsbefugnis des Ortsgesetzgebers ergibt sich insoweit aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Grundsätzlich muss der Anschlusspflichtige die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240 I zur Einsammlung und Beförderung neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück geschlossen bereitstellen (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Hiervon trifft § 18 Abs. 5 Satz 1 eine Ausnahme: Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage mit Sammelfahrzeugen aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich, sind die jeweiligen Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen.

Die Befugnis der Stadt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 1 einen vom Grundstück entfernten Abholort zu bestimmen, folgt hier jedenfalls aus § 18 Abs. 2 Satz 3, wonach die Stadt den genauen Standort bestimmen kann, an dem Abfallbehälter bereitzustellen sind. Ob die Anordnung eines alternativen Standortes auch auf § 18 Abs. 5 Satz 3 gestützt werden kann, wie es die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und dem folgend das Verwaltungsgericht angenommen haben, kann vorliegend letztlich dahinstehen. § 18 Abs. 5 Satz 3 bezieht sich nach seinem Wortlaut auf Verkehrsanlagen und nicht auf konkrete Standorte für die Müllabholung. Es erscheint zudem fraglich, ob die Vorschrift auch die Befugnis enthält, die gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlagen zu bestimmen. Nicht völlig ausgeschlossen erscheint zuletzt, dass sich die Regelung ausschließlich auf Satz 2 bezieht (Verhinderung von stockendem Verkehr).

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 1 des Ortsgesetzes liegen hier vor. Die Befahrbarkeit der Sackgasse, in der der Antragsteller wohnt, mit Sammelfahrzeugen ist aufgrund ihrer geringen Fahrbahnbreite nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten möglich. Die Antragsgegnerin hat deshalb unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit einen alternativen Standort für die Behälterabholung bestimmt.

Es ist unstreitig, dass das Grundstück des Antragstellers von den Sammelfahrzeugen nur erreicht werden kann, wenn sie rückwärtsfahren, weil keine Möglichkeit besteht, das Fahrzeug zu wenden. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund angenommen, dass die Befahrbarkeit der Sackgasse zu einer Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport beauftragten Bediensteten führt. Es hat für diese Annahme zum einen die besonderen örtlichen Gegebenheiten gewürdigt. Die Straße ist an der maßgeblichen Stelle nur 3,60 m bis 3,85 m breit, während die eingesetzten Müllfahrzeuge inklusive Rückspiegel bereits eine Breite von ca. 3 m aufweisen. Zum anderen hat es angenommen, dass die Sackgasse auch aus rechtlichen Gründen nicht mit Sammelfahrzeugen befahren werden darf. Es hat sich insoweit einerseits gestützt auf Unfallverhütungsvorschriften des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung („DGUV Vorschrift 43: Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung“; ferner „DGUV Information 214- 033: Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“), andererseits auf straßenverkehrsrechtliche Anforderungen an das Rückwärtsfahren (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 2 StVO).

Der Antragsteller hat sich hiermit nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Stattdessen wendet er gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts nur ein, es sei viele Jahre lang unproblematische Praxis gewesen, sein Grundstück mit den Müllfahrzeugen anzufahren. Die hierdurch entstehende Gefahrensituation sei überschaubar, da die Fahrzeuge nur mit äußerst geringer Geschwindigkeit rückwärtsfahren würden, ein Einweiser vorhanden sei und meistens auch noch schwenkbare Außenkameras vorhanden seien. Zwischenfälle habe es in der Vergangenheit nie gegeben.

Es drängt sich auf, dass das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen nicht gefahrlos möglich ist. Dies macht auch der Vortrag des Antragstellers deutlich, wenn er beschreibt, welche betriebsorganisatorischen Maßnahmen erforderlich sind, um die Gefahren zu begrenzen. Dass ein Rückwärtsfahren grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, ergibt sich insbesondere auch aus den von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Unfallverhütungsvorschriften, die der Prävention dienen und zugleich den Stand der Technik wiedergeben (vgl. im Einzelnen Felz in Kasseler Kommentar, § 15 SGB VII Rn. 3 ff., Stand Juli 2017). § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift 43 bestimmt, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.

Die Unfallverhütungsvorschrift belegt in sicherheitstechnischer Hinsicht die mit dem Rückwärtsfahren einhergehenden Gefahren. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Rückwärtsfahren aus Gründen des Bestandsschutzes bei Straßen, die vor Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift errichtet wurden, unter unfallversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten weiterhin erlaubt bleibt (§ 32 DGUV Vorschrift 43). Selbst die Anwendung der Bestandsschutzregelung würde nichts daran ändern, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 1 des Ortsgesetzes (Gefährdung der Bediensteten) vorliegen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht des Weiteren angenommen, dass die Anordnung, die Abfallbehälter zukünftig an den Anfang der Sackgasse zu bringen, auch im Einzelfall verhältnismäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.03.2011 – 7 B 4.11, juris). Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zum neuen Abholort beträgt allenfalls 45 Meter. Vor dem Hintergrund der Enge der Sackgasse, in der der Antragsteller wohnt, und der grundsätzlichen Gefährlichkeit, die ein Rückwärtsfahren der Müllsammelfahrzeuge mit sich bringt, erscheint dies ohne weiteres zumutbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

gez. Prof. Alexy Richter Traub, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez. Prof. Alexy gez. Dr. Harich