Nach § 131 Abs. 1 BBauG ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf alle …
Leitsatz
1. Nach § 131 Abs. 1 BBauG ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage auf alle durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.
2. Der gemäß § 131 Abs. 2 BBauG festgelegte Verteilungsmaßstab ist für alle erschlossenen Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre äußere Gestaltung in gleicher Weise anzuwenden.
3. Bei der Veranlagung von Eckgrundstücken zu Erschließungsbeiträgen darf ein anderer Verteilungsmaßstab als bei den anderen Grundstücken jedenfalls dann nicht angewandt werden, wenn dies eine Benachteiligung der anderen Grundstücke bewirken würde.
4. Bei der Veranlagung von Eckgrundstücken kann gemäß § 135 Abs. 5 BBauG zur Vermeidung von unbilligen Härten von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden. Dies darf jedoch nicht zu Lasten der anderen erschlossenen Grundstücke geschehen.