EuG Sechste Kammer Urteil

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren

Freie Sachsen gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke PROVIDENTIAE MEMOR – Älteres nicht eingetragenes Zeichen PROVIDENTIAE MEMOR – Relatives Eintragungshindernis – Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Freie Sachsen, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Herr Daniel von Sachsen tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Škvařilová-PelzlNõmmPezzuto

Gründe

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Partei Freie Sachsen, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. Juli 2025 (Sache R 983/2024-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 7. Februar 2022 meldete der Streithelfer, Daniel von Sachsen, beim EUIPO das folgende Bildzeichen als Unionsmarke an:

3

Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Politische Dienstleistungen“.

4

Im Anschluss an die am 13. Oktober 2022 erfolgte Aufhebung einer auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützten Beanstandung wurde die Anmeldung am 17. Oktober 2022 veröffentlicht.

5

Am 16. Januar 2023 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen.

6

Der Widerspruch wurde auf das folgende Zeichen gestützt, das die Dienstleistungen „Politische Dienstleistungen“ der Klasse 45 bezeichnet:

7

Zur Stützung des Widerspruchs wurden die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I, S. 3082, im Folgenden: MarkenG) genannten Gründe geltend gemacht.

8

Am 1. Mai 2024 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück, da die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ihrer Ansicht nach reichen die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht aus, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass das ältere Zeichen in Verbindung mit „Politischen Dienstleistungen“, auf die der Widerspruch gestützt worden sei, vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke und in dem betreffenden Gebiet im geschäftlichen Verkehr mit einer mehr als lediglich örtlichen Bedeutung benutzt worden sei.

9

Am 10. Mai 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10

Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück, weil die Klägerin erstens eine Benutzung des älteren Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nicht nachgewiesen habe. Zweitens habe die Klägerin nicht belegt, dass das ältere Zeichen nach deutschem Recht, insbesondere nach § 5 Abs. 2 MarkenG, tatsächlich geschützt sei.

Anträge der Parteien

11

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– die Unionsmarkenanmeldung für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 zurückzuweisen;

– dem EUIPO seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

– dem Streithelfer seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

12

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

13

Der Streithelfer beantragt, die Klage abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

14

Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht der Streithelfer geltend, die Klage sei mangels rechtzeitiger Erhebung unzulässig.

15

Nach Art. 72 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 ist insoweit eine Klage gegen eine von einer Beschwerdekammer des EUIPO getroffene Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung beim Gericht zu erheben. Außerdem werden gemäß Art. 60 der Verfahrensordnung die Verfahrensfristen beim Gericht um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. Diese pauschale Entfernungsfrist kommt bei der Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO zur Anwendung (Urteil vom 8. Oktober 2025, Huda Beauty/EUIPO – Schulz [déjà-vu], T-333/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:947, Rn. 12).

16

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass, da die angefochtene Entscheidung der Klägerin am 29. Juli 2025 zugestellt wurde, die oben in Rn. 15 genannte Klagefrist am 9. Oktober 2025 endete. Da die Klage am 2. Oktober 2025 erhoben wurde, ist sie als fristgerecht eingereicht anzusehen und die vom Streithelfer erhobene Einrede der Unzulässigkeit daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

17

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 geltend.

18

Im Einzelnen bringt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Nachweis einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung und kein Nachweis der Existenz des älteren, für den Widerspruch geltend gemachten Zeichens nach deutschem Recht erbracht worden sei.

19

Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 kann der Inhaber eines anderen Kennzeichenrechts als einer Marke der Eintragung einer Unionsmarke widersprechen, wenn das andere Zeichen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt: Es muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, es muss von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein, das Kennzeichenrecht muss nach dem Recht des Mitgliedstaats erworben worden sein, in dem das Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke benutzt wurde, und schließlich muss dieses Zeichen seinem Inhaber die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg [Peek & Cloppenburg], T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Diese Voraussetzungen sind kumulativ. Erfüllt ein Zeichen eine der Voraussetzungen nicht, bleibt dem Widerspruch, der auf die Existenz einer nicht eingetragenen Marke oder sonstiger im geschäftlichen Verkehr benutzter Kennzeichenrechte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 gestützt wird, somit der Erfolg versagt (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013, Morelli/HABM – Associazione nazionale circolo del popolo della libertà [PARTITO DELLA LIBERTA’], T-321/11 und T-322/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:240, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Die ersten beiden Voraussetzungen, d. h. diejenigen der Benutzung und der nicht lediglich örtlichen Bedeutung des geltend gemachten Zeichens, ergeben sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 und sind daher im Licht des Unionsrechts auszulegen. So stellt die Verordnung 2017/1001 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen (vgl. Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Demgegenüber ergibt sich aus der Wendung „wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats“, dass die beiden weiteren, in Art. 8 Abs.4 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001 genannten Voraussetzungen im Unterschied zu den vorangehenden gemäß dieser Verordnung nach Kriterien zu beurteilen sind, die das Recht festlegt, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt (vgl. Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) trägt der Widersprechende die Beweislast. Insbesondere hat der Widersprechende nach diesem Artikel u. a. die Benutzung des älteren Rechts im Handelsverkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sowie den Erwerb, den Fortbestand und den Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen. Wenn das ältere Recht nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Gesetzes durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich.

24

Was die oben in Rn. 19 genannte erste Voraussetzung betrifft, wonach das betreffende Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, ist entschieden worden, dass es dem üblichen Verständnis dieser Wendung entspricht, diese dahin auszulegen, dass das Zeichen im Wesentlichen Gegenstand einer kommerziellen Nutzung sein muss (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013, PARTITO DELLA LIBERTA’, T-321/11 und T-322/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:240, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Daraus folgt, dass ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wenn seine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013, PARTITO DELLA LIBERTA’, T-321/11 und T-322/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:240, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Was die oben in Rn. 19 genannte zweite Voraussetzung betrifft, wonach das Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein muss, muss bei der Prüfung dieses Erfordernisses erstens die geografische Bedeutung des Zeichens berücksichtigt werden, d. h. das Gebiet, in dem das Zeichen zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Inhabers benutzt wird. Zweitens ist die wirtschaftliche Bedeutung des Zeichens zu berücksichtigen, die nach der Dauer, während der es seine Funktion im geschäftlichen Verkehr erfüllt hat, und der Intensität seiner Benutzung, nach dem Kreis der Adressaten – nämlich Verbraucher, Wettbewerber oder sogar Lieferanten –, denen das fragliche Zeichen als kennzeichnungskräftiges Element bekannt ist, oder nach der Verbreitung des Zeichens z. B. über Werbung und Internet zu bewerten ist. Um die tatsächliche Bedeutung des geltend gemachten Zeichens im betreffenden Gebiet festzustellen, ist somit nicht lediglich eine rein formale Würdigung vorzunehmen, sondern es sind die Auswirkungen dieses Zeichens im fraglichen Gebiet entsprechend seiner Benutzung als kennzeichnungskräftiges Element zu prüfen (vgl. Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Die Bedeutung eines Zeichens kann daher nicht allein nach Maßgabe der geografischen Ausdehnung seines Schutzes festgestellt werden, da sonst ein Zeichen, dessen Schutzausdehnung nicht nur örtlich ist, allein aus diesem Grund die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern könnte, und zwar selbst dann, wenn es nur sporadisch im geschäftlichen Verkehr benutzt würde. Hieraus folgt, dass das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen, um die Eintragung eines neuen Zeichens verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben muss, was bedeutet, dass die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss (vgl. Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Zudem bedeutet die Tatsache, dass ein Zeichen seinem Inhaber kein ausschließliches Recht für das gesamte nationale Hoheitsgebiet verleiht, als solche nicht, dass es sich um ein Zeichen von lediglich örtlicher Bedeutung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 handelt (Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 51).

29

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass ein Zeichen dann eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, wenn seine Wirkung nicht auf einen geringen Teil des Gebiets beschränkt ist, in dem es nach dem maßgeblichen nationalen Recht geschützt ist, und wenn es in einer Weise benutzt worden ist, deren Dauer und Intensität nach den Umständen des konkreten Falles nicht unerheblich sind (vgl. Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Um sich der Eintragung einer Unionsmarke erfolgreich widersetzen zu können, muss somit insbesondere dargetan werden, dass das geltend gemachte Zeichen aufgrund seiner Benutzung eine Bedeutung erworben hat, die aus der Sicht der betroffenen Dritten nicht lediglich auf einen geringen Teil des maßgeblichen Gebiets beschränkt ist, wobei die Verordnung 2017/1001 dem Inhaber die Wahl der Beweismittel lässt, um die Bedeutung dieses Zeichens darzutun (vgl. Urteil vom 18. April 2013, Peek & Cloppenburg, T-506/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:197, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Schließlich ist das zeitliche Kriterium, das auf die ersten beiden in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Voraussetzungen, d. h. die bezüglich der Benutzung im geschäftlichen Verkehr und der Bedeutung des für den Widerspruch geltend gemachten Zeichens, anwendbar ist, der Tag der Anmeldung der Unionsmarke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budějovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 166 bis 168).

32

Der einzige von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund ist im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen.

33

In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst im Wesentlichen fest, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise, wie die eidesstattliche Versicherung ihres Schatzmeisters, Wahlplakate mit dem Logo des älteren Zeichens, sie betreffende Medienberichte und Auszüge aus ihrem Telegram-Kanal, „rein politische Aktivitäten“ belegen könnten, nicht aber eine kommerzielle Aktivität im Zusammenhang mit „politischen Dienstleistungen“, die unter das Kriterium der Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 falle. Was insbesondere die Wahlplakate betreffe, so seien diese nicht geeignet, die Benutzung des älteren Zeichens im geschäftlichen Verkehr zu belegen, da sie undatiert seien und keinen Aufschluss darüber gäben, wo und in welchem Umfang sie aufgestellt oder verteilt worden seien.

34

Zudem vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass das ältere Zeichen auch nicht nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 MarkenG geschützt sei, da zum einen die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass dieses Zeichen dem Publikum in Deutschland bekannt sei, und zum anderen das geltend gemachte Zeichen von den beteiligten Verkehrskreisen als Hoheitskennzeichen ohne Namensfunktion aufgefasst werde.

35

Erstens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, zwischen den politischen Dienstleistungen einerseits und den politischen Tätigkeiten andererseits unterschieden zu haben und zu dem falschen Ergebnis gelangt zu sein, dass sie die Benutzung des älteren Zeichens nur im Rahmen einer politischen Tätigkeit nachgewiesen habe, die im Gegensatz zu den politischen Dienstleistungen nicht unter den Begriff „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ falle. Im vorliegenden Fall seien die politischen Tätigkeiten und die politischen Dienstleistungen untrennbar miteinander verwoben. Sie macht geltend, die der Beschwerdekammer vorgelegten Unterlagen belegten, dass sie ihre politischen Kandidaten durch die Benutzung des in Rede stehenden älteren Zeichens bei bestimmten Kommunalwahlen mit Wahlplakaten unterstützt und dass sie politische Veranstaltungen organisiert habe. In dieser Hinsicht vertritt sie die Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung an Wahlen oder Veranstaltungen für sich genommen zwar um politische Tätigkeiten handele, die Tätigkeiten einer politischen Partei, die darauf abzielten, zugunsten bestimmter Kandidaten eine Wahlkampagne zu führen oder eine Veranstaltung zu organisieren, jedoch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellten, hinsichtlich dessen Einkünfte aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Mandatsträgerabgaben erzielt würden.

36

Außerdem tritt die Klägerin der Feststellung der Beschwerdekammer entgegen, dass die von ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO zum Nachweis der Unterstützung von Kandidaten bei bestimmten Kommunalwahlen vorgelegten Wahlplakate undatiert seien und keinen Aufschluss darüber gäben, wo und in welchem Umfang sie aufgestellt oder verteilt worden seien. Die Wahlplakate für die Wahl eines Bürgermeisters würden nämlich naturgemäß im Wahlkampf vor der betreffenden Wahl und in der Gemeinde aufgestellt, in welcher die Wahl stattfinde.

37

Zweitens rügt die Klägerin die Auffassung der Beschwerdekammer, dass das ältere Zeichen, um unter den Schutz nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 MarkenG zu fallen, in ganz Deutschland bekannt sein müsse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Deutschland) könne ein Kennzeichenrecht nämlich auch lokal oder regional begrenzt entstehen. Da sie nur im Bundesland Sachsen tätig sei, sei für das Entstehen eines Schutzes nach dieser Vorschrift nur die Bekanntheit in diesem Bundesland maßgeblich. Sie habe diese Bekanntheit durch die auf kommunaler Ebene erzielten Wahlergebnisse und die sie betreffende regionale und überregionale Berichterstattung nachgewiesen.

38

Drittens schließlich macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das ältere, für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen vom Verkehr als ein Hoheitszeichen ohne Unterscheidungskraft aufgefasst werde, im Widerspruch zur Praxis der sächsischen Justiz und Verwaltung sowie zur deutschen Rechtsprechung stehe, wonach Wappen die Namensfunktion im Sinne von § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 MarkenG haben könnten.

39

Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus der oben in den Rn. 24 und 25 genannten Rechtsprechung folgt, dass zur Bestimmung, ob im vorliegenden Fall die in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 vorgesehene erste Voraussetzung, d. h. die Benutzung des älteren Zeichens im geschäftlichen Verkehr, erfüllt ist, eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete kommerzielle Tätigkeit nachzuweisen ist, unabhängig von der formalen Qualifizierung dieser Tätigkeit als „politische Dienstleistung“ oder „politische Tätigkeit“.

41

Ebenso ist festzustellen, dass, wie sich aus der oben in den Rn. 26 bis 30 genannten Rechtsprechung ergibt, der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sich der Schutz des älteren Zeichens nach deutschem Recht nur auf das Bundesland Sachsen erstrecke, für sich genommen nicht den Schluss zulässt, dass die Voraussetzung, wonach das ältere Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein muss, nicht erfüllt ist.

42

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Widerlegung der Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die von ihr zur Unterstützung ihrer politischen Kandidaten verwendeten Wahlplakate mit der Abbildung des älteren Zeichens dessen Benutzung im geschäftlichen Verkehr nicht belegen könnten, da sie undatiert seien und keinen Aufschluss über den Ort ihrer Aufstellung gäben, auf die Daten zu den Wahlergebnissen in ihrer bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Widerspruchsbegründung verweist, die ein von ihr bei den Kommunalwahlen vom Juni 2021 unterstützter Kandidat für das Bürgermeisteramt der Stadt Plauen (Deutschland) erzielt habe. Sie trägt u. a. vor, diesen Kandidaten mit einem in Anlage 5 der Widerspruchsbegründung abgebildeten Wahlplakat unterstützt zu haben, auf dem das in Rede stehende ältere Zeichen dargestellt sei.

43

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass aus der Widerspruchsbegründung hervorgeht, dass die Klägerin bereits vor der Widerspruchsabteilung ergänzend zu dem oben in Rn. 42 genannten Wahlplakat den Ort, an dem die Wahlen stattgefunden hatten, sowie deren Datum und Bedeutung angegeben hatte. Somit verfügte die Beschwerdekammer über alle erforderlichen Informationen, um den Zeitraum und das Gebiet der Aufstellung dieses Wahlplakats zu bestimmen. Wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, ist nämlich allgemein bekannt, dass die Wahlplakate für die Wahl eines Bürgermeisters in der Zeit vor dem Wahltermin und in der Gemeinde, in der die Wahlen stattfinden, angebracht werden.

44

Wie die Klägerin selbst in ihrer bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Widerspruchsbegründung ausführt, betreffen diese Beweise jedoch nur die Wahlergebnisse bei Kommunalwahlen in einer Stadt mit etwa 63 300 Einwohnern im Jahr 2021. Folglich reichen diese Beweise nicht aus, um zu belegen, dass das ältere Zeichen mit einer über den örtlichen Rahmen im maßgeblichen Gebiet, sei es im Bundesland Sachsen oder erst recht in ganz Deutschland, hinausgehenden Bedeutung in einer Weise benutzt wurde, deren Dauer und Intensität nicht unerheblich sind.

45

Des Weiteren ist festzustellen, dass der oben in Rn. 35 genannte Erhalt von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Mandatsträgerabgaben für sich genommen nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass die im Rahmen eines Wahlkampfs geleistete Unterstützung eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete kommerzielle Tätigkeit darstellt. Jedenfalls kann weder anhand des in Anlage 5 der bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Widerspruchsbegründung abgebildeten Wahlplakats noch anhand der Widerspruchsbegründung selbst die Existenz solcher Mittel oder irgendeines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, den die Klägerin aus der oben in Rn. 42 genannten Unterstützung des Kandidaten während der Wahlen gezogen hätte, belegt werden. Folglich können diese Beweise, wie die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, nicht belegen, dass das auf dem Wahlplakat abgebildete ältere Zeichen von der Klägerin im geschäftlichen Verkehr mit einer mehr als lediglich örtlichen Bedeutung bezogen auf das maßgebliche Gebiet, sei es nur das Bundesland Sachsen oder ganz Deutschland, vor dem maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. dem 7. Februar 2022, im Sinne der oben in den Rn. 24 bis 31 genannten Rechtsprechung benutzt wurde.

46

Zweitens macht die Klägerin geltend, sie habe durch die Ausübung von Tätigkeiten der Organisation von politischen Veranstaltungen, der Politikberatung und der politischen Beratung das ältere Zeichen im geschäftlichen Verkehr mit einer mehr als lediglich örtlichen Bedeutung benutzt.

47

Was erstens die Organisation von politischen Veranstaltungen betrifft, verweist die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens auf Medienberichte im Internet und Screenshots ihres Telegram-Kanals, die dem bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Schriftsatz als Anlage beigefügt seien. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Unterlagen keine detaillierten Angaben zur kommerziellen Benutzung und zur wirtschaftlichen Bedeutung des älteren Zeichens enthalten, da sie lediglich allgemeine Informationen zum einen zu von der Klägerin organisierten Veranstaltungen und zum anderen zur Absicht des Streithelfers, der Klägerin die Benutzung der Wappen des Königlichen Hauses Wettin als Parteisymbol zu untersagen, liefern. Da jegliche Angabe in Bezug auf eine kommerzielle Benutzung des älteren Zeichens fehlt, stellte die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung zu Recht fest, dass diese Dokumente auch weder die Benutzung des älteren Zeichens im geschäftlichen Verkehr noch seine mehr als lediglich örtliche Bedeutung im Sinne der oben in den Rn. 24 bis 31 genannten Rechtsprechung belegen könnten.

48

Was zweitens die Tätigkeiten der Politikberatung betrifft, verweist die Klägerin nochmals auf das oben in Rn. 42 genannte Wahlplakat, um eine Benutzung des älteren Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr geltend zu machen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Beweis eine solche Benutzung im Hinblick auf das maßgebliche Gebiet im Sinne der oben in den Rn. 24 bis 31 genannten Rechtsprechung jedoch nicht belegt werden kann (vgl. oben Rn. 44 und 45).

49

Drittens verweist die Klägerin hinsichtlich der Tätigkeiten der politischen Beratung zum Nachweis einer diesbezüglichen Benutzung des älteren Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr auf Daten zur Verteilung von Flugblättern zu politischen Fragen, die ihrem bei der Widerspruchsabteilung eingereichten Schriftsatz als Anlage beigefügt seien. Im Einzelnen wird in diesen Anlagen zunächst der Inhalt der Flugblätter wiedergegeben. Des Weiteren enthalten sie eine eidesstattliche Versicherung des Schatzmeisters der Klägerin von Juni 2022 in Bezug auf die Menge von mit dem Logo der Klägerin versehenen Flugblättern, die zwischen März und Dezember 2021 verteilt worden seien, sowie schließlich im Zeitraum von April bis Dezember 2021 im Namen der Klägerin ausgestellte Rechnungen mit der Angabe der Anzahl gedruckter Faltblätter und des Preises für jede Bestellung.

50

Insoweit ist, was die eidesstattliche Versicherung des Schatzmeisters der Klägerin betrifft, darauf hinzuweisen, dass, wie von der Beschwerdekammer ausgeführt, bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments vor allem die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen ist. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (Urteil vom 16. Mai 2013, Reber/HABM – Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:250, Rn. 36).

51

Im vorliegenden Fall wurde die eidesstattliche Versicherung vom Schatzmeister der Klägerin erstellt und kann daher nicht die gleiche Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit aufweisen wie die Erklärung eines Dritten bzw. einer von dieser unabhängigen Person. Daher reicht diese Erklärung, wie die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zu Recht feststellt, allein nicht aus und stellt lediglich ein Indiz dar, das durch andere Beweise bestätigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, T-530/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:250, Rn. 36).

52

Darüber hinaus bestreitet die Klägerin nicht die Feststellungen der Beschwerdekammer hinsichtlich des geringen Beweiswerts der von ihrem Schatzmeister erstellten eidesstattlichen Versicherung und der fehlenden Entsprechung zwischen fast allen Flugblättern und den als Anlage beigefügten Rechnungen.

53

Zudem ergibt sich aus allen oben in Rn. 49 genannten Anlagen, einschließlich derer, in denen der Inhalt der Flugblätter wiedergegeben wird und die die entsprechenden Rechnungen enthalten, dass das ältere Zeichen von der Klägerin erst seit März 2021 und somit seit weniger als einem Jahr vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, d. h. dem 7. Februar 2022, benutzt wurde. Im Übrigen ist nicht klar ersichtlich, in welchem Teil des maßgeblichen Gebiets die von der Klägerin bestellten Flugblätter verteilt worden sein sollen, da nur die vom Schatzmeister der Klägerin erstellte eidesstattliche Versicherung, deren geringer Beweiswert unstreitig ist, eine allgemeine Bezugnahme auf das gesamte Bundesland Sachsen enthält. Daher kann mit diesen Beweisen nicht belegt werden, dass das ältere Zeichen im Sinne der oben in den Rn. 24 bis 31 genannten Rechtsprechung im geschäftlichen Verkehr mit einer mehr als lediglich örtlichen Bedeutung benutzt wurde.

54

Nach alledem reichen, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausführt, die von der Klägerin vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweise nicht aus, um den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen, dass das ältere Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und dass es eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat, tatsächlich erfüllt sind, und um damit die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.

55

Daraus folgt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die ersten beiden der oben in Rn. 19 genannten kumulativen vier Voraussetzungen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke erfüllt waren.

56

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass, wenn, wie oben in Rn. 20 dargelegt, ein Zeichen eine dieser vier Voraussetzungen nicht erfüllt, dem auf die Existenz einer nicht eingetragenen Marke oder sonstiger im geschäftlichen Verkehr benutzter Kennzeichenrechte gestützten Widerspruch nicht stattgegeben werden kann, ist daher der einzige von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die beiden anderen in Art. 8 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen und oben in den Rn. 19 und 22 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Kosten

57

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

58

Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-683/25,

Freie Sachsen mit Sitz in Chemnitz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Twelmeier,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Stoyanova-Valchanova als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Daniel von Sachsen, wohnhaft in Moritzburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Rasch,

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl sowie des Richters I. Nõmm und der Richterin R. Pezzuto (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes