VG Kassel · Hessen 7. Kammer Beschluss LS

Kein Anspruch eines Straßenanliegers auf Verschiebung von Bauarbeiten und Straßensperrung

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der Straßenanlieger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass er bei der Anlegung oder beim Ausbau von Straßen von Schwierigkeiten verschont bleibt. 2. Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition.3. Für gewerbetreibende Anlieger einer Straße ist allein der "Kontakt nach außen" objektiv-rechtlich geschützt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Vollsperrung eines Teilabschnitts der Landesstraße … in vier Bauabschnitten.

Er ist Inhaber des "C"; einem Gastronomiebetrieb am Ufer des E. Der Betrieb ist an die … angeschlossen, welche teils am See entlangführt. Der Antragsgegner plant die Erneuerung der Fahrbahn dieser Landesstraße zwischen D. und F. Die Arbeiten sollen zwischen dem 27.07.2026 und dem 16.10.2026 in vier Bauabschnitten stattfinden. Dabei werden die jeweiligen Abschnitte voll gesperrt.

Für den ersten Bauabschnitt kündigte der Antragsgegner eine Umleitung des aus G. kommenden Verkehrs über die … an (sh. Bl. 44 d. A.). Das "C." bliebt dabei aus der nicht gesperrten Richtung des … über die Umleitung erreichbar. Die Strecke von Beginn der Umleitung in H. aus bis zum Betrieb des Antragstellers beträgt etwa 16 km. Ohne die Umleitung beträgt die Wegstrecke über die … etwa 11 km (Bl. 5 d. A.).

Gemeinsam mit anderen Anliegern wandte sich der Antragsteller am 17.07.2026 schriftlich an – nach seinen Angaben – die Gemeinde E. Die Vollsperrung stelle für alle sich im Gebiet der Sperrung befindlichen Betriebe eine existenzbedrohende Situation dar (Bl. 50 d. A.).

Die mit den Bauarbeiten beauftragte I. informierte die Anlieger sodann am 20.07.2026 über die geplante Vollsperrung (Bl. 45.A. d. A.).

Am 22.07.2026 hat der Antragsteller den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.

Ihm würden erhebliche Umsatzeinbußen drohen. Die einzig lukrative Phase für seinen Betrieb sei die Zeit der hessischen und nordrhein-westfälischen Sommerferien. Zwischen November und März erwirtschafte das C. üblicherweise Verluste. Zu einem Großteil seien seine Gäste Tagestouristen sowie vorbeifahrende Motorradfahrer. Zudem sei bereits die … vollgesperrt. Dies beeinträchtige den Verkehrsfluss schon jetzt. Die Gemeinde habe es versäumt, seine Interessen in ihre Ermessenserwägungen zu der Ausführung der Bauarbeiten miteinzustellen. Es sei eine einseitige Sperrung der Straße möglich, weil die … 6,50m breit sei (näher Bl. 8f. d. A.). Das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung sei für ihn unzumutbar. Würden die Bauarbeiten einmal begonnen, würde die gesamte Straßenbreite aufgerissen und eine Teilsperrung sei dann nachträglich nicht mehr möglich.

Der Antragsteller beantragt,

1. ohne Anhörung des Antragsgegners, hilfsweise nach dessen Anhörung, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, die geplanten Bauarbeiten an der … im Streckenabschnitt zwischen J. und der Sperrmauer des E. (… bis …) zur grundhaften Erneuerung der Fahrbahn vorläufig bis Ende Oktober 2026 einzustellen,

2. hilfsweise ohne Anhörung des Antragsgegners, hilfsweise nach dessen Anhörung, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Baustelle für die geplanten Bauarbeiten an der … im Streckenabschnitt zwischen J. und der Sperrmauer des E. (… bis …) unter Vermeidung einer Vollsperrung der Fahrbahn einzurichten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller während des ersten Bauabschnitts nicht von den Arbeiten betroffen sei. Darüber hinaus sei die Sache aus diesem Grund nicht eilbedürftig. Eine halbseitige Verkehrsführung habe er in Betracht gezogen. Diese scheide jedoch aufgrund einzuhaltender Sicherheitsabstände bei einer Straßenbreite unter 8,50 m aus. Die durch die halbseitige Erneuerung des Asphalts entstehende Naht mache die Straße zudem anfällig für Beschädigungen. Den Zeitraum in den Sommerferien habe er gewählt, um Schulbuslinien von den Sperrungen auszunehmen und so für eine schnellere und effektivere Umsetzung zu sorgen. Das C. bleibe während der gesamten Vollsperrung anfahrbar und der Geh- und Radweg geöffnet.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners) Bezug genommen.

II.

Der Hauptantrag des Antragstellers ist zunächst nach §§ 88, 122 VwGO unter Berücksichtigung seines Begehrens dahingehend auszulegen, dass nicht die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten beantragt wird, sondern das Unterlassen der Vollsperrung mitsamt der Bauarbeiten bis Ende Oktober 2026. Denn die Bauarbeiten haben zum Zeitpunkt der Antragstellung weder begonnen noch wendet sich der Antragsteller ausweislich seiner Ausführungen allein gegen diese. Vielmehr macht er auch eine Rechtsverletzung durch die geplante Vollsperrung geltend.

1. Der als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unbegründet.

Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder um drohende Gewalt zu verhindern. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige einstweilige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat er keinen Anspruch auf Verschiebung des Beginns der geplanten Bauarbeiten und der damit einhergehenden Vollsperrung auf nach Ende Oktober 2026. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus straßenrechtlichen Vorschriften noch aus einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verletzung des Rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG. Auch ein straßenverkehrsordnungsrechtlicher Anspruch ist nicht ersichtlich.

a) Der Antragsteller kann sich nicht auf den Anliegergebrauch stützen. Das Hessische Straßengesetz enthält keine Vorschrift, welche dem Straßenanlieger ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt. Aus der Entschädigungsregelung in § 22 HStrG folgt jedoch, dass das Gesetz von einer solchen Rechtsposition des Straßenanliegers ausgeht (VG Gießen, B. v. 22.06.2022 – 6 L 1251/22.GI – juris, Rn. 23).

Allerdings ergibt sich aus den Regelungen des § 22 HStrG kein Anspruch auf Nicht-Durchführung bestimmter Bauarbeiten, sondern lediglich unter weiteren Voraussetzungen ein Ersatz-, Entschädigungs- bzw. Entlastungsanspruch.

Zudem liegen bereits die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch oder Entschädigungsanspruch aus § 22 Abs. 1 HStrG nicht vor.

Die Vorschrift schützt den grundsätzlichen Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, garantiert indes nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (VG Gießen, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 6 L 1251/22.GI –, juris Rn. 23 m. w. N.). Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsverbindung kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (VG Gießen, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 6 L 1251/22.GI –, juris Rn. 25; grundsätzlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2004 – 11 B 2601/03 –, juris Rn. 9). Nutzt eine gewerbetreibender Straßenanlieger den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb, muss er Arbeiten, welche der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist. Denn der Gemeingebrauch ist notwendig bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, dass auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 1 M 100/11 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 1 S 35/25 –, juris Rn. 4).

Zwar hat der Straßenanlieger das Recht auf Erhaltung des Zugangs von und zur Straße zu Fuß und mit dem Fahrzeug, indes hat er grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass er bei der Anlegung oder beim Ausbau von Straßen von Schwierigkeiten verschont bleibt. Der Straßenanlieger hat vielmehr solche Schwierigkeiten hinzunehmen, die sich aus der Gestaltung der öffentlichen Straße ergeben. Der Anlieger kann demnach die Unterlassung des Straßenausbaus oder Maßnahmen zur Erhaltung der Leichtigkeit seiner Zufahrt (des Zugangs) nicht verlangen. Anders kann die öffentlich-rechtliche Lage nur dann sein, wenn sich aus der baulichen Gestaltung der Straße für den Anlieger in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht nur Schwierigkeiten, sondern echte Gefahren ergeben, wenn also ein polizeiwidriger Zustand einträte. Dann und erst dann hat der Träger der Straßenbaulast dafür zu sorgen, dass der Anlieger seine Zufahrt, die er nach der Konzeption der Straßenplanung gefahrlos benutzen konnte, auch zukünftig ungefährdet befahren kann. Gewährleistet ist danach vor allem der Zugang und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, was dann gegeben ist, wenn das Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Diese Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst jedoch keine Garantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Auch vermittelt sie keinen Anspruch auf vorteilhafte Verkehrsverbindungen sowie die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs (VG Gießen, Urteil vom 8. Oktober 2012 – 4 K 1281/12.GI –, juris Rn. 25 m. w. N.).

Im Fall des Antragstellers fehlt es bereits an der Dauerhaftigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Zudem ist nicht ersichtlich, dass – jedenfalls für den ab dem 27. Juli 2026 beginnenden 1. Bauabschnitt – Zufahrten oder Zugänge des C. E. unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert würde. Das Grundstück kann weiter über die … erreicht werden. Schließlich handelt es sich bei der Baumaßnahme auch nicht um eine Änderung oder Einziehung der Straße, sondern lediglich um eine Erneuerung. Nach Ende der Bauarbeiten besteht der gleiche (bzw. in Bezug auf die Straßenoberfläche ein besserer) Zustand wie vor den Bauarbeiten.

Auch aus § 22 Abs. 2 HStrG folgt kein Anspruch auf die Nicht-Durchführung von Bauarbeiten oder die bloß halbseitige Sperrung der … im Bereich des ersten Bauabschnitts. Dass für eine längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenbauarbeiten unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert werden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere droht eine Sperrung im Bereich des C. nur für einen Zeitraum von zwei Wochen (Bl. 43 d. A.) und wird Anfang September – mithin nach Ende der Sommerferien sowohl in Hessen als auch größtenteils in Nordrhein-Westfalen – oder (so der Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. Juli 2026) erst im vierten Bauabschnitt ab dem 14. September 2026, und vollgesperrt nur nicht befahrbar nur für den Zeitraum vom 21. September bis zum 26. September 2026, stattfinden.

b) Daneben hat der Antragsteller keinen gewohnheitsrechtlich anerkannten (Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 – juris Rn. 34) öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aufgrund einer Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Der Anliegergebrauch vermittelt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfaßt. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - BVerfGE 50, 290 <340>; Beschlüsse vom 23. September 1992 - 1 BvL 15/85 u.a. - BVerfGE 87, 114 <138>, und vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 <308>). Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern schwergewichtig auch dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muß er einen Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen schaffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100). Auf die Belange der Anlieger hat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen" (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7/99 –, juris Rn. 5; VG Kassel, Urteil vom 5. Juni 2024 – 7 K 1429/21.KS –, n. v.).

Der Antragsteller hat indes auch aus dem einfachgesetzlich ausgeformten Anliegergebrauch kein subjektives Recht auf eine optimale Zufahrt zum C. Die zum Anliegergebrauch erlassenen Vorschriften des HStrG (§§ 19, 22 HStrG) bewahren den Anlieger nicht vor Zufahrtserschwernissen, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die das Grundstück hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 VR 7/99 –, juris Rn. 7).

Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beruft, fehlt es ebenfalls unabhängig von dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Art. 14 GG (sh. hierzu Axer, in: Epping/Hillgruber [Hg.], BeckOK GG, 65. Edition, Stand: 01.03.2026, Art. 14, Rn. 56 ff.) bereits an einen Eingriff des Antragsgegners in dieses Recht.

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst, jedenfalls soweit es eine subjektive Rechtsposition öffentlichen Rechts darstellen könnte, den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; d.h. das Unternehmen in seiner Substanz, nicht aber bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 –, juris Rn. 86). Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kann nur dann zu bejahen sein, wenn Erwerbschancen objektiv-rechtlich geschützt sind und ein Betroffener auf dieser Chance seinen Gewerbebetrieb aufgebaut hat. Dann darf sie ihm nicht in gesetz- und damit rechtswidriger Weise durch eine Maßnahme der Verwaltung entzogen werden, wenn dies zur Folge hat, dass sein Gewerbebetrieb schwer und unerträglich getroffen oder der Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft in Frage gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember .1982 – 7 C 111/81 –, juris Rn. 13).

Objektiv-rechtlich geschützt ist im vorliegenden Fall jedoch allein der "Kontakt nach außen" eines an einer öffentlichen Straße liegenden Gewerbebetriebs (Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hg.], GG Kommentar, Werkstand: 109. EL Januar 2026, Art. 14, Rn. 220 ff.; VG Hannover, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 7 A 4595/21 –, juris Rn. 31). Dieser umfasst das Recht, mit Laufkundschaft in Kontakt treten zu können. Bloße Lagevorteile und Gewinnchancen hingegen sind nicht erfasst, soweit der Anlieger durch eine Veränderung der Straße nicht auf Dauer von ihr abgeschnitten oder der Zugang erheblich erschwert ist (VG Hannover, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 7 A 4595/21 –, juris Rn. 31; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 14 L 12/14 –, juris Rn. 20).

Der Antragsteller ist weiterhin an die Straße angebunden. Er wird weder auf Dauer von der … abgeschnitten noch ist der Zugang von der Landstraße zum "C." erheblich erschwert. Auch wenn seine Befürchtung, aufgrund der Umleitung deutlich weniger Kundschaft erwarten zu können, nachvollziehbar ist, bleibt der Zugang zu seiner Gastronomie durch potentielle Kunden möglich. Die Reduzierung der Kundenzahl stellt aber keinen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 14 L 12/14 –, juris Rn. 25).

c) Auch auf einen Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StVO kann sich der Antragsteller nicht berufen. In diesem Rahmen sind ebenfalls die Grundsätze zum Umfang des Anliegergebrauchs heranzuziehen (VG Gießen, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 6 L 1251/22 –, juris Rn. 31).

2. Aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag scheitert auch der Hilfsantrag des Antragstellers.

3. Die Entscheidung zu den Kosten gründet in § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, welche für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Halbierung des Hauptsachestreitwerts vorsieht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Hauptsache der Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,00 EUR heranzuziehen. Der Streitwert im hiesigen Verfahren ist entsprechend auf 2.500,00 EUR festzusetzen.

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