LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat Beschluss

Leistungsberechtigung nach SGB II bei Zweifeln am gewöhnlichen Aufenthalt KI-Titel

Leistungsberechtigung · gewöhnlicher Aufenthalt · SGB II · einstweilige Anordnung · Hilfebedürftigkeit

Sozialrecht

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO).

Das SG hat hier zutreffend einen Anordnungsanspruch verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Es hat aus einer Reihe von Indizien ausführlich und überzeugend abgeleitet, weshalb bereits sehr zweifelhaft ist, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, was nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Grundvoraussetzung für eine Leistungsberechtigung ist. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt an der Meldeanschrift in Z im Gebiet des Antragsgegners hat, so dass Ansprüche gegen diesen mangels örtlicher Zuständigkeit (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht hinreichend sicher begründet sind. Die Beschwerde geht hierauf in keiner Weise ein.

Ganz unabhängig davon fehlt es mittlerweile nach Aktenlage auch an der Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Laut dem aktenkundigen Arbeitsvertrag zwischen der GGmbH und der Antragstellerin vom 29. Juni 2026 (elektr. Verwaltungsakte Bl. 54 ff.) geht die Antragstellerin seither einer Tätigkeit als R im Umfang von 25 Stunden/Woche bei einem Stundensatz von 15,- € nach.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht kann Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

(jeweils qualifiziert elektronisch signiert)