VerfGH NRW Beschluss

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Coronaschutzverordnung und IfSG KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Rechtswegerschöpfung · Normenkontrolle · Bundesrecht vs. Landesrecht · Erlöschen des Antrags

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Coronaschutzverordnung wendet, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle, gegebenenfalls nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hier von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden könnte.

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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 28b IfSG richtet, ist sie unzulässig, weil diese Rechtsnorm kein tauglicher Beschwerdegegenstand ist. Nach Art. 75 Nr. 5 LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben werden. § 28b IfSG ist aber eine Rechtsnorm des Bundesgesetzgebers.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.