LG Berlin II 27. Zivilkammer Urteil LS

Die Rechtsprechung des BVerfG zur Beseitigung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer mehrdeutigen Äußerung …

Zivilrecht

Leitsatz

1. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Beseitigung eines Unterlassungsanspruchs wegen einer mehrdeutigen Äußerung durch Abgabe einer klarstellenden Erklärung des Äußernden kann nicht ohne Weiteres auf online veröffentlichte und dort zum dauerhaften und ständigen Abruf bereitgehaltene Äußerungen übertragen werden.

2. Es ist bisher weder durch die Rechtsprechung des EGMR noch die des BVerfG oder des BGH geklärt, ob die Klarstellung einer mehrdeutigen Äußerung strafbewehrt zu erfolgen hat, um einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen zu beseitigen.

3. Eine Klarstellung unter unveränderter Publikation der beanstandeten mehrdeutigen Äußerung lässt den Unterlassungsanspruch nicht entfallen.

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen für die Antragsgegnerin an deren Intendantin, es künftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Antragsteller, sinngemäß oder wörtlich zu äußern oder verbreiten wörtlich oder sinngemäß unter Zeigen der X -Moschee zu äußern oder zu verbreiten - soweit unterstrichen - mit Bezug auf den Attentäter Abdul B. am 24. 7. 2026 am Rande des CSD in Berlin-Tiergarten

„Auch in den Moscheen der Stadt soll er damals unterwegs gewesen sein, unter anderem im X in X. Wir fragen vor Ort nach, ob man Abdul B. hier kennt, aber niemand will mit uns sprechen.“

wie in der am X unter X abrufbaren Fassung des Videobeitrags „X“ geschehen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Gebührenstreitwert wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer in einem Videobeitrag der Antragsgegnerin enthaltenen Äußerung.

2

Der Antragsteller betreibt die Moschee X in X.

3

Die Antragsgegnerin ist die X. Sie produziert für die X unter anderem die Sendung „X“.

4

Am 25.07.2026 kam es zu einem Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day. Bei dem mutmaßlichen Täter handelt es sich um den als Gefährder eingestuften Abdul B., der einen Tag nach der Tat von der Polizei bei einem Festnahmeversuch erschossen wurde.

5

Verschiedenen Medienberichten ist zu entnehmen, dass der mutmaßliche Täter sich in verschiedenen X Moscheen aufgehalten habe. Unter anderem soll er die von dem Antragsteller betriebene Moschee besucht haben.

6

Am X fuhren unangekündigt drei Personen mit einem Van vor der Moschee des Antragstellers vor. Die Personen filmten die Moschee aus dem Fahrzeug heraus mit einer Kamera.

7

Einige Minuten später kamen die Personen zurück, parkten und stiegen aus: ein Kameramann, ein Mann mit Mikrofon und eine Frau. Von wem die drei Personen kamen, war zunächst nicht ersichtlich. Sie gingen mit eingeschalteter Kamera auf den Hausmeister der Moschee zu. Der Hausmeister vertrat weder den Vorstand noch den Imam der Moschee. Es war auch nicht für Presseangelegenheiten zuständig und kannte keine Einzelheiten des Moscheegeschehens.

8

Nachdem die drei Personen gesagt hatten, sie seien von der X, teilte der Hausmeister ihnen mit, dass er nicht gefilmt werden wolle. Er forderte die Personen auf, die Kamera auszuschalten. Bei Fragen oder für Filmaufnahmen sollten sie sich per E-Mail an die Pressesprecherin der Moschee wenden. Daraufhin erklärte die Frau, dass sie lediglich eine Frage zu einem Besucher der Moschee habe. Sinngemäß fragte sie den Hausmeister, ob man hier Abdul B. kenne. Daraufhin antwortete der Hausmeister: „Ich weiß es nicht und ich möchte dazu nicht sprechen.“ Eine weitere Anfrage an die Pressesprecherin der Moschee erfolgte über die Antragsgegnerin nicht.

9

Auf Presseanfragen der X und der X gab der Antragsteller die aus der Antragsschrift vom X, Bl. 4 f. d.A., ersichtliche Stellungnahme ab.

10

Am X wurde in der Sendung „X“ ein Videobeitrag mit dem Titel „X“ gezeigt. In diesem Beitrag sind ab Minute X Bilder der von dem Antragsgegner betriebenen Moschee zu sehen. In dem begleitenden Sprechertext heißt es:

11

„Auch in den Moscheen der Stadt soll er damals unterwegs gewesen sein, unter anderem im X in X. Wir fragen vor Ort nach, ob man Abdul B. hier kennt, aber niemand will mit uns sprechen.“

12

Aus dem Off ist die Stimme eines vor Ort anwesenden Mannes zu hören:

13

„Keiner will reden!“

14

Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin auffordern, sich zu verpflichten, die vorgenannte Äußerung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu wiederholen.

15

Mit Schreiben vom X wies die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers zurück.

16

Im Verhandlungstermin am 02.09.2026 gab die Antragsgegnerin die aus der Sitzungsniederschrift, Bl. 39 d.A., ersichtliche Erklärung ab.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

wie erkannt.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

20

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

21

Sie behauptet, dass am X zwei Personen in Gebetskleidung auf einer Mauer vor der Moschee gesessen und ebenfalls abgelehnt hätten, mit den Journalisten zu sprechen. Von einer dieser zwei Personen stamme die aus dem Off des streitgegenständlichen Beitrags zu hörende Äußerung „Keiner will reden!“.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 01.09.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund.

24

1. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung zu.

25

a. Der Antragsteller ist von der streitgegenständlichen Berichterstattung unmittelbar betroffen.

26

aa. Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2005 – VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 18; Kammer, Urteil vom 15.04.2025 – 27 O 91/25 eV, GRUR-RS 2025, 7531 Rn. 18; Urteil vom 16.09.2025 – 27 O 300/25 eV, GRUR-RS 2025, 24221, Rn. 10 m.w.N.). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Zuschauerschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. Kammer, Urteil vom 16.09.2025, a.a.O., Rn. 19).

27

(2) Gemessen daran identifiziert die streitgegenständliche Berichterstattung den Antragsteller.

28

Die vom Antragsteller betriebene Moschee wird in dem Beitrag nicht lediglich allgemein als eine von mehreren Berliner Moscheen erwähnt, sondern durch die Einblendung von Aufnahmen und die ausdrückliche Bezeichnung als „X in X“ eindeutig individualisiert. Damit ist zugleich der Antragsteller als Betreiber und Rechtsträger dieser konkret bezeichneten Einrichtung jedenfalls für die sachlich interessierte Zuschauerschaft bestimmbar. Dass ein vollständiger Name im Beitrag nicht genannt wird, ist unerheblich.

29

Der Antragsteller ist auch unmittelbar und nicht lediglich reflexartig betroffen. Gegenstand der Berichterstattung ist die von ihm betriebene Moschee selbst. Sie wird als konkreter Ort eines möglichen Aufenthalts des mutmaßlichen Attentäters Abdul B. bezeichnet und zum Gegenstand der journalistischen Recherche und Nachfrage gemacht. Die Berichterstattung erschöpft sich damit nicht in Aussagen über einzelne, vom Antragsteller verschiedene Personen, von denen lediglich mittelbare Auswirkungen auf ihn ausgehen könnten. Sie betrifft vielmehr unmittelbar die von ihm getragene und betriebene Einrichtung und damit sein eigenes Betätigungs- und Wirkungsfeld.

30

Der Umstand, dass die Journalisten vor Ort tatsächlich lediglich mit natürlichen Einzelpersonen, unter anderem dem Hausmeister, in Kontakt traten, führt zu keiner anderen Bewertung. Für die Frage der Betroffenheit ist allein maßgeblich, dass die journalistische Recherche und die anschließende Berichterstattung auf die konkret bezeichnete Moschee als Einrichtung bezogen waren.

31

b. Die angegriffene Äußerung ist dahingehend zu verstehen, dass die Antragsgegnerin bei der von dem Antragsteller betriebenen Moschee erfolglos versucht habe, eine Auskunft dazu zu erhalten, ob der mutmaßliche Täter Abdul B. dort bekannt sei, weil dort niemand bereit gewesen sei, mit ihr hierüber zu sprechen.

32

aa. Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29.07.2025, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 17.03.2026 – 27 O 379/25, BeckRS 2026, 6163 Rn. 24).

33

Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Beschluss vom 08.09.2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21; Beschluss vom 16.01.2025 – 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29.07.2025, a.a.O., Rn. 21; Kammer, Urteil vom 17.03.2026, a.a.O., Rn. 25).

34

Macht der Betroffene – wie hier – Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O.). Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 08.09.2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29.07.2025, a.a.O.). Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugrunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O., Rn. 34; Kammer, Urt. vom 17.03.2026, a.a.O., Rn. 26).

35

bb. Daran gemessen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem unmittelbaren sprachlichen Zusammenhang der vorgenannte Inhalt der angegriffenen Äußerung. Der Sprechertext lautet: „Wir fragen vor Ort nach, ob man Abdul B. hier kennt, aber niemand will mit uns sprechen.“ Gegenstand der geschilderten Nachfrage ist damit nicht ein Gespräch mit einer bestimmten Person, sondern die Frage, ob „man“ Abdul B. in der zuvor ausdrücklich bezeichneten und im Bild gezeigten Moschee kenne. Auch die Reaktion auf diese Nachfrage wird nicht individualisiert. Mit der Formulierung „niemand will mit uns sprechen“ wird vielmehr verallgemeinernd ausgesagt, dass eine Auskunft zu dieser Frage vor Ort nicht zu erlangen gewesen sei.

36

Der Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Mitteilung, dass die Journalisten bei ihrem Besuch keine Auskunft erhielten. Die Formulierung „niemand will“ enthält über die Beschreibung dieses Ergebnisses hinaus eine Aussage über dessen Grund: Das Ausbleiben einer Auskunft wird auf fehlende Gesprächsbereitschaft vor Ort zurückgeführt. Dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittszuschauer wird damit vermittelt, die Journalisten seien bei ihrem Versuch, in der Moschee eine Auskunft darüber zu erhalten, ob Abdul B. dort bekannt sei, auf niemanden gestoßen, der bereit gewesen sei, mit ihnen hierüber zu sprechen.

37

Dabei erkennt der verständige Durchschnittszuschauer, dass die in dem Beitrag gezeigten Aufnahmen nicht das gesamte Geschehen vor Ort lückenlos wiedergeben, sondern lediglich einen redaktionell ausgewählten Ausschnitt hieraus zeigen. Er versteht die gezeigte Kontaktaufnahme daher nicht dahin, dass sich der Rechercheversuch der Journalisten notwendig in der Ansprache der in dem Videobeitrag sichtbaren Person erschöpft habe. Vielmehr dienen die Bilder der Veranschaulichung des vom Sprecher zusammenfassend geschilderten Recherchegeschehens vor Ort. Die Formulierung „niemand will mit uns sprechen“ versteht der Zuschauer deshalb als zusammenfassende Beschreibung des Ergebnisses dieses Rechercheversuchs und nicht lediglich als Beschreibung des Verhaltens der im ausgestrahlten Ausschnitt sichtbaren Person. Die Äußerung aus dem Off „Keiner will reden“ bekräftigt dieses Verständnis, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob diese Äußerung von einem der Journalisten oder einer anderen Person stammt.

38

Die Äußerung ist in diesem Sinne eindeutig. Andere nicht fernliegende Deutungen kommen unter Berücksichtigung des Wortlauts der Äußerung und des Gesamtzusammenhangs nicht in Betracht. Weder beschränkt sich die Äußerung auf die fehlende Gesprächsbereitschaft der im ausgestrahlten Ausschnitt sichtbaren Personen noch umfasst sie die Behauptung, die Antragsgegnerin habe auch die für Presseanfragen zuständigen Vertreter der Moschee um eine Stellungnahme gebeten und diese hätten eine solche verweigert.

39

c. Die streitgegenständliche Äußerung greift in das allgemeine Unternehmens-/Vereinspersönlichkeitsrecht des Antragstellers gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG ein.

40

aa. Der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht erfasst den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 28.07.2015 – VI ZR 340/14, ZUM-RD 2016, 362 Rn. 27 m.w.N.; Kammer, Beschluss vom 31.10.2024 – 27 O 293/24 eV, ZUM-RD 2025, 98 Rn. 3). Die Reichweite des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenso offen wie die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person. Sie liegt wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17.12.2024 – VI ZR 311/23, ZUM 2025, 349 Rn. 21 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 10.02.2026 – 27 O 423/25 eV, ZUM-RD 2026, 378).

41

bb. Die streitgegenständliche Äußerung ist für den Antragsteller ehrabträglich.

42

Die angeblich fehlende Gesprächsbereitschaft wird im unmittelbaren Zusammenhang mit der möglichen Verbindung der Moschee des Antragstellers zu dem mutmaßlichen Täter des CSD-Anschlags mitgeteilt. Indem der Beitrag zunächst berichtet, Abdul B. sei auch in der von dem Antragsteller betriebenen Moschee „unterwegs gewesen“, und unmittelbar anschließend erklärt, die Journalisten hätten hierzu vor Ort nachgefragt, „aber niemand“ habe mit ihnen sprechen wollen, stellt er die Moschee des Antragstellers als eine Einrichtung dar, die sich einer journalistischen Aufklärung ihrer möglichen Kontakte zu dem mutmaßlichen Täter verschließt. Dies ist geeignet, Zweifel an der Offenheit und Kooperationsbereitschaft des Antragstellers hervorzurufen und dadurch dessen Ansehen zu beeinträchtigen.

43

d. Der mit der streitgegenständlichen Äußerung verbundene Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragsstellers ist rechtswidrig.

44

aa. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m.w.N).

45

Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

46

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).

47

Bei Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen hingegen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 02.12.2025 – 27 O 363/25, GRUR-RS 2025, 33612 Rn. 20). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, juris Rn. 25; Kammer, Urteil vom 06.01.2026 – 27 O 412/25, BeckRS 2026, 49 Rn. 14).

48

Hingegen sind Werturteile und Meinungsäußerungen – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022, a.a.O., Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N.).

49

Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, 603 Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 346/24, GRUR 2026, 1067, Rn. 16 m.w.N.).

50

Gerade bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten natürlichen oder juristischen Person besonders beschäftigt, darf die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.12.1959 – VI ZR 175/58, GRUR 1960, 449, 453). Nur dann, wenn der Leser im Rahmen des Möglichen zutreffend unterrichtet wird, kann sich die öffentliche Meinung richtig bilden. Die Presse ist daher um ihrer Aufgabe bei der öffentlichen Meinungsbildung willen gehalten, Nachrichten und Behauptungen, die sie weitergibt, auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Wenn auch diese Prüfungs- und Wahrheitspflicht nicht überspannt werden darf, so ist es doch unzulässig, leichtfertig unwahre Nachrichten weiterzugeben. Erst recht darf die Wahrheit nicht bewusst entstellt werden; dies geschieht auch dann, wenn die Presse wesentliche Sachverhalte, die ihr bekannt sind, der Öffentlichkeit unterschlägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.1961 – 1 BvR 9/57, BeckRS 1961, 105835; Beschluss vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470, Rn. 73 f.).

51

Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O., Rn. 17 f.). Auch dort ist eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O. m.w.N.; Kammer, Urteil vom 02.06.2026, a.a.O, Rn. 20).

52

Eine äußerungsrechtlich „unvollständige Berichterstattung“ setzt nicht voraus, dass der Eindruck einer über das Mitgeteilte hinausgehenden unwahren Tatsachenbehauptung erweckt wird. Der entsprechende Schutz des Betroffenen greift vielmehr bereits dann, wenn die Unvollständigkeit der Berichterstattung geeignet ist, den Leser dazu zu bringen, eine vom Verfasser des Artikels aus den mitgeteilten – und bei isolierter Betrachtung wahren – Tatsachen gezogene Bewertung zu teilen. Denn der Betroffene wird gerade auch davor geschützt, dass dem Leser durch die entstellende Einseitigkeit einer Berichterstattung der Schluss auf eine bestimmte – politische – Haltung des Betroffenen nahegelegt wird, der dem Leser bei vollständiger Information wesentlich ferner läge (BGH, Urteil vom 12.05.2026, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.; Kammer, Urteil vom 28.07.2026 – 27 O 244/26, GRUR-RS 2026, 17973 Rn. 24-30).

53

bb. Daran gemessen stellt sich die streitgegenständliche Äußerung als rechtswidrig dar. Es liegt ein Fall unvollständiger Berichterstattung vor.

54

Zwar trifft es zu, dass der von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin vor Ort angesprochene Hausmeister selbst keine Auskunft zu Abdul B. erteilen wollte. Die Darstellung, man habe vor Ort nachgefragt, „aber niemand“ habe mit den Journalisten sprechen wollen, verkürzt den tatsächlichen Geschehensablauf jedoch in wesentlichen Punkten.

55

Der Hausmeister beschränkte sich nicht darauf, eine Auskunft abzulehnen, sondern verwies die Journalisten für Presseanfragen ausdrücklich an die Pressesprecherin der Moschee. Die Antragsgegnerin nahm anschließend keinen Kontakt zu dieser auf. Beides wird in dem streitgegenständlichen Beitrag nicht mitgeteilt.

56

Diese Umstände waren für die Beurteilung des Vorgangs wesentlich. Die angegriffene Darstellung führt das Ausbleiben einer Auskunft im Zusammenhang mit der möglichen Verbindung der Moschee zu dem mutmaßlichen Täter des CSD-Anschlags auf mangelnde Gesprächsbereitschaft auf Seiten der Moschee zurück und begründet hierdurch die bereits erörterte nachteilige Bewertung ihrer Offenheit und Kooperationsbereitschaft.

57

Bei vollständiger Mitteilung liegt diese Bewertung deutlich ferner. Denn der Verweis an die Pressesprecherin relativiert die Gesprächsverweigerung des Hausmeisters, während die unterbliebene Kontaktaufnahme mit dieser zugleich zeigt, dass das Ausbleiben einer Auskunft nicht allein auf mangelnder Gesprächs- und Kooperationsbereitschaft der Moschee beruhte. Die verschwiegenen Umstände waren damit geeignet, dem Vorgang ein anderes Gewicht zu verleihen und zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung zu führen.

58

cc. Eine der Antragsgegnerin günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die streitgegenständliche Berichterstattung lediglich mehrdeutig gewesen wäre. Denn die von der Kammer zu Grunde gelegte Sinndeutung ist jedenfalls nicht fernliegend und deshalb für die äußerungsrechtliche Beurteilung auch für den Fall fehlender Eindeutigkeit maßgebend (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1969/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Kammer, Urteil vom 18.08.2026 - 27 O 298/26 eV, GRUR-RS 2026, 19785, Rn. 17 m.w.N.).

59

e. Die für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.

60

Die Wiederholungsgefahr ist deshalb nicht durch die von der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin abgegebene und nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung entfallen. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertreten hat, aus der Entscheidung des BVerfG vom 25.10.2005 (a.a.O.) folge anderes, geht sie in mehrfacher Hinsicht fehl:

61

Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung aus obigen Erwägungen um eine eindeutige und nicht lediglich um eine äußerungsrechtlich privilegierte Äußerung mehrdeutigen Inhalts.

62

Im Falle der Mehrdeutigkeit würde im Ergebnis nichts anderes gelten:

63

Denn das BVerfG hat im Beschluss vom 25.10.2005, der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG ohnehin nur innerprozessuale Bindungswirkung zu entfalten vermocht hat, nicht ausdrücklich erklärt, dass im Falle einer mehrdeutigen Äußerung lediglich eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung ohne Strafbewehrung abgeben werden müsse, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden könne, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O.). Deshalb nehmen Teile der Rechtsprechung auch an, dass die Wiederholungsgefahr einer mehrdeutigen Äußerung durch eine einfache Klarstellung des Äußernden ohne ausdrückliche Strafbewehrung gerade nicht entfällt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 7 U 109/18, NJW-RR 2019, 1059, Rn. 42; KG, Beschluss vom 18.08.2011 - 10 U 47/08, BeckRS 2012, 24646).

64

Es kommt hinzu, dass die Entscheidung des BVerfG vom 25.10.2005 eine im Jahre 1996 im linearen Fernsehen ausgestrahlte Äußerung eines Politikers betraf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O.). Die dort vorgenommene verfassungsrechtliche Abwägung kann nicht ohne Weiteres auf einen Beitrag wie den streitgegenständlichen übertragen werden, der von der Antragsgegnerin zum dauerhaften und ständigen Abruf in einer Online-Mediathek bereitgehalten wird.

65

Doch selbst im Falle der einschränkungslosen Übertragbarkeit auf den von der Kammer zu beurteilenden Äußerungszusammenhang wäre durch die Klarstellung der Antragsgegnerin die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Denn zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Verhandlungstermin am 01.09.2026 war der streitgegenständliche Beitrag unverändert online verfügbar, sodass sich die Antragsgegnerin mit ihrer Erklärung zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt hat. Ein derartiges Verhalten ist gemäß § 242 BGB treuwidrig und deshalb ungeeignet, für die Antragsgegnerin günstige Rechtsfolgen auszulösen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17, NJW 2018, 3574, Rn. 32 m.w.N.).

66

Das BVerfG verlangt zur Beseitigung des Unterlassungsanspruchs zudem die Abgabe einer „ernsthaften“ Erklärung, die mehrdeutige Aussage zukünftig zu unterlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, a.a.O., Rn. 35). Ein Äußernder, der so wie die Antragsgegnerin seine mehrdeutige Äußerung im Prozess klarstellt, ohne sie vorher oder jedenfalls zeitgleich gelöscht oder geändert zu haben, sondern sie stattdessen weiterhin in unveränderter Form online zum Abruf vorhält, handelt jedoch nicht ernsthaft.

67

Unabhängig davon war die Prozesserklärung der Antragsgegnerin wegen ihres beschränkten Inhalts ohnehin ungeeignet, die Unvollständigkeit des Beitrags zu beseitigen. Auch das hinderte den Wegfall der Wiederholungsgefahr. Davon ausgehend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob ein Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht auch wegen fehlender Unverzüglichkeit der Klarstellung ausschied, da die Antragsgegnerin ihre Klarstellung nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der vom Antragsteller ausgesprochenen Abmahnung, sondern erst mit erheblichem zeitlichen Versatz in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgenommen hat (vgl. dazu Mann, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Aufl. 2022, § 12 Rn. 181; Stegmann, in: Engelhoven, Richtiges Verhalten in der Compliance-Krise, 1. Aufl. 2023, § 10 Rn. 231).

68

2. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 07.03.2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 21.04.2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet haben (vgl. KG, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.; Kammer, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller mit seinem am 18.08.2026 bei Gericht eingegangenen Antrag, mit dem er sich gegen die Äußerung der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Beitrag vom 06.08.2026 wendet, nicht überschritten.

69

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001652701