LSG Baden-Württemberg 1. Senat Beschluss

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztengeld über den 28. Dezember 2020 hinaus

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztengeld über den 28. Dezember 2020 hinaus.

2

Der 1963 geborene Kläger war seit Ende 2010 als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt. Am 20. Juli 2012 wollte er in P1 seiner versicherten Tätigkeit nachgehen, als er von einem unbekannten Dritten bewusstlos und verletzt aufgefunden und mit dem Rettungsdienst in das Klinikum P1 eingeliefert wurde. Der Kläger selbst hat eigenen Angaben zufolge für einige Stunden vorher und danach keine Erinnerung an das Ereignis.

3

Nach Erstbehandlung durch den M1 (vgl. Durchgangsarztbericht vom 25. Juli 2012) befand sich der Kläger ab dem Unfalltag bis zum 28. Juli 2012 (vgl. Zwischenbericht des Klinikums P1 vom 27.07.2012) in stationärer Behandlung des Klinikums P1. Es wurde als Gesundheitsstörungen ein Schädel-Hirn-Trauma Grad II, eine Jochbeinfraktur rechts, eine Nasenbeinfraktur, Fremdkörper Sinus maxillaris links sowie eine Verletzung der volaren Platte PIP D5 links diagnostiziert. Die Behandlung erfolgte konservativ, da der Kläger eine geplante operative Versorgung des linken Kleinfingers und der Jochbeinfraktur ablehnte.

4

Die weitere Behandlung erfolgte u.a. bei dem W1, dem F1, dem K1 und dem S1.

5

Im Rahmen des vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahrens zum Az. L 8 U 2121/14, das sich an das erstinstanzlich vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe geführten Klageverfahren zum Az. S 1 U 1902/13 anschloss und auf Übernahme und Erstattung verschiedener Therapiekosten gerichtet war, schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, in dem die Beklagte das Ereignis vom 20. Juli 2012 als Arbeitsunfall anerkannte. Sie verpflichtete sich zugleich, zur Frage der Erforderlichkeit einer Heilbehandlung, zur Geeignetheit konkreter Heilbehandlungsmaßnahmen, zur Frage der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, zur Feststellung von Unfallfolgen, zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), ggf. zeitlich gestaffelt, und zur Erforderlichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Der Kläger erhielt das Recht, binnen einer Frist von vier Wochen einen Gutachter vorzuschlagen.

6

In Ausführung dieses Vergleichs ließ die Beklagte den Kläger durch den von diesem als Gutachter benannten W2 begutachten. Letzterer führte unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Zusatzgutachtens des S2 in seinem fachneurologischen Gutachten vom 12. April 2017 aus, der Kläger leide unter der Störung von Aufmerksamkeitsfunktionen einschließlich des Arbeitsgedächtnisses, unter einer verminderten konzentrativen Belastbarkeit und einer Wesensänderung. Die Aufmerksamkeits- und Arbeitsgedächtnisstörungen sowie die Wesensänderung seien Folge des Unfalls vom 20. Juli 2012. Für darüber hinaus geklagte Gesichtsfeldeinschränkungen und Verschwommensehen sei eine kausale Verbindung mit dem Unfall nicht herzustellen. Aus neurologischer Sicht sei der Kläger seit dem Unfall und bis auf weiteres für seine bisherige Beschäftigung durchgehend arbeitsunfähig. Die durch die neuropsychologischen Defizite bedingte MdE schätzte W2 auf 50 v.H. und die durch die Wesensänderung bedingte MdE auf 40 v.H. ein. Insgesamt ergebe sich eine MdE von 80 v.H. S2 gab in seinem Zusatzgutachten vom 12. April 2017 an, im Aufmerksamkeitsbereich habe der Kläger extrem weit unter der Erwartung liegende Ergebnisse erzielt. Im Gedächtnisbereich sei der Kurzzeitspeicher eingeschränkt gewesen. Die Beschwerdevalidierung sei unauffällig gewesen. Beim Kläger bestehe eine Wesensveränderung.

7

In seiner beratenden Stellungnahme nach Aktenlage vom 10. Mai 2017 führte der M2 aus, er stimme dem Gutachten zu, soweit eine organische Hirnschädigung als Folge des Unfalls unzweifelhaft vorliege. An der Interpretation des Beschwerdevortrags sowie der Validität der durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen seien hingegen massive Zweifel zu äußern. Eine Einschätzung der MdE nach Aktenlage sei schwierig, vermutlich dürfte diese unter Berücksichtigung von leichten kognitiven Defiziten und einer unfallbedingten Wesensänderung um 20 bis 30 v.H. einzuschätzen sein.

8

Mit Bescheid vom 3. August 2017 lehnte die Beklagte den Verletztengeldanspruch aus Anlass des Versicherungsfalls vom 20. Juli 2012 über den 14. September 2012 hinaus mangels Vorliegens weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Durchgangsarztes ab. Auf den Widerspruch des Klägers gewährte ihm die Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 30. Januar 2018 Verletztengeld über den 14. September 2012 hinaus bis zum 10. Januar 2013, da weitere Arbeitsunfähigkeit durch einen Durchgangsarzt nachgewiesen sei. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2018 zurück.

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Hiergegen erhob der Kläger Klage beim SG Karlsruhe (S 4 U 737/18). Während des Klageverfahrens anerkannte die Beklagte die Arbeitsunfähigkeit über den 10. Januar 2013 hinaus für den Zeitraum vom 11. Januar 2013 bis zum Ablauf der 78. Woche am 16. Januar 2014.

10

Nach Einholung sachverständiger Zeugenaussagen des K1, der W1 und G1, des S3, des B1 und des M1 sowie Beiziehung des Berichts der F2 und M3 vom 30. Mai 2018, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie M4, holte das SG das medizinische Sachverständigengutachten des O1 vom 21. November 2019 ein. Dieser führte aus, der Kläger leide an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit Störung von Aufmerksamkeitsfunktionen und Wesensänderung, an einem Schädel-Hirn-Trauma mit traumatischer intrazerebraler Blutung, an einem traumatischen Subdural-Hämatom und an einer traumatischen Subarachnoidalblutung. Die genannten Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen seien mit Wahrscheinlichkeit in wesentlicher Weise durch den Unfall vom 20. Juli 2012 verursacht worden. Die vor dem Unfall konkret ausgeübte wissenschaftliche Recherchetätigkeit könne seit dem Unfall nicht mehr mit der notwendigen Leistungsfähigkeit ausgeübt werden. Seither bestehe aufgrund der kognitiven Leistungseinschränkung Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit eines juristisch-wissenschaftlichen Rechercheurs. Hinsichtlich der Unfallfolgen sei ein Endzustand eingetreten. Mit einer Besserung sei nicht mehr zu rechnen. Zur Verbesserung des subjektiven Leidens empfehle er die Durchführung einer stationären Behandlung. Die Unfallfolgen seien mit einer MdE von 50 v.H. zu bewerten.

11

Mit Urteil vom 20. August 2020 verurteilte das SG die Beklagte in dem Verfahren S 4 U 737/18, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 3. August 2017 und vom 30. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar 2018 Verletztengeld über den 16. Januar 2014 hinaus zu gewähren. Gestützt auf das Sachverständigengutachten des O1 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seit dem am 20. Juli 2012 erlittenen Arbeitsunfall arbeitsunfähig sei. Ein Tatbestand, der zum Ende des Verletztengeldanspruchs führe, liege nicht vor. Denn die Beklagte habe keinen Verwaltungsakt erlassen, mit welchem sie eine Prognoseentscheidung getroffen und festgestellt habe, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei.

12

In Umsetzung dieses Urteils erließ die Beklagte den Ausführungsbescheid vom 2. November 2020 und gewährte dem Kläger Verletztengeld über den 16. Januar 2014 hinaus.

13

Mit Schreiben vom 26. November 2020 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Einstellung der Verletztengeldzahlung mit Ablauf des 14. Dezember 2020 an. Hierauf erklärte der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, ob ein Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit möglich sei, könne erst nach Durchführung der dringend erforderlichen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bestimmt werden. Der ihn behandelnde B1 gehe von einer Besserungsfähigkeit seiner Beschwerden aus, was sich auch aus den von diesem der Stellungnahme beigefügten Wiedereingliederungsplänen ergebe.

14

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte der Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis mit K2 seit dem Unfall ruhe. Dies gelte auch für das Arbeitsverhältnis zu Herrn W3, bei dem der Kläger eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, was dieser bestätigte.

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Mit Bescheid vom 22. Dezember 2020 stellte die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld mit Ablauf des 28. Dezember 2020 ein. Mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Rechercheur in einer Anwaltskanzlei sei auch nach Durchführung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr zu rechnen, da ausweislich des Gutachtens des O1 dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Qualifizierte Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht zu erbringen. Denn im Hinblick auf die von O1 festgestellten Gesundheitsstörungen, insbesondere die deutliche Belastungsminderung sowie die kognitiven Beeinträchtigungen im Aufmerksamkeits- und Gedächtnisbereich, kämen erfolgversprechende Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die eine gleichwertige oder höhere Qualifizierung gewährleisteten und geeignet seien, den Kläger dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern, nicht in Betracht.

16

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, wie auch B1 halte er eine Rückkehr in das Berufsleben für möglich. Die Beklagte habe nur unterstellt, dass keinerlei Tätigkeiten möglich seien, ohne zumutbare Berufstätigkeiten zu prüfen. Das Ergebnis der ausstehenden medizinischen Rehabilitation müsse zunächst abgewartet werden. Im Übrigen ende das Verletztengeld frühestens nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf eine qualifizierte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe nicht. Aufgrund des Schadensbildes sowie der beruflichen Qualifikation des Klägers komme keine erfolgversprechende Maßnahme in Betracht, die geeignet sein könnte, ihn in einer gleichwertigen oder höher qualifizierten Tätigkeit dauerhaft und wettbewerbsfähig in das Erwerbsleben zu integrieren, was sich aus den von O1 beschriebenen Einschränkungen ergebe. Die ausstehende stationäre Rehabilitation diene dazu, das Krankheitsverständnis und den Umgang mit den dadurch bedingten Einschränkungen besser zu meistern, nicht aber zur Prüfung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die von B1 geäußerte Mutmaßung lasse sich nicht durch fachärztliche Einschätzungen belegen.

18

Hiergegen richtet sich die am 17. Juli 2021 zum SG Karlsruhe erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte unterschlage bei ihrer Entscheidung, dass der Einschätzung des W2 und des B1 zufolge eine Besserung der Unfallfolgen durch eine Rehabilitationsmaßnahme möglich sei. Soweit O1 ausgeführt habe, dass mit einer „belangvollen Besserung“ nicht mehr zu rechnen sei, habe sich diese Aussage auf die MdE bezogen, nicht aber auf einen Ausschluss der Wiedereingliederung.

19

Während des Klageverfahrens hat der Kläger in der Zeit vom 25. August 2021 bis zum 25. September 2021 an einer medizinische Rehabilitationsmaßnahme in den Kliniken S4 in K3, Neurologisches Fach- und Rehabilitationskrankenhaus teilgenommen. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 30. September 2021 diagnostizierten die dort behandelnden Ärzte einen Z.n. Schädelhirntrauma i.R. eines Fahrradsturzes 7/2012, chronische Kopfschmerzen, organisches Psychosyndrom mit kognitiven Defiziten und affektiven Einbußen, Belastbarkeitsminderung, Hypakusis und arterielle Hypertonie. Zur beruflichen Leistungsfähigkeit führten sie aus, dieses sei vor dem Hintergrund der Aufmerksamkeitsdefizite und insbesondere der Arbeitstempoverlangsamung eingeschränkt.

20

In der Zeit vom 3. Juli 2024 bis zum 12. Juli 2024 ist der Kläger stationär in der Klinik Ö1, Zentrum für Integrative Onkologie, Schmerz- und Palliativzentrum insbesondere wegen der Diagnosen progrediente Fatigue, Durchschlafstörungen, muskuläre Verspannungen, Prädiabetes, Hypertriglyzeridämie, Hypercholesterinämie behandelt worden. Ausweislich des Entlassungsberichts haben die dort behandelnden Ärzte die Beantragung einer Pflegestufe sowie die Durchführung von Hirnleistungstraining empfohlen, da der Kläger stark verlangsamt sei, immer wieder Wortfindungsstörungen habe und seine Konzentration stark beeinträchtigt sei.

21

Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist in dem vor dem SG Karlsruhe unter dem Az. S 9 U 98/21 anhängigen Klageverfahren der Beteiligten gerichtet auf die Gewährung einer Verletztenrente ein Sachverständigengutachten des B1 eingeholt worden. In dem am 9. Januar 2025 erstellten Gutachten hat B1 im Wesentlichen ausgeführt, beim Kläger bestünden unfallbedingt die Folgen einer intrakraniellen Verletzung, ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, ein chronisches Fatigue-Syndrom, eine chronische Sinusitis maxillaris, eine Trigeminusneuralgie und eine Sehstörung. Aufgrund der Unfallfolgen bestehe seit dem Unfallereignis ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. Die unfallbedingten Einschränkungen des Klägers bedingten eine MdE um 100 v.H. Dennoch sei er davon überzeugt, dass eine Wiedereingliederung des Klägers gelingen könne, wenn ihm Assistenzen bzw. dem Arbeitgeber Minderleistungsausgleiche zur Verfügung gestellt würden.

22

Mit Urteil vom 28. Mai 2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe, da dem Kläger seit dem Unfallereignis eine zumutbare Berufs- oder Erwerbstätigkeit nicht zur Verfügung gestanden habe (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VII) und er auch die in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen erhalten habe (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII), das Verletztengeld zu Recht gestützt auf § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII eingestellt. Der Kläger sei seit dem Unfallereignis vom 20. Juli 2012 nicht in der Lage, die Aufgaben als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei auszuüben. Diese Tätigkeit beinhaltete Hintergrundrecherchen, juristische Recherchen, wie das Heraussuchen von Urteilen, und sonstige Unterstützungsarbeiten. Sie erfordere nach den eigenen Angaben des Klägers eine schnelle Auffassungsgabe und Analysefähigkeiten. Den so beschriebenen Anforderungen könne der Kläger aufgrund der unfallbedingten kognitiven Leistungseinschränkungen in Gestalt von Störungen der Aufmerksamkeitsfunktion und der Merkfähigkeit, von Verlangsamung, Ermüdbarkeit und der hirnorganisch bedingten Wesensveränderung nicht mehr entsprechen. Die Beklagte habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Prognoseentscheidungen getroffen, dass mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des Klägers auch nicht zu rechnen sei und dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen gewesen seien. Das SG hat sich auf die Gutachten des O1 und in Bezug auf die eingetretene Arbeitsunfähigkeit auch des W2 gestützt.

23

Hiergegen richtet sich die am 30. Juni 2025 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Er macht zusammengefasst geltend, die Beklagte habe in 13 Jahren noch nie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Das angefochtene Urteil konstruiere lediglich, dass J1 nicht von einem möglichen Wiedereintritt einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen sein könne, ohne diesen explizit befragt zu haben. Ebenso überrasche das Urteil mit der nicht nachvollziehbaren Lesart von Aussagen im Gutachten des B1. Vorgeblich habe dieser selbst formuliert, dass auch er eine Arbeitsfähigkeit „allenfalls“ unter Assistenzen und Minderleistungsausgleichen für möglich halte. Tatsächlich formuliere B1 „ggf. auch“, mithin das genaue Gegenteil der Darstellung im Urteil. Die Aussagen des W2 hätten keine Berücksichtigung gefunden. Es sei zum Bescheidzeitpunkt eine fehlerhafte Prognoseentscheidung getroffen worden, weil die Ergebnisse des Reha-Aufenthalts ausgestanden hätten. Das Urteil lasse die Frage der Beweislastumkehr, die eingetreten sei, weil die Beklagte noch nie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht und die Amtsermittlungspflicht unterlassen habe, unberührt. Es sei Aufgabe der Beklagten, ein entsprechendes Qualifizierungsprogramm zu konzipieren, falls derzeit wirklich keine adäquaten Trainingsangebote für das Tätigkeitsfeld des Klägers existieren sollten.

24

Es sei für eine erfolgreiche Wiedereingliederung keine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu 100 % des prämorbiden Niveaus zu fordern. Es werde lediglich der Erhalt und die Verbesserung der Leistungsfähigkeit genannt. Die Rehabilitationsfähigkeit sei im Entlassbericht der Kliniken S4 als gut bescheinigt worden. O1 habe die Einschätzung von W2 geteilt, dass der Weg zurück in das Berufsleben (Wiedereingliederung) für den Kläger bei frühzeitiger Behandlung erfolgversprechend gewesen sei. Ohne dass ein konkreter Versuch unternommen worden sei - hier einer stufenweisen Wiedereingliederung - fehle es an der erforderlichen Tatsachengrundlage, um eine negative Zukunftsprognose seriös treffen zu können. Die Vorinstanz lasse jede Diskussion vermissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Beklagte deklaratorisch die Zielsetzung einer Reha-Maßnahme einschränken dürfe. Würde jede Unfall-Erstbehandlung in einem Krankenhaus nach einem Unfall als stationäre Behandlung i.S.v. § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII gemeint sein, wären die Voraussetzungen für eine hemmende Wirkung einer stationären Behandlung fast nie erfüllt. Richtigerweise sei die Erstbehandlung in einem Krankenhaus nach einem Unfall, als Notfallbehandlung zur Sofortversorgung und Stabilisierung zu werten, und lediglich als erste Phase einer Behandlung im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII.

25

Die Beklagte könne sich nicht zum einen auf eine MdE (nahe) Null (im Verfahren auf Verletztenrente) berufen und gleichzeitig die Erfolgsaussichten einer Wiedereingliederung in Zweifel ziehen. Eine geringere MdE impliziert nach sozialrechtlichen Grundsätzen eine höhere Leistungsfähigkeit, wodurch die Erfolgsaussicht rehabilitativer Maßnahmen grundsätzlich steige. Die Beklagte könne die Negativprognose nicht auf das Gutachten des O1 stützen, da eine neuropsychologische Testung dort nicht durchgeführt worden sei.

26

Der Kläger beantragt sinngemäß,

27

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2025 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2021 aufzuheben.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorgebracht, die nicht bereits im Klageverfahren in dieser oder ähnlicher Form geltend gemacht und daher von Seiten des Gerichts bisher nicht berücksichtigt worden seien.

31

Mit Schreiben vom 19. September 2025 hat B1 mitgeteilt, an keiner Stelle die Auffassung vertreten zu haben, eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei allenfalls unter dem Einsatz von Assistenzen und Minderleistungsausgleichen möglich. Er sei der Überzeugung, dass der Kläger seine Arbeitsfähigkeit ggf. auch (zumindest) mit der Hilfe von Assistenzen und Minderleistungsausgleichen wiedererlangen werde. Auch bei dauerhaften Minderleistungsausgleichen sei eine Wiedereingliederung erfolgreich, wenn der Mitarbeiter seine Arbeit wieder aufnehmen und am Arbeitsleben teilnehmen könne, auch wenn seine Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt sei. B1 hat einen Zeitplan zur stufenweisen Wiedereingliederung für die Zeit vom 4. Mai 2026 bis 31. Juli 2027 vorgeschlagen.

32

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 hat der Senat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

33

Der Kläger hat hierauf seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft und insbesondere zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beklagte die Zusammenhänge verdrehe und ihre Ausführungen zur Berufungserwiderung unzutreffend seien. Er könne sich der Auffassung des Senats nicht anschließen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht notwendig sei. Der Kläger hat beantragt, das Rentenverfahren und das Verfahren auf Verletztengeld zusammenzuführen oder das Urteil des Rentenverfahrens abzuwarten und auf Beweislastumkehr zu erkennen. Auf seinen Antrag, ihm ein Gutachten nach § 109 SGG zur Frage zu ermöglichen, ob zum Zeitpunkt der Negativprognose medizinisch sicher ausgeschlossen werden könne, dass 1 ½ Jahre nach den Einschätzungen durch O1 keine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten sei, hat ihm der Senat mitgeteilt, dass ein Gutachten nicht eingeholt werde, weil es auf die vom Kläger gestellte Frage nicht ankomme. Anschließend hat der Kläger den Antrag um die Frage ergänzt, ob eine frühzeitige Wiedereingliederung, spätestens nach der Empfehlung des W2, die Chance auf eine erfolgreiche Durchführung erhöht hätte.

34

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz zum hiesigen Verfahren als auch zu den erstinstanzlichen Verfahren zum Az. S 8 U 1724/21, S 9 U 98/21 sowie S 4 U 737/18 Bezug genommen.

II.

35

Nach § 153 Abs. 4 SGG kann der Senat nach erfolgter Anhörung der Beteiligten in Ausübung seines richterlichen Ermessens die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung zu diesem Verfahren. Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers in der Sache hat der Senat darauf hingewiesen, dass weiterhin ein Beschluss beabsichtigt ist.

36

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§§ 143, 144 SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1, 2 SGG). Sie ist aber nicht begründet.

37

Das SG hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die sich gegen die Einstellung des mit Dauerverwaltungsakt vom 2. November 2020 verfügten dauerhaften Gewährung des Verletztengeldes richtet, das bei Aufhebung des Bescheides wieder aufleben würde, zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Einstellung des Verletztengeldes lagen vor.

38

Rechtsgrundlage für die Einstellung des Verletztengeldes bildet § 46 Abs. 3 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

39

Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII endet das Verletztengeld mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme. Damit werden die Folgen des Wegfalls der in § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII normierten Grundvoraussetzung für Verletztengeld – unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit – wiederholt (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R –, juris). Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII endet das Verletztengeld mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

40

Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII lagen hier nicht vor, denn der Kläger war bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide auf Grund der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 20. Juli 2012 durchgehend arbeitsunfähig.

41

Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zu diesem Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn Versicherte aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalls nicht in der Lage sind, ihrer zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 30/01 R –, Rn. 14, 5, juris). Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn Versicherte ihre zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht weiter verrichten können (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 31/06 R –, Rn. 12, juris). Dass sie möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben können, ist unerheblich. Geben sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle beziehungsweise bei selbstständiger Tätigkeit ihre Arbeitstätigkeit auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Versicherte dürfen dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeit entsprechend der Funktion des Kranken- oder Verletztengeldes eng zu ziehen ist.

42

Der Kläger war als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei tätig. Dieses Arbeitsverhältnis des Klägers als ruhendes Arbeitsverhältnis fort (vgl. Schreiben des Klägers vom 21. Dezember 2020). Der Kläger ist seit Arbeitsunfall nicht mehr in der Lage, die Aufgaben als juristischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei auszuüben. Diese Tätigkeit beinhaltete Hintergrundrecherchen, juristische Recherchen, wie das Heraussuchen von Urteilen, und sonstige Unterstützungsarbeiten. Sie erforderte nach den eigenen, protokollierten Angaben des Klägers in der vom SG durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2025 eine schnelle Auffassungsgabe und Analysefähigkeiten. Diese Anforderungen kann der Kläger aufgrund der unfallbedingten kognitiven Leistungseinschränkungen in Gestalt von Störungen der Aufmerksamkeitsfunktion und der Merkfähigkeit, von Verlangsamung, Ermüdbarkeit und der hirnorganisch bedingten Wesensveränderung nicht mehr entsprechen. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf die im Wege des Urkundsbeweis verwerteten, sorgfältig erstellten und nachvollziehbaren Gutachten des O1 und des W2.

43

Da der Kläger Verletztengeld nicht wegen des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die ihn an einer ganztätigen Erwerbstätigkeit gehindert hätte, erhielt, kommt auch die zweite Alternative des § 46 Abs. 3 Satz 1 SGB VII als Beendigungstatbestand nicht in Betracht.

44

Da auch kein Anspruch auf Übergangsgeld bestand, kam ein Ende des Verletztengeldes nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII ebenfalls nicht in Betracht.

45

Die Beklagte konnte sich grundsätzlich zutreffend auf den Beendigungstatbestand des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII berufen. Nach dieser Vorschrift endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können (Nr. 1), mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Leistungen, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen (Nr. 2), im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung (Nr. 3). Dabei kommt das Ende des Verletztengeldanspruches nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 erst in Betracht ("im Übrigen"), wenn die Beendigungstatbestände der Nrn. 1 und 2 nicht vorliegen (BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R –, Rn. 40, juris).

46

Dem Kläger stand seit dem Arbeitsunfall am 20. Juli 2012 weder eine zumutbare Berufs- oder Erwerbstätigkeit zur Verfügung (Nr. 1), noch erhielt er die in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungen (Nr. 2). Die Beendigungstatbestände des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB VII waren nicht erfüllt.

47

Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII waren erfüllt.

48

Der Tatbestand für ein Ende des Verletztengeldanspruchs in § 46 Abs 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII setzen ebenso wie die Tatbestände der Nrn. 1 und 2 voraus, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, d.h. mit der Beendigung der infolge des Versicherungsfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zumindest für die nächsten 78 Wochen nicht zu rechnen sein darf. Weiter darf zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, bestehen (BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R –, Rn. 41, juris).

49

Das Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs 3 Satz 2 SGB VII ist durch Verwaltungsakt festzustellen, weil es eine Prüfung i.S. einer Prognoseentscheidung erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann. Die Frage, ob berufsfördernde Leistungen zu erbringen sind, richtet sich dabei nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, die der Unfallversicherungsträger bei seiner Prüfung berücksichtigen muss. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers an. Eine rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen einer Beendigung des Verletztengeldanspruchs nach § 46 Abs 3 Satz 2 SGB VII kommt dabei nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 13. September 2005 – B 2 U 4/04 R –, Rn. 42, juris).

50

Wie das SG zutreffend im angefochtenen Urteil herausgearbeitet hat, hat die Beklagte in dem Bescheid vom 22. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2021 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung getroffen, dass mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen waren. Der Senat weist daher die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

51

Aus dem Schreiben des B1 vom 19. September 2025 ergibt sich ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der im Jahr 2020 von der Beklagten getroffenen Prognoseentscheidungen zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Klägers. B1 hat klargestellt, dass er der Auffassung ist, dass der Kläger eine Arbeitsfähigkeit „ggf. auch (zumindest)“ mit der Hilfe von Assistenzen und Minderleistungsausgleichen wiedererlangen wird. Damit kommt aus Sicht des Senats zum Ausdruck, dass er eine Arbeitsfähigkeit mit der Hilfe von Assistenzen und Minderleistungsausgleichen als möglich ansieht. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen in seinem Gutachten vom 9. Januar 2025, wo er sich überzeugt gezeigt hat, dass eine Wiedereingliederung des Klägers gelingen könne, wenn ihm Assistenzen bzw. dem Arbeitgeber Minderleistungsausgleiche zur Verfügung gestellt würden. Unter diesen Bedingungen tritt gerade beim Kläger selbst keine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt vor dem Versicherungsfall ausgeübten Tätigkeit ein. Eine irgendwie geartete Teilnahme am Arbeitsleben mit einer dauerhaft eingeschränkten Leistungsfähigkeit genügt jedenfalls nicht für den Eintritt der Arbeitsfähigkeit i.S.d. § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII. Maßgeblich ist wie dargelegt die bisherige oder eine vergleichbare Tätigkeit.

52

Ergänzend weist der Senat zu den Einwendungen des Klägers darauf hin, dass es für die Prognose im Hinblick auf den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit und der Leistungen von Teilhabe am Arbeitsleben nicht darauf ankommt, ob in der Vergangenheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind. Es ist nicht ersichtlich, dass Leistungen zu Unrecht abgelehnt worden sind. Aber selbst wenn die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit unrechtmäßig Leistungen zur Teilhabe abgelehnt/nicht erbracht hätte, würde dies nicht automatisch auch zu einer Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung in Bezug auf den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit und zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit auch nicht zwangsläufig zu einer Rechtswidrigkeit der Einstellung des Verletztengeldes führen.

53

Zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung ist die Beklagte jedoch, wie vom SG dargelegt, zutreffend davon ausgegangen, dass keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind. Für die Einstellung des Verletztengeldes kommt es wie dargelegt lediglich darauf an, dass keine Leistungen zur Teilhabe zu erbringen sind, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen. Wie vom SG ausgeführt, müssten sich angesichts der bisherigen Tätigkeit, die ein Universitätsstudium und die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten voraussetzte, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Fall des Klägers auf mindestens gleichwertige Tätigkeiten und mithin ebenfalls intellektuell fordernde Tätigkeiten beziehen. Dass die Beklagte im Hinblick auf die von O1 festgestellten Einschränkungen der intellektuellen und geistigen Fähigkeiten des Klägers und der damit einhergehenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die letzte Tätigkeit derartige Teilhabeleistungen mit der Begründung ausgeschlossen hat, dass der Kläger aufgrund des Schadensbildes für seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Teilhabeleistungen nicht geeignet ist, ist nicht zu beanstanden. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Beklagte verpflichtet wäre, ein entsprechendes Trainingsprogramm allein für den Kläger zu konzipieren.

54

Der Rechtmäßigkeit der Einstellung des Verletztengelds steht nicht entgegen, dass dies nach § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII nicht vor dem Ende der stationären Behandlung erfolgen darf. Auch der Senat sieht wie das SG die vom 25. August 2021 bis 15. September 2021 durchgeführte Reha-Maßnahme nicht als stationäre Behandlung i.S.v. § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VII an. Es handelt sich nicht um eine nach dem Versicherungsfall (sofort oder später) begonnene, durchgehende stationäre Behandlung. Die primäre stationäre Behandlung hat vom 20. Juli 2012 bis 28. Juli 2012 stattgefunden und war beendet. Sie wurde nicht durch Reha-Maßnahme im Jahr 2021 fortgeführt.

55

Die Beklagte war auch nicht gehalten, das Ergebnis des anstehenden Reha-Aufenthalts im Jahr 2021 abzuwarten. Den Ausführungen des O1 lässt sich entnehmen, dass eine Reha zu einer Besserung des subjektiven Wohlbefindens führen könnte. Hintergrund dieser Maßnahme war die Empfehlung des O1 im Gutachten vom 21. September 2019, trotz der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit für die letzte Tätigkeit zur Verbesserung des subjektiven Leidens und zur Erlernung von Kompensationsstrategien eine stationäre Behandlung durchzuführen, nicht hingegen die Wiederherstellung von Arbeitsfähigkeit.

56

Sofern der Kläger den Widerspruch anführt, die Beklagte wolle einerseits die MdE mit 0 festsetzen und sich andererseits darauf berufen, mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen, ist er auf die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Rentenhöhe bzw. MdE und des Verletztengeldes hinzuweisen. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Versicherten ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII), sodass damit bei identischen Folgen die MdE aller Versicherten prinzipiell dieselbe wäre (vgl. BeckOGK/Ricke, Stand: 15. Mai 2025, SGB VII § 56 Rn. 17), während die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit wie dargelegt an die Fähigkeit anknüpft, der zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Unabhängig von dem tatsächlichen Sachstand des Rentenverfahrens ergibt sich daher hieraus kein unauflösbarer Widerspruch. Darüber hinaus ist die MdE nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und daher vom Senat nicht zu werten. Der Senat sieht aus vorgenannten Gründen auch keinen Anlass, das hiesige Verfahren bis zum Abschluss des Rentenverfahrens auszusetzen oder beide zusammenzuführen, was aufgrund der Anhängigkeit in verschiedenen Instanzen ohnehin nicht möglich wäre.

57

Der Senat lehnt auch die Einholung von Gutachten nach § 109 SGG unabhängig von der mangels Benennung eines Arztes Unwirksamkeit des Antrags ab (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – L 10 R 1768/23 –, Rn. 76, juris), da die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits unerheblich ist. § 109 Abs. 1 SGG begründet abweichend von § 103 Satz 2 SGG das antragsabhängige Recht darauf, dass das Gericht einen bestimmten Arzt gutachtlich hört, wenn ein beweiserhebliches und medizinischer Beurteilung zugängliches Beweisthema bezeichnet ist, bei Benennung eines im Ausland tätigen Arztes ein besonderer Grund hierfür besteht, das Antragsrecht nicht verbraucht ist und kein Fall des § 109 Abs. 2 SGG vorliegt (BSG, Urteil vom 20. April 2010 – B 1/3 KR 22/08 R –, Rn. 12, juris). Es ist jedoch kein erhebliches Beweisthema bezeichnet. Selbst wenn das Gutachten zu dem Ergebnis käme, dass zum Zeitpunkt der Prognose der Beklagten medizinisch nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, dass 1 1/2 Jahre nach den Einschätzungen durch Herrn O1 eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten war, macht dies die Prognose der Beklagten nicht fehlerhaft. Es kommt nämlich nicht lediglich auf eine mögliche Besserung des Gesundheitszustandes an, sondern auf die Möglichkeit des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit und ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sein werden. Ebenso bliebe es ohne Relevanz, wenn das Gutachten zu dem Ergebnis käme, dass eine frühzeitige Wiedereingliederung – spätestens nach der Begutachtung durch W2 – die Chance auf eine erfolgreiche Durchführung erhöht hätte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hat eine solche Wiedereingliederung nun einmal nicht stattgefunden. Maßgeblich war allein, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten die Prognose rechtmäßig war, dass keine entsprechenden Leistungen mehr zu erbringen war. Dies war wie dargelegt der Fall.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

59

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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