VG Frankfurt am Main · Hessen 11. Kammer Urteil LS

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist keine Vollkaskoversicherung.

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Der subventionsrechtliche Zuwendungsbescheid für eine Maßnahme- wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Maßnahme nicht umgesetzt wird.Die Bewilligungsbehörde hat die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen die Zuwendung regelnden Richtlinien.- Die Verwaltungspraxis des BAFA, Maßnahmen zur Optimierung einer Heizung nur zu fördern, wenn der Heizkessel oder der sonstige Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre sind, beruht auf der Erwägung, dass das BAFA Wärmeerzeuger, die den nach ihrem Förderprogramm bestehenden Energieeffizienzanforderungen nicht mehr genügen weder direkt noch indirekt über das Segment Heizungsoptimierung fördern will. Diese Erwägung ist frei von Willkür und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.- Das BAFA ist keine Versicherung, die bei Nichterreichbarkeit des Förderzweckes die aufgewendeten Kosten fördert. Ein solches Förderprogramm besteht nicht und die Beklagte ist auch nicht gehalten ein solches vorzusehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Am 25.11.2022 beantragte der Kläger die Förderung von Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilersystems seiner am 01.01.2001 in Betrieb genommenen Heizung seines Wohnhauses in L.. Mit Bescheid vom 20.03.2023 bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ihm hierfür entsprechend der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16.09.2021 und der Änderungsbekanntmachung vom 21.07.2022 sowie vom 15.09.2022 eine Zuwendung in Höhe von bis zu 3.068,- Euro. Als Bewilligungszeitraum bestimmte das BAFA die Zeit zwischen dem 20.03.2023 und dem 28.03.2025 und wies darauf hin, dass der Zuschuss erst dann ausgezahlt werde, wenn die Maßnahme bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes durchgeführt worden ist. Noch vor Installation der im Rahmen der Optimierung vorgesehenen Regelventile für die Heizverteilung wurde der vorhandene Brenner aus dem Jahr 2001 durch einen Wasserschaden zerstört. Infolgedessen ersetzte der Kläger den alten Brenner durch einen neuen, verbaute die Regelventile für das Heizverteilersystem, führte einen hydraulischen Abgleich durch und nahm die Anlage in Betrieb. Am 23.02.2025 reichte der Kläger seine Verwendungsnachweisunterlagen ein. Mit Bescheid vom 14.04.2024 nahm das BAFA den Zuwendungsbescheid vom 20.03.2023 nach vorheriger Anhörung zurück, weil durch den Einbau der neuen Gasbrennwerttherme eine neue Heizungsanlage entstanden sei und förderfähige Optimierungen nur an Heizungsanlagen durchgeführt werden könnten, die älter als zwei Jahre seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das BAFA mit Bescheid vom 23.04.2026 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine Förderung könnte nur nach Maßgabe der geltenden Richtlinien erfolgen. Nach der hier anzuwendenden Richtlinie könne nur eine solche Heizungsanlage optimiert werden, deren Heizungsbrenner älter als zwei Jahre sei. Der Einbau der Gasbrennwertheizung sei auch nicht nach Ziffer 5.3 b) oder Ziffer 5.3 c) der Richtlinie förderfähig. Der Zuwendungsbescheid vom 20.03.2023 sei deshalb rechtswidrig und werde nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Ein schutzwürdiges Vertrauen genieße der Kläger nicht, da der Zuwendungsbescheid auf der unrichtigen Angabe des Klägers beruhe, dass die zu optimierende Heizungsanlage am 01.01.2001 in Betrieb genommen worden sei. Bei der Abwägung des Interesses am Fortbestand des Zuwendungsbescheides und dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Wirtschaftsführung sowie der Gleichbehandlung aller Antragstellenden falle die Abwägung zu Lasten des Klägers aus. Wenn das Vertrauen in den Fortbestand des Bescheides nicht schutzwürdig sei, sei ein Zuwendungsbescheid regelmäßig aufzuheben, soweit keine atypischen Umstände vorlägen. Solche seien hier weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die Optimierung sei bereits zu 99 Prozent erfolgt, als der ursprüngliche Wärmeerzeuger ausfiel. Bei der Ermessensentscheidung hätte die besondere Situation berücksichtigt werden müssen, nämlich dass durch einen Unglücksfall der Brenner während der laufenden Heizperiode habe getauscht werden müssen. Es sei ihm und seiner Familie unzumutbar gewesen, zunächst die beantragte Fördermaßnahme zu Ende zu führen. Auch müsse seine persönliche Lebenssituation dabei berücksichtigt werden, da er damals grade Vater geworden sei und ihn ein Verschulden nicht treffe.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 14.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2026 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, das BAFA habe den Zuwendungsbescheid gemäß § 49 Abs. 3. Satz 1 Nr. 1 Variante 3 VwVfG widerrufen können. Der Zuwendungsbescheid sei zum Zeitpunkt seines Erlasses zwar rechtmäßig gewesen, der vor Abschluss der geförderten Maßnahme vollzogene Austausch des Wärmeerzeugers berechtige sie jedoch zu einem Widerruf, da der Förderzweck nicht mehr erreicht werden könne. Eine Heizungsoptimierungsmaßnahme könne nach ihrem Förderprogramm nicht an einer neuen Anlage zur Wärmeerzeugung erfolgen. Grund für den Ausschluss der Förderung von Heizungsoptimierungen beim Einbau eines neuen Brenners sei, dass neue Brenner weder direkt noch indirekt über das Segment der Heizungsoptimierung gefördert werden sollen. Die fehlende Verantwortlichkeit des Klägers für den Austausch des Wärmeerzeugers sei für die Frage der Zweckverfehlung unerheblich. Die Entscheidung leide auch nicht an Ermessensfehler. Es sei geprüft worden, ob anstelle der Optimierung der alten Heizungsanlage der Einbau des neuen Wärmeerzeugers förderfähig sei, was jedoch nicht der Fall sei. Das fehlende Verschulden des Klägers könne deshalb keine andere Entscheidung gebieten.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Akte des BAFA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung erfolgt durch den berichterstattenden Vorsitzenden gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Aufhebungsbescheid vom 14.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2026 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist zwar im Ausgangs- wie auch im Widerspruchsbescheid zu Unrecht auf § 48 VwVfG (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes) gestützt worden. § 48 VwVfG setzt nach herrschender Auffassung voraus, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war (BVerwG, U.v. 9.5.2012 – 6 C 3/11 – BVerwGE 143, 87 – juris Rn. 43; B.v. 7.7.2004 – 6 C 24.03 – BVerwGE 121, 226 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 10.2.1994 – 4 B 26/94 – juris Rn. 4).. Der Zuwendungsbescheid war bei seinem Erlass nicht rechtswidrig. Bewilligt worden ist richtlinienkonform eine Zuwendung zur Optimierung einer alten Heizungsanlage. Der Zuwendungsbescheid ist auch kein Dauerverwaltungsakt, für den die Anwendung des § 48 VwVfG zu erwägen wäre, sondern die einmalige Bewilligung einer bestimmten Geldleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt und nicht die Bewilligung wiederkehrender Leistungen. Der Zuwendungsbescheid wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Maßnahme nicht umgesetzt wird. Die Förderung der Optimierung der alten Heizungsanlage ist weiterhin zu Recht bewilligt worden. Wird die alte Heizungsanlage nicht optimiert, hat dies zunächst schlicht zur Folge, dass die Zuwendung nicht ausbezahlt werden kann. Die getroffene Entscheidung kann jedoch -wie in der Klageerwiderung erfolgt- in einen Widerruf gemäß § 49 VwVfG umgedeutet werden (§ 47 VwVfG). Der Widerruf ist auf das gleiche Ziel wie die Rücknahme, nämlich auf die Aufhebung des Zuwendungsbescheides gerichtet und von der erlassenden Behörde, dem BAFA, hätte ein Widerruf in der geschehenen Verfahrensweise auch rechtmäßig erfolgen können. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 VwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zuwendungsbescheid enthält die Auflage, die Verwendung der bewilligten Mittel zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck nachzuweisen. Diesen Verwendungsnachweis hat der Kläger nicht geführt und kann ihn auch nicht führen, da er keine Optimierung der Heizungsanlage mit dem aus dem Jahr 2001 stammenden Wärmeerzeuger erfolgreich durchgeführt hat. Der im Zuwendungsbescheid bestimmte Zweck ist die Optimierung der im Antrag des Klägers angegebenen Heizungsanlage mit dem aus dem Jahr 2001 stammenden Wärmeerzeuger durch Einbau eines Regelungssystems für die Heizverteilung, die einen hydraulischen Abgleich zulässt. Diese Heizungsanlage, die durch den im Jahr 2001 verbauten Brenner, nach dem Förderprogramm des BAFA definiert wird, ist nicht optimiert worden, da sie noch vor Einbau der Regelantriebe durch einen Wasserschaden zerstört wurde. Daran hätte der Kläger auch nichts ändern können, wenn er die Regelantriebe noch vor der Installation des neuen Brenners eingebaut hätte. Eine zerstörte Heizungsanlage konnte nicht mehr optimiert werden. Der Einbau eines neuen Wärmeerzeugers führte nach der Begrifflichkeit des BAFA im hier maßgeblichen Förderprogramm zur Errichtung einer neuen Heizungsanlage. Bei neuen Heizungsanlagen ist eine Heizungsoptimierung allerdings nach der hier anzuwendenden Richtlinie des BAFA nicht förderfähig. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber einen Anspruch auf Förderung der streitgegenständlichen Maßnahme geschaffen haben. Die Förderung wird lediglich als Zuwendung nach der hier vom BAFA angewandten Förderrichtlinie gewährt. Die Richtlinie ist nicht wie Gesetze oder Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung zugänglich. Wegen der Freiwilligkeit der Leistung und der begünstigenden Wirkung des öffentlichen Handels obliegt es dem Fördermittelgeber das „ob“ und „wie“ zu bestimmen sowie die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die jeweilige Zuwendung gewährt wird und vom Zuwendungsempfänger behalten oder von diesem zurückgefordert werden kann. Die Bewilligungsbehörde hat insofern die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen zuwendungsrechtlichen Richtlinien. Fehlerhaft handelt die Behörde bei der Ausgestaltung ihrer Förderpraxis erst dann, wenn sich sachliche Gründe für die Gestaltung der Förderpraxis im Hinblick auf den mit der Förderung verfolgten öffentlichen Zweck schlechthin nicht finden lassen. Die Verwaltungspraxis des BAFA, Maßnahmen zur Optimierung einer Heizung nur zu fördern, wenn der Heizkessel oder der sonstige Wärmeerzeuger älter als zwei Jahre sind, beruht auf der Erwägung, dass das BAFA Wärmeerzeuger, die den nach ihrem Förderprogramm bestehenden Energieeffizienzanforderungen nicht mehr genügen weder direkt noch indirekt über das Segment Heizungsoptimierung fördern will. Diese Erwägung ist frei von Willkür und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

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Damit liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Die vom BAFA getroffene Entscheidung den Zuwendungsbescheid deshalb zu widerrufen erscheint dem Gericht zwar als überflüssig, ist aber von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Widerrufsentscheidung steht im Ermessen der Behörde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das BAFA annahm, den Zuwendungsbescheid widerrufen zu müssen. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass es anstatt einen Festsetzungsbescheid über 0 € zu erlassen den Zuwendungsbescheid aus Klarstellungsgründen aufhebt und in diesem Rahmen das öffentliche Interesse an einer sparsamen Wirtschaftsführung sowie der Gleichbehandlung aller Antragstellenden höher bewertet als das Interesse des Klägers am Fortbestand des Zuwendungsbescheides. Das Interesse des Klägers am Bestand des Zuwendungsbescheids kann nur darin bestehen, einen endgültigen Festsetzungsbescheid zu erhalten. Selbst wenn der Zuwendungsbescheid fortbestünde, müsste die Zuwendung in einem Festsetzungsbescheid, der durch den Widerruf jetzt obsolet wird, allerdings auf 0 EUR festgesetzt werden, da die bewilligte Maßnahme aus oben genannten Gründen nicht durchgeführt worden ist und auch nicht mehr durchgeführt werden kann. Dies führt für den Kläger auch nicht zu sonstigen Nachteilen, da die Beklagte im Rahmen des Widerrufs Ermessen ausüben muss, was im Rahmen des Festsetzungsverfahrens entbehrlich wäre.

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Zu Recht hat das BAFA in seiner Klageerwiderung seine Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt, dass das fehlende Verschulden des Klägers am Ausfall der alten Heizungsanlage vor Abschluss der Optimierungsmaßnahme nicht zu einer anderen Entscheidung führt. Das fehlende Verschulden des Klägers begründet keine Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich, weshalb der Kläger meint, er müsse von der Bundesrepublik Deutschland vor dem allgemeinen Risiko, eine Fördermaßnahme nicht vollenden zu können und den Förderzweck nicht zu erreichen, geschützt werden. Das BAFA ist keine Versicherung, die bei Nichterreichbarkeit des Förderzweckes die aufgewendeten Kosten fördert. Ein solches Förderprogramm besteht nicht und die Beklagte ist auch nicht gehalten ein solches vorzusehen. Förderleistungen erfolgen seitens der Beklagten rein freiwillig. Welche Maßnahmen gefördert werden und welche nicht, bestimmt alleine die Beklagte. Der Kläger verwechselt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit einer Vollkaskoversicherung. Vertrauensgesichtspunkte musste die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen. Der Kläger konnte nicht erwarten, dass das BAFA sich auch dann an seinen Kosten beteiligt, wenn er die Fördermaßnahme nicht erfolgreich beendet. Eine solche Zusage ist ihm gegenüber nie getroffen worden. Ebenso wenig musste die Beklagte berücksichtigen, dass der Kläger damals gerade Vater geworden ist. Dies ist für die subventionsrechtliche Entscheidung und für den mit dieser verfolgten Zweck genauso irrelevant wie das Monatseinkommen der Klägers. Sonstige Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

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Schließlich hat das BAFA die Aufrechterhaltung des Zuwendungsbescheides als Bewilligung einer Zuwendung zur Installation einer Gasbrennwertheizung, die bereits weitgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet ist (renewable ready) und überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einen der folgenden Zwecke dient (Warmwasserbereitung, Raumheizung, kombinierte Warmwasserzubereitung und Raumheizung) zu Recht abgelehnt, da der Betrieb des Brenners mit erneuerbaren Energie binnen 2 Jahren ab Inbetriebnahme -wie es der Kläger selbst ausführt- von Beginn an ausschied.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.068,- Euro gemäß § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt.

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