BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats Nichtannahmebeschluss

Voraussetzung des § 2077 Abs 1 S 1 BGB für Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten Ehegatten mit …

Nichtannahmebeschluss: Voraussetzung des § 2077 Abs 1 S 1 BGB für Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten Ehegatten mit Art 6 Abs 1 GG vereinbar

Verfassungsrecht Nichtannahmebeschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.

2

Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.