Zum Schriftformerforderis nach § 147 Abs. 1 VwGO
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 14. Juli 2026 wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Im wohlverstandenen Interesse des Klägers legt der Senat sein in der E-Mail vom 20. August 2026 zum Ausdruck kommendes Begehren dahingehend aus, dass er sich allein gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wendet. Denn der Kläger zieht mit seinen Ausführungen die Richtigkeit von Beschlüssen des Verwaltungsgerichts in Zweifel und rügt die fehlende Weiterleitung seiner Beschwerden an das übergeordnete Gericht. Rechtsmittelfähig hat das Verwaltungsgericht bis zu diesem Zeitpunkt lediglich den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 14. Juli 2026 erlassen, der dem Kläger ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 22. Juli 2026 zugestellt wurde. Alle übrigen, im Beschlusswege ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind demgegenüber unanfechtbar (Einzelrichterübertragung, vorläufige Streitwertfestsetzung, Entscheidung über Befangenheit). Dessen ungeachtet datiert die Entscheidung über die Befangenheitsanträge des Klägers auf den 19. August 2026 und wurde erst in der Folge versandt, so dass die klägerische E-Mail vom 20. August 2026 diese Entscheidung nicht zum Gegenstand haben konnte. Schließlich hat der Vorsitzende des Senats den Kläger mit der Eingangsverfügung vom 26. August 2026 über die Einordnung seines Begehrens aus der E-Mail vom 20. August 2026 als Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss informiert, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre.
Die so verstandene Beschwerde wurde entgegen § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO weder frist- noch formgerecht eingelegt. Danach ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Nach Absatz 2 der Vorschrift wird die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde dem Kläger - wie dargestellt - am 22. Juli 2026 zugestellt und damit bekanntgegeben (§ 56 Abs 1, § 57 Abs. 1 VwGO). Die Rechtsmittelfrist endete folglich mit Ablauf des 5. August 2026 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Demgegenüber ging die lediglich mit einfacher E-Mail erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgericht erst am 20. August 2026 und damit formunwirksam sowie verfristet zu. Zwar hat der Kläger bereits in seiner E-Mail vom 28. Juli 2026 mitgeteilt, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren unrechtmäßig sei. Allerdings hat er nur angekündigt, sich dagegen wenden zu wollen, indem er eine „Klage gegen das Verwaltungsgericht“ fertigmachen und einreichen wollte.
Selbst wenn man dies genügen ließe, hat der Kläger sein Begehren (jeweils) nur mit einfacher E-Mail übermittelt und wahrt damit das Schriftformerfordernis aus § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Eine elektronische Übermittlung ist zwar zulässig, allerdings nur, wenn die Anforderungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO eingehalten werden. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person - mindestens einfach - signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55d Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Beide Anforderungen erfüllt der Kläger mit seinem nicht signierten und durch einfache E-Mail versandten Dokument nicht. Durch einfache E-Mail ist eine schriftformersetzende Übermittlung nicht möglich.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers rechtlichen Bedenken nicht begegnet. Entgegen der Bewertung des Klägers folgt aus einer verzögerten Bearbeitung eines Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde nicht, dass ein in der Folge erlassener Widerspruchsbescheid bzw. der Ausgangsbescheid aufzuheben wäre. Zudem hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend darauf abgehoben, dass der Anspruch auf Wiedererteilung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. August 2016 entzogenen Fahrerlaubnis (A1) nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Ausgangsbehörde (Landkreis Salzlandkreis), die mittlerweile erstinstanzlich als Verfahrensbeteiligte geführt wird, zu richten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen etwaigen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht darauf stützen kann, dass die Behörde die Fahrerlaubnis ohne strafgerichtliches Urteil entzogen hat. Rechtlich unerheblich ist, dass das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem 13. Juli 2016 eingestellt und das Bayerische Verwaltungsamt dem Kläger „lediglich“ mit einem Bußgeldbescheid mit einem Monat Fahrverbot wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter berauschenden Mitteln (Amphetamin/Amphetaznin: 110,00 ng/znl, Kokain/Benzoylecganin: 28,00 ng/ml, Cannabis/Tetrahydrocannabinol [THC]: 0,90 ng/ml) belegt hat. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - hier Amphetamin und Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III) - entfällt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn - wie hier - einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. (stRspr, vgl. u.a. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 11 CS 26.249 - juris Rn. 12 f. m.w.N.). Eines strafgerichtlichen Urteils bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).