LG Stuttgart · Baden-Württemberg 7. Zivilkammer Beschluss LS

Zwangsvollstreckung einer Bauhandwerkersicherheit durch Hinterlegung

Zwangsvollstreckung einer Bauhandwerkersicherheit durch Hinterlegung – Vorauszahlung nach § 887 Abs. 2 ZPO

Zivilrecht

Leitsatz

1. Bei der Zwangsvollstreckung eines Titels auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit geht das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung mit Beginn der Zwangsvollstreckung auf den Gläubiger über. Wählt dieser die Hinterlegung von Geld, kann er nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des gesamten zu hinterlegenden Betrags an sich selbst verlangen; der Betrag ist ausschließlich zur Verwirklichung des titulierten Sicherungsanspruchs zu verwenden.

2. Die bloße Ausstellung von Bürgschaftsurkunden erfüllt einen Titel auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit noch nicht, solange die Sicherungserklärungen dem Gläubiger nicht wirksam zur Verfügung gestellt worden sind. Eine nachträgliche titelkonforme Sicherheitsleistung bleibt auch nach Erlass des Vollstreckungsbeschlusses möglich.

Tenor

1. Die Gläubigerin wird gemäß § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die der Schuldnerin nach Ziffer 1 des Teilurteils des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2026 - 7 O 179/25 - obliegende Stellung von Bauhandwerkersicherheiten in Höhe von insgesamt 180.758,36 € durch Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrags zu bewirken.

2. Die Schuldnerin wird gemäß § 887 Abs. 2 ZPO verpflichtet, an die Gläubigerin einen Vorschuss in Höhe von 180.758,36 € zum ausschließlichen Zweck der Vornahme der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung zu zahlen.

3. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.07.2026 - 7 O 179/25. Mit diesem wurde die Schuldnerin unter Ziffer 1 verurteilt, der Gläubigerin für sieben Bauvorhaben Bauhandwerkersicherheiten gemäß § 650f Abs. 1 BGB in einer nach § 232 BGB oder § 650f Abs. 2 BGB zulässigen Form in Höhe von insgesamt 180.758,36 € zu stellen.

2

Das Teilurteil ist nach Ziffer 6 des Tenors gegen Sicherheitsleistung der Gläubigerin in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Gläubigerin hat die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stuttgart, Az. 5 HL 1011/26, erbracht. Aus dem vorgelegten Hinterlegungsschein (Anlage ASt 3) ergibt sich die Einzahlung des Betrags von 35.000,00 € am 26.08.2026.

3

Die Schuldnerin hat gegen das Teilurteil Berufung eingelegt. Einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 04.09.2026 - 10 U 88/26 - zurückgewiesen. Die Schuldnerin hat hierzu am 02.10.2026 eine Gegenvorstellung mit Abänderungsantrag erhoben und insbesondere eine vorübergehende Einstellung bis zum 15.10.2026 beantragt. Eine abändernde Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt bislang nicht vor. Die Schuldnerin macht auch nicht geltend, dass die Zwangsvollstreckung derzeit eingestellt sei.

4

Mit Schriftsatz vom 28.08.2026 hat die Gläubigerin beantragt, sie zur Ersatzvornahme durch Hinterlegung zu ermächtigen und die Schuldnerin zur Vorauszahlung von 180.758,36 € an sie zu verpflichten.

5

Die Schuldnerin ist gemäß § 891 Satz 2 ZPO angehört worden. Sie beantragt die Zurückweisung des Antrags und hat hilfsweise darum gebeten, ihr bis zum 15.10.2026 Gelegenheit zu geben, der Gläubigerin inzwischen ausgestellte Bürgschaften der R-AG zur Verfügung zu stellen.

6

Nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin hat die R-AG am 28.09.2026 sieben Bürgschaftsurkunden über die im Teilurteil tenorierten Einzelbeträge von insgesamt 180.758,36 € ausgestellt. Die Urkunden sind am 02.10.2026 bei der Schuldnerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten eingegangen. Der Gläubigerin sind sie bislang nicht übermittelt worden. Eine Erfüllung der titulierten Verpflichtung behauptet die Schuldnerin ausdrücklich noch nicht.

II.

7

Der Antrag ist zulässig und begründet.

8

1. Das Landgericht Stuttgart ist als Prozessgericht des ersten Rechtszuges gemäß § 887 Abs. 1 ZPO für die Entscheidung zuständig.

9

a) Die Verpflichtung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650f BGB ist eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO. Mit Beginn der Zwangsvollstreckung geht das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung gemäß § 264 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB auf die Gläubigerin über. Sie ist deshalb berechtigt, aus den nach § 232 BGB und § 650f Abs. 2 BGB zulässigen Sicherungsmitteln die Hinterlegung von Geld zu wählen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - VII ZB 4/25 -, juris Rn. 12; OLG Schleswig, Teilurteil vom 06.09.2023 - 12 U 59/23 -, juris Rn. 18; OLG Hamm, Teilurteil vom 09.01.2019 - 12 U 123/18 -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 11.10.2016 - 8 U 102/16 -, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015 - 5 W 24/15 -, juris Rn. 6; LG Hagen, Beschluss vom 30.11.2010 - 21 O 83/10 -, juris Rn. 5; Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 9. Teil Rn. 171; Schmitz, in: Kniffka/Hannamann/Bolz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 26.09.2026, § 650f BGB Rn. 42 a.E.).

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b) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Gläubigerin liegt eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils vor. Dieses ist der Schuldnerin am 15.07.2026 zugestellt worden. Die nach Ziffer 6 des Teilurteils erforderliche Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € ist bewirkt, was durch den Hinterlegungsschein des Amtsgerichts Stuttgart vom 20./26.08.2026 als öffentliche Urkunde nachgewiesen ist. Eine Abschrift des Hinterlegungsscheins wird der Schuldnerin gemäß § 751 Abs. 2 ZPO gleichzeitig mit diesem Beschluss zugestellt. Die Einlegung der Berufung hindert die Zwangsvollstreckung nicht. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung besteht ebenfalls nicht.

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c) Auch der Beschluss vom 24.08.2026, mit dem das Erkenntnisverfahren hinsichtlich der noch anhängigen Zahlungsansprüche gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden ist, steht der Vollstreckung nicht entgegen. Die Aussetzung betrifft allein die noch nicht beschiedenen Zahlungsansprüche. Die durch Teilurteil bereits titulierten Sicherungsansprüche sind nicht mehr Gegenstand des beim Landgericht anhängigen Erkenntnisverfahrens.

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2. Die titulierte Handlung ist bislang nicht vorgenommen worden.

13

Insbesondere liegt in der bloßen Ausstellung der sieben R-Bürgschaften noch keine Erfüllung der titulierten Verpflichtung. Die Schuldnerin räumt selbst ein, dass die Bürgschaftsurkunden der Gläubigerin oder deren Prozessbevollmächtigten bislang nicht übermittelt worden sind und eine bereits eingetretene Erfüllung nicht behauptet wird.

14

Ob die vorgelegten Bürgschaften nach ihrem Inhalt sämtliche Anforderungen des § 650f Abs. 2 BGB und des Vollstreckungstitels erfüllen, kann daher derzeit dahinstehen. Eine Sicherheit durch Bürgschaft oder sonstiges Zahlungsversprechen ist jedenfalls erst gestellt, wenn die entsprechende Sicherungserklärung der Gläubigerin wirksam zur Verfügung steht.

15

3. Die Gläubigerin kann gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des gesamten zur Hinterlegung erforderlichen Betrags an sich selbst verlangen.

16

Nach der inzwischen höchstrichterlich geklärten Rechtslage beschränkt sich der Anspruch nicht auf eine Zahlung unmittelbar an die Hinterlegungsstelle. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei der Vollstreckung eines Titels auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit der Gläubiger, der die Hinterlegung gewählt hat, gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - VII ZB 4/25 -, BGHZ 244, 350, juris Rn. 14 ff.).

17

Der Vorauszahlungsanspruch dient dabei ausschließlich der Verwirklichung des titulierten Sicherungsanspruchs. Die Gläubigerin erhält den Betrag nicht zur Befriedigung ihrer Vergütungsforderungen, sondern hat ihn zweckgebunden zur Vornahme der geschuldeten Sicherheitsleistung durch Hinterlegung zu verwenden. Der Vorauszahlungsanspruch tritt nicht an die Stelle des titulierten Anspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - VII ZB 4/25 -, juris Rn. 17).

18

Dies wird zur Klarstellung auch im Tenor ausgesprochen.

19

4. Die eingelegte Berufung und die von der Schuldnerin am 02.10.2026 erhobene Gegenvorstellung rechtfertigen kein Zuwarten.

20

a) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bereits mit Beschluss vom 04.09.2026 zurückgewiesen. Eine spätere abändernde Entscheidung liegt nicht vor. Die bloße Einreichung eines erneuten Schutzantrags beseitigt die bestehende Vollstreckbarkeit des Teilurteils nicht.

21

b) Die von der Schuldnerin geltend gemachten materiell-rechtlichen und prozessualen Angriffe gegen das Teilurteil sind im Verfahren nach § 887 ZPO nicht erneut zu prüfen. Das Vollstreckungsgericht ist an den vollstreckbaren Titel gebunden.

22

c) Auch die inzwischen erfolgte Ausstellung der R-Bürgschaften gibt keinen Anlass, die Entscheidung bis zum 15.10.2026 zurückzustellen. Die Schuldnerin hatte die titulierte Sicherheit bislang nicht gestellt. Der gesetzliche Sicherungszweck des § 650f BGB ist auf eine effektive und zeitnahe Absicherung des Unternehmers gerichtet.

23

d) Der Schuldnerin verbleibt dessen ungeachtet die Möglichkeit, die Vollstreckung durch nachträgliche Erfüllung abzuwenden. Nach § 264 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB kann sie auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung noch eine andere titelkonforme Sicherheit stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - VII ZB 4/25 -, juris Rn. 19). Werden der Gläubigerin die sieben Bürgschaften wirksam zur Verfügung gestellt und erfüllen sie den Titel vollständig, kann die Schuldnerin die dadurch eingetretene Erfüllung auch nach Erlass dieses Beschlusses geltend machen. Der vorliegende Beschluss nimmt ihr diese Möglichkeit nicht.

24

5. Schließlich führt auch der Umstand, dass das Teilurteil lediglich vorläufig vollstreckbar ist, zu keiner anderen Betrachtung. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass es für die Anwendung des § 887 ZPO weder darauf ankommt, ob der zu vollstreckende Titel rechtskräftig oder lediglich vorläufig vollstreckbar ist, noch - bei einem vorläufig vollstreckbaren Titel - auf die Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung des Gläubigers (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2025 - VII ZB 4/25 -, juris Rn. 20).

25

Die mit einer möglichen späteren Aufhebung oder Abänderung des Teilurteils verbundenen Risiken rechtfertigen daher keine Einschränkung des Vollstreckungswegs nach § 887 ZPO. Für den Vollstreckungsschutz sind die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe maßgeblich. Solange eine Einstellung nicht angeordnet ist, bleibt der Titel vollstreckbar.

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

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