VGH Hessen 8. Senat Beschluss LS

Zur Standplatzvergabe - hier

Zur Standplatzvergabe - hier: Weihnachtsmarkt; zum Verstoß gegen Vergaberichtlinie

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Dem Antragsteller ist auch dann ein Standplatz zum Weihnachtsmarkt zuzuweisen, wenn gegen die Richtlinien zur Vergabe von Plätzen auf dem Weihnachtsmarkt verstoßen werden müßte, die Antragsgegnerin als Marktveranstalterin sich aber selbst nicht an ihre eigenen Richtlinien gehalten hat.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet; insoweit wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, daß die Standplätze für den am 27.11.1992 zu eröffnenden Weihnachtsmarkt bereits alle vergeben seien, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist Sache der Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, daß dem Antragsteller ein Standplatz zur Verfügung gestellt wird. Auch der Umstand, daß nach Ansicht der Beschwerdeführerin durch die Zulassung eines weiteren Imbißstandes gegen die "Richtlinien zur Vergabe von Plätzen auf dem Weihnachtsmarkt in der Stadt Fulda" verstoßen werden müßte, geht fehl. Soweit erkennbar hat sich die Beschwerdeführerin ohnehin in diesem Jahr nicht an diese Richtlinien gehalten und vielmehr nur entsprechend dem Magistratsbeschluß vom 14. September 1992 nach dem Gesichtspunkt "bekannt und bewährt" die Standplätze vergeben. Da diese Vergabe jedoch zumindest was die Nichtberücksichtigung des Antragstellers betrifft, nicht rechtsfehlerfrei erfolgt ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - kommt daher nicht in Betracht.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hat ( § 154 Abs. 2 VwGO).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 20, 14 GKG.

4

Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).

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