VGH Hessen Beschluss LS

Gebühren für gutachterliche Stellungnahmen gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG bei Überprüfung mehrerer Windkraftanlagen …

Gebühren für gutachterliche Stellungnahmen gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG bei Überprüfung mehrerer Windkraftanlagen eines Windparks

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1.) Erlässt eine Behörde eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zur Ausfüllung eines Gebührenrahmens, ist es regelmäßig ihr überlassen, wie konkret sie diese fasst, wie weit sie also ihr Ermessen im Vorfeld bindet. Es besteht für sie keine Pflicht, die Bedeutung einer Amtshandlung im Einzelfall bereits im Vorfeld abstrakt bis ins Einzelne festzulegen.2.) Werden gutachterliche Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 LuftVG zu mehreren Windkraftanlagen eines Windparks erstellt, handelt es sich dabei um mehrere gebührenpflichtige Amtshandlungen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. September 2021 - 7 K 1081/15.DA - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 7.021 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen Gebührenbescheide der Beklagten.

2

Sie plante, vormals als V. GmbH & Co. KG firmierend, die Errichtung von 22 Windkraftanlagen (WKA) in P. (Kreis W.) mit einer Gesamthöhe von je 199,50 m über Grund.

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Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens forderte das (damalige) Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS) dazu auf, gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG i.V.m. § 14 LuftVG eine gutachterliche Stellungnahme für diese 22 WKA abzugeben. Mit 22 Schreiben vom 18. Juni 2014 übersandte die DFS dem Ministerium jeweils ihre Stellungnahme zu den einzelnen WKA. Darin äußerte sie Bedenken gegen die Errichtung der WKA Nr. 4, 10 und 13 und empfahl, die Zustimmung für die Errichtung dieser WKA zu versagen. Bezüglich der übrigen WKA führte die DFS aus, dass keine Einwendungen bestehen und welche Vorgaben zu beachten sind.

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Für die Anfertigung der 22 Stellungnahmen setzte die DFS mit 22 Bescheiden vom 28. August 2014 gegenüber der Klägerin in 18 Fällen jeweils Gebühren in Höhe von 250 Euro und in vier Fällen Gebühren in Höhe von 350 Euro, jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer fest, insgesamt also 7.021 Euro.

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Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 17. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage gegen die Bescheide erhoben.

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Mit Urteil vom 9. September 2021 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben. Seine Entscheidung hat es auf drei jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt.

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Zum einen sei die Richtlinie über „Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen zur Zustimmung von Baugenehmigungen von Windkraftanlagen“ der DFS aus August 2014 (im Folgenden: DFS-Richtlinie) als ermessenswidrig zu werten, da es ihr an einem plausiblen Gesamtkonzept mangele. Die Einstufungen der DFS-Richtlinie anhand der Stufen „Einfach“, „Mittel“ und „Komplex“ ersetzten lediglich einen nicht näher konkretisierten Gebührenrahmen durch drei andere, genau so wenig konkrete Gebührenrahmen, deren Bezeichnungen nur das wiederholten, was dem Rahmengebührentatbestand der Luftfahrtverwaltung-Kostenverordnung (LuftKostV) ohnehin zugrunde liege. Die Stufen „Einfach“, „Mittel“ und „Komplex“ ließen keine nachvollziehbaren Kriterien erkennen, die dem Betrachter vermittelten, worin der variierende Prüfungsumfang bei einer WKA im Allgemeinen und vorliegend im Besonderen liege. Bei jeder WKA komme es allein auf ihren Standort im Windpark und ihre Höhe an.

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Zweitens hat das Verwaltungsgericht die Aufhebung der streitgegenständlichen Gebührenbescheide darauf gestützt, dass die Beklagte nur eine Amtshandlung und nicht 22 einzelne Amtshandlungen vorgenommen habe. Anders als im Baugenehmigungsverfahren, in dem die Genehmigungsbedürftigkeit einer jeden WKA in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Sicht zu überprüfen sei, verliere sich diese Einzelfallbezogenheit bei der luftverkehrsrechtlichen Untersuchung weitgehend. lm Zentrum des Prüfungsgeschehens ständen bereits vorhandene luftverkehrstechnische Einrichtungen, hinsichtlich derer zu prüfen sei, ob und inwieweit von den WKA nachteilige Einflüsse auf die Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen ausgingen. Hier komme es vor allem auf den Abstand der konfligierenden Zonen an. Der „Lebenserfahrung“ entspreche es, dass nicht 22-mal überprüft werde, ob von jeder einzelnen WKA ein störender Einfluss ausgehe. Stattdessen werde nur einmal überprüft, ob und gegebenenfalls welche WKA eines Windparks in einem Konfliktverhältnis zu diesen Einrichtungen stehe. Aufgrund des Akteninhalts erscheine es nahezu ausgeschlossen, dass die Prüfung dieses Konfliktes zeitaufwändig gewesen sei.

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Soweit den WKA zugestimmt worden sei, enthielten die Zustimmungserklärungen lediglich Anforderungen zur Tages- und Nachtkennzeichnung der WKA, die wahrscheinlich standardmäßig auch ohne Bestehen eines Konfliktes ergangen wären und im Wesentlichen wortgleich seien. Der Sachverhalt hätte folglich in einem einzigen Schreiben mit dem Hinweis, dass die Ausführungen für alle WKA gleichermaßen gelten, dargelegt werden können. Damit liege nur eine Amtshandlung vor, für den nur ein Höchstbetrag von 1.250 Euro hätte gefordert werden dürfen.

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Drittens hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Gebührenfestsetzungen der Beklagten auch unverhältnismäßig seien. Die Luftfahrtverwaltung-Kostenverordnung und deren amtliche Begründung enthielten Hinweise darauf, wie der Gebührenrahmen von 60 bis 1.250 Euro auszufüllen sei. Der Gebührenrahmen beruhe auf einer Auskunft der DFS, wonach die Prüfung einer gutachterlichen Stellungnahme im Sinne des Abschnitts Vll Nr. 11 Buchst. c) der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV für gutachterliche Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 LuftVG normalerweise einen halben bis einen ganzen Arbeitstag einer Person (acht Arbeitsstunden) in Anspruch nehme (BR-Drs. 88/09, Seite 41). Als Orientierungsgrundlage für einen Stundensatz böten sich die im selben Abschnitt Vll der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV stehenden Gebührentatbestände Nr. 8 und 9 an: Neben einer Grundgebühr werde dort für jede angefangene Arbeitsstunde ein Betrag zwischen 46 und 92 Euro angesetzt. Die vorgegebene Spanne lasse sich anhand der Qualifikation des Bediensteten, der an der Begutachtung mitwirke, näher bestimmen. Die obere Grenze dürfte für Tätigkeiten im höheren Dienst, die untere Grenze für Tätigkeiten im einfachen Dienst in Ansatz zu bringen sein. Für die beiden übrigen Laufbahngruppen könnten entsprechend gemittelte Werte gelten (also etwa 61 Euro für den mittleren Dienst und etwa 77 Euro für den gehobenen Dienst). Hiervon ausgehend decke der obere Gebührenrahmen der Nr. 11 des Abschnitts Vll der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV - die Bearbeitung durch einen Bediensteten des gehobenen Dienstes unterstellt - einen Zeitaufwand von mehr als 16 Stunden ab (1.250 Euro geteilt durch 77 Euro), mithin zwei volle Arbeitstage. Mit vorliegend 5.900 Euro netto werde dieser Gebührenrahmen von höchstens 1.250 Euro um mehr als das Viereinhalbfache deutlich überschritten. Plausible Darlegungen der Beklagten für diesen Betrag, der umgerechnet etwa 77 Stunden (= 9,5 Arbeitstage) des gehobenen Dienstes oder mehr als 53 Stunden (= 6,7 Arbeitstage) bei einem angenommenen Stundenhöchstsatz von 110 Euro entspreche, fehlten.

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Beklagten am 21. September 2021 zugestellt worden. Am 18. Oktober 2021 hat sie beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und dies mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 16. November 2021 eingegangenen Schriftsatz begründet. Dabei hat sie sich unter anderem auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt. Das Berufungszulassungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 A 2125/21.Z geführt worden.

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Mit Beschluss vom 12. November 2025 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Der Zulassungsbeschluss ist der Beklagten am 12. November 2025 zugestellt worden.

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Die Beklagte begründet die Berufung mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag eingegangen, wie folgt: Sie habe 22 Stellungnahmen bezüglich der einzelnen WKA erstellt und dafür jeweils eine Gebühr von 250 bzw. 350 Euro erhoben. Damit sei der Gebührenrahmen von maximal 1.250 Euro eingehalten. Die 22 Gutachten seien jeweils selbstständig erstellt worden und damit als 22 einzelne Amtshandlungen zu qualifizieren. Die von der Beklagten vorzunehmende Prüfung beziehe sich individualisiert auf die einzelnen WKA, ihre konkrete Lagebeziehung und ihre Auswirkungen auf die vorhandenen luftverkehrsrechtlichen Einrichtungen. Dementsprechend habe die Beklagte 22 Berechnungen und Betrachtungen durchgeführt und auf dieser Grundlage 22 Stellungnahmen erstellt. Darin seien für jede Anlage ihre Lagebeziehung zu den unterschiedlichen luftverkehrlichen Einrichtungen, ihre - topographisch bedingt - unterschiedlichen Höhen und ihre speziellen daraus resultierenden Wirkungen berücksichtigt worden.

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Die Beklagte habe auch ihr Ermessen bei der Gebührenfestsetzung ordnungsgemäß ausgeübt. Die DFS-Richtlinie sei rechtmäßig. Eine interne ermessenlenkende Richtlinie sei nicht an den strengen Anforderungen für die Bestimmtheit von Gesetzen zu messen, vielmehr obliege es der Entscheidung der Behörde, ob, inwieweit und mit welcher Detailtiefe sie ihr Ermessen in Auslegung gesetzlicher Rahmengebühren strukturiere und lenke. Die DFS-Richtlinie beinhalte eine nachvollziehbare Unterscheidung unterschiedlicher Regelfälle, indem sie einerseits mit den Klassifizierungen „Einfach“, „Mittel“ und „Komplex“ arbeite und hierfür Rahmensetzungen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens vorgebe, aber auch die Feinjustierung des Einzelfalles durch die Nutzung der Unterkategorien „+“ und „-“ zulasse.

15

Die Gebührenfestsetzungen verletzten auch weder das Äquivalenzprinzip noch das Kostenüberschreitungsverbot. Eine Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots setze voraus, dass die gutachtliche Tätigkeit der DFS insgesamt weniger Kostenaufwand erforderte, als die Gebühreneinnahmen in ihrer Gesamtheit aus der ex-ante-Sicht. Die jährlichen Gebühreneinnahmen der DFS überstiegen ihren Prüfungsaufwand nicht. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liege ebenfalls nicht vor. Eine Gebühr von 250 bzw. 350 Euro für die Bewertung der Vereinbarkeit einer WKA mit der luftverkehrsrechtlich relevanten Umgebung stehe angesichts von Investitionskosten für eine einzelne WKA von ca. 3 bis 6 Millionen Euro nicht außer Verhältnis zum Wert der zulassungsrelevanten Bewertung. Zudem habe die Beklagte komplexe Bewertungen vornehmen müssen, um zu prognostizieren, ob Störungen durch die WKA für die unterschiedlichen luftverkehrsrechtlichen Einrichtungen zu erwarten waren. Die Gebührenfestsetzungen der Beklagten stellten sich auch in der Höhe als angemessen dar. Alle 22 Gebührenfestsetzungen lägen im unteren Bereich des durch den Verordnungsgeber angesetzten Gebührenrahmens zwischen 60 und 1.250 Euro.

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Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. September 2021 - 7 K 1081/15.DA - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18

Zur Begründung führt sie aus, dass die DFS-Richtlinie keine geeignete Rechtsgrundlage für die Erhebung der hier streitigen Gebühren darstellen würde. Auffällig sei bereits, dass die Richtlinie zwar den vom Verordnungsgeber festgesetzten Maximalbetrag von 1250 Euro nenne, diesen aber um 300 Euro kürze und einen Gebührendeckel von 950 Euro vorsehe (maximale Aufwandsgebühr von 850 Euro für eine komplexe Prüfung zuzüglich maximal 100 Euro zur Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung bzw. Bedeutung für den Gebührenschuldner bei einer WKA ab einer Höhe von 180 m). Die Erhebung einer maximalen Gebühr von 1.250 Euro für die Begutachtung einer einzelnen WKA schiene also offenbar auch der Beklagten deutlich zu hoch angesetzt. Eine Begründung für die in der Gebührenrichtlinie vorgenommene Deckelung des Gebührenrahmens fehle, so dass die Deckelung - insbesondere in Abgrenzung zur maximal möglichen Gebühr von 1.250 Euro - inhaltlich nicht transparent sei.

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Jedenfalls aber seien die in der DFS-Richtlinie beschriebenen Stufen nicht nachvollziehbar. Die Begriffe „einfach“, „mittel“ und „komplex“ würden darin nur wenig hilfreich ersetzt durch die Begriffe „gering“, „mittel“ und „erheblich“. Auch die innerhalb der Stufen festgelegten Gebührenspannen würden nicht begründet oder mit Beispielen belegt. Den Mitarbeitern der Beklagten würde mit der DFS-Richtlinie kein Werkzeug zur objektiven Beurteilung zur Verfügung gestellt, das sie zu einer gleichmäßigen und nachvollziehbaren Entscheidung befähigen könnte.

20

In der Gebührenrichtlinie fehle zudem eine Regelung dazu, wie mit Gebührenerhebungen bei - wie hier - „Mehrfachentscheidungen“ (mehrere Windenergieanlagen in einem Windpark mit ähnlichen Maßen, Standorten, Geländehöhen) umzugehen sei. Der Gebührenansatz müsste in diesen Fällen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gebührengerechtigkeit degressiv gestaltet werden wie beispielweise die landesrechtlichen Regelungen zur Anrechnung eines reduzierten Verwaltungsaufwandes bei der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung bei mehreren Windenergieanlagen in einem Windpark (um die Hälfte reduzierte Gebühr für die zweite, dritte usw. Entscheidung).

21

Auch losgelöst von der Rechtswidrigkeit der DFS-Richtlinie stellten sich die darauf beruhenden Gebührenfestsetzungen als rechtswidrig dar. Die Beklagte habe ihre behaupteten Arbeitsschritte nicht im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Folglich sei nicht nachvollziehbar, ob die behaupteten Arbeitsschritte tatsächlich angefallen seien und ob der konkrete Aufwand tatsächlich für jede Anlage (neu) entstanden sei. Im Verwaltungsvorgang finde sich lediglich ein Gutachten, das den Windpark als Ganzes betrachtet habe. Die Bewertung der Einzelanlagen abseits der WKA Nr. 4, 10 und 13 sei darin mit einem Satz („alle anderen WKA keine Bedenken. Abstand ausreichend“) sehr kurz ausgefallen. Soweit die Beklagte das Erfordernis einer Einzelbetrachtung damit begründet habe, dass bereits geringe Höhenunterschiede oder Unterschiede in der Topographie für die Stellungnahme zu berücksichtigen seien, habe sie hierauf weder in ihrem Gutachten noch in den darauf basierenden Stellungnahmen Bezug genommen.

22

Auch im Übrigen sei die Relevanz dieser Angaben für die Entscheidung der Beklagten nicht erkennbar. Die einzelnen Stellungnahmen unterschieden sich vorrangig nur in den faktischen Daten wie Anlagennummerierung und Höheangaben über „Normal Null“ bzw. über Grund. Soweit die Beklagte in ihren Stellungnahmen zu den WKA Nr. 4, 10 und 13 empfohlen habe, die Zustimmung zu deren Errichtung zu versagen, basiere diese Empfehlung ebenfalls nicht auf den Höhenangaben, sondern allein auf der relativen Lage der Anlagen zum Gegenanflug der östlichen Platzrunde des Segelfluggeländes „U.“. Die Nähe der drei Anlagen zur östlichen Platzrunde des Segelfluggeländes lasse sich „ganz einfach“ aus der Kartierung der Anlagen und der Platzrunde in der topographischen Karte ablesen und bedürfe keiner vertieften Prüfung. Überdies sei der Bearbeiter der Beklagten insoweit von einem „erhöhten“ Prüfaufwand ausgegangen. Eine Gebühr von 350 Euro könne nach der DFS-Richtlinie aber nur für eine „mittlere Aufwandsgebühr“ greifen, die nach der Richtlinie wiederum an einen „durchschnittlichen Aufwand“ anknüpfe. Die Begründung des Bearbeiters („erhöhter“ Aufwand) konterkariere die in der Gebührenrichtlinie gewählten Begrifflichkeiten. Nicht durch Fakten untermauert oder nachvollziehbar sei ferner, aufgrund welcher Rahmenbedingungen die Anlage WKA 1 als einzige der nicht abgelehnten Anlagen einer besonders umfänglichen Untersuchung zu unterziehen gewesen wäre.

23

Die mit den angefochtenen Bescheiden erlassenen Gebühren würden auch gegen das Äquivalenzgebot verstoßen, da sie in einem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Personal- und Sachaufwand ständen. Unterstellte man einen fiktiven Stundensatz von beispielsweise 80 Euro für den Bearbeiter, komme man angesichts der Gesamtsumme von 7.021 auf einen Stundenaufwand von fast 88 Stunden für die 22 Stellungnahmen. Umgerechnet seien das bei einer 40-Stunden-Woche mehr als zwei Wochen Arbeitszeit. Nach der Begründung zum Verordnungsentwurf zur Luftfahrtverwaltung-Kostenverordnung sei für eine gutachterliche Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 LuftVG aber nur von einem durchschnittlichen Umfang von einem halben bis zu einem ganzen Arbeitstag (acht Arbeitsstunden) auszugehen. Die Gebührenforderung der Beklagten überschreite den tatsächlich angefallenen Sach- und Zeitaufwand um mindestens das 22-fache.

24

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 7. Juli 2026 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Zugleich hat der Senat den Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme in der Sache sowie zu der beabsichtigten Vorgehensweise bis zum 7. August 2026 gewährt. Die Verfügung vom 7. Juli 2026 ist den Beteiligten am selben Tag bzw. am 23. Juli 2026 zugestellt worden.

25

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungszulassungsverfahrens und des Berufungsverfahrens sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, die sämtlich zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

II.

26

Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die zulässige Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorab gehört worden.

27

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen. Denn die angefochtenen Gebührenbescheide vom 28. August 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

Die streitgegenständlichen Gebührenbescheide sind nicht wegen einer etwaigen Rechtswidrigkeit der DFS-Richtlinie aufzuheben.

29

Eine interne Gebührenrichtlinie ist grundsätzlich geeignet, für eine dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende einheitliche Verwaltungspraxis zu sorgen (vgl. dazu bereits Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 A 71/10 -, juris Rdnr. 21). Eine solche Richtlinie muss den von der jeweiligen Gebührenordnung im Einzelnen festgelegten Bemessungselementen Rechnung tragen. Sie muss also dem gebührenrechtlichen Differenzierungsgebot entsprechen, darf die Ausübung eines die besonderen Umstände berücksichtigenden Einzelfallermessens nicht ausschließen, soweit dies wegen wesentlicher Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, oder bewirken, dass der vorgegebene Gebührenrahmen im Regelfall voll ausgeschöpft wird (Nds. OVG, Urteil vom 2. Dezember 1996 - 12 L 182/95 -, juris Rdnr. 88).

30

Bei einer auf eine ermessensbindende Richtlinie gestützten Gebührenfestsetzung ist Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung allein die Gebührenfestsetzung. Die Ermessensrichtlinie ist nicht nach Art einer (abstrakten) Normenkontrolle darauf zu überprüfen, ob sie in allen Punkten frei von Rechtsfehlern ist. Zu berücksichtigen sind lediglich solche Fehler, die sich auf die Gebührenfestsetzung im Einzelfall tatsächlich auswirken und dazu führen, dass bei der Gebührenfestsetzung ein Bemessungselement grob überzogen ist oder ein (offensichtliches) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bewirkt wird (Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 492/95 -, juris Rdnr. 57).

31

Es ist regelmäßig einer Behörde überlassen, wie konkret sie ihre ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften fasst, wie weit sie also ihr Ermessen im Vorfeld bindet (Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 A 71/10 -, juris Rdnr. 21). Damit kann die Ausfüllung des Gebührenrahmens mit einer Bewertung der Bedeutung im Einzelfall bereits im Vorfeld abstrakt bis ins Einzelne festgelegt sein. Eine rechtliche Pflicht, eine Ermessensausübung dergestalt im Vorfeld abstrakt zu regeln, besteht allerdings nicht und folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 A 71/10 -, juris Rdnr. 21). Dieser Grundsatz verbietet nur im Sinne eines Willkürverbotes, ohne sachlich rechtfertigende Gründe Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Eine generelle Einschränkung der Ausübung von Ermessen im Einzelfall ergibt sich daraus nicht.

32

Ausgehend von diesen Anforderungen begegnet die DFS-Richtlinie - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin - im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der darauf beruhenden Gebührenbescheide keinen Bedenken.

33

Die DFS-Richtlinie benennt zunächst „Grundtätigkeiten“ für jede gutachtliche Stellungnahme zu einer WKA und erläutert diese Arbeitsschritte im Einzelnen. Unter anderem müssen die eingehenden Unterlagen - insbesondere die geografischen Koordinaten sowie die Höhe über „Normal Null“ und über Grund - auf Vollständigkeit, Korrektheit und Plausibilität überprüft (Nr. 1) und in Kopie an das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr zur Stellungnahme hinsichtlich militärischer Flugsicherungsbelange weitergegeben werden (Nr. 2). Außerdem müssen die geplanten WKA einer „betrieblichen Prüfung“ unterzogen werden (Nr. 3). Dabei wird zunächst der Lagebezug der WKA zu Flugplätzen und Flugverfahren ermittelt. Danach können - abhängig vom Lagebezug und der Höhe der jeweiligen WKA - weitere, unterschiedlich komplexe Arbeitsschritte anfallen, die in Nr. 3 der DFS-Richtlinie näher erläutert werden (z.B. Buchst. a): „Überprüfung, ob die Hindernisfreihöhen an einem Flugplatz mit Instrumentenanflugverfahren […] angehoben werden müssen“). Die Richtlinie gibt also vor, dass immer eine „betriebliche Prüfung“ unter Ermittlung des Lagebezugs der WKA zu Flugplätzen und Flugverfahren zu erfolgen hat. Diese Prüfung muss gegebenenfalls - je nach Komplexität - um weitere Arbeitsschritte erweitert werden.

34

Sodann differenziert die Richtline nach einer „Aufwandsgebühr“, die mehrstufig den mit der Bearbeitung verbundenen Zeitaufwand sowie den Umfang und die Schwierigkeit der Bearbeitung abdeckt, und als weitere Komponente - bei zustimmender Stellungnahme - die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen für den Gebührenschuldner berücksichtigt. Dabei sortiert die Richtline die verschiedenen Fallkonstellationen für die Aufwandsgebühr nach den Kriterien „Einfach“ (wenn die betriebliche Prüfung nur in geringem Umfang erforderlich ist), „Mittel“ (wenn sie in mittlerem Umfang erforderlich ist) und „Komplex“ (wenn Untersuchungen in erheblichem Umfang erforderlich sind). Dies knüpft an die gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Arbeitsschritte neben der Ermittlung des Lagebezugs einer WKA zu Flugplätzen und Flugverfahren nach Nr. 3 der DFS-Richtlinie an. Für jede dieser Fallgruppen setzt die DFS-Richtlinie ihrerseits einen Gebührenrahmen und einen mittleren Wert für den durchschnittlichen Aufwand innerhalb jeder der drei Kategorien fest („Einfach“: Rahmen von 60 bis 250 Euro, Durchschnitt von 150 Euro; „Mittel“: Rahmen von 250 bis 500 Euro, Durchschnitt von 350 Euro; „Komplex“: Rahmen von 500 bis 850 Euro, Durchschnitt von 650 Euro).

35

Diese Herangehensweise ist nicht zu beanstanden. Die normativen Vorgaben in Abschnitt Vll Nr. 11 Buchst. c) der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV beschränken sich auf die Festlegung eines Gebührenrahmens von 60 bis 1.250 Euro. Ausgehend davon sind keine zu hohen Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit einer diesen Gebührenrahmen konkretisierenden internen Gebührenrichtlinie zu stellen. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Willkürverbotes bestehen nicht. Vielmehr ist das oben dargestellte Konzept für den Senat nachvollziehbar. Insbesondere kann die Erforderlichkeit der in Nr. 3 der DFS-Richtlinie dargestellten zusätzlichen Arbeitsschritte neben der Ermittlung des Lagebezugs einer WKA zu Flugplätzen und Flugverfahren einen erhöhten Arbeitsaufwand begründen. Welche zusätzlichen Arbeitsschritte grundsätzlich anfallen können, regelt Nr. 3 der DFS-Richtlinie. Wann sie vorgenommen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese Vorgaben sind daher ausgehend von dem oben dargestellten weiten Ermessensspielraum einer Behörde bei der Detailtiefe einer Gebührenrichtlinie nicht zu beanstanden.

36

Überdies ist eine gewisse Schematisierung bzw. Pauschalisierung im Gebührenrecht zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung seit langem anerkannt (vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 5 A 856/17 -, juris Rdnr. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2010 - 8 S 687/08 -, juris Rdnr. 21; Bay. VGH, Urteil vom 9. April 2002 - 21 B 01.2835 -, juris Rdnr. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juli 2018 - 9 A 50/16 -, juris Rdnr. 79). Sinn der Pauschalierung im Verwaltungsgebührenrecht ist gerade, dass es keiner umfangreichen Ermittlungen des tatsächlichen Aufwandes der Verwaltung bedürfen soll, sondern dass dieser pauschal nach Erfahrungswerten abgegolten werden kann (Bay. VGH, Urteil vom 9. April 2002 - 21 B 01.2835 -, juris Rdnr. 38).

37

Soweit die Klägerin Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der DFS-Richtlinie unter dem Aspekt erhoben hat, dass diese in ihrem Maximum unterhalb der Grenze von 1.250 Euro nach Abschnitt Vll Nr. 11 Buchst. c) der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV liegt, wird die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung davon nicht berührt. Wie oben dargestellt ist eine interne Ermessensrichtlinie nicht nach Art einer Normenkontrolle darauf zu überprüfen, ob sie in allen Punkten frei von Rechtsfehlern ist. Zu berücksichtigen sind lediglich solche Fehler, die sich auf die Gebührenfestsetzung im Einzelfall tatsächlich auswirken und dazu führen, dass bei der Gebührenfestsetzung ein Bemessungselement grob überzogen ist oder ein (offensichtliches) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bewirkt wird. Dass der maximale Gebührenrahmen der DFS-Richtlinie unterhalb der durch den Verordnungsgeber ermöglichten Maximalsumme bleibt, begründet kein grob überzogenes Bemessungselement oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Im Gegenteil werden die Betroffenen dadurch begünstigt.

38

Abgesehen davon übersieht die Argumentation der Klägerin, dass die Vorgabe in Abschnitt Vll Nr. 11 Buchst. c) der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV alle Stellungnahmen auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG erfasst. Demgegenüber gilt die DFS-Richtlinie nur für gutachtliche Stellungnahmen zur Zustimmung von Baugenehmigungen für WKA, erfasst also nur einen Teilausschnitt des weiter gefassten Gebührentatbestands. Ausgehend davon kann nicht davon ausgegangen werden, dass die DFS den vom Verordnungsgeber eröffneten Maximalbetrag generell als überhöht ansehen würde.

39

Ebenso wenig bestehen Bedenken im Hinblick darauf, dass die DFS-Richtlinie - wie von der Klägerin moniert - keinen Umgang mit gleich gelagerten „Mehrfachentscheidungen“ vorsieht. Weder die Luftfahrtverwaltung-Kostenverordnung noch das durch den Verweis in § 1 Abs. 2 LuftKostV in Bezug genommene Verwaltungskostengesetz verlangen eine solche Regelung. Abgesehen davon kann etwaigen Zeitersparnissen bei gleich bzw. zumindest ähnlich gelagerten Prüfungen grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass insoweit nur eine im Sinne der DFS-Richtlinie „einfache“ Komplexität vorliegen kann, was zu einer reduzierten Gebühr für den Verwaltungsaufwand führt.

40

Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin hat die Beklagte mit ihren 22 Stellungnahmen 22 einzelne Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LuftKostV vorgenommen.

41

Die Beklagte hat - wie aus Seite 9 ff. der Behördenakte A hervorgeht - 22 einzelne gutachterliche Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 LuftVG erstellt und diese - jeweils datiert auf den 18. Juni 2014 - an das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg übersandt. Diese Stellungnahmen sind zwar, soweit sie positiv ausgefallen sind, weitestgehend wortgleich. Es wird aber jeweils im zweiten Absatz die zum Gegenstand der Überprüfung gemachte WKA mit der entsprechenden Nummer benannt. Dies verdeutlicht, dass es sich um 22 einzelne Stellungnahmen handelt.

42

Soweit das Verwaltungsgericht die (Gesamt-)Prüfung des Windparks durch die Beklagte als einheitliche gebührenpflichtige Amtshandlung gewertet hat, entspricht dies nicht den normativen Vorgaben. § 1 Abs. 1 des zum 14. August 2013 außer Kraft getretenen Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), der nach der statischen Verweisung in § 1 Abs. 2 LuftKostV für die hier maßgeblichen Gebühren weiterhin anwendbar ist, definiert die kostenpflichtige Amtshandlung als „besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung“. Abschnitt Vll Nr. 11 Buchst. c) der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV knüpft an die Amtshandlung der „gutachterlichen Stellungnahme“ nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9 LuftVG an. Voraussetzung für die Annahme einer Amtshandlung ist eine nach außen wirksame Tätigkeit im Bereich der hoheitlichen Verwaltung, die für sich selbstständig und abgeschlossen ist (Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 -, juris Rdnr. 16). Selbstständig und somit für sich zu bewerten ist das behördliche Handeln, wenn es sich um eine einheitliche, von einem anderen Handeln trennbare Tätigkeit handelt, die eine einheitliche, selbstständige rechtliche oder tatsächliche Grundlage hat und die als solche wirksam wird, wobei unerheblich ist, wenn sie zusammen (zeitlich, räumlich, im selben Bescheid) mit einer anderen, ebenfalls selbstständigen Amtshandlung vorgenommen wird (Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 -, juris Rdnr. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris Rdnr. 33).

43

Auf der Grundlage dieser Ausführungen stellt nicht die zunächst nur interne Prüfung der WKA durch die Beklagte die gebührenauslösende Amtshandlung dar, sondern die Erstellung und Übersendung der gutachterlichen Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9 LuftVG an die Luftfahrtbehörde, die auf der Grundlage der Prüfung erstellt wurden. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten wurden die WKA jeweils überprüft, also in 22 Fällen. Dabei liegt es nah, dass sich die Arbeitsschritte angesichts der Nähe der WKA und ihrer gleichen Spezifikationen ähneln bzw. teilweise sogar identisch sind. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass jeweils unterschiedliche WKA überprüft wurden und Gegenstand einer eigenständigen Stellungnahme der Beklagten waren. Bei den 22 gutachterlichen Stellungnahmen zu den einzelnen WKA handelt es sich damit um 22 Amtshandlungen der Beklagten. Insoweit muss die Wertung parallel zu der Konstellation erfolgen, in der eine Behörde mehrere Bescheide mit einem abtrennbaren Regelungsgehalt gegenüber demselben Adressaten erlässt, die jeweils als selbstständige gebührenpflichtige Amtshandlungen zu werten sind (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 2022 - 23 ZB 19.1985 -, juris Rdnr. 21 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris Rdnr. 33).

44

Zwar wird teilweise davon ausgegangen, dass ausnahmsweise trotz der Bescheidung eines Begehrens durch mehrere Verwaltungsakte nur eine Amtshandlung anzunehmen ist, wenn nach dem anzuwendenden Fachrecht bei wertender Betrachtung ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris Rdnr. 33). Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Auch wenn die von der Beklagten geprüften WKA innerhalb eines Windparks liegen, unterscheiden sie sich nach ihrem Standort und - aufgrund des unebenen Geländes - in ihrer Höhe über „Normal Null“. Ausgehend davon kann die Bewertung der WKA durch die Beklagte gegenüber der Luftfahrtbehörde nicht als ein einheitlicher Lebenssachverhalt eingestuft werden.

45

Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe ihre behaupteten Arbeitsschritte nicht hinreichend im Verwaltungsvorgang dokumentiert, weshalb nicht nachvollziehbar sei, ob die behaupteten Arbeitsschritte tatsächlich vorgenommen wurden und ob der konkrete Aufwand tatsächlich für jede Anlage (neu) entstanden ist, greift ebenfalls nicht durch. Hier liegt es bereits fern, allein auf der Grundlage einer mangelhaften Dokumentation des Verwaltungsaufwandes die Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung anzunehmen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 (Seite 268 ff. der noch in Papierform geführten Gerichtsakte) erläutert hat, welche Arbeitsschritte sie jeweils durchgeführt hatte. So mussten beispielsweise hinsichtlich der als „einfach“ eingestuften Prüfungen die eingereichten Unterlagen und die dortigen Angaben, insbesondere hinsichtlich der geografischen Koordinaten, Höhe über Grund sowie über „Normal Null“, auf Vollständigkeit, Korrektheit und Plausibilität überprüft werden. Weiterhin mussten die Unterlagen an das Luftfahrtamt der Bundeswehr weitergeleitet werden, um eine Stellungnahme hinsichtlich militärischer Flugsicherungsbelange zu ermöglichen. Auch die durchgeführten betrieblichen Prüfungen, also der Lagebezug der WKA zu Flugplätzen und Flugverfahren hat die Beklagte in dem benannten Schriftsatz ausführlich beschrieben.

46

Es bestand auch keine Notwendigkeit einer vollständigen Dokumentation eines jeden Arbeitsschrittes, weil eine solche Dokumentation, z.B. die genaue Eintragung von abrechenbaren Stunden, ihrerseits weiteren Verwaltungsaufwand bei der Beklagten und damit gegebenenfalls eine Erhöhung der Gebühr für die Klägerin begründet hätte. Dies würde dem Ansatz des Gebührenrahmens in Abschnitt Vll Nr. 11 Buchst. c) der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV widersprechen, der gegenüber dem konkreten Ansatz von Tätigkeitsstunden (vgl. z.B. Abschnitt I Nr. 4 Buchst. d) der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV) abzugrenzen ist. Auch im Übrigen ist anerkannt, dass eine Behörde ihren Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenberechnung ermitteln muss (Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19-, juris Rdnr. 44). Sie ist vielmehr grundsätzlich berechtigt, von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen. Dies ist gerade der Sinn von - wie hier - typisierenden Gebührenrahmen.

47

Auch die von der Klägerin behauptete Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt nicht vor.

48

Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip betrifft allgemein das angemessene Verhältnis der Höhe der Gebühr zum Wert der Leistung für den Gebührenpflichtigen (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 5 UZ 1686/06 -, juris Rdnr. 7). Es verlangt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf (Hess. VGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - 5 UE 1989/95 -, juris Rdnr. 50 m.w.N.). Das Äquivalenzprinzip ist erst verletzt, wenn Verwaltungsgebühren so hoch festgesetzt werden, dass sie von einem Antrag auf bestimmte Amtshandlungen abschrecken und wenn in derartigen Fällen die Höhe der Gebühr durch den Aufwand der Behörde nicht gerechtfertigt ist (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 5 UZ 1686/06 -, juris Rdnr. 7). Dabei ist die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen (Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 5 UZ 1686/06 -, juris Rdnr. 11).

49

Innerhalb des durch § 2 Abs. 1 LuftKostV i.V.m. Abschnitt Vll Nr. 11 Buchst. c) der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftKostV gezogenen Gebührenrahmens richtet sich die Festlegung der im Einzelfall für die Amtstätigkeit zu erhebenden Gebühr nach § 1 Abs. 2 LuftKostV i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG. Nach § 9 Abs. 1 VwKostG sind, wenn - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1) und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse (Nr. 2). Damit wird das allgemeine Äquivalenzprinzip, das bereits § 3 VwKostG als Gebührengrundsatz ausweist, für die Bemessung einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens ausgeformt (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 492/95 -, juris Rdnr. 50).

50

Die Bestimmung der konkreten Gebühr aus dem Gebührenrahmen ist eine gerichtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugängliche Ermessens- bzw. Beurteilungsentscheidung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 11 A 4656/06 -, juris Rdnr. 26; Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2003 - 1 LB 152/02 -, juris Rdnr. 20). Die Entscheidungsprärogative, die der Behörde frei von gerichtlicher Überprüfung zuzubilligen ist, erstreckt sich auch auf die Frage, in welchem Verhältnis Verwaltungsaufwand einerseits, ihr wirtschaftlicher Wert oder Nutzen anderseits in den Gebührenansatz in Einzelfall einfließen. Das Gericht hat lediglich zu überprüfen, dass beide Faktoren im Ergebnis in einer angemessenen Wertrelation stehen, keines der beiden Bemessungsmerkmale unverhältnismäßig und pauschal zu Buche schlägt und beide Faktoren (erkennbar) erwogen worden sind (Nds. OVG, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 492/95 -, juris Rdnr. 51). Dabei muss die Höhe der Gebühr, die ihrem Wesen nach eine Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Hand ist, den im Einzelfall angefallenen Verwaltungsaufwand sowie den im Einzelfall generierten Wert widerspiegeln (Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris Rdnr. 45).

51

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Äquivalenzgebotes.

52

Zwar weisen die von der Beklagten abgegebenen Stellungnahmen - insbesondere die positiven - im Wesentlichen dieselben Textbausteine auf. Die hier gebührenauslösende Amtshandlung umfasst aber nicht nur die Verschriftlichung dieser Stellungnahme, sondern beginnt bereits vorher mit der Sichtung und Überprüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, der Beteiligung des Amtes für Flugsicherung der Bundeswehr und der Prüfung des Lagebezugs der jeweiligen WKA zu Flugplätzen und Flugverfahren. Die Verfassung und Absendung der Stellungnahme stellt nur den letzten Schritt des Tätigwerdens der Beklagten dar.

53

Es mag zutreffen, dass sich aufgrund der Nähe der WKA und ihrer im Grundsatz gleichen Spezifikationen bei der Prüfung der Unterlagen und der Lagebeziehung der WKA zu Flugplätzen und Flugverfahren gewisse Synergien ergeben. Für den Senat sind aber die Ausführungen der Beklagten nachvollziehbar, wonach die Prüfung der einzelnen WKA aufgrund ihrer unterschiedlichen Lage und der infolge des unebenen Geländes unterschiedlichen Höhe jeweils einen eigenständigen Aufwand begründet hat. Gerade vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren für den Flugverkehr, die von den in § 14 LuftVG genannten Anlagen ausgehen können, ist regelmäßig eine sorgfältige Prüfung der Lage dieser Anlage und ihrer Auswirkungen auf Flugplätze und Flugverfahren gerechtfertigt. Demgegenüber genügt es gerade nicht - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - nur diejenigen WKA näher zu überprüfen, die einen Konflikt mit dem Flugverkehr erwarten ließen.

54

Dass eine Differenzierung zwischen den einzelnen WKA erforderlich war, wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Beklagte im Hinblick auf drei WKA empfohlen hat, die Zustimmung für deren Errichtung zu versagen. Unbedenklich ist, dass das in der Behördenakte befindliche Gutachten der Beklagten hinsichtlich der übrigen WKA nur ausführt „Alle anderen WKA keine Bedenken. Abstand ausreichend“. Dies stellt nur das Ergebnis der Prüfung dar, umfasst aber nicht die vorherigen Arbeits- und Prüfungsschritte, die zwar nicht in der Behördenakte dokumentiert wurden, die aber nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten zu diesem Ergebnis geführt haben.

55

Auch die Berechnung der Klägerin, wonach sich ausgehend von einem fiktiven Stundensatz von beispielsweise 80 Euro und der Gesamtsumme von 7.021 Euro ein Stundenaufwand von fast 88 Stunden für die 22 Stellungnahmen ergeben würde, lässt kein Missverhältnis erkennen. Unabhängig davon, ob ein Stundenansatz von lediglich 80 Euro angesichts der erforderlichen Qualifikation für die Durchführung der komplexen luftverkehrsrechtlichen Prüfung angemessen ist, würde die Zeitspanne von insgesamt 88 Stunden einem durchschnittlichen Aufwand von vier Stunden pro Stellungnahme entsprechen. Dies stimmt mit der Angabe der DFS in Vorbereitung der Novellierung der Anlage zur Luftfahrtverwaltung-Kostenverordnung überein, wonach die Prüfung für gutachterliche Stellungnahmen nach § 31 Abs. 3 LuftVG normalerweise einen halben bis einen ganzen Arbeitstag einer Person (acht Arbeitsstunden) in Anspruch nimmt (BR-Drs. 88/09, Seite 41). Ein Durchschnitt von vier Stunden läge dabei am untersten Ende dieser Zeitspanne.

56

Überdies ist zu berücksichtigen, dass nach Nr. 5 der DFS-Richtlinie die Ergebnisse der Prüfung noch von einer zweiten Person auf Vollständigkeit, Korrektheit und Plausibilität kontrolliert werden. Dabei werden alle unter Nr. 3 und 4 der DFS-Richtlinie genannten Arbeitsschritte im Detail überprüft. Dieses 4-Augenprinzip erhöht den Arbeitsaufwand der Beklagten und wird in der Berechnung der Klägerin nicht berücksichtigt. Angesichts der besonderen Gefahren, die von Gebäuden wie einer WKA für den Flugverkehr ausgehen können, begegnet diese besondere Sicherung der Überprüfung durch eine zweite Person keinen Bedenken.

57

Abgesehen davon übersieht die Argumentation der Klägerin, dass nach § 1 Abs. 2 LuftKostV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG in denjenigen Fällen, in denen Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist, sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Es ist davon auszugehen, dass die Genehmigung einer WKA der Klägerin einen erheblichen wirtschaftlichen Wert vermittelt, weil sie durch deren Betrieb Gewinne erzielen kann. Umso größer ist das Interesse an der Genehmigung einer Vielzahl von WKA wie im vorliegenden Fall. Dementsprechend hat die Klägerin auch ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Abgabe einer (positiven) Stellungnahme nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 9 LuftVG. Die von der Beklagten festgesetzten Gebühren von 18 x 250 Euro und 4 x 350 Euro bewegen sich auch jeweils im unteren Bereich der im Gebührenrahmen der Luftfahrtverwaltung-Kostenverordnung festgesetzten Skala von 60 bis 1.250 Euro.

58

Auch im Hinblick auf die sich durch eine Addition der jeweiligen Gebühren ergebende Gesamtsumme von 7.021 Euro lässt sich kein relevantes Missverhältnis zum Wert der 22 Amtshandlungen für die Klägerin herleiten. Das Investitionsvolumen für einen Windpark von 22 WKA dürfte in einem höheren Millionenbereich liegen. Die damit verbundenen Gewinnchancen dürften die Gesamtgebührensumme ebenfalls deutlich übersteigen.

59

Die Klägerin hat als unterliegender Teil die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

60

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

61

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 sowie § 47 Abs. 1 GKG, wobei der Beschluss insoweit unanfechtbar ist, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.

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