EuG Zweite Kammer Urteil

Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die aus der Kombination der drei Farben Weiß, Dunkelblau und Blau …

Olymp Bezner KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die aus der Kombination der drei Farben Weiß, Dunkelblau und Blau besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 der Verordnung 2017/1001 – Gleichbehandlung

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Olymp Bezner KG trägt die Kosten.

PółtorakHesseSteinfatt

Gründe

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Olymp Bezner KG, die Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2025 (Sache R 764/2025-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 28. November 2024 meldete die Klägerin beim EUIPO das folgende Farbzeichen als Unionsmarke an:

3

Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 18 und 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 18: „Rucksäcke; Handtaschen; Schultertaschen; Reisetaschen; Brieftaschen; Geldbörsen; Kreditkartenetuis; Schlüsseletuis“;

– Klasse 25: „Hemden; Hosen; Jacken; Westen; Sweatshirts; Hoodies; T-Shirts; Poloshirts; Pullover; Socken; Mützen; Gürtel; Schals; Handschuhe; Sneaker (Schuhe)“.

4

In ihrer Anmeldung beschrieb die Klägerin die angemeldete Marke als Markentyp „Farbe an sich“ und beanspruchte die Farben „RAL: 9003“, „RAL: 5011“ und „RAL: 5000“. In der Anmeldung wird die angemeldete Marke wie folgt beschrieben: „Die Farben sind in Form von drei horizontalen Streifen übereinander und unmittelbar aneinander angrenzend angeordnet. Von oben nach unten ist die Reihenfolge der Farben wie folgt: signalweiß, stahlblau, violettblau. Die Länge der Farbstreifen beträgt ein Mehrfaches ihrer Höhe. Die Gesamthöhe verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Farben: 7/17 signalweiß, 3/17 stahlblau, 7/17 violettblau.“

5

Mit Entscheidung vom 7. März 2025 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 angeführten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

6

Am 25. April 2025 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

7

Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle.

Anträge der Parteien

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Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben und gegebenenfalls abzuändern;

– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

9

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen,

– der Klägerin im Fall einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

10

Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 94 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

11

In den Rn. 12 bis 30 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf alle von ihr erfassten Waren jede Unterscheidungskraft fehle. Nach Ansicht der Beschwerdekammer richten sich die von dieser Marke erfassten Waren an die breite Öffentlichkeit, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei, und diese Marke werde in der gesamten Europäischen Union gleich wahrgenommen. Die Beschwerdekammer hat darauf hingewiesen, dass in der Bekleidungsbranche, zu der die von der fraglichen Marke erfassten Waren der Klassen 18 und 25 gehörten, die Verwendung unterschiedlicher Farben, einschließlich mehrerer Farben in Streifen, weit verbreitet sei, und hat sodann festgestellt, dass die angemeldete Marke ausschließlich als dekoratives Element dieser Waren wahrgenommen werde, unabhängig davon, ob sie in Form eines kleinen Etiketts an der Ware oder auf deren Verpackung angebracht sei oder ob sie darauf großflächig erscheine. Der Umstand, dass ähnliche Zeichen dem Verbraucher am Markt begegneten und von den Verbrauchern als Hinweis auf die Herkunft der von ihnen erfassten Waren wahrgenommen würden, ändere daran nichts. In Bezug auf die Rechtsprechung, wonach der Fall, dass einer Farbe als solcher oder einer Farbkombination unabhängig von ihrer Benutzung Unterscheidungskraft zukommt, nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar ist, wenn etwa die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist, hat die Beschwerdekammer zum einen festgestellt, dass der Umstand, dass die angemeldete Marke nur wenige, genau spezifizierte Waren umfasse, nicht automatisch zur Eintragungsfähigkeit dieser Marke führe, und zum anderen, dass es sich bei der Bekleidungsbranche zwar um einen speziellen Markt handle, dem viele Wettbewerber angehörten, jedoch nicht um einen sehr spezifischen Markt, den nur wenige Wettbewerber unter sich aufteilten. Schließlich sei die in Rede stehende Farbkombination nicht besonders einprägsam, und diese Farben seien in der Bekleidungsbranche üblich. Der Umstand, dass die Länge der Farbstreifen ein Vielfaches ihrer Höhe ausmache, sei ein inhärentes Charakteristikum einer Farbmarke.

12

Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Anmeldung fälschlich auf ein beliebiges Streifenmuster in Blau/Hellblau/Weiß reduziert, ohne die in der Markenanmeldung festgelegten Einschränkungen des Schutzbereichs zu würdigen. Gerade diese Elemente begründeten jedoch die zumindest geringe Unterscheidungskraft der Marke. Die angemeldete Marke erfülle alle Voraussetzungen, um als Unionsfarbmarke eingetragen zu werden, und sei insbesondere geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beschwerdekammer habe – jedenfalls – unzutreffend gewürdigt: erstens den Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um die Anmeldung einer Farbmarke handle, die über die Farbcodes „RAL: 9003“, „RAL: 5011“ und „RAL: 5000“ eindeutig definiert sei, zweitens die genaue Farbsequenz, d. h. die Farbabfolge in einer festen räumlich festgelegten Orientierung von oben nach unten, drittens die konkrete Anordnung der einzelnen Farben als drei horizontale Streifen übereinander und unmittelbar aneinander angrenzend, viertens konkrete vertikale innere Proportionen der einzelnen Farben zueinander und fünftens eine spezifische äußere Proportion des Farbmusters. Diese Konkretisierungen beschränkten den Schutzbereich der Marke in einer Weise, die Wettbewerbern eine Vielzahl abweichender Gestaltungsvarianten frei lasse und dadurch das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit von Farben wahre. Das Charakteristikum, dass die Länge des Farbmusters ein Vielfaches der Höhe betrage, sei einer Farbmarke nicht inhärent. Zudem sei der Schutzbereich der angemeldeten Farbkombinationsmarke sogar enger gefasst als der einer zur Markenwiedergabe identischen Bildmarke. Schließlich wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Bekleidungsbranche häufig mit Farbkombinationen konfrontiert seien, und daraus nicht geschlossen zu haben, dass diese Verkehrskreise die Farbkombinationen als Herkunftshinweise wahrnähmen.

13

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

15

Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist somit zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht ein (Urteil vom 9. September 2020, Glaxo Group/EUIPO [Schattierung der Farbe Lila], T-187/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:405, Rn. 30).

18

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer bestimmten Farbe oder Farbkombination als Marke ist das Allgemeininteresse zu berücksichtigen, das daran besteht, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 60, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 41; vgl. Urteil vom 11. Juni 2025, OMV/EUIPO [Kombination der Farben Blau und Grün], T-38/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:578, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Farben und abstrakte Farbkombinationen haben nur unter außergewöhnlichen Umständen originäre Unterscheidungskraft, da sie mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren selbst verschmelzen und grundsätzlich nicht als Mittel zur Identifizierung der betrieblichen Herkunft verwendet werden (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 65 und 66, sowie vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 39).

20

Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, die – im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandete – Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um die breite Öffentlichkeit mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad handle, in Frage zu stellen.

21

Erstens kann dem Vorbringen, mit dem die Klägerin der Beschwerdekammer vorwirft, die Rechtsprechung zu Marken, die aus einer einzelnen Farbe bestehen, angewandt zu haben, nämlich das Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, EU:C:2003:244), und nicht die Rechtsprechung zu Marken, die aus einer Farbkombination bestehen, nicht gefolgt werden.

22

Wie das EUIPO im Wesentlichen geltend macht, geht nämlich aus der oben in den Rn. 15 bis 19 anführten Rechtsprechung nicht hervor, dass die Unterscheidungskraft einer Farbmarke als solcher unterschiedlich zu beurteilen wäre, je nachdem, ob diese Marke aus einer einzelnen Farbe oder aus einer Farbkombination besteht. Insbesondere ist zwar die Gefahr einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses, die Verfügbarkeit von Farben nicht ungerechtfertigt zu beschränken, je nach den Merkmalen jedes angemeldeten Zeichens unterschiedlich, und mag diese Gefahr bei einer systematisch angeordneten Farbkombination auch geringer sein als bei einer einzelnen Farbe, doch ist nach der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung dieses Allgemeininteresse bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sowohl eines aus einer einzelnen Farbe bestehenden Zeichens als auch eines Zeichens zu berücksichtigen, das aus einer durch eine systematische Anordnung bestimmten Farbkombination besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2025, Lotus Bakeries/EUIPO [Kombination der Farben Rot und Weiß], T-1096/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:330, Rn. 57).

23

Zweitens reicht der Umstand, dass ein Zeichen, das wie die angemeldete Marke aus einer Kombination von Farben besteht, die in einer ganz bestimmten systematischen Anordnung verwendet werden, bei der die Farben in vorher festgelegter und gleichbleibender Weise miteinander verbunden werden, für sich genommen nicht aus, um seine Eintragung als Unionsmarke zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2025, Kombination der Farben Rot und Weiß, T-1096/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:330, Rn. 45, und vom 11. Juni 2025, Kombination der Farben Blau und Grün, T-38/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:578 , Rn. 38).

24

Drittens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer zu Unrecht vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht um eine aus einer einzelnen Farbe bestehende Marke ohne räumliche Begrenzung handle, sondern um eine Marke, die aus einer Kombination von Farben bestehe, die in einer bestimmten Weise angeordnet seien, oder sie habe dies unzureichend oder unzutreffend berücksichtigt und damit den Gegenstand des mit der Anmeldung beanspruchten Schutzes tatsächlich erweitert.

25

Nachdem die Beschwerdekammer nämlich in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Verwendung von Streifen von Farben in der Bekleidungsbranche weit verbreitet sei, hat sie in Rn. 28 dieser Entscheidung festgestellt, dass die Farben Signalweiß, Stahlblau und Violettblau der angemeldeten Marke ebenso wie ihre Kombination in dieser Branche üblich seien und dass die beiden gleich breiten Streifen, aus denen diese Marke bestehe, durch einen etwa halb so breiten Streifen getrennt seien. Zwar hat die Beschwerdekammer in dieser Rn. 28 auch festgestellt, dass der Umstand, dass die Länge der Streifen ein Vielfaches der Höhe ausmache, Farbmarken inhärent sei, doch ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 3 Buchst. f Ziff. ii der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. 2018, L 104, S. 37) bestimmt, dass im Fall einer Farbmarke, wenn die Marke ausschließlich aus einer Farbenkombination ohne Umrisse besteht, diese Marke durch eine Darstellung, die die systematische Anordnung der Farbenkombination in einer einheitlichen und vorgegebenen Weise zeigt, wiedergegeben wird.

26

Außerdem sind die beanspruchten Farben als solche nicht dermaßen außergewöhnlich, dass sie in der in Rede stehenden Branche leicht im Gedächtnis behalten und gemäß der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren wahrgenommen würden.

27

Viertens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer zu Unrecht vor, nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in der Bekleidungsbranche häufig mit Farbkombinationen konfrontiert seien, und daraus nicht geschlossen zu haben, dass diese Verkehrskreise die Farbkombinationen als Herkunftshinweise wahrnähmen.

28

Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Verwendung von Farbkombinationen, einschließlich der Kombination mehrerer Farben in Streifen, in der Bekleidungsbranche weit verbreitet sei.

29

Eine Farbkombination wie die in Rede stehende muss, um die Kennzeichnungsfunktion für die betreffenden Waren erfüllen zu können, grundsätzlich Elemente enthalten, die geeignet sind, sie gegenüber anderen Farbkombinationen zu individualisieren und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen (Urteile vom 20. Juli 2017, Basic Net/EUIPO [Darstellung dreier vertikaler Streifen], T-612/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:537, Rn. 51, und vom 26. März 2025, Kombination der Farben Rot und Weiß, T-1096/23, unveröffentlicht, EU:T:2025:330, Rn. 36).

30

Diese Beurteilung wird dadurch gestützt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nur selten die Möglichkeit haben, die verschiedenen Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen müssen, das sie von ihnen im Gedächtnis behalten haben (Urteil vom 20. Juli 2017, Darstellung dreier vertikaler Streifen, T-612/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:537, Rn. 56).

31

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin jedoch nicht geltend, dass sich die angemeldete Marke von anderen ähnlichen Farbkombinationen unterscheiden würde und dass die Marke durch einige ihrer Elemente von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweichen würde. Außerdem belegt der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise an die Verwendung von Farbkombinationen in der betreffenden Branche gewöhnt sind, nicht, dass sie diese als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen.

32

Insoweit macht die Klägerin außerdem im Wesentlichen geltend, dass Kombinationen dreier Farben in Form von Streifen aufgrund bestimmter Verwendungen im Allgemeinen nicht als bloße dekorative Elemente, sondern als Herkunftshinweis wahrgenommen würden. Nach Ansicht der Klägerin ist dies insbesondere dann der Fall, wenn diese Farbkombinationen in Form von Aufnähern, Stickereien oder Stofffähnchen genutzt würden und am hinteren Kragen von Jacken und Westen, im Taillenbereich von Jacken und Westen oder seitlich im Brustbereich bei T-Shirts und Poloshirts angebracht seien. Außerdem sei dies dann der Fall, wenn die fraglichen Farbkombinationen diagonal an der Seite von Sneakers angebracht oder auf Reißverschlüsse oder Knöpfe appliziert seien.

33

Zwar ist nach der Rechtsprechung die Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, zu prüfen, d. h. derjenigen Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche üblich ist, praktisch bedeutsam sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?], C-541/18, EU:C:2019:725, Rn. 33).

34

Das bloße Anbringen des angemeldeten Zeichens auf einer Ware, einem Etikett oder einem Ausstellungsmittel führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Ware wahrnehmen. Andernfalls würde es zwangsläufig jedem Anmelder einer Unionsmarke ermöglicht, das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorgesehene absolute Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass er sich in Bezug auf die angemeldete Marke lediglich auf eine in der betreffenden Branche praktisch bedeutsame Art der Anbringung beruft (Urteile vom 21. April 2021, Robert Klingel/EUIPO [MEN+], T-345/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:209, Rn. 56, und vom 15. März 2023, FA World Entertainment/EUIPO [FUCKING AWESOME], T-178/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:131, Rn. 57).

35

Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Anbringung der angemeldeten Marke diagonal an der Seite von Sneakers oder in Form einer Stickerei auf der linken Brustseite eines T-Shirts oder eines Poloshirts oder irgendeine andere Art der Anbringung dieser Marke deren Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise verändern würde und zur Folge hätte, dass die Marke nicht als bloßes dekoratives Element, sondern als Herkunftshinweis wahrgenommen wird.

36

Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke ausschließlich als dekoratives Element wahrgenommen werde, unabhängig davon, ob sie in Form eines kleinen Etiketts an der Ware oder deren Verpackung angebracht sei oder ob sie darauf großflächig erscheine, zumal der Erwerb der von der angemeldeten Marke erfassten Waren in hohem Maß aufgrund ihrer Farben erfolge, da diese das äußere Erscheinungsbild der sie tragenden Person beeinflussten.

37

Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdekammer in den Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Umstand, dass seit geraumer Zeit ähnliche Zeichen dem Verbraucher am Markt begegneten und als Herkunftshinweis aufgefasst würden, daran nichts ändere, da eine Farbe oder Farbkombination als solche bezüglich der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt werde, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erlangen könne. Zwar ist es bei einer Farbe als solcher auch unabhängig von ihrer Benutzung unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, dass ihr Unterscheidungskraft zukommt, insbesondere wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM [Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne], T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier aber nicht vor. Insbesondere ist der Modemarkt kein sehr spezifischer Markt im Sinne dieser Rechtsprechung.

38

Fünftens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe die Rechtsprechung nicht berücksichtigt, die sie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung angeführt habe und wonach ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge, um das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entfallen zu lassen. Die Beschwerdekammer hat nämlich nicht mehr als das Vorliegen einer minimalen Unterscheidungskraft verlangt, da sie in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke jede Unterscheidungskraft fehle.

39

Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob, wie das EUIPO geltend macht, die Screenshots in der Klageschrift und in deren Anlagen A.9 und A.10 erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind und daher unzulässig sind.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung Nr. 2017/1001

40

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001 nicht hinreichend begründet, da sie die von ihr vorgebrachten Argumente und Beweise betreffend die Verwendung von Farbkombinationen in der Bekleidungsbranche und die Wahrnehmung dieser Farbkombinationen als Herkunftshinweis nicht hinreichend berücksichtigt habe.

41

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

42

Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Verpflichtung hat denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, aber nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte nennen muss, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013, Langguth Erben/HABM [MEDINET], T-378/11, EU:T:2013:83, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Im vorliegenden Fall decken sich die von der Klägerin zur Stützung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001 vorgebrachten Rügen aber mit ihren Rügen betreffend die Stichhaltigkeit der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer, was die Verwendung von Farbkombinationen in der Bekleidungsbranche und die Wahrnehmung dieser Farbkombinationen als Herkunftshinweis anbelangt. Insoweit kann also kein Verstoß gegen die Begründungspflicht festgestellt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2025, Biif/EUIPO – Eddies Pizza [Caprizza], T-187/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:147, Rn. 83).

45

Jedenfalls ist Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung, in der die Beschwerdekammer festgestellt hat, dass der Umstand, dass seit geraumer Zeit ähnliche Zeichen dem Verbraucher am Markt begegneten und diese als Herkunftshinweis aufgefasst würden, nichts daran ändere, dass die angemeldete Marke ausschließlich als dekoratives Element wahrgenommen werde, in Verbindung mit den Rn. 23 und 24 dieser Entscheidung zu lesen. In dieser Rn. 23 hat die Beschwerdekammer u. a. festgestellt, dass die Klägerin nicht bestreite, dass die Verwendung von Farbkombinationen, einschließlich der Kombination von Farben in Streifen, in der Bekleidungsbranche weit verbreitet sei. In Rn. 24 der Entscheidung hat die Beschwerdekammer verschiedene mögliche Verwendungen der angemeldeten Marke, nämlich ihre Anbringung in Form eines kleinen Etiketts auf einer der betreffenden Waren bzw. deren Verpackung oder ihre unmittelbare großflächige Platzierung auf dieser Ware bzw. deren Verpackung, gebührend berücksichtigt und im Wesentlichen festgestellt, dass diese Verwendungen sich nicht auf die ausschließliche Wahrnehmung der Marke als dekoratives Element auswirkten. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Zurückweisung des oben in Rn. 40 zusammengefassten Vorbringens der Klägerin hinreichend begründet hat.

46

Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

47

In den Rn. 31 bis 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass ihr nicht bekannt sei, ob und aus welchen Gründen die in Anlage 2 aufgeführten Marken zur Eintragung gelangt seien, und dass ihr auch die Gründe, weshalb die unter der Nr. 302024110760 geführte deutsche Marke zur Eintragung gelangt sei, nicht bekannt seien.

48

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie erstens nicht auf die unter der Nr. 018526913 eingetragene Unionsmarke Bezug genommen habe, obwohl diese in der Beschwerdebegründung erwähnt worden sei, und zweitens dadurch, dass sie sich mit einem kurzen Verweis auf die in Anlage 2 aufgeführten Marken und die unter der Nr. 302024110760 eingetragene deutsche Marke begnügt habe. Drittens weist die Klägerin drauf hin, dass es unter den Nrn. 018178473, 002467876 und 008289738 eingetragene Unionsmarken gebe, die in Dreifarbkombinationen bestünden und u. a. Waren der Klasse 25 umfassten.

49

Zudem macht die Klägerin geltend, dass als Unionsmarken Farben oder Farbkombinationen eingetragen worden seien, bei denen die der Anmeldung beigefügte Beschreibung entweder die äußeren Proportionen nicht beschreibe oder eine quadratische Anordnung der verschiedenen Farben angebe.

50

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

51

Nach ständiger Rechtsprechung sind die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Verwaltungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Das EUIPO ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 bis 77).

53

Aus den Rn. 34 und 35 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer das Vorbringen der Klägerin und die von dieser angeführten Beispiele berücksichtigt hat, dass sie aber gleichwohl aus Gründen, die sie ebenfalls in der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle. Somit kann ihr kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorgeworfen werden.

54

Daher ist der dritte Klagegrund und folglich der Aufhebungsantrag insgesamt zurückzuweisen.

55

Daraus folgt, dass auch der Antrag der Klägerin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen ist.

56

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

57

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

58

Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-834/25,

Olymp Bezner KG mit Sitz in Bietigheim-Bissingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte N. Gregor und T. Fröhlich sowie durch Rechtsanwältin K. Jägers,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee, D. Hanf und E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzlerin: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2026,

folgendes