VerfGH Sachsen Beschluss

Langdauernde Untersuchungshaft bei schweren Straftaten KI-Titel

Untersuchungshaft · Verfahrensdauer · Grundrecht auf Freiheit · Strafverfahren · Haftbefehl

Verfassungsrecht

Sonstiges

Vf. 198-IV-20 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt-Matthias Engel, Otto-Schill-Straße 7, 04109 Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 3. Dezember 2020 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I. Mit seiner am Montag, den 2. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 26. August und 4. September 2020 (jeweils 1 Ks 424 Js 3236/15) sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. und 26. Oktober 2020 (jeweils 1 Ws 251/20). Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Die Staatsanwaltschaft Dresden (424 Js 3236/15) führte seit dem Jahr 2015 gegen ihn und eine größere Zahl weiterer Beschuldigter ein Ermittlungsverfahren wegen u.a. versuchten Totschlags, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung. Er wurde in dieser Sache zunächst am 30. September 2015 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 1. Oktober 2015 (272 Gs 3673/15) bis zu dessen Aufhebung am 8. Oktober 2015 in Untersuchungshaft. Am 2. November 2016 wurde er erneut festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft – zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 26. September 2016 (272 Gs 3631/16), seit dem 21. März 2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom selben Tag (272 Gs 768/17). Am 20. April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Dresden gegen den Beschwerdeführer sowie vier weitere Mitbeschuldigte Anklage zum Landgericht Dresden – Schwurgerichtskammer. In der Anklage wurde dem Beschwerdeführer versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Besitz einer verbotenen Waffe in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt. Mit Beschlüssen vom 8. Mai 2017 (1 Ws 87/17, 1 Ws 88/17, 1 Ws 89/17) und 17. August 2017 (1 Ws 198/17, 1 Ws 199/17, 1 Ws 200/17) ordnete das Oberlandesgericht Dresden jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Durch Beschluss vom 11. September 2017 wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers als zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Beschluss des Landgerichts vom 18. September 2017 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, der Haftbefehl des Amtsgericht Dresden vom 21. März 2017 aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Zugleich wurden mit Verfügung vom 18. September 2017 zunächst 15 Verhandlungstage für den Zeitraum 16. Oktober 2017 bis 20. Dezember 2017 anberaumt mit der Maßgabe, dass an den gleichen Wochentagen (Montag und Mittwoch) weiterverhandelt werde, wenn bis dahin das Verfahren noch nicht beendet sei.

3 Die Hauptverhandlung fand im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 26. August 2020 an insgesamt 152 Verhandlungstagen statt. Mit Urteil vom 26. August 2020 verurteilte das Landgericht Dresden den Beschwerdeführer wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete das Landgericht die Haftfortdauer an. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer unter dem 2. September 2020 Revision ein; zugleich erhob er erstmals Haftbeschwerde. Diese begründete er insbesondere mit folgenden Erwägungen: Es könne dahinstehen, dass der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. Gegen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft sprächen sowohl formale als auch materielle Gründe. Im Verlauf der Hauptverhandlung sei eine Vielzahl der ursprünglichen Tatvorwürfe nach den §§ 154, 154a StPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Diese Tatvorwürfe könnten damit nicht mehr zur Begründung der Haftentscheidung herangezogen werden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer umfassend zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen erklärt und eingelassen. (Spätestens) nach der Urteilsverkündung seien alle Haftgründe weggefallen, insbesondere der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO. Anhaltspunkte oder gar Feststellungen, dass bestimmte Tatsachen für das Vorliegen einer Flucht- oder Verdunklungsgefahr vorlägen, bestünden nicht. Eine konkrete Betrachtung und Verhältnismäßigkeitsabwägung sei unterblieben. Zu beachten sei, dass sich der Beschwerdeführer erstmals in seinem Leben seit weit mehr als 45 Monaten in Untersuchungshaft befinde. Seine Familie habe sich eine stabile Existenz in D. aufgebaut; seine Ehefrau gehe einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und seine Kinder besuchten eine Sportschule. Auch wegen seiner Verfolgung in Tschetschenien sehe er seine persönliche und berufliche Zukunft im Bundesgebiet. Ferner könne das Urteil keinen Bestand haben, weil es nicht frei von Rechtsfehlern sei. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die Anordnung der Haftfortdauer im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens, insbesondere wegen der (zu geringen) Verhandlungsdichte. Bestehende zeitliche Belastungen der Gerichte bei der Realisierung derartiger Strafverfahren könnten nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Im Vertrauen auf die verfassungsgemäße Gewährung von Prozessgrundrechten habe der Beschwerdeführer alle ihm gebotenen rechtlichen Möglichkeiten genutzt, um sich aktiv gegen den Tatvorwurf und seine Inhaftierung zur Wehr zu setzen. Das Landgericht half mit dem Beschluss vom 4. September 2020 der Beschwerde nicht ab. Im Rahmen der Begründung machte es u.a. umfangreiche Ausführungen zu den Feststellungen, die Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers gewesen waren. Ferner führte das Landgericht näher aus, dass auch in Ansehung der zwischenzeitlich verbüßten Untersuchungshaft bei Würdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr fortbestünden. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere sei das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden. Die Strafkammer habe seit Beginn der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2017 bis zur Urteilver-

4 kündung an insgesamt 152 Tagen verhandelt. Unterbrechungen seien urlaubsbedingt erforderlich gewesen, wobei im Hinblick auf die insgesamt zehn Verteidiger auf die Schulferien in unterschiedlichen Bundesländern habe Rücksicht genommen werden müssen. Weitere Unterbrechungen seien insbesondere aufgrund des Gesundheitszustandes des Mitangeklagten Z. veranlasst gewesen. Eine Abtrennung des Verfahrens wäre schon im Hinblick auf die auch diesem unterstellte Bandenmitgliedschaft nicht angezeigt gewesen. Zudem habe auch der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung im Raum gestanden; insoweit sei erst am 18. Mai 2020 eine Verfahrensbeschränkung erfolgt. Im Übrigen beruhe die Gesamtdauer des Verfahrens im Wesentlichen auf einem Verteidigerverhalten, welches zu einer erheblichen Verlängerung des objektiv erforderlichen Verhandlungszeitraums geführt habe. Hierzu verweist das Landgericht als Beispiel auf eine Vielzahl wegen Prozessverschleppung abgelehnter Beweisanträge. Das Oberlandesgericht Dresden habe bereits in seinem Beschluss vom 2. Mai 2019, mit welchem eine Haftbeschwerde des Mitangeklagten U. verworfen worden sei, angemerkt, dass das Prozessverhalten „teilweise an Rechtsmissbrauch“ grenze. Ein solcher wäre indes nicht einmal Voraussetzung für die Berücksichtigung des Verteidigerverhaltens im Rahmen der Gesamtabwägung, ob die mehrere Jahre andauernde Untersuchungshaft noch verhältnismäßig ist. Auf die dem Beschwerdeführer am 17. September 2020 übermittelte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2020 sowie die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 15. September 2020 nahm der Beschwerdeführer unter dem 24. September 2020 Stellung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2020 verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der Nichtabhilfeentscheidung als unbegründet. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Taten zu Ziffer 1, 3, 9, 20 und 22 des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 21. März 2017 bestehe weiterhin. Bei Anwendung des anzulegenden Prüfungsmaßstabs werde die erforderliche Begründungstiefe jedenfalls durch die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4. September 2020 erreicht. Das Landgericht habe hier in ausreichender Weise dargelegt, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung die Annahme eines dringenden Tatverdachts trügen. Ebenfalls zutreffend habe die Strafkammer in der Gesamtschau nach wie vor Flucht- als auch Verdunkelungsgefahr als Haftgründe gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO angenommen. Das Landgericht habe den Beschwerdeführer am 26. August 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, so dass sich – für den Fall der Rechtskraft dieses Urteils – eine Straferwartung (unter Berücksichtigung der nach § 51 StGB gebotenen Anrechnung der vollstreckten Untersuchungshaft) von noch ca. vier Jahren und elf Monaten ergebe. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Aussetzung des Strafrests nach § 57 Abs. 1 StGB verbliebe eine noch anstehende Mindeststrafzeit von einem Jahr und neun Monaten, die nach wie vor einen erheblichen Fluchtanreiz darstelle. Hinzu komme, dass nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 4. September 2020 gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren anhängig sei (424 Js 45991/17), in welchem dem Beschwerdeführer weitere Taten schwerer räuberischer Erpressung vorgeworfen würden und

5 er auch hier im Falle einer Verurteilung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, wodurch der bestehende Fluchtanreiz weiter erhöht werde. Die bestehenden privaten und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers reichten demgegenüber nicht aus, diesem hohen Fluchtanreiz entgegenzuwirken. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme in länderübergreifende Strukturen eingebunden sei, in die er jederzeit unterzutauchen in der Lage sei. Damit sei die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, dem weiteren Verfahren – gegebenenfalls auch unter Zurücklassung seiner Familie – entziehen werde, begründet. Mildere Mittel reichten nicht aus, um dieser Gefahr entgegenzuwirken. Darüber hinaus bestehe der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr fort. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weiterhin versuchen werde, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren, vor allem indem er auf Zeugen in unlauterer Weise einwirken werde. Das von der Kammer in dem Nichtabhilfebeschluss diesbezüglich dargelegte Prozessverhalten des Beschwerdeführers erscheine symptomatisch für das gesamte auf Einschüchterung angelegte Verhalten (auch) des Beschwerdeführers. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch in der Untersuchungshaft auffällig geworden. So seien bei ihm am 25. November 2019 im Haftraum ein Mobiltelefon, eine SIM-Karte und ein Ladekabel, versteckt in Deorollern aufgefunden worden. Die Fortdauer der nunmehr annähernd vier Jahre andauernden Untersuchungshaft sei bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens noch verhältnismäßig. Das Verfahren sei – wie der Senat bereits in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 17. August 2018 [richtig: 2017] (1 Ws 198/17), auf den Bezug genommen werde, festgestellt habe – bis zum Beginn der Hauptverhandlung ausreichend zügig geführt worden. Der Fortdauer der Untersuchungshaft stehe auch der Verlauf der Hauptverhandlung nicht entgegen. Dieser lasse keine der Justiz anzulastenden Verzögerungen erkennen. Die Einschätzung des Landgerichts in dessen Nichtabhilfebeschluss und insbesondere in der Verfügung vom 20. Juli 2020, wonach die Gesamtdauer der Verhandlung maßgeblich auf erheblichen Verfahrensverzögerungen wegen des Verteidigerverhaltens beruht habe und die Beweisaufnahme in großem Umfang weit überwiegend der Bearbeitung von Beweisbegehren der Verteidiger gedient habe, die in der überwiegenden Anzahl der Fälle der Prozessverschleppung gedient hätten, sei nachvollziehbar. Danach beruhe der konkrete Verlauf der Hauptverhandlung mit insgesamt 152 Sitzungstagen maßgeblich auf dem Prozessverhalten der Angeklagten und ihrer Verteidiger. Dies sei bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen, ohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankomme, ob es sich um sachdienliches Verteidigungsverhalten handele oder dessen Grenzen überschritten seien. Tragfähige Gründe, die dieser vom Landgericht dargelegten Einschätzung des Prozessverlaufs entgegenstünden, habe die Beschwerde nicht aufgezeigt, sondern lediglich in eher pauschaler Form die nach Auffassung des Beschwerdeführers den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit widersprechende Dauer der Hauptverhandlung gerügt sowie – lediglich für das Revisionsverfahren möglicherweise relevante – Verfahrensfehler bemängelt. Konkrete Gesichtspunkte, die die Annahme von zur Aufhebung des Haftbefehls nötigenden Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot rechtfertigen könnten, seien der Beschwerdeschrift indes nicht zu entnehmen. Hierauf erwiderte der Beschwerdeführer unter dem 5. Oktober 2020 mit einer Gegenvorstellung und erhob zugleich die Anhörungsrüge. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Ok-

6 tober 2020 verwarf das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung als unzulässig und die Anhörungsrüge als unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 SächsVerf) und des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren sowie die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 78 SächsVerf). Die angefochtenen Beschlüsse entsprächen in den Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur Verhältnismäßigkeit einschließlich des Beschleunigungsgebots nicht den grundrechtlichen Anforderungen, die mit Blick auf die über zwei Jahre andauernde Untersuchungshaft nach Inhalt und Umfang an die Begründung einer Haftfortdauerentscheidung zu stellen seien. Die Ausführungen beschränkten sich auf den haltlosen und zum Teil unsachlichen Versuch, die berufliche Einbindung und Belastung der Verteidiger des Beschwerdeführers sowie das Verteidigungsverhalten pauschal für die unzureichende Verhandlungsdichte verantwortlich zu machen. Die eigene zeitliche Belastung der Kammer wegen anderer Hauptverhandlungen, aber auch der Notwendigkeit der Zeiten der Erholung und urlaubsbedingten Abwesenheit würden ebenso ausgeblendet wie die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und Verhinderungen der Mitangeklagten, die seit Beginn der Hauptverhandlung deren Ablauf verzögert hätten. Weshalb hier keine Abtrennung des Verfahrens gegen die gesundheitlich beeinträchtigten Mitangeklagten erfolgt sei, werde ebenso wie die tatsächliche („Netto“-) Verhandlungszeit an den einzelnen Hauptverhandlungsterminen bewusst verschwiegen. Das Landgericht umgehe in seinem Nichtabhilfebeschluss vollständig die beanstandete ausgebliebene Darstellung von Terminierungsbemühungen. Es werde nicht einmal das „ursprüngliche“ Beweisprogramm und die unzureichende Terminplanung zu Beginn der Hauptverhandlung offengelegt. Aufgrund des Umfangs der Anklageschrift und der Vielzahl der benannten Zeugen hätte die Hauptverhandlung nur bei einer Verständigung innerhalb von 15 Hauptverhandlungstagen abgeschlossen werden können. Das Landgericht verkenne, dass es hinsichtlich des Beschleunigungsgrundsatzes darauf ankomme, ob nach Eröffnung der Hauptverhandlung alle Maßnahmen ergriffen würden, um dem Freiheitsrecht trotz unerwarteter Hürden zu entsprechen. Inwiefern die Strafkammer versucht habe, derartige Maßnahmen zu ergreifen, lasse sich der Begründung des Beschlusses vom 4. September 2020 nicht entnehmen. Auch bleibe unbeachtet, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers durch eine Doppelvertretung sichergestellt gewesen sei, so dass die „starke“ Eingebundenheit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers in andere Verfahren bei der Terminierung nicht herausragend zu berücksichtigen gewesen sei. Es werde auch nicht dargestellt, weshalb hier die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aufgrund des Umfangs des Verfahrens und des damit einhergehenden Arbeitsaufwands einer Einarbeitung nicht förderlich gewesen wäre. Das Verteidigungsverhalten in einem komplexen Strafverfahren mit schwerwiegenden Tatvorwürfen und Folgen für den Angeklagten und seine Familie könne nur die Anzahl der benötigten Hauptverhandlungstage und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren Terminierung. Auch das Oberlandesgericht trage dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung. Land- und Oberlandesgericht hätten es unterlassen, sich in den angefochtenen Entscheidungen mit sämtlichen bekannt gewordenen Tatsachen, die gegen

7 die Annahme des Grundes der Fluchtgefahr sprächen, auseinanderzusetzen. Ferner sei während der Hauptverhandlung die Anzahl der Verhandlungstage unzureichend gewesen. Bei den am Ende noch verbliebenen Tatvorwürfen müsse eine konkrete Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes erfolgen, insbesondere wenn es erkennbar aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen sei. Die in den angefochtenen Entscheidungen herangezogenen Argumente seien unzureichend. Aufgrund der fehlenden Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf der Hauptverhandlung und der tatsächlichen Zeitdauer der einzelnen Verhandlungstermine habe es seitens des Oberlandesgerichts umfassenderer Ausführungen zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots bedurft. Jedenfalls sei der Anspruch auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf verletzt, welcher nicht schon durch seinen Anspruch im Wege der Spezialität aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verdrängt werde. Aus beiden Vorschriften ergäben sich strenge Maßstäbe an das Beschleunigungsgebot. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2020 über die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge wendet, folgt die Unzulässigkeit schon daraus, dass derartige Beschlüsse mit einer Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar sind, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; Beschluss vom 15. November 2013 – Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.]; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründunganforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

8 b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angefochtenen Entscheidungen nicht hinreichend dargelegt. aa) Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, worin ein möglicher Verstoß gegen die in Art. 78 SächsVerf bezeichneten Grundrechte bestehen sollte, sondern erschöpft sich in der bloßen Behauptung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren. Im Übrigen trägt er weder vor, dass er gemäß §§ 198, 199, 200 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Oberlandesgericht Dresden wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erhoben hätte, noch zeigt er auf, weshalb die Voraussetzungen von § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sein sollten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). bb) Auch die Möglichkeit einer Verletzung seines Freiheitsgrundrechtes (Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 SächsVerf) durch die angegriffenen Maßnahmen legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. (1) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. In dem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110- IV-19 [HS]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 [e.A.]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot verliert seine Bedeutung auch nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 [HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10 – juris Rn. 22; Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 – juris Rn. 22; Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 – juris Rn. 32). Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat

9 durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung des Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktion bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 – juris Rn. 23; Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 – juris Rn. 37). Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für deren Aufrechterhaltung zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Jedoch vermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 44). Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss auch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Im Grundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Dies erfordert aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 60). Zu berücksichtigen sind dabei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzögerungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48- IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.).

10 Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. – juris Rn. 37). Dabei kann die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten ihrer konkreten Ausprägung nach den gerichtlichen und behördlichen Beschleunigungsanstrengungen rechtlich oder auch tatsächlich unausweichliche Grenzen setzen, auch wenn die Justiz hierauf – wie vom Beschleunigungsgebot gefordert – zur Vermeidung von Verzögerungen in adäquater Weise reagiert. Faktische Einschränkungen bezüglich der zumutbaren Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten im Einzelfall zur Beschleunigung des Verfahrens konkret zur Verfügung stehen, können darüber hinaus auch eine trotz angemessener gerichtlicher Reaktion unvermeidbare Folge eines Verhaltens von Verfahrensbeteiligten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]). Ferner spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.] m.w.N.). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die Anforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch intensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 57; Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 52;). Wann das bloße Fehlen von Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit einen Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht zur Folge hat, hängt von der jeweiligen Sachlage im Einzelfall ab. Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleunigungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Insbesondere bedarf es keiner Begründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai

11 2017 – Vf. 73-IV-17 m.w.N.). Andererseits ist eine näher begründete Abwägung in aller Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfahrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Erlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 45). (2) Eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, soweit der Beschwerdeführer die Begründungstiefe der Entscheidungen mit der Rüge angreift, die Ausführungen zu den Haftgründen seien unzureichend. Land- und Oberlandesgericht haben sich in den angefochtenen Entscheidungen vom 4. September und 1. Oktober 2020 mit den Haftgründen der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr anhand der aktuellen Tatsachenbasis sowie der einfach-rechtlichen Maßstäbe auseinandergesetzt. Sie haben beide mit eingehenden Ausführungen nachvollziehbar bejaht. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich demgegenüber in der pauschalen Behauptung, die Gerichte hätten sich nicht mit sämtlichen bekannt gewordenen Tatsachen, die gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr sprächen, auseinandergesetzt. Mit den tragenden gerichtlichen Erwägungen setzt er sich hingegen nicht auseinander. Verfassungsrechtlich erhebliche Begründungsdefizite hat er damit nicht aufgezeigt. (3) Das Beschwerdevorbringen lässt ebenfalls nicht erkennen, weshalb die Annahme des dringenden Tatverdachts verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Zwar ist zutreffend vom Beschwerdeführer dargelegt worden, dass der angefochtene Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom 26. August 2020, der zur Begründung lediglich auf die Gründe des Erlasses des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 21. März 2017 „nach Maßgabe des heutigen Urteils“ verweist, nicht ausdrücklich in den Blick nimmt, dass ein Teil der zunächst erhobenen Tatvorwürfe – u.a. wegen Verfahrensbeschränkungen gemäß §§ 154, 154a StPO – nicht zu einer Verurteilung führte. Hierdurch wird jedoch kein verfassungsrechtlich bedeutsamer Begründungsmangel zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt. Denn in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4. September 2020 begründet das Landgericht das Bestehen eines die Haftfortdauer rechtfertigenden dringenden Tatverdachts ausdrücklich bezogen auf die abgeurteilten Taten und dabei eingehend unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme. Dies wird vom Oberlandesgericht aufgegriffen und gewürdigt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die hierbei von den Gerichten zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen die Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben oder willkürlich getroffen sein

12 könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab: SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 – Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]). (4) Schließlich hat der Beschwerdeführer auch eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts nicht hinreichend dargelegt, soweit er die Begründungstiefe der Entscheidungen mit der Rüge angreift, die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit seien unzureichend. Durch Urteil vom 26. August 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Verurteilung vergrößert sich auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Das Landgericht und das Oberlandesgericht nehmen zudem das unter Beachtung von § 51 StGB und ggf. § 57 StGB zu prognostizierende hypothetische Ende der erstinstanzlich ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe ausdrücklich in den Blick. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen schon nicht auseinander. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass die beanstandeten Entscheidungen der gebotenen Begründungstiefe nicht genügen könnten, soweit eine Haftverschonung gemäß § 116 StPO als milderes Mittel ausgeschlossen wurde. Weshalb die gerichtlich dargelegten Umstände, die den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen, es ihrer Natur nach nicht offensichtlich und sich von selbst verstehend erscheinen lassen sollten, dass mildere Mittel nicht geeignet sind, um der hierauf gründenden Fluchtgefahr und Verdunklungsgefahr entgegenzuwirken, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf.72-IV-15 [e.A.]). Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung des vom Freiheitsgrundrecht erfassten Beschleunigungsgebots substantiiert dar. Wird das Vorliegen von sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen geltend gemacht, muss sich dem Beschwerdevorbringen der konkrete Verfahrensablauf in seinen unter Beschleunigungsgesichtspunkten wesentlichen Zügen aus sich heraus verständlich entnehmen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 – 2 BvR 1847/07 – juris Rn. 1). Der Verfassungsgerichtshof muss insbesondere in die Lage versetzt werden, den Grund für etwaige Verzögerungen auch im Spannungsfeld zwischen Verteidigungsverhalten und Beschleunigungsbemühungen des Gerichts sowie die verfassungsrechtliche Tragweite einer Ablehnung konkreter Beschleunigungsbemühungsmaßnahmen durch den Grundrechtsberechtigten beurteilen zu können (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]). Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Beschleunigungsgebot bis zum Beginn der Hauptverhandlung setzt sich das Beschwerdevorbringen überhaupt nicht auseinander. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz nach Erlass des Urteils des Landgerichts Dresden vom 26. August 2020 sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensverzögerungen wegen der Dauer

13 der Hauptverhandlung geltend macht, legt er den relevanten Verfahrensablauf nicht substantiiert dar. Für die Prüfung des Beschleunigungsgebots wesentliche Aspekte des Gangs der Hauptverhandlung und der Terminierung einschließlich der insoweit maßgeblichen Ursachen werden in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar geschildert, sondern bleiben offen. Mit den Erwägungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, wonach die Dauer der Beweisaufnahme hier im Wesentlichen auf der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten und der Erkrankung eines Mitangeklagten sowie urlaubsbedingten Unterbrechungen beruhe, setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, sondern behauptet lediglich pauschal, im Zeitraum der Hauptverhandlung seien zu wenige Verhandlungstage angesetzt worden. Soweit er hierbei beanstandet, die Terminierungsdichte im vorliegenden Verfahren genüge objektiv nicht den im Grundsatz verfassungsgerichtlich aufgestellten Anforderungen, lässt er im Unklaren, welche konkreten Ursachen im Spannungsfeld zwischen Verteidigungsverhalten und Beschleunigungsbemühungen hierfür ausschlaggebend gewesen waren (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]). Der Beschwerdeführer trägt namentlich nichts dazu vor, welche vom Landgericht als Verhandlungstage vorgeschlagenen Termine seine Verteidiger wegen eigener Verhinderung abgelehnt haben. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). gez. Grünberg gez. Berlit gez. Herberger gez. Hoven gez. Jäger gez. Schurig gez. Strewe gez. Uhle gez. Wahl