Sieht ein nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbares Recht einen Vorrang der Abstammung kraft Ehe vor, schließen …
Leitsatz
1. Sieht ein nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbares Recht einen Vorrang der Abstammung kraft Ehe vor, schließen im Allgemeinen konkrete Hinweise auf eine bestehende Ehe der Mutter mit einem anderen Mann als dem Anerkennenden eine wirksame Vaterschaftsanerkennung – zunächst – aus.
2. Dies gilt aber nur, wenn – die Verdachtsmomente „zulasten“ der Antragsteller als wahr unterstellt – diese Eheschließung der Mutter rechtlich wirksam gewesen wäre.
3. Nach dem Recht des Staates Benin kann eine Ehe formell wirksam nur vor einem Standesbeamten (L’officier de l’état civil) erfolgen. Rein informell „islamisch“ bzw. nach „traditionellem Ritus“ geschlossene Ehe sind – jedenfalls ohne Registrierung – nach dem Recht von Benin nichtig.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 15.02.2026 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 3 wird angewiesen, den im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrag wie folgt zu berichtigen:
Vater:
Familienname: S. […]
Geburtsname:
Vorname: F. […]
Geschlecht: männlich
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist nigrische Staatsangehörige und Mutter des am 10. Juni 2023 in Berlin geborenen Mädchens Z. […]. Die Geburt des Kindes wurde am 10. Mai 2024 bei dem Standesamt Mitte von Berlin (Registernummer […]) ohne Eintragung eines Vaters registriert. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege der Berichtigung die Eintragung des Beteiligten zu 4 als Vater des Kindes.
Die Beschwerdeführerin lebt seit Ende 2022 in Deutschland. Bevor sie sich auf den Weg in Richtung Bundesrepublik begab, lebte sie nach ihren Angaben in Benin.
Zu ihrem Familienstand machte die Beschwerdeführerin bisher unterschiedliche Angaben. Teilweise gab sie an, verheiratet zu sein, teilweise bezeichnete sie sich als ledig. Wenn sie Angaben zu ihrer Eheschließung machte, gab sie aber stets an, lediglich informell „islamisch“ bzw. nach „traditionellem Ritus“ – jedenfalls ohne staatliche Registrierung – getraut worden zu sein (siehe Vermerk der Ausländerbehörde vom 25.01.2024, Bl. 125 d. Ausländerakte sowie Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 13.05.2026). Die Eheschließung habe in Benin mit einem beninischen Staatsangehörigen stattgefunden, der auch der Vater ihrer zwei ersten Kinder sei. Diese lebten zurzeit bei der Mutter der Antragstellerin in Niger.
Als Nachweis für ihren Status als nicht verheiratet legte die Beschwerdeführerin zum einen eine nigrische Nichtwiederverheiratungsbescheinigung (Certificat de Non Remarriage) vom 10. Mai 2023 und zum anderen eine Ledigkeitsbescheinigung (Certificat de Celibat) vom 29. September 2023 vor.
Unter dem 17.10.2023 erkannte der Beteiligte zu 4 (beninischer Staatsangehöriger) in notarieller Urkunde die Vaterschaft für die am 10. Juni 2023 geborene Tochter Z mit Zustimmung der Beschwerdeführerin als Mutter an.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 4 als Vater des Kindes zurückgewiesen. Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben und Nachweise der Antragstellerin zu 1 bestünden konkrete Zweifel an dem Ledigkeits- bzw. Ehestatus der Mutter, was die Eintragung des Anerkennenden als Vater des Kindes ausschließe.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren erstinstanzlichen Antrag auf Berichtigung des Geburtenregister weiter.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG i. V. m. § 58 Abs. 1 FamFG) und form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden (§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG i. V. m. §§ 63 Abs. 1; 64; 65 FamFG).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Ein abgeschlossener Registereintrag darf – wenn (wie vorliegend) kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis nach § 47 PStG vorliegt – gemäß § 48 Abs. 1 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Voraussetzung ist die nachgewiesene Unrichtigkeit der aktuellen Eintragung (BGH, Beschluss vom 17.5.2017 – XII ZB 126/15) sowie die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung, (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 26.02.2019 – 1 W 561/17; Beschl. v. 24.02.2015 – 1 W 380/14; Beschluss vom 22. September 1998 – 1 W 583/98).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligte zu 1 hat den Nachweis der – rechtlichen – Vaterschaft des Beteiligten zu 4 zur Überzeugung des Senats hinreichend erbracht. Er ist daher in dem Geburtsregistereintrag des Kindes als Vater mit den entsprechenden Angaben zu seiner Person einzutragen.
b) Der Beteiligte zu 4 ist gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. § 1592 Nr. 2 BGB rechtlicher Vater des Kindes. Er hat mit seiner notariell beurkundeten Erklärung vom 17. Oktober 2023 in der gebotenen Form (Art. 11 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 1597 Abs. 1 BGB) sowie mit der in selber Urkunde ebenfalls formgerecht erteilten erforderlichen Zustimmung der Beteiligten zu 1 als Mutter des Kindes (§ 1595 Abs. 1 BGB a. F.) die Vaterschaft für das Kind Z. […] wirksam anerkannt.
c) Die Vaterschaftsanerkennung ist auch nicht wegen einer vorrangigen Vaterschaft des – vermeintlichen – Ehemannes der Mutter des Kindes unwirksam. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Vaterschaft eines Mannes kraft Ehe an sich eine Vaterschaft kraft Anerkennung eines anderen Mannes zunächst ausschließt. Dies gilt sowohl innerhalb des deutschen Sachrechts (§§ 1592 Nr. 1, 1594 Abs. 2 BGB) als auch gegenüber anderen nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechten (vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 72/16; Senat, Beschl. v. 05.05.2020 – 1 W 165/19; sowie Franck FamRZ 2020, 307 ff.).
d) Zwar sehen sowohl das nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB anwendbare deutsche Recht (§ 1592 Nr. 1 BGB) als auch das über Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB gegenüber dem vermeintlichen Ehemann der Mutter – als beninischer Staatsangehöriger – anwendbare beninische Recht kraft Gesetzes eine Vaterschaft des Ehemannes vor (vgl. Franck/Hensel/Naef/Plitzko, Standesamt und Ausländer, Länderbericht Benin, Stand Januar 2026 S. 8).
Voraussetzung ist aber stets eine rechtlich wirksame Ehe der Mutter mit diesem Mann. Die hier potentiell die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 4 blockierende Eheschließung der Beteiligten zu 1 soll informell „islamisch“ bzw. nach „traditionellem Ritus“ – jedenfalls ohne Registrierung – stattgefunden haben. Diese Vorfrage der formellen Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich vorliegend sowohl bei selbstständiger (Art. 11 Abs. 1 Var. 2 EGBGB) als auch bei unselbstständiger Anknüpfung nach beninischem Recht. Nach den Erkenntnissen des Senats beruht das beninische Eheschließungsrecht auf dem französischen Recht. Eine Eheschließung kann nach den Regelungen des beninische Code Civil (insbesondere Artt. 69 ff.) formell wirksam nur vor einem Standesbeamten (L’officier de l’état civil) erfolgen und auch nur durch eine entsprechende Registrierung bewiesen werden (Franck/Hensel/Naef/Plitzko, Standesamt und Ausländer, Länderbericht Benin, Stand Januar 2026 S. 7). Auch eine vom Senat eingeholte Auskunft der deutschen Botschaft Cotonou/ Benin bestätigt, dass nach Art. 126 des beninischen Code de la personne et de la famille nur eine standesamtlich geschlossene Ehe rechtlich wirksam ist und lediglich traditionelle insbesondere muslimische, Eheschließungen keine rechtlichen Auswirkungen haben und die daran Beteiligten weiterhin als ledig einzustufen sind.
Zwar ist dem Amtsgericht – im Allgemeinen – darin zuzustimmen, dass konkrete Zweifel am Familienstand der Mutter bestehen und dass – im Allgemeinen – konkrete Hinweise auf eine bestehende Ehe der Mutter mit einem anderen Mann eine wirksame Vaterschaftsanerkennung zunächst ausschließen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2023 – 7 W 107/23).
Vorliegend ist indes zu beachten, dass die Beschwerdeführerin – wenn sie Angaben zu einer Eheschließung machte – durchweg diese als informelle Trauung in Benin darstellte. Unterstellt man diese Angaben „zulasten“ der Beschwerdeführerin als wahr liegt dennoch aus rechtlichen Gründen keine wirksame Eheschließung vor. Für eine förmliche und ordnungsgemäß registrierte Trauung fehlen nämlich jegliche Anhaltspunkte. Da die (vermeintliche) Eheschließung in Benin stattgefunden haben soll, sind die nigrischen Urkunden bezüglich des Ehestatus der Beschwerdeführerin per se von begrenztem Aussagewert, so dass auch die diesbezügliche Widersprüchlichkeit insoweit unerheblich ist.
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern.
4. Gerichtskosten sind nicht zu erheben, da in Verfahren nach dem PStG dies nur erfolgt, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird (Vorbemerkung 1.5.2 Anlage I GNotKG) und Standesämter und Aufsichtsbehörden ohnehin nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG von Gerichtskosten befreit sind. Anlass, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin anzuordnen (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG i. V. m. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG), besteht nicht.
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