FG Hessen 5. Senat Urteil

Steuerbefreiung für landwirtschaftliches Fahrzeug KI-Titel

Kraftfahrzeugsteuer · Steuerbefreiung · Land- und Forstwirtschaft · § 3 Nr. 7 KraftStG · Betriebszweck

Steuerrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung vom 06.06.2017 (KraftStG).

Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Das Fahrzeug vom Typ Klöckner Humboldt Deutz wurde am 29.06.1987 als Zugkraftmaschine zugelassen. Dem Antrag auf Steuerbefreiung wurde von der damals zuständigen Finanzbehörde entsprochen; das Fahrzeug war für die Zeitraum ab 29.06.1987 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Nach Überprüfung der Voraussetzung der Steuerbefreiung durch den nunmehr zuständigen Beklagten wurde der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nicht weiter entsprochen; mit Bescheid vom 21.06.2023 wurde Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 16.02.2023 auf … € jährlich festgesetzt. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittelverfahren hatte aus formellen Gründen keinen Erfolg. Insoweit wird auf das Klageverfahren beim Hessischen Finanzgericht mit dem Aktenzeichen 5 K 1257/23, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2024 (Bl. 125 ff. der Gerichtsakte 5 K 1257/23) verwiesen.

Mit E-Mail vom 22.04.2024 stellte die Klägerin den Antrag, das Fahrzeug erneut von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG zu befreien. Die Klägerin war der Ansicht, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung lägen, da das streitgegenständliche Fahrzeug ausschließlich in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werde. Es handele sich hierbei um mit Obst- und Nussbäumen sowie Sträuchern bewachsene Wiesenflächen, mit denen sie neben Obst (einschließlich Nüssen) auch Heu erwirtschafte, mit dem sie eigene Schlachtkaninchen versorge.

Auf Anforderung des Beklagten reichte die Klägerin diverse Belege zum Nachweis eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes ein und legte Zusammenstellungen über die Verwertung ihrer erwirtschafteten Produkte nebst Erläuterungen für die Wirtschaftsjahre 2022/2023 und 2023/2024 vor. Diese Zusammenstellungen weisen - neben Tauschgeschäften gegen nachbarschaftliche Arbeitsleistung - Einnahmen aus dem Verkauf von Steinobst, Walnüssen und Schlachtkaninchen von insgesamt … € (2022/2023) bzw. insgesamt (vorläufig) … € (2023/2024) aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der nachgereichten Unterlagen insbesondere der vorgelegten Einnahmeübersichten wird auf Bl. 8 ff. sowie 32 f. der Steuerakten verwiesen.

Den Antrag auf Steuerbefreiung lehnte der Beklagte am 16.05.2024 mit der Begründung ab, das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des KraftStG könne auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen nicht bejaht werden, da bei einer Gesamtbetrachtung die Voraussetzungen für eine nachhaltige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht gegeben seien.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2024, eingegangen beim Beklagten am 17.06.2024, Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, durch den plötzlichen Tod ihres Ehemannes im März 2023 sei sie Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs geworden. Dieses werde ausschließlich auf ihrem landwirtschaftlichen Grunde und Boden genutzt, den sie ursprünglich – wegen dem Verlust ihrer Heimat - nach dem zweiten Weltkrieg zur möglichen Selbstversorgung und Gewinnung von Überproduktion bekommen habe. Nach wie vor bestünde ein landwirtschaftlicher Betrieb. Sie bewirtschafte achtzehn Hochstammbäume und mehrere Sträucher. Sie suche für die Zukunft nach weiteren Absatzquellen und habe diesbezüglich Kontakt mit Bio-Betrieben aufgenommen, um eine gewinnbringende Vermarktung zu gewährleisten. Für die landwirtschaftlichen Grundstücke zahle sie die "Grundsteuer A"; sie sei Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und zahle Beiträge für verschiedene Versicherungen eines landwirtschaftlichen Versicherers.

Der Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 01.07.2024 Stellung und teilte mit, dass aus seiner Sicht der Betrieb aufgrund der geringen Größe der Nutzfläche dem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb nicht standhalte. Eine auf die Zukunft gerichtete Änderung des Betriebes und die zukünftige Erschließung neuer Abnahmebetriebe könne für die aktuelle Besteuerung nicht berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 23.07.2024 nahm die Klägerin ergänzend Stellung. Ihre Landwirtschaft betreibe sie mit intensiven und nachhaltigen Arbeitseinsatz. Sie mähe die Wiesen, mache Heu und lagere dieses in ihrer Scheune zum Füttern der Kaninchen, die sie als Schlachtkaninchen an Kunden verkaufe. Wegen des Klimawandels hätte sie in den letzten Jahren, zwei 1.500 Liter Tanks zur Bewässerung der Bäume und des Landes gekauft. Für Pflegemaßnahmen der Baumkronen miete sie kostenpflichtig einen Hubwagen. Zudem verwies die Klägerin auf ein Schreiben an die Stadt A vom 05.09.1997, mit dem sie das Ansinnen der Stadt A, ihren landwirtschaftlichen Grund und Boden in ein Baugebiet einzubeziehen, mit dem Hinweis abgelehnt hatte, dass sie beabsichtigen, jetzt und in Zukunft ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen.

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 23.09.2024, zugestellt am 24.09.2024, wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. In den Gründen der Entscheidung führte der Beklagte aus, selbst wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb – zumindest bewertungsrechtlich - keine Mindestgröße erfordere, könne nach gefestigter Rechtsprechung die Größe und die Art der Bewirtschaftung Anhaltspunkte dafür bieten, ob der Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke über- bzw. unterschritten werde. Die Größe der im vorliegenden Fall bewirtschafteten Grundstücksfläche gemäß Beitragsbescheid zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft überschreitet mit 4.000 m2 (40 ar) nur geringfügig die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung zu Eigenbedarfszwecken entwickelte Grenze von 3.000 m2 (30 ar). Als zusätzliches Merkmal des landwirtschaftlichen Betriebes fordere die Rechtsprechung einen erkennbaren Marktauftritt des Steuerpflichtigen mit seinen landwirtschaftlichen Produkten zu deren Verwertung, die im Streitfall nicht nachgewiesen sei. Die Abgabe von Überschuss an wenige Kunden, das Verschenken von Produkten sowie die Entlohnung mit Naturalien von Personen, die die Klägerin im Rahmen von Nachbarschaftshilfe unterstützten, stellten keine hinreichende Marktteilnahme dar. Auch die zukünftig geplante Erschließung von (neuen) Absatzmärkten ändere an den derzeit vorliegenden Gesamtumständen nichts. Handele es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, wie er hier allenfalls vorliege, so sei eine nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen erst dann zu bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten würde. Bei einer geschilderten Einnahmensituation von etwa … € bis … € pro Jahr und einer Ausgabensituation von ca. … € pro Jahr, könne im vorliegenden Fall auch der Betrieb dem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb nicht standhalten. Zu den weiteren Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf die Aktenabschrift (Bl. 14 ff. der Einspruchsakte) verwiesen.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage, eingegangen am 23.10.2024, verfolgt die Klägerin ihr Rechtschutzbegehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der allgemeinen Betrachtungsweise des Beklagten lägen im vorliegenden Streitfall die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für den ausschließlich auf ihren landwirtschaftlichen Grundstücken genutzten Fahrzeugs auch weiterhin vor. Sie sei nunmehr Rentnerin und bewirtschafte mit ihrem Fahrzeug eine Fläche von insgesamt 4.600 m² als "Streuobstwiese", auf der sich zum einem Hochstammbäume zur Fruchterzeugung befänden und die sie zum anderen zur Heugewinnung nutze, um ihre Schlachtkaninchen zu füttern. Für die Abnahme der Walnüsse, des Obstes und der Kaninchen habe sie hauptsächlich Stammkunden. Darüber hinaus verkaufe sie durch eine Bekannte Obst und Walnüsse auf Wochenmärkten. Ergänzend verweist die Klägerin auf den im Verwaltungsverfahren geführten Schriftverkehr einschließlich der eingereichten Belege, das beim Hessischen Finanzgericht geführte Klageverfahren 5 K 1257/13 sowie die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 05.05.2011 IV R 48/08, des Finanzgerichts (FG) Münster vom 07.10.2015 13 K 347/15 Kfz und den Beschluss des Niedersächsischen FG vom 08.01.2014 14 K 164/12. Abschließend weise sie darauf hin, dass die Versagung der Steuerbefreiung auch die Einordung ihres Betriebes bei der landwirtschaftlichen Versicherung, der Unfallkasse und der Einordnung in die Grundsteuersteuer beeinflusst habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 16.05.2024 und der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2024 und unter Abänderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 21.06.2023 für das Fahrzeug mit dem amtliche Kennzeichen xxx eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ab Antragstellung am 22.04.2024 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Mit Senatsbeschluss vom 22.04.2025 wurde der Rechtsstreit gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Das Gericht hat zur Ermittlung der tatsächlichen Nutzung und Bestimmung der Grundstücksflächen" im Streitzeitraum auf die Möglichkeit zurückgegriffen, über die Webseite Google-Maps auf Satellitenbilder der Grundstücke der Klägerin zurückzugreifen. Ein Screenshot hiervon wurde den Beteiligten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gegeben und ist Bestandteil der Akten (Bl. 224 der Gerichtsakte).

Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2026 haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 26.03.2026 (Klägerin) und vom 14.04.2026 (Beklagter) auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten (je ein Band Steuerakte und Einspruchsakte) sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 K 1257/23 lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

I. Nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, entscheidet das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung.

II. Die Klage ist unbegründet.

Der ablehnende Bescheid vom 16.05.2024 und die Einspruchsentscheidung vom 23.09.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Antrag vom 22.04.2024, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx eine Steuerbefreiung zu gewähren, zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG liegen für den Streitzeitraum nicht vor.

1. Gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG ist das Halten u.a. von Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Handelt es sich nicht um einen solchen Betrieb, ist der Tatbestand der Befreiungsvorschrift auch bei Einsatz des Fahrzeugs "wie von einem Landwirt" nicht erfüllt (BFH-Urteile vom 25.10.1995 II R 45/92, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 11 und vom 06.03.2013 II R 55/11, BStBl II 2013, 518). Der Nachweis, dass Fahrzeug in dem betreffenden Zeitraum ausschließlich den in § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG genannten Zwecken gedient hat, obliegt als steuermindernde Tatsache der Klägerin als Steuerpflichtige (BFH-Urteil vom 01.03.2001 VII R 79/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 194, 473, BStBl II 2001, 424).

2. Vorliegend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zwar um eine Zugmaschine im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG, dieses wird aber nicht ausschließlich in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG verwendet, da nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) die Bewirtschaftung der Grundstücksflächen als Streuobstwiesen bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des KraftStG darstellt.

a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und --aufeinander abgestimmt-- planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Da keine Anhaltspunkte für eine spezifisch kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bestimmung des Begriffs "landwirtschaftlicher Betrieb" bestehen, können insoweit die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden. Die bewertungsrechtlichen Festlegungen sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend; es können aber auch für die Auslegung des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebs der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 06.03.2013 II R 55/11, BFHE 240, 418, BStBl II 2013, 518 sowie BFH-Beschluss vom 02.08.2024 IV B 1/24, amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2024, 1179, jeweils m.w.N.)

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Ein solcher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch ein Betreiben mit Gewinnabsicht voraus, weshalb auch Liebhabereibetriebe bewertungsrechtlich als landwirtschaftliche Betriebe in Betracht kommen; der Betrieb braucht auch keinen Mindestrohertrag abzuwerfen (BFH-Urteil vom 22.09.1992 VII R 45/92, BStBl II 1993, 200).

Erforderlich ist aber eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer (BFH-Urteile vom 04.03.1987 II R 8/86, BStBl II 1987, 370 und vom 22.09.1992 VII R 45/92, BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200 sowie BFH-Beschluss vom 02.08.2024 IV B 1/24, BFH/NV 2024, 1179). Handelt es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb, so ist eine nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen zu bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten (so BFH-Urteile vom 05.12.1980 III R 56/77, BFHE 133, 212, 216, BStBl II 1981, 498 und vom 22.09.1992 VII R 45/92, BFHE 169, 478, BStBl II 1993, 200; Hessisches Finanzgericht - FG-, Urteil vom 29.10.2020 5 K 793/20, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2021, 186). Ferner muss der Steuerpflichtige erkennbar am Markt mit seinen land- und forstwirtschaftlichen Produkten und/oder Dienstleistungen auftreten, da nur so eine Abgrenzung dieser Betriebe von der privaten Vermögensverwaltung möglich ist und der vom Gesetzgeber für die Steuerbefreiung beabsichtigte Gesetzeszweck erreicht werden kann (Urteile des Niedersächsischen FG vom 08.01.2014 14 K 164/12, EFG 2014, 959, und des FG Münster vom 07.10.2015 13 K 347/15 Kfz, nicht veröffentlicht; Strodthoff, KraftStG, § 3 Rdnr. 87).

Ob die Voraussetzungen des auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft eng begrenzten Ausnahmetatbestands des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG vorliegen erfüllt sind, hat Gericht im Rahmen einer Wertung anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 02.08.2024 IV B 1/24, BFH/NV 2024, 1179).

b) Bei Wertung der Gesamtumstände des vorliegenden Streitfalls hat die Klägerin für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für die von ihr zur Bewirtschaftung ihrer Flächen genutzte Zugmaschine. Entscheidend für das Gericht ist, dass die Klägerin die ihr zur Verfügung stehende Grundstücksflächen zwar als Streuobstwiese "bewirtschaftet", Teile des produzierten Obstes (einschließlich Nüsse) verkauft und das produzierte Heu (teilweise) für die Versorgung ihrer gezogenen Schlachtkaninchen nutzt. Letztlich erreicht aber – jedenfalls für den Streitzeitraum – die Nutzung der zur Verfügung stehenden Flächen nicht diejenige Intensität, die auch für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zu fordern ist, um diesen von einer (auch intensiven) "Gartenbewirtschaftung" abzugrenzen.

aa) Dabei geht das Gericht davon aus, dass im Streitzeitraum – wie von der Klägerin vorgetragen - die Grundstücke Flur 1 Nr. 168 1+2 (3.517 m²) und Nr. 16 (589 m²), folglich eine Gesamtfläche von rund 4.100 m² (41 ar), als "Streuobstwiesen", d.h. als (teilweise) mit obst- bzw. nusserzeugenden Baum- und Strauchbewuchs bewachsene Wiesenfläche, die (teilweise) zur Heuerzeugung genutzt wird, bewirtschaftet wurden.

Ohne unmittelbare Bedeutung ist dabei, ob diese Flächen als Land- und Forstwirtschaft zu bewerten sind (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1992 VII R 45/92, BStBl II 1993, 200) oder als solche außerhalb des Kraftfahrzeugsteuerrechts (beispielsweise von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, landwirtschaftlichen Versicherungsträgern oder im Zusammenhang mit anderen Steuerarte) bewertet werden. Auch wenn deren Bewertungen (teilweise) Indizwirkung für das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zugesprochen wird (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792; FG Münster, Urteil vom 18.01.2018 6 K 389/17 Kfz, EFG 2018, 555; Hessisches FG, Urteil vom 29.10.2020 5 K 793/20, EFG 2021, 186), besteht insoweit – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein Zusammenhang zwischen der kraftfahrzeugsteuerlichen Wertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und der "landwirtschaftlichen Bewertung" der Grundstücke in anderen Bereichen.

Bei den bewirtschafteten Grundstücken handelt wobei es sich im Wesentlichen um Wiesenfläche, von denen das Grundstück Flur 1 Nr. 16 sowie das Grundstücke Flur 1 Nr. 168 1+2 in einem Teilbereich von ca. ¼ (insgesamt somit ca. 1.500 m²) einen Baum und Strauchbestand aufweist. Dies ergibt sich für das Gericht aus dem aus der Webanwendung "Google-Maps" gefertigten Screenshot. Auch wenn das dargestellte Satellitenbild der maßgeblichen Grundstücksflächen nicht den konkreten Streitzeitraum zeigt, so bestätigt er doch den Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücksflächen. Dass eine wesentliche Änderung der Nutzung gegenüber dem Streitzeitraum erfolgte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht eingewandt.

bb) Diese zur Verfügung stehenden Flächen nutzte die Klägerin im Streitzeitraum dahingehend wirtschaftlich, dass sie gewonnene Heu teilweise zur Zucht und Haltung von Schlachtkaninchen nutzte und das gewonnene Obst (einschließlich Nüsse) teilweise vermarktete.

Beide Formen der Bewirtschaftung dienen der Erzielung "landwirtschaftlicher" Produkte und stellen damit grundsätzlich landwirtschaftliche Tätigkeiten dar. Dies gilt sowohl für die Gewinnung von Obst (einschließlich Nüssen) als auch für die Zucht und Haltung der Schlachtkaninchen. Denn auch Kaninchen stellen typische Tiere der Landwirtschaft dar, so dass deren Aufzucht und Veräußerung für Zwecke des menschlichen Verzehrs als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zu werten sind, wenn – wie im Streitfall – der Betrieb eine ausreichende Ernährungsgrundlage für den sogenannten flächenabhängigen Tierbestand bietet (hierzu ausführlich Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 22.11.2006 2 K 414/01, EFG 2007, 1151). Eine ausreichende Ernährungsgrundlage war im Streitfall vorhanden, da die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmten Grenzen der landwirtschaftlich genutzten Fläche für die erzeugten bzw. gehaltenen Vieheinheiten nicht überschritten wurden. Diese liegt für die ersten 20 ha vor, wenn nicht mehr als 10 Vieheinheiten je Hektar (entspricht 100 ar) gehalten werden. Da für jedes Kaninchen 0,025 Vieheinheiten anzusetzen sind (vgl. Anlage 1 zu § 51 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung bzw. jetzt Anlage 34 zu § 241 BewG), würden für eine Versorgung der – laut Angabe der Klägerin - etwa 20 gehaltenen Kaninchen den Flächenbedarf für 0,5 Vieheinheiten erfordern, also 500 m2 bzw. 5 ar. Der Klägerin standen aber insgesamt rund 4.100 m2 bzw. 41 ar zur Heugewinnung genutzte Wiesenfläche zur Verfügung.

cc) Dies berücksichtigend scheitert die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs – auch unter Einbeziehung weiterer Indizien (wie Größe der bewirtschafteten Fläche, Einordnung der Grundstücke bei der Grundsteuer, Bewertung durch die Berufsgenossenschaft und die Versicherungsträger) - letztlich an der Intensität der Nutzung der Flächen zur Produktion landwirtschaftlicher Produkte und deren Verwertung am Markt, die bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung letztlich nicht den Rahmen einer – wenn auch umfangreichen – Gartenbewirtschaftung verlässt und damit im Ergebnis zur privaten Vermögensverwaltung zu rechnen ist.

(1) Dem steht nicht die im vorliegenden Streitfall gegebene Überschreitung der von der Steuerverwaltung angenommenen Mindestgröße von 3.000 m2 (30 ar) landwirtschaftlich genutzter Fläche oder sonstige Indizien entgegen.

Wie vom Beklagten angeführt, sieht die Steuerverwaltung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bereits dann einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht als gegeben an, wenn die - nicht intensiv genutzte – bewirtschaftete Fläche nicht mindestens 3.000 m2 (30 ar) beträgt (sog. 30-ar-Grenze). Soweit die Steuerverwaltung die Mindestgröße als eine "Aufgriffsgrenze" nutzt, versteht die finanzgerichtliche Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, dies lediglich als eine grobe, nicht gesetzlich geregelte Faustregel, aus deren Anwendung keinesfalls folgt, dass bei einer Überschreitung dieser Mindestgröße stets und ohne weitere Prüfung von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen ist (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.1993 8 K 348/83, EFG 1994, 143 unter Verweis aufBFH-Urteil vom 09.12.1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342; BFH-Urteil vom 05.05.2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792). Wie dargestellt vermögen auch die (geänderte) Einordnung der Berufsgenossenschaft und der landwirtschaftlichen Versicherung letztlich nicht die eigene Bewertung der Gesamtumstände durch das Gericht zu ersetzen.

(2) Im vorliegenden Streitfall vermag das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die von der Klägerin erfolgte Bewirtschaftung der genutzten Grundstücksflächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung und Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie dem erzielbaren Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhält.

Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die bewirtschaftete Fläche bereits aufgrund ihrer Größe einen nicht unerhebliche Arbeitseinsatz erfordert. So muss die Wiese gemäht, das Gras getrocknet, gebündelt und gelagert werden, die Bäume und Sträucher geschnitten, das Schnittwerk und – im Herbst – das Laub aufgesammelt, abgefahren und entsorgt werden. Auch hat die Klägerin mit dem Anmieten eines Hubwagens zur Pflege der Baumkronen und dem Erwerb von Tanks zur Bewässerung der Grundstücke Investitionen getätigt hat, um die Streuobstwiesen zu pflegen, zu erhalten und auch zu bewirtschaften. Jedoch kann das Gericht keinen hieraus folgenden – über einen reinen "Zubrot-Erwerb" hinausgehenden - konkreten wirtschaftlich nutzbaren und genutzten Ertrag bzw. eine – aus den Investitionen folgende - Ertragssteigerung der bewirtschafteten Grundstücksflächen feststellen.

Das Ziel einer klassischen Landwirtschaft, auch eines Nebenerwerbslandwirts, liegt in der die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens. Die der Jahreszeit entsprechende Arbeiten und die (sonstigen) in die Bewirtschaftung der Flächen getätigten Investitionen dienen dazu, - im Nebenerwerb - Erträge zu erwirtschaften. Dies vermag das Gericht im vorliegenden Streitfall aber nicht festzustellen. Dabei wird nicht verkannt, dass – entgegen der früherer Rechtsprechung, die für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das Jahr 1964 noch einen angemessen Mindestrohertrag von umgerechnet … € (entspricht … DM) forderte - ein landwirtschaftlicher Betrieb keinen Mindestrohertrag abwerfen muss (ständige Rechtsprechung, seit BFH-Urteil vom 04.03.1987 II R 8/86, BFHE 149, 71, BStBl II 1987, 370; vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 22.09.1992 VII R 45/92, BStBl II 1993, 200). Gleichwohl setzt eine landwirtschaftliche Tätigkeit letztlich immer den Willen des Steuerpflichtigen voraus, aus den bewirtschafteten Grund und Bodens einen angemessenen Nutzen in Form hinreichender Erlöse und damit im Ergebnis auch einen nachhaltig erzielbaren Rohertrag zu erwirtschaften (vgl. hierzu Urteil des FG Nürnberg vom 21.02.2019 6 K 130/18, zitiert nach juris Rdnr. 29). Speziell bei der Bewirtschaftung von Streuobstwiesen erfordert eine nachhaltige Nutzung der Grundstücksflächen regelmäßig das Erbringen eines nachhaltig ausreichenden bzw. ins Gewicht fallenden positiven Ertrags und damit von eindeutigen Gewinnaussichten (so ausdrücklich Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.05.1993 8 K 348/83, EFG 1994, 143). Denn - in Abgrenzung zu Obstplantagen - haben diese die Besonderheit, dass bereits Besitzer von "häuslichen Obstgärten" "nicht selten zehn und mehr Zentner [entspricht 50 kg] Obst ernten", ohne dass eine solche Anlage als landwirtschaftlichen Betrieb qualifizieren würden (so BFH-Urteil vom 19.01.1989 IV R 62/88, BFH/NV 1989, 775).

In vorliegenden Streitfall erfolgte keine erlösorientierte Nutzung der bewirtschafteten Streuobstwiesen. Vielmehr ist das Gericht überzeugt, dass sowohl die Erzeugung von Obst (einschließlich Nüssen) als auch die Haltung der Kaninchen, wenn nicht als klassisches "Hobby" oder "im Wesentlichen eigenbedarfsorientiert", so doch im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung erfolgte. Die Bewirtschaftung der Streuobstwiesen durch die Klägerin erfolgte im Zusammenhang mit der Pflege der Grundstücke, wobei die hieraus erzielten "Produkte" nicht erlösorientiert verwertet wurden, sondern bei entsprechender Gelegenheit als "Zubrot-Erwerb" bzw. als Abgeltung von Nachbarschaftshilfe.

So ergibt sich aus den vorgelegten Einnahmeübersichten für die Wirtschaftsjahre 2022/2023 und 2023/2024, dass aus dem vorhandenen Bestand von achtzehn Hochstammbäumen und diversen Sträuchern auf einer Fläche von rund 1.500 m² im Ergebnis jährlich lediglich rund 50-60 Kilo Walnüsse und rund 100 kg sonstiges Obst verkauft sowie rund 100 kg Obst im Rahmen von Nachbarschaftshilfe abgegeben wurde. Dies überschreitet aber in keiner Weise die Verwertung von Produkten eines - wenn auch größeren - häuslichen Obstgarten. Vergleichbares gilt für das produzierte Heu einer Wiesenfläche von mehr als 4.000 m2, dass (lediglich) zur Fütterung von zwanzig Schlachtkaninchen wirtschaftlich verwertet wurde, von denen jährlich jeweils etwa die Hälfte verkauft wurde. Die wirtschaftliche Verwertung der Wiesenfläche von 40 ar in Form von einem Verkauf von durchschnittlich zehn Kaninchen pro Jahr, stellt jedoch nicht die nachhaltige Nutzung der Grundstücksflächen dar, die für einen Nebenbetriebslandwirt vorausgesetzt wird.

(3) Die vorliegende Entscheidung, wonach der landwirtschaftliche Betrieb von einer "hobbymäßigen" bzw. "eigenbedarfsorientierten" Bewirtschaftung ("auf Eigenbedarf gerichteten Hobby-Landschaftspflege") abzugrenzen ist, steht nicht im Widerspruch zum anderen finanzgerichtlichen Urteilen betreffend die Frage einer Steuerbefreiung nach § 3 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a KraftStG,; lediglich wurde in jenen Fällen das Gesamtbildes der Verhältnisse gegebenenfalls anders gewertet, vgl. beispielsweise Urteil des FG Münster vom 18.01.2018 6 K 389/17 Kfz, EFG 2018, 555,). Vergleichbares gilt für die Urteile des Niedersächsischen FG vom 08.01.2014 14 K 164/12, EFG 2014, 959, des FG Nürnberg vom 21.02.2019 6 K 130/18 und des FG Münster vom 09.02.2022 10 K 1309/19 Kfz, jeweils zitiert nach juris) zur Abgrenzung von Nebenerwerbsforstwirten und privaten Waldbesitzer.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und die Entscheidung letztlich auf einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalls beruht.

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