Krankenhausvergütung – Thrombektomie
Krankenhausvergütung - Thrombektomie – kontinuierliche Aspiration - Aspirationspumpe
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.700,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zugelassenen Krankenhauses (KH). Sie behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte, 1932 geborene und am 3. Februar 2018 verstorbene (im Folgenden: Versicherte) in der Zeit vom 1. Februar 2018 bis 3. Februar 2018 vollstationär wegen der Folgen eines Schlaganfalls, wobei am 1. Februar 2018 eine – letztlich erfolglose – Thrombektomie – erfolgte (Entlassungsbericht vom 19. Februar 2018). Die Aspiration während der Thrombektomie erfolgte mittels VacLok-Spritze (60ml). Die Klägerin stellte der Beklagten für die stationäre Behandlung der Versicherten auf der Grundlage der – zwischen den Beteiligten nicht streitigen - Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2018 <DRG>) B02D <Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-Operation, ohne bestimmten komplexen Eingriff, Alter > 5 Jahre, ohne bestimmte komplizierende Faktoren> unter Kodierung ua des Operationen- und Prozedurenschlüssels 2018 (OPS)-Kodes 8-83b.80 (Verwendung eines Mikrodrahtretriever- oder Stentretriever-Systems zur Thrombektomie oder Fremdkörperentfernung: 1 Mikrodrahtretriever-System Inkl.: Mikrodrahtgestütztes Thrombektomiesystem mit kontinuierlicher Aspiration) ua das Zusatzentgelt (ZE) 133.01 (Perkutan-transluminale Fremdkörperentfernung und Thrombektomie an intrakraniellen Gefäßen unter Verwendung eines Mikrodrahtretriever-Systems) iHv 1.700,95 € in Rechnung. Die KK zahlte den Gesamtrechnungsbetrag zunächst, rechnete jedoch nach einer Überprüfung des abgerechneten ZE durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; Gutachten vom 12. Dezember 2018) am 19. Dezember 2018 den streitigen Betrag mit anderen unstreitigen Forderungen der Klägerin auf. Abrechenbar seien nur die OPS-Kodes 8-83b.84 und 8-836.80 mit dem dazugehörigen ZE152.01, nicht hingegen das ZE133.01.
Im anschließenden Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Potsdam hat die Beklagte ein MDK-Gutachten vom 12. April 2021 vorgelegt, in dem ua darauf verwiesen wird, dass kein Mikrodrahtretriever iSd OPS-Kodes 8-83b.80 zum Einsatz gekommen sei. Dieser OPS-Kode sei nur zu kodieren, wenn ein eigenständiges Mikrodraht-gestütztes Thrombektomiesystem, bestehend aus Reperfusionskatheter, einem Verbindungsschlauch zur Aspirationspumpe und der Pumpe selbst, zum Einsatz komme. Der angewendete Aspirationskatheter SOFIAplus habe hier lediglich den eingesetzten Stentkatheter unterstützt.
Das SG hat den Facharzt für Radiologie Dr. als Sachverständigen eingesetzt. Dieser hat nach Auswertung der Patientenunterlagen der Versicherten ua ausgeführt, die Verwendung des Aspirationskatheters rechtfertige die Kodierung des OPS-Kodes 8-83b.80 mit dem streitigen ZE. Für die Aspiration sei unerheblich, ob diese mechanisch über eine elektrisch betriebene Pumpe oder manuell mit Spritze und Muskelkraft erfolgt sei. Der Unterdruck beim manuellen Zurückziehen des Stempels einer 60ml-Spritze sei sicherlich ausreichend. Der von der Beklagten nochmals gehörte MD hat seine gegenteilige Auffassung bekräftigt (Gutachten vom 26. Oktober 2023). Eine kontinuierliche Aspiration iSd des Inklusivums des OPS-Kodes 2018 8-83b.80 sei nicht belegt. Der Neuaufnahme dieses Inklusivums habe ein Änderungsvorschlag zugrunde gelegen, der die Kodierung großlumiger Katheter habe ermöglichen sollen, die an den Thrombus herangeführt werden und den Thrombus mittels kontinuierlicher Aspiration über eine Pumpe absaugen. Im OPS-Katalog 2017 sei dann das Inklusivum „mit kontinuierlicher Aspiration“ statt „mit kontinuierlicher Pumpenaspiration“ aufgenommen worden. Die Aspiration mittels Vakuumspritze stelle keine solche kontinuierliche Aspiration dar. Mit Urteil vom 5. Juni 2024 hat das SG nach Anhörung des die in Rede stehende Thrombektomie durchgeführt habenden Arztes Dr. (vgl Sitzungsprotokoll vom 5. Juni 2024) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin 1.700,95 € nebst 2% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2018 zu zahlen. Die Kodierung des OPS-Kodes 8-83b.80 sei nach der Einschätzung des Sachverständigen und der Schilderung des behandelnden Arztes zutreffend erfolgt. Der Eingriff sei unter kontinuierlicher Aspiration erfolgt.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil, wobei sie sich weiterhin auf die gutachterlichen Äußerungen des MD stützt. Sie trägt zudem vor, das in dem hier streitigen OPS benannte „System“ habe ausweislich des Änderungsvorschlags 146 zum OPS 2017 und der daraus ersichtlichen historischen Herleitung eine die Saugleistung signifikant erhöhende Pumpe vorausgesetzt (der dann so im Wortlaut nicht umgesetzte Änderungsvorschlag sah als Inklusivum „Mikrodrahtgestütztes Thrombektomie-System mit kontinuierlicher Pumpaspiration“ vor). Aus dem Schlichtungsspruch vom 27. April 2022 (S20220001 Thrombektomie ZE 133), der sich nur mit der Subsumtion verschiedener Kathetersysteme unter den OPS befasst habe, folge nichts anderes. Der erforderliche Einsatz von Pumpen bei dem OPS sei nach dem Verkehrsverständnis des Begriffs „System“ immer unstrittig gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Juni 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass die Verwendung eines Mikrodrahtretriever- oder Stentretrieversystems nach dem faktisch bestehenden einheitlichen medizinischen Sprachgebrauch zum Behandlungszeitraum die Verwendung einer Aspirationspumpe inkludierte, den Schlichtungsantrag S 2022 0001 Thrombektomie ZE 133 - bereits vorliegend als Anlage B 3 - in das Verfahren einzuführen, den Änderungsantrag der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie e. V. für den OPS 2017, dort insbesondere die Problembeschreibung unter 6 a Seite 3 f. des Antrages, - bereits vorliegend als Anlage B 4 - in das Verfahren einzuführen sowie Herrn Professor Dr. med. , Institutsdirektor des neuroradiologischen Instituts der , zu laden über die (), , , zeugenschaftlich zu vernehmen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Patientenakte der Versicherten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch, dh das – hier nur streitige – ZE 133.01 iHv 1.700, 95 € zu.
Die Klage ist in dem hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis als (echte) Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig (stRspr, vgl zB Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R = SozR 4-2500 § 109 Nr 13 – Rn 9 mwN). Sie ist auch begründet. Die Beklagte hat den iH des streitigen Betrages unstreitig entstandenen Vergütungsanspruch der Klägerin aus der Behandlung anderer Versicherter nicht dadurch erfüllt, dass sie mit einem aus der Behandlung der Versicherten resultierenden Gegenanspruch aus öffentlich-rechtlicher Erstattung wirksam aufrechnete. Der Klägerin stand das hier streitgegenständliche ZE 133.01 zu.
Rechtsgrundlage des von der Klägerin wegen der stationären Behandlung der Versicherten vom 1. Februar 2018 bis 3. Februar 2018 geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG; vgl BSG, Urteil vom 8. November 2011 - B 1 KR 8/11 R = SozR 4-5560 § 17b Nr 2 – Rn 13, 15 f; BSG, Urteil vom 19. März 2020 - B 1 KR 20/19 R - juris – Rn 11 mwN).
Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist dem Grunde nach entstanden; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Zahlungsverpflichtung der KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iSv § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist. Dies war hier der Fall. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht streitig, dass die Klägerin aufgrund stationärer Behandlung anderer Versicherter der Beklagten Anspruch auf 1.700,95 € hatte und der Klägerin unter der Voraussetzung, dass das ZE 133.01 nach dem OPS-Kode 8-83b.80 nicht abzurechnen war, nur ein entsprechend geringerer Vergütungsanspruch für die Behandlung der Versicherten nach der – zwischen den Beteiligten nicht streitigen – DRG 2018 B02D zustand, hingegen der Vergütungsanspruch sich auf den von der Klägerin geltend gemachten Betrag belief, wenn mit der genannten DRG das ZE 133.01 nach dem OPS Kode 8-83b.80 abzurechnen war. Eine nähere Prüfung des erkennenden Senats zur Höhe der streitigen Beträge erübrigt sich. Der insoweit übereinstimmende Beteiligtenvortrag genügt als ausreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und Gegenrechte. Auch wenn amtliche Sachaufklärung nicht von Beteiligtenvorbringen (Tatsachenbehauptungen, Beweisanregungen, Beweisanträgen) abhängig ist, begründet der Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht von Behörden und Gerichten, Tatsachen zu ermitteln, für deren Bestehen weder das Beteiligtenvorbringen noch sonstige konkrete Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte liefern. In diesem Sinne findet die amtliche Sachaufklärungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungslast der Verfahrensbeteiligten. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - beide Beteiligten eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen (stRspr; vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 14/11 R = SozR 4-2500 § 130 Nr 2 – Rn 17, dort zu einer Arzneimittelvergütung; sh ferner BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 39/17 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 10 Rn 9 und 29, zu Krankenhausvergütungen in einer Aufrechnungslage).
Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (vgl § 1 Abs. 6 Satz 1 Fallpauschalenverordnung 2018; vgl für die st Rspr des BSG zum rechtlichen Rahmen der Klassifikationssysteme und zur rechtlichen Einordnung des Groupierungsvorgangs BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 1 KR 39/17 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 10 – Rn 13 und 17 mwN). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm (Grouper) greift dabei auch auf Daten zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (zB die Zuordnung von ICD-10-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die internationale Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) in der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bis 25. Mai 2020 (jetzt: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) herausgegebenen deutschen Fassung (ICD-10-GM Version 2018), die Klassifikation des vom DIMDI (bis 25. Mai 2020) im Auftrag des BMG herausgegebenen OPS sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien <DKR> (Version 2018 für das G-DRG-System gemäß § 17b KHG; vgl zum Ganzen auch BSG, Urteil vom 22. Juni 2022 – B 1 KR 31/21 R = SozR 4-5560 § 19 Nr 1 – Rn 11).
Der OPS-Kode 8-83b.80 (Version 2018) lautet wie folgt: Verwendung eines Mikrodrahtretriever- oder Stentretriever-Systems zur Thrombektomie oder Fremdkörperentfernung: 1 Mikrodrahtretriever-System Inkl.: Mikrodrahtgestütztes Thrombektomiesystem mit kontinuierlicher Aspiration.
Abrechnungsbestimmungen - wie hier der OPS - sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls ergänzend unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl zB BSG, Urteil vom 20. März 2024 - B 1 KR 41/22 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 26 Rn 12 mwN; BSG, Urteil vom 27. August 2025 – B 1 KR 28/24 R – juris – Rn ). Abrechnungsbestimmungen können Begriffe entweder ausdrücklich definieren oder deren spezifische Bedeutung kann sich ergänzend aus der Systematik der Regelung ergeben. Ferner kann der Wortlaut ausdrücklich oder implizit ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis in Bezug nehmen. Fehlt es an solchen normativen definitorischen Vorgaben, gilt der Grundsatz, dass medizinische Begriffe im Sinne eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauchs zu verstehen sind. Ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich (vgl BSG, Urteil vom 16. August 2021 - B 1 KR 11/21 R = SozR 4-5562 § 9 Nr 21 Rn 7 mwN).
Der OPS-Kode 8-83.b80 (Version 2018) kommt zur Anwendung, wenn ein Mikrodrahtretriever-System zur Thrombektomie eingesetzt wird, wobei der OPS-Kode die Bestandteile des Systems nicht im Einzelnen definiert. Hier lag zur Überzeugung auch des Senats der Einsatz eines Mikrodrahtretriever-Systems vor. Der Sachverständige Dr. K hat dies unter Auswertung der Patientenakte und des Behandlungsberichts eingehend dargelegt und begründet. Bei der Versicherten kamen danach ein Stentretriever- und ein Mikrodrahtretriever-System (Aspirationskatheter) zum Einsatz (vgl Beweisfragen 3 und 4). Dass sich, wie die Beklagte meint, aus der Verwendung des Begriffs „System“ nach dem auf historischen Erwägungen bei der Einführung des Inklusivums zum OPS-Kode 8-83.b80 zwingenden Verkehrsverständnis ergeben müsse, dass nur ein System mit Aspirationspumpe gemeint sein könne, hält der Senat nicht für plausibel, zumal der im Änderungsvorschlag 146 zum OPS 2017 vorgeschlagene Wortlaut für das Inklusivum („Mikrodrahtgestütztes Thrombektomie-System mit kontinuierlicher Pumpaspiration“) gerade keinen wörtlichen Eingang in den OPS fand, in dessen Inklusivum (Version 2018) nur von „kontinuierlicher Aspiration“ die Rede ist. Das Inklusivum selbst bezieht sich ohnehin nicht auf den Begriff des Mikrodrahtretriever-Systems als solchen, für das schon zuvor der OPS-Kode 8-83b.80 eingeführt wurde. Es mag zutreffen, dass systematische Erwägungen zur Regelung des Inklusivums (sh Änderungsvorschlag 146 zum OPS 2017) nahelegen könnten, seinerzeit sei Grundlage des entsprechenden „Systems“ eine Aspirationspumpe und ein Schlauchsystem von Pumpe zum Reperfusionskatheter gewesen. Dies als zwingende Voraussetzung für das Mikrodrahtretriever-System selbst zu lesen, ist aber gerade vor der dann erfolgten Regelung des Inklusivums nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis gilt Gleiches für die vom Inklusivum vorausgesetzte kontinuierliche Aspiration, die hier sowohl nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen als auch des den Eingriff durchführenden Arztes mittels VacLok-Spritze mit ausreichendem Unterdruck – kontinuierlich - erfolgte. Auch aus dem von der Beklagten zitierten Schlichtungsspruch S20220001 Thrombektomie ZE 133 folgt ungeachtet dessen, dass er für die hier einschlägige OPS-Version 2018 keine Rückwirkung entfaltet, keine andere Beurteilung, ist doch auch dort nur von einem „System“ bestehend aus mehreren Komponenten die Rede, wobei beispielhaft ausgeführt wird: „wie zB Microdraht, Aspirationskatheter, Vorrichtung zur Aspiration“. Damit ist aber gerade nicht zwingend von einer (mechanischen) Aspirationspumpe die Rede, die unabdingbarer Bestandteil des „Systems“ sein müsse. Dass ein aus mehreren Komponenten bestehendes „System“ (Führungsdrähte, verschiedene Katheter) zur Anwendung kam, erhellt aber anschaulich aus den Einlassungen des gerichtlichen Sachverständigen. Für diese Begriffsbestimmung genügt, dass implizit ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis in Bezug genommen wird. Aus den sonstigen für die Auslegung des OPS-Kodes maßgeblichen Erkenntnisquellen ergeben sich keine weiteren ableitbaren Konkretisierungen für das Mikrodrahtretriever-System als Basisbegriff. Das von der Beklagten insoweit vertretene enge Begriffsverständnis lässt sich unter systematischer Betrachtung weder den sonstigen Regelungen des OPS noch den DKR entnehmen.
Den hilfsweise von der Beklagten gestellten Beweisanträgen war nicht zu entsprechen. Unabhängig davon, dass die darin bezeichneten Dokumente bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren (und damit auch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind) und daher nicht (erneut) in den Rechtsstreit „einzuführen“ waren, sind auch die in das Wissen des benannten Zeugen Prof. Dr. gestellten Tatsachen, der seinerzeit namens der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie eV den – schließlich so nicht umgesetzten - Vorschlag für das hier in Rede stehende Inklusivum verfasst hat, dem Gericht und den Beteiligten bekannt (vgl die „Problembeschreibung“ in dem Änderungsvorschlag 146 zum OPS 2017) und können als wahr unterstellt werden, ohne dass sich daraus eine Änderung in der Beurteilung der Rechtsfrage ergäbe, ob die Voraussetzungen für das Inklusivum erfüllt sind. Der seinerzeit von Prof. Dr. vorgeschlagene Wortlaut hat nämlich gerade keinen Eingang in die Formulierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des hier in Rede stehenden Inklusivums gefunden. Dies ergibt sich auch nicht anhand eines vom OPS ausdrücklich oder implizit in Bezug genommenen, normativ determinierten Begriffsverständnisses oder anhand eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauchs. Ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich. Der seinerzeit vom DIMDI herausgegebene OPS ist dadurch charakterisiert, dass er Operationen und Prozeduren unter Verwendung medizinischer Begriffe definiert und strukturiert. Die Inkorporierung dieser Klassifikation in die Vergütungsvorschriften bedeutet - soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmen -, dass den medizinischen Begriffen des OPS der Sinngehalt zukommt, der ihnen im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch beigemessen wird. Dieser den Regelungsgehalt determinierende Sprachgebrauch kann - wortlautorientiert - wie eine Tatsache als Vorfrage für die Auslegung im gerichtlichen Verfahren durch Beweiserhebung ermittelt werden (vgl insoweit BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 32 – Rn 18; BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 31/20 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 84 – Rn 25 mwN). Die Beklagte trägt aber schon nichts dazu vor, warum die Feststellung des Sinngehalts der "kontinuierlichen Aspiration" im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch bei korrekter Ermittlung des Sprachgebrauchs nur die von ihr gewünschte Auslegung iS einer kontinuierlichen Pumpenaspiration zulasse. Der gerichtliche Sachverständige Dr. hat diesbezüglich auch nicht erkennen lassen, dass der Begriff „kontinuierliche Aspiration“ im Rahmen des Inklusivums (nur) im Sinne der Beklagten, dh (nur) als kontinuierliche Pumpenaspiration, zu verstehen sein könnte. Vielmehr stellte und stellt die Aspiration auch bei Berücksichtigung anderer OPS-Regelungen (zB OPS 1-843: Diagnostische Punktion und Aspiration: Diagnostische Aspiration aus dem Bronchus) im Zusammenhang mit der Thrombektomie im wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauch das Ansaugen eines Thrombus durch einen Sog, dh einen negativen Druck, dar, der sowohl mittels mechanischer Pumpe als auch durch eine Vakuumspritze erzeugt werden kann (vgl zB J. Berkefeld et al, Thrombektomie beim akuten Schlaganfall, Neurologie up2date 2020; 3:221-332; L. Meyer, Primäre Aspirationsthrombektomie in der endovaskulären Behandlung des akut ischämischen Schlaganfalls, 2018, S 26). Die Aspiration konnte – wie der Sachverständige anschaulich dargelegt hat – hier kontinuierlich somit auch mittels der bei der Versicherten eingesetzten VacLok-Spritze erfolgen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 18 Abs. 5 des zwischen den Beteiligten weiterhin geltenden Vertrages über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung idF der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1996 (Krankenhausbehandlungsvertrag), wonach das Krankenhaus ab Fälligkeitstag ohne vorherige Mahnung Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Diskontsatz) berechnen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtsfrage, wie eine konkrete, für ein Kalenderjahr geltende normenvertragliche Krankenhaus-Vergütungsvorschrift auszulegen ist, hat in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage nach der Auslegung medizinischer Begriffe, die der OPS verwendet (vgl BSG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – B 1 KR 65/11 B – Rn 10 ff mwN).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz; sie ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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