FG Thüringen 4. Senat Urteil

Erlöszuschätzung bei lückenhafter Buchführung als Bauingenieur KI-Titel

Erlöszuschätzung · Buchführungsmängel · Umsatzsteuerhinterziehung · Steuerfahndung · Selbständigkeit

Steuerrecht

Tatbestand

1

Streitig ist eine Erlöszuschätzung durch den Beklagten für das Jahr 2009 in Höhe von 6.000,00 € netto und für das Jahr 2010 in Höhe von 6.278,99 € (Nettoeinnahmen lt. Steuerfahndung 45.720,89 € - Nettoeinnahmen lt. Buchungskonto # 4400 in Höhe von 39.441,90 €).

2

Der Kläger ist seit mindestens 01.01.1991 selbständig als Bauingenieur tätig. Er war in den Streitjahren u.a. für die Firmen "A GmbH", "B mbH", "C GmbH" und "D GmbH" tätig.

3

Er erbrachte Planungs- und Überwachungsleistungen im Bereich Industriemontage. Aus diesen Tätigkeiten erzielte er Umsätze, über die er mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abrechnete.

4

Gegen den Kläger wurde am 25.11.2014 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2012 durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes E eingeleitet. Am 20.01.2015 erfolgte die Erweiterung des Strafverfahrens hinsichtlich des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2010 und die Beauftragung der Steuerfahndung mit den weiteren Ermittlungen. Am 23.11.2015 wurde im Rahmen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen das Verfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2009, 2011 und 2013 erweitert.

5

Das unter dem Az.: XX geführte Strafverfahren wurde mittlerweile durch Beschluss des Amtsgerichts vom 01.11.2021 nach § 153a Strafprozessordnung gegen eine Auflage von 2.000,00 € abgeschlossen.

6

Aufgrund richterlicher Beschlüsse des Amtsgerichts E vom 12.11.2015 wurden am 23.11.2015 die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers in F sowie die Geschäftsräume des Steuerberaters G in F, die Geschäftsräume der C GmbH in H sowie die Geschäftsräume der I Steuerberatungsgesellschaft mbH als steuerliche Beraterin der C GmbH in H durch Beamte der Steuerfahndung E durchsucht. Hierbei wurde Beweismaterial sichergestellt.

7

Die Steuerfahndungsprüfung traf u.a. folgende Feststellungen (vgl. Steuerfahndungsbericht vom 30.10.2020): Für die Jahre 2009 und 2010 lägen keine Gewinnermittlungen vor. Für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2013 seien Gewinnermittlungen erstellt und eingereicht worden.

8

Für die Jahre 2010 bis 2013 liege eine elektronische Buchführung vor. In 2009 sei für jedes Konto nur eine Sammelbuchung erfolgt, sodass die einzelnen Geschäftsvorfälle nicht transparent nachvollziehbar seien. Die Buchführung weise im Zeitraum 2009 bis 2013 Mängel auf. Die in 2009 verwendeten Rechnungsnummern seien lückenhaft und einzelne Belege nicht in der Buchführung erfasst.

9

Im Rahmen der Auswertung der sichergestellten Unterlagen habe die Steuerfahndung die vorgefundenen Ausgangsrechnungen summiert und dahingehend abgeglichen, ob ein entsprechender Zahlungseingang auf einem der Konten erfolgt sei. Teilweise hätten Zahlungseingänge verzeichnet werden können, zu denen keine Rechnung vorgelegen habe. Überdies hätten einzelne Rechnungen vorgelegen, die keinen Eingang in die Buchhaltung gefunden hätten.

10

Für 2009 sei zum 31.12. lediglich eine Sammelbuchung der Erlöse erfolgt. Aus dieser gehe nicht hervor, welche Ausgangsrechnungen bei der Ermittlung der Einnahmen zugrunde gelegt worden waren. Daher seien die vorgefundenen Ausgangsrechnungen, für die auch ein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet habe werden können, summiert worden. Da die in 2009 verwendeten Rechnungsnummern lückenhaft gewesen seien bzw. nicht alle Belege vorgelegen hätten, sei eine Hinzuschätzung für die fehlenden Belege erfolgt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung nutzte der Kläger bei der Erstellung seiner Ausgangsrechnungen fortlaufende Rechnungsnummern von 01/09 bis 25/09. Diese seien bei der Ermittlung der Betriebseinnahmen berücksichtigt worden. Für die fehlenden Rechnungen 08/09 und 11/09 sei eine sachgerechte Schätzung anhand anderer inhaltsgleicher Belege erfolgt. Die Schätzungsbefugnis des § 162 AO sei gegeben, da aus den gebuchten Daten die einzelnen Einnahmen nicht hätten nachvollzogen werden können und das Belegwesen unvollständig gewesen seien.

11

Die Ermittlung der tatsächlichen Einnahmen sei anhand der bei dem Kläger und bei der "C GmbH", vormals "A GmbH" sichergestellten Unterlagen erfolgt.

12

Die Ausgangsrechnungen 26/09, 01/10, 02/10 und 06/10, welche vom Kläger angezweifelt würden, seien durch den Kläger tatsächlich in Umlauf gebracht worden und hätten der "A GmbH" auch vorgelegen. Die Begleichung sei in Teilbeträgen oder durch Verrechnungen erfolgt. Rechnungskorrekturen habe der Kläger nicht vorgenommen, sodass vollumfänglich umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen vorlägen.

13

In Einzelnen habe Steuerfahndung vier (Teil-)Rechnungsbeträge zugerechnet, die buchhalterisch nicht erfasst gewesen seien:Die Rechnung 26/09 vom 04.01.2010 über 4.284,00 € an die Firma A GmbH sei in drei Teilbeträgen beglichen worden. Gezahlt worden seien am 07.01.2010 2.380,00 € und am 27.01.2010 1.785,00 € auf das betriebliche Konto des Klägers. Laut Auskunft der Firma A GmbH sei am 01.04.2010 der Restbetrag von 119,00 € beglichen worden. Die 119,00 € seien nicht als Erlös erfasst und durch die Steuerfahndung den Einnahmen zugerechnet worden. Der Betrag von 119,00 € sei nicht auf dem betrieblichen Konto des Klägers eingegangen. Nach den eingereichten Aufzeichnungen der Firma A GmbH könne dieser Betrag an die Firma "J" gezahlt worden sein. Der Kläger habe bei der Firma J regelmäßig Fachliteratur bezogen. Die Firma A GmbH habe den offenen Restbetrag der Rechnung direkt an die Firma J gezahlt. Hierbei handele es sich jedoch nur um einen abgekürzten Zahlungsweg, weshalb die Einnahme dennoch dem Kläger zuzurechnen sei.

14

Weiterhin sei eine Erhöhung der Erlöse um die Rechnungsnummer 6/10 an die Firma A GmbH über 4.284,00 € erfolgt. Hiervon seien nach den Unterlagen der Firma A GmbH am 23.03.2010 2.380,00 € an den Kläger gezahlt worden. Der Restbetrag von 1.904,00 € sei verrechnet worden.

15

Überdies habe die Steuerfahndung die Restbeträge der Rechnungen 1/10 und 2/10 i.H.v. 1.785,00 € bzw. von 1.284,00 € den Erlösen hinzugerechnet. Auch hier befinde sich in den Unterlagen der Firma A GmbH der Vermerk "Verrechnung".

16

Diese Verrechnungsbeträge seien tatsächlich nicht auf dem Konto des Klägers eingegangen. Die Rechnungsbeträge seien nach vorgelegten Kontenausdrucken der Firma A GmbH dort allerdings vollständig als Betriebsausgaben gebucht. Die Buchung der Verrechnung sei erfolgsneutral erfolgt, sodass sich der Rechnungsbetrag vollumfänglich gewinnmindernd ausgewirkt habe und ein Abzug der Vorsteuer in voller Höhe erfolgt sei. Warum eine solche Verrechnung vorgenommen worden sei, ob möglicherweise ein bestehendes Darlehen in dieser Form getilgt worden sei, habe die Steuerfahndung nicht klären können. Der Kläger habe keine hinreichende Erklärung oder Nachweise für die Verrechnungen bzw. deren Nichtverbuchung als Erlöse erbracht.

17

Aus Sicht der Steuerfahndung stellten Verrechnungen mit möglicherweise anderen offenen Forderungen lediglich einen abgekürzten Zahlungsweg dar. Die Einnahmen seien vollständig als Erlöse zu erfassen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da die Firma A GmbH die Aufwendungen vollständig als Betriebsausgaben erfasst und Vorsteuer gezogen habe, bestünden keine Zweifel an der steuerlichen Zuordnung beim Kläger.

18

Der Kläger reichte für die Jahre 2009 und 2010 keine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung ein. Der Beklagte erließ daher am 16.06.2011 bzw. am 13.06.2012 jeweils Schätzungsbescheide Die Einkommen- und Umsatzsteuer für 2011 veranlagte der Beklagte auf Grundlage der vom Kläger eingereichten Steuererklärungen jeweils mit Bescheiden vom 21.10.2013.

19

Auf der Grundlage der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle erließ der Beklagte am 23.11.2020 jeweils geänderte Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 sowie einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2009. Auf den Prüfungsbericht vom 30.10.2020 wird verwiesen.

20

Mit seinen hiergegen gerichteten Einsprüchen machte der Kläger geltend:

21

2009:Der Kläger wandte sich gegen die Schätzung in Bezug auf die Rechnungen 08/09 und 11/09 i.H.v. von je 3.000,00 € (netto). Die Einnahmen seien um netto 6.000 € und somit die Umsatzsteuer um 1.140,00 € zu kürzen. Aufgrund der Tatsache, dass diese Rechnungen fehlten, könne man dem Kläger nicht unterstellen, er habe das Honorar "schwarz" in bar vereinnahmt. Hinsichtlich der Rechnungsnummer 11/09 befinde sich sogar ein Vermerk in den Unterlagen dahingehend, dass vergessen worden sei, die Rechnungsnummer 11/09 zu vergeben. Der Klägervertreter erklärt, dass er einen entsprechenden Vermerk bei Durchsicht der Rechnungsunterlagen persönlich gesehen habe. Dieser Vermerk sei nicht auf der vorangegangenen Rechnung 10/09 und auch nicht auf der nachfolgenden Rechnung 12/09 angebracht gewesen. Vielmehr habe es sich um ein zwischengeheftetes weißes DIN-A4-Blatt gehandelt, auf dem der Hinweis "Fehlblatt, Rechnungsnummer nicht vergeben" enthalten gewesen sel.

22

Der Klägervertreter erklärt, dass er die Rechnungsunterlagen ganz sicher erst nach der Steuerprüfung eingesehen habe.

23

2010:Die Nettoeinnahmen betrügen entsprechend dem Buchungskonto # 4400 nur 39.441,90 €. Dort seien sämtliche Zahlungseingänge gebucht. Der Kläger habe sich die Kontoauszüge der K Bank besorgt und mit der Buchungsliste des Steuerbüros abgeglichen. Dabei hätten sich keine Differenzen ergeben. Wenn eine Rechnung nicht gebucht worden sei und auf diese Rechnung auch keine Vereinnahmung erfolgt sei, so folge daraus nicht automatisch, dass die Einnahmen auch erzielt worden seien.

24

2011:Der Kläger wandte sich gegen den Ansatz der Rechnung Nr. 21/11 i.H.v. 4.284,00 €. Diese sei entsprechend dem Kontoauszug der K Bank vom 09.01.2012 am 13.12.2011 bezahlt worden.

25

Am 06.10.2021 erließ der Beklagte jeweils einen geänderten Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2011, die nach § 365 Abs. 3 zu Gegenstand des jeweiligen Einspruchsverfahren wurde, und minderte darin den Gewinn aus selbständiger Arbeit bzw. den Umsatz hinsichtlich der Ausgangsrechnung 21/11 i.H.v. 4.284,00 € (brutto).

26

Nach im Übrigen erfolglosen Einspruchsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend:

27

Es sei unstreitig, dass für die Einnahmen am Jahresende des Jahres 2009 lediglich eine Sammelbuchung seitens des Steuerbüros erfolgt sei. Richtig sei, dass aus der Sammelbuchung allein nicht ersichtlich gewesen sei, wie sich der Wert zusammensetze.

28

Der Kläger müsse aber nur die Beträge zu versteuern, die er hier auch tatsächlich eingenommen habe. Der Beklagte habe im Rahmen der Schätzung einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € pro Rechnung angenommen, obwohl nicht ansatzweise ersichtlich sei, dass auf eine Rechnung 8/09 bzw. 11/09 irgendeine Zahlung erfolgt sei.

29

Soweit der Beklagte auf das Jahreskonto der A GmbH hinsichtlich des Klägers verweise, so sei anzumerken, dass offensichtlich im erheblichen Umfang Verrechnungen stattgefunden hätten, die letztendlich dazu geführt hätten, dass die tatsächlich erfolgten Zahlungen nur in der Höhe angefallen seien, wie sie auch aufgelistet seien.

30

Der Kläger erklärt, der Geschäftsführer der Firma A GmbH sei sein Bruder, wobei diese Firma etliche Rechnungen nicht gezahlt habe bzw. die Rechnungen willkürlich gekürzt habe.

31

Soweit der Beklagte für die Rechnungen 08/09 und 11/09 jeweils einen Betrag von 3.000,00 € netto geschätzt habe und aufgrund der Tatsache, dass diese beiden Rechnungen fehlten, dem Kläger unterstelle, dass er für diese Rechnungen "schwarz" das geschätzte Honorar erhalten habe, könne aus dem Umstand, dass eine Rechnungsnummer nicht vergeben werde, nicht geschlossen werden, dass steuerpflichtiges Geld bar vereinnahmt worden sei. Vielmehr seien diese Rechnungen offensichtlich nicht geschrieben worden und es seien insoweit auch offensichtlich keine Einnahmen erzielt worden. Bezüglich der Rechnungsnummer 11 finde sich sogar ein Vermerk in den Unterlagen dahingehend, dass vergessen worden sei, die Rechnungsnummer 11/09 zu vergeben.

32

Für beide Rechnungen gelte, dass der Auftraggeber grundsätzlich unbar gezahlt habe. In den immer identischen Rechnungstexten sei um Überweisung auf das Konto bei der K Bank in H gebeten worden. Entsprechend sei auch gezahlt worden. Für sämtliche anderen Rechnungen seien die Zahlungseingänge zugeordnet worden

33

Für beide Rechnungen existierten auch keine Mahnungen, die sicherlich ausgesprochen worden wären, wenn sie nicht gezahlt worden wäre. Da der Kläger nach seinen tatsächlichen Einnahmen zu besteuern sei, können natürlich nicht Rechnungsbeträge aus nicht gestellter Rechnung berücksichtigt werden. Insoweit habe es schlicht keine Einnahmen gegeben. Daher sei die Erlöszuschätzung in Höhe von 6.000,00 Euro netto zu kürzen.

34

Entsprechendes gelte für das Jahr 2010. Es seien auf dem Buchungskonto für die Einnahmen aus dem Jahr 2010 sämtliche Zahlungseingänge verbucht, die dann auch wiederum mit den Zahlungseingängen auf dem Bankkonto korrespondierten. Zu beachten sei dabei, dass natürlich in der Buchungsliste die Nettobeträge verbucht worden seien, die auf dem Bankkonto über die Bruttobeträge als Eingang aufgelistet seien.

35

Der Kläger sei nahezu ausschließlich für das Unternehmen A GmbH tätig gewesen. Von daher müsse hier die Erlös-Gegenbuchung mit der Kosten-Buchung auf Seiten der A GmbH übereinstimmen.

36

Der Kläger habe sich sämtliche Kontoauszüge seines Geschäftskontos von der K Bank beschafft und die Kontoauszüge abgeglichen mit der Buchungsliste des Steuerbüros, wobei die Eingänge auf dem Geschäftskonto identisch seien mit der Aufstellung des Steuerbüros. Dies wiederum habe zur Folge, dass tatsächlich Einnahmen in der gebuchten Höhe von 39.441,90 Euro entstanden seien. Die darüber hinaus getroffene Feststellung des Finanzamtes könnten nicht nachvollzogen werden.

37

Im Übrigen wird insbesondere auf das Schreiben des Klägervertreters vom 3.09.2024 verwiesen.

38

Der Kläger beantragt,1. die Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Verspätungszuschlag und Zinsen für die Jahre 2009 und 2010 sowie die Bescheide über Umsatzsteuer und Zinsen für die Jahre 2009 und 2010 alle von 23.11.2020 und alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2022 dahingehend zu ändern, dass die jeweiligen Festsetzungen für die Jahre 2009 und 2010 ohne die bisher erfolgten Erlöszuschätzungen erfolgen,2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären,3. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

39

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

40

Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung vom 16.09.2022 sowie seine Schriftsätze im Klageverfahren.

41

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche und mündliche Vernehmung der Zeugin L. Hinsichtlich des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift zum Verhandlungstermin vom 06.05.2024 verwiesen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch schriftliche Befragung des Zeugen M. Hinsichtlich des Inhalts der Aussage des Zeugen wird auf die E-Mail vom 08.07.2024 (Bl. 161 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

42

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.

43

Zur Begründung verweist das Gericht nach § 105 Abs. 5 FGO zunächst auf die zutreffenden Gründe der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16.09.2022, denen es folgt.

44

Ergänzend merkt das Gericht:1. Soweit sich der Kläger gegen die Schätzung in Bezug auf die Rechnungen 08/09 und 11/09 i.H.v. von je 3.000,00 € (netto) wendet, ist die Klage unbegründet.

45

Nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 07.02.2017 X B 79/16, BFH/NV 2017, 774, Urteil des Finanzgerichtes Hamburg vom 28.08.2017 2 K 184/15, juris; Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes vom 11.05.2016 1 K 1238/12) können Lücken in der Rechnungsnummernabfolge eine Schätzung im Einzelfall sachlich rechtfertigen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet anzusehen ist.

46

So liegt der Streitfall. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, wonach sich in Bezug auf die Rechnungsnummer 11/09 ein Vermerk in den Buchhaltungsunterlagen dahingehend befindet, dass vergessen worden sei, die Rechnungsnummer 11/09 zu vergeben, ist die Schätzung des Beklagten nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig. Denn der Kläger hat aus den folgenden Gründen allein durch den in den Buchhaltungsunterlagen enthaltenen Vermerk nach Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend nachgewiesen, dass er tatsächlich nicht Rechnungen mit den Nr. 8/09 und 11/09, an die Firma A GmbH ausgeschrieben und entsprechende Erlöse vereinnahmt hat.

47

Für das Jahr 2009 wurde seitens des Steuerbüros lediglich eine Sammelbuchung der Einnahmen am Jahresende i.H.v. 53.979,98 € netto vorgenommen. Nicht ersichtlich war daraus, aus welchen Ausgangsrechnungen sich dieser Wert zusammensetzte. Ohne die Rechnungen 8/09 und 11/09 ergaben sich Nettoerlöse i.H.v. 54.288,97 €. Da dieser Betrag nicht mit dem gebuchten Wert der Sammelbuchung übereinstimmt und die Differenz, wenn auch gering, nicht aufgeklärt werden konnte, war es nicht möglich, nachzuvollziehen, welche Ausgangsrechnungen tatsächlich in die Buchhaltung eingeflossen sind. Es besteht ebenso die Möglichkeit, dass die Rechnungen 8/09 und/ oder 11/09 erfasst wurden und andere vorliegende Rechnungen nicht buchhalterisch berücksichtigt wurden. Selbst wenn man unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen schriftlichen Vermerks den Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Rechnungsnummer 11/09 als wahr unterstellen würde, ergäbe sich wie zuvor beschrieben, eine Differenz zwischen der Sammelbuchung für 2009 und der Summe der tatsächlich gestellten Rechnungen (ohne 8/09 und 11/09). Es müsste daher mindestens eine weitere Rechnung existieren, um die Differenz auszugleichen.

48

Gegen die Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrages spricht nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand, dass er nicht erklären kann, aus welchem Grund für die fehlende Rechnungsnummer 11/09 zwar ein Vermerk in den Unterlagen enthalten ist, aber nicht für die Rechnungsnummer 8/09. Insoweit ist der Vortrag des Klägers in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft.

49

Soweit die Klägerseite geltend macht, dass Rechnungen (insbesondere durch die A GmbH) grundsätzlich unbar gezahlt worden seien, dass für die beiden Rechnungen auch keine Mahnungen vorlägen und keine entsprechenden Zahlungseingänge auf dem Bankkonto des Klägers zu verzeichnen gewesen seien, stehen diese Umstände der Wertung des Gerichts nicht zwingend entgegen. Denn wie insbesondere aus Geschäftsvorfällen aus dem Jahr 2010 deutlich wird, hat die Firma A GmbH Rechnungen nicht stets unbar beglichen, sondern eine Tilgung erfolgte offenbar auch durch Verrechnungen bzw. durch Begleichung von Aufwendungen des Klägers im abgekürzten Zahlungsweg.

50

Der Beklagte war somit nach Auffassung des Gerichts nach § 162 Abs. 1 AO dem Grunde und der Höhe nach berechtigt, wegen des nicht abschließend aufklärbaren Umstands von Lücken in der Rechnungsnummernabfolge, Erlöse aus den Rechnungen 8/09 und 11/09 anhand eines Mittelwertes der vorliegenden Rechnungen hinzuzuschätzen.

51

2. Auch soweit sich der Kläger in Bezug auf das Streitjahr 2010 dagegen wendet, dass der Beklagte die Erlöse des Klägers um 4 Teilrechnungsbeträge aus der Rechnung 26/09 vom 04.01.2010 bzw. aus der Rechnungsnummer 6/10 bzw. aus den Rechnungsnummern 1/10 und 2/10 erhöht hat, ist die Klage unbegründet.

52

Mit seinem pauschalen Vortrag, wonach der Geschäftsführer der Firma A GmbH etliche Rechnungen nicht gezahlt habe bzw. die Rechnungen willkürlich gekürzt habe, hat der Kläger nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die in den sichergestellten Unterlagen der Firma A GmbH enthaltene Vermerke über stattgefundene "Verrechnungen" bzw. über Zahlungen im abgekürzten Zahlungsweg unzutreffend sind und dass entsprechende "Verrechnungen" tatsächlich nicht bzw. unberechtigt bzw. ohne Rechtsgrund erfolgt sein sollen bzw. dass insoweit Kürzung der Rechnungsbeträge erfolgt sein könnten. Die Klägerseite verkennt zudem, dass ein - auch umsatzsteuerlich zu erfassender - Zufluss beim Kläger nicht nur hinsichtlich der Beträge vorliegt, die auf dem Konto des Klägers bei der K Bank eingegangen sind. Vielmehr führt auch die Aufrechnung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zum Zufluss von Erlösen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 02.05.2007 VI B 139/06, BFH/NV 2007, 1315), ebenso wie dem Kläger eine Einnahme auch dann zufließt, wenn der Geldwert an einen Dritten für Rechnung des Klägers geleistet wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.1993 III R 32/92, BFHE 172, 445, BStBl II 1994, 179).

53

Unter Berücksichtigung der anlässlich der Durchsuchung durch die Steuerfahndung sichergestellten Kontenausdrucke der Firma A GmbH sowie der Aufstellung der Zahlungen und der zugehörigen Rechnungen ist die Rechnung 26/09 vom 04.01.2010 über 4.284,00 € an die Firma A GmbH in drei Teilbeträgen beglichen worden. Gezahlt wurden am 07.01.2010 ein Betrag in Höhe von 2.380,00 € und am 27.01.2010 ein Betrag in Höhe von 1.785,00 € jeweils auf das betriebliche Konto des Klägers. Laut Auskunft der Firma A GmbH wurde am 01.04.2010 der Restbetrag von 119,00 € beglichen. Die 119,00 € waren aber beim Kläger nicht als Erlös erfasst und wurden nach Auffassung des Gerichts zu Recht durch die Steuerfahndung den Einnahmen zugerechnet. Der Betrag von 119,00 € ist zwar nicht auf dem betrieblichen Konto des Klägers eingegangen. Nach den eingereichten Aufzeichnungen der Firma A GmbH wurde dieser Betrag aber an die Firma "J" gezahlt, bei der der Kläger regelmäßig Fachliteratur bezogen hat. Soweit die Firma A GmbH den offenen Restbetrag der Rechnung direkt an die Firma J gezahlt hat, handelt es sich nur um einen abgekürzten Zahlungsweg, weshalb die Einnahme dennoch dem Kläger zuzurechnen ist.

54

Soweit der Beklagte die Erlöse des Klägers um die Rechnungsnummer 6/10 an die Firma A GmbH über den Betrag in Höhe von 4.284,00 € erhöht hat, sind nach den Unterlagen der Firma A GmbH am 23.03.2010 2.380,00 € an den Kläger gezahlt worden. Der Restbetrag von 1.904,00 € wurde verrechnet.

55

Überdies hat der Beklagte zu Recht die Restbeträge der Rechnungen 1/10 und 2/10 i.H.v. 1.785.00 € bzw. von 1.284,00 € den Erlösen hinzugerechnet. Auch hier befinden sich in den Unterlagen der Firma A GmbH der Vermerk "Verrechnung".

56

Diese Verrechnungsbeträge sind zwar tatsächlich nicht auf dem Konto des Klägers eingegangen. Die Rechnungsbeträge sind nach vorgelegten Kontenausdrucken der Firma A GmbH dort allerdings vollständig als Betriebsausgaben gebucht. Warum eine solche Verrechnung vorgenommen wurde, ob möglicherweise ein etwa bestehendes Darlehen in dieser Form getilgt wurde, hat die Steuerfahndung zwar nicht klären können. Der Kläger hat aber insoweit auch keine hinreichende Erklärung oder Nachweise für die Verrechnungen bzw. deren Nichtverbuchung als Erlöse erbracht.

57

Auch die schriftliche Aussage des Zeugen M in seiner Mail vom 08.07.2024 steht der Wertung des Gerichts nicht entgegen. Soweit der Zeuge lediglich in allgemeiner Form ausführt, dass er alle Geschäftsvorfälle, insbesondere mit der Firma des Klägers, mehr als korrekt gehandhabt und geprüft habe und dass er oft auch Kürzungen an den Rechnungen des Klägers vorgenommen habe, kann der pauschale Vortrag des Zeugen keine vom Gericht bzw. vom Beklagten sachlich nachprüfbare aussagekräftigen Unterlagen bzw. Nachweise ersetzen, die belegten, mit welchen konkreten Forderungen (etwa Vertragsgrundlage, Datum, Gesamtbetrag der Forderung) die Firma A GmbH gegen den Kläger die o.a. Rechnungsrestbeträge jeweils aufgerechnet hat.

58

Gerade unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen, dass er alle Rechnungen, insbesondere mit der Firma des Klägers, mehr als korrekt gehandhabt und geprüft habe, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass in den Fällen, in denen die Firma A GmbH Vermerke über erfolgte "Verrechnungen" in ihren Buchhaltungsunterlagen angebracht hat, insoweit auch gegenläufige Forderungen der Firma A GmbH gegen den Kläger (z.B. aus Darlehen oder anderen Forderungen) existiert haben, die in Form der Verrechnung getilgt wurden. Soweit der Zeuge anführt, dass er oft auch Kürzungen an den Rechnungen des Klägers vorgenommen habe, ist damit nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass damit auch die hier unter den Beteiligten im Streit stehenden Rechnungen von Kürzungen betroffen waren, zumal die Beifügung des Vermerks "Verrechnung" in den Buchhaltungsunterlagen der Firma A GmbH gerade gegen den Umstand spricht, dass in diesen Fällen eine Kürzung der Rechnung erfolgt sein könnte, zumal auch kein Grund für eine Kürzung des Rechnungsbetrages vermerkt ist.

59

Soweit der Kläger und der Zeuge M jeweils darauf verweisen, dass durch die Steuerfahndung keine spezielle Nachfrage bei der Fa. A GmbH bzgl. der Grundlage der einzelnen Verrechnungen erfolgt sei, rechtfertigt dieser Umstand nicht, dass das Gericht bzw. der Beklagte den pauschalen Vortrag des Klägers ohne aussagekräftige und nachprüfbare Belege als wahr unterstellen oder hinnehmen müssten, zumal wenn Vermerke in den sichergestellten Unterlagen der Firma A GmbH ("Verrechnung") sogar gegen den klägerseitigen Vortrag sprechen.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO und aus § 136 Abs. 2 FGO, soweit der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2023 die Klage wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2011 sowie wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2009 zurückgenommen hat. Für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sieht das Gericht keinen Anlass.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001651958