LG Stuttgart · Baden-Württemberg 23. Zivilkammer Urteil

Haftung des Geschäftsführers für privates Darlehen an Gesellschaft KI-Titel

Geschäftsführerhaftung · Privates Darlehen · Haftungsklausel · Vermögensverwaltung · Versäumnisurteil

Zivilrecht

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 17.09.2024 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines von dem Kläger und seiner Ehefrau an die K- GmbH gewährten Darlehens nebst Zinsen in Anspruch.

2

Seit 2009 gewährte der Kläger der K- GmbH mit Sitz in D (“Darlehensnehmerin“) insgesamt 18 Darlehen. Das erste Darlehen an die Darlehensnehmerin erfolgte am 07.07.2009 in Höhe von 2,5 Mio €. Im Zeitraum 2009 bis 2023 erwirtschaftete der Kläger durch diese Investitionen bei der Darlehensnehmerin Zinseinnahmen in Höhe von 2.966.422,02 €. Die Kreditvergaben erfolgten aus dem Privatvermögen des Klägers und dessen Ehefrau. Das streitgegenständliche Darlehen, ein per 30.06.2023 rückzahlbares und mit jährlich 8,5 % verzinsliches Darlehen mit einem Betrag in Höhe von 700.000,00 €, gewährten der Kläger und seine Ehefrau, welche zwischenzeitlich während des Prozesses verstarb und vom Kläger als alleinigem Rechtsnachfolger beerbt wurde, der Darlehensnehmerin auf Grundlage des Darlehensvertrages vom 21.01.2023 (Anlage K2). Das Darlehen wurde an die vom Beklagten als Geschäftsführer vertretene Darlehensnehmerin ausgezahlt. Der Beklagte sollte als Geschäftsführer der Darlehensnehmerin für das Darlehen mit haften. Der vom Beklagten unterzeichnete Darlehensvertrag enthält dazu folgende Klausel: „8. Der Geschäftsführer K der K GmbH haften persönlich für die Erfüllung dies Darlehens.“ In der Folge leisteten weder die Darlehensnehmerin noch der Beklagte Tilgungs- oder Zinszahlungen auf das Darlehen.

3

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,

4

dass sowohl er als auch seine Ehefrau bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht in Ausübung oder bei Gelegenheit einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hätten. Eine Marktteilnahme des Klägers und dessen verstorbener Ehefrau als Darlehensgeber am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei durch die Darlehensvergabe ausschließlich an die nunmehr insolvente Darlehensnehmerin nicht erfolgt. Die Darlehensvergabe habe den Bereich der rein privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten.

5

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 700.000,00 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 8,5 Prozent für den Zeitraum vom 28.12.2022 bis 30.06.2023 zu zahlen. Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.09.2024 säumig gewesen ist, hat das Gericht antragsgemäß Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, welches ihm am 18.09.2024 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.10.2024, der bei Gericht taggleich eingegangen ist, Einspruch erhoben.

6

Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 17.09.2024 aufrechtzuerhalten.

8

Der Beklagte beantragt,

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das genannte Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor,

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dass der Kläger bei der Darlehensvergabe als Unternehmer gehandelt habe. Weil der Beklagte als Verbraucher zu qualifizieren sei und die Grundsätze des Verbraucherdarlehensvertrages auch auf Mithaftungsübernahmen anzuwenden seien, sei Ziffer 8 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nichtig, da die in Artikel 247 §§ 6 und 10-13 EGBGB vorgesehenen Mindestangaben im streitgegenständlichen Vertrag fehlen.

12

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, namentlich die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.09.2024 (Bl. 43 f. d.A.) und vom 04.02.2025 (Bl. 65 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Das Versäumnisurteil ist gem. § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten, weil die Klage zulässig und begründet ist.

I.

14

Der Einspruch des Beklagten vom 01.10.2024 ist zulässig, insbesondere erfolgte er form- und fristgerecht. Er hat die Wirkung des § 342 ZPO.

II.

15

Die Klage ist zulässig.

16

Das Landgericht Stuttgart ist als das Gericht am Wohnsitz des Beklagten und jedenfalls, weil sich der Beklagte rügelos eingelassen hat, gem. Art. 26 EuGVO, § 39 ZPO international und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG i.V.m. § 1 ZPO.

III.

17

Die Klage ist auch begründet.

1.

18

Auf das vorliegende Schuldverhältnis zwischen den Parteien ist gem. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) deutsches Recht anwendbar. Der Anwendungsbereich von Rom I ist eröffnet, weil es sich um ein vertragliches Schuldverhältnis in Zivilsachen handelt, das eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist, Art. 1 Abs. 1 Rom I. Eine wirksame Rechtswahl zwischen den Parteien im Sinne des Art. 3 Rom I liegt nicht vor. Zwar statuiert Ziffer 8 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Hinblick auf die Mithaftungsklausel: „Ansonsten gelten die üblichen Bedingungen des Schweizer Kreditrechtes.“ Allerdings ergibt sich aus dieser Klausel nicht, dass der Vertrag insgesamt Schweizer Recht untersteht. Die in einer Rechtsordnung statuierten Vorschriften können demnach ebenso ihrem Inhalt nach vertraglich vereinbart werden, ohne den Vertrag insgesamt dieser Rechtsordnung zu unterwerfen. Vortrag dahingehend, dass in dem Grunddarlehensvertrag, auf den im streitgegenständlichen Vertrag Bezug genommen wird, eine Rechtswahlklausel enthalten sei, liegt nicht vor. Nach Auslegung des streitgegenständlichen Vertrages kommt das Gericht insoweit zu dem Ergebnis, dass sich das Vorliegen einer Rechtswahl nicht eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus allen Umständen des Einzelfalles ergibt. Der streitgegenständliche Vertrag fällt auch nicht unter Art. 4 Abs. 1 Rom I. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 Rom I, weil der Beklagte als die Partei, welche die für die Haftungsübernahme charakteristische Leistung zu erbringen hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

2.

19

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 700.000,00 € nebst Darlehenszinsen hieraus in Höhe von 8,5 Prozent für den Zeitraum vom 28.12.2022 bis 30.06.2023 gem. Ziffer 8 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Die Darlehensschuld samt Zinszahlungen sowie deren Fälligkeit ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Darlehensnehmerin ist zwischenzeitlich insolvent. Tilgungs- oder Zinszahlungen sind bisher nicht erfolgt, womit der Anspruch noch in voller Höhe valutiert. Für die Zahlungen hat der Beklagte wirksam die Mithaftung übernommen. Insbesondere ist Ziffer 8 des streitgegenständlichen Darlehensvertrages nicht entsprechend § 494 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Voraussetzungen für die (entsprechende) Anwendung der Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrags gem. §§ 491 ff. BGB nicht vorliegen.

a.

20

Grundsätzlich sind in vorliegendem Fall Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrags auch auf die Haftungsübernahmevereinbarung anzuwenden, weil es sich dabei um einen Schuldbeitritt und nicht um eine Garantie handelt. Auf den Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag finden die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB grundsätzlich ebenfalls Anwendung (Grüneberg/Weidenkaff BGB, 84. Auflage 2025, § 491 Rn. 10 m.w.N.). Diese Gleichstellung folgt dabei aus einer wertenden Betrachtung und ist ständige Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 8. 11. 2005 - XI ZR 34/05 m.w.N.). Ist der Beitretende Verbraucher, gelten die Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrages sogar auch dann, wenn der erste Darlehensnehmer - wie hier - nicht Verbraucher ist. Maßgebend ist allein, dass der Beitretende zur Zeit seiner Mithaftungserklärung Verbraucher ist (Grüneberg/Weidenkaff BGB, 84. Auflage 2025, § 491 Rn. 10 m.w.N.). Auf ein von Verbrauchern abgegebenes Garantieversprechen sind die §§ 491 ff. BGB hingegen auch nicht analog anwendbar (BGH, Beschluss vom 26.07.2022 – XI ZR 483/21). Ob im Einzelfall eine Garantie oder eine Bürgschaft oder ein Schuldbeitritt gewollt ist, ist tatrichterliche Auslegungsfrage. Im Gegensatz zum Schuldbeitritt kommt es bei der Garantie aber nicht darauf an, dass eine Hauptschuld besteht. Die Garantie entfaltet auch keine limitiert akzessorische Wirkung. Eine Garantie kann nur angenommen werden, wenn eine solch weitgehende Haftung Gegenstand einer eindeutigen Vereinbarung ist und ein unbedingter Einstandswille des Garanten deutlich wird (NK-BGB/Roland Michael Beckmann, 4. Aufl. 2021, BGB vor § 765 Rn. 16). Im vorliegenden Fall ist die Klausel aufgrund des Wortlautes sowie der Begleitumstände dahingehend auszulegen, dass die Mithaftungsübernahme des Beklagten für das der Darlehensnehmerin, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, gewährte Darlehen einen Schuldbeitritt darstellt. Ein unbedingter Einstandswille losgelöst von der bestehenden Darlehensschuld ist nicht erkennbar. Im Zweifel ist dabei von einem Schuldbeitritt und nicht von der (in den Rechtsfolgen) weiterreichenden Garantie auszugehen. Zudem ist der Beklagte im Hinblick auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB einzuordnen. Wenn bei einem geschäftlichen Darlehensvertrag einer GmbH deren Geschäftsführer beitritt, auch als weiterer Vertragspartner, ist dieser als Verbraucher einzuordnen, sogar wenn er Allein- oder Mitgesellschafter ist (BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05; Grüneberg/Weidenkaff BGB, 84. Auflage 2025, § 491 Rn. 10 m.w.N.).

b.

21

Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger und seine Ehefrau bei der vorliegenden Darlehensvergabe nicht als Unternehmer gehandelt haben.

22

Gem. § 14 Abs. 1 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Verhalten ist als das Handeln eines Unternehmers zu qualifizieren, wenn es in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit einer (natürlichen oder juristischen) Person oder (rechtsfähigen) Personengesellschaft erfolgt. Dieses Tatbestandserfordernis prägt die Unternehmereigenschaft und es ermöglicht zugleich die Abgrenzung des Unternehmers vom Verbraucher (BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19). Sowohl die gewerbliche als auch die selbständige berufliche Tätigkeit setzen – jedenfalls – ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19). Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt dabei grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar, wobei die Verwaltung eigenen Vermögens auch dann grundsätzlich dem privaten Bereich zugerechnet wird, wenn es sich – wie hier – um die Anlage beträchtlichen Kapitals handelt (st. Rspr. BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 26.07.2022 – XI ZR 483/21; BGH, Urteil vom 23.10.2001 – XI ZR 63/01; BGH, Urteil vom 25.1.2011 – XI ZR 350/08; BGH, Urteil vom 20.02.2018 – XI ZR 445/17; BGH, Urteil vom 03.03.2020 – XI ZR 461/18). Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist vielmehr der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte; erfordern diese – was der Beurteilung im Einzelfall unterliegt – einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01; BGH, Urteil vom 28.05.2020 – III ZR 58/19). Dabei ist als Merkmal einer gewerblichen Betätigung eine eigens auf die Finanzierungsgeschäfte ausgerichtete Büroorganisation erforderlich (BFH, Urteil vom 09.07.2019 – X R 9/17). Ähnlich wie bei der Unterscheidung zwischen einem gewerblichen Wertpapierhandel und der privaten Vermögensverwaltung ist bei der Abgrenzung einer gewerblichen Kreditvergabe von einer privaten Vermögensverwaltung zudem zu prüfen, ob Darlehen an verschiedene Personen bankgeschäftsähnlich vergeben werden (BFH, Urteil vom 09.07.2019 – X R 9/17). In Zweifelsfällen kommt es darauf an, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer Vermögensverwaltung fremd ist (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.03.2003 – 3 K 327/01). Ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung deutet dabei im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird (BFH, Urteil vom 02.09.2008 – X R 14/07).

23

Auf Grundlage der vorangestellten Grundsätze, denen das Gericht folgt, ist das Gericht unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Darlehensvergabe den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung des Klägers und seiner Ehefrau nicht überschritten hat. Zwar hat der Kläger im Zeitraum von 2009 an mit 18 Darlehen im Volumen von 2,5 Mio € einen beträchtlichen Kapitalbetrag investiert und damit auch beträchtliche Zinseinnahmen in Höhe von 2.966.422,02 € erwirtschaftet. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend, um aus der privaten Vermögensverwaltung eine gewerbliche Kreditvergabe zu machen. Die Darlehensvergaben erfolgten durch den Kläger und seine Ehefrau aus dem reinen Privatvermögen auf eigene Rechnung und ohne besondere geschäftliche Organisation und Organisationsstruktur von deren privaten Wohnsitz aus. Dass der Kläger der Darlehensnehmerin seine frühere Buchhalterin vermittelt hat, lässt nicht auf eine eigene Büroorganisation schließen, sondern spricht vielmehr gegen eine solche, da diese zu dem Zeitpunkt nicht mehr für den Kläger arbeitete. Für eine Darlehensvergabe an verschiedene Personen bzw. Gesellschaften zur gleichen Zeit und damit eine bankgeschäftsähnliche Darlehensvergabe am Markt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nicht ausreichend ist dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau die Hauptgeldgeber der Darlehensnehmerin waren. Die Tatsache, dass der Kläger und seine Ehefrau auf einem speziellen, dem normalen Anleger fremden Markt agierten, um bei höherem Risiko eine Spitzenverzinsung des eingesetzten Kapitals zu erreichen, vermag deren Tätigkeit bei Gesamtwürdigung aller Umstände nicht als gewerbliche zu qualifizieren. Auch nach der Verkehrsanschauung macht eine solche Tätigkeit keinen Gewerbebetrieb aus und ist einer Vermögensverwaltung nicht fremd.

3.

24

Der Zinsanspruch ab dem 01.07.2023 ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

IV.

25

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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