OLG Frankfurt am Main · Hessen 3. Strafsenat Beschluss

Formerfordernisse des Klageerzwingungsantrags

Strafrecht Antrag verworfen

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Vorschaltbeschwerde eingelegt hat. Außerdem ist der Antrag entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.

2

Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.

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