Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landschaftsverbandes
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender - teilweiser - Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 06.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2015 verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen in der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. A. vom 08.07.2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 70,26 Euro zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 84 %, der Beklagte zu 16 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landschaftsverbandes. Der für die seine Kinder betreffenden Aufwendungen (hier: Sohn Z., geb. 00.00.1998) maßgebende Beihilfebemessungssatz beträgt 80 v.H.
Unter dem 10.07.2014 beantragte der Kläger Beihilfe u.a. zu einer grundsätzlich als erstattungsfähig anerkannten kieferorthopädischen Behandlung seines Sohnes Z.. Dem Antrag beigefügt war eine im Auftrag des Kieferorthopäden Dr. W. A. durch die Y. GmbH erstellte Rechnung vom 08.07.2014 über einen Betrag von 1.703,34 Euro (Quartalsabrechnung für das 2. Quartal 2014).
Mit Bescheid vom 06.08.2014 kürzten die Rheinischen Versorgungskassen diesen Betrag um 560,16 Euro und erkannten lediglich einen Betrag von 1.143,18 Euro als beihilfefähig an: Die Gebührenpositionen GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets, hier berechnet mit 389,76 Euro) und GOZ 6140 (Eingliederung eines Teilbogens, hier berechnet mit 82,68 Euro) könnten vorliegend nicht abgerechnet werden, da sie für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers angesetzt worden seien. Alle Maßnahmen der Retention seien jedoch bereits von den Gebührenziffern GOZ 6030 bis GOZ 6080 erfasst. Die Gebührenziffer GOZ 2197 (adhäsive Befestigung, hier berechnet mit 87,82 Euro) könne neben der Position GOZ 6100 nicht angesetzt werden, da der Begriff des „Klebebrackets“ eine derartige Befestigung („Kleben“) bereits enthalte.
Mit seinem rechtzeitig eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens der Y. GmbH vom 28.08.2014 geltend: In der Retentionsphase, die auf die aktive Behandlungsphase folge, müsse das Behandlungsergebnis durch einen Retainer fixiert werden, um Rückwanderungstendenzen der Zähne entgegenzuwirken. Wie in der aktiven Phase könnten auch in der Retentionsphase Leistungen nach GOZ 6100 und 6140 anfallen. Mit der Gebührenziffer GOZ 2197 werde der Mehraufwand für die adhäsive Befestigungstechnik abgegolten, die sich von dem einfachen Kleben mittels eines Glasionomzements unterscheide. Die Leistungsaufzählung in GOZ 2197 sei nicht begrenzt, sondern könne mit jeder in Schmelz-Dentin-Technik durchgeführten Grundleistung angesetzt werden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2014 zurückgewiesen. Die Rheinischen Versorgungskassen verwiesen auf den Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2012, womit die Rechtsauffassung des Beklagten zu beiden streitigen Gesichtspunkten rechtzeitig klargestellt worden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.01.2015 zugestellt.
Der Kläger hat am 23.02.2015, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus: Die streitigen Maßnahmen seien medizinisch notwendig gewesen. Hierzu hat der Kläger eine Stellungnahme des behandelnden Kieferorthopäden vom 01.06.2015 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der einschlägige Runderlass des Finanzministers gehe von einer fehlerhaften Rechtsauffassung aus und sei für das Gericht nicht bindend. Zur gebührenrechtlichen Handhabung der Eingliederung eines festsitzenden Retainers hat der Kläger ein Positionspapier der Bundeszahnärztekammer vorgelegt (Stand: Oktober 2013), auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender - teilweiser - Aufhebung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskassen vom 06.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2015 zu verpflichten, ihm zu den Aufwendungen in der Rechnung des Kieferorthopäden Dr. A. vom 08.07.2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 448,13 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, die streitbefangenen Maßnahmen, insbesondere die adhäsive Befestigung des Retainers (statt des einfachen Klebens) seien medizinisch nicht notwendig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Bescheid der Rheinischen Versorgungskassen vom 06.08.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 20.01.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit die Beihilfefähigkeit der Gebühren GOZ Nummer 6100 und GOZ Nummer 6140 verneint wird; hinsichtlich der Gebühr GOZ Nummer 2197 ist der Bescheid rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe (lediglich) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Rechtliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) vom 21. April 2009 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVO NRW) in der zur Zeit des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind u. a. beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden. Die hier in Rede stehenden Aufwendungen waren nach den nachvollziehbaren Ausführungen des behandelnden Kieferorthopäden in dessen Stellungnahme vom 01.06.2015 medizinisch notwendig. Die Eingliederung eines Retainers nach Ende der aktiven Behandlungsphase ist gerichtsbekannt eine übliche und notwendige Maßnahme zur Sicherung des Behandlungsergebnisses. Die Notwendigkeit einer adhäsiven Befestigung des Retainers anstelle des konventionellen Klebens hat der Kieferorthopäde hier nachvollziehbar damit begründet, dass bei Z. aufgrund der asymmetrischen Extraktion ein höherer Verankerungsbedarf erforderlich gewesen sei.
Die Aufwendungen sind jedoch lediglich zum Teil beihilferechtlich angemessen.
Bei der Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgeblichen ärztlichen Gebührenordnung (hier: Gebührenordnung für Zahnärzte GOZ 2012). Für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, ist die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgeblich. Ist eine solche Entscheidung im konkreten Fall nicht ergangen, hat der Dienstherr zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht begründet sind. Bestehen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines Gebührenansatzes, darf diese Unklarheit nur dann zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen, wenn der Dienstherr - will er der vom behandelnden Arzt vertretenen Auffassung nicht folgen - vor Entstehung der Aufwendungen seine - vertretbare - Rechtsauffassung unmissverständlich klargestellt hat, damit der Beihilfeberechtigte Gelegenheit hat, sich darauf einzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 12. 2009 - 2 C 79/08 - und Beschluss vom 19.01.2011 - 2 B 70.10 -, beide in juris.
Vorliegend hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Runderlass B 3100 - 3.16.2 A - IV A 4 vom 16. November 2012, den der beklagte Landschaftsverband für seine beihilferechtliche Praxis übernommen hat, darauf hingewiesen, dass alle Maßnahmen der Retention bereits mit den Gebührenpositionen GOZ 6030 bis 6080 abgedeckt seien (Nummer 25 des Runderlasses). Die Kammer hält diese Rechtsauffassung für zutreffend. Unabhängig davon führt dieser Hinweis - selbst wenn man lediglich von einer rechtlichen Vertretbarkeit dieser Auffassung bei zivilgerichtlich weiter ungeklärter Rechtslage ausgeht - dazu, dass die Eingliederung eines festsitzenden Retainers nicht gesondert abgerechnet werden kann. Die Auffassung des Beklagten kann sich darauf stützen, dass es im dritten Absatz der Abrechnungsbestimmungen nach GOZ-Nummer 6080 heißt, die Maßnahmen im Sinne der GOZ-Nummern 6030 bis 6080 umfassten „alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraums von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten“. Danach ist davon auszugehen bzw. erscheint zumindest vertretbar, dass mit dieser Formulierung die bereits unter der Geltung der alten GOZ umstrittene Frage geklärt werden sollte, ob Retentionsmaßnahmen (festsitzende oder herausnehmbare Retainer) zusätzlich zu den Kernpositionen berechnet werden dürfen,
vgl. PKV-Kommentar zur GOZ, www.pkv.de.
Für die Vertretbarkeit dieser Auffassung spricht schließlich auch, dass die Bundeszahnärztekammer bis Oktober 2013 ebenfalls der Auffassung gewesen ist, die Eingliederung eines festsitzenden Retainers sei nicht zusätzlich zu den Gebühren nach den GOZ-Nummern 6030 bis 6080 GOZ abrechenbar. In dem von dem Kläger vorgelegten Positionspapier heißt es dazu:
„Die von der Bundeszahnärztekammer zu diesem Punkt bisher vertretene gegenteilige Auffassung wird aufgegeben“ (Hervorhebung durch das Gericht).
Anders verhält es sich hinsichtlich des im o.a. Runderlass unter Nummer 11.2 gegebenen Hinweises, GOZ-Nummer 2197 sei als Leistungsposition für eine adhäsive Befestigung von Klebebrackets (Nummer 6100) nicht berechnungsfähig. Der Hinweis ist hier schon deshalb nicht unmittelbar einschlägig, weil die Gebührenposition GOZ 6100 vorliegend nicht zur Anwendung kommt, vielmehr auf die Gebührenpositionen GOZ 6030 bis 6080 abzustellen ist. Versteht man den Hinweis weitergehend dahin, dass auch bei anderen kieferorthopädischen Leistungen die adhäsive Befestigung nicht gesondert abgerechnet werden könne, so kann dies nicht dazu führen, dass die Abrechenbarkeit der hier in Rede stehenden Position ausgeschlossen wird. Die dem Erlass zu Grunde liegende Auslegung der GOZ ist nach Auffassung der Kammer nicht (mehr) ernsthaft vertretbar. Vielmehr wird sowohl von den Zivilgerichten als auch von den Verwaltungsgerichten inzwischen nahezu einhellig vertreten, dass GOZ-Nummer 2197 neben GOZ- Nummer 6100 anwendbar ist, weil es sich um eine unselbständige, den Mehraufwand für die Adhäsivtechnik abgeltende Leistung handelt, die neben die Grundleistung tritt,
vgl. mit ausführlicher Begründung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 06.06.2016 - 14 BV 15.527 -, juris, Rn. 22 ff.; ebenso VG Regensburg, Urteil vom 26.01.2015 - RO 8 K 14.1888 -; VG Arnsberg, Urteil vom 09.12.2014 - 13 K 3687/13 -; VG Münster, Urteil vom 17.02.2016 - 5 K 1880/15 -; AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 10.01.2014 - 6 C 46/13 -; AG Recklinghausen, Urteil vom 19.12.2013 - 54 C 117/13 -; AG Bayreuth, Urteil vom 27.02.2014 - 107 C 1090/13 -; LG Hildesheim, Urteil vom 29.07.2014 - 1 S 15/14 -; AG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2014 - 5 C 85/14 -, alle in juris; a. A. Amtsgericht Hildesheim, Urteil vom 07.02.2014 - 81 C 91/13 -, n.v., in einem Urteil, das durch die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim vom 29.07.2014, a.a.O., aufgehoben wurde).
Die oben zitierte Rechtsprechung wird im Wesentlichen damit begründet, dass GOZ- Nummer 2197 schon nach ihrem Wortlaut jegliche Form der adhäsiven Befestigung erfasse. Stifte, Inlays, Kronen und Teilkronen seien dabei ausdrücklich nur beispielhaft aufgeführt. Es gebe verschiedene Befestigungstechniken; die adhäsive Befestigung erfordere einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung von Schmelz bzw. Dentin mit Säuren sowie den Auftrag eines Primers. Dieser spezifische Aufwand solle durch GOZ-Nummer 2197 zusätzlich berechnungsfähig sein. GOZ-Nummer 2197 sei eine unselbständige Leistung, die neben einer bereits vergüteten Grundleistung, z. B. im Bereich der Zahnerhaltung, des Zahnersatzes und der Funktionstherapie, zusätzlich abgerechnet werden könne. Dies gelte auch für kieferorthopädische Leistungen. Es finde sich in der GOZ nirgendwo eine einschränkende Bestimmung, wonach GOZ-Nummer 2197 nicht in der Kieferorthopädie abrechnungsfähig sei.
Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die dort aufgeführten Erwägungen sind auf andere kieferorthopädische Leistungen - wie hier die adhäsive Befestigung eine Retainers - übertragbar. Die Grundleistung - Eingliederung des Retainers - fällt, wie ausgeführt, unter die GOZ-Nummern 6030 bis 6080; der dem Zahnarzt durch die Anwendung der Adhäsivtechnik entstehende Mehraufwand wird von GOZ-Nummer 2197 (hier angesetzt mit 87,82 Euro) erfasst. Danach ergibt sich hier eine weitere Beihilfe in Höhe von 70,26 Euro (80% von 87,82 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
32ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
33die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
34die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
35das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
36ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
448,13 €
festgesetzt.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.