Einzelfall einer unzulässigen Klage gegen die Anforderung eines Gebührenvorschusses.
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Klage gegen die Anforderung eines Gebührenvorschusses.
Tatbestand
Mit am 31. Dezember 1980 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 19. Dezember 1980 kündigte der Kläger seinen damaligen Fernsprechanschluß in Mainz mit der Nummer 67 07 77. Gleichzeitig teilte er mit, daß dieser Anschluß am 19. Dezember 1980 von der N.-Versicherung übernommen werde. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Fernmeldeordnung (FO), wonach die Kündigungserklärung spätestens sechs Tage vor dem Werktage, an dem die Kündigung wirksam wird, der zuständigen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen zugehen muß, ging die Beklagte von einer Beendigung des Teilnehmerverhältnisses zum 5. Januar 1981 aus.
In der Folgezeit blieben wiederholte Versuche der Beklagten erfolglos, vom Kläger eine mit Fernmelde-Schlußrechnung vom 26. Januar 1981 geltend gemachte Fernmeldegebührenforderung in Höhe von 291,18 DM beizutreiben.
Seit dem 26. Februar 1982 ist der Kläger Inhaber eines Telefonanschlusses in Wiesbaden mit der Nummer 40 32 40. Mit Schreiben vom 27. März 1984 erhob das Fernmeldeamt Wiesbaden vom Kläger für diesen Anschluß unter Hinweis auf den mittlerweile einschließlich Mahngebühren und Verzugszinsen auf 357,33 DM angewachsenen Rückstand aus dem früheren Teilnehmerverhältnis und die daher begründete Gefahr von Gebührenausfällen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 FO einen Gebührenvorschuß in Höhe von 365,-- DM.
Unter dem 29. März 1984 teilte der Kläger dem Fernmeldeamt mit, seine Telefonrechnungen seien nachweislich bezahlt. Aus diesem Grunde sei die Forderung eines Vorschusses nicht gerechtfertigt. Wenn die Beklagte glaube, Forderungen gegen ihn geltend machen zu müssen, so stehe ihr wie jedem anderen Bürger der Rechtsweg offen.
Mit Schreiben vom 4. April 1984 an den Kläger führte das Fernmeldeamt aus, dessen gegen die Anforderung eines Gebührenvorschusses erhobenen Einwendungen könnten nicht anerkannt werden. Nach näherer Begründung seines Standpunktes erteilte das Fernmeldeamt dem Kläger eine "Rechtswegbelehrung", in der ausgeführt ist, daß für die Entscheidung von Streitigkeiten über Fernmeldegebühren, zu denen nach § 13 Abs. 1 FO auch Vorschüsse gehörten, die Amts- bzw. Landgerichte zuständig seien. Im vorliegenden Fall sei die Klage beim Amtsgericht Frankfurt am Main gegen die Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt am Main, zu erheben. Abschließend kündigte das Fernmeldeamt dem Kläger die Sperre des Anschlusses für den 27. April 1984 um 11.00 Uhr an, falls die Zahlung des Vorschusses bis zu diesem Termin nicht nachgewiesen sei. Insoweit war dem Schreiben eine "Rechtsbehelfsbelehrung" beigefügt, wonach der Kläger gegen die Ankündigung der Sperre innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen könne.
Unter dem 10. April 1984 legte der Kläger gegen das vorgenannte Schreiben Widerspruch ein.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. April 1984 mit, sie ordne hiermit im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung der Sperre an, falls er die Bezahlung des Vorschusses bis zum 27. April 1984, 11.00 Uhr, nicht nachweise. Auf den weiteren Wortlaut dieses Schreibens wird Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte sodann am 30. April 1984 die Sperre des Fernsprechanschlusses des Klägers durchgeführt hatte, entrichtete der Kläger am gleichen Tage den Gebührenvorschuß in Höhe von 365,-- DM "unter Vorbehalt und Protest", woraufhin die Beklagte noch am 30. April 1984 die Entsperrung des Fernsprechanschlusses veranlaßte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1984 wies der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt am Main den Widerspruch des Klägers vom 10. April 1984, den er als Widerspruch gegen die vom Fernmeldeamt am 30. April 1984 durchgeführte Sperre des Fernsprechanschlusses des Klägers wertete, als unbegründet zurück. Auf die Begründung dieses Bescheides wird Bezug genommen.
Der Kläger erhob daraufhin am 13. Juni 1984 Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, mit der er geltend machte, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, von ihm einen Vorschuß zu verlangen, da aus seinem früheren Fernsprechverhältnis keine Rückstände bestanden hätten. Möglicherweise habe der Nachfolger um die Jahreswende 1980/81 den Anschluß benutzt, so daß sich das Fernmeldeamt an diesen halten möge. Auch habe er nie eine Rechnung über rückständige Fernmeldegebühren erhalten. Die Beklagte möge ihn, wie dies jeder andere Bürger auch tun müsse, vor Gericht verklagen, wenn sie glaube, noch Gebührenforderungen gegen ihn zu haben. Wenn die Beklagte darauf verweise, die am 27. April 1984 angeordnete Sperre seines Fernsprechanschlusses sei rechtmäßig, so verzeichne sie den Streitgegenstand. Die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 4. April 1984, durch den ihm, dem Kläger, zu Unrecht eine Vorschußpflicht auferlegt worden sei. Hierfür hätten die Voraussetzungen indes nicht vorgelegen.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, die Bescheide des Fernmeldeamtes Wiesbaden vom 4. April 1984 und des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt am Main vom 17. Mai 1984 aufzuheben, beantragte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht,
festzustellen, daß die Bescheide des Fernmeldeamtes Wiesbaden vom 4. April 1984 und des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt am Main vom 17. Mai 1984 rechtswidrig gewesen sind.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie führte aus, daß der Kläger, soweit er die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung aus dem früheren Teilnehmerverhältnis bestreite, auf den Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen sei. Unabhängig hiervon bestreite er aber zu Unrecht das Bestehen dieser Gebührenforderung, da ihm offensichtlich nicht bekannt sei, daß seine Kündigung von Mitte Dezember 1980 ihr erst am 31. Dezember 1980 zugegangen sei, so daß der Kläger, da das Fernmeldeverhältnis erst am 5. Januar 1981 geendet habe, für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch angefallenen Gebühren einstehen müsse. Die Forderung eines Gebührenvorschusses rechtfertige sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 3 FO. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 FO sei eine Sperre des Fernsprechanschlusses ohne vorherige Erinnerung zulässig, wenn ein Vorschuß nach § 13 Abs. 2 nicht rechtzeitig entrichtet werde.
Mit Urteil vom 6. Februar 1985 stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden fest, daß der Bescheid des Fernmeldeamtes Wiesbaden vom 4. April 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1984 rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus, daß die für eine Telefonsperre in § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 FO genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Gefahr von Gebührenausfällen habe nämlich vorliegend nicht bestanden, weil der Kläger die Gebühren für seinen am 26. Februar 1982 eingerichteten Fernsprechanschluß in Wiesbaden gezahlt habe. Wenn die Beklagte sich zur Rechtfertigung der verfügten Sperre auf eine Ende 1980/Anfang 1981 entstandene und vom Kläger bestrittene Gebührenforderung berufe, so sei das mit den angeführten Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. Denn mit den Worten "Gefahr von Gebührenausfällen" werde auf ein künftiges Geschehen abgehoben. Daß in der Vergangenheit entstandene Gebührenausfälle bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 FO nicht berücksichtigt werden dürften, ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch aus der Bestimmung in der vorausgegangenen Nr. 2.
Gegen dieses ihr am 18. Februar 1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. März 1985 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Rechtmäßigkeit der Vorschußanforderung befassen dürfen. Vorschüsse seien gemäß § 13 Abs. 1 FO Gebühren im Sinne dieser Verordnung; eine rechtliche Überprüfung von Fernmeldegebühren sei den Verwaltungsgerichten jedoch versagt, weil hierfür der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vorgeschrieben sei (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Fernmeldeanlagengesetz - FAG -). Das Gericht habe die unzulässige Feststellung über die Vorschußanforderung zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, so daß das Urteil bereits vom Ansatz her falsch sei. Die Rechtmäßigkeit der Vorschußanforderung könne überhaupt nur insoweit eine Rolle spielen, als zu prüfen sei, ob der Bescheid über die Anforderung des Vorschusses wirksam, also nicht nichtig, sei. Von einer Nichtigkeit 'könne vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Unabhängig hiervon erweise sich die von der Beklagten verfügte Sperre des Telefonanschlusses gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 FO wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des vom Kläger geforderten Vorschusses aber auch als rechtmäßig.
Die Beklagte beantragt
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Februar 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, seine Klage habe sich gegen die im Bescheid vom 4. April 1987 angedrohte und später in die Tat umgesetzte Sperre des Telefonanschlusses gerichtet und nicht nur gegen die Anforderung eines Gebührenvorschusses. Die Ausführungen zur Vorschußpflicht hätten lediglich zur Klagebegründung gedient. So habe ihn auch das Verwaltungsgericht verstanden, das keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung der Beklagten getroffen habe, sondern ausschließlich eine Entscheidung über die Berechtigung der Beklagten, seinen Telefonanschluß zu sperren. Im übrigen verteidigt der Kläger die Ausführungen des Gerichts erster Instanz.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Ferner wird Bezug genommen auf einen Hefter mit Behördenvorgängen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz hat Erfolg und führt zur Abänderung dieses Urteils und zur Abweisung der Klage.
Die vom Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist unzulässig. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, daß die Bescheide des Fernmeldeamtes Wiesbaden vom 4. April 1984 und des Präsidenten der Oberpostdirektion vom 17. Mai 1984 rechtswidrig gewesen seien, kann, da der Kläger insoweit die Anforderung eines Gebührenvorschusses durch die Beklagte angreift, nicht mit Erfolg vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gestellt werden.
Der Bescheid des Fernmeldeamtes Wiesbaden vom 4. April 1984 enthält eine zweifache Regelung. Zum einen wird darin in Wiederholung des Bescheides vom 27. März 1984 ein Gebührenvorschuß in Höhe von 365,-- DM gefordert und insoweit dem Kläger eine "Rechtswegbelehrung" erteilt. Zum anderen hat das Fernmeldeamt in diesem Bescheid dem Kläger die Durchführung einer gebührenpflichtigen Sperre für den Fall angekündigt, daß der Eingang dieses Vorschusses nicht bis zum 27. April 1984 um 11.00 Uhr nachgewiesen ist. Dieser Ankündigung einer Sperre war eine gesonderte "Rechtsbehelfsbelehrung" beigefügt. Wenn das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil feststellt, dieser Bescheid sei rechtswidrig gewesen und in diesem Zusammenhang von einer in diesem Bescheid "verfügten Telefonsperre" spricht, ist dies aus zwei Gründen zu beanstanden. Zum einen ist die Sperre des Fernsprechanschlusses des Klägers in diesem Bescheid noch nicht verfügt, sondern lediglich angekündigt worden, zum anderen hat sich die von dem anwaltlich vertretenen Kläger erhobene Klage erkennbar nicht gegen die mit Bescheid vom 4. April 1984 angekündigte und mit späterem Bescheid vom 27. April 1984 angeordnete Sperre des Fernsprechanschlusses des Klägers gerichtet, sondern ausschließlich gegen die im Bescheid vom 4. April 1984 enthaltene Anforderung eines Kostenvorschusses. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem pauschal und ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Regelungen auf die Bescheide vom 4. April 1984 und vom 17. Mai 1984 abstellenden Klageantrag, folgt aber aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Vorbringen des Klägers sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 13. September 1984. In der Klageschrift vom 13. Juni 1984 wandte sich der Kläger durchgehend dagegen, daß die Beklagte, anstatt ihre angeblichen Gebührenforderungen - wie jeder andere Bürger - auf gerichtlichem Wege geltend zu machen, einen Kostenvorschuß erhebe. Keineswegs könne es hingenommen werden - so der Kläger in der Klageschrift -, daß die Post auf eine gerichtliche Durchsetzung angeblicher Rückstände aus dem Anschluß Mainz verzichte, diese aber unter dem Vorwand, der jetzige Anschluß sei nicht finanziell abgesichert, als Vorschuß verlange. Dies sei ein ganz böser Rechtsmißbrauch. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juli 1984, in welchem sich diese zur Rechtmäßigkeit der von ihr verfügten Sperre des Telefonanschlusses geäußert hat, hat der Kläger unter dem 13. September 1984 mitgeteilt, die Beklagte verzeichne den Streitgegenstand, wenn sie ausführe, eine am 27. April 1984 angeordnete Sperre sei rechtmäßig. Die Klage richte sich gegen die Bescheid vom 4. April 1984, durch den ihm, dem Kläger, zu Unrecht eine Vorschußpflicht auferlegt worden sei. Dafür hätten die Voraussetzungen nicht vorgelegen. In seinen weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz hat sich der Kläger ausschließlich mit den Voraussetzungen für die Anforderung eines Gebührenvorschusses auseinandergesetzt und insbesondere geltend gemacht, daß angesichts seiner Vermögensverhältnisse die Gefahr von Gebührenausfällen nicht bestanden habe und nicht bestehe.
Für eine gegen die Anforderung eines Gebührenvorschusses gerichtete Klage ist indes der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet. Zwar sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Bundespost und den Benutzern ihrer Fernmeldeeinrichtungen grundsätzlich öffentlich-rechtlich ausgestaltet; die sich aus ihnen ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind demgemäß im Grundsatz vor den Verwaltungsgerichten auszutragen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Streitigkeiten über die Pflicht zur Zahlung der Gebühren für die Benutzung der Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich durch Bundesgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FAG) den Zivilgerichten zugewiesen. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 4 FO zählen zu den Fernmeldegebühren auch die von der Deutschen Bundespost nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 FO erhobenen Gebührenvorschüsse. Infolgedessen gewähren bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit angeforderter Gebührenvorschüsse ausschließlich die Zivilgerichte den verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotenen Rechtsschutz. In seinem Urteil vom 22. September 1987 - 11 UE 136/84 - hat der erkennende Senat dargelegt, daß er diese Regelung als mit höherrangigem Recht vereinbar ansehe. Auf die vorgenannte Ausgestaltung des Rechtswegs gegen Gebührenforderungen der Beklagten wurde der Kläger auch in deren Schreiben vom 4. April 1984 ausdrücklich hingewiesen.
Da der Kläger somit bei Berücksichtigung der Begründung seines zunächst gestellten Anfechtungsantrags, den er später in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag änderte, ausdrücklich nur die im Bescheid vom 4. April 1984 enthaltene Anforderung eines Gebührenvorschusses zum Gegenstand seines Begehrens gemacht hatte und - zumal er anwaltlich vertreten war an diesem ausdrücklichen Begehren festgehalten werden muß - schließlich bestimmt allein der Kläger den Streitgegenstand eines Verfahrens -, hat das Verwaltungsgericht, als es in dem angefochtenen Urteil feststellte, die mit Bescheid vom 4. April 1984 verfügte Telefonsperre sei rechtswidrig gewesen, zu Lasten der Beklagten eine vom Kläger überhaupt nicht beantragte Rechtsfolge ausgesprochen. Auf die Berufung der Beklagten muß dieses Urteil daher aufgehoben und die wegen nicht gegebenen Rechtswegs vor die Verwaltungsgerichte unzulässige Klage abgewiesen werden.
Nur ergänzend und ohne daß es hierauf noch ankäme, bemerkt der Senat folgendes:
Selbst wenn man das Begehren des Klägers - entgegen dessen ausdrücklicher Äußerung im Verfahren erster Instanz - in der Weise interpretieren wollte, daß es sich nicht (oder nicht nur) gegen die Anforderung eines Gebührenvorschusses, sondern (auch) gegen die Sperre seines Telefonanschlusses richte, erwiese es sich dennoch als unzulässig. Dem Kläger würde nämlich insoweit das für die Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlen.
Zum einen ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger heute noch ein Interesse an der Feststellung haben könnte, daß der Bescheid der Beklagten vom 4. April 1984, soweit darin die Sperre des Telefonanschlusses des Klägers angesprochen war, rechtswidrig gewesen sei. In diesem Bescheid ist die Sperre des Telefonanschlusses nämlich lediglich angekündigt worden. Diese Ankündigung der Sperre ist jedoch durch die später erfolgte Anordnung der Sperre gleichsam überholt worden und gegenstandslos geworden, so daß ein irgendwie geartetes Interesse des Klägers an der Feststellung gerade der Rechtswidrigkeit der Sperrankündigung nicht ersichtlich ist.
Selbst wenn man aber weiterhin zugunsten des Klägers unterstellen wollte, er habe die Anordnung der schließlich am 30. April 1984 durchgeführten Sperre zum Gegenstand seines Antrags gemacht, fehlte noch immer das für einen solchen Antrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Nachdem der Kläger die Entrichtung des von ihm geforderten Gebührenvorschusses am 30. April 1984 nachgewiesen hatte, wurde sein Anschluß am gleichen Tage wieder "entsperrt". Ein berechtigtes Interessen des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperranordnung durch das Gericht festgestellt zu erhalten, ist nicht erkennbar. Insbesondere würde ein Ausspruch des Gerichts über die Rechtswidrigkeit der gegenüber dem Kläger verfügten Telefonsperre nichts über die Berechtigung des vom Kläger geforderten und von diesem "unter Vorbehalt und Protest" gezahlten Gebührenvorschusses aussagen. Dessen Rechtmäßigkeit hängt vielmehr allein vom Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FO ab und nicht davon, ob die Anordnung über die Sperre eines Fernsprechanschlusses rechtmäßig war oder nicht. Die Sperre des Telefonanschlusses erweist sich vielmehr ihrerseits gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FO als Folge eines nicht rechtzeitig entrichteten Gebührenvorschusses. Somit kann die Frage der Rechtmäßigkeit des vom Kläger erhobenen Gebührenvorschusses nicht auf dem Umweg über die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angeordneten Telefonsperre in irgendeiner Weise präjudiziert werden.Vielmehr ist der Kläger - wie bereits eingangs ausgeführt - ausschließlich auf den Rechtsweg vor die Zivilgerichte angewiesen.
Ein sonstiges berechtigtes Interesse, die Rechtswidrigkeit der verfügten und am gleichen Tage wieder aufgehobenen Telefonsperre zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsantrags zu machen, ist nicht erkennbar. Insbesondere könnte sich der Kläger auch nicht auf eine mögliche Wiederholungsgefahr berufen, da nicht ohne weiteres damit gerechnet werden kann, daß in Zukunft eine vergleichbare Situation auftreten würde. Im übrigen muß der Kläger insoweit darauf verwiesen werden, daß er grundsätzlich verpflichtet ist, ihm in Rechnung gestellte Gebühren und Vorschüsse nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung sogleich und ohne Abzug zu entrichten (§ 13 Abs. 3 FO), so daß er allein durch ein dieser Rechtsvorschrift entsprechendes Verhalten die Anforderung eines Gebührenvorschusses bzw. die Anordnung einer Sperre verhindern kann und insoweit nicht des Rechtsschutzes für einen auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 30. April 1984 durchgeführten Sperranordnung gerichteten Antrag bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10. 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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