Gegen den Angeklagten ist ein Strafverfahren wegen Mordes vor dem Landgericht Mannheim anhängig, wobei ihm …
Orientierungssatz
Die Entscheidung, ob gemäß § 397b StPO mehreren Nebenklägern ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, hat nicht der gesamte Spruchkörper des mit der Sache befassten Gerichts, sondern lediglich dessen Vorsitzender zu treffen.
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Nebenklagevertreters, Rechtsanwalt F., sowie des Nebenklägers P.-M. wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 13. August 2026 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Vorsitzende der 7. Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen.
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten ist ein Strafverfahren wegen Mordes vor dem Landgericht Mannheim anhängig, wobei ihm vorgeworfen wird, seine Lebensgefährtin am 11.03.2026 heimtückisch und aus sonst niedrigen Beweggründen in einem Mannheimer Waldstück getötet zu haben. Dem Verfahren haben sich die beiden Eltern der Getöteten, die Mutter K. und der Vater P.-M., als Nebenkläger angeschlossen.
Das Landgericht hat mit Kammerbeschluss vom 13.08.2026 Rechtsanwalt F. als gemeinschaftlichen Nebenklagebeistand bestimmt. Die Beiordnung von Rechtsanwältin H., die dem Nebenkläger P.-M. zunächst beigeordnet war, hat es aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung von Rechtsanwältin H. vorgelegen hätten, wenn nicht Rechtsanwalt F. als gemeinschaftlicher Beistand der Nebenkläger bestellt worden wäre.
Hiergegen hat der Nebenklagevertreter am 24.08.2026 Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Hilfsweise hat er Gegenvorstellung erhoben. Gegen den Beschluss wendet sich außerdem der Nebenkläger P.-M. mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Er lässt durch Schriftsatz von Rechtsanwältin H. vom 20.08.2026 beantragen, den Beschluss insoweit aufzuheben, als er die gemeinschaftliche Vertretung durch Rechtsanwalt F. anordnet, und ihm Rechtsanwältin H. als Beistand zu bestellen.
Die Kammer hat ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden vom 02.09.2026 der Beschwerde des Nebenklägers P.-M. nicht abgeholfen und der Gegenvorstellung von Rechtsanwalt F. keine Folge gegeben. Die Beschwerden hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde des Nebenklägers als unbegründet und die Beschwerde des Nebenklagevertreters als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig und ihnen kann ein – zumindest vorläufiger – Erfolg nicht versagt werden.
1. Die Beschwerden sind gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft, insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 305 Satz 1 StPO entgegen (vgl. KG, Beschluss vom 06.08.2021 – 5 Ws 171/21, BeckRS 2021, 55959 Rn. 6).
Die vom Nebenklagevertreter im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist nicht aufgrund fehlender Beschwer unzulässig. Zwar steht grundsätzlich bei Beiordnungen von Beiständen nur den Nebenklägern selbst das Rechtsmittel der Beschwerde zu und Rechtsanwälte können gegen die Ablehnung ihrer Beiordnung nicht in eigenem Namen vorgehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2024 – 1 Ws 7/24, NStZ-RR 2024, 290). Anderes muss jedoch gelten, wenn sich der beigeordnete Rechtsanwalt dagegen wendet, zur Vertretung eines Nebenklägers verpflichtet zu werden. Insofern hat er ein eigenes Beschwerderecht. Nach der Regelung des § 304 Abs. 2 StPO können „andere Personen“ Beschwerde einlegen, wenn sie in ihren Rechten betroffen sind. Zur Beschwerde insoweit berechtigt ist, wer durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist, mithin wer durch diese in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen beschränkt wird, wobei für die Zulässigkeit der Beschwerde die Möglichkeit einer Rechtsgutsbeeinträchtigung ausreicht (BGH, Beschluss vom 07.04.2020 – StB 8/20, NStZ-RR 2020, 171). Für den bestellten Pflichtverteidiger ist eine solche Betroffenheit im Hinblick auf § 49 Abs. 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 BRAO angenommen worden (s. BGH, Beschluss vom 05.03.2020 − StB 6/20, NStZ 2020, 434 Rn. 3 ff.). Gemäß § 49 Abs. 1 BRAO ist der betroffene Rechtsanwalt zur Übernahme der Angelegenheit verpflichtet, wobei die Norm auch die Bestellung als Beistand eines Nebenklägers erfasst (Henssler/Prütting/Henssler, BRAO, 6. Aufl., § 49 Rn. 4; Hartung/Scharmer/Peitscher, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Aufl., § 49 BRAO Rn. 4). Es besteht somit die Möglichkeit einer Rechtsgutsbeeinträchtigung, insbesondere kann die Heranziehung als Nebenklägervertreter einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen.
2. Die Beschwerden sind auch begründet. Die Entscheidung des Landgerichts kann keinen Bestand haben, weil zu ihr nicht die gesamte 7. Strafkammer, sondern lediglich deren Vorsitzende berufen gewesen ist.
a) Die Entscheidung, ob gemäß § 397b StPO mehreren Nebenklägern ein gemeinschaftlicher Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen ist, hat nicht der gesamte Spruchkörper des mit der Sache befassten Gerichts, sondern lediglich dessen Vorsitzender zu treffen. In der Literatur werden zu dieser Zuständigkeitsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten (für eine Entscheidung des Vorsitzenden: KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 397b Rn. 10; BeckOK StPO/Weiner, 60. Ed., § 397b Rn. 18, § 397a Rn. 30; HK-GS/Rössner, 5. Aufl., § 397b Rn. 7; Peglau, JR 2026, 512, 515; für eine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers: MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 397b Rn. 11; KMR-StPO/Kuhlhanek, 99. Lfg, § 397b Rn. 14; LR/Wenske, StPO, 27. Aufl. § 397b Rn. 20). Der Bundesgerichtshof ist in einer neueren Entscheidung – allerdings ohne diese Frage näher zu problematisieren – von einer Zuständigkeit des Vorsitzenden ausgegangen (Beschluss vom 09.12.2025 – 6 StR 331/25, NStZ 2026, 452 Rn. 19). Der Senat schließt sich der Ansicht an, nach der die Entscheidung gemäß § 397b StPO in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden fällt.
aa) Zwar legt der Wortlaut des § 397b Abs. 1 und 3 StPO („das Gericht“) nahe, dass damit das Gericht insgesamt und nicht lediglich dessen Vorsitzender gemeint ist.
bb) Die Gesetzessystematik spricht indes dafür, eine funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden anzunehmen. Denn die Vorschrift des § 397b StPO führt die allgemeine Regelung zur Bestellung von Beiständen in § 397a StPO für die spezielle Konstellation einer gemeinschaftlichen Bestellung eines Beistands für mehrere Nebenkläger weiter, wobei in § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO normiert ist, dass über die Bestellung des Rechtsanwalts der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts entscheidet. Insofern unterscheidet sich die Bestellung des Beistands von der Entscheidung über die Anschlussberechtigung als Nebenkläger gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 396 Rn. 13 mwN).
cc) Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt diesen Befund. Eingefügt wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.11.2019 (BGBl. I S. 2121), wobei der Gesetzgeber damit vor allem die Durchführung der Hauptverhandlung durch die geringere Anzahl von Verfahrensbeteiligten erleichtern wollte (BT-Drs. 19/14747, S. 16, 40). Dabei wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Regelung an das Recht der Bestellung und Beiordnung gemäß § 397a StPO angeknüpft werden solle, wobei § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO bereits erlaube, mehreren Nebenklägern denselben Rechtsbeistand zu bestellen (BT-Drs. 19/14747, S. 38; vgl. auch KG, Beschluss vom 06.08.2021 – 5 Ws 171/21, BeckRS 2021, 55959, Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2020 – 2 Ws 94/20, BeckRS 2020, 8475 Rn. 17; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 397b Rn. 3). Damit nennt die Begründung des Gesetzentwurfs genau die Norm, in der bereits damals die Zuständigkeit durch den Vorsitzenden für die Bestellung geregelt war. Die Gesetzesbegründung verweist weiter darauf, dass die Neuregelung auf der bisherigen Rechtsprechung aufbaue und hierfür lediglich eine eigenständige Regelung geschaffen werde (BT-Drs. 19/14747, S. 39). Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber mit der neuen Vorschrift des § 397b StPO keine Änderungen der Zuständigkeit vornehmen wollte. Auch die Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens hatte im Jahr 2015 vorgeschlagen, den Vorsitzenden und nicht den ganzen Spruchkörper über die Bündelung der Nebenklagevertretung in der Hauptverhandlung entscheiden zu lassen (vgl. deren Bericht, S. 146 f.).
Ein solches Verständnis legt auch die Begründung des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.07.2009 nahe (BGBl. I S. 2280). Damit wurde § 396a Abs. 3 StPO dahin geändert, dass nicht mehr wie zuvor gemäß § 397a Abs. 3 Satz 1 StPO a. F. über die Bestellung das mit der Sache befasste Gericht, sondern gemäß § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO n. F. dessen Vorsitzender entscheidet. Begründet wurde dies einerseits mit der entsprechenden Befugnis des Vorsitzenden in § 141 Abs. 4 StPO a. F. (s. nun § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO), zudem diene die Änderung der Vereinfachung und damit Beschleunigung des Verfahrens (BT-Drs. 16/12098, S. 34). Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Erwägungen, die den Gesetzgeber damals dazu bewogen haben, für die Bestellung des Nebenklagevertreters eine Zuständigkeit des Vorsitzenden vorzusehen, heute nicht auch für die Beiordnung eines gemeinschaftlichen Beistands gelten sollten.
dd) Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung für die Annahme der Zuständigkeit des Vorsitzenden. Die Vorschrift eröffnet dem Tatgericht die Möglichkeit, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten zu verringern und dem Gericht die Durchführung der Hauptverhandlung zu erleichtern (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 397b Rn. 1). Denn die Teilnahme mehrerer Nebenklägervertreter verlängert regelmäßig deren Dauer, was insbesondere in umfangreichen Verfahren problematisch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot sein kann (LR/Wenske, StPO, 27. Aufl. § 397b Rn. 1; Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, 2015, S. 147). Dabei obliegt dem Vorsitzenden des Tatgerichts die Vorbereitung und Leitung der Hauptverhandlung als Herzstück des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens in eigener Zuständigkeit. Er hat sicherzustellen, dass der Anspruch des Angeklagten auf eine Verhandlung und ein Urteil innerhalb angemessener Frist gewahrt wird (s. BGH, Beschluss vom 31.08.2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 18). Anvertraut sind dem Vorsitzenden insbesondere Fragen der Terminierung (§ 213 Abs. 1 StPO) einschließlich etwa der Anordnung von Ladungen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 StPO), die Gestaltung der Hauptverhandlung (§ 238 Abs. 1 StPO) und Entscheidungen über Verhandlungsunterbrechungen (§ 228 Abs. 1 Satz 2 StPO). Er ist nach Anklageerhebung dazu berufen, die Auswahlentscheidung hinsichtlich eines Pflichtverteidigers zu treffen, falls der Angeschuldigte keinen bezeichnet hat (§§ 142 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 StPO). Er entscheidet darüber, ob eine Auswechslung des Pflichtverteidigers wegen Terminsverhinderungen vorzunehmen ist (§ 143a Abs. 2 1 Nr. 3 Var. 2 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2022 – StB 35/22, NStZ-RR 2022, 353, 354) sowie ob zur Sicherung des Verfahrens zusätzliche Pflichtverteidiger zu bestellen sind (§ 144 Abs. 1 StPO); in der Folge trifft er hierzu gegebenenfalls eine Auswahl. Weiter ist ihm die Befugnis zur Entscheidung darüber eingeräumt, welcher Rechtsanwalt einem Nebenkläger als Beistand zu bestellen ist (§ 397a Abs. 3 Satz 2 StPO). Diese gesetzlich dem Vorsitzenden zugewiesenen Aufgaben bezwecken, ihm weitgehende Freiheit bei der Planung und Durchführung der Hauptverhandlung einzuräumen, damit er die komplexen Belange, die dabei Berücksichtigung zu finden haben, abwägen und die verschiedenen – sich jeweils wechselseitig beeinflussenden – Entscheidungen sachgerecht treffen kann. Die Regelung des § 397b StPO stellt dem Tatgericht weitere Möglichkeiten zur Verfügung, wie es auf die Hauptverhandlung gestaltend Einfluss nehmen, insbesondere sie – soweit die Interessen der Nebenkläger dadurch nicht verletzt werden – durch eine Reduzierung der Verfahrensbeteiligten verkürzen kann. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs darin liegt, dem Tatgericht die Möglichkeit zu eröffnen, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 09.12.2025 – 6 StR 331/25, NStZ 2026, 452 Rn. 19), legt es somit nahe, dem Vorsitzenden auch die Entscheidung zur gemeinschaftlichen Bestellung eines Nebenklagevertreters zu überantworten.
b) Die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorsitzende der 7. Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückzuverweisen. Denn alleine ihr ist die Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 397b StPO zugewiesen; eine Auffangzuständigkeit des Kollegialgerichts besteht nicht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 – 1 Ws 21/22, BeckRS 2022, 2423 Rn. 6; OLG Hamm, Beschlüsse vom 10.12.2013 – 1 Ws 562/13, BeckRS 2014, 01267; vom 13.01.2009 – 2 Ws 388/08, BeckRS 2009, 06220; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 126 Rn. 13). Zudem ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO vorliegend verwehrt.
aa) Zwar gilt für das Rechtsmittel der Beschwerde im Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft. Es nimmt eine eigene sachliche Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (BGH, Beschluss vom 05.07.2022 – StB 7-9/22, NJW 2022, 2856 Rn. 77). Für die gemeinschaftliche Beiordnung eines Nebenklagevertreters ist jedoch die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nach dem Sinn und Zweck des § 397b StPO beschränkt. Denn wie ausgeführt dient die Regelung dazu, dem Vorsitzenden des Tatgerichts eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen. Bei der Entscheidung des Vorsitzenden, zur Sicherung des Verfahrens zusätzliche Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 144 Abs. 1 StPO), ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass diese vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (BGH, Beschlüsse vom 17.03.2026 – StB 13/26, BeckRS 2026, 5501 Rn. 9; vom 31.08.2020 – StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 15 ff.). Gleiches hat auch für die Bestellung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters zu gelten. Auch diese Entscheidung betrifft maßgeblich Fragen der Organisation und Durchführung der Hauptverhandlung, die durch die Strafprozessordnung alleine dem Vorsitzenden des Tatgerichts übertragen sind. Die durch diese gesetzliche Ausgestaltung bedingte besondere Sachnähe des Vorsitzenden ist vom Beschwerdegericht zu respektieren und verbietet eine eigene Ermessensausübung durch dieses.
bb) Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO ist dem Senat nicht möglich (s. zu einer Entscheidung nach § 144 Abs. 1 StPO OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.07.2026 – 1 Ws 119/26, BeckRS 2026, 18248 Rn. 20). Denn aus dem dargestellten Kompetenzgefüge folgt, dass das Beschwerdegericht seine Beurteilung, ob ein gemeinsamer Beistand für mehrere Nebenkläger zu bestellen ist, nicht an die Stelle derjenigen des Vorsitzenden setzen darf (noch offengelassen OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2024 – 1 Ws 7/24, NStZ-RR 2024, 290 f.). Insofern unterscheidet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren etwa von solchen, die Haftbeschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO betreffen, und bei denen die Beschwerdegerichte eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO in Fällen für möglich erachten, in denen anstatt des zuständigen Vorsitzenden der ganze Spruchkörper entschieden hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 – 1 Ws 21/22, BeckRS 2022, 2423 Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013 – 1 Ws 562/13, BeckRS 2014, 01267). Bei derartigen Entscheidungen beschränken sich die Beschwerdegerichte gerade nicht auf eine Kontrolle, ob das Erstgericht sein Ermessen zutreffend ausgeübt hat, sondern prüfen die Sache umfassend (vgl. etwa LR/Gärtner, StPO, 28. Aufl., § 119 Rn. 135). Eine solch weitgehende Beurteilung ist dem Senat vorliegend indes aufgrund der gesetzlichen Konzeption des § 397b StPO versagt. Da in der Sache vorliegend auch nicht nur eine ermessenfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt (vgl. dazu OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. September 2023 – Ws 846/23, juris Rn. 22), verweist er sie an die zuständige Vorsitzende der 7. Strafkammer zurück.
3. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die sorgfältige und ausgewogene Begründung des Landgerichts inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Sie bewegt sich vielmehr in den Grenzen des Beurteilungsspielraums, der dem Tatgericht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 397b Abs. 1 StPO zukommt. Außerdem sind Fehler bei der Ausübung des Entscheidungs- und Auswahlermessens nicht zu erkennen.
Den Begriff der gleichgelagerten Interessen unter Berücksichtigung des Regelbeispiels des § 397b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO hat die Kammer unter Anwendung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe (s. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2024 – 1 Ws 7/24, NStZ-RR 2024, 290; KG, Beschluss vom 06.08.2021 – 5 Ws 171/21, BeckRS 2021, 55959, Rn. 11 ff. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2020 – 2 Ws 94/20, BeckRS 2020, 8475 Rn. 18 ff.) ausgelegt und diese nachvollziehbar auf die Elternteile der Getöteten zur Anwendung gebracht. Zu Recht hat es den persönlichen Differenzen zwischen den beiden Nebenklägern keine solche Bedeutung beigemessen, die einer gemeinschaftlichen Beiordnung entgegenstehen würde. Auch der Umstand, dass der Nebenkläger P.-M. der Mutter der Getöteten eine moralische Mitschuld am Tod der gemeinsamen Tochter gibt, stellt ein gleichartiges Interesse der Eltern nicht in Frage, denn Aufgabe des Strafverfahrens ist alleine die justizförmige Prüfung, ob gegen den Angeklagten ein staatlicher Strafanspruch besteht oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2015 – 1 StR 56/15, NJW 2016, 728 Rn. 12 mwN). Die Hauptverhandlung dient dagegen gerade nicht der Aufarbeitung der Lebensgeschichte des Tatopfers und ob etwa die Eltern günstige Bedingungen für eine gelingende Lebensführung geboten haben. Im Übrigen haben die Nebenkläger – trotz von der Kammer eröffneter Gelegenheit, insofern ergänzend vortragen zu lassen – nichts Näheres zu den Gründen ihrer Unstimmigkeiten mitgeteilt.
Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Kammer ausdrücklich das Vertrauensverhältnis des Nebenklägers P.-M. zu Rechtsanwältin H. bedacht. Diesem muss kein bestimmendes, widerstreitende Interessen stets zurückdrängendes Gewicht beigemessen werden. Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung sprechen dafür, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat. Dem Umstand, dass einzelne oder mehrere Nebenkläger durch ein Vorgehen nach § 397b StPO in ihrer Anwaltswahl beschränkt werden können, liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse eines Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens daher keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen (s. BGH, Beschluss vom 09.12.2025 – 6 StR 331/25, NStZ 2026, 452 Rn. 21 f.; außerdem OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2020 – 2 Ws 94/20, BeckRS 2020, 8475 Rn. 25).
Der von beiden Beschwerdeführern geltend gemachte Einwand, Rechtsanwalt F. werde als gemeinschaftlicher Nebenklagevertreter standes- und strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach Aktenlage ist die Vertretung der Interessen beider Nebenkläger weder nach § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 BORA berufsrechtlich untersagt, noch setzt sich Rechtsanwalt F. durch die Wahrnehmung dieser Verfahrensrolle der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Parteiverrats nach § 356 StGB aus. Die Vorsitzende der Strafkammer hat im Vermerk vom 02.09.2026 mitgeteilt, dass eine Vernehmung der Nebenklägerin K. weder geplant noch aus Aufklärungsgesichtspunkten geboten ist. Durch Bezugnahme auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 26.08.2026 hat sie außerdem zum Ausdruck gebracht, dass sie Fragen zur Verantwortlichkeit der Nebenklägerin für die Tat des Angeklagten gemäß § 241 Abs. 2 StPO zurückweisen würde. Es ist somit nicht ersichtlich, wie sich der Umstand, dass der Nebenkläger P.-M. der Nebenklägerin K. die Mitschuld am Versterben der gemeinsamen Tochter gibt, sich im vorliegenden Verfahren in bedeutsamer Art und Weise auswirken sollte. Im Übrigen bleibt es einem gemeinsamen Nebenklagevertreter unbenommen, hinsichtlich solcher Verfahrensaspekte, die von verschiedenen Nebenklägern unterschiedlich beurteilt werden, besondere Zurückhaltung zu wahren und sie gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer eigenen Ausübung der Verfahrensrechte (§ 397 Abs. 1 StPO) zu verweisen.
Soweit vorgebracht wird, der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs habe in einer vergleichbaren Konstellation keine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung angeordnet, steht dies – zumal eine Entsprechung der Sachverhalte nicht ersichtlich ist – einer anderweitigen Ausübung des Ermessens durch das Landgericht nicht entgegen.
4. Die Vorsitzende der 7. Strafkammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. KG, Beschluss vom 15.05.2020 – 5 Ws 65/20, BeckRS 2020, 36749 Rn. 12).
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