VerfGH Sachsen Beschluss

Anspruch auf unverzügliche Schulplatzvergabe für Zuwandererkinder KI-Titel

Schulbildungspflicht · Kindeswohl · Verfassungsrechtlicher Anspruch · Kapazitätsbeschränkung · Einstweilige Anordnung

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 64-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau T.,

Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. L.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle

am 10. Juli 2025

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit ihrer am 25. September 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2024 (2 B 71/24).

Die Beschwerdeführerin ist peruanische Staatsbürgerin und lebt mit ihren beiden 12 und 13 Jahre alten Kindern seit dem 10. Februar 2024 in D. Auf die Anmeldung ihrer Kinder für einen Schulplatz teilte ihr das Landesamt für Schule und Bildung des Freistaates Sachsen (im Folgenden: Landesamt) am 8. April 2024 mit, dass Schulplätze für beide Kinder erst mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 in Aussicht gestellt werden könnten.

Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte ihren Antrag, den Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung sofort, spätestens bis zum 26. April 2024 einen wohnortnahen Schulplatz zuzuweisen, mit Beschluss vom 6. Mai 2024 (5 L 271/24) ab. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich zuzustimmen, dass die Schule für Kinder von Zuwanderern Einstiegsmöglichkeiten in das Bildungssystem schaffen müsse. Sie verweise zu Recht auf den Anspruch ihrer Kinder auf Teilnahme am Schulbetrieb aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 GG und hieraus folgend auf unverzügliche Zuweisung eines wohnortnah gelegenen Schulplatzes. Eine unverzügliche Zuweisung sei jedoch nicht mit der beantragten sofortigen Zuweisung gleichzusetzen. Das Recht auf Beschulung werde nicht grenzenlos gewährleistet. Insbesondere Kapazitäts-, aber auch andere triftige Gründe könnten den Zeitraum bis zur Zuweisung eines Schulplatzes verlängern. Schulplätze könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur nach Maßgabe verfügbarer finanzieller, personeller, sachlicher und organisatorischer Möglichkeiten des Freistaates Sachsen zugewiesen werden. Da beide Kinder noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügten, sei nicht ersichtlich, dass eine geeignete Schule in Wohnortnähe die Gelingensvoraussetzungen für eine Beschulung der Kinder kurzfristig sichern könne. Nach dem Vortrag des zuständigen Landesamtes bedürfe die Integration der Kinder von Zuwanderern in das Schulsystem mehrerer Etappen, die schnellstmöglich umgesetzt würden. Dies sei nicht von heute auf morgen realisierbar. Die Plätze für – hier notwendige – Vorbereitungsklassen würden innerhalb des Schuljahres nur selten frei, die Kapazitäten für anschließende Regelklassen seien am Wohnort der Beschwerdeführerin derzeit nahezu erschöpft. Zuweisungen erfolgten entsprechend der Reihenfolge der Anmeldungen.

Im angegriffenen Beschluss stellte das Oberverwaltungsgericht das daraufhin eingeleitete Beschwerdeverfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen aufgrund zwischenzeitlicher Aufnahme der Kinder in eine Schule in freier Trägerschaft ein. Den Beteiligten wurden die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen aufgrund offener Erfolgsaussichten des einstweiligen Anordnungsverfahrens je zur Hälfte auferlegt. Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG stehe auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2021 (1 BvR 971/21 u.a.), auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, unter dem Vorbehalt des tatsächlich Möglichen. Vorliegend sei offen, ob der Freistaat Sachsen die hier erforderlichen Bildungsleistungen wegen aktuell unüberwindlicher personeller, sächlicher oder organisatorischer Zwänge tatsächlich nicht erbringen könne.

Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom

23. August 2024, der Beschwerdeführerin zugestellt am 28. August 2024, zurück.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf sowie des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Das Oberverwaltungsgericht habe zu seiner Entscheidung nur durch eine krasse Missdeutung des Rechts auf Bildung aus Art. 102 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gelangen können. Die angegriffene Entscheidung habe außerdem die einschlägige verfassungsrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin ignoriert, obwohl sie entscheidungserheblich gewesen sei.

Das Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom

23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom

11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom

28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

a) Die Beschwerdeführerin legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dar.

aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom

19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV- 19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024

– Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.).

bb) Gemessen hieran können dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände entnommen werden, die auf eine Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens schließen lassen. Im angegriffenen Beschluss wird zur Begründung der Kostenentscheidung auf die offenen Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens verwiesen. Anknüpfend an die Argumentation des Verwaltungsgerichts, das sich ausführlich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin, dem Vortrag des für Zuweisungsentscheidungen verantwortlichen Landesamtes und der einschlägigen verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt, greift das Oberverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf Schulbildung auf und weist auf die dort getroffene Einschränkung hin, wonach das Recht auf Schulbildung unter dem Vorbehalt des tatsächlich Möglichen steht. Auf dieser rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beurteilt es die Aussichten, ob aufgrund der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulplatz derzeit zugewiesen werden könne, als offen. Dass die Rechtsauffassung des Gerichts nicht derjenigen der Beschwerdeführerin entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar.

b) Die Beschwerdeführerin hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht dargelegt.

aa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; st. Rspr.).

bb) Hiervon ausgehend hat die Beschwerdeführerin keine Umstände vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene und nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar wäre. Das Oberverwaltungsgericht zieht zur Begründung seiner Kostenentscheidung das Recht auf schulische Bildung und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heran, der es im Ergebnis folgt. Den Gründen der Entscheidung kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht entnommen werden, dass das Gericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den einschlägigen Grundrechtsgehalt verkannt oder seine Entscheidung in verfassungsrechtlich unter keinen Umständen vertretbarer Weise begründet und getroffen hat.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Taraschka

gez. Uhle