KG · Berlin 2. Zivilsenat Urteil LS

Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrags über den Betrieb und die Wartung einer Solaranlage

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Die Vereinbarung einer Laufzeit von 20 Jahren in einem Vertrag über den Betrieb und die Wartung einer Solaranlage dient der Investitions- und Planungssicherheit und führt regelmäßig nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers (§ 307 Abs. 1 BGB).

2. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns bei der vorzeitigen Beendigung eines solchen Vertrags.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Februar 2023 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. April 2023, unter Aufhebung der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 52.587,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.838,46 € seit dem 26. Oktober 2020, aus 19.224,23 € seit dem 12. Februar 2021 und aus 14.524,98 € seit dem 12. August 2021 zu zahlen sowie

einen Betrag in Höhe von 311.925,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 8.161,23 € seit dem 15. Juli 2021 und dem 15. Oktober 2021, aus je 6.926,71 € seit dem 15. Januar 2022, dem 15. April 2022, dem 15. Juli 2022 und dem 15. Oktober 2022, aus je 7.155,17 € seit dem 15. Januar 2023, dem 15. April 2023, dem 15. Juli 2023 und dem 15. Oktober 2023, aus je 7.354,97 € seit dem 15. Januar 2024, dem 15. April 2024, dem 15. Juli 2024 und dem 15. Oktober 2024, aus je 7.575,45 € seit dem 15. Januar 2025, dem 15. April 2025, dem 15. Juli 2025 und dem 15. Oktober 2025, aus je 7.803,71 € seit dem 15. Januar 2026 und dem 15. April 2026 und aus 163.946,32 € seit dem 3. Juli 2026.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 52.588,42 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.838,73 € seit dem 26. Oktober 2020, aus 19.224,51 € seit dem 12. Februar 2021 und aus 14.525,18 € seit dem 12. August 2021 zu zahlen sowie

einen Betrag in Höhe von 311.937,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 8.161,53 € seit dem 15. Juli 2021 und dem 15. Oktober 2021, aus je 6.926,99 € seit dem 15. Januar 2022, dem 15. April 2022, dem 15. Juli 2022 und dem 15. Oktober 2022, aus je 7.155,45 € seit dem 15. Januar 2023, dem 15. April 2023, dem 15. Juli 2023 und dem 15. Oktober 2023, aus je 7.355,25 € seit dem 15. Januar 2024, dem 15. April 2024, dem 15. Juli 2024 und dem 15. Oktober 2024, aus je 7.575,75 € seit dem 15. Januar 2025, dem 15. April 2025, dem 15. Juli 2025 und dem 15. Oktober 2025, aus je 7.804,01 € seit dem 15. Januar 2026 und dem 15. April 2026 und aus 163.952,36 € seit dem 3. Juli 2026.

3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 43.870,99 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.715,88 € seit dem 26. Oktober 2020, aus 16.037,71 € seit dem 12. Februar 2021 und aus 12.117,40 € seit dem 12. August 2021 zu zahlen sowie

einen Betrag in Höhe von 248.491,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 6.514,76 € seit dem 15. Juli 2021 und dem 15. Oktober 2021, aus je 5.501,56 € seit dem 15. Januar 2022, dem 15. April 2022, dem 15. Juli 2022 und dem 15. Oktober 2022, aus je 5.668,29 € seit dem 15. Januar 2023, dem 15. April 2023, dem 15. Juli 2023 und dem 15. Oktober 2023, aus je 5.850,47 € seit dem 15. Januar 2024, dem 15. April 2024, dem 15. Juli 2024 und dem 15. Oktober 2024, aus je 6.030,14 € seit dem 15. Januar 2025, dem 15. April 2025, dem 15. Juli 2025 und dem 15. Oktober 2025, aus je 6.216,22 € seit dem 15. Januar 2026 und dem 15. April 2026 und aus 130.827,48 € seit dem 3. Juli 2026.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat diese selbst 21 %, haben die Beklagten zu 1) und 2) je 28 % und hat die Beklagte zu 3) 23 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) haben diese jeweils selbst zu 79 % und die Klägerin je zu 21 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) hat diese selbst 78 % und die Klägerin 22 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist im Umfang seiner Aufrechterhaltung fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist eine Konzerngesellschaft der E. Deutschland GmbH und übernimmt für ihre Kunden die technische Betriebsführung von Solaranlagen bzw. -parks, d.h. die Anlagenüberwachung, Wartung, Instandsetzung, das Garantie- und Gewährleistungsmanagement, Sicherheitsdienstleistungen, Grünpflege und Modulreinigung. Die Beklagten betrieben den Solarpark Z. II in Sachsen-Anhalt, Teil eines Gesamtkomplexes, der im Jahr 2011 auf dem von der Muttergesellschaft gepachteten, ehemaligen Militärflugplatz Z. von der Q. International GmbH (im Folgenden: Q. International) errichtet worden war. Die Parteien streiten um Vergütung aus Operation & Maintenance – Verträgen (im Folgenden: O&M-Verträge) nach Kündigung und Schadensersatz wegen ihrer vorzeitigen Beendigung.

2

Seit Anfang 2011 verhandelte die Muttergesellschaft der Beklagten, die M. M. C. I. GmbH (im Folgenden: M.) mit der Q. International über den Kauf des Solarparks Z. II, seine Errichtung und die technische Betriebsführung. Im März 2011 wurden die Beklagten mit dem alleinigen Gesellschaftszweck, die drei Teilparks des Solarparks Z. II zu betreiben, als 100 %ige Töchter der M. gegründet.

3

Der als Anlage K 25 eingereichten Finanzierungszusage der Sparkasse B. von Anfang Mai 2011 ist zu entnehmen, dass die Sparkasse von den Beklagten als Sicherheiten unter anderem die Abtretung der Stromeinspeisevergütung und der Ansprüche aus den Wartungsverträgen sowie die Vorlage nicht nur letzterer, sondern auch des Betriebsführungsvertrags verlangte. Mitte Mai 2011 schlossen die Beklagten mit der Q. International die im Anlagenkonvolut K 13 zu den Akten gereichten Generalunternehmerverträge zur Errichtung ihrer jeweiligen Photovoltaikanlagen. Wenige Tage später verschmolz die Q. International mit ihrer Mutter, der Q. SE. Unter dem 7. Juni 2011 kam es zum Abschluss der streitgegenständlichen O&M-Verträge zwischen den Beklagten und der Q. SE, über die vorher bereits die M. und die Q. International verhandelt hatten. In diesen Verträgen finden sich u.a. die folgenden Regelungen:

4

unter der Präambel

5

lit. E: „[…] Die Betriebsführerin [Q. SE] wird daher mit dem Wechselrichterhersteller S. E. einen Dienstleistungsvertrag für 20 Jahre abschließen und wird gegenüber dem Auftraggeber [die jeweilige Beklagte] spiegelbildlich dieselben Leistungen erbringen, die S. E. gegenüber der Betriebsführerin unter dem mit ihr geschlossenen Vertrag schuldet.“

6

unter § 2 (Aufgaben und Pflichten der Betriebsführerin)

7

„2.3 Instandsetzung

8

Die Betriebsführerin ist für die Instandsetzung der PVA verantwortlich. Instandsetzung meint die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit, d.h. Herstellung eines störungsfreien Betriebs der PVA nach dem Auftreten von Mängeln, Schäden und Störungen sowie die Reinigung besonders verschmutzter Module. […]

9

2.11 Dienstleistungsvertrag für Wechselrichter

10

[...] 2.11.1 Die Betriebsführerin verpflichtet sich zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags für 20 Jahre mit dem Wechselrichterhersteller […]. […]“

11

unter § 5 (Vergütung für die Betriebsführung)

12

„5.1. Ergebnisunabhängige Pauschalvergütung

13

5.1.1 Der Auftraggeber zahlt der Betriebsführerin für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen eine jährliche ergebnisunabhängige Pauschalvergütung in Höhe von EUR 15 pro kWp, zzgl. der zum Rechnungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer („Pauschalvergütung“). Mit der Pauschalvergütung sind sämtliche Kosten und Aufwendungen des Auftraggebers unter diesem Vertrag sowie dem S. E.-Dienstleistungsvertrag mit abgegolten, es sei denn in diesem Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. […]

14

5.1.4 Mit der Vergütung sind Fahrt-, Telefon- und Portokosten, die der Betriebsführerin entstehen, sowie die Kosten für eine eventuelle Beauftragung von Subunternehmern gemäß § 3 abgegolten.

15

5.1.5 Die Vergütung erhöht sich jährlich – erstmals zum 1. Januar 2012 – um jeweils 2 % bezogen auf die Vergütung des jeweils vorangegangenen Jahres. […]

16

5.2 Erstattung von Aufwendungen und Vergütung sonstiger Leistungen

17

5.2.1 Folgende Kosten und Aufwendungen sind durch Zahlung der Pauschalvergütung gem. Ziffer 5.1.1 mit abgegolten und werden der Betriebsführerin vom Auftraggeber nicht ersetzt:

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5.2.1.1 Kosten und Aufwendungen der Betriebsführerin, die im Rahmen der vertraglichen Leistungen der Betriebsführerin anfallen, z.B. im Rahmen der Reparaturmaßnahmen und des Austauschs und/oder Einbaus von Ersatz- und Verschleißteilen oder sonstigen Komponenten im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen nach § 2.3, einschließlich entstehende Arbeitskosten sowie die Kosten für Ersatz- und Verschleißteile und sonstige Komponenten (Materialkosten), bis zu einer Höhe von maximal EUR 0,50 pro kWp per Jahr. 5.2.1.2 Kosten und Aufwendungen der Betriebsführerin für Leistungen, die S. E. […] erbringt und zu deren Erbringung sich die Betriebsführerin gegenüber dem Auftraggeber als eigene Leistung verpflichtet hat, es sei denn, die Ziffer 5.2.2 dieses Vertrags findet Anwendung; […]

19

5.3 Fälligkeit der Zahlungen

20

5.3.1 Die Pauschalvergütung gemäß § 5.1 ist für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu entrichten. Ab 2012 ist die Pauschalvergütung gemäß § 5.1 quartalsweise im Voraus zu entrichten, wobei die Zahlungspflicht erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber entsteht. […]“

21

unter § 8 (Vertragsdauer und Kündigung)

22

„8.2 Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2031 […].

23

8.3 Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

24

8.4 Die Betriebsführerin hat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung der Vergütung gemäß § 5 über zwei Monate in Verzug ist und trotz Fristsetzung von einem weiteren Monat nicht innerhalb dieser Frist die Vergütung vollständig gezahlt hat.

25

Jede Partei hat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags, wenn die jeweils andere Partei wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat und diese Pflichtverletzung trotz Fristsetzung von einem Monat nicht innerhalb dieser Frist vollständig heilt. […]“

26

unter § 9 (Rechtsnachfolge)

27

„9.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit Zustimmung der Betriebsführerin auf Dritte zu übertragen. Die Betriebsführerin darf ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. […]“

28

Für den Wortlaut der O&M-Verträge im Übrigen wird auf das Konvolut K 1 verwiesen.

29

Ende Juli/Anfang August 2011 kam es zum Abschluss der Dienstverträge mit der S. E. GmbH (im Folgenden: S. E.) mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2031 und einer im Anhang 3 zu diesem Vertrag vereinbarten, gestaffelten Vergütung. Im Frühjahr 2012 schlossen die Q. SE, die S. E. und die Beklagten einen Optionsvertrag zur Übertragung des Wechselrichterwartungsvertrags. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Q. SE forderten die Beklagten den Insolvenzverwalter auf, sein Wahlrecht nach § 103 InsO auszuüben. Wörtlich heißt es in dem als Anlage K 21 zu den Akten gereichten Schreiben vom 25. September 2013 u.a.:

30

„Angesichts der geschilderten Erfahrungen sehen wir die Möglichkeit zu einer weiteren Zusammenarbeit überhaupt nur dann, wenn Sie sich in Ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter […] für die gesamte restliche Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2031 zu einer Vertragsfortführung bekennen.“

31

Der Insolvenzverwalter erklärte die Fortführung der O&M-Verträge im Oktober 2013. Am 15. Oktober 2013 erwarb die E. F. GmbH von dem Insolvenzverwalter den Geschäftsbereich „Operation und Maintenance“ einschließlich der streitgegenständlichen Verträge im Rahmen eines asset deals (Anlage K 22). Die Beklagten verweigerten zunächst ihre erforderliche Zustimmung und verhandelten fruchtlos über eine Absenkung der Pauschalvergütung für die Betriebsführung. Anfang 2015 erteilten sie dann doch die Zustimmung bzw. vereinbarten die Vertragsübernahme durch die E. F. GmbH zu nur geringfügig geänderten Konditionen. Im März 2016 entstand die Klägerin durch Ausgliederung aus der E. F. GmbH.

32

Noch vor dem Jahr 2017 veräußerten die Beklagten die streitgegenständlichen Photovoltaikanlagen. Ende 2017 verlangten sie erneut eine Reduzierung der Vergütung für die Betriebsführung, was die Klägerin ablehnte. Im Mai 2019 erklärten die Beklagten die Kündigung der streitgegenständlichen O&M-Verträge, was die Klägerin zurückwies. Unter dem 12. August 2020 erklärten die Beklagten ein weiteres Mal die Kündigung; die Klägerin wies auch diese zurück und forderte die Beklagten erfolglos auf, die für die Erbringung ihrer Vertragsleistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Unter dem 12. Oktober 2020 stellte die Klägerin Rechnungen für ihre Leistungen betreffend den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020. Die Beklagten beharrten auf der Beendigung der Verträge zum 30. September 2020 und untersagten der Klägerin das Betreten des Solarparks. Rechnungen beglichen sie fortan nicht mehr. Unter dem 29. Januar 2021 stellte die Klägerin Rechnungen für ihre Leistungen betreffend den Zeitraum Januar bis März 2021. Unter dem 27. April 2021 verlangte die Klägerin Zahlung der Ausstände bis zum 29. Mai 2021 und Ermöglichung der Vertragserfüllung; ansonsten werde sie die Verträge außerordentlich kündigen und Schadensersatz geltend machen. Sodann erklärte sie unter dem 7. Juni 2021 gegenüber den Beklagten die sofortige außerordentliche Kündigung der streitgegenständlichen Verträge. Unter dem 29. Juli 2021 stellte sie den Beklagten ihre Leistungen für den Zeitraum von April bis zum 7. Juni 2021 in Rechnung.

33

Die Nennleistung der von den Beklagten zu 1) und 2) betriebenen Parks (Z. II.1 und II.2) betrug jeweils 4,29 MWp, die des von der Beklagten zu 3) betriebenen Parks (Z. II.3) 3,57 MWp. Nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) war eine Einspeisevergütung für den in diesen Parks erzeugten Strom in Höhe von 22,07ct/kWh bis Ende 2031 garantiert. Durchschnittlich kam es jährlich zu Einspeisungen von 12.000-14.000 kWh. Die Klägerin hätte in der Zeit von der Kündigung am 7. Juni 2021 bis zum regulären Vertragsende am 31. Dezember 2031 Gesamteinnahmen in Höhe von 2.556.506,87 € netto generiert. Für die Einzelheiten wird auf die Tabelle auf Seite 16 der Klageschrift (Bl. 17/Bd. I d.A.) Bezug genommen.

34

Die Klägerin hat behauptet, sämtliche Vertragsinhalte, insbesondere die Laufzeit, seien auf Augenhöhe zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Die streitgegenständlichen Verträge seien mit den GU-Verträgen als Einheit bzw. „wirtschaftliches Gesamtpaket“ zu sehen; die Beklagten hätten die GU-Verträge nicht zu den vereinbarten Preisen abschließen können, wenn die Vertragslaufzeit kürzer vereinbart worden wäre. Ihren Einnahmen aus den Verträgen hätten ersparte Kosten der Vertragserfüllung gegenübergestanden, die sich zum Zeitpunkt der regulären Beendigung auf 1.410.714,25 € netto belaufen hätten. Personalkosten habe sie sich nicht erspart, da sämtliche Mitarbeiter zur Betreuung anderer Projekte essenziell, jedoch nicht vollständig ausgelastet gewesen seien.

35

Die Beklagten haben behauptet, üblich seien nur zehn Jahre währende Vertragslaufzeiten gewesen; die lange Laufzeit der O&M-Verträge habe es ihnen unmöglich gemacht, die Photovoltaikanlagen mit diesen weiterzuverkaufen bzw. habe den Verkauf erheblich erschwert. Sie hätten die Leistungen der Klägerin daher an die Neueigentümer weitergereicht, die diese jedoch zum 30. September 2020 gekündigt hätten. Sämtliche Module wiesen irreparable Schäden an ihrer Unterseite auf, die zu Ertragsausfällen in Höhe von 1.300.000 € für die Jahre 2024 und 2025 führten. Sie haben gemeint, die vereinbarte Laufzeit von 20 Jahren sei als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu bewerten und als solche nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die lange Laufzeit verstoße zudem gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), da sie sämtliche Risiken ihnen, den Beklagten, auferlege und sie wegen der festgeschriebenen ansteigenden Vergütung nicht auf Marktschwankungen reagieren könnten. GU-Vertrag und O&M-Verträge seien auch nicht voneinander abhängig, was sich bereits darin zeige, dass die Klägerin lediglich die O&M-Verträge habe übernehmen können. Jedenfalls nach dem Verkauf der Photovoltaikanlagen sei es ihnen unzumutbar, weiterhin an die O&M-Verträge gebunden zu sein. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bleibe unklar. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ersparte Personalkosten anrechnen lassen, da es ansonsten zu einer doppelten Vergütung käme.

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Das Landgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 16. Februar 2023, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. April 2023, bis auf einen Teil der geforderten Zinsen antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vertragslaufzeit von zwanzig Jahren sei nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam: Die Beklagten hätten schon nicht nachgewiesen, dass es sich um AGB der Rechtsvorgängerin der Klägerin gehandelt habe; der Charakter einer Individualvereinbarung ändere sich nicht dadurch, dass bei einem einheitlichen Vorhaben (Solarpark) die rechtliche Umsetzung in mehreren Verträgen mit gleichen Bedingungen erfolge; das einheitliche Bauvorhaben sei auf alleinigen Wunsch der damaligen Muttergesellschaft der Beklagten durch drei Verträge mit einheitlichen Bedingungen realisiert worden; auch seien den Beklagten Änderungen möglich gewesen, so dass nicht erkennbar sei, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, abweichende Laufzeiten vorzuschlagen. Auch eine Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit sei nicht erkennbar. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei ohne Substanz geblieben und nicht plausibel vor dem Hintergrund, dass der Gesamtkaufpreis im Jahr 2011 bei ca. 22 Mio. € lag, und dass zu erwarten war, dass der Solarpark aufgrund der über zwanzig Jahre lang garantierten Einspeisevergütung Erträge von knapp 60 Mio.€ erwirtschaften würde, während mit Fixkosten für Betrieb und Wartung in Höhe von nur 2,5 Mio. € in dieser Zeit zu rechnen war. Die Behauptung, ein Verkauf sei nur mit erheblichem Wertverlust möglich gewesen, sei nicht belegt worden. Das Vorbringen der Beklagten, der in den O&M-Verträgen vorgesehene Vertragspreis sei überteuert, sei „ins Blaue“ hinein erfolgt und vor dem Hintergrund der weiteren Gegebenheiten nicht nachvollziehbar. Die Vertragslaufzeit von zwanzig Jahren erweise sich als angemessen, da sie mit dem EEG-Förderzeitraum gleichlaufe. Der vorgesehene Inflationsausgleich von jährlich 2 % sei angesichts der tatsächlichen Inflationsrate sogar vorteilhaft gewesen. Ferner sei die zehnjährige Gewährleistungsfrist für die verbauten Solarmodule ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vergütung wegen des vorgesehenen pauschalierten Schadensersatzes bei Schlechtleistung nach § 2.3.7 der O&M-Verträge nicht „ergebnisunabhängig“ sei. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche schließlich, dass die Beklagten ihre Zustimmung zur Übertragung der Verträge auf die Klägerin davon abhängig gemacht haben, dass der neue Vertragspartner diese über die gesamte 20jährige Laufzeit erfülle. Eine Sittenwidrigkeit sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, die Beklagten hätten kein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt.

37

Die Klägerin könne wegen der vorzeitigen Beendigung auch den begehrten Schadensersatz von den Beklagten verlangen. Ihr Recht zur außerordentlichen Kündigung ergebe sich unter anderem aus § 8.4 der O&M-Verträge; gemäß § 252 BGB umfasse der Anspruch auf Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn. Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei in der von ihr vorgetragenen Höhe von 2.574.669,03 € netto von den Beklagten zugestanden; sie lasse sich ersparte Aufwendungen in Höhe von 1.410.714,25 € netto anrechnen. Darüber hinaus zu machende Abzüge trügen die Beklagten nicht ausreichend vor, die sich insofern nicht auf schlichtes Bestreiten zurückziehen könnten; ihre Behauptung, das Personal der Klägerin sei voll ausgelastet, sei rein spekulativ.

38

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz, einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge, sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil, das den Beklagten am 14. März 2023 zugestellt worden ist, Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 13. April 2023 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie mit innerhalb der verlängerten Frist eingegangenem Schriftsatz vom 8. Juni 2023 begründet haben.

39

Die Beklagten begehren mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage und begründen das im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht habe der Klage rechtsfehlerhaft stattgegeben. Es habe verkannt, dass sie die Wartungsverträge wegen Unwirksamkeit der Laufzeitklausel hätten kündigen dürfen. Die lange Laufzeit müsse anhand der Interessen beider Parteien geprüft werden, das Landgericht habe stattdessen sachfremde Erwägungen zu spekulativen erzielbaren Erlösen angestellt. Auch habe es die Beweislast für das fehlende individuelle Aushandeln der Laufzeit entgegen § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB der Beklagten auferlegt und keinerlei Nachweis oder Substantiierung für den eingeklagten entgangenen Gewinn verlangt, während von ihnen ein Nachweis über höhere ersparte Aufwendungen gefordert worden sei. Die lange Laufzeit sei sittenwidrig, das damit eingegangene Risiko nicht absehbar gewesen. Konkret sei infolge der Degradation der Solarmodule, die wegen eines Mangels empfindlich höher gewesen sei als gewöhnlich, mit Mindererlösen von ca. 20.000.000 Euro über die gesamte Vertragsdauer zu rechnen gewesen. Dass eine Veräußerung der Anlagen nur ohne die Wartungsverträge möglich gewesen sei, habe ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Auf Seiten der Klägerin könnten keine besonderen Investitionen die lange Laufzeit rechtfertigen; sie allein hätten das wirtschaftliche Risiko der Amortisierung von Investitionen und Betrieb des Solarparks getragen. Der Verweis des Landgerichts auf den Gleichlauf mit dem EEG-Förderzeitraum trage nicht, da dieser keine Vorgaben für Wartungsverträge mache. Bei der Laufzeitregelung der Wartungsverträge handele es sich zudem um AGB, so dass auch eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 BGB anzunehmen sei; diese Klausel sei nicht individuell verhandelt worden. Die Erwägungen des Landgerichts zu den erzielbaren Erträgen und den durch die Veräußerung gemachten Gewinnen seien sachfremd.

40

Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin die Beweislast hinsichtlich der Höhe des von ihr geltend gemachten Gewinns treffe; die berücksichtigten Aufwendungen in Höhe von 1.410.714,25 € habe die Klägerin lediglich mit dem Hinweis versehen, dass diese sich aus Verträgen mit Unterauftragnehmern ergebe; Abzugsposten wie Kosten für eigenes Personal, die abzuschließenden Versicherungen etc. seien nicht substantiiert vorgetragen worden. Der nach dem Hinweis des Senats weiter substantiierte Vortrag der Klägerin sei wegen der sich ergebenden Gewinnmarge von 44,81 % unplausibel; in den Verhandlungen zur Übertragung der streitgegenständlichen Verträge sei eine Gewinnmarge von lediglich 9 % für diese ausgewiesen worden (Präsentation und Übersendungsemail eingereicht als Anlagen B 1 f.); besonders auffällig sei die Abweichung im Hinblick auf die Betriebs- und Verwaltungskosten, weil keinerlei Fixkosten einbezogen worden seien. Da das Portfolio offenbar deutlich vergrößert werden konnte, sei es nicht plausibel, keinerlei Personal-, Versicherungs- und sonstige Betriebskosten zu berücksichtigen. Die richtige Bezugsgröße bei einer Umlage der Fixkosten sei der Anteil am Gesamtumsatz, für den sich bezogen auf das Jahr 2019 1,93 % ergebe. Da die Klägerin nach Ziff. 5.2.1.1 der O&M-Verträge die Kosten für Ersatzteile bis zu einer Höhe von 0,50 € pro kWp jährlich zu tragen gehabt hätte, seien Reparaturkosten in Höhe von 4.000 € jährlich nicht angemessen; hochgerechnet machten diese nur etwa 1,94 % an der Gesamtvergütung aus, während die zu den Akten gereichte Präsentation einen Kostenblock von 9 % - und damit mehr als das Vierfache - ansetze.

41

Die Beklagten beantragen,

42

das angegriffene Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2023, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. April 2023, abzuändern und die Klage abzuweisen.

43

Die Klägerin beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Im Hinblick auf die Laufzeitregelung weist sie insbesondere erneut darauf hin, dass diese ausgehandelt worden sei und für die Beklagten die Gewähr geboten habe, das Projekt über die gesamte Laufzeit der unter dem EEG gewährleisteten Einspeisevergütung rentabel betreiben zu können. Das spätere Verhalten der Beklagten belege ihr Interesse an der langen Laufzeit.

46

Für die Ermittlung des entgangenen Gewinns müsse sie sich lediglich die sogenannten Spezialunkosten anrechnen lassen. Sie erbringe O&M-Dienstleistungen für eine Vielzahl von Photovoltaikanlagen und habe daher kein Personal einsparen können. Zur Durchführung ihrer vertraglichen Leistungen habe sie Unterauftragsverhältnisse begründet, die sie im Zuge der streitgegenständlichen Kündigung beendet habe. Das betreffe die Subunternehmen Sicherheit No., Sk., Di., GE., S. E. und 3P.. Anhand der Zahlen für das Jahr 2020 sei nachvollziehbar, dass die ersparten Spezialunkosten etwa 55 % der zu zahlenden Vergütungen ausgemacht hätten. Ersparte Kosten für Versicherungen seien nicht in Abzug zu bringen, da sie eine Betriebshaftpflichtversicherung vorhalte, die all ihre Tätigkeiten in allen von ihr betreuten Solarparks absichere und somit ihre allgemeine Betriebsbereitschaft sicherstelle.

47

Nach dem Hinweis des Senats trägt sie zu den ersparten Aufwendungen weiterhin vor, dass von den (ersparten) Kosten der Vertragserfüllung in Höhe von 1.410.714,25 € (netto) 1.349.583 € variable und 61.132,00 € Fixkosten seien. Die variablen Kosten beträfen die folgenden Subunternehmerverträge: S. E. (Wechselrichter-Service, Verträge aus 2011 im Anlagenkonvolut K 39), Di. (Monitoring, Inspektion, Wartung und Instandsetzung vor Ort, Verträge aus 2014 im Konvolut K 39), B.-M.-H. Z. (Grünpflege und Winterdienst, Verträge aus 2011 im Konvolut K 39), Sk. (Monitoring, Verträge aus 2014 im Konvolut K 39), 3P. Ltd. (Freiflächenüberwachung, Verträge aus 2014 im Konvolut K 39). Für die Fixkosten sei zu bedenken, dass sie, die Klägerin, derzeit ca. 300 Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 900 MWp betreue; der Anteil des streitgegenständlichen Solarparks habe 2020/2021 unter 1,5 % der technisch betreuten Erzeugungsleistung betragen. Weder Personalausgaben, noch die laufenden Betriebsausgaben hätten sich in den Jahren nach Beendigung der streitgegenständlichen O&M-Verträge reduziert, die Kosten der Betriebshaftpflichtversicherung seien gestiegen. Anteilige, berücksichtigungsfähige OPEX für Treibstoffe, Verbrauchsstoffe, Reisekosten, Telekommunikation und Post berücksichtige sie entsprechend der dargelegten Entwicklung in den Jahren 2019-2021 mit 944 € pro Jahr, bei einer Inflationsrate von 2 % p.a. ergebe das insgesamt 11.484 €. Reparatur- und Instandsetzungskosten hätten durchschnittlich ca. 4000 € betragen, bei Berücksichtigung von 2 % Inflation p.a. ergebe das insgesamt 49.648 €.

II.

48

Die zulässige Berufung der Beklagten ist wie aus dem Tenor ersichtlich - im Hinblick auf den geltend gemachten entgangenen Gewinn - teilweise begründet.

1.

49

Die Berufung der Beklagten ist am Maßstab der §§ 511 ff. ZPO zulässig und dabei insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.

50

Sie hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht in voller Höhe stattgegeben.

51

Zwar hat das Landgericht richtig angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch sowohl auf die begehrte Vergütung aus den streitgegenständlichen O&M-Verträgen als auch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB hat (unter a.). Die Höhe der geforderten Vergütung ist unstreitig geblieben. Bezüglich der zugesprochenen Höhe des Anspruchs auf entgangenen Gewinn hat das Landgericht sich jedoch mit nur ungenügend substantiiertem Vortrag der Klägerin zufriedengegeben (unter b.). Nachdem der Senat einen entsprechenden Hinweis erteilt und die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen nachgebessert hat, kann der Senat die dem Tenor zu entnehmende Höhe des entgangenen Gewinns nunmehr gemäß § 252 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO schätzen (unter c.).

a.

52

Die Klägerin hat einen Anspruch sowohl auf die begehrte Vergütung aus den streitgegenständlichen O&M-Verträgen als auch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 BGB. Es kann offenbleiben, ob die Laufzeitenregelung in § 8 des jeweiligen O&M-Vertrags individuell ausgehandelt worden ist. Denn selbst wenn das nicht der Fall wäre, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nicht zu erkennen ist, dass die Laufzeit die Beklagten in unangemessener Weise benachteiligte (unter aa.). Sittenwidrigkeit ist nicht zu erkennen (unter bb.). Die Beklagten konnten die streitgegenständlichen Verträge daher nicht wirksam kündigen. Ihre unberechtigten Kündigungen, insbesondere auch das unter Androhung der Strafbarkeit ausgesprochene Verbot, den Solarpark Z. II zu betreten, rechtfertigen vielmehr die von der Klägerin zum 7. Juni 2021 ausgesprochene Kündigung.

aa.

53

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Verwender von AGB durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. September 2019 – II ZR 192/18, Rn. 24 m.w.N.; Urteil vom 18. Februar 2016 – III ZR 126/15, BGHZ 209, 52-71, Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 178/08, Rn. 26 m.w.N., alle in juris). Nach den hier relevanten Gesamtumständen ist nicht zu erkennen, dass die Laufzeitregelung die Beklagten (bei Vertragsschluss) in unangemessener Weise beeinträchtigt hat. Denn es handelt sich um kaufmännischen Geschäftsverkehr, die Beklagten waren bei den Vertragsverhandlungen durch ihre Mutter, die nach ihren Angaben über Erfahrung in der deutschen Solarwirtschaft verfügte, vertreten; die Vertragsschlüsse erfolgten vor dem Hintergrund der über zwanzig Jahre garantierten Einspeisevergütung nach dem EEG 2009; die finanzierende Bank verlangte langfristige Sicherheiten; die in § 5 der O&M-Verträge vorgesehene jährliche Steigerung der Vergütung um 2 % stellte einen angemessenen Inflationsausgleich dar und die Beklagten waren nach § 9 der O&M-Verträge berechtigt, den Vertrag mit Zustimmung der Rechtsvorgängerin der Klägerin, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden konnte, auf einen Dritten zu übertragen. Im Einzelnen:

54

Sowohl bei den Beklagten als auch bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin handelte es sich um Gesellschaften, die geschäftlich agierten und die selbst bzw. deren Mutter (für die Mutter der Beklagten siehe die als Anlage K 5 eingereichte Email) im Bereich der Solarwirtschaft nicht unerfahren bzw. tätig waren. Unter Kaufleuten verstoßen Vertragslaufzeiten von mehr als zehn Jahren nicht bereits per se gegen das Gebot von Treu und Glauben (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 – V ZR 220/02, BGHZ 153, 148-157, Rn.8 f., juris). Soweit sich die Beklagten in diesem Kontext auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 16. Mai 2007 – 14 U 53/06 berufen, betrifft diese eine feste Laufzeit von 30 Jahren in einem Anwaltssozietätsvertrag, mithin eine vollkommen anders gelagerte Konstellation.

55

Die streitgegenständlichen Vertragsabschlüsse erfolgten zeitgleich und schon ausweislich ihrer jeweiligen Präambel bezogen auf den Erwerb der Photovoltaikanlagen durch die Beklagten. Sie sicherten die Investition der Beklagten vor dem Hintergrund der gesetzlich zugesicherten Einspeisevergütung nach dem EEG 2009 für einen Zeitraum von zwanzig Jahren ab. Die Regelung des EEG 2009 zur Vergütungsdauer diente der Schaffung von Planungs- und Investitionssicherheit für Anlagenbetreiber. Dabei folgte die im Gesetz festgelegte grundsätzlich 20-jährige Vergütungsdauer energiewirtschaftlichen Berechnungsformeln und Amortisationszyklen. Die Festlegung dieser konnte nicht nur als Investitionssicherheit vermittelnde „Mindestförderdauer“, sondern auch als wettbewerbsschützende „Höchstförderdauer“ gesehen werden (Lehnert in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 21 Rn. 2 m.w.N.). Die garantierte Einspeisevergütung beruhte auf der Annahme, dass sich die Erzeugung aus erneuerbaren Energien nicht auf Dauer allein durch die am Markt erzielbaren Erlöse kostendeckend finanzieren lasse und den Investoren und Betreibern daher zusätzliche Anreize geboten werden müssten (siehe Gabler in: Pritzsche/Vacha, Energierecht, 2. Aufl. 2024, § 5 Rn. 61 f.). Zu den wesentlichen Voraussetzungen der Finanzierbarkeit der Anlagen zählten der Nachweis der zur Rückführung der Finanzierung erforderlichen Zahlungsströme, die Eigenständigkeit des Projektes und vor allem die Vermeidung oder angemessene Bewältigung von Risiken; in der Projektfinanzierung von Energieprojekten war und ist insbesondere das Betriebsrisiko relevant, d.h. dass der Betrieb teurer ist als erwartet, nicht die vereinbarten Vorgaben erreicht oder unterbrochen wird (Gabler, a.a.O., § 6 Rn. 10 u. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund entsprach es dem Interesse der Beklagten, die wegen der garantierten Einspeisevergütung eben nicht mehr dem üblichen Marktrisiko ausgesetzt waren, eine gleichbleibende Kostenstruktur langfristig sicherzustellen. Die streitgegenständlichen O&M-Verträge waren dementsprechend darauf zugeschnitten, langfristig Risiken auszuschließen und Ertrags- und Kostenstrukturen kalkulierbar zu machen

56

Das gilt umso mehr, als die finanzierende Sparkasse den Nachweis von (dauerhaften) Wartungsverträgen bzw. die Abtretung der Ansprüche aus diesen zu einer Bedingung ihrer Finanzierungszusage gemacht hat. Das erscheint gerade nicht als außergewöhnlich, da die mangelhafte Wartung und Instandhaltung einer Photovoltaikanlage die Werthaltigkeit der als Sicherheit dienenden, garantierten Einspeisevergütung gefährdet. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang lediglich bestritten, dass die Bank die Vertragsdauer von 20 Jahren zugleich mit fixer, sich automatisch verteuernder Vergütung zur Bedingung gemacht habe. Die von ihr behauptete Üblichkeit von nur zehn Jahren ist weder plausibel noch belegt worden.

57

Die vorgesehene jährliche Steigerung der Vergütung um 2 % berücksichtigt ersichtlich eine auszugleichende Inflation. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil (UA Seite 12) kann Bezug genommen werden.

58

Zudem bestätigt das Verhalten der Beklagten nach der Insolvenz der Rechtsvorgängerin der Klägerin ihr Interesse an der nunmehr beanstandeten langen, zwanzigjährigen Laufzeit der O&M-Verträge. Der Inhalt ihres Schreibens vom 25. September 2013 an den Insolvenzverwalter ist insofern eindeutig. Dass sich dieses Interesse während der vereinbarten Laufzeit in dem Fall verändern konnte, dass die Beklagten nicht länger an dem geförderten EE-Projekt festhalten, sondern die Photovoltaikanlagen verkaufen wollten, ist für die Bewertung der Angemessenheit einer Regelung, von der die Realisierbarkeit des Projekts initial abhing, ersichtlich irrelevant. Daran ändert auch das von den Beklagten geltend gemachte Risiko erheblicher Einnahmeverluste durch Mängel der in der Anlage verbauten Module nichts. Denn insofern standen ihr Gewährleistungsrechte und/oder Versicherungsansprüche zu, worauf schon das Landgericht verwiesen hat.

59

Schließlich waren die Beklagten nach § 9.1 der streitgegenständlichen O&M-Verträge berechtigt, diese mit Zustimmung der Betriebsführerin auf einen Dritten zu übertragen, wobei letztere ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund, z.B. mangelnde Bonität, verweigern durfte.

60

Im Übrigen ist für den Abschluss von Mietverträgen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage die Annahme, eine 20-jährige Laufzeit könne den Vermieter auch bei sehr geringem Mietzins unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteiligen, vor dem Hintergrund von § 21 EEG in der Literatur sogar als „widersinnig“ bezeichnet worden (Böttcher in: Böttcher/Faßbender/Waldhoff, Erneuerbare Energien in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 1 Rn. 22 m.w.N.).

bb.

61

Das Landgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass mangels einer unangemessenen Benachteiligung der Vorwurf der Sittenwidrigkeit erst recht ins Leere geht. Insbesondere sind Entwicklungen nach Vertragsschluss, die eine Sittenwidrigkeit begründen könnten, weder vorgetragen, noch ersichtlich. Auffällig ist vielmehr, dass die Beklagten hier nicht das Verhältnis zwischen den gesetzlich garantierten Einspeisevergütungen und den durch die streitgegenständlichen Verträge verursachten Kosten benennen, sondern sich trotz in Anspruch genommener, gesetzlich garantierter (retrospektiv sehr hoher) Vergütung auf ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit, hohe Verluste wegen behaupteter Mängel der Solarmodule sowie Schwierigkeiten bei dem Weiterverkauf der Anlage stützen.

b.

62

Die Höhe der geforderten Vergütung ist unstreitig geblieben. Bezüglich der zugesprochenen Höhe des Anspruchs auf entgangenen Gewinn hat das Landgericht sich jedoch zu Unrecht mit nur ungenügend substantiiertem Vortrag der Klägerin zufriedengegeben. Die Beklagten haben mit ihrer Berufungsbegründung mit Recht gerügt, dass das Landgericht trotz ihres Bestreitens von der Klägerin keinerlei Erläuterung, Nachweis oder Substantiierung für den eingeklagten entgangenen Gewinn verlangt hat.

63

Nach § 252 BGB umfasst der Schaden auch den entgangenen (Netto-)Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Eine abstrakte Berechnung ist zulässig; bei einer konkreten Berechnung - wie die Klägerin sie hier vornimmt - sind die entgangenen Einnahmen um die ersparten Aufwendungen zu kürzen; wobei Generalkosten grundsätzlich nicht abzuziehen sind (siehe dazu Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 252 Rn. 6 m.w.N.; zu unbeachtlichen Generalunkosten auch BGH, Urteil vom 1. März 2001 – III ZR 361/99).

64

Aus § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO ergeben sich zwar Darlegungs- und Beweiserleichterungen; danach braucht der Geschädigte nur die Umstände darzulegen und zu beweisen, die für gewöhnlich oder nach den Umständen des Falles die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich machen, wobei keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 – I ZR 160/88, Rn. 7 m.w.N., juris; vgl. auch Oetker in: MüKo, BGB, 10. Aufl. 2025, § 252 Rn. 12 m.w.N.). Es genügt insofern jedoch nicht, lediglich pauschale, nicht näher aufgeschlüsselte Angaben zu machen (vgl. für einen Bauvertrag OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Juni 2010 – 12 U 21/10, Rn. 25, juris; für einen Vertragshändlervertrag OLG Koblenz, Urteil vom 22. April 2010 – 2 U 352/09, Rn. 32 ff., juris; für einen Betriebsunterbrechungsschaden OLG Hamm, Urteil vom 17. Mai 2013 – I-20 U 149/12, Rn. 39 ff., juris; für den Ausfall eines gewerblich genutzten Lkw OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 2 U 77/95, Rn. 2, juris).

65

Erstinstanzlich hat die Klägerin lediglich behauptet, Kosten in Höhe von 1.410.714,25 € netto erspart zu haben. Eine Aufschlüsselung dieser Kosten hat sie in keiner Weise vorgenommen. Ihrem Vortrag lässt sich lediglich entnehmen, dass in ihnen Kosten ihrer Subunternehmerin S. E. enthalten sind. Personalkosten habe sie sich nicht erspart, da sämtliche Mitarbeiter zur Betreuung anderer Projekte essenziell seien, ohne vollständig ausgelastet zu sein. Das ist nach dem dargelegten Maßstab unzureichend.

c.

66

Nachdem der Senat einen entsprechenden Hinweis erteilt und die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen nachgebessert hat, kann der Senat die dem Tenor zu entnehmende Höhe des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB i.V.m. § 287 ZPO schätzen.

67

Der diesbezügliche neue Vortrag der Parteien ist nicht präkludiert (unter aa.). Nach dem verbesserten Vortrag der Klägerin können die ersparten Aufwendungen bezüglich der für die Solarparks abgeschlossenen Subunternehmerverträge und im Hinblick auf anteilig umzulegende Fixkosten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden (unter bb.). Zudem ist im Rahmen der gerichtlichen Schadensschätzung eine Abzinsung auf den Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, hier also den 2. Juli 2026 vorzunehmen, wobei mangels besser geeigneter Anhaltspunkte nach der allgemein gültigen sogenannten „Hoffmannschen Methode“ (siehe zu dieser Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 272 Rn. 2) vorgegangen werden kann und der für beiderseitige Handelsgeschäfte nach § 352 Abs. 1 HGB geltende gesetzliche Zinssatz von 5 % p.a. zugrunde zu legen ist (unter cc.). Danach ergibt sich die zugesprochene Höhe; eine Verzinsung dieses Betrages kann jedoch erst ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erfolgen, soweit die Beträge abzuzinsen waren (unter dd.).

aa.

68

Der die ersparten Aufwendungen betreffende, neue Vortrag der Parteien ist nicht präkludiert. Abgesehen davon, dass eine bloße Konkretisierung erstinstanzlichen Vortrags bereits nicht unter § 531 Abs. 2 ZPO fällt, ist der neue Vortrag auch wegen § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht angenommen hat, bereits die erstinstanzliche Darlegung des entgangenen Gewinns der Klägerin reiche aus. Die von den Beklagten daraufhin eingereichten Unterlagen, mit deren Hilfe sie die Plausibilität der nach dem Hinweis substantiierten Darstellung des entgangenen Gewinns rügt, waren unstreitig in der eingereichten Form Gegenstand der Verhandlungen und reagieren auf den neuen Vortrag der Klägerin.

bb.

69

Nach dem zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin können die ersparten Aufwendungen bezüglich der für die Solarparks abgeschlossenen Subunternehmerverträge und im Hinblick auf anteilig umzulegende Fixkosten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden. Denn die Klägerin hat die ersparten Aufwendungen nunmehr weitgehend konkret, beleggestützt und rechnerisch nachvollziehbar dargelegt; sie hat die Subunternehmerverträge im Anlagenkonvolut K 39 eingereicht, die diesbezüglichen Rechnungen im Anlagenkonvolut K 40 und ihre Jahresabschlüsse für die relevanten Jahre im Anlagenkonvolut K 41.

70

Soweit die Beklagten diesen Vortrag bereits aufgrund einer sich ergebenden Gewinnmarge von 44,81 % als unplausibel rügen, weil in den Verhandlungen zur Übertragung der streitgegenständlichen Verträge eine Gewinnmarge von lediglich 9 % ausgewiesen worden ist und sich hierfür auf die Anlagen B 1 f. beziehen, übersehen sie, dass die Berechnung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB nicht denselben Regeln wie die Darstellung einer Kostenstruktur im Verlauf von Verhandlungen über die Vergütung folgt, auch wenn große Abweichungen Zweifel aufwerfen können. Allerdings bemängeln die Beklagten mit Recht, dass die Behauptung der Klägerin, ihr Personal sei zur Betreuung anderer Projekte essentiell, aber nicht vollständig ausgelastet gewesen, so dass sie sich keine ersparten Personalkosten anrechnen lassen müsse, nicht überzeugend ist. Auch die Höhe der ersparten Reparaturkosten erscheint zu niedrig. Im Einzelnen:

71

(1) Kosten der Subunternehmerverträge

72

Der mit der S. E. geschlossene, am 7. Juni 2021 aufgehobene Vertrag (im Anlagenkonvolut K 39) hatte eine Laufzeit bis zum 31.12.2031 und sah eine pauschale Vergütung mit einem vertraglich festgelegten Inflationsausgleich von 1,5 % p.a. vor. Die Klägerin hat diesbezüglich insgesamt 845.792,00 € erspart, wobei für die Einzelheiten auf die Tabelle auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2026 (Bl. 146/Bd. II d.A.) Bezug genommen werden kann. Die dortigen Beträge sind in die Berechnung des Senats eingeflossen (siehe unten: Tabelle unter dd.).

73

Der mit der Di. geschlossene, am 7. Juni 2021 aufgehobene Vertrag (im Anlagenkonvolut K 39) hat sich zum Zeitpunkt der Aufhebung ohne Kündigung jährlich stillschweigend verlängert und sah eine sich jährlich um 1 Prozent erhöhende Vergütung vor. Insbesondere da die Klägerin mit 80 % an der Di. beteiligt ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Fortschreibung ausgegangen werden. Insofern ist der von der Klägerin als erspart vorgetragene Betrag von insgesamt 365.022,00 €, aufgeschlüsselt nach den angegebenen Jahresbeträgen (Seiten 6 f. des Schriftsatzes vom 8. Juni 2026, Bl. 147 f./Bd. II d.A.) anzusetzen. Wiederum sind die dort genannten Beträge in die Berechnung des Senats eingeflossen (siehe unten: Tabelle unter dd.).

74

Der mit der B.-M.-H. Z. (bei dem zuvor angegebenen Firmennamen GE. handelt es sich um ein offenbares Versehen der Klägerin) geschlossene, am 28. Juli 2021 aufgehobene Vertrag (im Anlagenkonvolut K 39) sah eine Laufzeit bis zum 30. September 2026 vor, danach ohne Kündigung jährlich stillschweigende Verlängerungen. Insofern ist eine Fortschreibung bei einem von der Klägerin tatsächlich berücksichtigten Inflationsausgleich von 2 % p.a. hinreichend wahrscheinlich. Der von der Klägerin vorgetragene Betrag von insgesamt 75.064,00 € ist entsprechend der auf den Seiten 7 f. des vorbenannten Schriftsatzes (Bl. 148 f./Bd. II d.A.) aufgegliederten Jahresbeträge in die Berechnung des Senats eingeflossen (siehe unten: Tabelle unter dd.).

75

Aus dem mit Sk. geschlossenen Rahmenvertrag (im Anlagenkonvolut K 39) ist der Solarpark Z. II am 7. Juni 2021 entlassen worden; da die Geschäftsbeziehungen fortbestehen, ist die Fortschreibung mit einem von der Klägerin berücksichtigten Inflationsausgleich von 2 % p.a. hinreichend wahrscheinlich. Der Senat rechnet wiederum mit den von der Klägerin vorgetragenen Beträgen (Seite 9 des vorbenannten Schriftsatzes, Bl. 150/Bd. II d.A), insgesamt 44.653,00 € (siehe unten: Tabelle unter dd.).

76

Auch aus dem mit der 3P. geschlossenen Rahmenvertrag (im Anlagenkonvolut K 39) ist der Solarpark Z. II am 7. Juni 2021 entlassen worden; da auch hier die Geschäftsbeziehungen fortbestehen, ist eine Fortschreibung - allerdings mit einem von der Klägerin nicht berücksichtigten Inflationsausgleich von 2 % p.a. - hinreichend wahrscheinlich. Der Senat rechnet (siehe unten: Tabelle unter dd.) mit den von der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Juni 2026 vorgetragenen Zahlen von insgesamt 19.052,00 € (Seite 10, Bl. 151/Bd. II d.A.), zuzüglich des vorbezeichneten Inflationsausgleichs ab dem Jahr 2023 insgesamt 20.701,00 €.

77

Die noch in der Berufungserwiderung auf den Seiten 25 f. (Bl. 105 f./Bd. II) erwähnte Firma Sicherheit No. ist nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2026 deswegen nicht zu berücksichtigen, weil die von dieser abgerechneten Kosten nicht im Verhältnis zu den Beklagten umzulegen waren. Auch die Erbringung von Winterdienstleistungen war nach den Verträgen nicht geschuldet.

78

(2) Fixe Kosten

79

Im Hinblick auf umzulegende Fixkosten geht der Senat mit der Klägerin davon aus, dass die operativen Aufwendungen nicht vom Vertragspreis, sondern vom technischen Betreuungsaufwand der Anlagen abhängen und dieser durch den Anteil des jeweiligen Solarparks an der insgesamt betreuten Erzeugungsleistung am besten abgebildet wird.

80

Anders als die Klägerin meint, muss sie sich auch Personalkosten (im Wege des Vorteilsausgleichs) anrechnen lassen. Zwar hat sie vorgetragen, sie habe keine „solarparkspezifischen“ Kosten erspart, da ihre wesentliche Infrastruktur nicht projektbezogen vorgehalten werde; ihr Personalbestand sei etwa gleichgeblieben und auch die laufenden Betriebsausgaben hätten sich seit Beendigung der streitgegenständlichen Verträge nicht reduziert, sondern seien höher geworden (Seiten 12 ff. des Schriftsatzes vom 8. Juni 2026, Bl. 153 ff./Bd. II d.A.). Die damit einhergehende Behauptung, ihr Personal sei zur Betreuung anderer Projekte essentiell, aber nicht vollständig ausgelastet gewesen, ist nicht überzeugend; gerade wegen der gesteigerten Umsatzerlöse im Vergleich der Jahre 2021 und 2022 und der Erweiterung des Portfolios, auf die die Beklagten hingewiesen haben, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Personal mit den frei gewordenen Kapazitäten für andere Projekte gewinnbringend eingesetzt werden konnte. Es erscheint geradezu fernliegend – und nicht, wie das Landgericht gemeint hat, spekulativ –, dass die Klägerin auf die Dauer von (bei Kündigung der streitgegenständlichen Verträge noch ausstehenden) zehn Jahren frei gewordene Kapazitäten ihrer Mitarbeiter nicht für andere Projekte gewinnbringend verplant und genutzt hat. Ausweislich der mit dem Anlagenkonvolut K 41 eingereichten Jahresabschlüsse (dort jeweils Seite 3) hatte die Klägerin in den Jahren 2019 bis 2021 den folgenden Personalaufwand: 1.335.000,00 € (2019), 1.246.000,00 € (2020), 1.198.000 € (2021). Entsprechend der von der Klägerin angegebenen Anteile für die Reisekosten etc. hatte der Solarpark Z. II in diesen Jahren Anteile von 1,4 %, 1,36 % und 1,33 %. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([18.690 € + 16.945,60 € + 15.933,40 =) 51.569 € : 3 =) 17.189,66 €, für die Beklagten zu 1) und 2) mithin jeweils 6.016,38 € und für die Beklagte zu 3) 5.156,90 €. Diese Beträge sind, ab dem Jahr 2022 mit einer Inflationsrate von 2 % jährlich hochgerechnet, Grundlage der Schätzung des Senats geworden (siehe unten: Tabelle unter dd.).

81

Die OPEX, die in funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb des Solarparks stehen, d.h. Reise-, Transport- und Kommunikationskosten, werden gemäß ihrem Anteil in den Jahren von 2019 bis 2021 von 1,4 % bzw. 1,36 % bzw. 1,33 % entsprechend dem Vortrag der Klägerin angerechnet. Für die Einzelheiten wird auf die Tabellen im Schriftsatz vom 8. Juni 2026 Seite 15 f. (Bl. 156 f./Bd. II d.A.) verwiesen. Danach ist ein Mittelwert von 944 € pro Jahr anzusetzen, der – auch insofern dem Vortrag der Klägerin folgend – mit einer Inflationsrate von 2 % jährlich hochgerechnet ist (siehe unten: Tabelle unter dd).

82

Reparaturkosten sind nach den Angaben der Klägerin durchschnittlich in Höhe von ca. 4.000 € angefallen, wobei sie diese Höhe nicht mit konkreten Belegen unterfüttert hat. Ausweislich der jeweiligen Ziffer 5.2.1.1 der streitgegenständlichen O&M-Verträge war die Klägerin zur Kostentragung bis zu einem Betrag in Höhe von € 0,50 pro kWp jährlich verpflichtet. Wie die Klägerin im Schriftsatz vom 29. Juni 2026 (dort Seite 5, Bl. 183/Bd. II d.A.) selbst berechnet hat, beträgt die Leistung des Solarparks Z. II insgesamt 12,15 MWp, mithin 12.150 kWp. Der Senat schätzt daher, mangels besserer Anhaltspunkte und angesichts dessen, dass der Reparaturbedarf der Anlagen wahrscheinlich mit den Jahren zunehmen und die vorbezeichnete Deckelung der Kosten auf Erfahrung beruhen wird einen jährlichen Reparaturbedarf von (4.290 x 0,5 =) 2.145 € für die Anlagen der Beklagten zu 1) und 2) und von (3.570 x 0,5 =) 1.785 € für die Anlage der Beklagten zu 3). Diese Beträge sind in die Berechnung eingeflossen (siehe unten: Tabelle unter dd.).

cc.

83

Zudem ist im Rahmen der gerichtlichen Schadensschätzung eine Abzinsung auf den Tag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, hier also den 2. Juli 2026 vorzunehmen. Mangels anderer Anhaltspunkte kann nach der allgemein gültigen sogenannten „Hoffmannschen Methode“ (siehe zu dieser Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 272 Rn. 2) vorgegangen werden, wobei der für beiderseitige Handelsgeschäfte nach § 352 Abs. 1 HGB geltende gesetzliche Zinssatz von 5 % p.a. zugrunde zu legen ist.

84

Nach der für den Senat insofern maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Oktober 1991 – III ZR 308/89, BGHZ 115, 307-311) ist der Schaden, zu dem auch der Anspruch auf Ersatz künftigen entgangenen Gewinns gehört, eingetreten, wenn der Geschädigte endgültig um die Möglichkeit der Umsetzung des betreffenden Vorhabens bzw. hier die Weiterführung des streitgegenständlichen Vertrages gebracht worden ist. Bereits im Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns kann Ersatz des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB verlangt werden, der allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung abzuzinsen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 6 f. juris; siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 1997 – 13 U 316/88, Rn. 26 m.w.N., juris). Für die Berechnung der Abzinsung gibt es keine allgemeingültige Formel. Jede Berechnung eines Abzinsungsbetrages führt nur zu einem Annäherungswert, dessen Maßgeblichkeit der Tatrichter wie bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu beurteilen und auszusprechen hat. Es besteht mithin ein Ermessen (zu einem Leasingvertrag BGH, Urteil vom 10. Oktober 1990 – VIII ZR 296/89, Rn. 16 m.w.N., juris). Für vorzeitig beendete Leasingverträge ist etwa in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Abzinsung bezogen auf den Beendigungszeitpunkt unter Berücksichtigung der Höhe des Refinanzierungssatzes der jeweiligen geschädigten Klägerin als sachgerecht anerkannt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 6. September 1999 – 13 U 271/98, Rn. 17 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Februar 1997 – 3 U 179/95, Rn. 27 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Februar 1998 – 19 U 213/96, Rn. 3 f., alle in juris). Da ein nicht (zu Ende) durchgeführter O&M-Vertrag einem nicht realisierten Bauvorhaben ähnlicher ist als einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag, orientiert sich der Senat an der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1991. Zur im Bereich der Schätzung noch zulässigen Vereinfachung zinst der Senat den entgangenen Gewinn erst ab dem Jahr 2027 ab und dann jeweils im jährlichen Rhythmus.

dd.

85

Danach ergibt sich die zugesprochene Höhe des entgangenen Gewinns; wobei die unstreitige Höhe der jeweiligen Vergütung aus der Tabelle auf Seite 16 der Klageschrift (Bl. 17/Bd. I d.A.) übernommen worden ist und mangels eines besseren Anknüpfungspunktes die ersparten Kosten auf die Beklagten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtnennleistung der Photovoltaikanlagen (12,15 MWp) verteilt worden sind, d.h. auf die Beklagten zu 1) und 2) entfallen jeweils 35 %, auf die Beklagte zu 3) 30 %.

86

(1) Vor Abzinsung

Vertragsjahr/KostenBeklagte zu 1Beklagte zu 2Beklagte zu 3
2021 (ab Kündigung) S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn43.147,73 € - 14.754,95 € - 5.772,20 € - 1.079,58 € - 669,55 € - 303,10 € - 3.008,19 € - 165,20 € - 1.072,50 € 16.322,46 €43.148,32 € - 14.754,95 € - 5.772,20 € - 1.079,58 € - 669,55 € - 303,10 € - 3.008,19 € - 165,20 € - 2.145,00 € 16.323,05 €35.995,82 € -12.647,10 € - 4.947,60 € - 925,35 € - 573,90 € - 259,80 € - 2.578,45 € - 141,60 € - 892,50 € 13.029,52 €
2022 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn78.440,02 € - 26.280,45 € - 11.659,55 € - 2.202,20 € - 1.366,05 € - 606,20 € - 6.136,71 € - 337,01 € - 2.145,00 € 27.706,85 €78.441,12 € 26.280,45 € - 11.659,55 € - 2.202,20 € - 1.366,05 € - 606,20 € - 6.136,71 € - 337,01 € - 2.145,00 € 27.707,95 €65.438,24 € - 22.526,10 € - 9.993,90 € - 1.887,60 € - 1.170,90 € - 519,60 € - 5.260,04 € - 288,86 € - 1.785,00 € 22.006,24 €
2023 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn79.983,11 € - 26.674,55 € - 11.776,10 € - 2.151,80 € - 1.393,35 € - 618,45 € - 6.259, 44 € - 343,75 € - 2.145,00 € 28.620,67 €79.984,23 € - 26.674,55 € - 11.776,10 € - 2.151,80 € - 1.393,35 € - 618,45 € - 6.259, 44 € - 343,75 € - 2.145,00 € 28.621,79 €66.725,55 € - 22.863,90 € - 10.093,80 € - 1.925,40 € - 1.194,30 € - 530,10 € - 5.365,24 € - 294,64 € - 1.785,00 € 22.673,17 €
2024 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn81.611,92 € - 27.074,60 € - 11.894,05 € - 2.291,10 € - 1.421,35 € - 630,70 € - 6.384,63 € - 350,62 € - 2.145,00 € 29.419,87 €81.613,06 € - 27.074,60 € - 11.894,05 - 2.291,10 € - 1.421,35 € - 630,70 € - 6.384,63 € - 350,62 € - 2.145,00 € 29.421,01 €68.084,37 € - 23.206,80 € - 10.194,90 € - 1.963,80 € - 1.218,30 € - 540,60 € - 5.472,54 € - 300,54 € - 1.785,00 € 23.401,89 €
2025 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn83.240,72 € - 27.480,95 € - 12.013,05 € - 2.336,95 € - 1.449,70 € - 643,30 € - 6.512,32 € - 357,64 € - 2.145,00 € 30.301,81 €83.241,89 € - 27.480,95 € - 12.013,05 € - 2.336,95 € - 1.449,70 € - 643,30 € - 6.512,32 € - 357,64 € - 2.145,00 € 30.302,98 €69.443,20 € - 23.555,10 € - 10.296,90 € - 2.003,10 € - 1.242,60 € - 551,40 € - 5.581,99 € - 306,54 € - 1.785,00 € 24.120,57 €
2026 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn84.912,39 € - 27.893,25 € - 12.133,10 € - 2.383,85 € - 1.478,75 € - 656,25 € - 6.642,57 € - 364,79 € - 2.145,00 € 31.214,83 €84.913,59 € - 27.893,25 € - 12.133,10 € - 2.383,85 € - 1.478,75 € - 656,25 € - 6.642,57 € - 364,79 € - 2.145,00 € 31.216,03 €70.837,78 € - 23.908,50 € - 10.399,80 € - 2.043,30 € - 1.267,50 € - 562,50 € - 5.693,63 € - 312,68 € - 1.785,00 € 24.864,87 €
2027 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn86.584,07 € - 28.311,50 € - 12.254,55 € - 2.431,45 € - 1.508,50 € - 669,55 € - 6.775,42 € - 372,09 € - 2.145,00 € 32.116,01 €86.585,28 € - 28.311,50 € - 12.254,55 € - 2.431,45 € - 1.508,50 € - 669,55 € - 6.775,42 € - 372,09 € - 2.145,00 € 32.117,22 €72.232,37 € - 24.267,00 € - 10.503,90 € - 2.084,10 € - 1.293,00 € - 573,90 € - 5.807,50 € - 318,93 € - 1.785,00 € 25.599,04 €
2028 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn88.341,47 € - 28.736,05 € - 12.377,05 € - 2.480,10 € - 1.538,60 € - 682,85 € - 6.910,93 € - 379,53 € - 2.145,00 € 33.091,36 €88.342,70 € - 28.736,05 € - 12.377,05 € - 2.480,10 € - 1.538,60 € - 682,85 € - 6.910,93 € - 379,53 € - 2.145,00 € 33.092,59 €73.698,47 € - 24.630,90 € - 10.608,90 € - 2.125,80 € - 1.318,80 € - 585,30 € - 5.923,65 € - 325,31 € - 1.785,00 € 26.394,81 €
2029 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn90.098,86 € - 29.174,25 € - 12.500,60 € - 2.529,45 € - 1.569,40 € - 696,50 € - 7.049,15 € - 387,12 € - 2.145,00 € 34.047,39 €90.100,13 € - 29.174,25 € - 12.500,60 € - 2.529,45 € - 1.569,40 € - 696,50 € - 7.049,15 € - 387,12 € - 2.145,00 € 34.048,66 €75.164,58 € - 25.000,50 € - 10.714,80 € - 2.168,10 € - 1.345,20 € - 597,00 € - 6.042,12 € - 331,82 € - 1.785,00 € 27.180,04 €
2030 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn91.899,13 € - 29.604,75 € - 12.625,55 € - 2.580,20 € - 1.600,55 € - 710,50 € - 7.190,13 € - 394,86 € - 2.145,00 € 35.047,59 €91.900,42 € - 29.604,75 € - 12.625,55 € - 2.580,20 € - 1.600,55 € - 710,50 € - 7.190,13 € - 394,86 € - 2.145,00 € 35.048,88 €76.666,44 € - 25.375,50 € - 10.821,90 € - 2.211,60 € - 1.371,90 € - 609,00 € - 6.162,96 € - 338,46 € - 1.785,00 € 27.990,12 €
2031 S. E. Di. B.-M.-H. Sk. 3P. Personalkostenanteil Reise/Transport etc. Reparatur Gewinn93.742,26 € - 30.048,90 € - 12.751,90 € - 2.631,65 € - 1.632,75 € - 724,85 € - 7.333,93 € - 402,76 € - 2.145,00 € 36.070,52 €93.743,57 € - 30.048,90 € - 12.751,90 € - 2.631,65 € - 1.632,75 € - 724,85 € - 7.333,93 € - 402,76 € - 2.145,00 € 36.071,83 €78.204,06 € - 25.756,20 € - 10.930,20 € - 2.255,70 € - 1.399,50 € - 621,30 € - 6.286,22 € - 345,22 € - 5.355,00 € 28.824,72 €
87

(2) Nach Abzinsung

88

Die Abzinsung erfolgt nach der folgenden Formel, wobei „s“ die Schuldsumme, „a“ die Zahl der Jahre und „x“ den abgezinsten Betrag bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 – III ZR 308/89, BGHZ 115, 307-311, Rn. 8 f., juris, der allerdings mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % p.a. gerechnet hat, während hier der Zinssatz des § 352 HGB, 5 % p.a. maßgeblich ist): x = 100 * s / 100 + 5a

VertragsjahrBeklagte zu 1Beklagte zu 2Beklagte zu 3)
Gewinn 2027 abgezinst32.116,01 € 30.586,68 €32.117,22 € 30.587,83 €25.599,04 € 24.380,04 €
Gewinn 2028 abgezinst33.091,36 € 30.083,05 €33.092,59 € 30.084,17 €26.394,81 € 23.995,28 €
Gewinn 2029 abgezinst34.047,39 € 29.606,43 €34.048,66 € 29.607,53 €27.180,04 € 23.634,82 €
Gewinn 2030 abgezinst35.047,59 € 29.206,33 €35.048,88 € 29.207,40 €27.990,12 € 23.325,10 €
Gewinn 2031 abgezinst36.070,52 € 28.856,42 €36.071,83 € 28.857,46 €28.824,72 € 23.059,78 €
89

(3) Gesamtergebnis

90

Für die Beklagte zu 1) ergibt sich danach der folgende entgangene Gewinn:

91

16.322,46 € (2021) + 27.706,85 € (2022) + 28.620,67 € (2023) + 29.419,87 € (2024) + 30.301,81 € (2025) + 31.214,83 € (2026) + 30.586,68€ (2027) + 30.083,05€ (2028) + 29.606,43€ (2029) + 29.206,33€ (2030) + 28.856,42€ (2031) = 311.925,40 €

92

Für die Beklagte zu 2) der folgende:

93

16.323,05 € (2021) + 27.707,95 € (2022) + 28.621,79 € (2023) + 29.421,01 € (2024) + 30.302,98 € (2025) + 31.216,03 € (2026) + 30.587,83 € (2027) + 30.084,17 € (2028) + 29.607,53 € (2029) + 29.207,40 € (2030) + 28.857,46 € (2031) = 311.937,20 €

94

Und für die Beklagte zu 3) der folgende:

95

13.029,52 € (2021) + 22.006,24 € (2022) + 22.673,17 € (2023) + 23.401,89 € (2024) + 24.120,57 € (2025) + 24.864,87 € (2026) + 24.380,04 € (2027) + 23.995,28 € (2028) + 23.634,82 € (2029) + 23.325,10 € (2030) + 23.059,78 € (2031) = 248.491,28 €

96

(4) Verzinsung

97

Die abgezinsten Beträge sind ab dem Tag nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, dem 3. Juli 2026 zu verzinsen; die Beträge davor entsprechend der quartalsweisen Fälligkeit der ohne Kündigung fällig gewordenen Vergütung. Danach war der streitgegenständliche entgangene Gewinn des Jahres 2021 fällig je zur Hälfte ab 15. Juli 2021 und ab 15. Oktober 2021; der des Jahres 2022 je zu einem Viertel zum 15. Januar 2022, zum 15. April 2022, zum 15. Juli 2022 und zum 15. Oktober 2022; entsprechendes gilt für die Jahre 2023 bis 2025. Der entgangene Gewinn des Jahres 2026 ist zu zwei Vierteln fällig ab dem 15. Januar 2026 und ab dem 15. April 2026, die andere Hälfte ist ebenfalls ab dem Tag nach der letzten mündlichen Tatsachverhandlung zu verzinsen.

3.

98

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs.1,100 Abs. 1 ZPO unter Anwendung der „Baumbach´schen Formel“.

99

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

100

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat nach hinreichend geklärten Grundsätzen den entgangenen Gewinn im Einzelfall geschätzt.

5.

101

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 24. August 2026 enthält keinen neuen erheblichen Vortrag, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfordert hätte (§§ 156, 296a ZPO).

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