OVG Niedersachsen Beschluss LS

Der Besuch der zuständigen Schule kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine unzumutbare Härte im Sinne …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Der Besuch der zuständigen Schule kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG für die Schülerinnen bzw. Schüler und deren Familie darstellen, wenn sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils besondere, nicht nur unerhebliche Schwierigkeiten für die Schülerin oder den Schüler ergeben. Dies setzt allerdings voraus, dass solche Schwierigkeiten, die sich regelmäßig nur auf den Klassenverband beziehen können, im Eilverfahren konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Im Übrigen sind solche Schwierigkeiten für die Annahme einer unzumutbaren Härte nur dann anzuerkennen, wenn diese nicht nur abstrakt bestehen und ein Schulwechsel Abhilfe erwarten lässt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 5. August 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den - im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten - Antrag abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin ab dem Schuljahr 2026/2027 vorläufig in der Klasse 1 an der Grundschule E. in A-Stadt zu beschulen, hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung ihres für die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

1. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Ablehnung eines Anordnungsanspruches unter anderem festgestellt, dass bei dem Besuch der zuständigen Grundschule F. eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG nicht vorliege. Die von der Antragstellerin benannten Herausforderungen bei der Organisation des Familienalltages sowie die dargelegten Betreuungsprobleme aufgrund der Berufstätigkeit beider Elternteile stellten (noch) keine atypischen Umstände dar, die ausnahmsweise die Annahme einer "unzumutbaren Härte" rechtfertigen könnten. Das Sicherstellen einer Kinderbetreuung nach Ende des Schultages sei bei berufstätigen Elternpaaren keine besondere Ausnahme, sondern vielmehr der Regelfall. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargelegt, zu welchen Zeiten die Eltern durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit tatsächlich daran gehindert seien, sie selbst zu betreuen bzw. nach der Schule in Empfang zu nehmen und zur gewünschten Betreuungsstelle zu bringen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden auf fünf Tage verteilt sei davon auszugehen, dass die Mutter der Antragstellerin montags bis freitags ca. 4,5 Stunden berufsbedingt abwesend sei und sie die zeitliche Lage der Auswärtstermine weitgehend selbst bestimmen könne. Bei Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr wäre sie ca. 12:30/13:00 Uhr wieder zuhause und für die Betreuung der Tochter verfügbar. Die Grundschule F. sei seit 2009 offene Ganztagsschule; die Antragstellerin werde bis 12:45 Uhr schulisch betreut und könne danach den Schulbus nach Hause nehmen oder alternativ am Mittagessen teilnehmen und um 13:30 Uhr abgeholt werden. Sollte die Mutter an bestimmten Nachmittagen arbeiten, sei an diesen Tagen eine Teilnahme am Ganztag möglich. Die vorgelegten Zeiterfassungen (Sept. 2025, Mai/Juni 2026) zeigten eine planbare Arbeits- und Betreuungsstruktur; Nachmittagsarbeiten, insbesondere freitags, seien grundsätzlich nicht vorgesehen. [...] Soweit die Antragstellerin mögliche Konflikte oder Interessenskollisionen aufgrund der Tätigkeit der Mutter im Außendienst des G. s befürchte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Probleme nur bei der Grundschule F. auftreten könnten, nicht aber bei einem Besuch der Grundschule E.. Beide Grundschulen lägen lediglich 2 km voneinander entfernt in der Stadt A-Stadt. Selbst wenn aktuell keine Bürgergeldempfängerin/kein Bürgergeldempfänger ein Kind an der Grundschule E. beschulen lasse, könnte sich dieser Zustand, wie der Antragsgegner zu Recht ausführe, durch verschiedene Faktoren, wie z.B. einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Grundschule E., jederzeit ändern. Darüber hinaus neige die Kammer dazu, derartiges Konfliktpotential nicht als Grund für einen Schulwechsel anzusehen. Berufliche Konflikte zwischen Eltern einer Schule seien zumutbar; dass derartige Konflikte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Mobbing oder Übergriffen auf die Antragstellerin führten, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

2. Hiergegen wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zunächst ein, der Besuch der zuständigen Schule stelle aufgrund der fehlenden Sicherstellung der notwendigen Kinderbetreuung nach Ende des Schultags eine unzumutbare Härte dar. Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass der dienstliche Alltag ihrer Mutter nicht strikt planbar sei. Darüber hinaus sei ihre Mutter maßgeblich auch an den Freitagen und Nachmittagen, an denen es an der zuständigen Schule keine Nachmittagsbetreuung gebe, im familiären landwirtschaftlichen Betrieb tätig und deswegen auch dann auf eine Betreuung der Tochter angewiesen. Bei der Wunschschule sei eine Nachmittagsbetreuung sichergestellt. Im Übrigen wiederholt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Ferner soll der Besuch der zuständigen Schule nach dem Beschwerdevorbringen eine unzumutbare Härte darstellen, weil Konfliktlagen zwischen Eltern, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, und der Antragstellerin und deren Familie drohten. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, Konflikte könnten sich in Interessenkollisionen mit Beleidigungen über Bedrohungen bis zu körperlichen Übergriffen realisieren. Die drohenden Konflikte habe sie, die Antragstellerin, unter der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers ihrer Mutter glaubhaft gemacht. Die pauschale Aussage des Verwaltungsgerichts, berufliche Konflikte zwischen Eltern an einer Schule seien zumutbar, sei nicht nachvollziehbar und könne ohne nähere Prüfung der Situation und des Einzelfalls schon nicht gemacht werden. Dem werde zudem widersprochen, denn üblicherweise komme es zu keinen "beruflichen Konflikten" zwischen Eltern an einer Schule. Im vorliegenden Fall seien die drohenden Konflikte jedenfalls nicht zumutbar. Sie habe (erstinstanzlich) sowohl die Interessenkollisionen als auch die drohenden Konflikte hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht.

Eine "Abgabemöglichkeit von Vorgängen" betreffend Eltern von Schülerinnen und Schülern, die die zuständige Grundschule F. besuchten, bestehe nicht. An der Wunschschule könnten (aktuell) keine entsprechenden Interessenkollisionen und Konfliktlagen auftreten. Selbst wenn dort künftig Kinder von Bürgergeldempfängerinnen und -empfängern beschult werden sollten, wären dies deutlich weniger Schülerinnen und Schüler als an der zuständigen Grundschule F., sodass das Risiko für etwaige Interessenkollisionen und Konfliktlagen für sie und ihre Familie deutlich geringer wäre. Im Übrigen wiederholt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

3. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens geht auch der Senat davon aus, dass die - von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren allein thematisierten - Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 NSchG aufgrund der Betreuungssituation und der beruflichen Tätigkeit ihrer Mutter nicht vorliegen.

Grundsätzlich haben Schülerinnen und Schüler, soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt sind, nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG diejenige Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abweichend davon kann in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 NSchG ausnahmsweise der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde (Nr. 1) oder der Besuch einer anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint (Nr. 2). Die Regelung dient dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen (vgl. auch Senatsbeschl. v. 22.7.2026 - 2 ME 80/26 -, juris Rn. 7, v. 21.11.2018 - 2 ME 512/18, juris Rn. 4, v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 - juris Rn. 25, v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn. 36).

Wann der Besuch der zuständigen Schule eine unzumutbare Härte darstellt, wird in § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG nicht näher bestimmt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unzumutbaren Härte, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist, unterliegt damit den allgemeinen Auslegungsregeln. Die Annahme einer eine Ausnahme rechtfertigenden "Härte" setzt regelmäßig voraus, dass ein atypischer Sachverhalt vorliegt, bei dem die Anwendung der für den Regelfall geschaffenen Rechtsvorschrift den Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspricht. Mit der Härtefallregelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG sollen regelmäßig die schwerwiegenden Umstände erfasst werden, denen sich eine Schülerin oder ein Schüler bzw. ihre/seine Familie nicht entziehen kann (Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 9).

Nach den vom Senat in ständiger Rechtsprechung angelegten Entscheidungsmaßstäben verlangt die Darlegung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten, die sich mit dem Besuch der zuständigen, sich aus der Schulbezirksfestsetzung ergebenden Schule ergeben könnten. Für die Annahme einer "unzumutbaren Härte" müssen vielmehr im Einzelfall atypische Umstände bestehen, die deutlich über diejenigen Belastungen hinausgehen, die für andere Schülerinnen und Schüler regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG zuständigen Pflichtschule zuzuweisen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.7.2026 - 2 ME 80/26 -, juris Rn. 20, v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 10, v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 8 und v. 4.9.2015 - 2 ME 252/15 -, juris Rn 36 und v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris).

Dies zugrunde gelegt, folgt eine unzumutbare Härte weder aus der geltend gemachten Betreuungssituation der Antragstellerin (unter a)) noch aus der beruflichen Tätigkeit ihrer Mutter (unter b)).

a) Unter Beachtung der oben dargestellten Maßstäbe folgt nach der Rechtsprechung des Senats eine rechtlich schutzwürdige Position für einen Schulanfänger noch nicht allein aus der Berufstätigkeit beider Elternteile, weil ein derartiger Umstand heute nicht (mehr) als Ausnahmesituation und atypischer Sachverhalt anzusehen ist, sondern typischerweise eine größere Anzahl von Schülerinnen und Schülern und deren Familien betrifft. Etwas Anderes kann im Einzelfall aber dann gelten, wenn mit der berufsbedingten Belastung der Erziehungsberechtigten weitere Umstände einhergehen, die sich erheblich auf die Betreuungssituation des schulpflichtigen Kindes auswirken und von den Sorgeberechtigten nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden können (Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 11 u. v. 31.7.2018 - 2 ME 405/18 -, juris Rn. 26). Wird der Betreuungsbedarf durch das Betreuungsangebot der Pflichtschule gedeckt (Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 13) oder ist eine Fremdbetreuung des Schülers bzw. der Schülerin auch bei Besuch der Pflichtschule in zumutbarer Weise gewährleistet (Senatsbeschl. v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 9), kann eine Ausnahmegenehmigung regelmäßig nicht beansprucht werden.

Die Antragstellerin hat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, sie habe nicht hinreichend dargelegt, zu welchen Zeiten ihre Eltern durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit tatsächlich daran gehindert seien, sie selbst zu betreuen bzw. nach der Schule in Empfang zu nehmen und zur gewünschten Betreuungsstelle zu bringen, im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Soweit sie nach wie vor darauf verweist, der dienstliche Alltag ihrer Mutter sei nicht strikt planbar, hat sie dies, obgleich das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass sie ihre Hausbesuche selbst einteilen kann, nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen (Anlage Ast. 7, wobei für das Eilverfahren maßgeblich nur die Monate Mai und Juni 2026 heranzuziehen sind) geht auch nicht hervor, dass die Mutter der Antragstellerin regelmäßig nachmittags aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Außendienst beim G. gehindert wäre, ihre Tochter selbst zu betreuen. Aus diesen folgt vielmehr, dass diese zwar nicht regelmäßig zu einer bestimmten Uhrzeit (planbar) ihre Tätigkeit beendet, jedoch diese Tätigkeit regelmäßig - bis auf eine Ausnahme um kurz vor 14 Uhr - in keinem Zeitpunkt nach 13:30 Uhr endete. Die zuständige Schule bietet dagegen von Montag bis Donnerstag bis 14 Uhr eine verlässliche Mittagspause und im Anschluss Ganztagsangebote bis 15:30 Uhr an. Dass die Mutter der Antragstellerin freitags aufgrund ihrer Tätigkeit im Außendienst beim G. überhaupt auf eine Betreuung angewiesen ist, folgt weder aus den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen (danach hat die Mutter freitags regelmäßig bereits vor Ende des Schultages um 12:45 Uhr Feierabend) noch hat die Antragstellerin dies weiter glaubhaft gemacht. Dass die Mutter der Antragstellerin außerhalb dieser mitgeilten Arbeitszeiten (etwa für Hausbesuche o.ä.) noch für das G. tätig wäre, kann hieraus und angesichts ihrer Wochenarbeitszeit von 22 Stunden ebenfalls nicht geschlossen werden.

Ebenso bleibt ihr Vortrag, ihre Mutter arbeite nachmittags regelmäßig im Betrieb ihres Mannes, weiterhin zu unkonkret, um hieraus überhaupt einen nachmittäglichen Betreuungsbedarf für die Antragstellerin herleiten zu können. Trotz der Angaben zur Größe des Betriebes und zum Umfang der anfallenden Arbeit folgt hieraus nicht ohne weiteres, dass die Mutter der Antragstellerin nachmittags gänzlich verhindert ist. Glaubhaft gemacht worden sind diese Angaben im Übrigen auch nicht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO).

Unabhängig davon hat die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren einen Vertrag vorgelegt, wonach Frau H. die Antragstellerin montags bis freitags nach Schulschluss bzw. nach Ende der verlängerten Betreuungszeit bis 15:00 Uhr in I. -Stadt betreut (Bl. 45 BA 001). Dass dies nur für den Fall des Besuchs der Wunschschule gelten soll, ist nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat (allein durch die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages) nicht, weshalb die Betreuungsangebote der zuständigen Schule nicht ausreichend sein sollen und die Antragstellerin zwingend auf den Besuch der von ihr gewünschten Schule, die ihr Ganztagsangebot durch die Außenstelle des Horts J. abdeckt, angewiesen wäre.

Ungeachtet dessen folgt der Senat nicht der Auffassung der Antragstellerin, dass sie die Betreuungseinrichtung, nämlich die an der Wunschschule ansässige Außenstelle des Horts J., nicht dennoch besuchen kann. Dass dies auch bei einem Besuch der 2,2 km entfernten zuständigen Schule möglich ist, hat sich im Verlauf des Verfahrens geklärt. Soweit die Antragstellerin behauptet, es bestehe keine geeignete Busverbindung zwischen der zuständigen Grundschule und dem ausgewählten Hort, hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass es keine bzw. keine zumutbare Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt (vgl. zur Zumutbarkeit einer 2,2 km langen Schulweges mit Hilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln für einen Schulanfänger: Senatsbeschl. v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 9). Ferner hat sie nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass einer ihrer Elternteile sie nach Schulschluss nicht dorthin bringen könnte. Dass ihr Vater aufgrund seiner durchaus umfangreichen, aber immerhin selbstständigen Tätigkeit dauerhaft verhindert wäre, (kleinere) Betreuungsaufgaben zu übernehmen, ist für den Senat nicht ohne weiteres nachzuvollziehen und im Übrigen (schon erstinstanzlich) nicht mit den erforderlichen Mitteln (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO) glaubhaft gemacht worden. Hinsichtlich ihrer Mutter fehlt es bereits an der konkreten Darlegung ihrer Verhinderung (s.o.).

Hinzu tritt, dass die Eltern der Antragstellerin diese - sehenden Auges, dass die zuständige Schule nicht in unmittelbarer Nähe ist - scheinbar ausschließlich in der Außenstelle des Hortes in der Nähe der Wunschschule angemeldet haben (Bl. 28 BA 001) und nicht auch am Hauptstandort des Hortes in unmittelbarer Nähe zur zuständigen Schule. Die Wahl einer Betreuungseinrichtung in einem anderen Grundschulbezirk (in den Räumen der Wunschschule) führt, soweit andere Betreuungsmöglichkeiten in Betracht kommen, nicht zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG bei dem Besuch der weiter entfernt gelegenen zuständigen Schule (vgl. auch Oppenborn-Reccius, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG Kommentar, Stand: 10.2025 § 63, S. 65).

b) Der Senat schließt nicht per se aus, dass der Besuch der zuständigen Schule in besonders gelagerten Einzelfällen eine unzumutbare Härte für die Schülerinnen bzw. Schüler bzw. deren Familie darstellen kann, wenn sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit eines Elternteils besondere, nicht nur unerhebliche Schwierigkeiten für die Schülerin oder den Schüler ergeben (vgl. Senatsbeschl. v. 20.8.2012 - 2 ME 343/12 -, juris Rn. 8). Dies setzt allerdings voraus, dass solche Schwierigkeiten, die sich regelmäßig nur auf den Klassenverband beziehen können, im Eilverfahren konkret dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Im Übrigen sind solche Schwierigkeiten für die Annahme einer unzumutbaren Härte nur dann anzuerkennen, wenn diese nicht nur abstrakt bestehen und ein Schulwechsel Abhilfe erwarten lässt. So liegt der Fall hier derzeit nicht.

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass Konflikte zwischen Eltern, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, und ihr und ihrer Familie drohten, die in Beleidigungen und Bedrohungen bis hin zu körperlichen Übergriffen münden könnten, handelt es sich zunächst um subjektive Befürchtungen. Dass die Tätigkeit der Mutter der Antragstellerin im Außendienst des G. s Konfliktpotential mit etwaigen Empfängern von Sozialleistungen bietet, ist zwar für den Senat anhand der in der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 5. Februar 2026 (Anlage Ast. 6) beschriebenen Tätigkeit durchaus nachvollziehbar. Dies betrifft aber zum einen nicht nur die Antragstellerin und ihre Familie, sondern auch andere Schülerinnen und Schüler, deren Eltern hoheitliche Aufgaben beispielsweise im strafrechtlichen oder polizei- und ordnungsrechtlichen Bereich wahrnehmen. Insofern liegt noch kein atypischer Sachverhalt vor. Zum anderen hat die Antragstellerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sich die (allein) von der Antragstellerin zu erwartenden Konflikte im Klassenverband, und hierauf dürfte zunächst maßgeblich abzustellen sein, tatsächlich realisieren könnten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist diese Annahme spekulativ. Im Übrigen kann der Senat auch nicht bewerten, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für die von der Antragstellerin in den Raum gestellte Konfliktlage sein soll, da die Zahl der Empfänger solcher Leistungen für die zuständige Schule nicht benannt worden ist. Insofern kann auch keine verlässliche Aussage darüber getroffen werden, warum das Risiko für Konfliktlagen bei einem Besuch der nur 2 km entfernten Wunschschule geringer sein soll, sollten dort künftig auch Kinder aus Familien mit Sozialleistungsbezug beschult werden. Bei allem Verständnis für die Tätigkeit der Mutter der Antragstellerin geht der Senat im weiteren davon aus, dass nicht jede Familie, die Sozialleistungen bezieht, derart konfliktbereit ist, dass der Besuch der zuständigen Schule deswegen eine unzumutbare Härte für die Antragstellerin oder ihre Familie darstellt.

Soweit sich die Antragstellerin unter Verweis auf die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung auf zu erwartende Interessenkollisionen aufgrund einer möglichen Überschneidung dienstlicher Tätigkeit und privater Elternrolle in der Schule beruft, folgt hieraus allein keine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG. Der Senat geht davon aus, dass in Fällen echter Überschneidung die Regelungen des §§ 16, 17 SGB X angewandt werden; dies ist für keinen der Beteiligten unzumutbar. Insoweit trifft die Aussage, es gäbe keine "Abgabemöglichkeit von Vorgängen" schlichtweg nicht zu. Im Übrigen sind solche Interessenkollisionen allen o.g. Personen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, nicht unbekannt.

Für den Senat ist nach alledem auch nicht ersichtlich, dass die zuständige Schule nicht auf etwaige Konflikte mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. 61 NSchG) reagieren könnte. Dass die zuständige Schule datenschutzrechtliche Vorgaben nicht beachten würde, ist ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen ist die Adresse der Antragstellerin ungeachtet der bestehenden Meldesperre aufgrund der selbstständigen Tätigkeit ihres Vaters leicht im Internet zu finden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471). In Verfahren wie dem vorliegenden reduziert der Senat in ständiger Rechtsprechung entsprechend den vorgenannten Vorgaben den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert um die Hälfte (vgl. Senatsbeschl. v. 22.7.2026 - 2 ME 80/26 -, juris Rn. 39, v. 17.8.2020 - 2 ME 301/20 -, juris Rn. 13, v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 -, juris Rn. 10 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.3.2017 - 6 B 66.16 -, juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund macht der Senat von seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und setzt in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 2.500 Euro fest.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).