EuG Achte erweiterte Kammer Urteil zitiert von 2

Wirtschafts- und Währungsunion

Norddeutsche Landesbank – Girozentrale gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils

Europarecht Für nichtig erklärt

Tenor

1. Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale betrifft.

2. Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021 festgesetzt wird.

3. Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale.

4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

KornezovDe BaerePetrlík
KecsmárKingston

Gründe

1

Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie ist dem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2021 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2021) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.

4

Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2021 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 zu entrichten.

Angefochtener Beschluss

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Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

6

Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021, das für alle Institute gilt.

7

Konkret legte der SRB in Abschnitt 5 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

8

Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2020 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

9

In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021. Insoweit führte er in Rn. 59 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 13,33 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 86,67 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

10

In ebendiesem Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.

11

Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.

12

In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.

13

In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2021 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

14

Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

15

Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

16

Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

17

Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

18

In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

Anträge der Parteien

19

Die Klägerin beantragt,

– den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

20

Der SRB beantragt im Wesentlichen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

– hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

21

Die Europäische Kommission beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

22

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Gründe:

– erstens auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen worden sei;

– zweitens auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die sich aus Art. 41 der Charta und Art. 298 AEUV, „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ und der Geschäftsordnung des SRB ergäben, weil der SRB administrative Fristen und Verfahrensregeln nicht eingehalten habe;

– drittens auf einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;

– viertens auf eine Verletzung des durch Art. 47 der Charta gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

– fünftens auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60), Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

– sechstens auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63;

– siebtens auf einen Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und gegen Art. 16 der Charta;

– achtens, hilfsweise, auf die Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil diese Bestimmung nicht mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei.

23

Zunächst ist der achte Klagegrund zu prüfen, mit dem die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und anschließend die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

Zum achten Klagegrund: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

24

Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert, mit denen die Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta zum einen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum anderen geltend gemacht werden.

Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta

25

Die Klägerin macht geltend, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da er Institute, die dem gleichen IPS angehörten, unterschiedlich behandle, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden, da die Risikoprofile und die Ausfallwahrscheinlichkeit von Instituten, die dem gleichen IPS angehörten, identisch seien.

26

Insbesondere führe die Gewichtung des in Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikators „Mitgliedschaft in einem IPS“ (im Folgenden: IPS-Risikoindikator) anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von vergleichbaren Situationen. Zwischen dem IPS-Risikoindikator und dem für seine Gewichtung verwendeten Risikoindikator bestehe nämlich weder ein hinreichender sachlicher Zusammenhang noch finde sich in höherrangigem Recht eine Grundlage für diese Gewichtung.

27

Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

28

Nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigt der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

29

Im Hinblick auf die Frage, ob diese Bestimmung mit Art. 20 der Charta im Einklang steht, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung verankert ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

30

Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob ein Institut, das wie die Klägerin einem IPS angehört, sich in einer Situation befindet, die mit jener der anderen Institute, die Mitglieder dieses IPS sind, vergleichbar ist.

31

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, zu dem der in Rede stehende Rechtsakt gehört (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C-555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Was den Gegenstand und das Ziel der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission diese in Anwendung einer Befugnisübertragung erlassen hat, die der Unionsgesetzgeber ihr durch Art. 103 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2014/59 gewährt hat, um u. a. das „Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen.

33

Zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, zu dem die Delegierte Verordnung 2015/63 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

34

In Anbetracht dieser Grundsätze und Ziele ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht alle einem IPS angehörenden Institute notwendigerweise und allein aufgrund dieser Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Wie der SRB ausgeführt hat, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, haben die Mitglieder eines IPS wie desjenigen, dem die Klägerin angehört, nämlich keinen unbedingten Anspruch auf eine Unterstützung durch das IPS, die alle ihre Verbindlichkeiten abdeckt, da das IPS bei der Entscheidung, ob es ein Mitglied unterstützt, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.

35

Sodann haben der SRB und die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines IPS vollständig aufzehren könnte, anders als der Ausfall von Instituten mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz. Hierzu ergibt sich im Übrigen aus den Schriftsätzen der Klägerin selbst, dass das IPS, dem sie angehört, nicht in der Lage war, ihren gesamten Bedarf zu decken, als ihre Kapitalausstattung 2019 auf ein „sehr niedriges“ Niveau fiel, so dass sie von den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt finanziell unterstützt werden musste.

36

Außerdem hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um das Vorbringen des SRB in Abrede zu stellen, wonach der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium darstelle, das es im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ermögliche, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass ein Institut Unterstützung durch ein IPS verlange, die dieses nicht gewähren könne, so dass für dieses Institut die Gefahr einer Abwicklung bestehe. Dieser Risikoindikator stellt somit ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute sich in Bezug auf ein solches Risiko in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies gilt umso mehr, als sich dieses Kriterium als mit einem der Hauptziele des SRM vereinbar erweist, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.

37

Schließlich kann die Klägerin nicht geltend machen, dass Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 verlange, alle Institute, die demselben IPS angehörten, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge kohärent zu behandeln.

38

Zum einen legt Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken fest, nicht aber die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Zum anderen darf der SRB nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 zwar nur IPS berücksichtigen, die gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 anerkannt wurden, jedoch verbietet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung eine Differenzierung von Instituten, die Mitglieder desselben IPS sind, anhand ihres Risikoprofils bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.

39

Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 20 der Charta ist daher zurückzuweisen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sich die Institute, die demselben IPS angehören, allein deshalb in einer vergleichbaren Situation befinden.

40

Folglich braucht weder geprüft zu werden, ob die durch Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführte angebliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, noch sind die auf Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 gestützten Argumente der Klägerin zu prüfen, da mit diesen die Rechtfertigung der angeblichen Ungleichbehandlung in Abrede gestellt werden sollte und sie nicht als eigenständige Argumente dienten, um die Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung mit einer höherrangigen Norm zu rügen.

41

Der erste Teil des achten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

42

Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass die Subindikatoren des in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikators – „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ – bereits bei der Zulassung des IPS gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 berücksichtigt worden seien. Diese Risikosubindikatoren flössen daher als solche bereits in die Berechnung des IPS-Risikoindikators gemäß Art. 6 Abs. 7 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 ein. Daraus folge, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich sei und daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

43

Als Zweites verstoße Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ doppelt berücksichtigt werde. Zum einen werde er nämlich in Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung bei der Bestimmung des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) berücksichtigt und zum anderen werde ihm in Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung im Rahmen der Gewichtung des IPS-Risikoindikators Rechnung getragen. Diese doppelte Berücksichtigung wirke sich auf bestimmte Institute stärker aus, ohne zu einer besseren Verwirklichung des Ziels dieser Delegierten Verordnung beizutragen, das in der Gewährleistung der kohärenten Behandlung der Institute bestehe, die demselben IPS angehörten.

44

Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

45

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).

46

Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C-44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.

48

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass – wie oben in Rn. 33 ausgeführt – die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.

49

In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.

50

Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.

51

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.

52

Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.

53

Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, vom 30. November 2022, Trasta Komercbanka u. a./EZB, T-698/16, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:737, Rn. 221 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T-187/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Gewichtung des IPS-Risikoindikators zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

54

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Gewichtung des IPS-Risikoindikators sowohl entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts gewährleisten soll als insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des IPS durch dieses Institut und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Mittel des IPS.

55

Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht kein konkretes Argument vorgetragen, das zeigen würde, dass sich diese Bestimmung nicht zur Erreichung dieses Ziels eigne oder dass es bessere, weniger belastende Maßnahmen gebe, weshalb diese Bestimmung offensichtlich die Grenzen dessen überschreite, was zur Erreichung dieses Ziels notwendig sei.

56

Außerdem kann dem Argument der Klägerin, wonach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht erforderlich sei, soweit es dahin zu verstehen ist, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bereits bei der Zulassung eines IPS gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 berücksichtigt werde und daher bereits in die Berechnung des IPS-Risikoindikators integriert sei, nicht gefolgt werden.

57

Obwohl der SRB gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 nur IPS berücksichtigen kann, die nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 zugelassen sind, stimmen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen nämlich nicht mit dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 überein.

58

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ geltend macht, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Verhältnis zum mit dieser Verordnung verfolgten Ziel unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringe, ist im Übrigen festzustellen, dass die in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Methode nicht zu einer doppelten Berücksichtigung dieses Risikoindikators führt.

59

Zum einen gilt nämlich der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 für alle Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung findet dieser Risikoindikator hingegen nur auf diejenigen dieser Institute Anwendung, die einem IPS angehören. Zum anderen hat der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum Ziel, die Risiken des fraglichen Instituts zu bewerten, und zwar insbesondere aufgrund der Aktiva in seiner Bilanz, seines Geschäftsmodells und seiner Organisationsstruktur. Wird dieser Risikoindikator hingegen im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung angewandt, wird er verwendet, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und dient dazu, die Risiken zu bewerten, die ein einem IPS angehörendes Institut für die Fähigkeit dieses IPS, zur Unterstützung seiner Mitglieder tätig zu werden, darstellt. Wie sich nämlich aus den Erwägungen oben in den Rn. 34 und 35 ergibt, können die in Anwendung dieses Risikoindikators bewerteten Risiken von einem Institut zum anderen variieren und sogar so hoch sein, dass ein IPS diese Risiken bei einem Ausfall eines ihm angehörenden Instituts nicht auffangen kann.

60

Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Methode zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators vorsehe, die zu einer doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ führe, und dass diese Methode deshalb Nachteile mit sich bringe, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stünden.

61

Nach alledem ist daher der zweite Teil des achten Klagegrundes und somit der achte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zur Begründung der jährlichen Zielausstattung

62

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Mit einer prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien von Amts wegen zu etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung befragt.

64

Um festzustellen, ob der angefochtene Beschluss mit einem solchen Mangel behaftet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 (im Folgenden: Aufbauphase) die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht (im Folgenden: endgültige Zielausstattung).

65

Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 64 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

66

Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

67

Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

68

Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11 287 677 212,56 Euro festgesetzt.

69

In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

70

Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

71

In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

72

In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

73

In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der EZB oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

74

In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

75

In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11 287 677 212,56“.

76

In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt ermittelt hat.

77

Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

78

Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

79

Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

80

Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 68 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

81

Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 77 bis 80 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

82

Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

83

Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage, die oben in den Rn. 77 bis 80 dargelegte Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.

84

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union eine ganz besondere Bedeutung zukommt, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85

Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Im Übrigen muss diese Begründung u. a. widerspruchsfrei sein, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T-101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T-241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

87

Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T-101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T-95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

88

Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 84 und 85 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

89

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

90

Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 15 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

91

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

92

Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

93

So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 77 bis 80 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

94

Diese Feststellung kann auch nicht durch das Vorbringen des SRB in Frage gestellt werden, er habe im Mai 2021 das Informationsblatt mit einer Spanne, in der die möglichen Beträge der endgültigen Zielausstattung angegeben worden seien, und auf seiner Website den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel veröffentlicht. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis von diesen Beträgen hatte, konnte sie nämlich allein aufgrund der Beträge nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 93 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

95

Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 94 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Erläuterungen des SRB in der mündlichen Verhandlung, aus denen hervorgeht, dass der Koeffizient so festgesetzt wurde, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 77 bis 80 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

96

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

97

Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

98

Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

99

Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

Zum dritten Klagegrund: Unzureichende Begründung

100

Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht ausreichend begründet und verstoße somit gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.

101

Der dritte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, wobei mit dem ersten Teil die unzureichende Begründung im Hinblick auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und mit dem zweiten Teil die fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags geltend gemacht werden.

Vorbemerkungen

102

Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

103

Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104

Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105

Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106

Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107

Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

108

Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

109

Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

110

In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

111

In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

112

Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

113

Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

114

Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

115

Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes zu prüfen.

Zum ersten Teil: Unzureichende Begründung im Hinblick auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

116

Mit dem ersten Teil, der aus zwei Rügen besteht, macht die Klägerin geltend, der SRB habe die wesentlichen Gründe, auf denen die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags beruhe, nicht erläutert. Es sei daher unmöglich, nachzuvollziehen, ob diese Berechnung gemäß der in den anwendbaren Vorschriften festgelegten Methode erfolgt sei. Der bloße Verweis auf diese Vorschriften, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen, erfülle nicht die Anforderungen an eine ausreichende Begründung.

117

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die gesteigerte Begründungspflicht aufgrund einer Einzelmaßnahme

118

Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss keine auf sie eingehende einzelfallbezogene Begründung enthalte, da er nur allgemeine und abstrakte Informationen zur Methode der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags enthalte. Weder die hohe Anzahl der Institute, deren im Voraus erhobenen Beiträge berechnet würden, noch die Anwendung einer harmonisierten Berechnungsmethode durch den SRB dürften einer fundierten einzelfallbezogenen Begründung entgegenstehen. Auch Zeitdruck allein sei kein legitimer Grund für das Unterlassen einer individualisierten Begründung.

119

Hierzu ist – wie bereits oben in den Rn. 5 bis 18 ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss in vier gesonderte Teile gegliedert ist. Im Textkörper dieses Beschlusses und in seinen Anhängen II und III werden die Erwägungen und die Berechnungselemente dargelegt, die auf alle Institute anwendbar sind. Anhang I des angefochtenen Beschlusses („Berechnungsdetails [risikogewichtet]“) enthält Berechnungselemente, die speziell den im Voraus erhobenen Beitrag betreffen, der von der Klägerin an den SRF zu entrichten ist.

120

Außerdem liefern der angefochtene Beschluss und insbesondere seine Anhänge I und II der Klägerin gemäß der oben in den Rn. 104 und 110 wiedergegebenen Rechtsprechung ausreichende Informationen, damit sie im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde. Ein Vergleich ihrer eigenen in Anhang I des angefochtenen Beschlusses angeführten Werte mit den Grenzwerten der Klassen gemäß Anhang II dieses Beschlusses ermöglichte es der Klägerin, zu überprüfen, wo sie hinsichtlich der Risikoindikatoren im Verhältnis zu den anderen Instituten stand.

121

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet sei, weil er in Bezug auf sie mangelhaft individualisiert sei.

122

Somit ist die erste Rüge zurückzuweisen.

– Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen die gesteigerte Begründungspflicht aufgrund fehlender Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit sowie zur Ermessensausübung

123

Die Klägerin macht als Erstes geltend, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet sei, weil er keine hinreichenden Erwägungen zur Vereinbarkeit ihres im Voraus erhobenen Beitrags mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthalte. Der Beschluss hätte umfassendere Erwägungen zur Berechnung der Anzahl der Klassen und zur Zuordnung der verschiedenen Institute zu den geeigneten Klassen enthalten müssen.

124

Hierzu ergibt sich aus der oben in Rn. 104 angeführten Rechtsprechung, dass in der Begründung eines Unionsrechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

125

Angesichts dieser Rechtsprechung kann die Klägerin nicht mit Recht vorbringen, dass der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Erwägungen zur Vereinbarkeit ihres im Voraus erhobenen Beitrags mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthalte.

126

Zum einen hat der SRB in den Rn. 62 bis 65 des angefochtenen Beschlusses nämlich erläutert, wie er den jährlichen Grundbeitrag gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 berechnet hat. Dieser Betrag wurde in Anhang I des angefochtenen Beschlusses angegeben.

127

Zum anderen hat der SRB in den Rn. 112 und 113 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute dargelegt, dass er hierfür die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode anzuwenden hat, die einheitlich gilt und mit der die im Voraus erhobenen Beiträge proportional auf die Institute aufgeteilt werden. In Abschnitt 6.6 des angefochtenen Beschlusses legt der SRB außerdem dar, wie er diese Methode angewandt hat. Insbesondere in den Rn. 104 bis 107 des angefochtenen Beschlusses erläutert er unter Verweis auf die Bestimmungen von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 hinreichend genau, wie die Anzahl der Klassen für jeden Rohindikator berechnet wurde und wie die Zuordnung der betroffenen Institute zu einer dieser Klassen entsprechend dem Rohindikatorwert erfolgte. Auf diese Weise konnte die Klägerin, wie oben in Rn. 120 ausgeführt, überprüfen, wo sie hinsichtlich der Risikoindikatoren im Verhältnis zu den anderen Instituten steht.

128

Unter diesen Umständen ist das erste Argument der Klägerin zurückzuweisen.

129

Als Zweites macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keine Erwägungen zur Ermessensausübung des SRB.

130

Sie führt in diesem Zusammenhang jedoch nur aus, dass sich „[w]eder dem [angefochtenen] Beschluss selbst noch den Berechnungsdetails … entnehmen [lässt], inwieweit bei der Berechnung [ihres] Beitrags … überhaupt auf ein angemessenes und faires Gleichgewicht geachtet wurde“, und dass, „[s]oweit der [SRB] der Ansicht sein sollte, dass dies der Fall ist, … er hierfür tragende Gründe [hätte] angeben müssen, damit eine effektive Kontrolle erfolgen kann“.

131

Die Klägerin beschränkt sich auf dieses Vorbringen und stellt insbesondere nicht klar, mit welchem konkreten Begründungsmangel der angefochtene Beschluss behaftet sei.

132

Nach der Rechtsprechung ist, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Daher sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat das Unionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteile vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T-265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T-455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133

Im vorliegenden Fall erfüllt das in den Rn. 129 und 130 wiedergegebene Vorbringen diese Anforderungen nicht, so dass es als unzulässig zurückzuweisen ist.

134

Unter diesen Umständen ist der erste Teil des dritten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

135

Mit dem zweiten Teil, der aus zwei Rügen besteht, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die verschiedenen Schritte der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nicht nachvollziehbar seien.

136

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

– Zur ersten Rüge: Verwendung uneinheitlicher Begriffe

137

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags aufgrund der Verwendung uneinheitlicher Formulierungen schwer nachvollziehbar sei. Obwohl im angefochtenen Beschluss, ebenso wie in der Delegierten Verordnung 2015/63, der Begriff „Risikofeld“ verwendet werde, würden in Anhang I des angefochtenen Beschlusses „Säulen“ aufgelistet. Außerdem werde im Textkörper des angefochtenen Beschlusses der Begriff „Interbankendarlehen und -einlagen in der EU“ verwendet, wohingegen in Anhang I des Beschlusses von „Interbankenkrediten und -einlagen“ die Rede sei. Es sei nicht leicht erkennbar, inwieweit diese Begriffe bedeutungsgleich seien.

138

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nur die Uneinheitlichkeit beanstandet, die in der deutschen Sprachfassung des Anhangs I des angefochtenen Beschlusses bestehe.

139

Hierzu ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, dass für den SRB die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) gilt.

140

Aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1 geht hervor, dass Schriftstücke, die ein Organ oder eine Einrichtung der Union an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, in der Sprache dieses Staates abzufassen sind.

141

Nach Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 kann sich der SRB jedoch mit den NRA über die Sprache einigen, in der die ihnen oder von ihnen zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen. Diese Vorschrift stellt somit gegenüber Art. 3 der Verordnung Nr. 1 eine Sonderregelung dar.

142

Der SRB hat Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 umgesetzt, indem er mit den NRA eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit innerhalb des SRM geschlossen hat, die durch den Beschluss SRB/PS/2018/15 des SRB vom 17. Dezember 2018 zur Festlegung des Rahmens für die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem SRB und den NRA innerhalb des SRM (im Folgenden: SRB-NRA-Vereinbarung) bestätigt wurde.

143

Nach Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung werden die zur Durchführung nach nationalem Recht an die NRA gerichteten Rechtsakte des SRB in englischer Sprache erlassen, wobei diese Sprachfassung der Rechtsakte rechtsverbindlich ist. Gemäß dieser Bestimmung wird sich der SRB außerdem, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, „bemühen“, eine Übersetzung dieses Rechtsakts in die von der NRA gemäß der Verordnung Nr. 1 gewählte Nationalsprache bereitzustellen.

144

Der angefochtene Beschluss wurde gemäß Art. 2 seines verfügenden Teils neben anderen NRA der deutschen NRA als Adressatin übermittelt.

145

Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung auf den angefochtenen Beschluss anwendbar ist.

146

Demnach ist nur die englische Fassung des angefochtenen Beschlusses verbindlich.

147

In der englischen Fassung des angefochtenen Beschlusses wird für die Risikofelder ausschließlich der Begriff „risk pillars“ verwendet, die Interbankendarlehen werden ausschließlich als „interbank loans“ bezeichnet.

148

Bei Mehrdeutigkeiten in der deutschen Übersetzung des angefochtenen Beschlusses ist demnach die verbindliche Fassung zu konsultieren, die terminologisch eindeutig ist.

149

Vor diesem Hintergrund wirken sich mögliche Diskrepanzen zwischen den in der deutschen Fassung des angefochtenen Beschlusses verwendeten Begriffen nicht auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses aus.

150

Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

– Zur zweiten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Methode zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

151

Die Klägerin macht geltend, nicht in der Lage zu sein, ausgehend von den Rohdaten die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vollständig nachzuprüfen.

152

Die Berechnungselemente, über die sie verfüge, ermöglichten es ihr allenfalls, ihre relative Einordnung im Verhältnis zu anderen Instituten nachzuvollziehen. Eine Nachvollziehbarkeit der konkreten Art der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sei hingegen nicht gewährleistet, da die Daten der anderen Institute nicht bekannt seien. Diese Nachvollziehbarkeit könne durch die Übermittlung von Daten anderer Institute in der gleichen Klasse gewährleistet werden, insbesondere des Werts ihres Anpassungsmultiplikators sowie der tatsächlichen Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags. Mangels Offenlegung dieser Daten könne die Klägerin nicht nachvollziehen, ob die in den anwendbaren Rechtsvorschriften genannten Kriterien vom SRB hinreichend berücksichtigt worden seien.

153

In Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.

154

Sodann hat der SRB in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte … offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Anpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

155

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

156

Zweitens bedeutet die Begründungspflicht nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.

157

Nach der oben in Rn. 104 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.

158

Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.

159

Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.

160

Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 110, 113 und 114 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.

161

Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was die Beurteilung des SRB, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen, in Frage stellen könnte.

162

Demnach kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da er nicht die individuellen Daten der anderen Institute enthalte, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte.

163

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die verschiedenen Schritte der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unzureichend begründet seien.

164

Als Erstes bringt die Klägerin vor, dass der Vorgang der Klassenbildung nicht nachvollziehbar sei, da der SRB die Werte der Rohindikatoren, die zur Bildung einer unterschiedlichen Anzahl von Klassen für jeden Risikoindikator geführt hätten, nicht offengelegt habe.

165

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Schritt 1 der SRB für jeden Risikoindikator und -subindikator den „Rohindikator“ berechnet. In Bezug auf die ersten drei Risikofelder wird der Rohindikator auf der Grundlage der Definitionen und Rechenschritte berechnet, die in der Tabelle in Anhang I unter der Überschrift „Schritt 1“ der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt sind. Was das Risikofeld IV betrifft, wird der Rohindikator auf der Grundlage der in den Rn. 98 bis 101 des angefochtenen Beschlusses genannten Definitionen und Rechenschritte berechnet. Alle Rohindikatoren werden unter Berücksichtigung der von den einzelnen Instituten übermittelten Informationen berechnet. Die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute zugrunde gelegt hat, wurden anschließend in die individuellen Datenblätter übernommen.

166

Da der Klägerin ihr individuelles Datenblatt übermittelt wurde, verfügte sie über ausreichende Angaben, um die Berechnung der sie betreffenden Rohindikatoren im Kern überprüfen zu können.

167

In Schritt 2 berechnet der SRB sodann für jeden in Schritt 1 in Bezug auf jeden der Risikoindikatoren und -subindikatoren berechneten Rohindikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, erstens eine Anzahl von Klassen. Dafür verwendet der SRB die mathematische Formel, die in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist. Diese Formel setzt sich aus den drei folgenden Elementen zusammen:

– der Anzahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, bezeichnet als N;

– dem Wert , der auf der Grundlage dieser Anzahl der Institute N berechnet wird;

– dem Wert , der auf der Grundlage der Anzahl der Institute N, dem Durchschnitt der betreffenden Rohindikatoren, genannt , und den Rohindikatoren jedes Instituts, genannt , berechnet wird.

168

Hierzu ist festzuhalten, dass die Klägerin von der Zahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, Kenntnis nehmen konnte, da diese der Rubrik „N“ in Anhang II des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist. Außerdem hat der SRB auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Werte und sowie den Durchschnitt der Rohindikatoren für jeden Risikoindikator und -subindikator angegeben.

169

Auf die Rohindikatorwerte der anderen Institute hatte die Klägerin zwar keinen Zugriff. Aus den oben in den Rn. 155 bis 162 dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die Rohindikatoren aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.

170

Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss es ihr nicht ermögliche, die Einordnung der Institute in die unterschiedlichen Klassen nachzuvollziehen. Insbesondere habe der SRB die relevanten Werte der anderen Institute, anhand deren im Rahmen von Schritt 2 die Berechnung des diskretisierten Indikators und im Rahmen von Schritt 3 des neu skalierten Indikators erfolgte und in Relation zu denen die Klägerin einer der Klassen zugeordnet wurde, nicht angegeben.

171

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Schritt 2 der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge die Institute zweitens auf der Grundlage des „minimalen Werts“ und des „maximalen Werts“ der Rohindikatoren jeder Klasse sowie der Rohindikatorwerte der betreffenden Institute einer dieser Klassen zugeordnet werden. Ein Institut wird einer bestimmten Klasse zugeordnet, wenn sein Rohindikatorwert zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert dieser Klasse liegt.

172

Die Klägerin hatte Zugang zu diesen drei Arten von Werten. Zum einen hatte sie Kenntnis der sie betreffenden Rohindikatorwerte. Zum anderen waren die minimalen und maximalen Werte der Rohindikatoren jeder Klasse auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben.

173

Drittens weist der SRB für jeden Risikoindikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den „diskretisierten Indikator“ () zu, der den Positionswert der Klasse darstellt.

174

Da sich der Positionswert der Klasse aus der oben in Rn. 171 erläuterten Zuordnung ergibt, war dieser Wert der Klägerin bekannt.

175

Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 2 vorgenommene Analyse im Kern nachzuvollziehen.

176

In Schritt 3 skaliert der SRB außerdem für jeden Risikoindikator und -subindikator die aus Schritt 2 resultierenden diskretisierten Indikatoren in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 neu, um einen „neu skalierten Indikator“ zu erhalten, genannt .

177

Zur Berechnung dieses neu skalierten Indikators wendet der SRB eine mathematische Formel an, bei der die folgenden drei Elemente zugrunde gelegt werden:

– der dem betreffenden Institut in Schritt 2 zugewiesene diskretisierte Indikator;

– das Argument der Maximum-Funktion, dessen Wert der Zahl der letzten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder -subindikator entspricht;

– das Argument der Minimum-Funktion, dessen Wert der Zahl der ersten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder -subindikator entspricht.

178

Die Klägerin hatte Zugang zu diesen Elementen. Zum einen ist der diskretisierte Indikator das Ergebnis der oben in Rn. 173 genannten Rechnung. Zum anderen finden sich die oben in Rn. 177 genannten Werte der Argumente auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in den Zeilen „Klasse min.“ und „Klasse max.“.

179

Folglich verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die in Schritt 3 durchgeführte Operation nachzuvollziehen und auf diese Weise den neu skalierten Indikator zu ermitteln.

180

Was die nicht erfolgte Offenlegung konkreter Werte der anderen Institute betrifft, ergibt sich schließlich aus den oben in den Rn. 155 bis 162 dargelegten Erwägungen, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die konkreten Werte aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.

181

Als Drittes ist die Klägerin der Ansicht, dass der SRB ungeachtet des binären Charakters des IPS-Risikoindikators zu Unrecht drei Klassen gebildet habe, ohne diese Vorgehensweise klar zu begründen und ohne die Kriterien für die Verteilung der Institute auf diese drei Klassen darzutun, einschließlich der Gründe für die Einordnung der Klägerin in eine bestimmte Klasse.

182

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der SRB in Rn. 114 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe der dort aufgeführten Risikoindikatoren zu gewichten, aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten. Vor diesem Hintergrund hat der SRB in den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 131 des Anhangs III dieses Beschlusses darauf hingewiesen, dass er zur Erreichung dieses Ziels drei Klassen gebildet habe, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil der dritten Klasse zugeordnet habe, für die keine Anpassung dieses Indikators vorgesehen sei. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich auch, dass der SRB nach derselben Logik die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und diejenigen mit dem höchsten Risikoprofil der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet hat, indem er für diesen Risikoindikator einen Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 auf sie angewandt hat.

183

Zum letztgenannten Punkt hat der SRB in Rn. 131 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses weiter ausgeführt, dass durch die Anwendung der oben in Rn. 182 genannten Anpassungsfaktoren selbst die Institute mit dem höchsten Risikoprofil noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils profitierten, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten.

184

Diese Erläuterungen ermöglichen es der Klägerin, die Gründe nachzuvollziehen, von denen sich der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators leiten ließ, und versetzen das Gericht in die Lage, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.

185

Was zum anderen die Gründe betrifft, aus denen die Klägerin in Bezug auf den IPS-Risikoindikator einer bestimmten Klasse zugeordnet wurde, so genügt die Feststellung, dass der SRB in Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, dass er die betroffenen Institute anhand des gleich gewichteten arithmetischen Mittels der transformierten neu skalierten Indikatoren der neun Risikosubindikatoren des Risikofelds IV eingestuft habe.

186

Diese Begründung ist ausreichend, da sie der oben in Rn. 104 wiedergegebenen Rechtsprechung genügt, so dass das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifen kann.

187

Somit ist die zweite Rüge und damit der zweite Teil insgesamt zurückzuweisen.

Fazit zum dritten Klagegrund

188

Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen das rechtliche Gehör

189

Die Klägerin macht geltend, der SRB habe es unterlassen, sie vor Erlass des angefochtenen Beschlusses anzuhören, worin ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta zu sehen sei. Insbesondere habe er ihr keine Gelegenheit gegeben, Einfluss auf den Inhalt dieses Beschlusses zu nehmen. Auch in der Übermittlung ihrer Daten an die deutsche NRA zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sei keine Anhörung der Klägerin zu sehen, da ihr in diesem Verfahrensstadium keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

190

Die oben in Rn. 189 genannten Erfordernisse in Bezug auf das Recht auf rechtliches Gehör könnten insbesondere nicht durch das vom SRB vom 5. bis zum 19. März 2021 durchgeführte Konsultationsverfahren erfüllt werden, da der Klägerin im Wege dieser Konsultation kein individuelles Recht auf Anhörung eingeräumt worden sei, das den SRB verpflichtet hätte, die Besonderheiten ihres Falls zu berücksichtigen.

191

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

192

Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M, C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193

Im vorliegenden Fall führte der SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 ein Konsultationsverfahren durch, in dessen Rahmen er den betreffenden Instituten einen Entwurf des angefochtenen Beschlusses übermittelte und sie aufforderte, in einem Online-Formular ihre Anmerkungen zum Inhalt dieses Entwurfs einzugeben.

194

Darüber hinaus übermittelte der SRB den betreffenden Instituten folgende Dokumente:

– ein interaktives Berechnungstool, das es den Instituten ermöglichte, ihre im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Zwischenberechnungen zu ermitteln;

– die Mitteilung SRB/ES/2021/13 vom 3. März 2021 über seine vorläufige Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 und über die Einleitung von Konsultationen mit den Instituten;

– ein Dokument mit dem Titel „Aggregierte Statistiken“, das die Statistiken der Berechnungen in Bezug auf alle Institute in zusammengefasster und kollektiver Form enthält;

– einen Leitfaden, wie die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 mit Hilfe des Berechnungstools zu berechnen sind.

195

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB ihr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben habe, sich ausreichend individualisiert zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu äußern.

196

Zunächst deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin keinen Zugang zu den Elementen hatte, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bildeten und die der SRB ihr gemäß der oben in den Rn. 105 bis 114 wiedergegebenen Rechtsprechung mitzuteilen hatte.

197

Hierzu hat die Klägerin nicht bestritten, dass sie über die angewandte Methodik zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 und über das vorläufige Ergebnis des von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beitrags informiert war, so dass sie in der Lage war, das vom SRB zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und zu jedem Schritt dieser Berechnung sachdienlich Stellung zu nehmen.

198

Die Klägerin hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass sie dank des oben in Rn. 194 genannten Berechnungstools auf der Grundlage der Ergebnisse der vom SRB durchgeführten vorläufigen Berechnungen ihren im Voraus erhobenen Beitrag ermitteln konnte. In Bezug auf ihre Einordnung in die unterschiedlichen Klassen konnte sie die Ergebnisse dank dieses Berechnungstools mit den vorläufigen Daten im Dokument „Aggregierte Statistiken“ vergleichen, das für jeden anwendbaren Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Anzahl der einer bestimmten Klasse zugehörigen Institute sowie die minimalen und maximalen Werte dieser Klassen enthielt.

199

Darüber hinaus hatte die Klägerin die Möglichkeit, im Wege des oben in Rn. 193 erwähnten Online-Formulars zu diesen Aspekten Stellung zu nehmen.

200

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Formblatt, das vorgesehen ist, damit die Betroffenen der zuständigen Behörde ihren Standpunkt zur Kenntnis bringen können, es diesen grundsätzlich ermöglicht, sich im Einzelnen zu den von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Anhaltspunkten zu äußern, und, falls sie dies für sachdienlich erachten, andere Informationen oder Bewertungen vorzulegen als die, die die zuständige Behörde bereits erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, M, C-560/14, EU:C:2017:101, Rn. 39 und 40).

201

Das ist auch hier der Fall.

202

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens forderte der SRB die Institute nämlich zum einen auf, zu 13 vordefinierten Themen Stellung zu nehmen, die ihnen die Möglichkeit gaben, sich zu mehreren Aspekten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich der Methode und der Ergebnisse dieser Berechnung, zu äußern. Zum anderen konnten die Institute im Rahmen des Themas 14 auch jede andere Frage aufwerfen, die sie für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 für relevant hielten und die nicht bereits durch die vordefinierten Themen abgedeckt war. Folglich hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu jedem Element der Berechnung oder des Verfahrens zur Ausarbeitung der Berechnung Stellung zu nehmen.

203

Die Klägerin hat insoweit im Übrigen nichts dafür vorgetragen, dass das vom SRB entworfene Formular es ihr nicht ermöglicht hätte, sich ausreichend individualisiert zu den Aspekten zu äußern, die vom SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 zu berücksichtigen sind.

204

Folglich vermag das Vorbringen der Klägerin nicht zu belegen, dass sie nicht die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die die Grundlage des angefochtenen Beschlusses bilden, sachdienlich und wirksam vorzutragen.

205

Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften

206

Die Klägerin bringt vor, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die „allgemeinen Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben. Es sei u. a. nicht nachgewiesen worden, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ eingehalten habe. Ebenso sei sie nicht in der Lage, zu überprüfen, ob der SRB die weiteren Verfahrensregelungen eingehalten habe. Das Gericht habe dies daher von Amts wegen zu prüfen.

207

Der SRB macht geltend, dass dieser Klagegrund unzulässig und jedenfalls unbegründet sei.

208

Nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss, wie oben in Rn. 132 ausgeführt, die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift selbst ergeben. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge.

209

Insbesondere genügt eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, den Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht (vgl. Urteil vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T-48/17, EU:T:2019:780, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

210

Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin auf das Vorbringen beschränkt, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen …, die sich aus Art. 41 der [Charta], Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des [SRB] ergeben“, erlassen worden, da nicht nachgewiesen worden sei, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ und weitere Verfahrensregelungen eingehalten habe, ohne hierzu eine sachdienliche Argumentation vorzubringen.

211

Zum anderen hat die Klägerin nichts Konkretes vorgebracht, was das Gericht veranlassen könnte, von Amts wegen die Einhaltung „weiterer Verfahrensregelungen“ zu prüfen.

212

Der zweite Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

213

Die Klägerin bringt vor, dass die im Rahmen des dritten Klagegrundes aufgezeigten Begründungsmängel ihr die Ausübung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in nicht unerheblicher Weise erschwerten. Es sei ihr praktisch unmöglich, die Gründe für den angefochtenen Beschluss zu verstehen und folglich die Klagegründe herauszuarbeiten. Der angefochtene Beschluss verstoße somit gegen Art. 47 der Charta und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

214

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

215

Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht eigenständig zu prüfen ist, wenn sie nicht durch ein spezifisches Vorbringen gestützt wird, sondern sich darauf beschränkt, auf das im Rahmen anderer Rügen Vorgetragene zu verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T-161/13, EU:T:2015:667, Rn. 68, und vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 101).

216

Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, ohne diesen jedoch durch ein spezifisches Vorbringen zu stützen, das über ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes hinausgeht.

217

Folglich ist der vierte Klagegrund ebenfalls aus den Gründen zurückzuweisen, die bereits im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes ausgeführt wurden (siehe oben, Rn. 100 bis 188).

Zum fünften Klagegrund: Fehler des SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators

218

Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung und mit dem dritten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zum ersten Teil: Berücksichtigung der Mitgliedschaft in einem IPS

219

Die Klägerin macht als Erstes geltend, dass der SRB die Maßgeblichkeit der Mitgliedschaft in einem IPS für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verkannt habe.

220

Die deutsche NRA habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 insbesondere festgestellt, dass das IPS, dem die Klägerin angehört, die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren könne und dass es über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung seiner Risiken verfüge. Dieses IPS habe seine Leistungsfähigkeit im Übrigen bei seinem Einschreiten zur Stützung der Klägerin im Jahr 2019 unter Beweis gestellt. Der SRB hätte diese Umstände bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators berücksichtigen müssen.

221

Sodann sei es nicht angemessen, dass der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators nur drei Klassen bilde. Eine solche Aufteilung der Institute ermögliche keine ausreichende Differenzierung der Risikoprofile – für andere Risikoindikatoren habe der SRB zwischen 17 und 21 Klassen gebildet.

222

Schließlich sehe Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 weder die Bildung von drei Klassen noch die Zuweisung eines Anpassungsfaktors von 9/9, 7/9 bzw. 5/9 vor, so dass der SRB ohne Rechtsgrundlage gehandelt habe.

223

Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, der zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators verwendet werde, hinsichtlich ihres Risikoprofils nur eine begrenzte Aussagekraft besäße. Ihre Einordnung in die entsprechenden Klassen auf der Grundlage dieser Kriterien zeige, dass der SRB verkannt habe, dass sie Derivate ausschließlich zu Absicherungszwecken und nicht zu Spekulationszwecken benutze.

224

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

225

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit diesem Klagegrund nicht die Rechtmäßigkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Frage stellt, sondern nur seine Umsetzung durch den SRB im angefochtenen Beschluss, und zwar in Bezug auf die Gewichtung des IPS-Risikoindikators.

226

Sodann muss sich in den Fällen, in denen die Unionsbehörden hochkomplexe technische tatsächliche Umstände beurteilen, bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind oder einen Ermessensmissbrauch darstellen oder ob diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext dürfen die Unionsgerichte nicht ihre Beurteilung der tatsächlichen Umstände technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag oder ein auf dessen Grundlage erlassener Rechtsakt diese Aufgabe zugewiesen hat (Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruiz u. a./Kommission und SRB, T-510/17, EU:T:2022:312, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T-187/06, EU:T:2008:511, Rn. 60, und vom 23. Februar 2022, Chemours Netherlands/ECHA, T-636/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:86, Rn. 44).

227

Dies gilt auch für die Anwendung und die Gewichtung des IPS-Risikoindikators gemäß Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 durch den SRB.

228

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt. Die Prüfung der diesen Risikoindikator betreffenden Aspekte erfordert eine hochkomplexe technische Beurteilung der Tätigkeit und der Risiken der betroffenen Institute.

229

Sodann geht aus Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch nicht hervor, welche Methode der SRB zur Gewichtung dieser Aspekte heranziehen soll.

230

Aus dem 23. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich schließlich, dass die Kommission dem SRB hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Risikoindikatoren ein Ermessen einräumen wollte, damit er über genügend Flexibilität verfügt, um das Risikoprofil der Institute zu bewerten. Diesem Erwägungsgrund ist ferner zu entnehmen, dass in dieser Verordnung das Gewicht einiger Risikoindikatoren lediglich hinweisenden Charakter haben kann oder dass sie innerhalb einer gewissen Bandbreite situiert werden können, damit der SRB jeweils im Einzelfall über die Relevanz dieser Indikatoren entscheiden kann.

231

Vor diesem Hintergrund ist es Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dass er einen Ermessensmissbrauch begangen hat oder dass er die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat.

232

Zur ersten Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der IPS-Risikoindikator von den anderen Risikoindikatoren unterscheidet, da Anhang I Schritt 2 Nr. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt, dass Schritt 2, der eine mathematische Formel zur Berechnung der Anzahl der Klassen enthält, auf diesen Risikoindikator nur dann Anwendung findet, wenn der SRB ihn als kontinuierliche Variable bestimmt.

233

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Schritt 2 im vorliegenden Fall nicht auf die Bestimmung der Anzahl der Klassen für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators anwendbar war.

234

Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass der SRB zur Bestimmung der Anzahl der Klassen für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators an eine andere spezifische Methode gebunden sei, die sich aus der Delegierten Verordnung 2015/63 ergebe.

235

Vor diesem Hintergrund kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, im Rahmen seines Ermessens die Anzahl der Klassen festgelegt zu haben, die ihm angemessen erschien.

236

Hierzu hat der SRB in Rn. 114 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu gewichten, er aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten.

237

Um dieses Ziel zu erreichen, hat der SRB, wie in den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 131 des Anhangs III dieses Beschlusses dargelegt, zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet. Die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil wurden der dritten Klasse zugeordnet, für die keine Anpassung dieses Risikoindikators vorgesehen war. Die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und jene mit dem höchsten Risikoprofil wurden der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet. Auf sie kam für diesen Risikoindikator ein Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 zur Anwendung.

238

Wie vom SRB in Rn. 131 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, profitieren selbst die Institute mit dem höchsten Risikoprofil noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten.

239

Die Klägerin kann dem SRB daher nicht anlasten, bei der Bildung von drei Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen zu haben.

240

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, wonach die deutsche NRA im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 festgestellt habe, dass das IPS, dem die Klägerin angehört, die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren könne und dass es über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung seiner Risiken verfüge.

241

Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen oben in Rn. 38, dass Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken festlegt, nicht aber für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Ebenso verbietet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zwischen Instituten zu differenzieren, die Mitglieder desselben IPS sind.

242

Zum anderen geht Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013, auch wenn er vorsieht, dass ein IPS, um für Aufsichtszwecke anerkannt zu werden, in der Lage sein muss, seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln zu gewähren, nicht so weit, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder, einschließlich aller großen Institute, zu vermeiden.

243

Zur zweiten Rüge, wonach der SRB verkannt habe, dass die Derivate der Klägerin ausschließlich zu Absicherungszwecken und nicht zu Spekulationszwecken dienten, ist darauf hinzuweisen, dass der SRB – wie oben in den Rn. 227 bis 230 ausgeführt – im Rahmen der Gewichtung des IPS-Risikoindikators über ein Ermessen verfügt.

244

Sodann ist dieses Ermessen insofern begrenzt, als der SRB bei dieser Gewichtung nur die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Elemente berücksichtigen darf, also Elemente des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

245

Schließlich weist im Wortlaut dieser Bestimmung nichts darauf hin, dass der SRB im Rahmen dieser Gewichtung Derivate nach ihrem Zweck zu unterscheiden hat. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iii der Delegierten Verordnung 2015/63 ein Hinweis darauf entnehmen, dass der SRB eine solche Unterscheidung vorzunehmen hätte.

246

Die Klägerin kann dem SRB somit nicht vorwerfen, keine solche Unterscheidung vorgenommen zu haben.

247

Nach alledem ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Mittel des SRF

248

Die Klägerin macht geltend, der SRB habe ihre Ausfallwahrscheinlichkeit und die Wahrscheinlichkeit, dass sie Mittel des SRF in Anspruch nehme, nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihn dazu verpflichte.

249

Insbesondere hätte der SRB ihre Zugehörigkeit zum IPS der Sparkassen-Finanzgruppe sowie den Umstand berücksichtigen müssen, dass sie als Anstalt des öffentlichen Rechts vollständig im Eigentum öffentlicher Träger stehe. Als sich die Klägerin 2019 in einer Krisensituation befunden habe, sei der SRF nämlich aufgrund der Stützungsmaßnahmen durch das IPS und andere öffentliche Träger nicht in Anspruch genommen worden.

250

Darüber hinaus hätte der SRB berücksichtigen müssen, dass das Geschäftsmodell der Klägerin im Rahmen und als Bedingung der 2019 ergriffenen Stützungsmaßnahmen umfassend neu ausgerichtet worden sei. Dieses neue Geschäftsmodell korreliere mit einer niedrigeren Ausfallwahrscheinlichkeit.

251

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

252

Gemäß Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV u. a. aus dem IPS-Risikoindikator zusammen.

253

Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor, dass der SRB bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds IV der Bedeutung Rechnung trägt, die diesen Risikoindikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des SRF zukommt.

254

Hierzu ergibt sich aus der Verwendung der Ausdrücke „Rechnung tragen“ und „angesichts“ in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB hinsichtlich der Art und Weise, wie er die in Rn. 253 genannten Elemente berücksichtigt, über ein Ermessen verfügt. Die Berücksichtigung dieser Elemente durch den SRB erfordert eine technisch hochkomplexe Beurteilung der Tätigkeiten und Risiken der betreffenden Institute im Sinne der oben in Rn. 226 angeführten Rechtsprechung.

255

Was erstens die Mitgliedschaft der Klägerin in einem IPS betrifft, so hat der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet, und zwar für höhere, mittlere und niedrigere Risikoprofile, wobei er auf diese Klassen einen Anpassungsfaktor von 5/9, 7/9 bzw. 9/9 angewandt hat (siehe oben, Rn. 237).

256

Im Übrigen hat der SRB die Einordnung der Institute in diese Klassen gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ vorgenommen.

257

Diese Gewichtung und diese Zuordnung der Institute zu den Klassen ermöglichen die Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut ausfällt, und damit der Wahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Abwicklung dieses Instituts der SRF in Anspruch genommen wird. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, haben die Institute keinen bedingungslosen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das IPS, dem sie angehören. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut ausfällt und Mittel des SRF in Anspruch nehmen muss, fällt somit durch die Mitgliedschaft in einem IPS nicht vollständig weg.

258

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB ihre Ausfallwahrscheinlichkeit und die Wahrscheinlichkeit, dass sie Mittel des SRF in Anspruch nimmt, im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in einem IPS nicht ausreichend berücksichtigt hätte.

259

Zweitens macht die Klägerin geltend, der SRB habe gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, da er nicht berücksichtigt habe, dass sie sich vollständig im Eigentum öffentlicher Träger befinde und sie aufgrund der Unterstützung dieser Träger wahrscheinlich nie Mittel des SRF in Anspruch nehmen werde.

260

Zunächst ist der SRB durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 in keiner Weise verpflichtet, den Umstand, dass ein Institut im Eigentum einer bestimmten Art von Anteilseignern – wie etwa öffentlicher Träger – steht, besonders zu berücksichtigen.

261

Sodann konnte der SRB, da von öffentlichen Trägern gehaltene Institute Teil des Finanzsektors sind und auf dem Finanzmarkt wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, im Rahmen seines Ermessens davon ausgehen, dass sich solche Institute im Einklang mit der auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik der im Voraus erhobenen Beiträge – wie oben in Rn. 33 ausgeführt – im Wege der Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge an der Finanzierung des SRM beteiligen, und zwar grundsätzlich umfassend.

262

Dies wird durch den 105. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 bestätigt, gemäß dem die im Voraus erhobenen Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon, so dass die Regelung keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags und der Abwicklung des betreffenden Instituts herstellt, da nur die Wahrung des öffentlichen Interesses, und nicht das individuelle Interesse eines Instituts, der entscheidende Faktor für die Verwendung des SRF ist (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70).

263

Schließlich kann sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf stützen, dass sie keinesfalls den SRF in Anspruch nehmen könne, weil sie vollständig im Eigentum öffentlicher Träger stehe, denn sie hat dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, um dieses Vorbringen zu untermauern. Der bloße Umstand, dass die Klägerin anlässlich ihrer finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2019 den SRF dank der Unterstützung öffentlicher Träger nicht in Anspruch nehmen musste, vermag ihr Vorbringen nicht zu belegen. Dass der Unionsgesetzgeber Institute im vollständigen Eigentum öffentlicher Träger nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags ausgenommen hat, zeigt im Übrigen, dass er nicht ausgeschlossen hat, dass solche Institute den SRF in Anspruch nehmen.

264

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

265

Drittens ist das Argument zurückzuweisen, wonach der SRB gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe, indem er das Geschäftsmodell der Klägerin unberücksichtigt gelassen habe.

266

Angesichts der Erwägungen oben in Rn. 254 und der Systematik von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 und 6 dieser Delegierten Verordnung den SRB in keiner Weise verpflichtet, einen besonderen Risikoindikator oder Subrisikoindikator vorzusehen, der ein Geschäftsmodell wie jenes der Klägerin begünstigen würde.

267

Außerdem ist Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 und den Rn. 98 bis 100 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass der SRB mittels des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ die verschiedenen Aspekte des Geschäftsmodells der Klägerin berücksichtigt hat.

268

Nach alledem ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

269

Die Klägerin macht geltend, dass für die Beurteilung, ob die Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 durch den SRB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel berücksichtigt werden müsse. Das in diesem Zusammenhang maßgebliche Ziel bestehe darin, ein angemessenes und faires Gleichgewicht zwischen der Beitragspflicht zum SRF auf der einen und dem Risikoprofil der Institute und in weiterer Folge der Abwicklungswahrscheinlichkeit der Institute und des Einsatzes eines Finanzierungsmechanismus auf der anderen Seite zu finden. Der SRB habe den IPS-Risikoindikator in ihrem Fall nicht in einer diesen Anforderungen genügenden Art und Weise angepasst.

270

Die Bildung von drei Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators erlaube es weder, die Effizienz des IPS der Sparkassen-Finanzgruppe ausreichend differenziert zu berücksichtigen, noch könne in der Folge die Situation der Klägerin im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden.

271

Außerdem habe der SRB in Anhang III des angefochtenen Beschlusses nicht erläutert, warum es angebracht sei, für diese Gewichtung drei Klassen zu bilden.

272

Schließlich sei die Festlegung der Anpassungsfaktoren für den IPS-Risikoindikator auf 5/9, 7/9 bzw. 9/9 willkürlich und führe im Fall der Klägerin zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis.

273

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

274

Zunächst ergibt sich aus den Rn. 226 bis 230 des vorliegenden Urteils, dass der SRB für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators über ein Ermessen verfügt, so dass sich die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken muss, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob der SRB die Grenzen seines Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

275

Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T-758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).

276

Was die Frage betrifft, ob mit der Gewichtung des IPS-Risikoindikators auf der Grundlage der Aufteilung der Institute auf drei Klassen die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten – oben in den Rn. 33 und 54 genannten – Ziele erreicht werden können, wurde bereits oben in Rn. 257 ausgeführt, dass Mitglieder eines IPS keinen bedingungslosen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch dieses IPS haben, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut Mittel des SRF in Anspruch nehmen muss, durch die Mitgliedschaft in einem IPS nicht vollständig wegfällt.

277

Außerdem deutet nichts darauf hin, dass die Bildung von drei Klassen durch den SRB und die Anwendung der Anpassungsfaktoren 5/9, 7/9 bzw. 9/9 auf diese Klassen zur Durchführung der Gewichtung des IPS-Risikoindikators offensichtlich ungeeignet sind, um die oben in Rn. 276 genannten Ziele zu erreichen. Wie oben in den Rn. 232 bis 236 ausgeführt, hat der SRB im angefochtenen Beschluss erläutert, dass ein solcher Ansatz impliziere, dass selbst die Institute, deren Risikoprofile nach den in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Kriterien am höchsten seien, noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils profitierten, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten; die Klägerin hat dem nicht widersprochen.

278

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Bildung einer größeren Anzahl von Klassen dem SRB eine individualisiertere Berücksichtigung der Situation der Institute ermöglicht hätte, die einem IPS angehörten, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht ausführt, wie viele Klassen der SRB ihrer Ansicht nach angemessenerweise hätte bilden sollen, wenn man bedenkt, dass Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, der eine mathematische Formel für die Berechnung der Anzahl der Klassen vorsieht, im vorliegenden Fall für den IPS-Risikoindikator nicht gilt (siehe oben, Rn. 232 bis 234). Sie erläutert auch nicht, warum die Bildung einer größeren Anzahl von Klassen eine weniger belastende Maßnahme zur Erreichung des Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 zugrunde liegenden Ziels darstellt, das darin besteht, eine Gewichtung des IPS-Risikoindikators insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des IPS durch das betroffene Institut sowie auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Mittel des IPS sicherzustellen, wie oben in Rn. 54 ausgeführt.

279

Ferner hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass die Bildung von drei Klassen durch den SRB und die Anwendung der Anpassungsfaktoren 5/9, 7/9 bzw. 9/9 auf diese Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators Nachteile mit sich bringe, die im Verhältnis zu den angestrebten Zielen unangemessen seien.

280

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, bei der Bestimmung ihres IPS-Risikoindikators im Rahmen der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben.

281

Sofern die Rüge der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie auch geltend macht, dass der angefochtene Beschluss gegen die Begründungspflicht verstoße, weil darin nicht dargelegt werde, warum der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet habe, ergibt sich aus den Ausführungen in den Rn. 181 bis 186 dieses Urteils, dass der SRB hinreichend genau dargelegt hat, warum er diese Anzahl an Klassen für angemessen erachtet.

282

Daher ist der dritte Teil des fünften Klagegrundes und folglich der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Nichtberücksichtigung des MREL-Indikators durch den SRB

283

Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, indem er bei der Bestimmung ihres Risikoprofils den Risikoindikator „über die [Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten] hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ (im Folgenden: MREL-Indikator [minimum requirement for own funds and eligible liabilities]) nicht berücksichtigt habe.

284

In diesem Zusammenhang könne sich der SRB insbesondere nicht darauf berufen, dass es unmöglich sei, den MREL-Risikoindikator zu berücksichtigen, weil keine harmonisierten Daten verfügbar seien. Der SRB habe die einschlägigen Daten für Institutsgruppen nämlich seit 2017 auf seiner Website veröffentlicht. Außerdem bestehe die Verpflichtung zur Vorhaltung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Institute bereits seit dem 1. Januar 2016, und zwar gemäß Art. 130 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/59 und Art. 99 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014.

285

Ferner könne sich der SRB nicht auf Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützen. Gemäß dieser Bestimmung finde ein Risikoindikator keine Anwendung, wenn die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht der aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterlägen. Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimme jedoch, dass die in Anhang II aufgelisteten Informationen ausnahmslos von dem jeweiligen Institut zu melden seien.

286

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

287

Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung des Risikoprofils eines Instituts grundsätzlich dessen MREL-Risikoindikator zu berücksichtigen.

288

Nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 findet ein Risikoindikator jedoch keine Anwendung, solange die für diesen spezifischen Risikoindikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) oder gegebenenfalls im nationalen Recht festgelegten aufsichtlichen Meldepflichten.

289

Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dessen Rechtmäßigkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage gestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, einen Risikoindikator nicht anzuwenden, somit nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens dürfen die für diesen Indikator benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterliegen, und zweitens muss der Indikator in Anhang II („Den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten“) der Delegierten Verordnung aufgeführt sein, der 15 Datenkategorien enthält.

290

Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass der SRB für die Feststellung, ob gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die für einen spezifischen Risikoindikator benötigten Informationen den aufsichtlichen Meldepflichten unterliegen, zu prüfen hat, ob die Institute gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem nationalen Recht verpflichtet waren, diese Informationen der zuständigen Behörde für das betreffende Bezugsjahr für Aufsichtszwecke zu melden. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist dieses Bezugsjahr das Jahr, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist. Daraus folgt, dass das Bezugsjahr in der vorliegenden Rechtssache das Jahr ist, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember 2020 verfügbar war (im Folgenden: maßgebliches Bezugsjahr). Wie der SRB vorträgt, ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hätte, entspricht dieses Bezugsjahr dem Jahr 2019.

291

Die Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 enthält jedoch keine Bestimmung, nach der die Institute der zuständigen Behörde für das maßgebliche Bezugsjahr Informationen über ihre berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu übermitteln hatten. Eine solche Verpflichtung wurde erst mit Wirkung vom 28. Juni 2021 eingeführt, wie sich aus Titel I in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der MREL (ABl. 2021, L 168, S. 1) ergibt.

292

Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob eine etwaige Verpflichtung nach nationalem Recht zur Erklärung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen den SRB verpflichtete, diese bei der Bestimmung des MREL-Indikators zumindest in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, hat der SRB darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, dass sich eine solche Verpflichtung für das maßgebliche Bezugsjahr jedenfalls nicht aus dem deutschen Recht ergebe. Vor diesem Hintergrund enthält die dem Gericht vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Informationen für den MREL-Indikator nach deutschem Recht während des maßgeblichen Bezugsjahrs aufsichtlichen Meldepflichten unterfielen.

293

Schließlich sind die von der Klägerin angeführten Umstände, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten seit dem 1. Januar 2016 bestehe, dass alle in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgelisteten Informationen zu melden seien und dass der SRB seit 2017 auf seiner Website die maßgeblichen Daten für Institutsgruppen veröffentliche, unerheblich. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Umstände den Tatsachen entsprechen; sie ändern nämlich nichts daran, dass nach der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem deutschen Recht für das maßgebliche Bezugsjahr keine gesetzliche Verpflichtung bestand, im Rahmen aufsichtlicher Meldungen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu erklären.

294

Zur zweiten oben in Rn. 289 genannten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 seinem Wortlaut nach u. a. dann Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen.

295

Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung findet Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedoch auch dann Anwendung, wenn Anhang II dieser Delegierten Verordnung auf Daten verweist, die für die Berechnung der Risikoindikatoren, die selbst nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, maßgeblich sind, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein. Ein Risikoindikator kommt somit möglicherweise nicht zur Anwendung, wenn die für seine Berechnung unerlässlichen Daten in Anhang II aufgeführt sind.

296

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C-112/11, EU:C:2012:487, Rn. 12). Im Übrigen ist deren praktische Wirksamkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, EU:C:2012:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

297

Was den Zusammenhang und die mit Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziele betrifft, so wird in dieser Bestimmung berücksichtigt, dass das Verfahren zur Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise vorangeht und eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Insoweit hat die Klägerin das Vorbringen des SRB nicht ernsthaft bestritten, dass die zuständigen Behörden nach und nach einige dieser Anforderungen festlegten, die dann ihrerseits die Daten beeinflussten, die für die Berechnung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar sein müssen. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, zumindest während eines Teils der Aufbauphase möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute oder zumindest nicht für alle Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat verfügbar waren, da sie im Rahmen aufsichtlicher Meldungen nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach nationalem Recht möglicherweise nicht zu übermitteln waren.

298

In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit hat der SRB, ohne auf Widerspruch zu stoßen, im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn die für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässlichen Daten nicht von allen Instituten oder zumindest von allen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen aufsichtlicher Meldungen übermittelt würden, gezwungen wäre, Daten heranzuziehen, die sich zwar auf solche Indikatoren bezögen, aber nicht vergleichbar seien.

299

Dieses Risiko besteht nicht nur, wenn die fraglichen Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn diese Daten, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein, für deren Berechnung erforderlich sind.

300

Vor diesem Hintergrund ist Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass er nicht nur Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn die in diesem Anhang aufgeführten Daten für die Berechnung der Risikoindikatoren unerlässlich sind.

301

Was den MREL-Risikoindikator betrifft, so ist dieser zwar nicht als solcher in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, jedoch werden die „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ in diesem Anhang als den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten genannt. Diese Verbindlichkeiten stellen im Übrigen Daten dar, die für die Berechnung dieses Risikoindikators ausschlaggebend sind. Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützt sich der Indikator nämlich auf Daten wie u. a. Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die MREL, wobei der SRB für die Zwecke der Berechnung dieses Indikators den Überschuss der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten über die MREL zu ermitteln hat.

302

Unter diesen Umständen konnte der SRB im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu Recht davon absehen, den MREL-Risikoindikator anzuwenden.

303

Somit ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und die unternehmerische Freiheit

304

Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit.

Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“

305

Die Klägerin macht geltend, die auf sie angewandten Anpassungsmultiplikatoren – d. h. der Multiplikator, der zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags auf Grundlage der Bankenunion auf sie angewandt worden sei, und derjenige, der zur Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage auf sie angewandt worden sei – stünden nicht im Einklang mit dem „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“.

306

Diese Anpassungsmultiplikatoren entsprächen nicht ihrem Risikoprofil, da der SRB bei der Berechnung der Werte der Risikofelder Fehler begangen habe, die sich auf der Ebene dieser Multiplikatoren fortsetzten. Er habe somit insbesondere ihre Mitgliedschaft im IPS der Sparkassen-Finanzgruppe, den Umstand, dass sie sich im Eigentum öffentlicher Träger befinde, sowie ihr neues Geschäftsmodell und ihre MREL-Quote außer Acht gelassen.

307

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

308

Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt, ist der erste Teil dieses Klagegrundes dahin zu verstehen, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, dass der SRB bei der Berechnung der Anpassungsmultiplikatoren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er ihren jährlichen Grundbeitrag nicht an ihr tatsächliches Risikoprofil angepasst habe.

309

Hierzu ergibt sich oben aus den Rn. 227 bis 242, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der SRB bei der Bestimmung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

310

Die Ausführungen oben in den Rn. 260 bis 267 zeigen sodann, dass der SRB nicht berücksichtigen musste, dass die Klägerin von öffentlichen Trägern gehalten wird, und dass er hinsichtlich ihres Geschäftsmodells keinen Fehler begangen hat.

311

Außerdem ist den Rn. 287 bis 302 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass dem SRB bei der Bewertung des MREL-Risikoindikators ein Fehler unterlaufen ist.

312

Schließlich hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung eines anderen Risikoindikators einen Fehler begangen hat.

313

Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der SRB die jährlichen Grundbeiträge nicht entsprechend ihrem tatsächlichen Risikoprofil angepasst hat.

314

Daher ist der erste Teil des siebten Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit

315

Die Klägerin bringt vor, dass die Anwendung der oben in Rn. 305 genannten Anpassungsmultiplikatoren gegen die durch Art. 16 der Charta gewährleistete unternehmerische Freiheit verstoße. Die Anwendung dieser Multiplikatoren führe zu einer Erhöhung ihres im Voraus erhobenen Beitrags und folglich zu einem Rückgang ihrer Eigenmittel.

316

Eine solche Einschränkung sei nicht nach Art. 52 der Charta gerechtfertigt. Die vom SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 angewandten Schritte zur Gewichtung seien gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Bestimmung sehe nämlich nicht vor, dass der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen bilden dürfe. Außerdem würden die geringe Ausfallwahrscheinlichkeit der Klägerin und ihr niedriges Risikoprofil durch die in Rn. 305 genannten Anpassungsmultiplikatoren nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb sie unverhältnismäßig seien.

317

Schließlich könnten die vom SRB angeführten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, den SRF mit ausreichenden Mitteln auszustatten, um die Abwicklung von in Schwierigkeiten geratenen Instituten zu finanzieren und Störungen des Finanzsystems der Union zu vermeiden, gleichermaßen erreicht werden, wenn die Anpassungsmultiplikatoren richtig berechnet würden.

318

Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

319

Der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

320

Die unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

321

Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsrechtsakte im Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 der Charta zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 82).

322

Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 83).

323

Unter der Annahme, dass die Verpflichtung der Klägerin, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit darstellt, ist im vorliegenden Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung insbesondere aus den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 und den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 ergibt und somit gesetzlich vorgesehen ist.

324

Insoweit kann der Klägerin insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass die vom SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 gesetzten Schritte zur Vornahme der Gewichtung gesetzlich nicht vorgesehen seien. Aus den Rn. 227 bis 230 dieses Urteils ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung den SRB verpflichtet, eine solche Gewichtung vorzunehmen, ihm hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieser Gewichtung aber ein Ermessen einräumt.

325

Mit der Verpflichtung, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, wird sodann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt. Wie dem ersten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 zu entnehmen ist, sollten diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nämlich über eine angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsmechanismus effektiv funktionieren kann. Folglich steht es dem SRB frei, von den betroffenen Instituten im Voraus erhobene Beiträge einzuziehen, um die Umsetzung dieses Mechanismus zu finanzieren, der die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf Mitgliedstaaten, die an diesem Mechanismus nicht teilnehmen, verhindern soll.

326

Die Klägerin hat dem Gericht zudem nichts vorgelegt, was die Feststellung zulassen würde, dass die verpflichtenden Beiträge der Institute zum SRF im Hinblick auf das oben in Rn. 325 genannte Ziel einen unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt ihrer unternehmerischen Freiheit antasten würde.

327

Was schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, beschränkt sich die Klägerin darauf, ihr Vorbringen zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes zu wiederholen, das aus den in den Rn. 252 bis 268 dieses Urteils angeführten Gründen zurückzuweisen ist.

328

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, gegen Art. 16 der Charta verstoßen zu haben. Der zweite Teil des siebten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

329

Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

Fazit

330

Aufgrund der von Amts wegen durchgeführten Prüfung des Gerichts ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung unzureichend begründet ist. Da diese Mängel für sich genommen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen, ist dieser für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen

331

Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, aufrechtzuerhalten.

332

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass eine Aufschiebung der Wirkungen einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht gerechtfertigt sei, da sie dessen materielle Rechtmäßigkeit bestreite.

333

Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Unionsgericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

334

Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

335

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen. Dagegen hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses berührenden Fehler festgestellt.

336

Ferner ist entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne dass seine Wirkungen bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten würden, die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63, die einen wesentlichen Teil der zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragenden Bankenunion darstellen, beeinträchtigt würde.

337

Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

Kosten

338

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

339

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-412/21,

Norddeutsche Landesbank – Girozentrale mit Sitz in Hannover (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Seitz und Rechtsanwältin C. Marx,

Klägerin,

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, T. Wittenberg und C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Coppo sowie Rechtsanwältinnen S. Reinart und K. Bongs,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2023

folgendes