LSG Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat Urteil

Mit E-Mail vom 24. Mai 2022 bat die Klägerin um Prüfung des Beklagten, ob ihre Miete und ihre …

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit E-Mail vom 24. Mai 2022 bat die Klägerin um Prüfung des Beklagten, ob ihre Miete und ihre Krankversicherungsbeiträge inzwischen überwiesen worden seien, da sie darüber nicht informiert sei, sie aber dem Gericht etwas dazu schreiben müsse.

2

Mit Schreiben des Beklagten vom 24. Mai 2022 teilte dieser gegenüber der Klägerin mit, dass mit Bescheid vom 26. April 2022 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Monate Mai 2022 bis August 2022 vollständig aufgehoben worden seien. Daher seien für den Monat Mai 2022 keine Miete und auch keine Krankversicherungsbeiträge überwiesen worden. Bei der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin vom 27. April 2022 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 26. April 2022 werde der Ausgang des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Neubrandenburg Berücksichtigung finden. Die Entscheidung des Gerichts bleibe abzuwarten.

3

Am 1. Juni 2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 24. Mai 2022 ein.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2022 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei unzulässig. Nach § 62 SGB X i.V.m. § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren werde danach nur eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur dann vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Mit dem angefochtenen Schreiben würden weder Rechte der Klägerin begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch der Klägerin sei mit der Stellungnahme nicht getroffen worden.

5

Hiergegen hat die Klägerin am 21. Juni 2022 beim Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben. In dieser Klageschrift, mit der sie gleichzeitig Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingelegt hat, führt sie umfassend zu ihrer Lebenssituation aus. Warum sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2022 Klage erhebt, wird jedoch nicht erklärt.

6

Das Sozialgericht Neubrandenburg hat die Klage, nach entsprechender Anhörung der Beteiligten, durch Gerichtsbescheid vom 15. September 2022 abgewiesen. Zur Begründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht unter anderem ausgeführt die Klage sei aus den Gründen des Widerspruchsbescheides nicht begründet. Es handele sich bei dem Schreiben vom 24. Mai 2022 nicht um einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage anfechtbar wäre. Der Beklagte habe das Begehren der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen.

7

Gegen den der Klägerin am 20. September 2022 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. September 2022 erhobene Berufung, die nicht begründet worden ist.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

9

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. September 2022 sowie das Schreiben des Beklagten vom 24. Mai 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten Leistungen zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

13

Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Berufung keine Erfolgsaussichten hat. Der Gerichtsbescheid sei schlicht zutreffend, da sich die Klägerin nicht gegen einen Verwaltungsakt wende.

14

Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass sie die Berufung nicht zurücknehme.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Der Senat konnte aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist; diese ist nämlich auf eine solche Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden, § 110 Abs. 1 S. 2 SGG.

17

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

18

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 SGG.

19

Eine Begründung der Berufung ist zudem nicht erfolgt.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

21

Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind für den Senat nicht ersichtlich.