Unterlassung von verleumderischen Äußerungen über Unternehmer auf Sanktionsliste KI-Titel
Verleumdung · Unterlassungsanspruch · Pressehaftung · Sanktionsliste · Persönlichkeitsrecht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
„U. has repeatedly fronted for P. and solved his business problems, according to the expert. In one instance, in 2006, P. telecommunications minister, L. R., was revealed as the owner of a stake in M., a company his ministry oversaw. Soon after, U. bought R.'s stake"
und/oder
"He also has properties in M., M1. and S., among other locations",
wie in dem am 02.02.2022 unter https://www. F..com/sites/ …
veröffentlichten Artikel „Meet P. Oligarchs Most Likely To Get Slapped With Sanctions By Biden Over Ukraine" geschehen und aus der Anlage JS1 zu diesem Urteil ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten in Höhe von 887,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2023 freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro. Im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein russisch-usbekischer Unternehmer, der im Februar 2022 von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt wurde. Der Kläger geht dagegen mit Rechtsmitteln vor. Der Kläger hat seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in J. C., N. J., U. Sie ist die Herausgeberin des Wirtschaftsmagazins F. und Betreiberin des dazugehörigen Online-Mediums F..com, mit Nachrichten und Informationen aus den Bereichen Finanzen, internationale Wirtschaft, Marketing, Recht, Steuern, Wissenschaft, Technologie, Kommunikation, Investitionen und Unternehmertum.
Der Kläger steht auch auf Sanktionslisten anderer Länder (USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Großbritannien und die Schweiz). Ob und wenn ja in welchem Umfang der Kläger in einem Näheverhältnis zu R.s Präsidenten P. steht, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte veröffentlichte am 02.02.2022 einen Artikel mit dem Titel „Meet P. Oligarchs Most Likely To Get Slapped With Sanctions By Biden Over Ukraine" (Anlage JS1). Dieser beschäftigt sich inhaltlich mit den Plänen der US-Regierung, bestimmte Oligarchen auf eine Sanktionsliste zu setzen. Dort heißt es unter anderem:
„One reason A. has been spared, according to one expert who has worked with the Russian government, was his friendship with I. T., daughter of the former U.S. president, and her husband, J. K.. U. has repeatedly fronted for P. and solved his business problems, according to the expert.“
Nach Erscheinen des Artikels wandte sich eine von dem Kläger beauftragte Agentur an die Beklagte und legte die aus seiner Sicht bestehenden Fehler des Artikels dar. Daraufhin antwortete die Beklagte: „Sie haben Recht, dass wir unsere Quellen nicht offenlegen können. Als Antwort auf Ihren Brief haben wir Änderungen an der Geschichte vorgenommen. Wenn Sie oder Ihr Kunde einen Kommentar abgeben möchten, würden wir gerne in Betracht ziehen, ihn in der Geschichte zu ergänzen.“ Daraufhin fügte die Beklagte ihrer Berichterstattung den folgenden Teil hinzu: „In one instance, in 2006, P. telecommunications minister, L. R., was revealed as the owner of a stake in M., a company his ministry oversaw. Soon after, U. bought R.'s stake.“
Am 06.02.2022 mahnte der Kläger die Beklagte hinsichtlich der folgenden Sätze „U. has repeatedly fronted for P. and solved his business problems“ und „Soon after, U. bought R. stake“ ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte ab und bot dem Kläger gleichzeitig an, den Artikel um seine Sicht der Dinge zu ergänzen.
Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verfolgt der Kläger mit der vorliegenden Klage, welche der Beklagten am 04.04.2023 zugestellt wurde, weiter. Das Landgericht Hamburg sei für den vorliegenden Unterlassungsanspruch international zuständig, denn der Beitrag sei in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar. Die verhängten Sanktionen hätten auch in Deutschland Relevanz. Insoweit bestünde auch hier ein Interesse an dem Kläger.
Inhaltlich trägt der Kläger vor, dass er zu keiner Zeit als Strohmann für P. agiert und/oder dessen geschäftlichen Probleme gelöst habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt Geschäftsbeziehungen zu P. gehabt. Er habe auch weder mittelbar noch unmittelbar Anteile an der russischen Telekommunikationsgesellschaft M. von dem früheren russischen Minister R. erworben.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass es den in dem Artikel genannten anonymen Experten überhaupt gebe. Vollständig frei erfunden sei die Angabe der Quelle, dass er, der Kläger, als Strohmann für den russischen Präsidenten agiert und dessen Geschäftsprobleme gelöst habe. Die Passage sei sowohl in der ursprünglichen als auch in der nunmehr vorgehaltenen Form inhaltlich unzutreffend. Die genannte Transaktion habe es nie gegeben. Selbst wenn es sie gegeben hätte, sei sie nicht geeignet, die These der Beklagten, dass der Kläger als Strohmann für P. agiert und dessen Geschäftsprobleme gelöst habe, zu untermauern.
Der Kläger sei nicht „auf das Engste mit der russischen Staatsführung verbunden“, wie die Beklagte behaupte, er sei dies auch nicht mit der übrigen russischen Regierung. Es handele sich bei ihm auch nicht um einen der engsten Gefolgsleute P.. Die Klagerwiderung enthalte keine Beweisanträge. Die Beklagte stütze sich nur auf Pressemitteilungen, Artikel und Wikipedia-Einträge. Damit könne aber nicht die Wahrheit der darin enthaltenen Behauptung bewiesen werden, sondern nur der Umstand, dass eine Behauptung in den Artikeln aufgestellt werde.
Aus den von der Beklagten mit der Anlage B8 vorgelegten Fotos und Pressemitteilungen, die zudem undatiert seien, lasse sich nicht ableiten, dass der Kläger eine enge Beziehung zu P. habe. Es sei üblich, dass sich Wirtschaftsführer mit Spitzenpolitikern treffen. Eine enge Gefolgschaft lasse sich daraus nicht ableiten. Es habe kein privates Interview des Klägers mit dem russischen Präsidenten gegeben. Es habe sich um ein offizielles Treffen gehandelt, über dessen Form und Inhalt auf der Internetpräsenz des Kreml berichtet worden sei. Die mit der Anlage B8 eingereichten Fotos 1, 5, 7 und 9 seien bei demselben Ereignis im Jahr 2018 aufgenommen worden. Es habe sich um einen Besuch P. bei der L. GOK gehandelt. Die Fotos 2, 10 und 11 entstammten ebenfalls ein- und derselben Veranstaltung. Die Beklagte möge vortragen, um welche Veranstaltung es sich dabei gehandelt habe.
Der Kläger sei kein Oligarch, er habe sich nie an der Privatisierung von Staatseigentum beteiligt. Der Kläger habe auch nie um finanzielle Unterstützung durch den Staat oder seine Beamten gebeten oder diese erhalten. Oligarch sei jemand, der sich Staatseigentum angeeignet habe. Das habe er nicht getan. P. habe ihn auch nie als Oligarchen bezeichnet.
Der Rat der Europäischen Union behaupte zwar, der Kläger habe enge persönliche Verbindungen zu P.. Das treffe aber nicht zu. Er habe keinen Zugang oder enge persönliche Verbindungen zu ihm. Der Rat habe zur Begründung der gegen den Kläger verhängten Sanktion nur Zeitungsartikel, unter anderem den streitgegenständlichen, einen Tweet und YouTube-Videos herangezogen. Unter den Beweisen finde sich der vorliegend streitgegenständliche Zeitungsartikel. Eine unmittelbare Übernahme der falschen Tatsachenbehauptung der Beklagten durch den Rat der Europäischen Union sei bewiesen.
Richtig übersetzt bedeute die streitgegenständliche Passage, dass der Kläger als Strohmann für P. agiert haben solle und dessen geschäftliche Probleme gelöst haben solle („Dem Experten zufolge hat U. wiederholt als Strohmann für P. gedient und dessen geschäftliche Probleme gelöst.“). Dabei handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die Beklagte trage indes nichts vor, was darauf schließen lassen, dass der Kläger tatsächlich als Strohmann agiert habe und dass er P.s geschäftliche Probleme gelöst habe.
Es werde bestritten, dass es den von der Beklagten genannten Experten, den sie zu schützen vorgebe, überhaupt gegeben habe. Soweit sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Strohmanneigenschaft auf die Artikel aus den Anlagen B11 und B12 berufe sei dies weder plausibel noch schlüssig, da beide Artikel keinen Bezug zu Strohmanngeschäften hätten.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Argumentation der Beklagten, es handele sich bei der Passage um eine Meinungsäußerung, die sich auf den nachfolgenden Satz „In one instance, in 2006, P. telecommunications minister, L. R., was revealed as the owner of a stake in M., a company his ministry oversaw. Soon after, U. bought R. stake" beziehe, schon deswegen nicht durchgreife, da dieser Satz erst nachträglich in der Berichterstattung ergänzt worden sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Insoweit könne er nun derzeit nicht herangezogen werden, um die von Anfang an in der Berichterstattung enthaltene Äußerung als Meinungsäußerung darzustellen.
Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände, welche die von ihr behauptete Meinungsäußerung rechtfertigen sollen, verfingen nicht.
Soweit die Beklagte versuche den Eindruck zu erwecken, dass die Investition des Klägers in M..ru/V. in irgendeiner Weise mit der Politik des Staates zusammenhänge, werde darauf hingewiesen, dass der Kläger eine Reihe von Investitionen in Telekommunikations- und Technologieunternehmen getätigt habe. In diesem Zusammenhang sei der Erwerb der Anteil an M..ru/ V. durch den Kläger ein naheliegender Schritt gewesen. Bereits 2008 habe der Kläger Anteile an D.-Fonds (später umbenannt in M..ru-Group) erworben. Zu diesem Zeitpunkt habe D. bereits M..ru besessen. Es habe sich um eine rein kommerzielle Geschäfts-Investition gehandelt. Sie habe nichts mit der Lösung von Geschäftsproblemen des Herrn P. zu tun gehabt. Wenn die Beklagte wirklich behaupten wolle, dass der Kläger 2008 eine Beteiligung an V. gekauft habe, um Herrn P. 2012-2016 zu helfen, habe sie hellseherische Fähigkeiten.
Die ersten Investitionen der M..ru-Gruppe in das soziale Netzwerk V1. sei bereits im Jahr 2007 erfolgt. Der Kläger habe sich nicht in die Entscheidungsfindung bei V1. eingemischt und 2012 das Stimmrecht sogar vollständig auf den Gründer übertragen.
Der im Zusammenhang mit der Anlage B14 gehaltene Vortrag sei für das Verfahren irrelevant. Ausweislich der internationalen Presse und der US-Regierung verbreite der Kommersant gerade keine politische Propaganda. Dieser werde vielmehr als einer der unabhängigsten Publikationen in R. überhaupt eingestuft. So habe der Kommersant den Vertretern kremlfeindlicher Ansichten immer wieder ein Forum geboten. Es sei auch das einzige Medienunternehmen, das von der US-Regulierungsbehörde eine so weit gefasste Genehmigung erhalten habe, die es von anderen russischen Medien weit abhebe. Dies zeuge von der ausdrücklichen Akzeptanz der US-Regulierungsbehörde, dass der „Kommersant“ wegen seiner journalistischen Relevanz für die Öffentlichkeit eine Sonderstellung besitze.
In dem von der Beklagten als Anlage B14 vorgelegten Artikel werde die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Journalisten falsch wiedergegeben. Der Journalist sei nicht wegen des Artikels entlassen worden, der Artikel sei vielmehr weiterhin online. Ursache sei nicht gewesen, dass der Artikel Informationen über Wahlfälschungen enthalten habe, sondern dass dieser gegen journalistische Standards verstoßen habe (Abdruck eines Wahlzettels mit der Aufschrift „Fuck P.“).
Zudem erschließe sich auch nicht, was dieser gesamte Vortrag mit der Strohmanneigenschaft des Klägers zu tun haben solle.
Hinsichtlich der von der Beklagten in Bezug genommenen Anlage B15 sei zu erwähnen, dass es entgegen dem Vortrag der Beklagten keine Aufforderung P. gegeben habe, um im Ausland befindliche Vermögenswerte der russischen Wirtschaft wieder ins Land zu holen. Die Umstrukturierung der Vermögenswerte von U. einschließlich M. und M1 habe begonnen, als P. die „Deoffshorierung“ angekündigt habe. Am 01.01.2015 sei ein Gesetz über die Gewinnbesteuerung von kontrollierten ausländischen Unternehmen in Kraft getreten. Diese neuen Regelungen seien an russische Steuerpflichtige mit Auslandsaktivitäten in Niedrigsteuerländern adressiert gewesen und hätten den Vermögensabfluss ins Ausland eindämmen sollen. Auch andere Ländern hätten entsprechend gehandelt um den eigenen Finanzbedarf zu decken.
Der Kläger sei nicht nur kein Strohmann für P.. Es sei auch nicht zutreffend, dass Herr R. der tatsächliche Eigentümer von Anteilen von M. gewesen sei, die der Kläger erworben habe, wie es die Beklagte mit der zweiten angegriffenen Tatsachenbehauptung darstelle. 2006 sei die Beteiligung R. aufgedeckt worden. 2008 habe der Kläger Unternehmensanteile erworben. Dies sei nicht „kurz danach“. Zudem habe der Kläger überhaupt keine Anteile von R. erworben. Aber selbst wenn man dies zu Gunsten der Beklagten würde unterstellen wollen, folge daraus noch nicht, dass der Kläger mehrfach für P. als Strohmann gedient habe.
Die Beklagte behaupte lediglich, dass der Kläger Anteile von R. erworben habe, substantiiere dies aber nicht. Es handele sich um eine nachträglich in dem Artikel ergänzte Passage, hinsichtlich derer die Beklagte nicht darlege, woraus sich die Richtigkeit ergeben solle. Keiner der von der Beklagten in Bezug genommenen Artikel enthalte diese Behauptung. Das W. S. J. (Anlagen B 11 und 16) führe nur aus, dass der Kläger zugestimmt habe, Anteile von M. von einem Fonds zu erwerben, der mit R. in Verbindung gebracht werde. Soweit in dem Artikel des WSJ auf die Entscheidung eines Schweizer Zivilgerichts Bezug genommen werde, die sich konkret zu von dem Kläger erworbenen Anteile verhalte, sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger eine solche Entscheidung nicht bekannt sei. Auch sei die Behauptung, R. sei der endgültige Nutznießer gewesen, rechtlich unklar. Schließlich halte das WSJ fest, dass Herr J. G. der nominelle Eigentümer der in dem Artikel enthaltenen Anteile gewesen sei.
Auch aus dem von der Beklagten mit der Anlage B12 vorgelegten Artikel ergebe sich, dass G. der Eigentümer des Fonds gewesen sei, von dem der Kläger die Anteile erworben habe.
Die von dem Kläger kontrollierte Gesellschaft A. I. Limited habe zu dem von der Beklagten erwähnten Zeitpunkt, nämlich im Mai 2008, im Rahmen eines Liquidationserlösabkommens mit einer Reihe von Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigter J. G. gewesen sei, zwei Pakete an M. erworben. Die Gesellschaft habe damit einen Gesamtanteil von 31,1 % an M. konsolidiert.
Die A. I. L. habe 2008 eine 8 %-ige Beteiligung an M. von der I. I. G. F. Limited, deren wirtschaftlich Berechtigter J. G. gewesen sei, erworben. Ebenfalls im Jahre 2008 habe die A. I. Limited eine 58,9 %- ige Beteiligung an T., die ihrerseits Anteile an M. besessen habe, erworben. Diese Anteile an T. seien von der C. T. E. Limited erworben worden, deren letztlich wirtschaftlich Berechtigter ebenfalls J. G. gewesen sei.
Die oben zuletzt genannte Transaktion sei zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, als die von J. G. kontrollierten Unternehmen Gegenstand eines laufenden und vom Surpreme Court of B. genehmigten Liquidationsverfahrens gewesen seien. Als Gegenleistung für den Erwerb der Anteile an M. habe die A. I. Limited unter anderem alle für den Abschluss der jeweiligen Liquidationsverfahren anfallenden Kosten getragen. Sie habe ferner die Forderungen abgelöst, deren Begleichung zur Beendigung der Liquidationsverfahren erforderlich gewesen seien.
Die Beweislast dafür, dass es anders gewesen sei als von ihm, dem Kläger, dargestellt, obliege der Beklagten. Sie habe die streitige Passage in dem Artikel ergänzt, weil sie den Anteilskauf explizit als Beleg für die Strohmanneigenschaft des Klägers erachte. Die unwahre Tatsachenbehauptung des angeblichen Strohmanngeschäfts des Klägers mit R. werde von der Beklagten als Rechtfertigung für die Verhängung von Sanktionen dargestellt.
Auch nach dem von der Beklagten selbst in Bezug genommenen Unterlagen habe der Kläger die Anteile jedenfalls nicht direkt von R. gekauft. Wenn die Beklagte nun davon ausgehe, tatsächlich stehe eine andere Person oder Gesellschaft hinter den von dem Kläger erworbenen Anteilen, so obliege ihr dafür die Darlegungs- und Beweislast. Die Behauptung sei auch deswegen ehrenrührig, da R. als russischer Minister nach den dortigen Gesetzen mit dem Verbot einer unternehmerischen Tätigkeit belegt gewesen sei.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Es sei schon völlig offen, in welchem Zusammenhang die Beklagte hinreichend sorgfältig zu den streitigen Äußerungen recherchiert habe. Sie verschweige ihre angebliche Quelle aus Gründen des Informantenschutzes und lege nicht dar, was diese ihr konkret über angebliche Strohmanngeschäfte des Klägers für Herrn P. mitgeteilt habe. Soweit sich die Beklagte weiter auf Medienberichte berufe, deckten diese die Äußerungen nicht. Zudem handele es sich nur um „Hörensagen über Bande“, da auch die Medienberichte sich zum Teil auf andere Medienberichte beriefen.
Die streitgegenständlichen Behauptungen verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Vorliegend lägen insgesamt die Voraussetzungen der Beweislastumkehr nach § 186 StGB vor, sodass die Beklagte die Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen trage. Das Recht auf Informantenschutz entbinde nicht von den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislastverteilung. Das Presseunternehmen müsse nähere Umstände vortragen, von denen auf die Richtigkeit der Angaben eines anonymen Informanten geschlossen werden könne. Es komme hinzu, dass die Aussagen der Beklagten nicht einmal vage andeuteten, welche Handlungen, von denen der geheimnisvolle „Experte" der Beklagten angeblich berichtet habe, der Kläger überhaupt vorgenommen haben solle. Der auch noch falsch dargestellte Kauf von Anteilen von M. komme als Begründung schon denkgesetzlich nicht in Betracht.
Die Rechtsverletzungen seien besonders schwer, da sie völlig frei erfunden seien und da sie zu einer europaweiten, wirtschaftlich schwerwiegenden Ächtung geführt hätten, die nicht gerechtfertigt sei. Dass eine international bekannte Zeitschrift auf einem derartigen Niveau operiere, sei ernüchternd.
In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten trägt der Kläger vor, dass die Beklagte die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten ernsthaft und endgültig verweigert habe, so dass sich der Freistellungsantrag sogar in einen Zahlungsantrag umgewandelt habe. Die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung sei nach aktueller Verordnungslage und trotz der gegen den Kläger verhängten Sanktionen zulässig. Sie könne auch aus verfassungsrechtlichen Gründen niemals untersagt werden. Der Kläger habe seinen Rechtsanwalt in Abstimmung und mit Billigung der Deutschen Bundesbank bezahlt.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2023 hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt nunmehr auch die Untersagung des folgenden Satzes „He also has properties in M., M1. and S., among other locations.“ Der Kläger behauptet, dass er keine Immobilien in M. besitze. Er besitze auch keine Immobilen in R.- E.. Die Beklagte habe sich dennoch geweigert, der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 17.08.2023 (Anlage JS3) nachzukommen.
Der Kläger beantragt,
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
„U. has repeatedly fronted for P. and solved his business problems, according to the expert. In one instance, in 2006, P.'s telecommunications minister, L. R., was revealed as the owner of a stake in M., a company his ministry oversaw. Soon after, U. bought R.'s stake"
und/oder
"He also has properties in M., M1. and S., among other locations",
wie in dem am 02.02.2022 unter https://www. F..com/ leer>
veröffentlichten Artikel „Meet P. Oligarchs Most Likely To Get Slapped With Sanctions By Biden Over Ukraine" geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten in Höhe von € 1.944,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Gerichts. Es sei nicht erkennbar, dass der Mittelpunkt der klägerischen Interessen in Deutschland liege. Die Beklagte sei unstreitig ein in den USA ansässiges Medienunternehmen. Der englischsprachige Artikel sei auf www.F..com auf in den USA befindlichen Servern veröffentlicht worden. Ein Bezug zu Deutschland folgt auch daraus nicht. Eine Berichterstattung Dritter in Deutschland und ein daraus eventuell resultierendes Interesse an der Person des Klägers könne keine internationale Zuständigkeit in dem vorliegenden Verfahren begründen. Dies sei im Ergebnis nichts anderes als eine allgemeine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Berichterstattungen über ausländische Prominente, unabhängig von dem Sitz des Mediums und dem Inhalt der Berichterstattung.
Auch die Brüssel Ia-VO sei nicht anzuwenden. Bei der Beklagten handele es sich um ein in den USA ansässiges Medienunternehmen mit Sitz in N. J.. Nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO könne damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht nach dieser Verordnung begründet werden, insbesondere auch nicht nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Der Kläger habe nach eigener Aussage keinen Mittelpunkt seiner Interessen in Deutschland.
Auch nach den Vorschriften der ZPO bestehe keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Nach gefestigter Rechtsprechung reiche die bloße Abrufbarkeit im Internet nicht aus, um eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO zu begründen. Erforderlich sei ein besonderer Inlandsbezug, der jedoch nicht schon durch die Anzahl an Abrufen im Inland oder sogar einen inländischen Wohnsitz des Klägers begründet werde. Der BGH habe bereits deutlich auf die Gefahr einer ausufernden Bejahung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte hingewiesen. Zu genau einer solchen uferlosen Zuständigkeit deutscher Gerichte würde aber eine Einlassung auf die Ausführungen des Klägers führen. Der Kläger sei unstreitig russischer Staatsbürger und in R. wohnhaft und gebe selbst an, keinen Lebensmittelpunkt in Deutschland zu haben und dort auch keine Häuser zu besitzen. Die Beklagte sitze in den USA und der verfahrensgegenständliche Artikel werde auf Servern in N. J. gehostet. Verfahrensgegenständlich sei ein englischsprachiger Artikel, der auf F..com über einen russischen Staatsbürger ohne irgendeinen Bezug zu Deutschland veröffentlicht worden sei. Sie, die Beklagte, habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr Artikel statt am First Amendment der U.S.Constitution auch an dem deutschen Persönlichkeitsrecht gemessen werde.
Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Klage auch unbegründet sei. Der Kläger stehe nicht wegen des Artikels der Beklagten auf der Sanktionsliste der Europäischen Union, sondern weil er sehr eng mit der russischen Staatsführung verbunden sei, welche einen Angriffskrieg gegen die Ukraine führe.
Bei dem Kläger handele es sich um einen prominenten russischen Oligarchen, der sein Milliarden-Vermögen vor allem in der nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion privatisierten, zuvor im Staatseigentum stehenden Rohstoff-Branche sowie in der in R. streng staatlich regulierten Medien- und Internetbranche erwirtschaftet habe. Er sei unstreitig u.a. am Stahlgiganten M1, R. größtem Eisenerzproduzenten, beteiligt.
Bei dem Kläger handele es sich entgegen seiner Angaben tatsächlich um einen der engsten Gefolgsleute von P.. Bei unzähligen Veranstaltungen – u.a. einem exklusiven Einzelinterview mit P. – habe er sich öffentlich mit P. gezeigt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage B8 Bezug genommen. Der Kläger störe sich lediglich an der Bezeichnung als Oligarch. Diese werde aber für den Kläger seit Jahren so verwendet.
Der streitgegenständliche Artikel beschäftige sich mit den Plänen der US-Regierung, bestimmte Oligarchen auf die Sanktionsliste setzen zu lassen. Tatsächlich habe die Regierung den Kläger sodann im März 2022 auf die Sanktionsliste gesetzt, so dass sich der Inhalt des Artikels bestätigt habe.
Zunächst hat die Beklagte vorgetragen, dass es sich bei der vom Kläger beanstandete Aussage "fronted for P. and solved his business problems" erkennbar um eine Meinungsäußerung handele, mit der die Tätigkeiten des Klägers bewertet würden. Laut US-amerikanischem Wörterbuch bedeute "fronted for" ins Deutsche übersetzt ganz allgemein "als öffentlicher Kontakt oder öffentliches 'Gesicht' für jemanden oder etwas zu dienen", vgl. Anlage B10. Dies sei nicht gleichzusetzen mit der von der EU in ihrer Sanktionsliste genutzten Formulierung "als Strohmann dienen", mit der ein Rechtssubjekt bezeichnet werde, das bei Geschäften oder sonstigen Rechtshandlungen für eine andere Person (Hintermann) offiziell auftrete, die selbst nicht in Erscheinung treten wolle, könne oder dürfe. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Sodann hat sich die Beklagte darauf berufen, dass die Aussage „fronted for P. and solved his business problems“ eine Meinungsäußerung des zitierten Experten sei. Dies sei zu übersetzen mit „hat sich vor P. gestellt“ oder „hat P. unterstützt“. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung. In dem streitgegenständlichen Artikel würden ausreichend Anknüpfungstatsachen für diese Wertung genannt.
So werde neben dem M.-Deal auch der Verkauf der Unternehmensanteile des Klägers an M..Ru angeführt. Zudem weise der Artikel auch auf persönliche Verbindungen des Klägers zu P. hin, in dem die Verbindung seiner Ehefrau zu P. Geliebter dargestellt werde. Hinsichtlich des M.-Deals verlinke der Artikel zur Untermauerung ferner auch auf einen Artikel des "The W. S. J.", der als Anlage B 11 beigefügt werde, sowie auf einen Artikel der Nachrichtenagentur R., Anlage B 12.
Das W. S. J. und R. seien beides renommierte Quellen, die die im streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Aussagen bestätigten. Auch im Übrigen sei der Artikel unter Anwendung höchster journalistischer Sorgfalt erstellt worden. Dem zitierten Experten sei Vertraulichkeit zugesichert worden, sodass die Beklagte im Sinne des Quellenschutzes dessen Anonymität auch in diesem Verfahren wahren werde. Angesichts der zahlreichen weiteren Belege für die in dem Artikel enthaltenen Aussagen sei eine Offenlegung der Identität der Quelle im hiesigen Verfahren nicht erforderlich.
Es fänden sich zudem zahlreiche weitere Bespiele dafür, dass der Kläger zum (politischen) Wohl von P. geschäftliche Probleme, insbesondere durch die Übernahme führender Print- und Online-Medien, gelöst habe. 2014 habe M..ru, eine vom Kläger kontrollierte E-Mail-Plattform, unstreitig 100 Prozent des größten russischen sozialen Netzwerks V1. gekauft. Diese Transaktion sei von dem Medium Q. wie folgt kommentiert worden: „Stellen Sie sich vor, Gmail kauft Facebook und beide gehören dem Kumpel des Präsidenten.“ (Anlage B13). Diese Transaktion habe es P. ermöglicht, immer härtere Maßnahmen zur Zähmung des Internets zu ergreifen. Oppositionsblogs seien blockiert worden und ein neues Gesetz habe jeden Blog mit mehr als 3.000 Lesern verpflichtet, sich bei der russischen Medienaufsicht zu registrieren. Im Gegenzug habe sich der K. laut Q. beim Kläger revanchiert, in dem alle Unternehmen, die Daten über russische Bürger speicherten, diese Daten zukünftig auf Servern in R. speichern mussten. Diese Entscheidung habe internationale Unternehmen ausgeschlossen und sich als Segen für die Unternehmen des Klägers, wie M..ru, V1. und O. erwiesen.
Im Dezember 2011 habe der Kläger unstreitig den Herausgeber und Redakteur des Kommersant entlassen. Dies sei geschehen, nachdem dieser detaillierte Berichte über Wahlfälschungen bei nationalen Wahlen veröffentlicht habe. Soweit der Kläger seine Zeitung Kommersant als letzte verbleibende Bastion des freien Journalismus in R. darstellen möchte, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Er belege mit seinem Vortrag lediglich, dass die Grenze der Freiheit jedenfalls dann überschritten sei, wenn über seinen guten Bekannten P. berichtet werde.
2014 sei der Kläger ferner der Bitte P. nachgekommen, im Ausland befindliche Vermögenswerte der russischen Wirtschaft wieder ins Land zu holen, indem er unstreitig Aktienpakete an M. und M1 von seiner auf Z. ansässigen Holdinggesellschaft U. auf Gesellschaften in R. übertragen habe. Die Transaktion sei dabei auch ausdrücklich mit P. Zielen begründet worden, vgl. Anlage B 15. Der entscheidende Punkt sei, dass der Kläger offenbar systematisch Vermögenswerte nach R. transferiert habe, statt – was Geschäftsleute in nicht autokratisch geführten Ländern tun würden – zunächst Alternativen für seine Investitionsstrukturen geprüft zu haben. Hintergrund dürfte vielmehr gewesen sein, dass die vor allem von russischen Investoren praktizierte Steueroptimierung durch Offshoring in Ländern wie der S1 oder Z. dem russischen Staat in Zeiten wirtschaftlicher Krise mehr denn je ein Dorn im Auge gewesen sei. Hier nicht zu mit gutem Beispiel voranzugehen, sei daher für einen Oligarchen nicht opportun gewesen.
2008 habe der Kläger unstreitig einen größeren Anteil an dem Unternehmen M., dem damals drittgrößten Mobilfunkanbieter R., übernommen. Medienberichten zufolge (vgl. R.-Artikel in Anlage B 12) habe er dazu 8 % von dem auf den B. registrierten Fond I. und 58,9 % der Holdinggesellschaft T1, die 31,3 % von M. besaß, von der in L. registrierten F. N. H. (F.) erworben. T1 sei Mitte der 1990er Jahre von L. R. gegründet worden, der 2004 unter dem ehemaligen Präsidenten P. zum Telekommunikationsminister ernannt worden sei. Sowohl I. als auch F. hätten sich unstreitig offiziell im Besitz von J. G., einem dänischen Rechtsanwalt und ehemaligen Mitarbeiter R. befunden. Dass dies zur Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse gedient habe, habe bereits 2006 ein Schweizer Gericht entschieden und Herrn R. als Letztbegünstigten der M.-Anteile anerkannt, vgl. Anlage B 16. Politischer Hintergrund der Übernahme sei gewesen, dass P., der offiziell eine Anti-Korruptions-Kampagne geführt habe, es nicht habe zulassen können, dass sein Telekommunikationsminister gleichzeitig Anteilseigner eines der größten TK-Unternehmen des Landes gewesen sei. Dies habe umso mehr gegolten, als dass über den M.-Anteil von Herrn R. ein öffentlicher Rechtsstreit ausgebrochen gewesen sei, sodass das Problem mit Hilfe des Klägers schnell habe gelöst werden müssen. Unstreitig habe der Kläger zwei Aktienpakete an M. erworben. Das Argument gegen die Behauptung, es von R. erworben zu haben, sei lediglich, dass die Aktienpakete formal dem dänischen Anwalt J. G. gehört hätten. Den Grund für seine Strohmann-Konstruktion benenne der Kläger gleich selbst: Herrn R. sei es als Beamter untersagt gewesen, selbst Geschäfte zu machen. Dieser Strohmann-Deal sei bereits Gegenstand zahlreicher Artikel gewesen (beispielhaft Anlage B20).
Mit Schriftsatz vom 21.11.2023 hat die Beklagte eine beglaubigte Übersetzung des streitgegenständlichen Artikels vorgelegt, Anlage B 26. Sie beruft sich mit dieser Übersetzung nunmehr darauf, dass „fronted for“ „für jemanden öffentlich aufgetreten“ bedeute. Es werde weiterhin die Behauptung des Klägers bestritten, dass der Begriff mit „Strohmann“ zu übersetzen sei.
Die Beklagte beruft sich zudem darauf, dass der Vortrag des Klägers, wonach die EU bei der Aufnahme des Klägers in die EU-Sanktionsliste auf den Artikel der Beklagten abgestellt habe, abwegig sei.
Auch die Aussage „U. bought R.’s stake“ sei rechtmäßig verbreitet worden. Es handele es sich um eine Zusammenfassung des in der streitgegenständlichen Berichterstattung an dieser Stelle verlinkten R.-Artikels, sodass allenfalls die Maßstäbe der Verbreiterhaftung anzulegen seien. Insoweit habe die Beklagte auf die Richtigkeit des verlinkten Artikels vertrauen dürfen, insbesondere da der Kläger nunmehr selbst eingestanden habe, die M.-Anteile tatsächlich gekauft zu haben.
Die Darlegungs- und Beweislast liege zudem beim Kläger. Das Bestreiten des Klägers beschränke sich auf ein pauschales Bestreiten ihn selbst betreffender Umstände. Dies sei unzulässig. Auch finde keine Beweislastumkehr nach § 186 StGB statt, da die EU ihre Sanktion nicht mit dem Artikel der Beklagten begründet habe und im Übrigen die Behauptung eines Kontakts zwischen dem Kläger und P. für diesen nicht ehrenrührig sei, habe dieser doch mehrfach die öffentliche Nähe zu P. gesucht. Der Kläger schweige sich zum Sachverhalt selbst weitestgehend aus, obgleich er hierzu eigentlich fundiert aus eigener Wahrnehmung tatsächlich Stellung nehmen können müsste.
Sie, die Beklagte, stütze indes die im streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Aussagen auf eine Experten-Quelle sowie auf die Berichterstattung namhafter Medienhäuser. Die Berichterstattung stehe damit auch im Einklang mit der Einschätzung internationaler Behörden, wie z.B. dem US-Department of the Treasury’s Office of Foreign Assets Control und weiterer (bereits vor ihrem Artikel erschienener) Presseberichte. Der Kläger habe sich auch nicht öffentlich von P. losgesagt.
Zudem habe die Beklagte in der Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Es sei im öffentlichen Interesse, die Verbindung eines Oligarchen zu der russischen Staatsführung kritisch zu hinterfragen. Insbesondere wenn wie vorliegend die Strukturen nur schwer zu durchschauen seien und zahlreiche Auffälligkeiten aufwiesen, die publik zu machen gerade in der Wächterfunktion der Presse liege.
Der Artikel betreffe nur die Sozialsphäre des Klägers. Es handele sich um öffentliche Vorgänge/öffentlich bekannte Vorgänge den Kläger betreffend, der sich sogar rühme, P. zu kennen. Der Artikel beruhe auf zuverlässigen und seriösen Quellen. Die vom Kläger angegriffene Aussage, "fronted for P. and solved his business problems" sei durch zahlreiche Beispiele hinreichend belegt. Gleiches gelte für die Aussage " U. bought R.’s stake", deren Wahrheit, trotz der verschachtelten Firmenstrukturen und bewussten Verschleierung der Besitzverhältnisse, ebenfalls nachgewiesen sei. Insgesamt deckten sich die Aussagen des Berichts nicht nur mit zahlreichen anderen Presseberichten, sondern auch mit der Auffassung des Hohen Vertreters der Europäischen Union und der zuständigen Behörden weiterer westlicher Staaten, einschließlich Großbritannien und den USA.
Die Klage sei auch hinsichtlich der weiterhin angegriffenen Äußerung, der Kläger besitze Immobilien in M., abzuweisen. Es werde zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger keine Immobilien in M. besitze. Jedenfalls aber besitze der Kläger Immobilien in der Region um M., konkret im weniger als 30 km vom Landkreis M. entfernt liegenden R.- E. am T. (vgl. Artikel aus der SZ, Anlage B 26). Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Aussage in einem Artikel erfolge, der nicht auf ein deutsches Publikum, sondern ein vornehmlich amerikanisches Publikum abziele, stelle die Aussage keine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die als Anknüpfungspunkt für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dienen könnte. Es müsse also auf den US-amerikanischen bzw. internationalen Leser abgestellt werden. Für diesen Leser mache es keinen Unterschied, ob die Immobilie in M. oder aber in R. am T. liege. Insoweit handele es sich nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Selbst wenn es sich aber um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln würde, so sei diese wertneutral, da der Kläger über Immobilien am T. verfüge.
Der Klagantrag sei zudem zu weit gefasst. Auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch bestehe nicht. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers überhaupt bereits eine Zahlung für seine Leistungen erhalten hat. Aufgrund des eingefrorenen Vermögens würde er damit gegen § 17 AWG verstoßen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (I.) und hat auch in der Sache Erfolg (II.).
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Insbesondere ist das Landgericht Hamburg in einer entsprechenden Anwendung des § 32 ZPO für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit international zuständig. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 20.12.2016 (7 U 8/15) zur internationalen Zuständigkeit ausgeführt:
„Deutsche Gerichte sind bei Klagen wegen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - des Interesses der klagenden Partei an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, des Interesses der beklagten Partei an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an ihrer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere auf Grund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann; dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näherliegt als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die von der Klägerseite behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnis von der Meldung - auch - im Inland eintreten würde (BGH, Urt. v. 2. 3. 2010, NJW 2010, S. 1752 ff. m.w.N.). Danach sind zwar die bloße Abrufbarkeit des Beitrages auch in Deutschland und der Umstand allein, dass ein Beitrag in deutscher Sprache abgefasst ist, nicht ausreichend, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte zu bejahen. Hinzukommen muss ein Inlandsbezug, der sich insbesondere daraus ergeben kann, dass eine der Parteien ihren Wohn- oder Geschäftssitz (s. z.B. BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 14. 5. 2013, NJW 2013, S. 2348 ff.) oder zumindest den Mittelpunkt ihrer Interessen (s. z.B. BGH, Urt. v. 8. 5. 2012, GRUR 2012, S. 850 ff.) in der Bundesrepublik Deutschland hat. Daneben oder stattdessen kann sich der Inlandsbezug auch aus dem Gegenstand der Berichterstattung ergeben, so insbesondere dadurch, dass ein Beitrag für ein deutsches Publikum einfach zu erreichen und ohne weiteres zu verstehen ist und sich seiner Thematik nach auch an ein deutsches Publikum wendet.“
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann sich mithin nicht nur dann ergeben, wenn die Parteien ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland haben – diese Umstände treffen auf den hiesigen Kläger nicht zu –, sondern auch aus dem Gegenstand der Berichterstattung. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass aufgrund des Gegenstands der Berichterstattung die Kenntnisnahme des vorliegend streitgegenständlichen Artikels in Deutschland deutlich näherliegt, als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall ist. Bei dem Magazin F. handelt es sich um ein auch in Deutschland bekanntes Medium. Der Artikel ist in englischer Sprache verfasst, die in Deutschland weit verbreitet verstanden wird. Auch der Berichterstattungsgegenstand ist in Deutschland von großem Interesse. Bei dem Kläger handelt es sich gerichtsbekannt um eine Person, über die in der jüngsten Vergangenheit und auch aktuell immer wieder auch in den deutschen Medien berichtet wird. Seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und damit verbundenen Sanktionen gegen dem russischen Präsidenten mutmaßlich nahestehende Geschäftsmänner wird über den Kläger immer wieder auch in den deutschen Medien, sogar im Fernsehen, berichtet. Dies auch deswegen, weil es immer wieder Vermutungen gibt, wie auch der vorliegende Artikel zeigt, dass der Kläger in Deutschland über Immobilien verfüge. Razzien in diesen Immobilien und auch in einem dem Kläger wirtschaftlich zugeordneten Boot – ob zu Recht oder zu Unrecht vermag die Kammer nicht zu beurteilen – waren und sind immer wieder Gegenstand der deutschen und auch europäischen Presseberichterstattung.
Vor diesem Hintergrund ist von einem großen Interesse an dem Kläger und an dem Umgang auch anderer Länder mit diesem und damit auch an dem konkreten Gegenstand der Berichterstattung auch in Deutschland auszugehen.
Insoweit sieht die Kammer die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als gegeben an und sieht sich damit auch in einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere der von der Beklagten gegen die Annahme der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2011 – VI ZR 111/10. Zwar weist der Bundesgerichtshof in der Randnummer 10 dieser Entscheidung darauf hin, dass der Charakter des § 32 ZPO als Ausnahme zu dem Grundsatz, dass Klage grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten zu erheben sei, zu berücksichtigen sei. Zudem weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ausländische Sachverhalte nicht in einer ausufernden Art und Weise und ohne hinreichenden Inlandsbezug den im deutschen Recht für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten entwickelten Rechtsregeln unterworfen werden dürfen, ohne dass der Schädiger im Einzelfall damit habe rechnen müssen. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass der Sachverhalt, welche der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2011 zu Grunde lag, mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Inhaltlich ging es in der Entscheidung um den in russischer Sprache verfassten Reisebericht einer Privatperson, der auch Geschäftspartnern einer anderen Person, welche in dem Reisebericht Erwähnung fand, zur Kenntnis gelangt war. Vorliegend steht eine Berichterstattung über eine international bekannte Person im Streit, an der gerade aufgrund der aktuellen Ereignisse ein hohes internationales, aber auch nationales Interesse besteht. Ziel der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es, unvorhersehbare Gerichtsstände zu vermeiden. Dass indes ein Artikel über eine mutmaßlich dem r. Präsidenten nahestehende (so jedenfalls der Artikel) und in R. lebende Person, hinsichtlich derer es naheliegend erscheint, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Sanktionen gegen diese verhängen werden, auch in anderen Ländern der Welt und damit auch in Deutschland auf gesteigertes Interesse stoßen könnte, ist für die Beklagte nicht unvorhersehbar gewesen, ergibt sich doch bereits aus dem Inhalt der Berichterstattung, dass der Kläger an mehreren Orten in Europa und auch in Deutschland Grundeigentum besitzen und zudem eine wichtige Person des internationalen Wirtschaftslebens sein soll.
2.
Ausgehend von einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist das Landgericht Hamburg auch örtlich zuständig. Es ist davon auszugehen, dass eine Abrufbarkeit der Berichterstattung in Deutschland gleichermaßen wahrscheinlich ist, sodass über § 32 ZPO eine Zuständigkeit auch des Landgerichts Hamburg für die Entscheidung über die vorliegende äußerungsrechtliche Streitigkeit gegeben ist.
Da als Ort, in dem rechtlich erhebliche Folgen des Handelns der Beklagten eingetreten sind, - auch - das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, und der Kläger Ansprüche nach deutschem Recht geltend macht, ist nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB auch für die materiell-rechtliche Betrachtung, ob eine Rechtsverletzung gegeben ist und welche Rechtsfolgen - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - sich aus dieser ergeben, das deutsche Recht anwendbar.
II.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen den Kläger in seinem geschützten Persönlichkeitsrecht, sodass er aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Unterlassung der mit der Klage angegriffenen Äußerungen beanspruchen kann. Diese stellen sich bei fortbestehender Wiederholungsgefahr als rechtswidrig verbreitet dar (1.). Daneben kann der Kläger auch den Ersatz der ihm für die vorgerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen Rechtsverfolgungskosten fordern (2.).
1.
Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen sich als rechtswidrig verbreitet dar.
a)
Soweit sich der Kläger gegen die Äußerung „U. has repeatedly fronted for P. and solved his business problems, according to the expert“ wendet, besteht an der weiteren Verbreitung dieser Äußerung, die von dem Kläger nur hinsichtlich des unterstrichenen Satzteils angegriffen ist, kein das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
Diese Äußerung stellt sich sowohl mit dem von dem Kläger behaupteten Verständnis (aa) als auch mit der von der Beklagten behaupteten Bedeutung (bb) als rechtswidrig verbreitet dar. Dasselbe gilt für den Fall einer Einordnung als Meinungsäußerung (cc).
aa)
Für die Beurteilung der äußerungsrechtlichen Zulässigkeit der angegriffenen Passage ist zunächst deren Aussagegehalt zu ermitteln. Da es auf die Ermittlung des objektiven Sinns ankommt, ist das Verständnis, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum der Passage zunächst ausgehend von dem Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitumstände, die den Sinn des Begriffs mitbestimmen, zumisst (vgl. BGH NJW 2008, 2110, 2112 – „Gen-Milch“). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 - "IM Stolpe", juris Rn. 31).
Der Kläger beruft sich darauf, dass die Äußerung ausweislich der von ihm vorgelegten beglaubigten Übersetzung (Anlage JS5) bedeute, dass der Kläger dem Experten zufolge wiederholt als Strohmann für P. fungiert und dessen geschäftliche Probleme gelöst habe. Die Beklagte trägt, ebenfalls unter Vorlage einer beglaubigten Übersetzung, Anlage B 26, vor, dass die Aussage von dem zu Grunde zu legenden deutschen Durchschnittsleser wie folgt verstanden werde: „U. ist wiederholt für P. öffentlich aufgetreten und hat dem Sachverständigen zufolge dessen geschäftliche Probleme gelöst.“
Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Kontexts der Berichterstattung und insbesondere aufgrund der Angaben, dass der Kläger für P. dessen geschäftliche Probleme gelöst haben soll, davon aus, dass mit dem streitgegenständlichen Satz die Aussage getroffen wird, dass der Kläger als Strohmann für P. aufgetreten sei. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von den Parteien jeweils vorgelegten Übersetzungen sich inhaltlich an diesem Punkt nach Auffassung der Kammer gar nicht unterscheiden. Denn jemand, der als Strohmann tätig wird, tritt für eine andere Person öffentlich auf, da die hinter dem Geschäft stehende Person ja gerade nicht in Erscheinung treten möchte. Zudem ist nicht ersichtlich, welcher Lebenssachverhalt mit der Aussage, dass der Kläger für P. öffentlich aufgetreten sei, in Verbindung mit dem Hinweis, dass er dessen geschäftliche Probleme gelöst habe, neben einer Tätigkeit als Strohmann gemeint sein könnte. Auch die Beklagte legt keinen Sachverhalt dar, der mit dieser Aussage umschrieben werden könnte.
Insoweit geht die Kammer davon aus, dass der maßgebliche verständige und unvoreingenommene Durchschnittsleser dem streitgegenständlichen Satz die Aussage entnimmt, dass der Kläger einem Experten zufolge wiederholt für P. als Strohmann gehandelt und dessen geschäftliche Probleme gelöst habe.
Bei der so verstandenen Aussage handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Denn es ist dem Beweis zugänglich, ob der Kläger für P. als Strohmann aufgetreten ist, ob er also bei einem Geschäft oder sonstigen Rechtshandlungen offiziell aufgetreten ist, obwohl eigentlich P. hinter diesen Geschäften/Handlungen stand. Die Beklagte hat sich diese Tatsachenbehauptung des von ihr nicht näher benannten oder beschriebenen Experten zu eigen gemacht.
Die Tatsachenbehauptung stellt sich als prozessual unwahr dar, sodass an deren weiterer Verbreitung kein die Schutzinteressen des Klägers überwiegendes Berichterstattungsinteresse der Beklagten besteht.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 -, GRUR 2017, 304 Rn. 15; BGHZ 209, 139 Rn. 30 - jameda.de II; jeweils mwN). Geht es wie vorliegend um Tatsachenbehauptungen, die, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11 - AfP 2012, 53 Rn. 14, „Die INKA Story“), hängt die Abwägung maßgeblich von ihrem Wahrheitsgehalt ab (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03 - Rn. 62, juris). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre hingegen nicht.
Im Kontext der Berichterstattung stellt sich die Behauptung, dass der Kläger wiederholt als Strohmann für P. aufgetreten sei, deren Wahrheitsgehalt der Kläger in Abrede nimmt, als ehrabträglich dar, sodass nach der in das Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB die Beklagte für die Wahrheit der von ihr verbreiteten Behauptung darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Beklagte hat indes keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass der Kläger wiederholt als Strohmann für P. aufgetreten sei und dessen geschäftliche Probleme gelöst habe.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Gründe, die für ein Entfallen derselben streiten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
bb)
Die Äußerung stellt sich auch mit dem von der Beklagten angeführten Verständnis als rechtswidrig verbreitet dar, da auch insoweit eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt. Denn es wird – wie bereits ausgeführt – auch von der Beklagten nicht dargelegt, dass es (wiederholte) Gelegenheiten gegeben hat, bei welchen der Kläger für P. öffentlich aufgetreten ist. Unstreitig hat es zwar öffentliche Auftritte des Klägers mit P. gegeben, aber – jedenfalls haben dies die Parteien nicht vorgetragen - nicht für diesen. Es ist nicht ersichtlich, dass es Gelegenheiten gegeben hat, bei denen der Kläger für den Präsidenten P. irgendwo gehandelt hat, also seinen öffentlichen Auftritt ausdrücklich als in Bezug zu P. stehend und für diesen ausgeübt dargestellt hat. Insoweit handelt es sich auch bei dem von der Beklagten behaupteten Verständnis des streitgegenständlichen Satzes um eine unwahre Tatsachenbehauptung.
cc)
Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die streitgegenständliche Äußerung auch dann rechtswidrig verbreitet wäre, wenn man die Bezeichnung als Strohmann bzw. die Aussage, der Kläger sei für P. wiederholt öffentlich aufgetreten und auch die Aussage, dass der Kläger geschäftliche Probleme P.s gelöst habe, als Meinungsäußerungen einordnen würde. Denn auch insoweit fehlt es an den dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Es ist kein Sachverhalt vorgetragen oder auch sonst ersichtlich, an den die Bezeichnung des Klägers als „Strohmann“ anknüpfen könnte bzw. den man als für P. öffentlich auftreten bezeichnen könnte. Auch dafür, dass der Kläger geschäftliche Probleme P.s gelöst haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Diese ergeben sich insbesondere auch nicht aus den weiterhin zwischen den Parteien streitgegenständlichen Äußerungen: „In one instance, in 2006, P.'s telecommunications minister, L. R., was revealed as the owner of a stake in M., a company his ministry oversaw. Soon after, U. bought R.'s stake". Unabhängig davon, dass es sich bei der Behauptung, dass der Kläger R.s Anteil gekauft habe, um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung handelt, wie nachfolgend dargestellt wird, würde diese Behauptung nicht die Bewertung tragen, dass der Kläger durch den Kauf der Anteile geschäftliche Probleme P.s gelöst habe. Denn der Umstand, dass der Kläger Anteile an M. gekauft haben soll, welche zuvor dem Telekommunikationsminister R. gehört haben, dessen Ministerium als Aufsichtsbehörde über M. fungierte, dürfte allenfalls ein politisches Problem P.s gelöst haben, nicht aber ein geschäftliches.
b)
Der Kläger kann weiterhin Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung „In one instance, in 2006, P.’s telecommunications minister, L. R., was revealed as the owner of a stake in M., a company his ministry oversaw. Soon after, U. bought R.’s stake“ fordern.
Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung. Der maßgebliche Durchschnittsleser entnimmt der angegriffenen Äußerung das Verständnis, dass der Kläger Anteile an dem Unternehmen M. gekauft habe, die zuvor von L. R. gehalten worden waren.
Auch diese Äußerung stellt sich in dem Kontext der Berichterstattung, in dem es darum geht, dass der Kläger enge Beziehungen zu dem r. Präsidenten P. haben soll und diesem als Strohmann geholfen beziehungsweise dessen geschäftliche Probleme gelöst haben soll, weswegen es möglich erscheine, dass gegen ihn Sanktionen verhängt werden, als für diesen ehrabträglich dar. Mit der streitgegenständlichen Äußerung wird eine weitere (politische) Hilfestellung des Klägers für P. behauptet, nämlich die, dass der Kläger Anteile an dem Unternehmen M. gekauft habe, nachdem öffentlich geworden war, dass diese dem Telekommunikationsminister L. R. gehörten, dessen Ministerium die Aufsicht über M. zukam.
Der Kläger hat in Abrede genommen, Anteile an M. von L. R. erworben zu haben. Der Beklagten ist die Darlegung, dass es sich um eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung handelt, nicht gelungen.
Sie beruft sich darauf, dass der Kläger 2008 einen größeren Anteil an dem Unternehmen M., dem damals drittgrößten Mobilfunkanbieter R.s, übernommen habe, wie sich aus dem als Anlage B12 beigefügten Bericht ergebe, auf den an der entsprechenden Stelle in ihrem Artikel, nämlich bei den Worten „Soon after“ auch verlinkt werde. Er habe dazu 8 % von dem auf den B. registrierten Fond I. und 58,9 % der Holdinggesellschaft T1, die 31,3 % von M. besessen habe, von der in L. registrierten F. N. H. (F.) erworben. T1 sei Mitte der 1990er Jahre von L. R. gegründet worden, der 2004 unter P. zum Telekommunikationsminister ernannt worden sei. Sowohl I. als auch F. hätten sich offiziell im Besitz von J. G., einem dänischen Rechtsanwalt und ehemaligen Mitarbeiter R.s, befunden. Dass dies der Verschleierung der wahren Besitzverhältnisse gedient habe, habe bereits 2006 ein Schweizer Gericht entschieden und Herrn R. als Letztbegünstigten der Meganfon-Anteile anerkannt, wie sich aus der Anlage B 11 (The W. S. J. "Russion Tycoon Seeks to Add Phone Muscle"), ergebe, auf den in dem Artikel ebenfalls verlinkt werde, nämlich bei den Ziffern „2006“. Politischer Hintergrund der Übernahme sei gewesen, dass P., der offiziell eine Anti-Korruptions-Kampagne geführt habe, es nicht habe zulassen können, dass sein Telekommunikationsminister gleichzeitig Anteilseigner eines der größten TK-Unternehmen des Landes war. Auch weil über den M.-Anteil von Herrn R. ein öffentlicher Rechtsstreit ausgebrochen sei, sodass das Problem mit Hilfe des Klägers schnell habe gelöst werden müssen.
Vor dem Hintergrund, dass der Kläger in Abrede genommen hat, seine Anteile an M. von R. erworben zu haben, ist der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend, um von der Wahrheit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung auszugehen. Denn die Beklagte stützt sich lediglich auf Artikel aus anderen Medien, welche die ausdrückliche Tataschenbehauptung indes nicht enthalten.
Aus dem von der Beklagten mit der Anlagen B 11 vorgelegten Artikel (der als Anlage B 16 doppelt eingereicht ist) ergibt sich nur, dass der Kläger Anteile an M. erworben habe, welche mit R. in Verbindung gebracht werden. Dass er diese von R. erworben habe, wird in dem Artikel nicht behauptet. Zwar wird in dem Artikel weiter mitgeteilt, dass ein Schweizer Gericht 2006 entschieden habe, dass R. der Begünstigte der M.-Anteile sei, welche der Kläger nun erworben habe. Indes wird weiter darauf hingewiesen, dass R. diese Gerichtsentscheidung nicht akzeptiert habe. Insoweit beinhaltet der Artikel bereits nicht die ausdrückliche Aussage, dass R. Inhaber der von dem Kläger erworbenen Anteile gewesen sei. Wie und ob rechtskräftig darüber entschieden ist, wem die von dem Kläger erworbenen M.-Anteile (wirtschaftlich) zustanden, ist von den Parteien nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger gibt an, die Entscheidung des Schweizer Gerichts nicht zu kennen. Der Artikel ist bereits aufgrund des Umstands, dass er nicht eindeutig die Aussage beinhaltet, dass R. Inhaber der von dem Kläger erworbenen Anteile gewesen sei, nicht geeignet, um den Nachweis der Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung zu führen.
Dasselbe gilt für den weiterhin für den Nachweis der Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptung von der Beklagten angeführten Artikel aus der Anlage B 12. Denn auch aus diesem ergibt sich bereits nicht eindeutig die Behauptung, dass R. Anteilseigner gewesen sei. Als solcher wird in der Berichterstattung vielmehr J. G. genannt.
Auch aus dem von der Beklagten weiter angeführten Artikel aus der „N. Z. Z.“ (Anlage B 20) folgt nicht, dass die von dem Kläger erworbenen Anteile an M. von R. erworben worden sind.
Allen Artikel ist mithin gemein, dass sie die Rolle R.s in Bezug auf die von dem Kläger erworbenen Anteile an M. beleuchten und kritisch hinterfragen, ob diese R. wirtschaftlich zuzurechnen seien. Dass dies der Fall gewesen ist, behauptet indes keiner der Artikel. Insoweit gelingt es der Beklagten nicht, die Wahrheit der von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptung darzulegen.
Die Haftung der Beklagten für diese prozessual als unwahr zu behandelnde Tatsachenbehauptung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie – wie von ihr geltend gemacht – nur als Verbreiterin haftet. Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Grundsätze der Verbreiterhaftung eingriffen, da es sich bei der Äußerung um eine Zusammenfassung des in der Berichterstattung verlinkten R.-Artikels aus der Anlage B 12 handele und die verbreiteten Informationen aus diesem Artikel stammten. Allerdings kann dieser Einwand bereits deswegen nicht durchgreifen, da der Artikel, wie ausgeführt, nicht die Aussage beinhaltet, dass der Kläger die Anteile an M. von R. erworben habe. Zudem ist dieser Einwand auch deswegen unbeachtlich, da es einen relevanten Leserkreis gibt, der nur den Artikel der Beklagten liest, nicht aber auch auf den von ihr gesetzten Link geht, mit dem der Leser zu dem Artikel aus der Anlage B 12 gelangt. Für diesen Leserkreis jedenfalls stellt sich die streitgegenständliche Äußerung als eine Behauptung der Beklagten dar.
Diese Äußerung hat die Beklagte auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen verbreitet. Denn unabhängig davon, ob die Berufung auf die Berichterstattungen anderer Medien als der journalistischen Sorgfalt genügen angesehen werden kann, lässt sich die Tatsachenbehauptung den von der Beklagten angeführten Artikeln nicht entnehmen.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird auch bei dieser Äußerung durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Gründe, die für eine Entfallen derselben streiten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
c)
Der Kläger kann weiterhin auch Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung „He also has properties in M., M1. and S., among other locations“ fordern. Auch hierbei handelt es sich um eine prozessual als unwahr zu behandelnde Tatsachenbehauptung. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagten über die in das Zivilrecht transformierte Beweislastregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die streitgegenständliche Äußerung zukommt, da es sich im Kontext der Berichterstattung nicht um eine für den Kläger ehrabträgliche Behauptung handelt, so wäre es dennoch an der Beklagten gewesen, aufgrund des Bestreitens des Klägers substantiiert darzulegen, auf welche Belegtatsachen sich ihre Behauptung stützt. Der BGH führt in seinem Urteil vom 22.04.2008, VI ZR 83/07, in der Randnummer 22 aus:
„Der vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre.“
Die Beklagte hat indes vorliegend keine konkreten Fakten benannt, welche ihre Tatsachenbehauptung, dass der Kläger Eigentum in M./im Raum M. besitze, tragen. Sie beruft sich nur auf einen Pressbericht, demzufolge mehrere Villen am T. dem Besitz des Klägers zugerechnet würden. Aus dem in Bezug genommenen Pressebericht (Anlage B25) ergibt sich indes nicht, dass der Kläger über Eigentum in M./im Raum M. verfüge, sondern es wird vielmehr nur darauf hingewiesen, dass ihm drei Villen am T. von der Staatsanwaltschaft wirtschaftlich zugerechnet werden.
Handelt es sich um eine prozessual als unwahr zu behandelnde Tatsachenbehauptung, so stellt sich diese auch nicht als für den Kläger wertneutral dar. Er muss die prozessuale Falschbehauptung, über Grundbesitz in Deutschland zu verfügen, nicht hinnehmen.
Aus der rechtswidrigen Erstbegehung folgt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr.
2.
Ausgehend davon, dass dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wie dargelegt zustehen, kann er auch Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren fordern, da es sich insoweit um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handelt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten für die rechtliche Vertretung bezahlt hat. Der Kläger trägt vor, dass der Prozessbevollmächtigte mit Billigung durch die Deutsche Bundesbank eine Vergütung erhalten habe. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Für die mit Schreiben vom 06.02.2023 abgemahnten Äußerungen aus den Klaganträgen zu 1) und 2) kann der Kläger Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 25.000 Euro fordern. Für die Abmahnung in Bezug auf die unter dem Klagantrag zu 3) zur Entscheidung des Gerichts gestellte Äußerung erachtet die Kammer einen Gegenstandswert von 15.000 Euro als angemessen.
Ausgehend davon, dass der Kläger ausweislich seiner eigenen Berechnung eine 0,65-Gebühr ansetzt, berechnet sich der dem Kläger zustehenden Kostenerstattungsanspruch wie folgt:
0,65-Gebühr nach einem Gegenstandswert von 40.000 Euro: 726,05 Euro zuzüglich 20,00 Euro Auslagenpauschale und 19%-Mehrwertsteuer i.H.v. 141,75 Euro = 887,80 Euro.
III.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 2 GKG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2023 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Sonstiger Langtext
Beschluss
Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 24 - vom 19.01.2024 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Als Punkt 4 des Tenors wird hinzugefügt:
„Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“
Der bisherige Punkt 4 des Tenors wird Punkt 5, sodass der Tenor nunmehr vollständig lautet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
„U. has repeatedly fronted for P. and solved his business problems, according to the expert. In one instance, in 2006, P. telecommunications minister, L. R., was revealed as the owner of a stake in M., a company his ministry oversaw. Soon after, U. bought R. stake"
"He also has properties in M., M1 and S., among other locations",
wie in dem am 02.02.2022 unter https://www.f..com/ …
veröffentlichten Artikel „Meet P. Oligarchs Most Likely To Get Slapped With Sanctions By Biden Over Ukraine" geschehen und aus der Anlage JS1 zu diesem Urteil ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten in Höhe von 887,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2023 freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Tenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro. Im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches redaktionelles Versehen vor, wie sich aus der Begründung der Kostenentscheidung in den Entscheidungsgründen ergibt.