(Mehrbedarfszuschlag gemäß BSHG § 23 Abs 3 für eine Person nach der Behandlung ihrer Suchtkrankheit)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Mehrbedarfszuschlages gemäß § 23 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Die am 24. April 19 geborene Klägerin war seit 1977 heroinabhängig. Sie befand sich im September und Oktober 1983 mehrfach wegen Drogenkonsums und Medikamentenmißbrauchs in klinischer und im Januar und Februar 1984 in ärztlicher ambulanter Behandlung. Der Sozialarzt der Beklagten bezeichnete die Klägerin in einem ärztlichen Gutachten aufgrund einer Untersuchung am 30. April 1984 als dem Personenkreis der Suchtgefährdeten zugehörig.
Die Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 14. September 1983 - mit kurzen Unterbrechungen - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 10. Juli 1984 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Weiterbildung in der Volkshochschule Frankfurt am Main mit dem Ziel, den Hauptschulabschluß zu erwerben.
Mit Bescheid vom 05. September 1984 lehnte die Beklagte zunächst den Antrag auf Kostenübernahme ab. In einem von der Klägerin vorgelegten Bericht der "Aufsuchenden Drogenhilfe in Frankfurt M 41" vom 06. September 1984 wurde die Kostenübernahme für den Besuch eines Volkshochschulkurses zur Erreichung des Hauptschulabschlusses befürwortet und unter anderem ausgeführt: "Frau H (das war der damalige Familienname der Klägerin) lebt schon seit vielen Monaten drogenfrei, so daß von einer Abhängigkeit nicht mehr gesprochen werden kann. Nach wie vor sehen wir jedoch eine Drogengefährdung, die man auch weiterhin ambulant behandeln sollte."
Angesichts dieser Stellungnahme hob die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 1984 den Ablehnungsbescheid vom 05. September 1984 auf und bewilligte die Kostenübernahme für den Besuch der Volkshochschule Frankfurt am Main.
In der Folgezeit leistete die Beklagte auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 25. Oktober 1984 bis zum Abschluß des Kurses bei der Volkshochschule Frankfurt am Main am 28. Juni 1985 der Klägerin Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff. BSHG. Die Beklagte erstattete der Klägerin neben der Gewährung fortlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt, die Kosten für die Benutzung des Frankfurter Verkehrsverbundes mit insgesamt 371,40 DM und bewilligte Beihilfen für Schulmaterial in Höhe von 68,00 DM sowie für den Kauf eines Weckers in Höhe von 15,00 DM. Die Kosten des Kurses bei der Volkshochschule Frankfurt am Main in Höhe von 240,00 DM wurden gleichfalls von der Beklagten übernommen.
Am 02. Oktober 1984 beantragte die Klägerin, ihr ab dem 24. September 1984 einen Mehrbedarfszuschlag "für Monatskarte und dergleichen", auch für Schulmaterial, zu bewilligen.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1984 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Mehrbedarfszulage gemäß § 23 Abs. 3 BSHG mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht als Behinderte im Sinne von § 23 Abs. 3 BSHG anzusehen. Als seelisch wesentlich behindert im Sinne des § 39 BSHG, an den die Formulierung des § 23 BSHG anknüpfe, seien gemäß § 3 Eingliederungshilfeverordnung Personen anzusehen, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei. Hierzu zählten auch Suchtkrankheiten. Aus dem Bericht der Drogenhilfe Frankfurt M 41 gehe jedoch hervor, daß die Klägerin seit mehreren Monaten drogenfrei sei, so daß von einer Suchtkrankheit im Sinne des Gesetzes nicht mehr gesprochen werden könne. Folgerichtig liege auch eine wesentliche seelische Behinderung nicht mehr vor. Zwar werde bei der Klägerin immer noch von einer Drogengefährdung ausgegangen, was zur Konsequenz habe, daß die Klägerin im Sinne des § 39 BSHG in Verbindung mit § 5 Eingliederungshilfeverordnung als von einer Behinderung bedroht einzustufen sei. Die Personengruppe der von einer Behinderung Bedrohten sei jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des § 23 BSHG nicht anspruchsberechtigt.
Am 01. November 1984 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei jedenfalls noch drogengefährdet, wenn nicht gar drogenabhängig im Rechtssinn. Bei der Bewertung der Stellungnahme der Drogenhilfe M 41 sei mit in Betracht zu ziehen, daß es ihr und dem Gutachter darauf angekommen sei, die Voraussetzungen für die Übernahme der Kurskosten gegenüber dem Sozialamt zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1985 wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Erstbescheides zurück.
Am 04. März 1985 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie werde von der Beklagten als von einer Behinderung bedroht eingestuft. Als solche stünde ihr im Rahmen des § 23 Abs. 3 BSHG ein Mehrbedarfszuschlag zu. § 23 Abs. 3 BSHG erfasse auch die von einer Behinderung Bedrohten, da für die Auslegung des Begriffs "Behinderte" auch § 39 Abs. 2 BSHG gelte.
Eine Anrechnung der von der Beklagten zusätzlich zur laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt übernommenen Fahrtkosten, Schulkosten usw. auf die Mehrbedarfszulage scheide aus, da diese Zulage den durch die Behinderung ausgelösten erhöhten Bedarf für Ernährung, Körperpflege, Instandhaltung von Kleidung und Schuhen und die täglichen Bedürfnisse des Lebens ausgleichen solle.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Oktober 1984 und ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1985 zu verpflichten, der Klägerin einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 566,07 DM zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin zähle nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 BSHG nicht zu den Zulagebegünstigten, da sie als von einer Behinderung Bedrohte anzusehen sei. Diese Schlußfolgerung ergebe sich aus einem Vergleich mit der in § 23 Abs. 4 Nr. 2 BSHG enthaltenen Regelung. Dort habe der Gesetzgeber ausdrücklich auch die von einer Behinderung Bedrohten in den Kreis der Zulagebegünstigten einbezogen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Mai 1987 - VII/2 E 439/85 - (info also 1987, Seite 205) der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, daß § 39 Abs. 2 Satz 1 BSHG auch bei der Auslegung des § 23 Abs. 3 Satz 1 BSHG Anwendung finde, so daß den Behinderten im Sinne dieser Bestimmung die von einer Behinderung Bedrohten gleichstünden.
Weiter hat es ausgeführt, bei der Berechnung der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu gewährenden Zulage zur Hilfe zum Lebensunterhalt könne die Beklagte nicht die von ihr erbrachten Leistungen zur Begleichung der Kosten der Kurse bei der Volkshochschule, die Beihilfe für Schulmaterial und die Übernahme der Kosten für die Benutzung des Frankfurter Verkehrsverbundes anrechnen. Zu diesen Leistungen sei die Beklagte nämlich bereits auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG in Verbindung mit ihrem Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 1984 verpflichtet. Was die Beihilfe für den Kauf eines Weckers anbelange, so könne diese nicht auf die Zulage nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BSHG angerechnet werden, da es sich dabei um eine Beihilfe zur Anschaffung von Hausrat gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG handele. Im Hinblick darauf, daß der Fall der Klägerin keine Besonderheiten aufweise, sei der Mehrbedarf mit 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen. Dem maßgebenden monatlichen Regelsatz für Haushaltsangehörige in Höhe von 286,00 DM sei ferner die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen diesem Regelsatz und dem für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 358,00 DM vorgesehene Regelsatz hinzuzurechnen, da nicht feststellbar sei, ob die Klägerin, die seinerzeit in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person gelebt habe - gleichfalls einem Sozialhilfeempfänger -, als Haushaltsvorstand hätte angesehen werden müssen. Aus dem so erhöhten Regelsatz eines Haushaltsangehörigen errechne sich die Mehrbedarfszulage als Anteil von 40 % für den in Rede stehenden Zeitraum zwischen dem 02. Oktober 1984 und 12. Februar 1985.
Gegen das ihr am 11. Juni 1987 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 24. Juni 1987 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet:
Das Urteil sei mit dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 und 4 BSHG nicht zu vereinbaren. § 23 Abs. 4 Ziff. 2 BSHG unterscheide ausdrücklich zwischen Behinderten und von einer Behinderung Bedrohten, während sich § 23 Abs. 3 lediglich auf Behinderte beziehe. Nach dem objektiven Wortlaut könne die letztgenannte Bestimmung folglich nur einschränkend in dem Sinne verstanden werden, daß sie den Kreis der von einer Behinderung Bedrohten eben nicht umfasse. Auch aus den Gesetzesmaterialien lasse sich nichts anderes herauslesen. Es werde vielmehr hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß die bisherige Regelung eben nicht übernommen, sondern lediglich "aufgefangen" werden solle. Letztlich komme es hierauf jedoch entscheidend auch nicht an. Es müsse vielmehr vom objektiven Wortlaut ausgegangen werden. Dieser sei allein entscheidend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1987 - VII/2 E 439/85 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt - ohne sich in der Berufungsinstanz zur Sache zu äußern -,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Der Senat hat die einschlägige Behördenakte sowie die Widerspruchsakte W 4-1326/84 beigezogen, ebenso die Verwaltungsstreitakte des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main VII/2 E 439/85, die Prozeßkostenhilfe betreffend. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und den Inhalt des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlages in Höhe von 566,07 DM für den Zeitraum zwischen dem 02. Oktober 1984 und dem 12. Februar 1985 bejaht.
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 - 5 BSHG gewährt wird, ein Mehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Unstreitig bezog die Klägerin im hier maßgeblichen Leistungszeitraum vom 02. Oktober 1984 bis 12. Februar 1985 Eingliederungshilfe, denn die Beklagte hat auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 25. Oktober 1984 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG als Maßnahme der Eingliederungshilfe die Kosten zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an der Volkshochschule Frankfurt am Main übernommen.
Die Klägerin ist auch Behinderte im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 BSHG, so daß zudem die weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Mehrbedarf erfüllt ist.
Ausgehend von der Legaldefinition des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG zählen zum Kreis der Behinderten Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind. Damit werden nach dem Willen des Gesetzgebers alle Personen als Anspruchsberechtigte auf Eingliederungshilfe erfaßt, deren Behinderung einen gewissen Schweregrad aufweist und von einer gewissen Dauer ist (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 13. Auflage, § 39, Rdnr. 10). Im einzelnen ergibt sich die Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten aus den §§ 1 - 3 der Eingliederungshilfeverordnung vom 27. Mai 1964 (BGBl. I Seite 339) in der Neufassung vom 01. Februar 1975 (BGBl. I Seite 434).
Daß die Klägerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht zu dem hier allein infrage kommenden Personenkreis der durch Suchtkrankheiten wesentlich Behinderten (§ 3 Satz 2 Nr. 3 Eingliederungshilfeverordnung) zählte, steht nach Auffassung des Senats außer Frage und wird von den Beteiligten - insbesondere der Klägerin - auch nicht behauptet. Ausweislich der insoweit einschlägigen Stellungnahme des Sozialarztes des Stadtgesundheitsamtes der Beklagten aufgrund einer am 30. April 1984 vorgenommenen Untersuchung wurde die Klägerin zwar als zum Personenkreis der Suchtgefährdeten gehörig bezeichnet; konkrete Hinweise auf eine akute Suchtabhängigkeit wurden jedoch verneint. In diesem Sinne äußerte sich auch die "Aufsuchende Drogenhilfe in Frankfurt M 41" in ihrem Bericht vom 06. September 1984. Dort wurde die Übernahme der Kosten für einen Volkshochschulkurs gerade mit der Begründung befürwortet, die Klägerin lebe seit vielen Monaten drogenfrei. Von einer Abhängigkeit könne nicht mehr gesprochen werden, weshalb die Klägerin den Hauptschulabschluß auf einer normalen Schule erreichen könne.
Die Klägerin ist jedoch nach Auffassung des Senats Behinderte im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG (gewesen), denn aufgrund ihrer im damaligen entscheidungsrelevanten Zeitpunkt noch gegebenen Suchtgefährdung zählte sie zu den Personen, die mit einer "anderen seelischen Behinderung" behaftet sind.
Die Klägerin ist seit 1977 heroinabhängig. Sie wurde wegen der Folgen ihrer Suchtabhängigkeit im September und Oktober 1983 klinisch behandelt und darüber hinaus - wie sich den in der Behördenakte befindlichen ärztlichen Abrechnungsscheinen entnehmen läßt - im Januar und Februar 1984 mehrfach wegen Medikamentenmißbrauchs und Drogenkonsums ambulant ärztlich behandelt. Angesichts dieser Gegebenheiten befand sich die Klägerin jedenfalls in der Zeit vom 02. Oktober 1984 bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides am 12. Februar 1985 in einer Phase, die geprägt war durch die Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die einen regelwidrigen Zustand darstellt, der von einem von dem für ihr Lebensalter typischen abweicht (Definition des Behindertenbegriffs vgl. § 3 Schwerbehindertengesetz - SchwbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 - BGBl. I, Seite 1421 f., bereinigt Seite 1550 - zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes über die 20. Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 21. Juli 1991 - BGBl. I, Seite 1310 -).
Diese Schlußfolgerung rechtfertigt sich im Hinblick auf die aus medizinischer Sicht in den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungen bei der Behandlung von Drogenabhängigen. Gemäß der zum Schwerbehindertengesetz umschriebenen und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (auszugsweise abgedruckt in Dörner, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, Stand Dezember 1991, Bundesrecht 3/4) muß nach Durchführung einer weiteren Entziehungsbehandlung bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Heilungsbewährung im allgemeinen von zwei Jahren abgewartet werden, während der in der Regel ein Grad der Behinderung (GdB) um 30 vom Hundert anzunehmen ist (Anhaltspunkte 26.3). Somit stellt aus medizinischer Sicht auch die bloße Rückfallgefahr eine nach Abschluß der Entzugsbehandlung fortbestehende Schwäche zur psychischen Abwehr von Sucht und damit eine nicht nur vorübergehende seelische Behinderung dar. Angesichts des Umstandes, daß sich die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt, wie sich sowohl der Stellungnahme des Sozialarztes des Stadtgesundheitsamtes der Beklagten vom 30. April 1984 als auch dem Bericht der Aufsuchenden Drogenhilfe in Frankfurt M 41 entnehmen läßt, in einer Situation nach Drogenabhängigkeit befunden hat und die Zeit für eine Heilungsbewährung von zwei Jahren noch nicht abgelaufen war, muß die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt als Behinderte im Sinn von § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG angesehen werden. Mithin hatte die Klägerin auch Anspruch auf einen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu gewährenden Mehrbedarf, denn § 23 Abs. 3 Satz 1 BSHG unterscheidet im Gegensatz zu § 39 Abs. 1 BSHG nicht zwischen Personen mit einer wesentlichen Behinderung und solchen mit einer anderen Behinderung.
Bei der Berechnung des Mehrbedarfs ist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Zugrundelegung des Zeitraums vom 02. Oktober 1984 bis 12. Februar 1985 davon ausgegangen, daß im Falle der Klägerin, der keinerlei Besonderheiten für eine Erhöhung oder Absenkung des Mehrbedarfs erkennen läßt, dieser mit 40 vom Hundert des damals maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen ist. Dies ist der Regelsatz für Haushaltsangehörige in Höhe von seinerzeit 286,00 DM zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen diesem Regelsatz und dem für einen Haushaltsvorstand vorgesehenen Regelsatz in Höhe von 358,00 DM, weil nicht aufklärbar ist, ob die Klägerin oder der mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Hausgenosse, der ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, seinerzeit als Haushaltsvorstand hätte angesehen werden müssen (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Regelsatzverordnung, § 2 Rdnr. 9).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anrechenbarkeit der von der Beklagten erbrachten Leistungen zur Begleichung der Kosten des Kurses bei der Volkshochschule, die Beihilfe für Schulmaterial sowie die Übernahme der Kosten für die Benutzung des Frankfurter Verkehrsverbundes auf den zu gewährenden Mehrbedarf verneint. Zu diesen Leistungen ist die Beklagte, die mit Bescheid vom 25. Oktober 1984 der Klägerin Eingliederungshilfe bewilligt hatte, nämlich bereits im Rahmen der Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG verpflichtet. Ob dies auch für den Kauf eines Weckers gilt oder ob es sich dabei um eine Beihilfe zur Anschaffung von Hausrat gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG handelt, was vom Verwaltungsgericht bejaht wurde, kann jedoch deshalb dahingestellt bleiben, weil die von der Beklagten insoweit erbrachte Hilfe jedenfalls nicht als ein Mehrbedarf im Sinne von § 23 Abs. 3 BSHG zu qualifizieren ist.
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