Intendiertes Ermessen der Einbürgerungsbehörde bei Feststellungsentscheidungen nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG
Leitsatz
1. Der Erlass einer Feststellungsentscheidung im Sinne des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG setzt kein anhängiges Einbürgerungsverfahren voraus.2. Bei der Frage, ob die Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG zu ergehen hat, kommt der Einbürgerungsbehörde ein Entscheidungsspielraum zu. Aufgrund der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung ist dieser in Richtung des Erlasses der Feststellungsentscheidung vorgeprägt und damit als intendiertes Ermessen zu qualifizieren.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem festgestellt wurde, dass er im Einbürgerungsverfahren unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht habe.
Der im Jahr 1987 geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28. November 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat seit dem 9. April 2014 seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Am 10. Januar 2017 beantragte der Antragsteller beim Magistrat der A-Stadt erstmalig seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dabei gab er im Antragsformular unter Nr. 10 (Straftaten im Inland und Ausland) an, dass keine Verurteilungen oder anhängige Ermittlungsverfahren vorlägen. Im Rahmen der Abfrage der Stellungnahmen der im Einbürgerungsverfahren zu beteiligenden Behörden teilten das Hessische Landeskriminalamt (nachfolgend „HLKA“) und die Ausländerbehörde der A-Stadt (nachfolgend „ABH“) mit, dass mehrere Strafverfahren/ Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig seien. Am 20. November 2017 nahm der Antragsteller den Einbürgerungsantrag zurück.
Seinen zweiten Einbürgerungsantrag stellte der Antragssteller am 8. Oktober 2019. Dabei gab er im Antragsformular unter Nr. 10 erneut an, dass keine Verurteilungen oder anhängigen Ermittlungsverfahren im Inland und Ausland vorlägen. Am 10. Januar 2020 fragte der Antragsgegner die Stellungnahmen der im Einbürgerungsverfahren zu beteiligenden Behörden ab. Auf die Anfrage teilten das HLKA und die ABH mit, dass mehrere Strafverfahren/ Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller anhängig seien. Die am 11. November 2020 eingeholte Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthielt drei Eintragungen. Danach wurde der Antragsteller am 13. April 2018 wegen Betruges durch Unterlassen, am 5. Dezember 2018 wegen Bedrohung und am 2. Januar 2019 wegen Bedrohung zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt. Die Summe der verhängten Geldstrafen belief sich auf 110 Tagessätze (Blatt 103 – 104 der Behördenakte E-0/2019). Mit Bescheid vom 15. September 2021 lehnte der Antragsgegner deshalb die Einbürgerung des Antragstellers in den deutschen Staatsverband ab (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 115 – 118 der Behördenakte E-0/2019). Diese Entscheidung wurde vom Antragsteller nicht angefochten. Aufgrund der verschwiegenen Erkenntnisse erstattete der Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen des Verdachts einer Straftat nach § 42 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG, woraufhin der Antragsteller am 24. Februar 2022 wegen unrichtiger Angaben zu Erschleichung der Einbürgerung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt wurde.
Am 7. September 2022 holte der Antragsgegner erneut einen Auszug aus dem Bundeszentralregister ein, der zwei neue Eintragungen aufwies.
Am 6. Februar 2024 beantragte der Antragsteller beim Magistrat der A-Stadt ein weiteres Mal seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Antragsformular unter Nr. 10 gab der Antragsteller an, dass es Verurteilungen durch das Gericht „A“ gebe. Als Datum nannte er „2018 – 2020“. Angaben zum Tatbestand oder Strafmaß machte er nicht. Die Frage nach anhängigen Ermittlungsverfahren verneinte der Antragsteller. Dem Antrag beigefügt war eine vom Antragsteller unterschriebene „Erklärung zum Einbürgerungsantrag“. Darin bestätigte er durch Unterschrift, dass seine Angaben und Nachweise vollständig und richtig seien, insbesondere hinsichtlich der Loyalitätserklärung, Vorstrafen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, und dass ihm die möglichen straf- und einbürgerungsrechtlichen Folgen falscher oder unvollständiger Angaben bekannt seien (Blatt 10 der Behördenakte E-0/2024). Ausweislich des Aktenvermerks des Magistrats der A-Stadt vom 1. August 2024 seien seitens des Antragstellers keine Fragen zu Nr. 10 des Einbürgerungsantrages gestellt worden. Auf Nachfrage habe der Antragsteller erklärt, dass es aktuell keine laufenden Ermittlungsverfahren gebe. Zu den bereits bekannten Straftaten seien keine neuen dazugekommen (Blatt 8 der Behördenakte E-0/2024).
Im weiteren Verfahren wurde ein Auszug aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Darin waren am 12. März 2025 unter anderem folgende rechtskräftige Verurteilungen erfasst:
- Amtsgericht A-Stadt – vom 12. Januar 2022: 100 Tagessätze wegen Falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB
- Amtsgericht A-Stadt vom 24. Februar 2022: 40 Tagessätze wegen Unrichtiger Angaben zur Erschleichung der Einbürgerung nach § 42 StAG
Mit Schreiben 18. März 2026 erstattete der Antragsgegner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Straftat nach § 42 Staatsangehörigkeitsgesetz. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 257 – 259 der Behördenakte E-0/2024 Bezug genommen.
Am 15. April 2026 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, einen sofort vollziehbaren Feststellungsbescheid nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG zu erlassen und den Einbürgerungsantrag des Antragstellers wegen der daraus folgenden Unzulässigkeit kostenpflichtig abzulehnen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 284 – 286 der Behördenakte E-0/2024 Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 21. April 2024 beantragte der Antragsteller die Ruhendstellung seines Einbürgerungsverfahrens, bis die „registerrechtliche Situation“ geklärt sei. Die derzeit bestehenden Eintragungen seien in absehbarer Zeit tilgungsreif, weshalb es sachgerecht und verhältnismäßig sei, den Antrag derzeit nicht endgültig abzulehnen.
Zudem nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 21. und 22. April 2026 zum beabsichtigten Feststellungs- und Ablehnungsbescheid Stellung. Im Wesentlichen gab er an, keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht zu haben. Der Sachverhalt sei für den Antragsgegner vollständig nachvollziehbar und überprüfbar. Das Verfahren wegen falscher Verdächtigung aus dem Jahr 2022 habe er angegeben. Soweit einzelne Angaben aus Sicht des Antragsgegners als unvollständig gewertet würden, handele es sich dabei um ein Missverständnis, nicht aber um eine Täuschung. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 309 und 315 der Behördenakte E-0/2024 Bezug genommen.
Schließlich teilte der Antragsteller mit E-Mail vom 5. Mai 2026 mit, dass er seinen Einbürgerungsantrag vom 6. Februar 2026 zurücknehme und bat um Bestätigung der Rücknahme.
Mit Bescheid vom 6. Mai 2026, dem Antragsteller zugestellt am 8. Mai 2026, stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller in seinem Einbürgerungsverfahren unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht bzw. benutzt habe, um eine Einbürgerung zu erwirken (Ziffer 1 des Bescheides). Die Feststellung unter Ziffer 1 sei gemäß § 35a Satz 2 StAG sofort vollziehbar (Ziffer 2 des Bescheides) und die Einbürgerung sei aufgrund der Feststellung unter Ziffer 1 gemäß § 35a Satz 1 StAG für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen (Ziffer 3 des Bescheides). Zudem lehnte der Antragsgegner die Einbürgerung des Antragstellers in den deutschen Staatsverband ab (Ziffer 4 des Bescheides). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Kern aus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, da er die Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung und unrichtiger Angaben zur Erschleichung der Einbürgerung im Antragsformular weder als abgeschlossene Verurteilungen, noch als anhängige Ermittlungsverfahren angegeben habe. Der Einbürgerungsantrag sei zugleich als unzulässig abzulehnen. Ungeachtet dessen sei der Einbürgerungsantrag aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen auch unbegründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Feststellungs- und Ablehnungsbescheid Bezug genommen (Blatt 31 – 38 der Gerichtsakte).
Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2026 hat der Antragsteller am 11. Mai 2026 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben (1 K 2312/26.F) und am 13. Mai 2026 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Zur Begründung seines Antrages trägt er vor, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil eine Reihe an Fristverlängerungs- und Akteneinsichtsanträgen unberücksichtigt geblieben seien. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da schon frühzeitig behördenintern erklärt worden sei, dass der Antragsteller nicht eingebürgert werde. Auch habe keine Prüfung der Befangenheit des vom Antragsteller bezeichneten Mitarbeiters des Antragsgegners nach § 21 HVwVfG stattgefunden. Trotz einer von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde sei er im Verfahren eingebunden geblieben, was einen Verfahrensmangel darstelle. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es fehle bereits an der für § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Täuschungsabsicht, da er im Antragsformular angegeben habe, dass es Verurteilungen gebe und dem Antragsgegner aus den früheren Einbürgerungsverfahren sämtliche Verurteilungen bekannt gewesen seien. Zudem sei der Bescheid nach seiner Antragsrücknahme vom 5. Mai 2026 gegenstandslos. Schließlich sei die 10-jährige Sperre ohne Einzelfallabwägung unverhältnismäßig, da sein Führungszeugnis keine Eintragungen enthalte und 2032 Tilgungsreife eintrete. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf Blatt 1- 5 und 70 – 74 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2026 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entgegengetreten und verweist im Wesentlichen auf die angegriffene Entscheidung. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Mai 2026 getroffenen Feststellung. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 46 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Klageverfahrens (1 K 2312/26.F) sowie auf den Inhalt der Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der wörtliche Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers „die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. Mai 2026 (Az.: …) wiederherzustellen“ ist in seinem wohlverstandenen Interesse (§§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 11. Mai 2026 (1 K 2312/26.F) gegen die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Feststellungsentscheidung begehrt. Ein darüberhinausgehender Eilantrag gegen die in Ziffer 4 des Bescheides verfügte Ablehnung der Einbürgerung wäre bereits deshalb unzulässig, weil die erhobene Klage gegen die Ablehnung der Einbürgerung aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der so verstandene Antrag ist zulässig und insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 35a Satz 2 StAG statthaft, da eine Klage gegen die Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig darstellt und somit das Vollzugsinteresse regelmäßig überwiegt. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 4 B 1353/15 –, juris Rn. 3). Bei der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Nach der gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die Feststellungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Mai 2026 als offensichtlich rechtmäßig dar und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Feststellungsentscheidung steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrag mit E-Mail vom 5. Mai 2026 zurückgenommen hat. Zwar liegt mit der E-Mail vom 5. Mai 2026 eine wirksame Antragsrücknahme vor. Da der Einbürgerungsantrag als solcher grundsätzlich nicht formgebunden ist und deshalb mündlich, zur Niederschrift der Behörde oder (formlos) schriftlich gestellt werden kann (OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2025 – 19 E 359/25 –, juris Rn. 25; Hess. VGH, Beschluss vom 20. August 2024 – 3 B 1062/24 –, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 – 5 ZB 05.1938 –, juris Rn. 12), muss dies im Umkehrschluss ebenso für seine Rücknahme gelten.
Die wirksame Rücknahme des Einbürgerungsantrags hindert aber nicht den Feststellungsausspruch. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG setzt kein anhängiges Einbürgerungsverfahren voraus. Die Formulierung „im Einbürgerungsverfahren“ stellt darauf ab, dass der Antragsteller die unredliche Handlung im Einbürgerungsverfahren vorgenommen haben muss. Sie ist nicht als zeitliche Voraussetzung, sondern als sachliche Anknüpfung zu verstehen. Dies folgt insbesondere aus der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich zwischen der bereits erfolgten Einbürgerung (§ 35a Satz 1 Nr. 1) und dem Fall unterscheidet, dass die Einbürgerung wegen der Entdeckung des unredlichen Verhaltens „erst gar nicht vorgenommen worden ist“ (§ 35a Satz 1 Nr. 2 StAG) (BT-Drs. 21/3079, Seite 12). Ein solches Verständnis gebietet im Übrigen auch der Normzweck des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG. Mit der Vorschrift soll unter anderem eine Begünstigung unredlichen Verhaltens und die Sicherung der Integrität des Einbürgerungsverfahrens bezweckt werden. Wäre die bestehende Anhängigkeit des Einbürgerungsverfahrens Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass einer Feststellungsentscheidung, hätte der Antragsteller die Möglichkeit, die gesetzlich bezweckte Sperrfrist durch Rücknahme des Einbürgerungsantrages nach Entdeckung des unredlichen Verhaltens – und der danach notwendigerweise durchzuführenden Anhörung – zu vereiteln.
Gesetzliche Grundlage für die Feststellungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Mai 2026 ist § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG.
Danach ist die Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einem anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
Zum Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung am 6. Mai 2026 war § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG bereits geltendes Recht. Der Umstand, dass das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten zeitlich vor Inkrafttreten dieser Vorschrift lag, steht der Anwendung der Norm nicht entgegen. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG findet auch auf Einbürgerungsverfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 24. Dezember 2025 noch nicht abgeschlossen waren (hierzu ausführlich VG Gießen, Beschlüsse vom 17. August 2026 –10 L 1973/26.GI – und 20. August 2026 – 10 L 2100/26.GI –, n.V.).
Der Bescheid des Antragsgegners ist hinsichtlich der Feststellungsentscheidung nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig.
Der Antragsgegner war für den Erlass der Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten - StAngZustBehV HE, § 3 Abs. 1 Nr. 3a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG i.V.m. Ziffer 3.1. der Verwaltungsvorschrift über Staatsangehörigkeitsverfahren – VVStaVerf i.V.m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen – RegBezG HE die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Soweit der Antragsteller sinngemäß beanstandet, ein vom Antragsteller bezeichneter Mitarbeiter des Antraggegners habe trotz Besorgnis der Befangenheit und einer im Jahr 2025 gegen ihn erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde weiter am Verfahren mitgewirkt, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der in Ziffer 1 verfügten Feststellungsentscheidung. Eine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 21 HVwVfG scheidet bereits deshalb aus, weil der vom Antragsgegner bezeichnete Mitarbeiter an der konkreten Feststellungsentscheidung nicht mitgewirkt hat. Die Tatsache, dass dieser behördenintern mitgeteilt hatte, dass der Antragsteller „wegen massiver Vorstrafen nicht nur nicht eingebürgert werde, sondern [sie] verpflichtet sind, erneut Strafanzeige zu erstatten“ führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der formal von einem anderen Amtsträger getroffenen Feststellungsentscheidung. Es ist insbesondere nicht im Ansatz ersichtlich, dass der die Feststellungsentscheidung erlassende Amtsträger faktisch nur eine von vornherein feststehende, durch den vom Antragsgegner bezeichneten Mitarbeiter geprägte Entscheidung umsetzte. Unabhängig hiervon bietet die geäußerte Rechtsauffassung keinerlei Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit. Sie erschöpft sich vielmehr in einer Wiedergabe der gesetzlichen Normierungen und enthält keinerlei wertende Elemente. Auch die im Jahr 2025 gegen den Mitarbeiter erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis, da diese lediglich disziplinarisch-organisationsrechtliche Bedeutung hat und sich als solche nicht auf die formelle Rechtmäßigkeit der Feststellungsentscheidung auswirkt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 HVwVfG) vor, weil der Antragsgegner den Bescheid erlassen hat, ohne das Ergebnis der Anfrage an die ausländischen Registerbehörden abzuwarten.
Nach § 24 HVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Dabei hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen. Diesem Amtsermittlungsgrundsatz ist nur dann Genüge getan, wenn sich die Behörde ein vollständiges Bild von dem zu entscheidenden Sachverhalt verschafft hat.
Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen § 24 HVwVfG nicht vor, da der der Feststellungsentscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend geklärt war und sich weitergehende Ermittlungen nicht aufdrängten. Da der Auszug aus dem Bundeszentralregister bereits rechtskräftige Verurteilungen enthielt, die der Antragsteller im Antragsformular nicht angegeben hatte, genügte dies bereits für den Feststellungsauspruch. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen waren nicht geboten.
Soweit der Antragsteller rügt, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens 14 Monate vor Erlass des Bescheides bereits feststand und bestimmte Anträge nicht berücksichtigt worden seien, führt auch dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Feststellungsentscheidung.
Ausdruck des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG ist im Verwaltungsverfahren § 28 Abs. 1 HVwVfG. Nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Da § 28 HVwVfG verfassungskonform die Ausformung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für das Verwaltungsverfahren abschließend und speziell regelt, ist allein an dieser Norm und nicht unmittelbar nach allgemeinen Grundsätzen auf der Grundlage des Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen, ob eine den Maßstäben des § 28 Abs. 1 HVwVfG genügende Anhörung stattgefunden hat. Ist dies nämlich der Fall, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor (Hess. VGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 – 11 UE 3080/94 –, juris Rn. 22).
§ 28 Abs. 1 HVwVfG verlangt, dass die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis gibt (Ramsauer, in Kopp/ Rammsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 28 Rn. 12).
Hieran gemessen liegt eine ordnungsgemäße Anhörung i.S.v. § 28 Abs. 1 HVwVfG und damit kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Zu den dem Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt und rechtlichen Erwägungen konnte der Antragsteller ausreichend Stellung nehmen. Dem Antragsteller wurde seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 15. April 2026 die Möglichkeit dazu gegeben, welche er mit seinen Schreiben vom 21. und 22. April 2026 auch wahrgenommen hat. Der Antragsgegner hat das Vorbringen des Antragstellers ausweislich der Begründung des Bescheides auch gewürdigt und in seine Erwägungen einbezogen. Er hat dazu ausgeführt, dass die vorgebrachten Einlassungen nicht geeignet waren, den festgestellten Täuschungstatbestand auszuräumen.
Schließlich ergibt sich – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch keine formelle Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Feststellungsentscheidung aus einer im behördlichen Verfahren nicht gewährten Akteneinsicht. Ausweislich der Behördenakte scheiterte die Akteneinsicht allein daran, dass das E-Mail-Postfach des Antragstellers überfüllt war und dieser keine E-Mails mehr empfangen konnte (Blatt 336 und 344 der Behördenakte E-0/2024). Die gescheiterte Akteneinsicht hatte damit der Antragsteller selbst zu verantworten. Aber selbst, wenn man einen Verstoß gegen die sich aus § 29 HVwVfG ergebende Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren, annehmen wollte, wäre ein solcher Verstoß jedenfalls durch die Gewährung der Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt worden (so auch: VG München, Urteil vom 9. Januar 2025 – M 27 K 23.5176 –, juris Rn. 25; VG Bayreuth, Beschluss vom 3. Juni 2019 – B 6 S 18.682 –, juris Rn. 60).
Der Bescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2026 erweist sich im Hinblick auf die Feststellungsentscheidung in Ziffer 1 nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Feststellungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, da aus dem materiellen Recht nichts anderes folgt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 B 102.90 –, juris Rn. 3).
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
Nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist die Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist erforderlich, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde in einer förmlichen Feststellungsentscheidung feststellt, dass der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht hat (Hailbronner, in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Auflage 2026, § 35a Rn. 2). Um wesentliche Voraussetzungen handelt es sich bei allen einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen und für etwaige Ermessensausübungen relevante Aspekte, d.h. solche, die objektiv von entscheidungserheblicher Bedeutung für die Einbürgerung sind (z.B. Identität, Sprach- und Einbürgerungsnachweise oder Straffreiheit). Angaben sind unrichtig, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen; unvollständig sind Angaben, wenn Tatsachen verschwiegen werden (Hailbronner und Weber, in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 8. Auflage 2026, § 35a Rn. 3, § 42 Rn. 9). Erforderlich ist zudem Vorsatz und eine Erwirkungsabsicht, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist (BT-Drs. 21/3079, Seite 11). Der Antragsteller muss also erkennen und billigen, dass seine Angaben objektiv unrichtig oder unvollständig sind, und die Angabe muss dazu dienen, die Einbürgerung für sich zu erschleichen.
Hieran gemessen, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Feststellungsausspruch vor. Der Antragsteller hat durch die ausdrückliche Verneinung weiterer Strafverurteilungen und das Verschweigen seiner beiden Verurteilungen aus dem Jahr 2022 unrichtige sowie unvollständige Angaben gemacht, die für die Einbürgerung wesentlich sind, um sich seine Einbürgerung zu erwirken. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner durch Abfragen beim HLKA und durch die Bundeszentralregisterauszüge über die rechtskräftigen Verurteilungen aus dem Jahr 2022 informiert war, vermag daran nichts zu ändern. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG kommt es für die Tatbestandsvariante „vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben […] gemacht oder benutzt hat“ nicht darauf an, dass die Täuschung zu einem „Erfolg“ in Form eines Irrtums geführt hat. Sonst wären seitens der Behörde sofort erkannte Falschangaben von Nr. 2 nicht erfasst, was dem eindeutigen Zweck der Norm widersprechen würde. Vielmehr ist die Vorschrift so konzipiert, dass allein an das Verhalten des Antragstellers angeknüpft wird. Kennt die Behörde – wie hier – alle Verurteilungen und erkennt sie die Unrichtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, ist der Tatbestand des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG erfüllt, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht. Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller vorsätzlich unrichtige sowie unvollständige Angaben zu der Frage seiner Verurteilungen gemacht hat. Er legte die Verurteilungen aus dem Jahr 2022 nicht offen, obwohl er diese kannte und wusste, dass er diese angeben muss. Dem Antragsteller ging es gerade darum, die Verurteilungen aus dem Jahr 2022 zu verschweigen. Zudem gab er nach Ausfüllen der Nr. 10 (Straftaten im Inland und Ausland) des Antragsformulars auf Nachfrage der Mitarbeiterin des Magistrats der A-Stadt wider besseres Wissen an, dass es aktuell keine laufenden Ermittlungsverfahren gebe und zu den bereits bekannten Straftaten keine neuen hinzugekommen seien. In welchem Umfang der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über seine Vorstrafen – insbesondere die aus 2022 – hatte, entzog sich aber seiner Kenntnis. Der Antragsteller wäre insoweit angehalten gewesen, sämtliche Verurteilungen anzugeben. Die Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der vorsätzlichen Falschangabe ergibt sich zudem daraus, dass der Antragsteller mit den Einzelheiten eines Einbürgerungsverfahrens und Bedeutung der zu machenden Angaben bestens vertraut ist. Dass insbesondere die Angabe der rechtskräftigen Verurteilung aufgrund der unrichtigen Angaben im Einbürgerungsverfahren (§ 42 StAG) von erhöhter Bedeutung für ein Einbürgerungsverfahren ist, war dem Antragsteller aufgrund seiner vorangegangenen Einbürgerungsverfahren bewusst. Seine unrichtigen Angaben im Jahr 2017 und im Jahr 2019 führten zu einem Strafverfahren und hatten seine Verurteilung zur Folge. Er kann sich deshalb nicht glaubhaft auf Nichtwissen berufen. Allein der Umstand, dass er diesmal nur einzelne Strafverfahren verschwieg, entlastet ihn nicht. Im Übrigen überzeugt das Vorbringen des Antragstellers zur vermeintlichen Kenntnis des Antragsgegners zu den Strafverfahren auch deshalb nicht, weil er dann konsequenterweise gar keine Strafverfahren hätte benennen müssen. Im Widerspruch hierzu nannte er indes die älteren Verfahren, die bereits Gegenstand der letzten Einbürgerungsentscheidung und dem Antragsgegner damit sicher bekannt waren, verschwieg aber die zuletzt bekannt gewordenen Strafverfahren. In der Gesamtschau steht zur Überzeugung des Gerichts nach der gebotenen summarischen Prüfung damit fest, dass der Antragsteller auch dieses Mal vorsätzlich falsche bzw. unvollständige Angaben machte.
Die streitgegenständliche Feststellungsentscheidung leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. § 35 Satz 1 Nr. 2 StAG räumt den Einbürgerungsbehörden bei der Feststellungsentscheidung nach Dafürhalten des hiesigen Gerichts ein intendiertes Ermessen ein. Dieses hat der Antragsgegner vorliegend fehlerfrei ausgeübt.
Ob und in welchem Umfang den Einbürgerungsbehörden bei der Feststellungsentscheidung ein Entschließungsermessen zusteht, wird in der bislang zu § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ergangenen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Anders als § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG, der ausdrücklich auf § 35 StAG und damit eine Ermessensnorm Bezug nimmt, beinhaltet § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG inzident eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes, benennt dessen Tatbestandsvoraussetzungen, regelt aber nicht, ob der Behörde bei dem Erlass der Entscheidung ein Ermessen zusteht.
Während etwa das Verwaltungsgericht Hannover § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG für eine Ermessensvorschrift hält (VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360 –, juris), verneint das Verwaltungsgericht Gießen jeglichen Ermessensspielraum und sieht in der Norm die Grundlage für eine gebundene Entscheidung (VG Gießen, Beschlüsse vom 17. August 2026 – 10 L 1973/26.GI und vom 20. August 2026 – 10 L 2100/26.GI – n.V).
Das hiesige Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Frage, ob der Feststellungsausspruch nach § 35 Satz 1 Nr. 2 StAG zu ergehen hat, weder um eine gebundene Entscheidung noch um eine Entscheidung nach freiem Ermessen handelt, sondern dass der Einbürgerungsbehörde hierbei ein intendiertes Entschließungsermessen zukommt.
Mangels klaren Wortlautes folgt dies aus einer systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift.
Nach dem Wortlaut des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist zwar die Sperrfrist als Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung. Daraus folgt aber nicht, dass die Einbürgerungsbehörden keinerlei Entscheidungsspielraum bei der Frage haben, ob überhaupt eine Feststellungsentscheidung zu ergehen hat. Dies zeigt zum einen der systematische Vergleich mit § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG, der ausdrücklich auf eine Ermessensentscheidung Bezug nimmt. Zum anderen wäre die Feststellungsentscheidung auch nach Sinn und Zweck nicht notwendig, hätte die Behörde bei ihrem Erlass keinerlei Ermessensspielraum. Der Gesetzgeber hätte die Rechtsfolge der Sperrwirkung dann ohne weiteres an das Vorliegen des unredlichen Verhaltens anknüpfen können („Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken …)“, das die Behörde auch in diesem Fall hätte überprüfen können. Dies hat er aber gerade nicht getan, sondern den Eintritt der Sperrfrist unter anderem an die Entscheidung der Behörde geknüpft („wenn […] feststellt“) und diese Entscheidung ebenfalls zur Tatbestandsvoraussetzung gemacht. Diese Tatbestandsvoraussetzung wäre sinnfrei, hätte die Behörde hier keinerlei Entscheidungsspielraum, der über die Prüfung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen hinausgehen würde.
Dieser danach bestehende Entscheidungsspielraum ist allerdings nach Dafürhalten des Gerichts aufgrund der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung in Richtung des Erlasses der Feststellungsentscheidung vorgeprägt und damit als intendiertes Ermessen zu qualifizieren.
In der Rechtsprechung wird von einem intendierten Ermessen ausgegangen, wenn die Richtung der Ermessensbetätigung vom Gesetz selbst vorgezeichnet ist, bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz nähersteht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 – 8 C 22.83 –, juris Rn. 22; Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2025 – 5 A 831/25 –, juris Rn. 27). Derartige Vorschriften werden den „Soll-Vorschriften“ gleichgestellt. Im Falle des intendierten Ermessens gilt nämlich, dass die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keiner Abwägung des „Für und Wider“ bedarf (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 – 8 C 22.83 –, juris Rn. 22). Liegen ihre Voraussetzungen vor, so ist wegen des vom Gesetz verfolgten Zwecks in der Regel nur eine bestimmte Entscheidung zulässig. Die Behörde ist darauf beschränkt, Ermessenserwägungen nur dann anzustellen, wenn statt des vorgesehenen Regelfalles ein atypischer Fall als Ausnahme vorliegt. Soweit keine Ausnahme angenommen werden kann, bedarf es keiner Abwägung mehr. Damit entfällt zugleich auch eine entsprechend Begründungspflicht der Behörde (OVG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 1 B 250/24 –, juris Rn. 11). Ein derart intendiertes Ermessen kann sich beispielsweise aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Da der Wortlaut aber wegen der Offenheit häufig nur wenig Aufschluss über die Intention des Gesetzgebers gibt, sind vor allem der Zweck sowie der Kontext der relevanten Norm im Wege der systematischen Auslegung in den Blick zu nehmen (Hess. VGH, Urteil vom 2. September 2025 – 5 A 831/25 –, juris Rn. 27 m.w.N.).“
Bei der Annahme intendierten Ermessens ist über die in der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen hinaus im Interesse der Wahrung gesetzlich begründeter Handlungsspielräume der Verwaltung größte Zurückhaltung geboten (Hess. VGH, Urteile vom 2. September 2025 – 5 A 831/25 –, juris Rn. 27 und vom 19. Januar 2011 – 6 A 400/10 –, juris Rn. 88). Es bedarf insoweit gewichtiger normativer Anhaltspunkte für die Annahme eines intendierten Ermessens (Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – 8 A 644/14 –, juris Rn. 71).
Ausgehend hiervon gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ein intendiertes Ermessen dergestalt normieren wollte, dass regelmäßig eine Feststellungsentscheidung zu ergehen hat. Soweit teilweise vertreten wird, den Einbürgerungsbehörden stehe ein über das intendierte Ermessen hinausgehender Entscheidungsspielraum zu, folgt dem das Gericht nicht.
Aus dem Wortlaut des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ergibt sich zunächst nur, dass den Einbürgerungsbehörden jedenfalls ein „freies“ Ermessen nicht eingeräumt ist. Ob der Gesetzgeber der Verwaltung ein Ermessen zugestehen wollte, kann häufig an der sprachlichen Umsetzung der normativen Ermächtigung abgelesen werden. Ermessensvorschriften werden typischerweise mit „kann“ „darf“ oder „ist befugt“ gekennzeichnet (Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 114 Rn 19). An einer derartigen sprachlichen Wendung fehlt es im Fall des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG, sodass sich aus dem Wortlaut der Norm jedenfalls kein „freies“ Ermessen herleiten lässt (so auch VG Gießen, Beschlüsse vom 17. August 2026 – 10 L 1973/26.GI – und 20. August 2026 – 10 L 2100/26.GI –, n.V.)
Der Umstand, dass dem Wortlaut des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eine gesetzliche Direktive des Ermessens (wie bspw. bei § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG) nicht entnommen werden kann, spricht nicht zwangsläufig gegen die Annahme eines solchen Ermessens (so wohl VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, juris Rn. 32). Ob ein intendiertes Ermessen vorliegt, wird typischerweise nicht am Wortlaut, sondern durch Auslegung ermittelt, bei der der Wortlaut nur den Ausgangspunkt der weiteren Auslegung darstellt.
Insbesondere der gesetzgeberische Wille spricht dafür, dass den Staatsangehörigkeitsbehörden ein intendiertes Entschließungsermessen hinsichtlich der Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eingeräumt ist.
Nach der Gesetzesbegründung soll § 35a StAG allgemein dazu dienen, täuschendes Verhalten im Einbürgerungsverfahren mit einer Sperre für zukünftige Einbürgerungsanträge zu belegen (BT-Drs. 21/3079, Seite 12). So wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass es nicht darauf ankommen könne, „ob das täuschende Verhalten zunächst zur Einbürgerung geführt hat oder die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen worden ist“ (BT-Drs. 21/3079, Seite 12). Zugleich soll das Täuschungsverhalten „empfindliche Folgen haben“ und der täuschende Bewerber muss „damit rechnen, sich den Weg der Einbürgerung versperrt zu haben“ (BT-Drs. 21/3079, Seite 11 – 12).
Gerade aus der Äußerung, das Täuschungsverhalten eines Einbürgerungsbewerbers „muss empfindliche Folgen haben“ ergibt sich der Wille einer gesetzlichen Direktive für den Erlass einer Feststellungsentscheidung (so auch VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, juris Rn. 33) . Die Wortwahl „muss“ dokumentiert eine gesetzliche Sollvorstellung hinsichtlich der Reaktion auf Täuschung. Der Gesetzgeber wollte hierdurch offensichtlich nicht nur eine allgemeine Missbilligung ausdrücken. Vielmehr soll ein derartiges Täuschungsverhalten geahndet werden. Der Erlass der Feststellungsentscheidung steht damit gerade nicht im freien Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde.
Der Annahme eines intendierten Ermessens steht auch nicht die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung entgegen, der Bewerber müsse „damit rechnen, sich den Weg der Einbürgerung versperrt zu haben“ (so VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, juris Rn. 33). Vielmehr lässt sich diese Formulierung als Beschreibung des aus dem intendierten Ermessen resultierenden Risikoprofils verstehen. Es wird damit die legitime Erwartung beschrieben, dass ein Täuschender typischerweise mit der Sperre rechnen muss, weil dies die Rechtsfolge ist und lediglich atypische Konstellationen hiervon ausgenommen werden sollen.
Die Gesetzesbegründung ist damit nicht ambivalent (so VG Hannover Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, juris Rn. 33), sondern konsequent im Sinne einer Regelreaktion zu verstehen.
In der Gesetzesbegründung wird zudem Bezug genommen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 – zur Rücknahme erschlichener Einbürgerungen und dessen Gedanke, eine Rechtsordnung dürfe „keine Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen“ (BT-Drs. 21/3079, Seite 12). Gerade die generalpräventive Stoßrichtung spricht dafür, dass das Ermessen intendiert ist. Die angedachte Abschreckungswirkung beruht gerade darauf, dass eine Täuschung regelmäßig zu einer Sperre führt. Eine nur sporadische Anwendung der Vorschrift würde den Normzweck unterlaufen.
Der Gesetzesbegründung sind darüber hinaus verschiedene Motive für die Sperrwirkung zu entnehmen, wie etwa der Schutz der Integrität des Einbürgerungsverfahrens, Abschreckungswirkung, Selbstbehauptung des Rechts sowie die Vermeidung von einer Begünstigung von Rechtsverstößen (vgl. dazu BT-Drs. 21/3079, Seite 11 – 12). Dies zeugt von einer umfangreichen Würdigung eines Täuschungsverhaltens. Die Interessenabwägung wird durch den Gesetzgeber weitgehend selbst vorgenommen und die hieraus folgende Rechtsfolge bestimmt. Der Gesetzgeber hat bereits eine gesetzgeberische Vorentscheidung zugunsten der zu ergehenden Feststellungsentscheidung und der daraus zwingend folgenden Sperrfrist getroffen. Die Verwaltung selbst soll nicht entscheiden, ob unredliches Verhalten gesellschaftlich oder individuell hinreichend schwer wiegt. Sie soll nur noch überprüfen, ob ein atypischer Sachverhalt vorliegt, der trotz der grundsätzlichen Sperrwirkung ein Absehen von einer Feststellung verlangt.
Dass den Staatsangehörigkeitsbehörden nach dem Willen des Gesetzgebers bei dem Erlass der Feststellungsentscheidung ein intendiertes Ermessen zukommen soll, bestätigt auch das Länderrundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. Mai 2026 mit den Hinweisen zu Anwendungsbereich und Vollzug der §§ 33, 35a StAG, in dem es wörtlich heißt:
„Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die klare Intention des Gesetzgebers, jedes relevante Verhalten im Einbürgerungsverfahren müsse mit empfindlichen Folgen belegt werden, ist im Falle des § 35a Satz 1 Nummer 2 StAG von einer intendierten Feststellungsentscheidung auszugehen.“ (https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/downloads/Themen_a-Z/Entwicklungen_Asyl_Aufenthaltsrecht/BMI_Laenderrundschreiben-zu-33.35.StAG_20260515.pdf, zuletzt abgerufen am 28. August 2026).
Aus der Systematik der Norm ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar ist § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eng mit § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG verknüpft, der auf die Ermessensnorm des § 35 StAG Bezug nimmt. Allein aus dem Umstand, dass bei § 35 Abs. 1 StAG ein intendiertes Ermessen von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird (VGH Mannheim, Urteil vom 1. Dezember 2022 – 11 S 1023/20 –, juris Rn. 28; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2015 – 6 K 168/15.WI –, juris Rn. 25) folgt nicht zwingend, dass bei der Entscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG kein intendiertes Ermessen gegeben sein kann (so VG Hannover, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 10 B 2360/26 –, juris Rn. 34). Die vom Verwaltungsgericht Hannover herangezogene systematische Parallele überzeugt nicht, weil wesentliche strukturelle Unterschiede der Interessenlage unberücksichtigt bleiben. Denn § 35 Abs. 1 StAG schützt ein starkes Bestandsinteresse des bereits Eingebürgerten, das denklogisch nicht bestehen kann, wenn die Täuschung im laufenden Einbürgerungsverfahren entdeckt wird. In Fällen, in denen ein solches Bestandsinteresse fehlt und das Vertrauen des Betroffenen damit erheblich schwächer ist, überwiegt die gesetzgeberische Präventions- und Sanktionsintention. In diesen Fällen kann die gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten einer strengeren Ermessenslenkung ausfallen, ohne in Widerspruch zu § 35 StAG zu geraten. Im Übrigen steht es dem Gesetzgeber frei, für die nachträglich eingefügte Sperrfristregelung eine strengere, auf generalpräventive Zwecke zugeschnittene Ermessenslenkung vorzusehen.
Schließlich spricht auch die Historie für das Bestehen eines intendierten Ermessens.
Die Vorschrift des § 35a StAG war als bewusste Verschärfung des Staatsangehörigkeitsecht gedacht, mit dem auf die Berichterstattung zu unechten und unwahren Sprachzertifikaten sowie Einbürgerungstests reagiert wurde. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich damit gerade, dass der Gesetzgeber eine abschreckende, typisierende und grundsätzlich strikte Rechtsfolge begehrte, was die Annahme eines intendierten Ermessens stützt.
Nach alledem handelt es sich bei § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG im Hinblick auf die behördliche Feststellungsentscheidung um eine Vorschrift mit intendiertem Ermessen.
Räumt eine Vorschrift – wie vorliegend – nur ein intendiertes Ermessen ein, das eine bestimmte Entscheidung regelmäßig vorschreibet und eine Abweichung nur in atypischen Fallgestaltungen zulässt, liegt ein Ermessensausfall nur dann vor, wenn in einem atypischen Fall keine Ermessenserwägungen angestellt wurden (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluss vom 20. November 2025 – 3 A 644/23.Z –, juris Rn. 27).
Nach dieser Maßgabe, ist von einem Ermessensausfall vorliegend nicht auszugehen. Der Antragsgegner hat zwar in seinem Bescheid vom 6. Mai 2026 keine Ermessenerwägungen angestellt. Der Antragsteller hat aber auch keinerlei Gründe vorgetragen, die die Annahme eines atypischen Falls begründen noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass das Führungszeugnis des Antragstellers keine Eintragungen aufweist, vermag daran nicht zu ändern.
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Zehnjahresfrist sei unverhältnismäßig, handelt es sich dabei um eine in diesem Verfahren nicht angreifbare Entscheidung des Gesetzgebers.
Nach alledem stellt sich die Feststellungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Mai 2026 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Vor dem Hintergrund, dass die Ziffern 42.1 bis 42.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Fall eines Feststellungsbescheides nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG nicht erfassen, geht das Gericht vom Auffangstreitwert des § 52 Ab. 2 GKG aus und legt im Eilverfahren die Hälfte dieses Wertes zugrunde.
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