VG Hannover · Niedersachsen Beschluss LS zitiert von 1

§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG räumt der Staatsangehörigkeitsbehörde Ermessen bei der Frage danach ein, ob …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG räumt der Staatsangehörigkeitsbehörde Ermessen bei der Frage danach ein, ob eine Entscheidung über die Feststellung ergeht, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG sieht kein intendiertes Ermessen vor. Vielmehr ist eine ordnungsgemäße Ermessensausübung der Einbürgerungsbehörde erforderlich. Daran fehlt es, wenn die Behörde davon ausgeht, eine dezidierte Ermessensbegründung sei entbehrlich, da die Norm ein intendiertes Ermessen vorsehen würde.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. April 2026 - 10 A 2359/26 - gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2026 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem festgestellt wurde, dass seine Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen ist.

Der im Jahr 1997 geborene Antragsteller, der irakischer Staatsangehöriger ist, reiste am 4. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit dem 2. Juni 2017 verfügt er über eine bis zum 28. Juni 2026 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG.

Am 4. September 2024 stellte der Antragsteller bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Dabei reichte er ein Zertifikat mit dem Ausstellungsdatum 14. Dezember 2021 ein, welches das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Aussteller erkennen ließ. Dieses sollte seine erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG am 4. Dezember 2021 bescheinigen. Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin stellte daraufhin am 14. April 2025 eine Anfrage auf Überprüfung der Echtheit des Zertifikats beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dieses teilte am 23. April 2025 mit, dass das vom Antragsteller eingereichte Zertifikat nicht echt und die dort angegebene Sicherheitspapiernummer bereits für die Bescheinigung der Teilnahme einer anderen Person an einem Integrationskurs im Jahr 2015 verwendet worden sei.

Am 1. August 2025 beantragte der Antragsteller seine Einbürgerung bei der Antragsgegnerin, wobei er erneut das Zertifikat mit dem Ausstellungsdatum 14. Dezember 2021 einreichte.

Am 28. August 2025 stellte die Antragsgegnerin Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen der Vorlage eines unechten Zertifikats über die Teilnahme an einem Einbürgerungstest. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft B-Stadt am 3. Februar 2026 wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

Die Antragsgegnerin gab dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung. Am 2. Dezember 2025 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ein neues Zertifikat des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit dem Ausstellungsdatum vom 19. November 2025, mit welchem die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest am 5. November 2025 gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG bescheinigt wurde. Eine anschließende Anfrage der Antragsgegnerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge per Mail vom 3. Dezember 2025 ergab, dass es sich hierbei um ein echtes Zertifikat handelte.

Mit Anhörungsschreiben vom 3. Februar 2026 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei festzustellen, dass eine Einbürgerung für ihn für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen sein werde. Dabei wies sie auch darauf hin, dass der Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG zwar in ihrem Ermessen stehe, aber eine dezidierte Ermessensbegründung entbehrlich sei, da die Norm im Regelfall ein intendiertes Ermessen vorsehe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2026 nahm der Antragsteller dahingehend zu der beabsichtigten Feststellungsentscheidung Stellung, dass ihm die fehlende Ordnungsmäßigkeit des eingereichten Zertifikats nicht bekannt gewesen sei, sodass keine Täuschungsabsicht vorgelegen habe. Er habe tatsächlich an einer entsprechenden mehrstündigen Prüfung teilgenommen und anschließend das Zertifikat erhalten. Er sei daher von einem ordnungsgemäßen Zertifikat ausgegangen und habe dessen fehlende Echtheit nicht erkennen können.

Sodann erließ die Antragsgegnerin unter dem 10. März 2026 einen Feststellungsbescheid, in dem sie feststellte, dass eine Einbürgerung für den Antragsteller für zehn Jahre nach Zustellung dieses Bescheides ausgeschlossen ist. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller durch Vorlage eines unechten Zertifikats über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest arglistig getäuscht habe, was nach entsprechender Feststellung gem. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG zum Ausschluss der Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren führe. Es handele sich bei dem mit dem Antrag vom 1. August 2025 vorgelegten Zertifikat über die Teilnahme am Einbürgerungstest nachweislich um eine Fälschung. Der Antragsteller sei zudem in der Lage gewesen zu erkennen, dass es sich bei letzterem um eine Fälschung handele und dass eine Einbürgerung ohne Vorlage des erforderlichen Zertifikats ausgeschlossen sei. Seine Personalien seien weder im entsprechenden System des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hinterlegt noch sei er auf der Teilnehmerliste bei dem einzigen Einbürgerungstest, der am 4. Dezember 2021 im Bereich der Regionalstelle Braunschweig bei der Volkshochschule Goslar stattgefunden habe, aufgeführt.

Am 10. April 2026 hat der Antragsteller gegen den Feststellungsbescheid Klage erhoben (10 A 2359/26), über die noch nicht entschieden worden ist, und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: § 35a StAG könne keine Anwendung finden, da die Norm zum Zeitpunkt der Vorlage des Zertifikates bei der Antragsgegnerin noch nicht in Kraft getreten sei. Es würde sich bei einer solchen Anwendung zudem um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, also eine Geltung ihrer Rechtsfolgen bereits vor dem Zeitpunkt der Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände und damit um eine unzulässige "echte" Rückwirkung handeln. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Vorlage des Zertifikats nicht mit einer derart drastischen Rechtsfolge rechnen müssen, sodass die nachträgliche Anwendung des § 35a StAG unverhältnismäßig sei. Auch habe die Ausländerbehörde das Zertifikat als echt anerkannt. Über die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland habe er zudem ebenfalls nicht getäuscht, da diese zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden gewesen und durch das später eingereichte Zertifikat belegt seien. Schließlich nehme er hinsichtlich des Vorbringens zum Fehlen einer arglistigen Täuschung auf die Ausführungen im anwaltlichen Schreiben vom 13. Februar 2026 Bezug. Er habe den Einbürgerungstest bei einem Anbieter in Essen abgelegt, da er damals in der Nähe wohnhaft gewesen sei. An die genaue Adresse des Prüfungsortes könne er sich wegen der seither vergangenen Zeit nicht mehr erinnern. Er habe nicht gewusst, dass für sein Zertifikat die Daten bzw. die Nummer einer anderen Person verwendet worden seien und habe dies auch nicht erkennen können. Er habe keine Kenntnis, auf welche Art und Weise der von ihm besuchte Anbieter unechte Zertifikate ausgestellt habe.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 10. März 2025 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin verteidigt den Bescheid und nimmt hinsichtlich der fehlenden Echtheit des am 1. August 2025 vorgelegten Zertifikats Bezug auf den vorgerichtlichen Schriftverkehr sowie den Feststellungsbescheid vom 10. März 2026. Ergänzend führt sie aus: Bei Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers, er habe an einer mehrstündigen Prüfung persönlich teilgenommen und im Anschluss ein Zertifikat ausgehändigt bekommen, sei nicht nachvollziehbar, dass der Anbieter, wie vom Antragsteller behauptet, falsche Daten verwendet haben sollte, ohne dass dies dem Antragsteller aufgefallen sei. Eine vom Antragsteller behauptete Anerkennung des Zertifikats durch die Ausländerbehörde liege nicht vor. Im Gegenteil habe diese gerade durch eine Anfrage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die fehlende Echtheit des Zertifikats ermittelt. Hinsichtlich einer möglichen Rückwirkung des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG führt die Antragsgegnerin aus, dass es sich bei dem laufenden Einbürgerungsverfahren des Antragstellers nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt gehandelt habe und damit auch keine unzulässige echte Rückwirkung vorliege. Zudem könne der Ausländer, der die Einbürgerungsbehörde arglistig täusche, nicht davon ausgehen, dass sein unredliches Verhalten keinen nachträglichen gesetzlichen Verschärfungen unterworfen sein würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Feststellungsbescheid vom 10. März 2026 ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist gemäß § 35a Satz 2 StAG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 VwGO sofort vollziehbar.

Der Antrag ist auch begründet.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO richtet sich danach, ob das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Bei nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechendem Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, sodass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich anzuordnen ist. Ergibt dagegen eine summarische Einschätzung des Gerichts, dass die Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos bleiben wird, ist in den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Entfalls der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Davon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Feststellungsbescheid beanspruchen, weil sich die Feststellungsentscheidung nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglich summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Für die Feststellungsentscheidung der Antragsgegnerin besteht eine hinreichende Rechtsgrundlage in Gestalt des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG. Für die rechtliche Beurteilung der Feststellungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist anwendbar, da die Norm bereits zum 24. Dezember 2025 in Kraft trat (Art. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 364, berichtigt durch BGBl. 2026 I Nr. 49). Dass der Zeitpunkt der Vornahme der (möglichen) Täuschungshandlung demgegenüber vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegt, ist für die Frage der Anwendbarkeit der Norm nicht von Bedeutung.

Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war für den Erlass des Feststellungsbescheides nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Eine ordnungsgemäße, vorherige Anhörung des Antragstellers ist gem. § 28 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG durch das Schreiben vom 3. Februar 2026 erfolgt.

Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage materiell rechtswidrig ergangen.

Offen bleiben kann, ob der Antragsteller die Antragsgegnerin arglistig getäuscht hat. Denn unabhängig davon, ob der Antragsteller die Antragsgegnerin durch die Vorlage des unechten Zertifikats arglistig getäuscht hat, hat letztere das ihr durch § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

§ 35a Satz 1 Nr. 2 StAG räumt der Staatsangehörigkeitsbehörde Ermessen bei der Frage danach ein, ob eine Entscheidung über die Feststellung ergeht, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

Der Wortlaut der Norm ist diesbezüglich offen. § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG formuliert: "Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass [...]". Die Norm regelt dabei ausdrücklich und vordergründig lediglich die Voraussetzungen für die Sperrfrist von zehn Jahren, die kraft Gesetzes eintritt, "wenn" eine Feststellungsentscheidung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ergeht. Wegen dieser Konditionalverknüpfung und des Wirksamwerdens unmittelbar kraft Gesetzes fehlt es, jedenfalls unmittelbar hinsichtlich des Eintritts der Sperrfrist, bereits an einer behördlichen Entscheidung und damit an einem Anknüpfungspunkt für behördliches Ermessen.

Anders ist dies jedoch für die dem Eintritt der Sperrfrist vorgelagerte Feststellungsentscheidung zu beurteilen. Die Konditionalverknüpfung des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG zwischen dem Eintritt der Sperrfrist und der Feststellungsentscheidung schließt weder das Bestehen behördlichen Ermessens hinsichtlich letzterer aus noch gebietet sie dies. Allerdings spricht der gesetzgeberische Wille dafür, dass der Staatsangehörigkeitsbehörde Ermessen hinsichtlich der Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eingeräumt ist.

§ 35a Satz 1 Nr. 2 StAG soll allgemein dazu dienen, täuschendes Verhalten im Einbürgerungsverfahren mit einer Sperre für zukünftige Einbürgerungsanträge zu belegen (vgl. BT-Drs. 21/3079, S. 12). Durch die Formulierung, dass es "nicht darauf ankommen kann, ob das täuschende Verhalten zunächst zur Einbürgerung geführt hat oder die Einbürgerung erst gar nicht vorgenommen worden ist" (BT-Drs. 21/3079, S. 12), wird der gesetzgeberische Wille deutlich, dass beide Konstellationen (Täuschung, gleichwohl erfolgte Einbürgerung und schließlich Rücknahme derselben einerseits bzw. Täuschung und unmittelbare Ablehnung des Einbürgerungsantrages andererseits) in ihrer Bedeutung und Schwere grundsätzlich gleich zu gewichten sind und damit auch in ihrer Rechtsfolge gleichbehandelt werden sollen. Dies spricht für das Bestehen eines behördlichen Ermessens bei § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG. Denn Voraussetzung des § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG ist, dass die Einbürgerung nach § 35 StAG unanfechtbar zurückgenommen worden ist. Die Rücknahmeentscheidung wiederum steht nach § 35 Abs. 1 StAG im Ermessen der Behörde.

Ergänzend spricht für die Eröffnung eines behördlichen Ermessens im Rahmen der Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG, dass selbst im Falle eines versuchten Erschleichens einer Einbürgerung - auch wenn diese regelmäßig nicht überwiegen dürften (vgl. für den Fall der Rücknahme einer Einbürgerung BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - , BVerfGE 116, 24 - juris Rn. 76) - schützenswerte, private Belange des Einbürgerungsbewerbers nicht von vornherein ausgeschlossen sind (etwa geringe Schwere des begangenen Verstoßes, Integration in das gesellschaftliche Umfeld, Gesamtdauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, ggf. begleitet durch langjährige Erwerbstätigkeit oder auch Unsicherheiten bei der Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet und die Folgen der möglichen Rückkehr in das Herkunftsland; vgl. dazu für den Fall der Rücknahme einer Einbürgerung BVerwG, Urteil vom 11. November 2010 - 5 C 12/10 - juris Rn. 22 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Februar 2011 - 1 A 327/10 - juris Rn. 68, 70; VG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 19 E 6426/15 - juris Rn. 40). Eine Berücksichtigung dieser schützenswerten privaten Belange wäre anderenfalls ausgeschlossen.

§ 35a Satz 1 Nr. 2 StAG sieht kein intendiertes Ermessen vor. Dies wäre der Fall, wenn eine Ermessensvorschrift dahin auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinn ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 - juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2009 - 10 LA 411/08 - juris Rn. 11).

Der Wortlaut des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG sieht eine solche gesetzliche Direktive des Ermessens, anders als etwa § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, nicht vor.

Den Gesetzgebungsmaterialien ist ein solcher, für die ausnahmsweise Annahme eines intendierten Ermessens erforderlicher, eindeutiger Wille ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr finden sich sowohl Begründungen, die für ein intendiertes Ermessen als auch Begründungen, die gegen ein solches und damit für ein freies Ermessen herangezogen werden können. So lässt die Äußerung, ein Täuschungsverhalten des Einbürgerungsbewerbers "muss empfindliche Folgen haben" (BT-Drs. 21/3079, S. 12) die Interpretation des Willens einer gesetzlichen Direktive des Erlasses einer Feststellungsentscheidung zu. Andererseits spricht dagegen wiederum die - freies Ermessen implizierende - Äußerung, ein täuschender Einbürgerungsbewerber müsse lediglich "damit rechnen, sich den Weg der Einbürgerung versperrt zu haben." (BT-Drs. 21/3079, S. 12). Zudem nimmt die Ausschussempfehlung Bezug auf das zur Frage der Vereinbarkeit einer Rücknahme einer Einbürgerung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (2 BvR 669/04) und will mit der Regelung des § 35a StAG dem dort formulierten Gedanken Rechnung tragen, dass eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, nicht Prämien auf die Missachtung ihrer selbst setzen dürfe, weil sie sonst Anreize zur Rechtsverletzung schaffe, rechtstreues Verhalten diskriminiere und damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit untergrabe. Andererseits lässt das in Bezug genommene Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber auch erkennen, dass die Verfassung es nicht prinzipiell verbietet, auch - durch täuschendes Verhalten erschlichene - begünstigende Verwaltungsakte in Geltung zu lassen und im Einzelfall gute Gründe für einen Verzicht auf eine Rücknahme sprechen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24 - juris Rn. 64, 67). Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber, wie bereits dargestellt, beide Konstellationen des § 35a Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StAG als vergleichbar schwerwiegend betrachtet, legt dessen Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Fall der Rücknahme die Deutung nahe, dass eine Übertragung der dazu angestellten Erwägungen auf die Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG gewollt war.

Auch ein systematischer Vergleich des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG zu §§ 35a Satz 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 StAG spricht nicht für die Annahme eines intendierten Ermessens. Denn bei der Rücknahme nach § 35 Abs. 1 StAG ist nach einhelliger Meinung ebenfalls kein intendiertes Ermessen vorgesehen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 11 S 1023/20 - juris Rn. 28; VG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 19 E 6426/15 - juris Rn. 40; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Juni 2015 - 6 K 168/15.WI - juris Rn. 25; Oberhäuser, in: NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, StAG, § 35 Rn. 52; Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed. 01.01.2026, StAG, § 35a Rn. 36; ablehnend, aber im Ergebnis offenlassend OVG Saarlouis, Urteil vom 24. Februar 2011 - 1 A 327/10 - juris Rn. 50-55).

Zwar ergibt sich für das Ermessen im Falle der Feststellungsentscheidung nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG im Vergleich zur Rücknahmeentscheidung nach § 35 Abs. 1 StAG dahingehend ein Unterschied, dass bei der Konstellation nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eine Einbürgerung schon nicht erfolgt und auf Seiten des Einbürgerungsbewerbers demnach kein Bestandsinteresse zu berücksichtigen ist. Da überdies im Falle des versuchten Erschleichens einer Einbürgerung, wie auch bei der Rücknahme nach § 35 Abs. 1 StAG, kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, ist die Auswahl an möglicherweise zu berücksichtigenden Interessen des Betroffenen stark eingeschränkt und wird das öffentliche Interesse diejenigen des Einbürgerungsbewerbers regelmäßig überwiegen (siehe dazu bereits oben). Gleichwohl kann es im Einzelfall auch in der Situation des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG Gesichtspunkte geben, die gegen den Erlass eines Feststellungsbescheides sprechen können und die im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (etwa Schwere des begangenen Verstoßes, Integration in das gesellschaftliche Umfeld, Gesamtdauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, ggf. begleitet durch langjährige Erwerbstätigkeit oder auch Unsicherheiten bei der Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet und die Folgen der möglichen Rückkehr in das Herkunftsland, siehe dazu bereits oben).

Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Antragsgegnerin, da sie das ihr zustehende (freie) Ermessen übersehen und nicht betätigt hat.

Die Antragsgegnerin ging ausweislich ihres Anhörungsschreibens vom 3. Februar 2026 davon aus, dass der Erlass des feststellenden Verwaltungsaktes nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG zwar in ihrem Ermessen stehe, aber eine dezidierte Ermessensbegründung entbehrlich sei, da die Norm ein intendiertes Ermessen vorsehen würde. Im Feststellungsbescheid vom 10. März 2026 selbst nimmt die Antragsgegnerin darauf keinen Bezug mehr. Es fehlen auch im Übrigen Ermessenserwägungen, die das öffentliche Interesse an der Feststellung einer arglistigen Täuschung durch den Antragsteller mit dessen Interessen (wie etwa die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und währenddessen auftretende strafrechtliche Auffälligkeiten oder eine möglicherweise bestehende Unsicherheit bei der Fortsetzung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland angesichts des zeitnah auslaufenden Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG) abwägt.

Die Ausführungen der Antragsgegnerin auf den Seiten 1 und 2 des Feststellungsbescheides stellen keine solchen Ermessenserwägungen dar. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Zitierungen der Ausschussempfehlung im Gesetzgebungsverfahren (siehe dazu BT-Drs. 21/3079, S. 11 und 12). Erwägungen, die die konkrete Situation des Antragstellers und dessen Interessen in den Blick nehmen, finden sich darin nicht.

Schließlich stellt der kurze Verweis darauf, dass es wegen des Erschleichens der Einbürgerung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen angemessen sei (Seite 4 des Feststellungsbescheides), den Antragsteller für die Dauer von zehn Jahren von der Einbürgerung auszuschließen, keine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung dar. Aus der unmittelbaren Verknüpfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen mit der durch die Feststellungsentscheidung eintretenden Sperrfrist von zehn Jahren ergibt sich vielmehr, dass die Antragsgegnerin weiterhin annahm, in diesem Fall wegen eines intendierten Ermessens zum Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG verpflichtet gewesen zu sein.

Die fehlenden Ermessenserwägungen konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht gem. § 114 Satz 2 VwGO nachträglich in einer den obigen Anforderungen genügenden Weise nachgeholt werden. Diese Norm erfasst lediglich die Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen, nicht aber eine nachträgliche erstmalige Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20/05 - juris Rn. 22, m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der so ermittelte Streitwert im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NordÖR 2025, 471).