VG Bremen Urteil

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für tschetschenische Staatsangehörige KI-Titel

Flüchtlingseigenschaft · Asylverfahren · § 60 Abs. 1 AufenthG · Verfolgung aufgrund der Volkszugehörigkeit · Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 K 1986/10.A Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter Hülle, Richter Vosteen und Richterin Kehrbaum sowie die ehrenamtliche Richterin Horsinka-YX. und den ehrenamtlichen Richter Heinemann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2011 für Recht erkannt: Soweit die Kläger zu 1. bis 4. ihre Klage zurückgenommen haben wird das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes wird das Verfahren der Kläger zu 2. bis 4. abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 852/11.A fortgeführt. Die Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 9.11.2010 dem Kläger zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

- 3 - - 2 - nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. gez.: Hülle gez.: Vosteen gez.: Kehrbaum

- 4 - - 3 - T a t b e s t a n d Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehren in Deutschland Flüchtlingsschutz. Der am … in Grozny geborene Kläger zu 1. und die am … ebenfalls in Grozny geborene Klägerin zu 2. sind Eheleute. Die 1997 und 1999 in Grozny geborenen Kläger zu 3. und 4. sind ihre Kinder. Ein weiteres, nicht im Gerichtsverfahren befindliches Kind wurde nach der Einreise in Deutschland geboren. Am 15.9.2010 meldeten sich die Kläger als Asylsuchende in Neumünster/Schleswig-Holstein. Für das weitere Verfahren wurden sie der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Bremen zugewiesenen. Am 18.10.2010 wurden die Kläger zu 1. und 2. durch das Bundesamt für (im Folgenden kurz: Bundesamt) zu ihren Fluchtgründen angehört. Die Kläger führten im Rahmen des Anhörungstermins sinngemäß aus, dass der Kläger zu 1. wegen der Pflege eines Verwandten, der den Rebellen angehört habe, von den Sicherheitskräften verhaftet worden sei. Gegen die Zusage zukünftiger Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich dann aber zunächst nach Kasachstan abgesetzt, wo er jedoch keinen dauerhaft gesicherten Aufenthalt habe finden können. In der Zeit seiner Abwesenheit hätten mehrfach die Sicherheitskräfte bei der Klägerin zu 2. nach seinem Aufenthalt gefragt. Nach der Rückkehr des Klägers zu 1. aus Kasachstan sei die Familie dann gemeinsam aus ihrem Heimatland ausgereist und auf dem Landweg nach Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 9.11.2010 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Kläger wurden unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihre Abschiebung nach Russland oder einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat angedroht. Am 8.12.2010 haben die Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. In ihrer Klagebegründung führen die Kläger aus, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenische Volkszugehörige seien. Bis zu ihrer Ausreise hätten sie in Grozny gewohnt. Der Kläger zu 1. sei bereits im Jahr 2000 in Grozny einmal festgenommen und für drei Wochen festgehalten worden. In dieser Zeit sei er brutal geschlagen worden. Im Jahr 2009 sei er

- 5 - - 4 - ein weiteres Mal festgenommen worden. Der Kläger habe sich zu dieser Zeit aus Sicherheitsgründen nicht bei seiner Familie in Grozny, sondern bei seinem Onkel aufgehalten. Anlass der Verhaftung sei gewesen, dass der Kläger einen verletzten Cousin versorgt habe, der fanatischer WI. der Rebellen sei. Dies habe zu einer Hausdurchsuchung und zur Verhaftung des Klägers geführt. In der Haft sei er verhört und gefoltert worden. Nach drei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Er sei dann zu entfernten Verwandten nach Kasachstan geflohen. Dort habe er sich von Mai 2009 bis Juni/Juli 2010 aufgehalten, weil er in Tschetschenien eine weitere Festnahme befürchtet habe. Mangels gültiger Papiere habe er sich aber nicht dauerhaft in Kasachstan aufhalten können. Während seiner Abwesenheit sei es bei seiner Familie in Grozny mehrfach zu Hausdurchsuchungen gekommen. Von einer Normalisierung der Situation in Tschetschenien, von der russische und tschetschenische Regierungsvertreter wiederholt sprächen, könne nach wie vor keine Rede sein. Es komme weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen und tschetschenischen Sicherheitskräften auf der einen und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen einhergingen, dauerten fort. Die Kläger führen dies unter Bezugnahme auf verschiedene sachverständige Stellungnahmen und Presseberichte, überwiegend aus den Jahren 2006-2008, näher aus. Ferner haben die Kläger dem Gericht fachärztliche Atteste vom Juni 2011 vorgelegt, nach denen sich die Kläger zu 1. und 2. in Deutschland in eine ambulante nervenärztliche Behandlung begeben haben. Die Kläger zu 3. und 4. seien ebenfalls behandlungsbedürftig und hätten Kontakt zu einer kinder- und psychiatrischen Arztpraxis aufgenommen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hilfsweise 2. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz besteht, weiter hilfsweise 3. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein sonstiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

- 6 - - 5 - Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. Den zunächst schriftsätzlich gestellten weitergehenden Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurückgenommen. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung vom 5.7.2011 von der Kammer ergänzend zu ihrem Rechtschutzbegehren angehört worden. Hinsichtlich ihrer Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Kammer hat die die Kläger betreffenden Bundesamtsakten sowie die Ausländerakten der Kläger beigezogen. Der Inhalt der Akten war, soweit dieses Urteil auf ihm beruht, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gleiches gilt für den Inhalt der mit der Ladung übersandten Erkenntnismittellisten (Blatt 53-70 der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Soweit die Kläger zu 1. bis 4. ihre Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 2 VwGO). B. Der Kläger zu 1. hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Feststellung, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; insoweit ist seiner Klage mit einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten stattzugeben. I. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonven-

- 7 - - 6 - tion ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) und b) der Richtlinie gelten als Verfolgung in diesem Sinne Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist [Buchst. a)], oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist [Buchst. b)] (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - Az. 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55-67 -, NVwZ 2009, 982). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, son-

- 8 - - 7 - dern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a) und b) AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. An den für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 QRL und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 QRL definiert. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dürften auch dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 2009 (Rechtssache C 465/07 - Elgafaji - Rn. 37 ff., InfAuslR 2009, 138) im Ansatz vergleichbare Erwägungen zugrunde liegen, wenn dort im Rahmen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c) QRL der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der

- 9 - - 8 - einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 315-318 -, NVwZ 2009, 1237-1239, Rz. 13 – 16 – m.w.N). Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 QRL ergänzend anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL stellt der Umstand, dass der Schutz suchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden (vgl. Art. 15 QRL) erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt sich über den Flüchtlingsschutz hinaus auf alle Tatbestände des unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutzes, d.h. auf § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 -, Rz 22, NVwZ 2011, 51-55 und Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11.09 – Rz. 10, juris). Im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie kann eine Vorverfolgung nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 QRL ergibt sich, dass einem Antragsteller, der im Herkunftsstaat Verfolgung erlitten hat oder dort unmittelbar von Verfolgung bedroht war, die Beweiserleichterung nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 4 QRL unabhängig davon zugute kommen soll, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes hätte Zuflucht finden können. Die Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung knüpft nämlich nur an den Umstand einer erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung, nicht aber an weitere Voraussetzungen - wie etwa Schutzmöglichkeiten in anderen Landesteilen – an (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 - 10 C 52/07 - BVerwGE 133, 55-67 -, NVwZ 2009, 982, Rz 29). Die Regelung des Art. 4 Abs. 4 QRL privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Regelung begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung: Wer bereits Opfer von Verfolgung war bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie, dass der Antragsteller "erneut von einem solchen Schaden bedroht

- 10 - - 9 - wird", einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Für die Widerlegung der Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Anzuwendender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist der einer „tatsächlichen Gefahr“ in Sinne von Artikel 2 Buchst. e) QRL, der dem in Deutschland entwickelten Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ entspricht (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51-55, Rz 21-23 und Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11.09 – Rz. 14, DQ. 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr. 42). Die Verpflichtung (zur Anerkennung eines Asylbewerbers oder) zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180). Den Aussagen des Schutzsuchenden kommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. 4 Abs. 5 QRL). Die Aussagen bedürfen danach keines Nachweises, wenn a) der Schutzsuchende sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren, b) eine hinreichende Erklärung für das Fehlen relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde, c) die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Schutzsuchende internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, e) die generelle Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden festgestellt worden ist (zur Glaubhaftmachung vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79; BVerfG, Beschl. v. 27.11.1985 – 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR 1991, 94). Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt dagegen unbeachtlich. Die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1985 - 2 BvR 1095/90 -, InfAuslR

- 11 - - 10 - 1991, 94). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79). II. An den vorstehenden Maßstäben gemessen ist dem Kläger zu 1. Flüchtlingsschutz zuzuerkennen. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer ist der Kläger zu 1. zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland im September 2010 zwar nicht mehr Opfer einer gegen tschetschenische Volkszugehörige gerichteten (örtlich begrenzten) Gruppenverfolgung gewesen (unten 1.). Jedoch war er Opfer einer anlassgeprägten politischen Einzelverfolgung (unten 2.). Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wäre er erneut von politischer Verfolgung bedroht (unten 3.). Für den Kläger zu 1. besteht auch keine zumutbare Möglichkeit, an einem anderen verfolgungsfreien Ort in der Russischen Föderation seinen Aufenthalt zu nehmen (unten 4.). 1. Das OVG Bremen ist in einem Urteil vom 29.4.2010 (2 A 315/08.A - juris), das zum Gegenstand der Verhandlung vor der Kammer gemacht wurde, unter Auswertung von Erkenntnismaterialien aus einem Zeitraum von August 2007 bis April 2010 zu dem Schluss gekommen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in Tschetschenien keine Gefährdungslage mehr bestand, die die Voraussetzungen für eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung erfüllt. Für die Annahme einer (örtlich begrenzten) Gruppenverfolgung von Tschetschenen fehle es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Der anzunehmenden Zahl von etwa 300.000 bis 400.000 Einwohnern Tschetscheniens stehe keine Anzahl von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen gegenüber, aus der für jeden Tschetschenen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entstehe. Auch könne nach der Auskunftslage nicht davon ausgegangen werden, dass alle bekannt gewordenen Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung einen flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungspunkt gehabt hätten. Vielmehr gebe es Hinweise, dass insbesondere Entführungsfälle auch im Zusammenhang mit rein kriminellen Geschehnissen erfolgten. Insoweit unterscheide sich die aktuelle Lage in Tschetschenien grundlegend von jener der Jahre 2004/2005, auf deren Grundlage der Senat in einem Urteil vom 31.05.2006 (2 A 112/06.A - juris) noch von der Fortdauer einer gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung gerichteten Gruppenverfolgung ausgegangen war. Seinerzeit sei die Situation noch geprägt gewesen von großflächigen „Säuberungsaktionen“ und Razzien russischer und tschetschenischer Truppen und Sicherheitskräfte, bei denen auf der Suche nach mutmaßlichen Rebellen systematisch ganze Dörfer umstellt und durchsucht und mitunter mehrere tausend Zivilisten verhaftet oder nach nicht nachvollziehbaren Kriterien interniert worden seien. Menschenrechtsgruppen seien noch im Jahr 2005

- 12 - - 11 - von monatlich 50 bis 80 bei „Säuberungen“ verschwundenen Personen ausgegangen (vgl. S. 22 ff. d. Urteils vom 31.05.2006 = juris-Rz. 61). Von einer solchen Situation könne angesichts der aktuellen Auskunftslage nicht mehr ausgegangen werden. Die erkennende Kammer tritt nach eigener Prüfung der Auskunftslage der vom OVG Bremen im Urteil vom 29.4.2010 getroffenen Einschätzung bei und macht sie sich zueigen. In der Zeit seit diesem Urteil sind der Kammer auch keine neueren oder weiteren Erkenntnisquellen zugänglich geworden, die, bezogen auf den Ausreisezeitpunkt der Kläger, Hinweise auf eine Verfolgungsdichte geben, nach der sich eine Gruppenverfolgung annehmen ließe. Das Auswärtige Amt weist zwar in seinem aktuellen Lagebericht 2011 (Stand: Januar 2011) darauf hin, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den Jahren 2008 bis 2010 im Vergleich zu den Vorjahren wieder verschlechtert habe. Insbesondere seien die Entführungszahlen wieder angestiegen und es würden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Das Auswärtige Amt bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Daten der Menschenrechtsorganisation „Memorial“. Diese gibt in ihrer aktuellen Publikationen („Entführungen, spurloses Verschwinden, Tschetschenen im Strafvollzug, sabotierte Verbrechensaufklärung, die Wohnsituation der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation“, Moskau 2010 – im Folgenden kurz: Memorial-Bericht 2010) die Entführungszahlen für 2008 mit 42 und für 2009 mit 93 an. Dies alles erreicht indes keine Verfolgungsdichte, wie sie eine Gruppenverfolgung voraussetzen würde. 2. Der Kläger zu 1. ist vor seiner Ausreise in seinem Heimatland jedoch Opfer einer anlassgeprägten Einzelverfolgung gewesen. Bei einem weiteren Verbleib in Tschetschenien hätten ihm zudem Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut gedroht. a) Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer schlüssig, in sich widerspruchsfrei und plastisch geschildert, wie er im März 2009 von Sicherheitskräften verhaftet worden ist. Anlass und Umstände der Verhaftung sind von ihm plausibel und anschaulich erläutert worden. Die Ausführungen des Klägers zu 1. in der Gerichtsverhandlung deckten sich dabei weitgehend mit den Schilderungen, die er bereits zuvor im Anhörungstermin beim Bundesamt gemacht hatte. Abweichende Angaben in der Klagebegründung zur Haftdauer („3 Tage“) konnten in der mündlichen Verhandlung als Übersetzungsfehler in der Kommunikation mit der Prozessbevollmächtigten aufgeklärt werden. Die Schilderungen des Klägers zu 1. stehen auch im Einklang mit den Erkenntnissen über die Lebensumstände in Tschetschenien, die der Kammer aus den in das Verfahren eingeführten Materialien bekannt sind. Bereits das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem o.A. Urteil vom 29.4.2010 (2 A 315/08.A) in Auswertung der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisquellen herausgearbeitet, dass für solche Personen ein deutlich erhöhtes Risiko besteht, Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Über-

- 13 - - 12 - griffen zu werden, die von Sicherheitskräften verdächtigt werden, den Rebellen anzugehören oder mit Rebellen verwandt zu sein oder solchen Personen nahe zu stehen (vgl. juris-Rz. 91). Auch neuere Erkenntnisquellen stellen den vorstehend vom Oberverwaltungsgericht umrissenen Personenkreis weiterhin als besonders gefährdet heraus. Die Gesellschaft für bedrohte Völker. („Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan“, Juni 2010 – 2. Auflage) berichtet, dass die Kämpfer der Rebellen sowie ihre Angehörigen und vermutete Unterstützer praktisch vogelfrei seien. Jederzeit bestehe die Gefahr, dass sie willkürlich getötet, festgenommen gefoltert oder ihre Häuser niedergebrannt würden. Auch der Memorial-Bericht 2010 führt aus, dass Mitte 2007 eine Welle der Verfolgung von Verwandten mutmaßlicher Aufständischer begonnen habe. Das österreichische Bundesasylamt/Brandstetter („Staatendokumentation Russische Föderation: Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien“, Wien, 20.4.2011) berichtet ebenfalls, dass aus Tschetschenien regelmäßig über die Festnahme von Personen, die den Widerstand unterstützt haben sollen, berichtet werde. Zu den Vorwürfen zählten das unterstützen der Rebellen mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Unterkunft, aber auch mit Feuerwaffen und Sprengstoffen. In den ersten elf Monaten des Jahres 2010 seien Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen worden. Im Januar und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein; auch im März 2011 sei es zu Festnahmen gekommen. Laut AA-Lagebericht 2011 hätten Menschenrechts-NROs glaubhaft berichtet, dass die Behörden auf Anschläge in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäusern der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert hätten. Angesichts dieser Auskunftslage hat die Kammer keinen Anlass, den von Widersprüchlichkeiten und Steigerungen freien Vortrag des Klägers zu 1. über seine eigene Verhaftung keinen Glauben zu schenken. b) Die mehr als einen Monat andauernde Polizeihaft, die zudem zu Beginn mit Misshandlungen durch Schläge verbunden war, stellt aufgrund der ihr innewohnenden schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte auch eine flüchtlingssrechtlich relevante Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 und 2 QRL dar. Die Verfolgungshandlung knüpft auch an einen Verfolgungsgrund i.S.v. Art. 10 Abs. 1 QRL an. Nach der oben dargestellten Auskunftslage zielen Maßnahmen, wie sie der Kläger zu 1. erlitten hat, nicht primär auf eine in der Staatenpraxis übliche Strafverfolgung. Vielmehr treffen sie ihre Opfer als Mitglieder der tschetschenischen Volksgruppe oder tschetschenischer Familien mit dem Ziel, Informationen über den tschetschenischen Widerstand zu gewinnen und um Mitglieder des Widerstandes aus Sorge um das Wohlergehen ihrer in der Gewalt der Sicherheitskräfte befindlichen Angehörigen zur Aufgabe zu bewegen. Dies war auch beim Kläger zu 1. erkennbar der Fall, denn gegen ihn ist kein förmliches Strafverfahren wegen Terrorismusunterstützung eingeleitet worden.

- 14 - - 13 - Vielmehr sollten durch die gegen ihn gerichteten Maßnahmen Erkenntnisse über andere Personen und Zusammenhänge gewonnen werden. c) Beim Kläger zu 1. besteht auch ein kausaler Zusammenhang zwischen erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung und der Flucht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Ausländer regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 – 9 C 28.99 -, NVwZ 2000, 1426, juris-Rz. 8). Der Kläger zu 1. ist hier zwar erst mehr als ein Jahr nach seiner Freilassung aus der Polizeihaft mit seiner Familie nach Deutschland ausgereist. Gleichwohl nimmt dieser zeitliche Abstand der Ausreise nicht den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindenden Flucht. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass es ihm in dem Zeitraum zwischen der Freilassung aus der Haft und der Ausreise nach Deutschland nicht gelungen ist, einen gesicherten Aufenthalt an einem verfolgungsfreien Ort zu begründen, weil er sich in Kasachstan mangels hinreichender Papiere nicht habe längerfristig legal aufhalten können und ihm die Abschiebung gedroht habe. Diese Schilderung des Klägers zu 1. deckt sich auch mit dem Inhalt von dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen. Das U.S. Department of State führt in seiner Publikation „2009 Human Rights Report: Kazakhstan“ vom 11.03.2010 aus, dass Flüchtlinge aus den GUS-Staaten in Kasachstan grundsätzlich nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Solchen Personen, insbesondere Tschetschenen, werde lediglich ein zeitlich begrenztes Aufenthaltsrecht für 180 Tage eingeräumt, das verlängert werden könne. Flüchtlingen ohne Pass oder illegal eingereisten Personen werde von der Regierung häufig eine Registrierung verweigert. Im Berichtsjahr seien mehr als 17.500 Personen wegen der Verletzung der Aufenthaltsgesetze ausgewiesen worden. Die Mehrheit dieser Ausländer seien Bürger der GUS-Staaten gewesen. Zudem bestand für den Kläger zu 1. zum Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland eine unmittelbare Gefahrenlage auch fort. Der Kläger war nach seinen Schilderungen nur gegen die Verpflichtung, zukünftig als Informant für die Sicherheitskräfte tätig zu werden, aus der Haft entlassen worden. Dieser Verpflichtung hat sich der Kläger durch seinen Weggang nach Kasachstan für mehr als ein Jahr entzogen. Nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin zu 2. wurde der Kläger zu 1. nach seinem Untertauchen auch von den Sicherheitskräften gesucht. Der ohnehin schon mit separatistischen Aktivitäten in Verbindung gebrachte Kläger wird nach der Überzeugung der erkennenden Kammer durch sein Verschwinden weiteren Verdacht einer Nähe zu den Rebellen auf sich gezogen haben. Nach seiner Rückkehr aus Kasachstan hatte der Kläger deshalb jederzeit mit einer erneuten Verhaftung und Misshand-

- 15 - - 14 - lungen zu rechnen. Er war daher zum Zeitpunkt seiner Ausreise im September 2010 von einem Schaden im Sinne der Qualifikationsrichtlinie unmittelbar bedroht. 3. Der als vorverfolgt anzusehende Kläger kann sich somit auf die Privilegierung des Art. 4 Abs. 4 QRL berufen. Es sprechen hier keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger zu 1. von einer Verfolgung oder einem Schaden, wie in der Vergangenheit erlitten, erneut bedroht sein wird. Aus den bereits vorstehend unter 2. zitierten Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Ausreise des Klägers zu 1. und seiner Familie nicht verbessert hat. Nach wie vor sind Personen, die von den Sicherheitskräften dem tschetschenischen Widerstand zugerechnet oder dem Widerstand nahestehend angesehen werden, in herausgehobenem Maße gefährdet, Opfer von Verhaftungen und damit einhergehenden flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen zu werden. Da der Kläger zu 1. eine Kooperationsvereinbarung mit den Sicherheitskräften gebrochen hat, wird sich für ihn das Risiko einer Verhaftung im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eher vergrößert haben. Die fluchtauslösenden Ereignisse und die Ausreise des Klägers zu 1. aus Tschetschenien liegen auch noch nicht so weit zurück, als dass der Kläger zu 1. inzwischen allein durch Zeitablauf als nicht mehr gefährdet angesehen werden könnte. 4. Der Kläger zu 1. kann auch nicht darauf verwiesen werden, in einer anderen Region der Russischen Föderation seinen Aufenthalt zu nehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von der den Mitgliedstaaten in Art. 8 QRL eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Absatz 2 verlangt von den Mitgliedstaaten bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, die Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Gemäß Absatz 3 kann Absatz 1 auch angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2009 - 10 C 19/08 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 31, Rz. 12). Der Flüchtlingsschutz ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass am Herkunftsort gleichermaßen schlechte Lebensverhältnisse herrschen wie im Gebiet der vermeintlichen innerstaatlichen Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht hält hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs des § 60 Abs. 1 AufenthG - anders

- 16 - - 15 - als bei Art. 16a GG - im Hinblick auf die durch Satz 5 der Vorschrift erfolgte Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG an dem Erfordernis des landesinternen Vergleichs zum Ausschluss nicht verfolgungsbedingter Nachteile und Gefahren nicht mehr fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186-198 -, NVwZ 2008, 1246-1249, Rz. 31f.). Dem Kläger ist eine solche inländische Schutzalternative nicht eröffnet. Ein Schutzsuchender kann nur dann auf einen verfolgungsfreien Ort in seinem Heimatland verwiesen werden, wenn ihn dort nicht andere existenzielle Gefährdungen drohen. Insbesondere scheidet eine zumutbare inländische Fluchtalternative aus, wenn dort das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Asylbewerbers am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1997 – 9 C 2.97 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar ist hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urt. v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590, Rz 11). Das Oberverwaltungsgericht Bremen war in seinem o.a. Urteil vom 31.05.2006 (2 A 112/06.A) davon ausgegangen, dass eine existenzielle Gefährdung der Kläger des dortigen Verfahrens (Eheleute mit 3 Kindern) dann nicht zu erwarten sei, wenn sie ihren Aufenthalt am Ort der inländische Fluchtalternative legalisieren können (juris-Rz. 78). Dies setze aber eine Registrierung voraus, der Widerstände und Hemmnisse entgegenstünden, die zunächst zeitaufwendig ausgeräumt werden müssten. Während dieses hinsichtlich seiner Dauer nicht zu prognostizierenden Zeitraums sei der existenzielle Lebensunterhalt der Kläger – insbesondere der Kinder

- 17 - - 16 - – nicht gesichert (vgl. juris-Rz 97). Die erkennende Kammer hat sich dieser Lageeinschätzung in zurückliegenden Entscheidungen angeschlossen (vgl. Urt. v. 17.03.2008 – 6 K 2227/05.A). An den dargestellten eingeschränkten Niederlassungsmöglichkeiten für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation hat sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts Grundlegendes geändert. Nach wie vor erschwert das Registrierungsverfahren die Begründung eines legalen Aufenthalts. Das Auswärtige Amt führt hierzu in seinem Lagebericht 2011 (S. 36 f.) aus, dass Tschetschenen zwar wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zustehe. Jedoch werde an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirkten sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien werde von Regierungsseite nahegelegt. Tschetschenen hätten erhebliche Schwierigkeiten, am Ort ihrer Aufenthaltsnahme eine Registrierung zu erhalten. Erst die Registrierung legalisiere aber den Aufenthalt und ermögliche den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung sei die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reiche nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweise, könne sich registrieren lassen. Kaukasier hätten jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigerten sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollten. Die Registrierungsregeln würden einheitlich im ganzen Land gelten; ihre Anwendung sei jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden würden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv anwenden. Nichtregierungsinstitutionen berichteten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperierten, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren ließen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr werde sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit wohl nichts ändern. Daher hätten Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nicht registrierte Tschetschenen könnten innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hänge stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügten. Es komme immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren. Eine Registrierung sei in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma-Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich.

- 18 - - 17 - Auch im o.a. Memorial-Bericht 2010 (S. 6) wird ausgeführt, dass es für Menschen aus Tschetschenien – wie schon in früheren Berichten dargelegt - keine gefahrlose inländische Fluchtalternative gebe. Immer wieder verweigere man Tschetschenen Mietwohnungen, die Registrierung, eine Arbeitsstelle. Bewohner Tschetscheniens, die Tschetschenien verlassen hätten, fehlten die materiellen Möglichkeiten für einen sicheren Wohnraum. Tschetschenen, die dauerhaft in anderen Regionen lebten, seien auch einem beständigen Verhaftungsrisiko ausgesetzt. Die Angehörigen der Machtstrukturen schöben ihnen als gefälschte Beweismittel Rauschgift unter, Waffen oder Sprengstoff, gegen sie würden Terrorismusanklagen fabriziert. Angesichts dieser Auskunftslage ist dem Kläger zu 1. nicht zuzumuten, in anderen Teilen der Russischen Föderation, etwa in der Wolgaregion, Aufenthalt zu nehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 2. bis 4. und das weitere Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Klägers zu 1. teilen werden und ggf. mit ihm in ihr Heimatland zurückkehren müssten. Keiner der Kläger verfügt - soweit ersichtlich - derzeit über einen Inlandspass. Die Kläger müssten daher am Ort ihres Aufenthalts zunächst die bürokratischen Hindernisse beim Erwerb von Inlandspässen und bei der Erlangung einer Registrierung überwinden. Bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten wären Geld und persönliche Beziehungen von größter Bedeutung. Über beides verfügen die Kläger außerhalb Tschetscheniens jedoch nicht, wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft berichteten. Die Möglichkeit, eine Existenzgrundlage aufzubauen, wird im Fall der Kläger ersichtlich dadurch besonders erschwert, dass drei minderjährige Kinder, darunter ein Kleinkind, zu versorgen sind. Der Kläger zu 1. könnte in einem nicht absehbar langen Zeitraum der Illegalität keiner rechtmäßigen Arbeit nachgehen und allenfalls schlecht bezahlten Hilfstätigkeiten in der Schatten- und Nischenwirtschaft nachgehen. Die Klägerin zu 2. dürfte wegen der Versorgung eines Kleinkindes wohl auf absehbare Zeit zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie nichts beitragen können. Es ist nicht erkennbar, wie in dieser Situation die allernötigsten Grundbedürfnisse der Familie nach Wohnung und Nahrung gedeckt werden könnten. Die wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände am gebotenen objektiv-individuellen Maßstab ergibt, dass dem Kläger zu 1. im Hinblick auf die ihm und seiner Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verelendung eine innerstaatliche Schutzalternative nicht zuzumuten ist. Aufgrund dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Kläger zu 1. wegen der oben beschriebenen fluchtauslösenden Geschehnisse in Tschetschenien auch in anderen Teilrepubliken der Russischen Föderation einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. C. Die sich allein auf das Verfahren des Klägers zu 1. beziehende Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1

- 18 - VwGO. Die insoweit getroffene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO. D. Die Abtrennung des Verfahrens der Kläger zu 2. – 4. hinsichtlich der verbleibenden Streitgegenstände gemäß § 93 VwGO erscheint im Hinblick auf § 26 Abs. 4 AsylVfG angebracht, um die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hinsichtlich des Klägers zu 1. abzuwarten R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigtem gestellt werden. Die sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende Einstellungs- und Kostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. gez. Hülle gez. Vosteen gez. Kehrbaum