OLG Bremen Beschluss zitiert von 1

Freilassung aus Organisationshaft bei Drogenhandel mit Waffenbesitz KI-Titel

Strafvollstreckung · Organisationshaft · Betäubungsmittelhandel · Vorwegvollzug · Unterbringung nach § 64 StGB

Strafrecht

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 2/23 2 Ws 145/22 GenStA 75 StVK 814/22 (321 Js 66145/20) LG Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache g e g e n …, Verteidiger … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Steinhilber am 27. Januar 2023 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 06.12.2022 wird der Beschluss der 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 05.12.2022 im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die beantragte Freilassung des Verurteilten aus der Organisationshaft sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die 75. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen. G r ü n d e I. Mit Urteil vom 03.11.2021, rechtskräftig seit dem 18.02.2022, verurteilte das Landgericht Bremen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

2 in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Weiterhin wurde durch das Landgericht angeordnet, dass ein Jahr und fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts erfolgten diese Taten – mit Ausnahme des Waffenbesitzes am 11.02.2021 – im Zeitraum vom 02.04.2020 bis zum 02.06.2020, wobei der Angeklagte für die Begehung dieser Taten ein kryptiertes Mobiltelefon der Firma EncroChat nutzte, die den Betrieb dieses Systems im Juni 2020 einstellte. Die bei diesen Taten gehandelte Betäubungsmittelmenge belief sich insgesamt auf 10 Kilogramm Kokain, 2 Kilogramm Heroin, 21 Kilogramm Marihuana und 2 Kilogramm Haschisch. Der Verurteilte befand sich seit dem 11.02.2021 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache in Untersuchungshaft, seither in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt A. Der Zeitraum des angeordneten Vorwegvollzugs ist mit dem 10.07.2022 abgelaufen. Der Verurteilte ist nachfolgend bis zum heutigen Tage nicht in den Maßregelvollzug aufgenommen oder aus der Haft entlassen worden. Die Staatsanwaltschaft Bremen fertigte am 01.03.2022 ein an das Klinikum X. gerichtetes Aufnahmeersuchen, welches aber aus nicht mehr nachzuvollziehenden Gründen entgegen der Verfügung der zuständigen Rechtspflegerin zunächst nicht versandt wurde und erst am 26.04.2022 beim Klinikum X. einging. Die Justizvollzugsanstalt A. nahm am 13.05.2022 gemäß § 67c Abs. 1 StGB Stellung und teilte mit, dass aus Sicht des Vollzuges die Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug für erforderlich gehalten wird, da in der bisherigen Haftzeit keine Möglichkeit bestanden habe, dem Verurteilten angemessene therapeutische Hilfe zu leisten, um die Unterbringung verzichtbar zu machen. Auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 07.06.2022 beim Klinikum X., ob eine Verschubung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt A. am 10.07.2022 erfolgen könne, teilte das Klinikum X. am 22.06.2022 mit, dass eine Aufnahme des Verurteilten am 10.07.2022 mangels zur Verfügung stehender Maßregelplätze nicht möglich sein werde. Auf weitere Nachfrage teilte das Klinikum X. am 21.07.2022, mit, dass sich derzeit in Bremen 21 Personen bereits länger als der Verurteilte in Organisationshaft befänden und dass eine Aufnahme des Verurteilten aus Platzgründen in den nächsten zwei Monaten nicht zu realisieren sei. Weitere Nachfragen nach freien Maßregelplätzen in anderen Bundesländern blieben ebenfalls ohne Erfolg. Am 18.10.2022 teilte das Klinikum X.

3 der Staatsanwaltschaft Bremen telefonisch mit, dass der Verurteilte sich derzeit auf Listenplatz 18 befände und seine Aufnahme im Kalenderjahr 2022 nicht mehr möglich sein werde. Mit Schreiben vom 27.10.2022 lehnte das Klinikum X. eine priorisierte Aufnahme des Verurteilten ab, der sich nunmehr auf Wartelistenplatz 16 befände. Mit Schreiben vom 10.11.2022 beantragte der Verteidiger des Verurteilten gegenüber der Staatsanwaltschaft Bremen die unverzügliche Entlassung seines Mandanten aus der Strafhaft, da die weitere Vollstreckung von Organisationshaft sich als gesetzeswidrige Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge hinsichtlich Maßregel und daneben verhängter Freiheitsstrafe erweise. Mit Schreiben vom 15.11.2022 lehnte die Staatsanwaltschaft Bremen den Antrag des Verteidigers auf Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft ab auf der Grundlage einer Abwägung zwischen den betroffenen Interessen des Verurteilten und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit angesichts der Schwere der vom Verurteilten begangenen Delikte und des erheblichen Betäubungsmittelkonsums des Verurteilten von im Jahr 2020 zuletzt täglich 2 Gramm Kokain und vier bis sechs Joints. Der Verteidiger des Verurteilten beantragte im Hinblick auf diese Entscheidung am 28.11.2022 die gerichtliche Entscheidung und die sofortige Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft. Die Staatsanwaltschaft Bremen beantragte am 30.11.2022 die Zurückweisung dieser Anträge unter Bezugnahme auf das überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der ununterbrochenen Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten freiheitsentziehenden Maßnahme. Mit Beschluss vom 05.12.2022 stellte hierauf die Strafkammer 75 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen fest, dass der Vollzug der Organisationshaft den Verurteilten in seinen Rechten verletzt. Den Antrag des Verurteilten, ihn aus der Organisationshaft zu entlassen, lehnte die Kammer ab. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.12.2022. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 29.12.2022 Stellung genommen und beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den angefochtenen Beschluss vom 05.12.2022 aufzuheben, soweit darin der Antrag des Verurteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft abgelehnt wurde, und festzustellen, dass die weitere Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 03.11.2021 in Organisationshaft unzulässig ist. Der Verurteilte hat sich mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.01.2023 diesem Antrag angeschlossen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 11.01.2023 nochmals Stellung genommen und darin unter anderem auf einzelne Beanstandungen im Haftverhalten des Verurteilten hingewiesen, die zuvor noch nicht mitgeteilt worden waren, sowie auf vereinbarte Veränderungen in der Organisation der

4 Unterbringung im Maßregelvollzug im Lande Bremen im Hinblick auf die derzeitige angespannte Situation hinsichtlich der Verfügbarkeit von Unterbringungsplätzen. Mit Schreiben vom 13.01.2023 teilte das Klinikum X. auf Anfrage des Senats mit, dass derzeit alle Plätze im Lande Bremen belegt seien. Es seien 8 Verurteilte bekannt, die sich länger als der Verurteilte in Organisationshaft befänden. Am ehesten sei im Juni 2023 mit einem freien Platz für den Verurteilten zu rechnen. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 06.12.2022 gegen den Beschluss der Strafkammer 75 des Landgerichts Bremen vom 05.12.2022 ist statthaft als sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss und auch im Übrigen zulässig (siehe unter 1.). Sie erweist sich auch in der Sache im Umfang der Anfechtung als begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin der Antrag des Verurteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft abgelehnt wurde, und zur Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung in diesem Umfang (siehe unter 2.). 1. Mit dem Beschluss vom 05.12.2022, mit dem die Strafkammer 75 des Landgerichts Bremen festgestellt hat, dass der Vollzug der Organisationshaft den Verurteilten in seinen Rechten verletzt, aber gleichwohl den Antrag auf Anordnung der sofortigen Freilassung des Verurteilten abgelehnt hat, hat die Kammer gemäß § 458 Abs. 1 StPO über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung entschieden, so dass gegen diesen Beschluss gemäß den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft ist. Die sofortige Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und infolge der sich für den Verurteilten aus dem angefochtenen Beschluss ergebenden Beschwer damit zulässig. 2. Auf die Beschwerde des Verurteilten war der Beschluss der Strafkammer 75 des Landgerichts Bremen vom 05.12.2022 aufzuheben, soweit darin der Antrag des Verurteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft abgelehnt wurde, und die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft den Verurteilten in seinen Rechten verletzt und hiergegen wendet sich auch die Beschwerde nicht (siehe unter a.). Die Entscheidung des Landgerichts, den Antrag des Verurteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft abzulehnen, war aber aufzuheben, da das Landgericht in dieser Entscheidung das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht in genügendem Maße be-

5 rücksichtigt hat und die Annahme einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten, aufgrund derer die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die Interessen des Verurteilten wegen der fortdauernden Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft überwiegen, nicht auf hinreichender Grundlage getroffen worden ist (siehe unter b.). a. Wie bereits vom Landgericht zutreffend festgestellt wurde, verletzt der fortdauernde Vollzug von Organisationshaft gegen den Verurteilten diesen in seinem Freiheitsgrundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 – 1 Ws 136/22, juris Rn. 10). Bei der Organisationshaft liegt damit eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O.). Im Hinblick auf den angeordneten Vorwegvollzug wäre es im vorliegenden Fall in besonderem Maße möglich – und wegen des Beschleunigungsgebots damit auch geboten – gewesen, die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes bereits rechtzeitig vor dem Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern (so die Rspr. des Senats, a.a.O., juris Rn. 14). Dies ist vorliegend – wie bereits vom Landgericht ausgeführt – nicht in genügendem Maße erfolgt, da bei einem Ablauf des Zeitraums des Vorwegvollzugs am 10.07.2022 erst ab dem 24.06.2022 Bemühungen unternommen wurden, für den Verurteilten einen Vollzugsplatz außerhalb Bremens zu finden. Die Verletzung der Freiheitsrechte des Verurteilten ist in der Folgezeit noch weiter dadurch vertieft worden, indem ungeachtet der im Urteil festgestellten Therapiebedürftigkeit die Aufnahme in den Maßregelvollzug durch die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung offenbar maßgeblich von der Frage der Wartelistenposition des Verurteilten und damit von der Länge des bereits erfolgten Vollzugs von Organisationshaft abhängig gemacht wurde, wobei es sich um ein mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbares Kriterium handelt (siehe die Rspr. des Senats, a.a.O., juris Rn. 13).

6 b. Das Landgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass aus der Feststellung der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft nicht notwendigerweise folgt, dass der Verurteilte nicht weiter in der Organisationshaft zu belassen ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass es für die Frage einer Entlassung in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ankommt (siehe unter aa.). Bei der hiernach zu treffenden Abwägungsentscheidung hat das Landgericht nicht in hinreichendem Maße aufgeklärt und berücksichtigt, wie das Verhalten des Verurteilten im Vollzug und die Einwirkung des bisherigen Vollzugs auf ihn bei der Beurteilung der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten zu berücksichtigen sind und inwieweit Möglichkeiten einer bereits im Vollzug beginnenden Therapie bzw. einer Vorbereitung hierauf ebenso wie mögliche Lockerungen in die Abwägung eingebracht werden könnten. Die Entscheidung des Landgerichts leidet insoweit an einem Mangel der Sachaufklärung und die Sache war daher, um dem Verurteilten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen, zur erneuten Entscheidung an die Kammer zurückzuverweisen (siehe unter cc.). aa. Wie der Senat bereits unlängst entschieden und wie auch das Landgericht seiner Entscheidung als Maßstab zugrunde gelegt hat, folgt aus der Feststellung einer Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte nicht weiter in der Organisationshaft zu belassen ist, sondern es kommt hierfür vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an (siehe hierzu die Rspr. des Senats, a.a.O., juris Rn. 19 ff.). Es kommen bei festgestellter Rechtsgutsverletzung durch eine Verzögerung der Sachbehandlung und einer überlangen Dauer der Organisationshaft grundsätzlich verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf einen Antrag auf Freilassung des Verurteilten in Betracht: Es kann die Unterbrechung der Organisationshaft und die Freilassung des Verurteilten zum einen dann angeordnet werden, wenn dessen Gefährlichkeit den weiteren Vollzug der Organisationshaft vor der Aufnahme in den Maßregelvollzug nicht mehr erfordert. Geboten ist eine Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft aber zum anderen auch dann, wenn auch unter Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die weitere Fortdauer der Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch eine der Art nach fehlerhafte und der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge widersprechende Form des Vollzugs der Freiheitsentziehung nicht mehr hinzunehmen ist. Sind diese Voraussetzungen dagegen (noch) nicht erfüllt, dann ist der Vollzug der Organisationshaft fortzusetzen. In geeigneten Fällen kann das Gericht im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit auch ein Datum festlegen, bis zu dem spätestens der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen oder in den

7 Maßregelvollzug aufzunehmen ist. Angezeigt ist dies, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortdauer der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft noch nicht die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegt, gleichwohl aber abzusehen ist, dass dies bei einer weiteren Fortdauer des Vollzugs von Organisationshaft in Bälde der Fall sein wird. Maßgeblich kommt es für diese Abwägung einerseits auf die Gefährlichkeit des Verurteilten und die dadurch tangierten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an, andererseits auf Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung durch die verzögerte Sachbehandlung und überlange Dauer der Organisationshaft. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit werden Kriterien zu berücksichtigen sein wie die zugrunde liegende Tat, die hierdurch betroffenen Rechtsgüter und die Schwere ihrer Beeinträchtigung, das strafrechtliche Vorleben des Verurteilten, die Rückfallgefahr, Krankheitseinsicht und Therapiemotivation sowie die Führung des Verurteilten im Vorwegvollzug, das Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums und die Erwartbarkeit einer therapeutischen Anbindung und Kontrolle bis zur späteren Aufnahme in den Maßregelvollzug sowie weitere nach den besonderen Umständen des Einzelfalls relevante Umstände. Für die Beurteilung von Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung wird darauf abzustellen sein, in welchem Umfang die verzögerte Sachbehandlung und eine überlange Dauer der Organisationshaft festzustellen sind. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit auf der einen Seite das Verhalten des Verurteilten selbst hierfür mitursächlich geworden ist oder ob auf der anderen Seite besondere und zeitnah entfaltete Bemühungen der Vollstreckungsbehörden ersichtlich sind, einer Verzögerung möglichst entgegenzuwirken. Ferner wird hier auch eine Verzögerung und überlange Dauer der Organisationshaft in ein Verhältnis zur Gesamtdauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe und der anzunehmenden Therapiedauer zu setzen sein. Eine Verzögerung wird umso weniger zur Freilassung führen müssen, je weiter diese im Verhältnis zu den letzteren zurücktritt. Schließlich kann in geeigneten Fällen auch Berücksichtigung finden, in welchem Ausmaß bereits der Zeitraum der Organisationshaft für eine therapeutische Arbeit genutzt werden konnte bzw. kann. Allgemein ist nach Auffassung des Senats bei der Bewertung des Gewichts der Beeinträchtigung des Verurteilten zudem zu berücksichtigen, dass die Einschränkung des Freiheitsgrundrechts in der vorliegenden Konstellation dem Grunde nach auf dem vollstreckbaren richterlichen Erkenntnis beruht, welches den Freiheitsentzug für erforderlich angesehen hat, so dass der sich durch die Verkehrung der sich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge ergebende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht weniger schwerwiegend erscheinen muss als in Fällen, in denen es bereits

8 an einer rechtmäßigen Anordnung des Freiheitsentzugs auch dem Grunde nach mangelt. Zudem kann – über die ohnehin erfolgende Anrechnung der Organisationshaft auf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer solchen Haftung eine verzögerte Überstellung in den Maßregelvollzug auch Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche auslösen (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris Rn. 19, Justiz 2022, 222), so dass eine Kompensation in dieser Weise auch außerhalb der Entscheidung im Verfahren nach § 458 StPO denkbar ist. Zu betonen ist schließlich, dass der Umstand einer tatsächlichen Begrenzung der vorhandenen Kapazitäten im Maßregelvollzug kein in die Abwägung einzustellender Umstand ist, ebenso nicht ein etwaig befolgter Grundsatz der Priorisierung der Platzvergabe nach Wartelisten: Der Staat und seine zuständigen Behörden stehen vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, in der Verpflichtung zur Schaffung und Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots von Plätzen und das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass für eine Mindestzeitspanne der Dauer der Organisationshaft keine Grundlage besteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 – 2 BvR 2004/04, juris Rn. 36, BVerfGK 4, 176). Die Verzögerung der Aufnahme in den Maßregelvollzug stellt vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten dar und der Staat hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um diese Beeinträchtigung zu vermeiden, auch wenn diese Rechtsverletzung im konkreten Einzelfall nach Abwägung gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit noch nicht die Freilassung des Verurteilten erfordern sollte. bb. Das Landgericht hat seine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags des Verurteilten auf Entlassung aus der Organisationshaft maßgeblich auf die Feststellungen im Urteil zur Schwere der Tat des bereits vorbestraften und hafterfahrenen Verurteilten und dessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Kokain- und Cannabisabhängigkeit gestützt. Zur aktuellen Situation des Verurteilten hat das Landgericht dagegen lediglich den Umstand des Vorhandenseins eines sozialen Empfangsraums berücksichtigt. Im Ergebnis ist das Landgericht auf dieser Grundlage zu der Einschätzung gekommen, dass die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen ist dagegen in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2022 zu der Beurteilung gekommen, dass die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Fortdauer der Organisationshaft nicht länger gebieten. Hierzu sind die folgenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29.12.2022 zu zitieren: […]

9 Von dieser Beurteilung ist die Generalstaatsanwaltschaft auch nicht im Hinblick auf die mit der ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2023 mitgeteilten einzelnen Beanstandungen im Vollzugsverhalten des Verurteilten abgerückt. cc. Nach der vorliegenden Aktenlage ist festzustellen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer ungenügenden Sachaufklärung beruht. Es ist eine generelle Vorgabe aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung hat. Erst eine auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhende hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, Prognoseentscheidungen zu treffen, auf deren Grundlage das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen zu beschränken ist (vgl. allgemein zur Anwendung diese Grundsätze bei straf- und maßregelvollstreckungsrechtlichen Prognoseentscheidungen BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 – 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26.08.2013 – 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 20.10.2016 – 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 – 1 Ws 124/19, juris Rn. 21 m.w.N., OLGSt StGB § 67g Nr 5). Die Regelung des § 454 Abs. 2 StPO belegt, dass diese Sachaufklärungspflicht auch im Interesse des Schutzes der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit bis hin zur Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens gehen kann, wenn auf der Grundlage einer solchen Prognoseentscheidung über die weitere Vollstreckung eines Freiheitsentzugs zu entscheiden ist. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss namentlich das Vollzugsverhalten des Verurteilten, auf welches die Generalstaatsanwaltschaft maßgeblich ihre abweichende Einschätzung zu dessen Gefährlichkeit stützt, nicht berücksichtigt, was bereits als Begründungsmangel anzusehen ist. Zur gebotenen Würdigung dieser Umstände bedürfte es allerdings noch weiterer Aufklärung auch über die seitens der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilten Unterlagen, hier den Vollzugsplan der JVA vom 30.11.2022, hinaus. Eine dezidierte Stellungnahme der JVA zur Gefährlichkeitsprognose für den Fall der Entlassung ist auch diesem Vollzugsplan nicht zu entnehmen. Es bedarf jedenfalls weiterer Aufklärung des offenbaren Widerspruchs, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 29.12.2022 annimmt, dass der Verurteilte sofort entlassen werden sollte, im Vollzugsplan vom 30.11.2022 der Verurteilte aber für Lockerungen als nicht geeignet angesehen wird. Bei einem derartigen Auseinanderfallen der Einschätzungen nach Aktenlage erscheint die Einholung einer erneuten spezifischen Gefährlichkeitseinschätzung der JVA sowie naheliegend auch die mündliche Anhörung des Verurteilten im Interesse einer bestmöglichen Sachaufklärung als geboten; nach den vorstehenden

10 Grundsätzen wird jedenfalls bei verbleibenden Unsicherheiten nach Aktenlage auch die Erforderlichkeit der Einholung einer sachverständigen Stellungnahme zur Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten in Erwägung zu ziehen sein. Da es damit an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen hierzu fehlt, die es dem Senat ermöglichen würden, eine eigene Entscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO zu treffen, war daher die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. dd. Bei einer erneuten Entscheidung über die Frage der Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft wird die Kammer dabei noch die folgenden zusätzlichen Umstände zu berücksichtigen haben: Durch den weiteren Zeitablauf hat sich die Rechtsverletzung durch die Fortdauer der Organisationshaft noch intensiviert, die bereits jetzt über sechs Monate fortdauert. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch weiterhin nicht erkennbar ist, dass eine Aufnahme in den Maßregelvollzug nach derzeitigem Stand unmittelbar absehbar wäre. Nachdem im Oktober 2022 vom Klinikum X. lediglich noch mitgeteilt wurde, dass die Aufnahme des Verurteilten im Kalenderjahr 2022 nicht mehr möglich sein werde, soll nach dem Schreiben vom 13.01.2023 nunmehr am ehesten im Juni 2023 mit einer Aufnahme zu rechnen sein. Sofern – wie vom Verurteilten und der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – die Kammer auf eine Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft entscheiden sollte, bedürfte es zumindest einer Aufklärung, welche Frist hierzu im Hinblick auf eine erforderlichenfalls vorzunehmende Entlassungsvorbereitung anzusetzen ist. Zu klären wäre demnach, ob und in welchem Umfang es im Hinblick auf die unbehandelte Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten einer entsprechenden Vorbereitung der Entlassung bedarf, um hierdurch noch eine weitere Absicherung gegen die verbleibende Gefahr einer erneuten Straffälligkeit zu schaffen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben dargelegten Maßstäben für die Abwägungsentscheidung bedeutsam ist die Erwartbarkeit einer therapeutischen Anbindung und Kontrolle des Verurteilten bis zur späteren Aufnahme in den Maßregelvollzug. Im Hinblick auf die unbehandelte Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten wird aufzuklären sein, welche Voraussetzungen in dieser Hinsicht zu schaffen sein werden, um auf diese Weise trotz der Haftentlassung des Verurteilten den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu genügen. Keine Berücksichtigung hat ferner bisher gefunden, ob und in welchem Ausmaß bereits der Zeitraum der Organisationshaft für eine therapeutische Arbeit genutzt werden konnte bzw. kann. Hier käme insbesondere in Betracht jedenfalls der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen für die Therapie noch in der Organisationshaft, gegebenenfalls auch schon die Nutzung therapeutischer Angebote in der Haft.

11 Aufklärungsbedürftig erscheint im vorliegenden Fall schließlich in besonderem Maße der Widerspruch zwischen dem Umstand einerseits, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 29.12.2022 annimmt, dass der Verurteilte sofort entlassen werden sollte, und den Feststellungen im Vollzugsplan vom 30.11.2022 andererseits, wonach der Verurteilte für Lockerungen in der Haft als nicht geeignet angesehen wird. Dies begründet nicht lediglich Zweifel an der Gefährlichkeitseinschätzung nach Aktenlage, was eine weitere Sachaufklärung erforderlich macht, sondern berührt auch die durch die Kammer zu treffende Abwägungsentscheidung selbst: Sofern dem Verurteilten in der Haft Lockerungen bis hin zu offenem Vollzug und Freigang gewährt werden können, kann dies zugleich zumindest die Intensität der Verletzung des Freiheitsgrundrechts mildern und gleichwohl insbesondere wegen der Möglichkeiten der fortdauernden Kontrolle auf Betäubungsmittelkonsum die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit schützen. 3. Eine Kostenentscheidung war wegen des nur vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. Die Strafvollstreckungskammer wird insoweit im Rahmen der erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Steinhilber