Sozialversicherungspflicht von Art Director ohne schriftlichen Vertrag KI-Titel
Abhängige Beschäftigung · Sozialversicherungspflicht · Scheinselbstständigkeit · Tagessatzvergütung · Weisungsgebundenheit
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. August 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 43.650,64 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Art Director für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag sowie über die Beitragsnachforderung in Höhe von 43.650,64 EUR.
Die Klägerin erbringt Werbedienstleistungen mit dem Schwerpunkt auf Beauty-, Lifestyle- und Fashion Brands. Sie hat festangestellte Mitarbeiter und zieht zusätzlich weitere Personen für bestimmte Aufträge heran. Die Beigeladene zu 1. war bzw. ist auf der Website der Klägerin neben den Geschäftsführerinnen und weiteren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im streitigen Zeitraum als Art Director und aktuell als Creative Director aufgeführt.
In der Zeit vom 10. April 2017 bis 16. April 2018 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2016 durgeführt. Dabei überprüfte die Beklagte unter anderem, ob die Beigeladene zu 1., die in diesem Zeitraum immer wieder für unterschiedlich lange Zeiträume für die Klägerin tätig war, bei der Klägerin abhängig beschäftigt war. Schriftliche Verträge wurden für diese Tätigkeiten nicht geschlossen. Die Beigeladene zu 1. erstellte gegenüber der Klägerin jeweils Rechnungen, wobei überwiegend Tagessätze zwischen 280 und 400 EUR zugrunde gelegt wurden.
Im Fragebogen zur Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status gab die Beigeladene zu 1. an, dass sie die gleichen Arbeiten ausführe wie festangestellte Mitarbeiter. Sie habe kein Gewerbe angemeldet und unterhalte keine eigenen Betriebsräume, aber ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sei sowohl in den Räumen der Klägerin als auch von zu Hause aus tätig. Mitarbeiter beschäftige sie nicht. Mit der Klägerin seien Arbeitsbedingungen nicht schriftlich festgelegt worden. Es sei keine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart worden, sie arbeite in den Räumen der Klägerin und von zu Hause. Ihr seien Weisungen für die Ausübung ihrer Arbeit erteilt worden und die Arbeiten seien kontrolliert worden. Sie sei nicht in den betrieblichen Ablauf der Klägerin eingegliedert, Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestünden nicht. Im Krankheitsfall habe sie keine Vertretung zu stellen und sie habe der Klägerin eine persönliche Verhinderung auch nicht anzuzeigen. Sie sei verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen und könne Aufträge ablehnen. Arbeitsmittel in Form von Büromaterial und Infrastruktur würden ihr kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein unternehmerisches Risiko bestehe durch Verdienstausfall bei Krankheit oder mangelnden Buchungen. Die Preise habe sie selbst gestalten können, eigene Werbung sei erlaubt gewesen. Sie habe mehrere Auftraggeber und einen eigenen Kundenstamm. Die Vergütung erhalte sie als Honorar, das sie der Klägerin in Rechnung stelle.
Die Angaben der Klägerin entsprachen im Wesentlichen den Angaben der Beigeladenen zu 1. Abweichend davon gab sie jedoch an, dass die Beigeladene zu 1. nicht die gleichen Arbeiten wie angestellte Mitarbeiter ausübe.
Mit Schreiben vom 6. April 2018 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass sie beabsichtige, für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 1. Januar 2017 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 43.650,64 EUR aufgrund einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. nachzufordern. Diese habe die gleichen Tätigkeiten wie festangestellte Mitarbeiter ausgeübt und Weisungen der Klägerin erhalten. Arbeitsmittel und Infrastruktur würden ihr kostenlos zur Verfügung gestellt, daher werde kein eigenes Kapital eingesetzt. Ein Unternehmerrisiko sei nicht erkennbar. Ein Homeoffice sei kein Nachweis für eine selbständige Tätigkeit. Sie sei auch gegenüber Kunden als Mitarbeiterin der Klägerin aufgetreten und werde im Internetauftritt als Teammitglied aufgeführt.
Die Klägerin hat hierauf erwidert, es liege kein Beschäftigungsverhältnis vor. Die Beigeladene zu 1. könne ihre Arbeitszeit sowie die Art und Weise der Tätigkeitsausführung frei wählen und trage das Unternehmerrisiko. Dass die Klägerin die Arbeit kontrolliere, sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, sondern Bestandteil jeder Dienstleistung.
Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 30. Mai 2018 gegenüber der Klägerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 43.650,64 EUR fest und führte aus, dass im Rahmen der Betriebsprüfung nach Auswertung der Fragebögen und der übrigen Unterlagen festgestellt worden sei, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. eine abhängige Beschäftigung darstelle. Zur näheren Begründung weiderholte sie im Wesentlichen die Argumente aus dem Anhörungsschreiben.
Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die von der Beklagten vertretene Ansicht von standardisierten und starren Definitionen ausgehe, die auf traditionelle Handwerksunternehmen passten, aber nicht auf die Werbebranche. Die Beigeladene zu 1. werde in verschiedenen Projekten als Art Director eingesetzt. Ihre Fachkompetenz liege im Produktdesign, der Logogestaltung, der Layout- Erstellung, in der CI- Gestaltung, der Anzeigengestaltung, der Shooting- Betreuung und der Kampagnenkreation. Sie führe nicht die gleichen Arbeiten aus wie fest angestellte Mitarbeiter. Sie benötige keine Betriebsräume, denn sie könne ihre Leistungen entweder in ihrem häuslichen Arbeitszimmer oder in den betrieblichen Räumen der Klägerin erbringen. Dort werde ihr ein Rechner mit Serverzugang gestellt. Je nach Projektphase sei es manchmal sinnvoller, vor Ort zu arbeiten, vor allem, wenn Abstimmungen mit anderen Teammitgliedern erforderlich seien. Weniger komplexe Projekte bearbeite sie in Abstimmung mit der Klägerin bis zur finalen Ausarbeitung alleine. In den meisten Fällen arbeite sie jedoch mit anderen freien Textern, freien strategischen Beratern oder auch angestellten Mitarbeitern zusammen. Fast immer werde eine Werbekampagne von einem Team bearbeitet. Die Beigeladene zu 1. erhalte von der Klägerin ein Briefing für ein Projekt, das für einen Kunden der Klägerin bis zu einem festen Abgabetermin entwickelt werden solle. Innerhalb dieses Zeitrahmens bearbeite die Beigeladene zu 1. das Projekt nach eigener Zeiteinteilung. In vorher vereinbarten Schulterblick-Terminen werde der Fortschritt des Projektes mit den anderen Teammitgliedern abgestimmt. Der Kontakt zum Kunden werde über die Klägerin abgewickelt. Bei wichtigen Präsentationen sei die Beigeladene zu 1. immer mit anwesend. Die zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben kämen vom Kunden der Klägerin, an die sich sowohl die Beigeladene zu 1. als auch die Klägerin selbst halten müssten. Die Beigeladene zu 1. unterliege nicht einer ständigen Kontrolle, sondern lediglich einer Ergebniskontrolle wie bei einer weisungsfreien und damit selbstständigen Tätigkeit üblich. Sie werde bei dem Internetauftritt der Klägerin als Teammitglied aufgeführt, weil sie nicht durchgehend, aber immer wieder den für verschiedene Projekte gebildeten Teams der Klägerin angehöre. Von der Beklagten seien wichtige Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt worden. So arbeite die Beigeladene zu 1. für vier weitere Auftraggeber. Sie könne Aufträge annehmen oder ablehnen, die Arbeitszeit und den Arbeitsort frei wählen, sie müsse keine Berichte über ihre Tätigkeit abgeben, habe keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, könne Hilfskräfte einstellen, ihre Preise selbst bestimmen, eigene Werbung betreiben, habe keinen Anspruch auf Gratifikationen, Erstattung von Spesen u. ä. und erbringe ihre Leistungen im eigenen Namen für ein Honorar, über das sie Rechnungen erstelle. lm Übrigen könne sie, die Klägerin, die Beigeladene zu 1. nicht dauerhaft beschäftigen, sie benötige vielmehr deren Fachkompetenz in bestimmten Projekten, meist nur für bestimmte Bereiche.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2019 zurück und führte aus, die Nachforderung in Höhe von 43.650,64 EUR bleibe bestehen, denn das im Rahmen der Betriebsprüfung eingeleitete versicherungsrechtliche Beurteilungsverfahren habe ergeben, dass für die Beigeladene zu 1. ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Obwohl die mit der Beigeladenen zu 1. getroffenen mündlichen Vereinbarungen einige Elemente enthielten, die auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuteten (z. B. freie Zeiteinteilung und die Möglichkeit, den Arbeitsort selbst zu bestimmen), spreche die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses überwiegend für eine abhängige Beschäftigung. Es ließen sich keine wesentlichen, die Selbstständigkeit prägenden Freiräume für die Tätigkeit feststellen, die einem vergleichbaren abhängig Beschäftigten nicht zugestanden hätten. Art und Umfang der zu verrichtenden Tätigkeiten hätten sich aus dem Vertrag der Klägerin mit dem Kunden ergeben, die Beigeladene zu 1. habe keine vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden gehabt. Die Beigeladene zu 1. sei insofern in die Organisation und Durchführung der notwendigen Arbeiten eingebunden gewesen und hätte auch den Weisungen der Klägerin unterlegen. In der Gesamtbewertung habe wenig Gewicht, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten durch die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beigeladenen zu 1. geprägt gewesen sei und dadurch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit bestanden hätten. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers werde jedoch nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt werde. Für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin spreche auch, dass die Beigeladene zu 1. ein Briefing und einen festen Abgabetermin für ein übernommenes Projekt erhalten habe, in Zwischenterminen der Fortschritt des Projektes mit den anderen Teammitgliedern abgestimmt und der Kontakt zum Kunden über die Klägerin abgewickelt worden sei. Auch habe die Beigeladene zu 1. ein Unternehmerrisiko nicht getragen, die Vergütung sei in festen Tagessätzen erfolgt und erfolgsunabhängig gezahlt worden. Es sei kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt worden und auch laufende Kosten, die trotz fehlender Aufträge weiter zu bedienen gewesen wären, seien nicht entstanden.
Mit ihrer am 6. Januar 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die von der Beklagten angeführten Kriterien für die Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung nicht geeignet seien. Die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spreche nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es – wie hier – deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten abhängig Beschäftigten liege. Ein Unternehmerrisiko für die Beigeladene zu 1. bestehe darin, dass ihr das beauftragte Projekt entzogen werden könne, wenn das Ergebnis ihrer Arbeit nicht zufriedenstellend sei oder dass das nächste Projekt an einen anderen vergeben werde. Die Honorarvereinbarung gelte für das Projekt. Wie viele Stunden sie daran arbeite, bleibe ihr selbst überlassen, solange sie im Gesamtbudget und im avisierten Zeitplan bleibe. Unberücksichtigt seien auch die insgesamt fünf Auftraggeber der Beigeladenen zu 1. geblieben. Nicht ausreichend gewürdigt sei ferner, dass sie sowohl ihre Arbeitszeit als auch ihren Arbeitsort frei habe wählen können. Die Beigeladene zu 1. habe eine vielfältige Fachkompetenz. Sie sei jedoch nicht in der Lage, alleine eine Werbekampagne für einen Kunden durchzuführen, weil dafür noch weitere Kompetenzen benötigt würden. Für eine solche Kampagne kaufe sie, die Klägerin, wie ein Generalunternehmer die Leistungen von verschiedenen Spezialisten ein oder lasse sie von den angestellten Mitarbeitern erbringen. Ein Weisungsrecht in Bezug auf die Art und Weise der Tätigkeit habe gegenüber der Beigeladenen zu 1. nicht bestanden. Das Briefing der Klägerin sei im Sinne einer Informationsinstruktion über die Wünsche und Anforderungen des Kunden zu verstehen und nicht als Anweisung in Ausübung eines Direktionsrechtes. Bei den sogenannten Schulterblick-Terminen handle es sich nicht um die Kontrolle der von der Beigeladenen zu 1. erbrachten Leistung, sondern um die notwendigen Zwischenabstimmungen, die erforderlich seien, wenn mehrere Personen an einem Projekt arbeiteten. Auf dem Weg zum Endergebnis müsse man sich abstimmen, um zu sehen, ob das Briefing verstanden/erfüllt werde, das Ergebnis dem Anspruch der Agentur entspreche und der Fortschritt dem Stundenkontingent oder Budget entspreche. Bei Übernahme eines Auftrags sei die Beigeladene zu 1. natürlich in das Gesamtkonzept eingebunden gewesen, was auch bestimmte zeitliche Vorgaben enthalten habe.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zu 1. nach ihren Angaben die Arbeiten immer persönlich ausgeführt habe und dass diese durch die Klägerin kontrolliert worden seien. Bei Annahme eines Auftrags sei die Beigeladene zu 1. für die Dauer des Vertragsverhältnisses ausschließlich an die Vorgaben der Klägerin gebunden gewesen. Ein eigener Gestaltungsspielraum sei ausgeschlossen gewesen. Es komme nicht darauf an, an wie vielen verschiedenen Vorhaben sie teilgenommen habe und ob sie auch für andere Auftraggeber tätig geworden sei. Abzustellen sei nur auf die Tätigkeit für die Klägerin. Zwar könne die Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang und sogar schwerpunktmäßig stattfinde, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen erheblich einschränken würde. Dies gelte aber nicht, wenn — wie hier — die Dispositionsfreiheit der Betroffenen schon insoweit berücksichtigt werde, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt werde.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2023 zunächst eine der Geschäftsführerinnen der Klägerin – Frau S. – angehört. Diese hat angegeben, dass die Klägerin, wenn sie von einem Kunden einen Auftrag bekomme, dafür die Fachkräftespezialisten einkaufe, die sie für dieses bestimmte Projekt benötige. Die Beigeladene zu 1. kaufe sie beispielsweise gern bei Beautyprodukten ein. Von den Kunden werde regelmäßig ein Produktionsbudget vorgegeben und natürlich, welche Art von Kampagne geplant sei. Sie machten dann intern im Haus eine Budgetplanung und entschieden auch auf der Grundlage, wen sie als Spezialisten einkaufen könnten. Die Beigeladene zu 1. bekomme ein bestimmtes Budget, in dessen Rahmen sie ihr Projekt abliefern müsse. Sie arbeite dann völlig frei, ohne konkrete Vorgaben, wann, wie und wo sie was zu erledigen habe. Die sogenannten Schulterblick-Termine dienten der Zwischenabstimmung, ähnlich wie bei einer Zwischenabnahme. Natürlich brauche die Beigeladene zu 1. auch einen Computer und entsprechende Programme, die sie als Arbeitsmittel einsetze. Für die Präsentation des Arbeitsergebnisses bei den Kunden nehme man die Beigeladene zu 1. mit, weil sie dieses erarbeitet habe und es deshalb auch gegenüber dem Kunden erläutern könne. Im Betrieb seien alle Disziplinen mit fest angestellten Mitarbeitern besetzt. Lediglich Texter würden immer als freie Mitarbeiter eingekauft. Sie hätten aber immer wieder Projekte, die sie mit den vorhandenen Mitarbeitern nicht erfüllen könnten, sodass sie dann zusätzliche Kräfte einkauften. Hinzu komme, dass sie bei bestimmten Aufträgen genau wüssten, dass sie eine bestimmte Person mit einer hohen Fachkompetenz benötigten, um den Auftrag gut bedienen zu können. Die Projektleitung liege immer bei einem Mitarbeiter aus dem Haus. Wenn die Beigeladene zu 1. mit einem Projekt, für das sie fünf Tage kalkuliert habe, nach drei Tagen fertig sei, rechne sie in der Regel aufgrund des großen Vertrauensverhältnisses nur drei Tage ab. Im Gegenzug habe sie aber im Zweifel in einem anderen Projekt zwei Tage „gut“ und könne sie dann da einbringen und abrechnen.
Die Beigeladene zu 1. hat auf Befragen des Sozialgerichts erklärt, sie habe eine Webseite, auf der sie auch ihre bisherigen Arbeiten darstelle, sodass über diesen Weg Kundenkontakte zustande kommen könnten. Daneben erhalte sie aber häufig Kontakte zu neuen Kunden über Empfehlungen. Wenn sie ein Angebot erhalte, falle ihre Entscheidung, ob sie es annehme oder nicht, auch danach aus, ob sie für das Projekt Zeit habe. Dann gebe sie ihre Tagessätze oder ihr Stundenhonorar an. Für sie sei dabei auch die Länge der Buchung entscheidend. Wenn eine Buchung nur einen sehr kurzen Zeitraum – beispielsweise einen halben Tag oder wenige Stunden – betreffe, sei sie in der Regel teurer, weil sie sich dann für einen kurzen Zeitraum festlege und eventuell an weiteren Tagen in der Woche nicht mehr buchbar sei. Außerdem sei für sie entscheidend, für welche Art von Produkt sie gebucht werde, denn sie könne nicht alle Aufgabenfelder gut bedienen. Ihre Arbeitsweise hänge davon ab, um was für einen Auftrag es sich handele. Bei einem größeren Auftrag entwickele sie beispielsweise erste Ideen und Bilderwelten, stelle diese den Geschäftsführerinnen vor und diese sagten ihr dann, ob sie eher in die eine oder andere Richtung weiterarbeiten solle. Bei großen Aufträgen sei häufig ein Texter dabei und es würden in einem Team diese Entscheidungen getroffen. Es gebe aber auch kleinere Aufträge, die beispielsweise nur das Design beträfen, die sie allein mache. Das könne sie immer gut zu Hause machen und es ihrem Auftraggeber dann vorstellen. Soweit sie im Fragebogen angekreuzt habe, dass sie von der Klägerin Weisungen erhalte, habe sie damit das Briefing gemeint. Dabei werde ihr dargestellt, wer der Kunde sei, was er sich wünsche und welche Eigenheiten er habe, sodass sie sich darauf einstellen könne. In dieser Weise werde das Projekt von ihrer Auftraggeberin gelenkt. Wenn sie im Büro der Klägerin arbeite, setze sie sich dort an einen der sogenannten Freelancer-Rechner. Die stünden dort für freie Mitarbeiter zur Verfügung und sie könne vor Ort auf die Programme und das, was von den weiteren Teammitgliedern bereits erarbeitet worden sei, zugreifen. Das sei für sie günstiger, weil sie sich nicht alles „runterziehen“ müsse und natürlich der Austausch im Team vorhanden sei. Andererseits sei das auch eine Sicherheitsthematik. Sie habe keinen Schlüssel zu den Räumen der Klägerin. Sie werde regelmäßig tageweise gebucht und sei an den Tagen nur für einen Auftraggeber tätig, es könne aber auch mal zu gewissen Überschneidungen kommen. Obwohl sie sich als Art Director bezeichne, habe sie nicht die Leitung in einem Projekt. Sie bringe ihre Fachkompetenz in das Projekt ein, habe aber nicht den Hut auf. Für ihren Beitrag habe sie kein künstlerisches Team, sondern leiste ihre Arbeit alleine. Wenn sie einen Auftrag nicht in der vorgegebenen Zeit schaffe, beispielsweise aufgrund von Krankheit, werde der ausgefallene Tag natürlich nicht bezahlt. Sie trage insoweit das Risiko, den übernommenen Auftrag innerhalb der vorgegebenen Zeit auch zu erledigen. Ein weiterer Tag werde nur bezahlt, wenn beispielsweise der Kunde seinen Auftrag verändere und deshalb zusätzliche Arbeit anfalle. Sofern sie ausfalle und den Job nicht zu Ende machen könne, werde im Zweifel ein anderer Freelancer gebucht. Sofern ein Auftrag zurückgezogen oder spontan abgesagt werde, schaue sie, ob sie ein Ausfallhonorar berechnen müsse, weil sie diese Einkünfte eingeplant habe und in der Kürze keinen anderen Auftrag annehmen könne.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. August 2023 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Art Director in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Es hat ausgeführt, die Beigeladene zu 1. sei in zeitlicher, örtlicher oder fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden gewesen. Sie habe vielmehr ihre Arbeitszeit nach ihren Vorstellungen und Bedürfnissen frei einteilen können. Soweit ihr für die einzelnen Aufträge bestimmte Abgabefristen vorgegeben worden seien, sei dies den zeitlichen Vorgaben geschuldet gewesen, die die Klägerin ihrerseits von ihren Kunden erhalten habe. Auch die sogenannten Schulterblick-Termine hätten der Zwischenabstimmung mit der Klägerin und ggf. weiteren Freelancern in einem Projekt gedient, seien aber nicht in Wahrnehmung eines Direktionsrechts erfolgt. Auch in örtlicher Hinsicht habe sie keine Weisungen erhalten, es habe ihr vielmehr freigestanden, wo sie die übernommenen Aufträge erledige. Sie habe hierzu nachvollziehbar geschildert, dass es im Rahmen eines größeren Projektes gute Gründe gegeben habe, einen der für Freelancer im Büro der Klägerin vorgesehenen Arbeitsplätze zu nutzen, denn es habe die Abstimmung mit den weiteren an einem Projekt mitarbeitenden Personen sowie die Weiterentwicklung von Ideen im Team erleichtert. Die Beigeladene zu 1. habe dort aber keinen festen Arbeitsplatz gehabt und die Räume seien für sie nur in den Bürozeiten zugänglich gewesen, denn sie habe keinen Schlüssel dafür gehabt. Sie habe nach Übernahme eines Auftrags vollkommen frei und ohne inhaltliche Vorgaben der Klägerin Vorschläge für die Gestaltung, Darstellung oder Ausführung ausgearbeitet. Hierbei seien ihre Kreativität und ihre gestalterischen Fähigkeiten gefordert gewesen, da sie von der Klägerin gezielt für Kampagnen oder Aufträge aus bestimmten Produktbereichen „eingekauft“ worden sei. Vereinbart worden sei die Erbringung einer bestimmten (Teil-)Leistung für die Erfüllung eines Auftrags, weitere Vorgaben fachlicher Art seien nicht erfolgt. Zwar könne die Zusammenarbeit in einem Team durchaus ein Indiz für eine Eingliederung in die Organisation eines Betriebes sein, insbesondere dann, wenn neben freien Mitarbeitern auch Angestellte der Klägerin in dem Team mitarbeiteten und die Projektleitung innehätten. Hier sei jedoch sei zu berücksichtigen, dass ein Team immer nur für einen bestimmten Auftrag zusammengestellt worden sei und hierdurch eine Einbindung in bestehende Arbeitsstrukturen des Betriebes kaum stattfinde. In fachlicher Hinsicht sei im Ergebnis nicht von einem Weisungsrecht der Klägerin auszugehen. Zwar sprächen ein Briefing durch die Klägerin und die Vereinbarung von Schulterblick-Terminen zunächst dafür, dass die Arbeit der Beigeladenen zu 1. in fachlicher Hinsicht von der Klägerin kontrolliert werde. Die von der Geschäftsführerin der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. hierzu in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen führten jedoch zu der Überzeugung, dass die Arbeit der Beigeladenen zu 1. nicht in fachlicher Hinsicht von der Klägerin kontrolliert und gelenkt worden sei, sondern dass das Interesse der Klägerin hierbei auf den Fortgang der Arbeit und die erfolgreiche Erfüllung des von ihr übernommenen Auftrags gerichtet gewesen sei. Der Schwerpunkt habe dabei nicht in der fachlichen Einflussnahme gelegen, denn insoweit sei die Beigeladene zu 1. die Spezialistin gewesen. Gegen eine selbständige Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1. im Internetauftritt der Klägerin neben den Mitarbeitern undifferenziert als Teammitglied dargestellt werde. Auch bei Gesprächen mit Kunden, an denen die Beigeladene zu 1. teilgenommen habe, sei dieser Eindruck erweckt worden. Für ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. spreche, dass sie eine Webseite unterhalten habe, auf der sie ihre bisherigen Arbeiten dargestellt habe, um auf diesem Weg weitere Aufträge zu erhalten. Auch der Umstand, dass sie für weitere Auftraggeber tätig geworden sei, spreche für eine selbständige Tätigkeit. Zwar sei Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Tätigkeit das einzelne Auftragsverhältnis, jedoch spreche das Vorhandensein weiterer Auftraggeber auch für ein werbendes Auftreten am Markt. Hinzukomme, dass die Beigeladene zu 1. bei jedem Einzelauftrag habe entscheiden können, ob sie ihn annehme oder nicht. Diese Freiheit sei vollkommen arbeitnehmeruntypisch und damit ein wesentlich ins Gewicht fallendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1. sei nach der geleisteten Arbeitszeit entlohnt worden. Dabei spreche für eine unternehmerische Gestaltung, dass sie die Sätze, die sie für ihre Arbeitsleistung ausgehandelt habe, unterschiedlich gestaltet habe. Sie habe auch das Risiko getragen, kein Entgelt für geleistete Arbeit zu bekommen, wenn sie einen Auftrag – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu Ende habe führen können. Umgekehrt habe sie jedoch dargelegt, dass sie gegebenenfalls ihrem Auftraggeber ein Ausfallhonorar berechne, wenn ein Auftrag kurzfristig abgesagt werde. Sie habe allerdings nur in einem verhältnismäßig geringem Umfang Kapital für die Einrichtung eines eigenen Büroarbeitsplatzes mit entsprechender Ausstattung von Hard- und Software sowie Kommunikationstechnik eingesetzt. In der Gesamtschau ergebe sich zwar kein ganz einheitliches Bild, es überwögen jedoch deutlich die für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechenden Gesichtspunkte. Dies seien insbesondere die frei von fachlichen Vorgaben zu gestaltenden Vorschläge für die Erfüllung eines Auftrags sowie das – trotz geringen Kapitaleinsatzes – von der Beigeladenen zu 1. zu tragende unternehmerische Risiko.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 7. November 2023 zugestellte Urteil am 17. November 2023 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Beigeladene zu 1. sei bei ihren jeweiligen Einsätzen weisungsgebunden und in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und habe kein unternehmerisches Risiko getragen. Für eine Weisungsgebundenheit sprächen bereits die Briefings zu Beginn der Tätigkeiten sowie die Schulterblick-Termine. Die Beigeladene zu 1. habe zudem in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Geschäftsführerinnen erste Ideen und Bilder vorstelle und diese ihr dann sagten, ob sie eher in die eine oder andere Richtung weiterarbeiten solle. Sie habe mithin auch in fachlicher Hinsicht Weisungen unterlegen. Ferner ergebe sich ihre Weisungsgebundenheit daraus, dass sie zwar ihre Fachkompetenz eingebracht habe, die Projektleitung aber ausschließlich festangestellte Mitarbeiter der Klägerin innegehabt hätte. Diesen – und nicht der Beigeladenen zu 1. – habe mithin das fachliche Letztentscheidungsrecht oblegen. Die Beigeladene zu 1. sei auch in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Klare Indizien hierfür seien die regelmäßigen Schulterblick-Termine sowie die Teilnahme an Präsentationen. Zudem habe sie unstreitig mit anderen abhängig beschäftigten Mitarbeitern im Team zusammengearbeitet. Im Büro der Klägerin sei ihr hierfür ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden, sie habe auch Rechner und Software der Klägerin genutzt. Auf der Website der Klägerin werde sie nach wie vor ohne jeden Zusatz als Teil des Teams der Klägerin präsentiert. Die Beigeladene sei auch keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen. Allein der Umstand, von der Klägerin nicht weiter beauftragt zu werden, begründe dieses Risiko nicht, denn dies treffe auch jeden Arbeitnehmer, der nur Zeitverträge bekomme. Das allgemeine Risiko, außerhalb der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, sei für den Status der konkreten Tätigkeit irrelevant. Maßgeblich sei vielmehr, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Beklagte verkenne dabei nicht, dass es sich bei der Tätigkeit als Art Director um eine reine Dienstleistung handele, die keinen nennenswerten Kapitaleinsatz oder aufwändige Betriebsmittel erfordere. Aber auch ihre Arbeitskraft habe die Beigeladene zu 1. nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt, denn sie habe keine erfolgsabhängige Vergütung erzielt, sondern sei nach Tages- oder Stundensätzen und damit nach ihrem Zeitaufwand bezahlt worden. Auch für den Fall, dass der Auftraggeber die Klägerin nicht bezahlt hätte, wäre der Vergütungsanspruch der Beigeladenen zu 1. gegenüber der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin erhalten geblieben. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin als unmittelbarer Vertragspartnerin hätte auch ein Arbeitnehmer im Grundsatz zu tragen. Zwar habe die Beigeladene zu 1. das Risiko des Ausfalls ihrer Arbeitskraft ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Urlaub oder Leistungen aus der Sozialversicherung getragen. Dies ergebe sich aber gerade daraus, dass keine abhängige Beschäftigung habe vereinbart werden sollen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei auch die Möglichkeit der Beigeladenen zu 1., Aufträge abzulehnen, kein wesentlich ins Gewicht fallendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Dies ergebe sich vielmehr daraus, dass die einzelnen Tätigkeiten individuell vereinbart worden seien. Bei derartigen Vertragsgestaltungen sei für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestünden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. August 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass die Beigeladene zu 1. nicht weisungsgebunden sei. Ihre Fachkompetenz liege im Produktdesign, der Logogestaltung, der Layout-Erstellung, der CI-Gestaltung, der Anzeigengestaltung, der Shooting-Betreuung und der Kampagnenkreation. Sie sei aber nicht in der Lage, allein z.B. eine Werbekampagne für einen Kunden durchzuführen, weil sie nicht über alle für eine solche Kampagne erforderlichen Kompetenzen verfüge. Die Klägerin müsse daher für eine solche Kampagne verschiedene Spezialisten einkaufen oder durch angestellte Mitarbeiter erbringen lassen. Dies sei vergleichbar mit dem Bau eines Hauses, für den auch verschiedene Spezialisten bzw. Gewerke erforderlich seien, um ein einheitliches Werk herzustellen. Es sei nicht zutreffend, dass die Projektleitung den festangestellten Mitarbeitern oblegen habe, vielmehr habe diese ausschließlich bei den Geschäftsführerinnen der Klägerin gelegen. Das Briefing sei im Sinne einer Information/Instruktion über die Wünsche und Anforderungen des Kunden zu verstehen und nicht als Anweisung in Ausübung des Direktionsrechts. Wenn die Beigeladene zu 1. einen Auftrag übernommen habe, sei sie natürlich in das Gesamtkonzept eingebunden gewesen, was auch bestimmte zeitliche Vorgaben enthalten habe. In diesem Gesamtkonzept habe sie einen bestimmten in ihre Fachkompetenz fallenden Bereich selbständig und eigenverantwortlich bearbeitet. Bei den Schulterblick-Terminen habe es sich nicht um die Kontrolle der bis dahin erbrachten Leistungen gehandelt, sondern um Abstimmungstermine. Am Anfang jeden Projekts stehe ein Briefing, also ein Informations- oder Einweisungsgespräch mit allen Projektbeteiligten. Dieses finde entweder in den Räumen der Klägerin oder per Telefon oder Videokonferenz statt. Dabei werde die der Klägerin vom Kunden gestellte Aufgabe, das zu liefernde Ergebnis, der Zeitplan und das Budget erörtert. Bei einem Projekt, an dem mehrere Personen arbeiteten, sei es nicht möglich, ohne Zwischenabstimmungen die allen gestellte gemeinsame Aufgabe zu erreichen. An Baubesprechungen nähmen ebenfalls neben dem Bauherrn und dem Architekten auch die Vertreter der verschiedenen Gewerke teil. Niemand käme auf die Idee, dass die am Bau beteiligten Handwerksbetriebe abhängig Beschäftigte des Bauherrn seien. Bezüglich des Unternehmerrisikos sei zu berücksichtigen, dass bei reinen Dienstleistungen das Fehlen von größeren Investitionen in Werkzeuge, Geräte oder sonstige Arbeitsmaterialien kein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung sei. Es werde außerdem ausgeblendet, dass die Beigeladene zu 1. für insgesamt fünf Auftraggeber arbeite, was für einen abhängig Beschäftigten undenkbar sei. Sie könne auch ohne Zustimmung der Klägerin Hilfskräfte einstellen, ihre Preise selbst bestimmen und eigene Werbung betreiben. Sie habe keinen Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und erbringe ihre Leistungen im eigenen Namen. Anders als ein Beschäftigter hätte sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Klägerin auch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Sie habe alle ihre Projekte von ihrem eigenen Laptop aus bearbeitet. Diesen habe sie auch mitgeführt, wenn sie im Büro der Klägerin an Abstimmungsterminen teilgenommen habe. Die Klägerin habe ein offenes Büro mit mehreren Sitz- und Arbeitsmöglichkeiten und die Beigeladene zu 1. habe sich einen freien Platz aussuchen können. Auf allen Tischen stünden fest installierte Computer, diese könnten von allen freien Mitarbeitern genutzt werden, um die von der Klägerin für ihre Projekte bereitgestellten Dateien vom Server herunterzuladen. Die Klägerin verfüge über eine umfassende Bilddatei, die jeder Kreative für seine Projekte nutzen dürfe. Die Beigeladene zu 1. sei während ihrer Projektarbeit circa einmal pro Woche einen Tag im Büro der Klägerin, in der Endphase manchmal auch zwei bis drei Tage hintereinander. Gegenüber dem Kunden präsentiere die Klägerin einen Teil des Projekts (Konzept, Strategie, Medien, Empfehlung, Projektmanagement), der Kreative – in diesem Fall die Beigeladene zu 1. – präsentiere die kreative Konzeption.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, denn diese sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beigeladene zu 1. unterlag im streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2016 in ihren Tätigkeiten als Art Director als abhängig Beschäftigte der Klägerin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, sodass die Beklagte die nicht gezahlten Beiträge in Höhe von 43.650,64 EUR von der Klägerin nachfordern durfte.
Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs. 1 S. 1 und 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (S. 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (S. 5).
Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI>, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch <SGB V>, § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch <SGB XI>, § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <SGB III>). Beurteilungsmaßstab dafür, ob die Beigeladene zu 1. als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterlag oder ihr als selbstständige Tätige – von hier nicht einschlägigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – nicht unterfiel, ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), welcher sich der erkennende Senat aus eigener Überzeugung anschließt, setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Anhaltspunkte für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. Das Weisungsrecht kann daher gerade bei Hochqualifizierten oder Spezialisten aufs Stärkste eingeschränkt sein, wobei die Dienstleistung dennoch fremdbestimmt sein kann, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – Juris). Die Weisungsgebundenheit ist in diesen Fällen zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (z.B. BSG, Urteil vom 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R; BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R; beide Juris).
Für eine abhängige Beschäftigung sprechen als Indizien grundsätzlich insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers („Vorgesetzten“) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers, eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern.
Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen etwa die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Bedeutendes Indiz dafür ist, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R; BSG, Urt. v. 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R; beide Juris), zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben ist der Senat im Rahmen der erforderlichen Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu der Auffassung gelangt, dass bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen.
Bei der Beurteilung ist grundsätzlich zunächst vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Vorliegend existieren jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1., die zur Auslegung herangezogen werden könnten.
In tatsächlicher Hinsicht gibt es sowohl Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, als auch solche, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Die Beigeladene zu 1. hatte in der zeitlichen Gestaltung in ihrer Tätigkeit weitgehende Freiheiten. Sie musste zwar die von dem Kunden der Klägerin vorgegebenen Abgabetermine einhalten, dies betrifft jedoch selbständige Werkunternehmer in der Regel gleichermaßen. Innerhalb dieser Fristen konnte sie zu einem großen Teil frei bestimmen, wann sie arbeitete. Dies galt allerdings nicht ausnahmslos, denn sie musste für das initiale Briefing und die Schulterblick-Termine sowie auch für die abschließende Präsentation gegenüber dem Kunden zur Verfügung stehen. Dem entspricht auch die Angabe der Klägerin in der Klageschrift, dass bei Übernahme eines Auftrags die Beigeladene zu 1. in das Gesamtkonzept eingebunden gewesen sei, was auch bestimmte zeitliche Vorgaben enthalten habe.
Auch in örtlicher Hinsicht hatte sie weitgehende, aber keine kompletten Freiheiten. Sie konnte grundsätzlich zu Hause oder in den Firmenräumen der Klägerin arbeiten. Zu den Briefings, Schulterblick-Terminen und Präsentationen musste sie jedoch im Büro oder ggf. beim Kunden vor Ort sein.
Schließlich hatte sie auch bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit weitgehende, aber keine kompletten Freiheiten. Da die Klägerin sie gerade wegen ihrer spezifischen Fachkompetenz für bestimmte Aufträge hinzugezogen hat, liegt es auf der Hand, dass ihr insoweit eine erhebliche künstlerische Gestaltungsfreiheit zustand. Diese war allerdings zum einen begrenzt durch die Vorgaben und Wünsche des Kunden, was allerdings bei einem selbständigen Werkunternehmer nicht anders wäre. Zusätzlich hat die Beigeladene zu 1. jedoch in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts dargelegt, dass sie bei größeren Aufträgen zunächst erste Ideen und Bilderwelten entwickele und diese dann den Geschäftsführerinnen vorstelle, die ihr dann sagten, ob sie eher in die eine oder andere Richtung weiterarbeiten solle. Hierin dürften durchaus inhaltliche Vorgaben zu sehen sein, wenn auch wahrscheinlich nicht kleinteilig, aber doch in Bezug auf die grobe Richtung der Arbeit. Dem entspricht auch die Erklärung der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts, dass sie ihre Fachkompetenz in das Projekt eingebracht, aber nicht den Hut aufgehabt habe.
Selbst das vollständige Fehlen ausdrücklicher einseitiger Weisungen und Kontrollen würde allerdings der Annahme einer Beschäftigung nicht von vornherein entgegenstehen, denn die Beigeladene zu 1. war in einem fremdbestimmten betrieblichen Rahmen eingegliedert. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG, Urt. v. 22.07.2025 – B 12 BA 7/23 R; BSG, Urt. v. 05.11.2024 – B 12 BA 3/23 R; beide Juris). Insbesondere bei Dienstleistungen höherer Art kann weitgehend fachliche Weisungsfreiheit bestehen. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebes erhält. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich dann zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Dabei kommt dem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit Personal des Weisungsgebers und der Notwendigkeit der Nutzung von dessen Infrastruktur oder dessen Betriebsmitteln besondere Bedeutung zu (z.B. BSG, Urt. v. 22.07.2025 – B 12 BA 7/23 R; BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R; beide Juris).
Die Beigeladene zu 1. war zeitlich und örtlich in ein von der Klägerin nach außen allein verantwortetes Rahmenkonzept eingebunden und in die von der Klägerin vorgegebenen Organisationsabläufe eingegliedert. Die Klägerin hat Verträge über eine bestimmte Werbekampagne mit ihren Kunden abgeschlossen. Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden und zur Umsetzung der von diesem erhaltenen Vorgaben hat die Klägerin – neben ihren festangestellten Mitarbeitern – auch die Beigeladene zu 1. eingesetzt. Dies ist nicht als statusneutral zu betrachten, denn die Beigeladene zu 1. musste sich an dieser für sie fremdbestimmten Zielsetzung der Klägerin ausrichten. Allein die Klägerin schloss Verträge mit ihren Kunden. Insoweit lag die Letztverantwortung des Handelns bei der Klägerin und nicht bei der Beigeladenen zu 1. Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. dienten vielmehr der Erfüllung des Betriebszwecks der Klägerin. Insofern ist die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – gerade nicht mit einem am Bau beteiligten Handwerksbetrieb zu vergleichen. Soweit ein Bauherr Handwerksbetriebe verschiedener Gewerke beauftragt, mögen die Inhaber dieser Betriebe selbständig sein; deren zur Erfüllung der Verträge eingesetzte Mitarbeiter sind es aber in der Regel nicht. Vergleichbar damit beauftragt hier der Kunde die Klägerin, welche die Leistung selbständig, aber unter Einsatz von Mitarbeitern erbringt.
Ebenfalls für eine Einbindung in die Betriebsorganisation der Klägerin spricht, dass die Beigeladene zu 1. deren betriebliche Infrastruktur genutzt hat. Zwar konnte sie – insbesondere bei kleineren Aufträgen – auch zu Hause arbeiten und sie hatte keinen Schlüssel zu den Räumlichkeiten der Klägerin. Ihr stand jedoch auch ein Arbeitsplatz mit einem firmeneigenen Rechner in den Räumlichkeiten der Klägerin zur Verfügung. Nach ihren eigenen Angaben hat sie diesen auch regelmäßig genutzt, weil sie von dort aus auf die Software und die Bilddateien der Klägerin sowie die Arbeitsergebnisse der Teammitglieder zugreifen konnte. Als weiteren Grund für ihre Anwesenheit in den Räumen der Klägerin hat die Beigeladene zu 1. den „Austausch im Team“ angegeben. Insbesondere bei größeren Aufträgen sei häufig ein Texter dabei und die Entscheidungen würden im Team getroffen. Sie sei nicht in der Lage, allein z.B. eine Werbekampagne für einen Kunden durchzuführen, weil sie nicht über alle für eine solche Kampagne erforderlichen Kompetenzen verfüge. Eine derartige Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung stellt ein erhebliches Indiz für die Eingebundenheit in eine fremde Betriebsorganisation und damit für abhängige Beschäftigung dar. Hinzu kommt, dass nach den Angaben der Geschäftsführerin Frau S. in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts die Projektleitung immer bei einem Mitarbeiter aus dem Haus lag. Soweit diese Aussage im Berufungsverfahren dahin gehend korrigiert wurde, dass die Projektleitung stets bei den Geschäftsführerinnen der Klägerin gelegen habe, ändert dies nichts daran, dass die Beigeladene zu 1. in das jeweilige Projektteam eingebunden und den Vorgaben des Projektleiters unterworfen war. Die Beigeladene zu 1. hat dies durch ihre Aussage bestätigt, dass sie ihre Fachkompetenz in das Projekt eingebracht, aber nicht den Hut aufgehabt habe.
Schließlich spricht für eine Einbindung der Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin auch der Umstand, dass sie zu den Präsentationsterminen beim Kunden mitgenommen wurde und dort ihr Arbeitsergebnis erläuterte. Hierdurch sowie auch durch ihre Vorstellung auf der Website der Klägerin zusammen mit anderen Mitarbeitenden ist sie auch nach außen als Mitarbeiterin der Klägerin in Erscheinung getreten.
Ein wesentliches Unternehmerrisiko trug die Beigeladene zu 1. nicht. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R; BSG, Urt. v. 28.09.2011 – B 12 R 17/09 R; BSG, Urt. v. 31.03.2015 – B 12 KR 17/13 R; alle Juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1. wesentliche Betriebsmittel oder eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt hätte. Ihr stand in den Räumlichkeiten der Klägerin ein Arbeitsplatz mit Rechner zur Verfügung, von dem aus sie auf die Software und die Bilddateien der Klägerin zugreifen konnte. Soweit sie teilweise zu Hause gearbeitet und auch ihren eigenen Laptop genutzt hat, ist nicht ersichtlich, dass sie diesen oder weitere Arbeitsmittel allein für die Tätigkeit für die Klägerin angeschafft hätte (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – Juris). Da sie nach Stunden- oder Tagessätzen bezahlt wurde, hatte sie kein Risiko, für geleistete Arbeit gar nicht bezahlt zu werden und sie hatte auch nicht die Möglichkeit, ihre Gewinnchancen durch schnelleres Arbeiten zu steigern. Mehrarbeit aufgrund von veränderten Kundenwünschen wurde vergütet und in Fällen, in denen ein Kunde den Auftrag zurückzog, gab es offenbar die Möglichkeit, ein Ausfallhonorar zu berechnen. Eine gewisse unternehmerische Freiheit lag allenfalls darin, dass sie ihre Honorarforderung von der Länge der Buchung abhängig machte und damit das finanzielle Risiko verringerte, bei kurzen Buchungen für den Rest der Woche nicht mehr arbeiten zu können. Sie hatte allerdings das Risiko, aufgrund von Krankheit einen Auftrag nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit zu schaffen und dafür dann auch nicht bezahlt zu werden. Dies unterscheidet sie von einem festangestellten Mitarbeiter, der in einem solchen Fall Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten würde. Allerdings beruht hier die fehlende Vereinbarung einer Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit ausschließlich auf dem Willen der Beteiligten, keine abhängige Beschäftigung zu begründen. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt daher nicht die Annahme von Selbständigkeit (BSG, Urt. v. 25.01.2001 – B 12 KR 17/00 R – Juris). Nichts anderes gilt für das Risiko der Beigeladenen zu 1., im Falle einer Insolvenz der Klägerin nicht bezahlt zu werden, während ein abhängig Beschäftigter hier zumindest Insolvenzgeld erhalten kann.
Da für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen ist, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 10/18 R – Juris, m.w.N.), ist das Risiko, von der Klägerin keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten oder die eigene Arbeitskraft außerhalb der Tätigkeit für die Klägerin nicht verwerten zu können, für die Frage ihres sozialversicherungsrechtlichen Status in der konkreten Tätigkeit nicht relevant (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 10/18 R – Juris).
Für eine selbständige Tätigkeit spricht, dass die Klägerin auch für andere Auftraggeber gearbeitet und auf ihrer Webseite ihre bisherigen Arbeiten dargestellt hat, um auf diesem Weg Kundenkontakte herzustellen. Hierin kann jedenfalls dann ein Indiz für eine erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit liegen, wenn dies in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (BSG, Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R; BSG, Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17; beide Juris). Da jedoch grundsätzlich auf die Verhältnisse der jeweils konkret zu beurteilenden Tätigkeit abzustellen ist, kann diesem Umstand nur im Zusammenwirken mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit erhebliches Gewicht beigemessen werden.
Die Vergütung auf Rechnungstellung ist schließlich für selbstständige Erwerbstätigkeiten als typisch anzusehen. Dem allein kommt indes kein allzu hohes Gewicht zu, weil es sich dabei um eine abrechnungstechnische Gestaltungsmöglichkeit handelt, dem der Wille der Vertragsparteien zugrunde liegt, eine selbständige Tätigkeit zu vereinbaren. Dass das Honorar der Klägerin weit über der Vergütung eines vergleichbaren angestellten Mitarbeiters liegt, ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Höhe eines vereinbarten Honorars grundsätzlich nur Ausdruck eines Parteiwillens, und ein solcher ist lediglich dann maßgeblich, wenn er nicht in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen steht und mindestens von einer Gleichwertigkeit der Anhaltspunkte für eine abhängige bzw. selbstständige Tätigkeit auszugehen ist.
Mit Blick auf das Vorstehende ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände, welche auf eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung hindeuten (insbesondere Eingliederung in die Betriebsabläufe der Klägerin, teilweise Weisungsabhängigkeit, Auftreten gegenüber Kunden und Darstellung auf der Firmen-Website als Teammitglied, kein nennenswertes Unternehmerrisiko) gegenüber den nach Umfang und Gewicht her geringer einzustufenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (insbesondere weitgehende künstlerische Gestaltungsfreiheit, Tätigkeit für andere Auftraggeber, werbendes Auftreten am Markt durch eigene Website, Vergütung auf Rechnungstellung), dass die Beigeladene zu 1. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Klägerin als abhängig Beschäftigte anzusehen ist. Dabei kommt dem Umstand der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin sowie der zumindest nicht vollständigen Weisungsfreiheit im Hinblick auf die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV ausdrücklich genannten Anhaltspunkte maßgebliche Bedeutung zu, sodass die für selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände dahinter zurücktreten müssen.
Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Beitragsnachforderung in Höhe von 43.650,64 EUR sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten, da sie keine Anträge gestellt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).