Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Begriff ‚Entscheidung‘ – Zwischenentscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats, mit der die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage feststellt wird – Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung, in der ein anderes Gericht bezeichnet ist
Gründe
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland; im Folgenden: vorlegendes Gericht) gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, die Tragweite des Begriffs „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012(2) zu präzisieren. Dieser Begriff ist einer der Schlüsselbegriffe der genannten Verordnung. Nur Entscheidungen, die als „Entscheidungen“ (im Sinne dieser Verordnung)] angesehen werden können, können nämlich den Regelungen dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen. Genauer gesagt stellt sich die Frage, ob der Begriff „Entscheidung“ eine von den zuerst angerufenen Gerichten eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Spanien) erlassene Zwischenentscheidung erfasst, mit der diese Gerichte ihre internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage festgestellt haben (ohne diese Entscheidung jedoch bislang getroffen zu haben), wenn die später angerufenen Gerichte eines anderen Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall Deutschland) der Auffassung sind, dass diese Entscheidung gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung verstoße, die ihnen die ausschließliche Zuständigkeit zuweise.
Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit einem Streit zwischen Babcock Montajes (im Folgenden: Babcock), einer Gesellschaft mit Sitz in Spanien, und Kanadevia Inova Steinmüller (im Folgenden: Kanadevia), einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, über die Durchführung eines Vertrags über den Bau einer Abfallbehandlungsanlage in San Sebastián (Spanien). Infolge dieses Streits nahm Kanadevia die von Babcock zur Absicherung der Vertragserfüllung gestellte Garantie in Anspruch.
Daraufhin erhob einerseits Babcock Klage gegen Kanadevia und verlangte Zahlung in Höhe der Garantiesumme sowie Schadensersatz. Obwohl der Vertrag die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Köln (Deutschland) vorsah (im Folgenden: Gerichtsstandsvereinbarung), erhob Babcock diese Klage bei den spanischen Gerichten. Andererseits erhob Kanadevia einige Tage später in Köln Klage gegen Babcock(3).
Die spanischen Gerichte entschieden zuerst. Diese Gerichte stellten in einer Zwischenentscheidung fest, dass sie für die Entscheidung über die Klage von Babcock international zuständig seien (der Begriff „Zwischenentscheidung“ bedeutet hier, dass mit dieser Entscheidung nicht die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt wurden) (im Folgenden: Entscheidung der spanischen Gerichte oder in Rede stehende Zwischenentscheidung). Daraufhin wies das Landgericht Köln (Deutschland) die Klage von Kanadevia wegen Unzuständigkeit ab. Dieses Gericht war der Ansicht, dass die Entscheidung der spanischen Gerichte, obwohl diese die Gerichtsstandsvereinbarung (und die besondere Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012)(4) missachtet hätten, nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012(5) anzuerkennen sei (weshalb die deutschen Gerichte daran gehindert seien, die ihnen durch die Gerichtsstandsvereinbarung zugewiesene Zuständigkeit auszuüben).
Die Entscheidung des Landgerichts Köln wurde in der Berufungsinstanz aufgehoben. Das Berufungsgericht hielt das Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der deutschen Gerichte und die Tatsache, dass die Entscheidung der spanischen Gerichte nur eine Zwischenentscheidung sei, für maßgeblich. Dieses Gericht erklärte daher das Landgericht Köln für international zuständig und verwies die Sache dorthin zurück.
Babcock focht diese zweitinstanzliche Entscheidung vor dem vorlegenden Gericht an, das Zweifel hat, ob die in Rede stehende Zwischenentscheidung als „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 anzusehen ist und ob diese Entscheidung daher von den deutschen Gerichten anerkannt werden muss (was zur Folge hätte, dass die deutschen Gerichte daran gehindert wären, über die Klage von Kanadevia zu entscheiden).
Ich möchte in Erinnerung rufen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Gjensidige(6) bereits klargestellt hat, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats die Anerkennung einer Entscheidung nicht mit der Begründung versagen darf, dass sich das Gericht des Ursprungsstaats unter Außerachtlassung einer Gerichtsstandsvereinbarung für zuständig erklärt hat. In jener Rechtssache betraf die Frage der Anerkennung jedoch eine Entscheidung über die Begründetheit der Klage. In der vorliegenden Rechtssache bleibt daher zu klären, ob dieselbe Schlussfolgerung in Bezug auf eine Zwischenentscheidung gezogen werden kann, mit der lediglich – angeblich unter Außerachtlassung einer Gerichtsstandsvereinbarung – festgestellt wird, dass das Ursprungsgericht international für die Entscheidung über die Klage zuständig ist.
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass im Gegensatz zu dem im Urteil Gjensidige geprüften Fall noch keine materielle Bestimmung der Rechte und Pflichten der Parteien erfolgt ist. Dies bedeute, so wird argumentiert, dass es weiterhin möglich sei, das Verfahren vor den nach dem Vorbringen (und nach Ansicht des vorlegenden Gerichts) richtigen Gerichten durchzuführen (d. h., es den in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichneten Gerichten zu ermöglichen, über die Klage im Ausgangsverfahren zu entscheiden). Dies setzt jedoch voraus, dass die deutschen Gerichte nicht verpflichtet sind, die Entscheidung der spanischen Gerichte anzuerkennen. Dieser Aspekt der Rechtssache wirft somit die heikle Frage auf, wie die in der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen Regelungen über die Zuständigkeit (einschließlich derjenigen über die Rechtshängigkeit) einerseits und die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen über die Anerkennung von Entscheidungen andererseits gegeneinander abzuwägen sind.
II. Rechtlicher Rahmen
Die Erwägungsgründe 3, 4, 6, 21, 22 und 26 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:
„(3) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, indem unter anderem der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.
(4) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.
…
(6) Um den angestrebten freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verwirklichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
…
(21) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergeben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte dieser Zeitpunkt autonom festgelegt werden.
(22) Um allerdings die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel vorzusehen, um eine befriedigende Regelung in einem Sonderfall zu erreichen, in dem es zu Parallelverfahren kommen kann. Dabei handelt es sich um den Fall, dass ein Verfahren bei einem Gericht, das nicht in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart wurde, anhängig gemacht wird und später das vereinbarte Gericht wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien angerufen wird. In einem solchen Fall muss das zuerst angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, sobald das vereinbarte Gericht angerufen wurde, und zwar so lange, bis das letztere Gericht erklärt, dass es gemäß der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht zuständig ist. Hierdurch soll in einem solchen Fall sichergestellt werden, dass das vereinbarte Gericht vorrangig über die Gültigkeit der Vereinbarung und darüber entscheidet, inwieweit die Vereinbarung auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung findet. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen können, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren auszusetzen.
…
(26) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der Union rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste. Eine von den Gerichten eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung sollte daher so behandelt werden, als sei sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen.“
In Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 wird der Begriff „Entscheidung“ definiert als „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“, und es wird ergänzt, dass dieser Begriff „[f]ür die Zwecke von Kapitel III [über die Anerkennung und Vollstreckung] auch einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen [umfasst], die von einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden. Hierzu gehören keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem solchen Gericht angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt“.
Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 regelt Vereinbarungen über die Zuständigkeit und sieht vor: „Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. …“
Art. 29 der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft die „Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren“ und bestimmt in den Abs. 1 und 3:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
…
(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“
Im selben Abschnitt der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht Art. 31 vor:
„…
(2) Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 26 das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.
(3) Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
…“
Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der die Anerkennung von Entscheidungen betrifft, bestimmt: „Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“
In Art. 38 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es: „Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn
a) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird oder
…“
Art. 45 der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen und bestimmt:
„(1) Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn
a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde;
b) dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
c) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist;
d) die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im ersuchten Mitgliedstaat erfüllt, oder
e) die Entscheidung unvereinbar ist
i) mit Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 5, sofern der Beklagte Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter des Versicherungsvertrags, Geschädigter, Verbraucher oder Arbeitnehmer ist, oder
ii) mit Kapitel II Abschnitt 6.
…
(3) Die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts darf, unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e, nicht nachgeprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.
…“
III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen
Babcock, die Revisionsklägerin vor dem vorlegenden Gericht, und Kanadevia, die Revisionsbeklagte, schlossen am 18. September 2017 einen Vertrag über den Bau einer Abfallbehandlungsanlage in San Sebastián (Spanien). Nach diesem Vertrag sollte Babcock zwei zu der Abfallbehandlungsanlage gehörende Verbrennungskessel montieren. Außerdem stellte Babcock Kanadevia eine Bankgarantie zur Absicherung der Vertragserfüllung. Der Vertrag sah für die sich aus ihm ergebenden Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Köln vor.
Aufgrund von Verzögerungen bei den Arbeiten schlossen die Parteien am 8. August 2018 eine Änderungsvereinbarung (im Folgenden: Änderungsvereinbarung), wonach Babcock einen Teil der vorgesehenen Leistungen nicht mehr erbringen sollte. In der Folge verlangte Kanadevia von Babcock Mehrkosten für die geschuldeten Leistungen. Babcock erklärte wiederholt, dass sie keine Grundlage für solche Forderungen sehe, und Kanadevia nahm die Bankgarantie in Anspruch. Die Bank zahlte die Garantiesumme in voller Höhe an Kanadevia aus.
Daraufhin erhob Babcock am 30. Juli 2019 beim Juzgado de primera instancia de Madrid (Gericht erster Instanz Madrid, Spanien) Klage gegen Kanadevia und verlangte Zahlung in Höhe der Garantiesumme (die Babcock zwischenzeitlich der Bank erstattet hatte) und Schadensersatz.
Am 8. August 2019 erhob Kanadevia eine Klage beim Landgericht Köln, mit der sie die Feststellung begehrte, dass Babcock verpflichtet sei, ihr sämtliche Mehrkosten und/oder Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden seien, dass Babcock infolge des Abschlusses der Änderungsvereinbarung einen Teil der nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldeten Leistung nicht mehr erbracht habe.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 entschied der Juzgado de primera instancia de Madrid (Gericht erster Instanz Madrid), dass die spanischen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig seien, verneinte aber seine örtliche Zuständigkeit und verwies die Rechtssache an den Juzgado de primera instancia de San Sebastián (Gericht erster Instanz San Sebastián, Spanien).
Kanadevia focht diese Entscheidung nicht an(7). Sie stellte jedoch einen Antrag auf erneute Prüfung der Frage der internationalen Zuständigkeit. Der Juzgado de primera instancia de San Sebastián (Gericht erster Instanz San Sebastián) lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 9. September 2020 ab. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss desselben Gerichts vom 9. Dezember 2020 bestätigt.
Mit Urteil vom 11. Mai 2021 wies das Landgericht Köln die Klage von Kanadevia (vom 8. August 2019) mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig ab. Dieses Gericht war der Ansicht, dass, obwohl seine eigene Zuständigkeit wegen der Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich Vorrang genieße und die spanischen Gerichte das Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hätten aussetzen müssen, deren Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzuerkennen sei.
Kanadevia legte Berufung beim Oberlandesgericht Köln (Deutschland) ein, das das erstinstanzliche Urteil aufhob. Es stellte die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln fest und verwies die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück. Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründet worden sei. Diese Zuständigkeit sei durch die Entscheidung der spanischen Gerichte nicht ausgeschlossen, da diese Entscheidung das Verfahren nicht beendet habe und daher nicht gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzuerkennen sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellte keine der von den spanischen Gerichten erlassenen Entscheidungen eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2021 dar, da diese Entscheidungen rein innerverfahrensrechtliche Wirkungen für das (laufende) Verfahren in Spanien entfalteten. Zudem sei das Verfahren vor den deutschen Gerichten nicht auszusetzen. Der Umstand, dass die spanischen Gerichte das Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht ausgesetzt hätten, stehe der Fortsetzung des Verfahrens in Deutschland angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht entgegen.
Babcock hat gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim vorlegenden Gericht eingelegt. Da dieses Gericht Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung des Begriffs „Entscheidung“ in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist der Begriff der Entscheidung in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass das gemäß einer Vereinbarung nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2021 ausschließlich zuständige Gericht (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2021) eine Entscheidung anzuerkennen hat, mit der ein nicht vereinbartes Gericht eines Mitgliedstaats die internationale Zuständigkeit der Gerichte jenes Mitgliedstaats feststellt, wenn es sich um eine die Instanz nicht abschließende Entscheidung (Zwischenentscheidung) handelt?
2. Sofern Frage 1 grundsätzlich bejaht wird: Kommt es für die Anerkennung der Zwischenentscheidung zusätzlich darauf an, ob die eine eigene internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats bejahende Zwischenentscheidung das nicht vereinbarte Gericht selbst bindet und/oder ob die Bejahung der internationalen Zuständigkeit im Rahmen eines Rechtsmittels abgeändert werden kann?
Schriftliche Erklärungen sind von Babcock, Kanadevia, der tschechischen, der spanischen und der zyprischen Regierung sowie der Europäischen Kommission eingereicht worden. Babcock, Kanadevia, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Kommission haben in der Sitzung vom 4. März 2026 mündlich vorgetragen.
IV. Würdigung
Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellung, ob eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Zwischenentscheidung, in der sich dieses Gericht (nur) für international zuständig erklärt, aber noch nicht über die Begründetheit der Klage entscheidet, unter den Begriff „Entscheidung“ im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt und daher nach dieser Bestimmung anzuerkennen ist, auch wenn sie angeblich in Widerspruch zu einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht, in der die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats vereinbart wurde. Das vorlegende Gericht fragt sich auch, ob die Anerkennung einer solchen Entscheidung davon abhängt, inwieweit sie in dem Verfahren, in dem sie ergangen ist, noch abgeändert werden kann.
Ich werde meine Würdigung dieser Fragen mit dem Einwand von Kanadevia gegen die Zulässigkeit der Vorlagefragen beginnen (A). Anschließend werde ich darauf eingehen, dass nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012, wie sie insbesondere im Urteil Gjensidige ausgelegt wurden, eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene „Entscheidung“ (im Sinne von Art. 2 Buchst. a und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, auch wenn sich das Ursprungsgericht unter Außerachtlassung einer Gerichtsstandsvereinbarung für international zuständig erklärt hat (B).
Im Fall des Ausgangsverfahrens bedeutet dies, dass die in Rede stehende Zwischenentscheidung in Deutschland so anerkannt werden müsste. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn diese Entscheidung schon nicht als „Entscheidung“ einzustufen wäre. Ich werde jedoch darlegen, dass sich eine solche Schlussfolgerung trotz des den Gerichtsstandsvereinbarungen vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Schutzes nicht auf die genannte Verordnung stützen lässt. Dies wird mich zu dem Ergebnis führen, dass eine Entscheidung, mit der ein nicht vereinbartes Gericht seine internationale Zuständigkeit – angeblich unter Außerachtlassung einer Gerichtsstandsvereinbarung – feststellt, anzuerkennen ist. Ich werde auch erläutern, dass die Verpflichtung zur Anerkennung einer nur die Zuständigkeit betreffenden Entscheidung zwar unabhängig davon entsteht, ob diese Entscheidung rechtskräftig ist oder nicht, doch ist es für die praktische Lösung eines Falls der Rechtshängigkeit wie des Falls, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, von größerer Bedeutung, festzustellen, ob die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, das die Entscheidung unter Außerachtlassung einer Gerichtsstandsvereinbarung erlassen hat, im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 feststeht (C).
A. Zur Zulässigkeit
Kanadevia macht im Wesentlichen geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da die Vorlagefragen weder entscheidungserheblich noch zur Lösung des Rechtsstreits erforderlich seien, weil das spanische und das deutsche Verfahren nicht „denselben Anspruch“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 beträfen. Nach meinem Verständnis dieses Arguments fänden die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtshängigkeitsregeln dann keine Anwendung, so dass die deutschen Gerichte weiter über die Klage von Kanadevia entscheiden könnten, selbst wenn sie die in Rede stehende Zwischenentscheidung anerkennen müssten.
Genauer gesagt weist diese Partei darauf hin, dass einerseits Babcock mit der bei den spanischen Gerichten erhobenen Klage von Kanadevia die Rückzahlung der von Babcock im Rahmen des ursprünglichen Vertrags gestellten Bankgarantie verlange. Andererseits verlange Kanadevia mit ihrer bei den deutschen Gerichten anhängigen Klage von Babcock Schadensersatz wegen einer behaupteten Vertragsverletzung. Angesichts dessen macht Kanadevia geltend, dass die spanischen Gerichte über die Klage von Babcock entscheiden könnten, ohne zu prüfen, ob Kanadevia Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung habe. In diesem Zusammenhang schlägt Kanadevia vor, dem Gerichtshof eine weitere Frage vorzulegen, um den Begriff desselben Anspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu klären.
Erstens möchte ich darauf hinweisen, dass aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Verfahren vor den spanischen und den deutschen Gerichten denselben Anspruch im Sinne der genannten Bestimmung betreffen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass die nationalen Gerichte in früheren Phasen des Ausgangsverfahrens zu dieser Frage etwas unterschiedliche Auffassungen vertreten haben(8), doch scheint diese Frage nunmehr entschieden zu sein, und weder die Vorlagefragen noch der Vorlagebeschluss deuten darauf hin, dass das vorlegende Gericht diesbezüglich Zweifel hegt.
Dies entkräftet meines Erachtens das Vorbringen von Kanadevia, die Vorlagefragen seien unerheblich, da diese Behauptung auf der Prämisse beruht, dass die beiden in Rede stehenden Verfahren nicht denselben Anspruch betreffen. Lediglich der Vollständigkeit halber möchte ich daher zweitens anmerken, dass nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat(9). Folglich gilt für dem Gerichtshof in diesem Zusammenhang vorgelegte Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, und der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(10).
Ich merke an, dass das vorlegende Gericht um Klärung des Begriffs „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 ersucht, um festzustellen, ob die Entscheidung der spanischen Gerichte als solche eingestuft werden kann und ob sie daher in Deutschland anzuerkennen ist. Es weist darauf hin, dass in diesem Fall das im Ausgangsverfahren im Stadium der Berufung ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Köln wiederhergestellt werden müsse.
Unter diesen Umständen ist die erbetene Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits offensichtlich erheblich.
Was drittens den Vorschlag von Kanadevia betrifft, eine zusätzliche Frage zur Klärung des Begriffs desselben Anspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vor dem Hintergrund der beiden in Rede stehenden Verfahren vorzulegen, ergibt sich aus den vorstehenden allgemeinen Ausführungen, dass es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Gegenstand der vom Gerichtshof zu prüfenden Fragen zu bestimmen. Es ist daher nicht Sache des Gerichtshofs, diesen Gegenstand zu ändern(11). Der Gerichtshof kann selbstverständlich die vorgelegten Fragen umformulieren, um sicherzustellen, dass die gegebene Antwort für das vorlegende Gericht von Nutzen ist. Aus den oben dargelegten Gründen sehe ich dies jedoch nicht als notwendig an.
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der von Kanadevia gegen die Zulässigkeit der Vorlagefragen erhobene Einwand zurückzuweisen ist.
B. Der Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung ist kein Grund für die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung
In den Art. 36 und 39 der Verordnung Nr. 1215/2012(12) ist der Grundsatz verankert, dass die von den Gerichten der Mitgliedstaaten erlassenen „Entscheidungen“ in Zivil- und Handelssachen in allen anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen und als vollstreckbar anzusehen sind. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung beruht ihrerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen, das die Mitgliedstaaten der Justiz der anderen Mitgliedstaaten entgegenbringen müssen(13). Diese Verpflichtung macht es praktisch möglich, eines der Hauptziele der Verordnung Nr. 1215/2012 zu verfolgen, nämlich den freien Verkehr von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wird (ersuchter Mitgliedstaat), anerkannt und vollstreckt werden müssen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, so als seien sie im ersuchten Mitgliedstaat ergangen(14).
Derselbe Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens kommt darin zum Ausdruck, dass es dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats untersagt ist, nicht nur die Begründetheit einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung(15), sondern insbesondere auch die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu überprüfen(16).
Was die Zuständigkeit anbelangt, beruht das System der Verordnung Nr. 1215/2012 auf dem Verständnis, dass das Gericht des ersuchten Mitgliedstaats in keinem Fall besser als das des Ursprungsmitgliedstaats dazu in der Lage ist, über die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu befinden. Diese Prämisse spiegelt wiederum den Zusammenhang zwischen den gemeinsamen Anerkennungsregeln und den gemeinsamen Zuständigkeitsregeln wider, die unmittelbar bestimmen, welches Gericht für eine bestimmte Klage zuständig ist. Bei der Anwendung dieser Regeln handeln die Gerichte der Mitgliedstaaten gleichberechtigt. Dies erklärt das hohe Maß an gegenseitigem Vertrauen, das die Gerichte einander entgegenbringen müssen(17), und konkret, aus welchem Grund das Gericht eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht befugt ist, die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu überprüfen(18).
Von dieser Regel gibt es mehrere Ausnahmen, die abschließend in einer etwas längeren (aber auch abschließenden) Liste von Gründen aufgeführt sind, aus denen die Anerkennung einer Entscheidung ausnahmsweise versagt werden kann; diese Gründe sind in Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegt.
Unter Bezugnahme auf den abschließenden Charakter dieser Gründe hat der Gerichtshof jedoch im Urteil Gjensidige, wie bereits erwähnt, u. a. entschieden, dass keiner dieser Gründe den Fall erfasst, dass sich das Ursprungsgericht unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung, die den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats die Zuständigkeit zuweist, für zuständig erklärt hat. Das bedeutet, dass die Anerkennung einer Entscheidung nicht auf dieser Grundlage versagt werden kann(19).
Der Gerichtshof hat dieses Ergebnis damit begründet, dass ein solcher Fall nicht unter den in Art. 45 Abs. 1 Buchst. e vorgesehenen Grund für die Versagung der Anerkennung fallen kann, der die Verletzung bestimmter Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 durch das Ursprungsgericht betrifft(20).
Insoweit weise ich darauf hin, dass nach Art. 45 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 1215/2012 die Anerkennung versagt werden kann, wenn das Gericht mit dem Erlass der Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird, gegen Zuständigkeitsregeln verstoßen hat, die Beklagte schützen, die als schwächere Partei gelten, namentlich Verbraucher, Arbeitnehmer und Personen, die von Versicherungsverträgen betroffen sein können (Versicherungsnehmer, Versicherte, Begünstigte oder Geschädigte)(21).
Darüber hinaus kann gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 1215/2012 die Anerkennung auch versagt werden, wenn gegen bestimmte Zuständigkeitsregeln verstoßen wird, die eine ausschließliche Zuständigkeit vorsehen. Diese Fälle der ausschließlichen Zuständigkeit betreffen verschiedene Fallgestaltungen(22), aber gerade nicht die ausschließliche Zuständigkeit, die sich aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt(23). Ich habe bereits bei früheren Gelegenheiten dargelegt, dass von den in Art. 45 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen Vorschriften über die ausschließliche Zuständigkeit nicht durch eine Vereinbarung abgewichen werden kann (wie sich aus Art. 25 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt), und dass ihr Grundgedanke unter Verweis auf die besondere Verknüpfung zwischen den erfassten Bereichen und dem jeweiligen Mitgliedstaat gerechtfertigt worden ist(24).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Art. 45 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 1215/2012 zwar mehrere begrenzte Fälle aufgeführt sind, in denen es ausnahmsweise möglich ist, die Anerkennung einer Entscheidung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit bestimmten Zuständigkeitsregeln zu versagen, diese Ausnahmen jedoch nichts an der Grundregel ändern, dass ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht zur Versagung der Anerkennung führen kann, da, wie schon gesagt, die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts grundsätzlich nicht überprüft werden kann.
Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Unionsgesetzgeber bei der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1215/2012 beschlossen hat, die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen durch eine besondere Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu verbessern(25).
An dieser Stelle möchte ich daran erinnern, dass die in Art. 29 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Rechtshängigkeitsregeln dazu dienen, mit dem (unerwünschten) Fall umzugehen, dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und wegen desselben Anspruchs parallel vor zwei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht wird. Diese Regeln sehen für den betreffenden Fall vor, dass einfach auf die Chronologie der Klagen abgestellt und dem zuerst angerufenen Gericht der Vorrang eingeräumt wird. Genauer gesagt muss, wenn ein solcher Rechtsstreit bereits bei den Gerichten des Mitgliedstaats A anhängig ist, das später im Mitgliedstaat B angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Wenn dies eingetreten ist, muss sich das später angerufene Gericht für unzuständig erklären.
Diese allgemeinen Regeln existierten bereits im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 und der Vorgängerregelung, d. h. des Brüsseler Übereinkommens von 1968(26). Beim Erlass der Verordnung Nr. 1215/2012 hat der Unionsgesetzgeber diese Regeln beibehalten, aber eine besondere Rechtshängigkeitsregel für Fälle ergänzt, in denen eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt.
Nach dieser besonderen Regel muss in Fällen, in denen eine Vereinbarung zwischen den Parteien einem Gericht eines bestimmten Mitgliedstaats die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über ihre Streitigkeit zuweist, vorrangig das vereinbarte Gericht feststellen, ob es für die Entscheidung über die Klage zuständig ist, auch wenn es nicht zuerst angerufen wurde (umgekehrte Priorität). Dies ergibt sich aus Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, der vorsieht, dass, wenn ein vereinbartes Gericht angerufen wird, „das Gericht des anderen Mitgliedstaats … das Verfahren so lange aus[setzt], bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist“. Außerdem verlangt Art. 31 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012, dass diese anderen Gerichte, wenn das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit nach dem Übereinkommen festgestellt hat, „[sich] für unzuständig [erklären]“.
Ich möchte daran erinnern, dass diese besondere Regel eingeführt wurde, um „die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden“(27). Diese Formulierung bezieht sich auf die häufig als „Torpedoklagen“ beschriebene Fallgestaltung, bei der, wenn es zum Streit kommt, die Partei, die kein Interesse daran hat, vor dem vereinbarten Gericht zu klagen, schnell eine Klage (oftmals gerichtet auf eine negative Feststellung der Haftung) bei einem nicht vereinbarten Gericht einreicht, insbesondere dort, wo sich die Verfahren bekanntermaßen lange hinziehen.
Nach der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel hinderte ein derartiges Vorgehen das vereinbarte (später angerufene) Gericht daran, tätig zu werden, weil es das Verfahren bis zur Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts aussetzen und sich trotz der Gerichtsstandsvereinbarung für unzuständig erklären musste, wenn das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit (auf der Grundlage eines anderen in der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Zuständigkeitsgrundes) feststellte. Die strikte Anwendung dieser Vorschriften konnte folglich Gerichtsstandsvereinbarungen ihre Wirksamkeit nehmen(28). Wie schon gesagt, soll die besondere Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dieses Spannungsverhältnis auflösen.
Wie der Gerichtshof im Urteil Gjensidige und im vorliegenden Verfahren Babcock, die spanische Regierung und die Kommission jedoch unterstrichen haben, hat der Unionsgesetzgeber, als er diese besondere Regel eingeführt hat, die in Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Versagungsgründe nicht geändert(29). Dies spiegelt die Entscheidung des Unionsgesetzgebers wider, den (damals neuen) Schutz von Gerichtsstandsvereinbarungen nicht auf das Stadium der Anerkennung zu erstrecken, sondern dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in diesem Stadium den Vorrang einzuräumen, wie die Kommission vorträgt(30).
Dagegen ist die deutsche Regierung der Ansicht, das Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 unter den in Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgeführten Versagungsgründen stelle keine absichtliche Unterlassung des Unionsgesetzgebers, sondern eine Regelungslücke dar. Diese Lücke sei darauf zurückzuführen, dass der Unionsgesetzgeber bei der Einführung der neuen Rechtshängigkeitsregel von der Annahme ausgegangen sei, dass die Regel beachtet werde. Die deutsche Regierung trägt daher vor, dieses Fehlen sei für die Frage, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles die Anerkennung versagt werden könne, nicht maßgeblich.
Diese Auffassung überzeugt mich nicht. Erstens hat der Gerichtshof die von der deutschen Regierung vertretene Auffassung im Urteil Gjensidige eindeutig zurückgewiesen, woraus folgt, dass das Fehlen dieses Versagungsgrundes eben doch maßgeblich ist. Zweitens scheint mir, dass der Gesetzgeber sicherlich von der „Annahme, dass die Regel beachtet wird“, ausging, als er die Zuständigkeitsregeln einführte, die im Gegensatz zu der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Regel in den einschlägigen Bestimmungen von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 als Gründe für die Versagung der Anerkennung aufgeführt sind. Der Vergleich zwischen den Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 1215/2012 einerseits und der Aufzählung der Versagungsgründe andererseits deutet vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber nicht übersehen hat, dass es in der Praxis zu Fehlern kommen kann, dass aber nur einige von ihnen zu einer Versagung der Anerkennung führen sollten.
Tatsächlich scheint dies – abgesehen von der von der deutschen Regierung vertretenen Auffassung – unstreitig zu sein. Das vorlegende Gericht erörtert allerdings eine andere Dimension der Anerkennungsregelung nach der Verordnung Nr. 1215/2012, auf die ich nun eingehen werde.
C. Stellt eine Zwischenentscheidung, mit der sich ein Gericht eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung für zuständig erklärt, eine „Entscheidung“ dar?
Die Anwendung der im vorstehenden Abschnitt beschriebenen, in der Verordnung Nr. 1215/2012 niedergelegten Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung von „Entscheidungen“ setzt voraus, dass die betreffende Entscheidung als solche eingestuft werden kann. Die Fragen des vorlegenden Gerichts beziehen sich in Wirklichkeit auf diese grundlegende Voraussetzung.
Sollte das Ergebnis nämlich lauten, dass die Entscheidung der spanischen Gerichte, mit der die internationale Zuständigkeit dieser Gerichte festgestellt wird, mit der jedoch anders als in dem dem Urteil Gjensidige zugrunde liegenden Fall noch nicht die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt werden, keine „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, gäbe es keine Verpflichtung der später angerufenen Gerichte (hier der deutschen Gerichte), sie anzuerkennen. Mit anderen Worten bestünde – nach meinem Verständnis des Arguments – keine Verpflichtung dieser Gerichte, eine Bindungswirkung der von den zuerst angerufenen Gerichten (hier den spanischen Gerichten) getroffenen Feststellung der Zuständigkeit anzunehmen, was dazu führen würde, dass die deutschen Gerichte nicht dazu verpflichtet wären, sich für unzuständig zu erklären, sondern gestützt auf die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung über die Klage von Kanadevia entscheiden könnten.
Ich möchte anmerken, dass sich die Parteien und die anderen Beteiligten des vorliegenden Verfahrens anhand ihrer Vorschläge für eine Antwort auf die soeben zusammengefasste Frage in zwei Gruppen unterteilen lassen. Auf der einen Seite vertreten Babcock, die spanische und die tschechische Regierung sowie die Kommission die Auffassung, dass eine Entscheidung wie die in Rede stehende Zwischenentscheidung eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 sei (und daher nach den im vorstehenden Abschnitt beschriebenen Regeln unionsweit anerkannt werden müsse). Dagegen vertreten Kanadevia und die zyprische Regierung die gegenteilige Auffassung, die anscheinend auch vom vorlegenden Gericht bevorzugt wird.
Ich stimme im Wesentlichen der ersten dieser beiden Auffassungen zu.
Um die Gründe zu erläutern, die mich zu dieser Schlussfolgerung führen, werde ich einige Vorbemerkungen zum Begriff „Entscheidung“ machen (1), bevor ich mich der Auslegung dieses autonomen Begriffs des Unionsrechts zuwende, indem ich auf seinen Wortlaut und seinen Kontext (2) sowie die einschlägigen Ziele (3) eingehe.
1. Vorbemerkungen zum Begriff der Entscheidung
Ich möchte anmerken, dass das vorlegende Gericht nach dem Begriff „Entscheidung“ fragt, der in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorkommt, wo es heißt: „Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“
In Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 wird dieser Begriff definiert als „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“. Weiter heißt es in dieser Bestimmung: „Für die Zwecke von Kapitel III [über die Anerkennung und Vollstreckung] umfasst [der Ausdruck] auch einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht angeordnet wurden.“ Die einzige Einschränkung, die Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 in diesem Zusammenhang vorsieht, ist die Klarstellung im letzten Satz, dass der Begriff „Entscheidung“ „keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die von einem solchen Gericht angeordnet wurden, ohne dass der Beklagte vorgeladen wurde, es sei denn, die Entscheidung, welche die Maßnahme enthält, wird ihm vor der Vollstreckung zugestellt“, erfasst.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, beginnend mit seinen Urteilen zum Brüsseler Übereinkommen von 1968, dass dieser Begriff des Unionsrechts weit auszulegen ist(31). In diesem Sinne hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung erfasst, ohne dass nach dem Inhalt der betreffenden Entscheidung zu unterscheiden wäre, sofern ihr im Ursprungsmitgliedstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können“(32).
Insbesondere im Urteil Mærsk hat der Gerichtshof den Begriff der Entscheidung auf einstweilige Anordnungen und Sicherungsmaßnahmen (wie eine Entscheidung über die vorläufige Festlegung des Betrags, auf den die Haftung eines Schiffseigentümers beschränkt ist) angewandt(33). Im Urteil Gothaer hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass darunter eine Entscheidung fällt, mit der ein Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung (die in diesem Fall den isländischen Gerichten eine ausschließliche Zuständigkeit zuwies) verneint hat(34).
Nachdem ich auf diese allgemeinen Aspekte hingewiesen habe, werde ich mich nun der genaueren Prüfung der Frage zuwenden, ob der Begriff „Entscheidung“ eine Zwischenentscheidung erfasst, mit der sich ein Gericht eines Mitgliedstaats (unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung) für zuständig erklärt, aber noch nicht die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt.
2. Auslegung nach dem Wortlaut und dem Kontext
Was erstens die Definition des Begriffs „Entscheidung“ in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 anbelangt, so enthält ihr weit gefasster Wortlaut nichts, was darauf schließen lässt, dass eine Zwischenentscheidung wie die in Rede stehende nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wie das vorlegende Gericht einräumt. Es scheint auch unstreitig zu sein, dass dieser Entscheidung im Sinne der oben in Nr. 64 angeführten Rechtsprechung „im Ursprungsmitgliedstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können“.
Die oben angeführten Urteile Mærsk und Gothaer dürften für den vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung sein, da sie ein weites Verständnis bejahen, das die Definition des Begriffs „Entscheidung“ nahelegt, und aus diesem Grund von Babcock geltend gemacht wurden, um ihr Argument zu untermauern, dass Verfahrensentscheidungen (in denen nicht über die Begründetheit der Klage entschieden wird) nicht vom Begriff „Entscheidung“ ausgenommen seien.
Ich stimme dem vorlegenden Gericht durchaus zu, dass diese beiden Urteile sich nicht direkt auf eine Entscheidung wie die hier in Rede stehende Zwischenentscheidung beziehen. Zum einen bestimmt eine einstweilige Maßnahme (wie die im Urteil Mærsk in Rede stehende) im Gegensatz zu der hier zu beurteilenden Entscheidung die Rechte und Pflichten der Parteien (wenn auch nur vorläufig). Zum anderen wird das Verfahren durch eine Entscheidung, mit der die Zuständigkeit zugunsten eines anderen Gerichts (eines Drittstaats) auf der Grundlage einer (wie der im Urteil Gothaer in Rede stehenden) Gerichtsstandsvereinbarung verneint wird, anders als bei der hier in Rede stehende Zwischenentscheidung (mit der die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage bejaht wird), beendet.
Der Umstand, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidung in der einen oder anderen Weise von den in den Urteilen Mærsk und Gothaer geprüften Entscheidungen unterscheidet, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sie nicht unter den Begriff „Entscheidung“ fallen kann. Vielmehr sehe ich angesichts der weiten Formulierung dieser Definition nicht, warum ausgerechnet eine Entscheidung, mit der (möglicherweise unter Verstoß gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung) „lediglich“ die Zuständigkeit festgestellt wird, im Gegensatz zu einer Entscheidung, die auch die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt, als nicht unter diesen Begriff fallend angesehen werden könnte. Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die Feststellung des vorlegenden Gerichts und der deutschen Regierung in Frage gestellt, dass eine solche Ausnahme dadurch gerechtfertigt sei, dass die in Rede stehende Zwischenentscheidung „rein innerverfahrensrechtliche“ Wirkungen im (noch anhängigen) Verfahren entfalte.
Es ist selbstverständlich ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern eine Entscheidung, die sich nur auf die Zuständigkeit bezieht, sich von einer Entscheidung unterscheidet, die die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt (oder von einer, die sich sowohl mit der Zuständigkeit als auch mit der Begründetheit befasst). Ich bestreite auch nicht, dass es in den nationalen Rechtsordnungen zahlreiche spezifische Kategorien von gerichtlichen Entscheidungen gibt, aus denen sich nach dem nationalen Recht unterschiedlichste Rechtsfolgen ergeben können.
Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass die in der Verordnung Nr. 1215/2012 verwendeten Begriffe Gegenstand einer autonomen Auslegung sein müssen, was, wie ich bereits ausgeführt habe, auch für den in Rede stehenden Begriff gilt.
Es stimmt zwar, dass eine Partei typischerweise die Anerkennung einer Entscheidung beantragt, um ein materielles Recht geltend zu machen, das ihr zuerkannt oder dessen Bestehen festgestellt wurde und so weiter. Gleichwohl gibt es in der Definition des Begriffs „Entscheidung“ keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Kategorien anzuerkennender gerichtlicher Entscheidungen auf solche begrenzen wollte, die einen bestimmten Inhalt aufweisen (wie etwa solche, die Rechte und Pflichten bestimmen und nicht nur die Zuständigkeit betreffen). Vielmehr hat der Gerichtshof, wie bereits in Nr. 65 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, gerade ausgeschlossen, dass die Einstufung einer gerichtlichen Entscheidung als „Entscheidung“ von ihrem Inhalt abhängt. Insoweit erinnere ich daran, dass der Gerichtshof im Urteil Gothaer trotz ähnlicher Bedenken, die das vorlegende Gericht in jener Rechtssache unter Verweis auf die Besonderheiten der Einstufung von die Unzuständigkeit feststellenden Entscheidungen in der nationalen Lehre geäußert hat, entschieden hat, dass eine negative Feststellung der Zuständigkeit unter diesen Begriff fällt(35).
Was den Kontext anbelangt, in dem der Begriff „Entscheidung“ verwendet wird, bin ich der Ansicht, dass es insbesondere in Fällen der Rechtshängigkeit wichtig ist, dass Entscheidungen wie die in Rede stehende Zwischenentscheidung vom Begriff „Entscheidung“ erfasst werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen Rechtshängigkeitsregeln in Art. 29 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Feststellung des zuerst angerufenen Gerichts, dass es zuständig ist, die Verpflichtung anderer Gerichte – die von denselben Parteien mit demselben Anspruch befasst werden – auslöst, sich für unzuständig zu erklären. Diese Verpflichtung gilt entsprechend unter Berücksichtigung der in der besonderen Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen umgekehrten Chronologie für das nicht vereinbarte Gericht, wenn das in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit feststellt.
Insoweit ist unklar, wie das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Verpflichtung (sich für unzuständig zu erklären) gewährleistet werden könnte, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die „lediglich“ eine Zuständigkeitsfeststellung enthält, nicht unter den Begriff der „Entscheidung“ fiele, die anerkannt werden kann (und muss).
Ginge man nämlich davon aus, dass diese „isolierten“ Zuständigkeitsfeststellungen nicht als anzuerkennende „Entscheidungen“ angesehen werden könnten, bestünde für ein Gericht, dem nicht der Vorrang bei der Bestimmung zukommt, ob es nach der einschlägigen Rechtshängigkeitsregel zuständig ist, keine Verpflichtung, sich für unzuständig zu erklären, wenn die Zuständigkeit des „vorrangigen“ Gerichts (in einem Zwischenurteil) festgestellt worden ist. Dies wiederum birgt die Gefahr, dass den Rechtshängigkeitsregeln der Verordnung Nr. 1215/2012 ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (unabhängig davon, ob der Sachverhalt unter die allgemeine oder die besondere Rechtshängigkeitsregel fällt).
Zugegebenermaßen könnte man vertreten, dass die Anwendung der Rechtshängigkeitsregeln nicht davon abhängt, dass ein Fall der Anerkennung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorliegt. Man könnte nämlich insoweit argumentieren, dass eine Entscheidung, die nur eine Zuständigkeitsfeststellung enthält, keinen „vollstreckbaren“ Inhalt (im Sinne von materiellen Rechten und entsprechenden Pflichten) hat, für den die Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln in erster Linie konzipiert worden zu sein scheinen(36). So ließe sich weiter argumentieren, dass die Verpflichtung, sich insbesondere für unzuständig zu erklären, wenn die Zuständigkeit des „vorrangigen“ Gerichts festgestellt worden ist, sich aus den besonderen Verpflichtungen nach Art. 29 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt. Diesem Ansatz weiter folgend könnte der Schluss gezogen werden, dass das Vorliegen einer „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung keine Voraussetzung für das Auslösen dieser Verpflichtung ist.
Aus dem Urteil Gothaer ergibt sich jedoch, dass Entscheidungen, die nur Feststellungen über die Zuständigkeit enthalten, gleichwohl „Entscheidungen“ darstellen, die anerkannt werden können. Sofern der Gerichtshof dieses Ergebnis nicht erneut auf den Prüfstand stellen möchte(37), wäre die gegenteilige Auffassung im vorliegenden Fall daher mit seiner Rechtsprechung unvereinbar. Ich vermag nämlich nicht zu erkennen, inwiefern sich der Fall einer (in der Rechtssache Gothaer in Rede stehenden) die Zuständigkeit verneinenden Entscheidung von dem (hier vorliegenden) Fall einer die Zuständigkeit bejahenden Entscheidung unterscheidet, wenn beide Fälle unter dem Blickwinkel des Inhalts der in Rede stehenden Entscheidungen betrachtet werden.
In diesem Zusammenhang scheint mir, dass die Einstufung einer Entscheidung wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zwischenentscheidung als anzuerkennende „Entscheidung“ die Gefahr vermeidet, dass die Verpflichtung, sich nach den Rechtshängigkeitsregeln für unzuständig zu erklären, missachtet wird, weil eine Entscheidung, mit der lediglich die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage bestätigt wird, keinen vollstreckbaren Inhalt hat und daher nicht in den Genuss der gegenseitigen Anerkennung kommen kann.
Die Auffassung, dass eine Zwischenentscheidung, in der lediglich die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über eine Klage bestätigt wird, unter den Begriff „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, ist jedoch noch mit Blick auf die einschlägigen Ziele dieser Verordnung zu prüfen.
3. Prüfung der einschlägigen Ziele
Es liegt auf der Hand, dass die Schlussfolgerung, dass eine Zwischenentscheidung wie die in Rede stehende eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und dem Ziel, den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu gewährleisten, in Einklang steht. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob angesichts des schon erwähnten, von der Verordnung Nr. 1215/2012 mit der Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 verfolgten besonderen Ziels, die praktische Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen zu schützen (das im 22. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt wird), von dieser Auffassung abgewichen werden sollte.
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass diesen Vereinbarungen ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, wenn die in Rede stehende Zwischenentscheidung als eine anzuerkennende „Entscheidung“ angesehen würde. Zudem würde die Anerkennung dieser Zwischenentscheidung trotz des Umstands, dass die spanischen Gerichte zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 verstoßen hätten, im Wesentlichen zu demselben Ergebnis führen, zu dem es vor der Einführung der besonderen Rechtshängigkeitsregel geführt hätte und das mit dieser Regel gerade verhindert werden solle (siehe oben Nrn. 49 bis 51), wie Kanadevia im Kern geltend gemacht hat.
Wie bereits im einleitenden Teil der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass anders als in dem Fall, der dem Urteil Gjensidige zugrunde gelegen habe, über die Begründetheit der Klage noch nicht entschieden worden sei und es daher nicht zu spät sei, den Fall auf die richtige Zuständigkeitsgrundlage zu bringen, da es den zuerst angerufenen Gerichten (im vorliegenden Fall den spanischen Gerichten) weiterhin möglich sei, die sich aus Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2015/2012 ergebende Regel zu beachten, indem sie das Verfahren zugunsten des vereinbarten Gerichts aussetzten. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass dies unabhängig von möglichen Rechtskraftwirkungen der Fall sein müsse, die nach spanischem Recht durch die Feststellung der Zuständigkeit der spanischen Gerichte eingetreten sein könne, da der Vorrang des Unionsrechts gewährleistet bleiben müsse.
Auf derselben Linie vertreten die deutsche und die zyprische Regierung die Auffassung, dass der Begriff „Entscheidung“ (als Ausnahme zu dem Ansatz, den der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu diesem Begriff gewählt habe) eng ausgelegt werden solle. Die deutsche Regierung räumt ein, dass eine enge Auslegung die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung einschränke und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens berühre. Die Auswirkungen seien jedoch aufgrund der oben erwähnten „innerverfahrensrechtlichen Wirkungen“ der in Rede stehenden Zwischenentscheidung sehr gering. Die Auswirkungen auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens seien in Wirklichkeit wesentlich größer, wenn eine unter Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung 2015/2015 erlassene Entscheidung in den Genuss der Anerkennung komme.
Es stimmt zwar, dass der Schutz der praktischen Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen ein legitimes Anliegen darstellt, doch bin ich der Ansicht, dass der Schutz, der diesen Vereinbarungen mit der besonderen Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eingeräumt wird, es nicht rechtfertigt, Entscheidungen, die nur Zuständigkeitsfeststellungen enthalten, vom Begriff „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 auszunehmen.
Erstens möchte ich daran erinnern, dass diese Verordnung auf der Prämisse beruht, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Zuständigkeitsregeln grundsätzlich gleichberechtigt sind. Diese Prämisse fußt auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der der Verordnung Nr. 1215/2012 zugrunde liegt, und findet Ausdruck in der abschließenden Aufzählung der Gründe für die Versagung der Anerkennung (Verstöße gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung oder etwa gegen die Rechtshängigkeitsregeln sind in dieser Aufzählung nicht enthalten). Die Systematik dieser Verordnung, die nur eine begrenzte Zahl von Gründen für die Versagung der Anerkennung vorsieht, verlangt somit, dass der Beklagte, wenn er die Zuständigkeit des Ursprungsstaats in Abrede stellen möchte, dies unter Inanspruchnahme des Rechtsbehelfssystems dieses Mitgliedstaats tun muss(38).
Entgegen der Systematik der Verordnung Nr. 1215/2012 liefe die Schlussfolgerung, dass eine Entscheidung, die sich auf die Feststellung der Zuständigkeit beschränkt (und dabei gegen eine Gerichtsstandsvereinbarung verstößt), keine „Entscheidung“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, darauf hinaus, eine neue Kategorie gerichtlicher Feststellungen einzuführen, die nicht der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung unterliegen, und damit de facto eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu schaffen, die nicht vorgesehen ist(39).
Zweitens liefe die gegenteilige Auffassung praktisch darauf hinaus, dass das Gericht, das sich auf der Grundlage einer außer Acht gelassenen Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließlich zuständig ansieht, über die Klage entscheiden könnte, so dass es weiterhin zu zwei Parallelverfahren käme und damit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestünde. Genau das wollte der Unionsgesetzgeber aber durch die besondere Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1205/2015 (sowie durch die allgemeine Rechtshängigkeitsregel in Art. 29 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung)(40) vermeiden. Auf der Einhaltung der Gerichtsstandsvereinbarung zu bestehen (und darauf, dass die darin bezeichneten Gerichte über die Klage entscheiden können müssen), würde meines Erachtens, wenn die Koordinierung von Parallelverfahren nicht durch die besondere Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sichergestellt werden kann, weil diese Regel nicht beachtet wurde, dem Ziel, Parallelverfahren und einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, unmittelbar zuwiderlaufen. Aus diesem Grund scheint mir, dass die Lösung, die am besten zur Erreichung dieses Ziels beiträgt (und darüber hinaus das Ziel einer geordneten Rechtspflege fördert), in der Regelung in Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu finden ist(41).
Eine solche Lösung würde bedeuten, dass, wenn ein anderes als das in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnete Gericht zuerst entscheidet (und sich unter Verstoß gegen die Gerichtsstandsvereinbarung und die Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 Verordnung Nr. 1215/2012 durch eine Zwischenentscheidung für zuständig erklärt), das in dieser Vereinbarung bezeichnete Gericht sich auf der Grundlage der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel in Art. 29 Abs. 3 dieser Verordnung für unzuständig erklären sollte. Meiner Ansicht nach unterliegen nämlich, sobald feststeht, dass Parallelverfahren durch den Mechanismus in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht vermieden werden können und ein anderes als das in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnete Gericht zuerst entschieden (und sich für zuständig erklärt) hat, diese Parallelverfahren der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel in Art. 29 der Verordnung Nr. 1215/2012.
Was Letzteres angeht, und um auf ein spezifisches Bedenken sowohl des vorlegenden Gerichts als auch von Kanadevia einzugehen, bin ich nicht der Ansicht, dass diese Lösung zu einem negativen Zuständigkeitskonflikt führen würde (bei dem die Anwendung der Zuständigkeitsregeln zur Folge hätte, dass kein Gericht für die Entscheidung über die Klage zuständig ist). Insbesondere das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass ein solcher Fall eintreten könne, wenn die deutschen Gerichte ihre Zuständigkeit trotz der Gerichtsstandsvereinbarung verneinten und die spanischen Gerichte ihre Entscheidung aufhöben, die gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 verstoße (was, wenn ich das Argument richtig verstehe, eine Aufhebung umso wahrscheinlicher mache).
Dieses Bedenken ist in der Tat gewichtig. Um dies zu erläutern: Die Rechtshängigkeitsregeln der Verordnung Nr. 1215/2012 zielen in erster Linie darauf ab, positive Zuständigkeitskonflikte (und das sich daraus ergebende Problem möglicher einander widersprechender Entscheidungen) zu vermeiden. Es ist aber klar, dass diese Verordnung selbstverständlich so auszulegen ist, dass die Wahrung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet ist.
In diesem Zusammenhang geht aus dem Vorlagebeschluss nicht eindeutig hervor, ob die Entscheidung der spanischen Gerichte nach spanischem Recht rechtskräftig ist oder nicht. Die spanische Regierung hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Entscheidung rechtskräftig sei (was bedeutet, dass die Zuständigkeit der spanischen Gerichte nicht mehr in Frage gestellt werden kann).
Einerseits könnte man diesen Aspekt auf den ersten Blick als unerheblich ansehen, da, wie Babcock, die tschechische Regierung und die Kommission vorgetragen haben, die Anerkennung einer Entscheidung nicht von deren Rechtskraft abhängt. Art. 38 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht nämlich vor: „Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen, wenn a) die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat angefochten wird“(42). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Anerkennung einer Entscheidung auch ohne Rechtskraftwirkung nach dem Recht des Ursprungsstaats dieser Entscheidung möglich ist.
Andererseits jedoch ist zu berücksichtigen, dass nach den beiden Rechtshängigkeitsregeln der Verordnung Nr. 1215/2012 die Verpflichtung eines Gerichts, sich zugunsten eines anderen Gerichts für unzuständig zu erklären, entsteht, wenn das „vorrangige“ Gericht seine Zuständigkeit festgestellt hat. Aus dem Wortlaut der betreffenden Vorschriften geht nicht hervor, wie dieser Zeitpunkt zu bestimmen ist. Der Gerichtshof hat jedoch im Wesentlichen ausgeführt, dass das „vorrangige“ Gericht seine Zuständigkeit feststellt, wenn es sich „nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt hat und keine der Parteien den Mangel seiner Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen anzusehen ist, geltend gemacht hat“ (weil die Partei ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich daran gehindert ist, die Zuständigkeit in dem betreffenden Verfahren in Frage zu stellen)(43). Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dieser Lösung nicht die Gefahr eines negativen Zuständigkeitskonflikts besteht, weil – im Wesentlichen – die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts (nach der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel) nicht mehr in Frage gestellt werden kann(44).
Ich bin der Ansicht, dass die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Zuständigkeit für die Zwecke der Anwendung der Rechtshängigkeitsregeln feststeht, auf den Zeitpunkt, zu dem die Zuständigkeit nicht mehr in Frage gestellt werden kann, zur Folge hat, dass die Verpflichtung, sich für unzuständig zu erklären, nach Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 (oder Art. 31 Abs. 3 dieser Verordnung) in verschiedenen Abschnitten des Verfahrens entstehen kann, abhängig davon, ob der Beklagte die Zuständigkeit noch in Frage stellen kann. Die Grenze, bis zu der die Zuständigkeit (wegen der Rechtskraftwirkung) in Frage gestellt werden kann, kann nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils oder sogar noch später im Lauf des Berufungsverfahrens liegen (abhängig davon, ob der Beklagte die Zuständigkeit in erster Instanz und im Berufungsverfahren in Frage gestellt hat, und von den einschlägigen Verfahrensvorschriften)(45). Ich bin daher der Ansicht, dass den Zielen der Vermeidung der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen und der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege (die mit den Rechtshängigkeitsregeln auch verfolgt werden) am besten gedient ist, wenn für die Feststellung der Zuständigkeit auf diesen Zeitpunkt und nicht nur auf den Erlass des erstinstanzlichen Urteils abgestellt wird (auch angesichts dessen, dass dieser Zeitpunkt sogar vor dem Erlass eines Urteils liegen kann). So wird das „nicht vorrangige“ Gericht sich nur dann für unzuständig erklären, wenn sicher davon auszugehen ist, dass das „vorrangige“ Gericht eine Prüfung der Begründetheit vornehmen wird. Darüber hinaus sind die negativen Folgen eines längeren Nebeneinanders von Parallelverfahren während einer möglichen Berufung allenfalls minimal, da das beim „nicht vorrangigen“ Gericht anhängige Verfahren normalerweise ausgesetzt wird.
Dieses Ergebnis unterscheidet sich von der Regelung in Art. 38 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012, wonach die Tatsache, dass eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat angefochten wird, ihre Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausschließt („kann das Verfahren … aussetzen, wenn die Entscheidung … angefochten wird“ [Hervorhebung nur hier]).
Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass die Verpflichtung zur Anerkennung einer Entscheidung, die lediglich die Zuständigkeit betrifft, zwar unabhängig davon entstehen kann, ob die Entscheidung rechtskräftig ist oder nicht (wie sich aus Art. 38 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ergibt), dass für die praktische Lösung eines Falls der Rechtshängigkeit wie des Falls, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, aber der Umstand von größerer Bedeutung ist, dass die Verpflichtung eines in einer außer Acht gelassenen Gerichtsstandsvereinbarung bezeichneten Gerichts, sich nach Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 für unzuständig zu erklären, nur entsteht, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in der oben beschriebenen Weise feststeht (wenn seine Zuständigkeit nicht mehr in Frage gestellt werden kann).
Abschließend weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht (soweit ich es verstehe, als Alternative im Hinblick auf die Bedenken wegen der Gefahr negativer Zuständigkeitskonflikte) auch der Ansicht ist, dass die spanischen Gerichte, selbst wenn ihre Entscheidung rechtskräftig sein sollte (also nicht mehr angefochten werden könnte), nicht daran gehindert werden könnten, ihre Vorgehensweise zu ändern und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nachzukommen, um den Fall auf die richtige Zuständigkeitsgrundlage zu bringen.
Die Schlussfolgerung, zu der ich oben gelangt bin, macht diese Erwägung gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber möchte ich jedoch anmerken, dass ich nicht der Ansicht bin, dass die mögliche Rechtskraftwirkung der Feststellung der Zuständigkeit nach dem Recht des Mitgliedstaats des nicht bezeichneten Gerichts einfach unter Verweis auf den Vorrang des Unionsrechts außer Acht gelassen werden kann.
Es besteht nämlich nach dem Unionsrecht keine allgemeine Verpflichtung eines nationalen Gerichts, „von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte“(46). Der Gerichtshof hat wiederholt an die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft erinnert, der, einfach gesagt, durch das Interesse an der Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie an einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist(47). Auch wenn der Gerichtshof einige begrenzte Ausnahmen von dieser Prämisse definiert hat, scheint keine von ihnen im vorliegenden Fall anwendbar zu sein(48). Jedenfalls wäre diese Frage aus dem Blickwinkel der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität zu prüfen, denen die Ausübung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten im Einklang mit der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit unterliegt(49). Dies vorausgeschickt, werde ich mich angesichts meines oben formulierten Vorschlags auf diese allgemeinen Bemerkungen beschränken, da ich es nicht für erforderlich halte, diesen Aspekt der Rechtssache zu vertiefen.
Nach alledem komme ich zu dem Ergebnis, dass Art. 2 Buchst. a und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass der Begriff „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmungen eine Entscheidung erfasst, mit der sich ein zuerst angerufenes Gericht eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung für zuständig erklärt (ohne den Fall bereits in der Sache zu prüfen). Im Übrigen entsteht zwar die Verpflichtung zur Anerkennung einer solchen Entscheidung unabhängig davon, ob diese Entscheidung rechtskräftig ist oder nicht, aber die Verpflichtung des in einer außer Acht gelassenen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbarten und später angerufenen Gerichts, sich nach Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 für unzuständig zu erklären, entsteht erst dann, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen (nicht vereinbarten) Gerichts im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 feststeht, d. h., wenn dessen Zuständigkeit im Rahmen des laufenden Verfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
V. Ergebnis
Nach alledem schlage ich vor, dem Bundesgerichtshof (Deutschland) wie folgt zu antworten:
Art. 2 Buchst. a und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmungen eine Entscheidung erfasst, mit der sich ein zuerst angerufenes Gericht eines Mitgliedstaats unter Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung für zuständig erklärt (ohne den Fall bereits in der Sache zu prüfen).
Während die Verpflichtung zur Anerkennung einer solchen Entscheidung unabhängig davon entsteht, ob diese Entscheidung rechtskräftig ist oder nicht, entsteht die Verpflichtung des in einer außer Acht gelassenen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbarten und später angerufenen Gerichts, sich nach Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 für unzuständig zu erklären, erst dann, wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen (nicht vereinbarten) Gerichts im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012 feststeht, d. h., wenn dessen Zuständigkeit im Rahmen des laufenden Verfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 23. April 2026(1)
Rechtssache C-799/24
Babcock Montajes S.A.
gegen
Kanadevia Inova Steinmüller GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
I. Einführung