VG Stuttgart · Baden-Württemberg 7. Kammer Urteil LS

Die Volljährigkeit des untergebrachten Kindes steht der Erhebung eines Kostenbeitrags beim Vater nicht …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Die Volljährigkeit des untergebrachten Kindes steht der Erhebung eines Kostenbeitrags beim Vater nicht entgegen.

2. Die Intention des Gesetzgebers, mit der Kostenbeitragsverordnung eine Verwaltungsvereinfachung zu schaffen und eine Entflechtung vom Unterhaltsrecht zu bewirken, spricht dafür, dass Ehegatten, die nach § 1609 Nr. 3 BGB gegenüber volljährigen Untergebrachten vorrangig sind, unabhängig von ihrer Bedürftigkeit berücksichtigt werden.

3. Die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg als überörtlichem Jugendhilfeträger im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung in Ziffer 94.4 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung getroffenen pauschalen Regelungen für die Berücksichtigung tatsächlicher Betreuungsleistungen sind nicht tragfähig. Eine pauschalierte Betrachtung darf nicht erheblich zum Nachteil des Kostenbeitragspflichtigen abweichen, was bei Beachtung der Regelungen in Ziffer 94.4 jedoch immer wieder der Fall wäre.

4. Unter dem Aspekt, dass eine Reduzierung des Kostenbeitrags wegen tatsächlich erbrachter Betreuungsleistungen für die Jugendämter grundsätzlich handhabbar bleiben muss, ist keine taggenaue, aber doch eine konkrete Pauschalierung anzunehmen. Das bedeutet, dass An- und Abreisetage jeweils pauschal mit ½ Tag zu bewerten und im Übrigen die ganzen Abwesenheitstage von der Jugendhilfeeinrichtung zu berücksichtigen sind. Der sodann zu erfolgende Abzug orientiert sich an der ermittelten Quote der Abwesenheits- zu den Anwesenheitszeiten. Bei Prozentzahlen sind diese auf- bzw. abzurunden.

5. Rechtsgrundlage für die Abänderung eines Kostenbeitragsbescheids und des dazugehörigen Widerspruchsbescheids ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X.

6. Der Erlass eines neuen Kostenbeitragsbescheids und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid eröffnen nicht erneut die vollständige Prüfung der Festsetzung eines Kostenbeitrags, wenn ersichtlich nur eine Überprüfung der Anrechnung wegen tatsächlicher Betreuungsleistungen nach § 94 Abs. 4 SGB VIII a.F. erfolgt ist.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 07.01.2022 betreffend den Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 25.02.2017 bis 31.12.2017 wird aufgehoben, soweit er einen Kostenbeitrag in Höhe von 291 Euro monatlich bzw. 38,80 Euro anteilig für Februar 2017 übersteigt. Der Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Kostenbeitrag aus Einkommen für Jugendhilfemaßnahmen seines am xx.xx.2001 geborenen Sohnes W.

2

Er ist verheiratet, Vater von vier Kindern und lebt mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim in W. Seine älteste Tochter S. wurde am xx.xx.1996 geboren. Sie befand sich bis zum 31.08.2017 in Berufsausbildung und wohnt nicht mehr im elterlichen Haushalt. Seine weitere Tochter G., die am xx.xx.1998 geboren wurde, absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin und lebte währenddessen im elterlichen Haushalt. Nach den eingereichten Unterlagen vom 02.02.2021 lebt die jüngste Tochter E., geboren am xx.xx.2003, als Schülerin noch im elterlichen Haushalt. Im Januar 2022 absolvierte seine Tochter E. ein Freiwilliges Soziales Jahr.

3

Dem Sohn des Klägers wurde vom 16.02.2017 bis einschließlich 31.01.2022 Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII als Eingliederungshilfe in Form einer vollstationären Heimunterbringung gewährt.

4

Mit Schreiben vom 24.02.2017 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass der monatliche Aufwand für die vollstationäre Heimunterbringung des Sohnes des Klägers etwa 6.800 Euro betrage. Mit weiterem Schreiben desselben Tages teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Kläger zu diesen Kosten durch einen Kostenbeitrag beizutragen habe. Ob und in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel zumutbar sei, könne erst nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mitgeteilt werden. Maßgeblich sei dabei das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt habe, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangehe. Auf dem von dem Beklagten ebenfalls mit übersandten Fragebogen vom 26.02.2017 gab der Kläger insbesondere an, er habe im Jahr 2016 43.816 Euro brutto verdient. Als Personen, die von ihm unterhalten werden, gab der Kläger neben seiner Ehefrau seine Tochter S. (Unterhalt nach Bedarf in Höhe von etwa 300 Euro), seine Tochter G. (Naturalunterhalt und Schulgeld) und seine Tochter E. (Naturalunterhalt) an. Im Jahr 2016 seien folgende Beiträge als jährliche Ausgaben angefallen: Riester-Rente in Höhe von 1.680 Euro, private Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 1.706,16 Euro, Kapitallebensversicherung/Privatrente bei der Debeka in Höhe von 3.877,92 Euro, Hausrat- und Unfallversicherung in Höhe von 1.383,84 Euro und KFZ-Versicherung in Höhe von 2.270,57 Euro.

5

Mit Bescheid vom 22.03.2017 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 25.02.2017 bis einschließlich 31.12.2017 einen Kostenbeitrag aus Einkommen in Höhe von monatlich 437 Euro, anteilig für Februar 2017 in Höhe von 58,27 Euro, fest. Am 24.03.2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

6

Am 19.06.2017 erhob der Kläger u.a. gegen den Bescheid vom 22.03.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 Klage am Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 17 K 10280/17). Mit Urteil vom 12.04.2019 wurde die Klage gegen diese Bescheide abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.08.2021 abgelehnt (Az.: 12 S 1431/19).

7

Mit Bescheid vom 05.02.2018 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2018 einen Kostenbeitrag aus Einkommen in Höhe von monatlich 349 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07.02.2018 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

8

Am 22.02.2018 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 05.02.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2018 ebenfalls Klage am Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 17 K 2592/18). Mit Urteil vom 12.04.2019 wies das Gericht die Klage ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.08.2021 abgelehnt (Az.: 12 S 1433/19).

9

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.01.2022 hob der Beklagte den Bescheid vom 22.03.2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 hinsichtlich des Betrags aufgrund höherer Umgangskontakte von W. beim Kläger im Jahr 2017 auf und ersetzte ihn durch den vorliegenden Bescheid vom 07.01.2022. Ab 25.02.2017 bis einschließlich 31.12.2017 wurde ein Kostenbeitrag von monatlich 349 Euro, anteilig für Februar 2017 ein Kostenbeitrag von 46,53 Euro festgesetzt. Der Beklagte ging bei der dem Kostenbeitrag zugrundeliegenden Berechnung von einem monatlichen Durchschnittsnettogehalt des Klägers von 3.651,33 Euro aus. Nach Abzug des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags (142,18 Euro) und des monatlichen Beitrags für die Riester-Rente (134 Euro) legte der Beklagte seiner Berechnung ein bereinigtes Nettomonatseinkommen von 3.375,15 Euro zugrunde. Bei der Wohnwertberechnung erkannte der Beklagte berücksichtigungsfähige Aufwendungen in Höhe von 954,83 Euro an. Nach seiner Berechnung stehe diesen eine ortsübliche Vergleichsmiete in Höhe von 1.073,25 Euro gegenüber, woraus eine negative Schuldverpflichtung von 118,42 Euro folge. Letztere berücksichtigte der Beklagte im Gegensatz zum Bescheid vom 22.03.2017 und dem entsprechenden Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 für das Jahr 2017 nicht mehr. Schließlich brachte der Beklagte von dem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 3.375,15 Euro pauschal 25 Prozent in Abzug, da die berücksichtigungsfähigen, nachgewiesenen Aufwendungen diesen Pauschalbetrag nicht überschritten. Als für die Eingruppierung maßgebliches Einkommen nahm der Beklagte 2.531,36 Euro an. Dieses führte zu einer Eingruppierung in die Einkommensgruppe 10. Zur weiteren Begründung führte der Beklagte aus, die beiden Töchter S. und G. seien nicht gleichrangig unterhaltsberechtigt und könnten daher nicht zu einer Umgruppierung führen, da die bereits volljährige Tochter S. keine allgemeinbildende Schule mit anerkanntem Abschluss besuche, sondern in Berufsausbildung sei, und die Tochter G. in eine Fachschule mit anerkanntem Berufsabschluss gehe. Auch könne die Ehefrau des Klägers nicht als unterhaltsberechtigt anerkannt werden, so lange das vollstationär untergebrachte Kind minderjährig sei. Lediglich die Tochter E. könne als weiteres minderjähriges Kind als gleichrangig unterhaltsberechtigt anerkannt werden. Deshalb sei hier die Einkommensgruppe 9 maßgebend. Der Kostenbeitrag in dieser Gruppe betrage 437 Euro. Dieser Betrag sei wegen erhöhter Umgangskontakte um 20 Prozent zu ermäßigen, da der Sohn des Klägers lediglich zwischen 235 und 299 Tagen in der Einrichtung verbracht habe. Die Höhe des vom Kläger monatlich zu leistenden Kostenbeitrags betrage somit vom 25.02.2017 bis 31.12.2017 monatlich 349 Euro.

10

Mit weiterem streitgegenständlichem Bescheid vom 07.01.2022 hob der Beklagte den Bescheid vom 05.02.2018 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13.02.2018 hinsichtlich des festgesetzten Betrags aufgrund höherer Umgangskontakte auf und ersetzte ihn durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 07.01.2022. Ab 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2018 wurde ein Kostenbeitrag von monatlich 262 Euro festgesetzt. Der Beklagte ging dabei bei der dem Kostenbeitrag zugrundeliegenden Berechnung von einem monatlichen Durchschnittsnettogehalt von 3.666,43 Euro aus. Nach Abzug des monatlichen Krankenversicherungsbeitrags (163,76 Euro) und des monatlichen Beitrags für die Riester-Rente (134 Euro) legte der Beklagte seiner Berechnung ein bereinigtes Nettomonatseinkommen von 3.368,67 Euro zugrunde. Bei der Wohnwertberechnung erkannte der Beklagte eine Summe berücksichtigungsfähiger Aufwendungen in Höhe von 954,03 Euro an. Nach seiner Berechnung stehe diesen eine ortsübliche Vergleichsmiete in Höhe von 1.073,25 Euro gegenüber, woraus eine negative Schuldverpflichtung von 128,22 Euro folge. Letztere berücksichtigte der Beklagte im Gegensatz zum Bescheid vom 05.02.2018 und dem Widerspruchsbescheid vom 13.02.2018 für das Jahr 2018 nicht mehr. Schließlich brachte der Beklagte von dem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 3.368,67 Euro pauschal 25 Prozent in Abzug, da die berücksichtigungsfähigen, nachgewiesenen Aufwendungen diesen Pauschalbetrag nicht überschritten. Als für die Eingruppierung maßgebliches Einkommen nahm der Beklagte 2.526,50 Euro an. Dieses führe zu einer Eingruppierung in die Einkommensgruppe 10. Zur weiteren Begründung führte der Beklagte aus, die beiden Töchter S. und G. seien nicht gleichrangig unterhaltsberechtigt und könnten daher nicht zu einer Umgruppierung führen, da die bereits volljährige Tochter G. keine allgemeinbildende Schule mit anerkanntem Abschluss, sondern eine Fachschule mit anerkanntem Berufsabschluss besuche und die Tochter S. sich ab Ende der Ausbildung selbst unterhalten könne. Auch könne die Ehefrau des Klägers nicht als unterhaltsberechtigt anerkannt werden, so lange das vollstationär untergebrachte Kind minderjährig sei. Lediglich die Tochter E. könne als weiteres minderjähriges Kind als gleichrangig unterhaltsberechtigt anerkannt werden. Deshalb sei hier die Einkommensgruppe 9 maßgebend. Der Kostenbeitrag in dieser Gruppe betrage 437 Euro. Dieser Betrag sei wegen erhöhter Umgangskontakte um 40 Prozent zu ermäßigen, da der Sohn des Klägers nur zwischen 170 und 234 Tagen in der Einrichtung verbracht habe. Die Höhe des vom Kläger monatlich zu leistenden Kostenbeitrags betrage monatlich 262 Euro.

11

Am 25.01.2022 legte der Kläger gegen die beiden Bescheide vom 07.01.2022 Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, das Kostenbeitragsrecht enthalte erhebliche Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht. Die nachgewiesenen Schuldverpflichtungen für das selbst genutzte Wohneigentum würden den von dem Beklagten berechneten Wohnwert deutlich unterschreiten und müssten deshalb nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts als Belastung anerkannt werden. Zudem sei die unterhaltsrechtliche Rangfolge nach dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht erst in einem festgestellten Mangelfall relevant. Des Weiteren seien die von ihm gezahlten Beiträge zur Kapitallebensversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen.

12

Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 07.01.2022 zurück und setzte den Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 25.02.2017 bis 31.12.2017 auf 349 Euro monatlich sowie für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 auf 262 Euro monatlich fest. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit den Aktenzeichen 12 S 1431/19 sowie 12 S 1433/19 bezüglich der festgesetzten Kostenbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 rechtskräftig seien. Der Beschwer des Klägers sei damit abgeholfen worden. In den durch Widerspruch beanstandeten Kostenbeitragsbescheiden vom 07.01.2022 sei lediglich die Höhe der Kostenbeiträge reduziert worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.03.2022 zugestellt.

13

Mit weiterem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.02.2022 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis einschließlich 31.01.2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 262 Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Berechnung aufgrund des maßgeblichen Einkommens des Klägers im Jahr 2021 nach den Grundsätzen des § 93 SGB VIII erfolgt sei. Da der Sohn des Klägers mitgeteilt habe, dass er im Januar 2022 insgesamt neun Tage bei dem Kläger verbracht habe, sei der Kostenbeitrag aufgrund der Umgangskontakte von 437 Euro um 40 Prozent auf 262 Euro reduziert worden.

14

Seinen am 28.02.2022 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.02.2022 begründete der Kläger im Wesentlichen damit, sein Sohn W. befinde sich seit dem 01.09.2021 in der Ausbildung zum Jugend- und Heimerzieher und erhalte hierfür eine Ausbildungsvergütung, die seinen gesetzlichen Unterhaltsbeitrag übersteige. Er habe daher gegenüber seinem Sohn keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht mehr. Deshalb könne auch kein Kostenbeitrag aus Einkommen mehr von ihm erhoben werden.

15

Mit weiterem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 wies der Beklagte der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24.02.2022 zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach vorheriger Absprache mit dem Kläger der Kostenbeitrag aufgrund der Unterlagen aus dem Vorjahr 2020 berechnet worden sei. Dabei ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen von 3.709,05 Euro. Nach Abzug des monatlichen Beitrags für die Riester-Rente (134 Euro) und für Kranken- und Pflegeversicherung (173,58 Euro) legte der Beklagte seiner Berechnung ein bereinigtes Einkommen von 3.401,47 Euro zugrunde. Beiträge zur Kapitallebensversicherung habe er nicht anerkennen können, da sie nicht der Absicherung eines der im Gesetz genannten Risiken dienten, sondern stattdessen die Risiken „Tod“ und „Unfall“ absichern würden, die jedoch im Gesetz nicht genannt seien. Das zum Ende der Versicherungslaufzeit zur Ausschüttung anstehende Kapital stehe dem Versicherungsnehmer zur freien Verfügung und stelle folglich eine Form der Vermögensbildung dar. Es könne zur Altersvorsorge verwendet werden, aber auch für jeden anderen Zweck. Auch im Todesfall erfolge keine rentenähnliche, monatliche Zahlung an die Hinterbliebenen, wie dies bei den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall sei. Bei der Wohnwertberechnung ergebe sich eine Summe berücksichtigungsfähiger Aufwendungen in Höhe von 1.077,85 Euro. Diesen stehe eine ortsübliche Vergleichsmiete von 1.063,80 Euro gegenüber, woraus eine Schuldverpflichtung von 14,05 Euro folge. Der Kläger sei allein als Darlehensnehmer eingetragen, weshalb 14,05 Euro als zusätzliche Belastung anerkannt würden. Da der absetzungsfähige Aufwand samt berücksichtigungsfähigem Wohnwert in Höhe von 14,05 Euro die Pauschale von 25 Prozent nicht überschreite, seien von dem bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von 3.401,47 Euro pauschal 25 Prozent (850,37 Euro) in Abzug zu bringen. Damit verbleibe ein für die Eingruppierung maßgebliches Einkommen in Höhe von 2.551,10 Euro, was eine Eingruppierung in die Gruppe 10 zur Folge habe. Da der stationär untergebrachte Sohn seit dem 02.06.2019 volljährig sei, seien vorrangig weitere minderjährige unverheiratete Kinder der Elternteile, privilegierte Volljährige sowie weitere volljährige unverheiratete Kinder und Ehegatten bis zu einem Einkommen von 1.280 Euro unterhaltsberechtigt. Die Ehefrau des Klägers könne aufgrund ihres Nettoeinkommens von 1.635 Euro (Nettoeinkommen abzüglich 5 Prozent berufsbedingter Aufwendungen) nicht als vorrangig unterhaltsberechtigt anerkannt werden. Die Tochter E. könne als weitere unterhaltsberechtigte Person anerkannt werden. Daher erfolge eine Eingruppierung in die Einkommensgruppe 9. In Gruppe 9 betrage der Kostenbeitrag 437 Euro. Da sich der Sohn des Klägers im Januar 2022 nur neun Tage in der Einrichtung aufgehalten habe, komme es zu einer Ermäßigung des Kostenbeitrags um 40 Prozent. Daraus ergebe sich ein Kostenbeitrag von monatlich 262 Euro. Um zu gewährleisten, dass der Kostenbeitrag den Unterhaltsanspruch der anderen unterhaltsberechtigten Kinder nach § 1609 BGB nicht schmälere, sei zudem eine Unterhaltsvergleichsberechnung durchgeführt worden. Nach dieser übersteige das verfügbare Einkommen des Klägers mit 427,40 Euro den unterhaltsrechtlichen Gesamtbedarf, so dass ein Kostenbeitrag in Höhe von 262 Euro angemessen sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am 29.03.2022 zugestellt.

16

Am 05.04.2022 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 07.01.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 sowie gegen den Bescheid vom 24.02.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Des Weiteren führt er aus, dass die Kostenbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 nicht rechtskräftig festgesetzt worden seien. Der Beklagte habe die Verfahren neu aufgegriffen, was sich dadurch zeige, dass er die bisherigen Bescheide vom 22.03.2017, 16.05.2017, 05.02.2018 und 13.02.2018 aufgehoben und den Kostenbeitrag neu festgesetzt habe. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide zeige, dass der Rechtsweg vollumfänglich neu eröffnet sei. Die Urteile des Verwaltungsgerichts und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs seien durch die neuen Bescheide letztlich gegenstandslos geworden, die darin getroffenen Feststellungen könnten im Hinblick auf die neuen Bescheide nicht als rechtskräftige Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragsfestsetzung herangezogen werden. Die neue Festsetzung des Kostenbeitrags sei auch nicht nur eine entgegenkommende Reduzierung des Kostenbeitrags durch den Beklagten. Das Kostenbeitragsrecht trage der unterhaltsrechtlichen Differenzierung zwischen Eltern, die mit ihrem Kind zusammenlebten, und von der Familie getrenntlebenden Elternteilen nicht ausreichend Rechnung. Hinsichtlich der Anrechnung tatsächlicher Betreuungsleistungen führt der Kläger aus, das Gesetz regle nicht, wie die Anrechnung zu erfolgen habe. Jedoch sei unzweideutig festgelegt, dass die Anrechnung von Amts wegen und im Umfang der tatsächlichen Betreuungsleistung der Eltern zu erfolgen habe. Die nunmehr vom Beklagten vorgenommene Reduzierung des Kostenbeitrags verstoße offensichtlich gegen die vom Gesetzgeber vorgegebene Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistung. Die vom Beklagten vorgenommene pauschalisierte Anrechnung führe dazu, dass Betreuungsleistungen erst ab einem Umfang von 66 Tagen überhaupt angerechnet würden. Auch sei der tatsächliche Umfang der Betreuungsleistung in den Bescheiden nicht genannt. Damit sei es nicht möglich, diese aus den Bescheiden nachzuvollziehen. Der Bescheid sei damit auch zu unbestimmt. Außerdem beruhe die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung offenbar ausschließlich auf den gemeinsamen Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in Baden-Württemberg. Da weder das Gesetz noch die Kostenbeitragsverordnung Angaben zur Anrechnung enthalten würden, werde die Anrechnung von tatsächlichen Betreuungsleistungen in den Bundesländern höchst unterschiedlich gehandhabt. Der Gesetzgeber habe zudem nicht gewollt, dass die Neufassung des Kostenbeitragsrecht dazu führe, dass die grundsätzlichen unterhaltsrechtlichen Unterschiede zwischen Eltern, die mit dem Kind zusammenleben, und solchen, die barunterhaltspflichtig sind, aufgehoben würden. Bezüglich des Bescheids vom 24.02.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2022 komme noch hinzu, dass sich sein Sohn seit dem 01.09.2021 in der Ausbildung zum Jugend- und Heimerzieher befinde. Er erhalte derzeit eine Ausbildungsvergütung, die den gesetzlichen Unterhaltsbeitrag übersteige. Da er – der Kläger – gegenüber seinem Sohn daher keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht mehr habe, könne auch kein Kostenbeitrag aus Einkommen von den Eltern erhoben werden. Zudem habe der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid ein Nettoeinkommen von 3.709,05 Euro angenommen, ohne jedoch darzulegen, wie er zu diesem Betrag komme. Darüber hinaus stehe die Berechnung der geltend gemachten Schuldverpflichtung für die Finanzierung des vom Kläger selbst bewohnten Eigenheims in Widerspruch zu dem Unterhaltsrecht. Die vollkommen getrennte Betrachtung von verheirateten und gemeinsam wirtschaftenden Elternteilen führe zwangsläufig zu einem unauflösbaren Widerspruch zum Unterhaltsrecht. Zudem bestehe für die vorgenommene unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung keine ausreichende Berechnungsgrundlage für zusammenlebende Eltern. Es stelle sich die Frage, welcher unterhaltsrechtliche Selbstbehalt überhaupt für einzelne Ehepartner innerhalb einer bestehenden Ehe anzusetzen sei. Die Süddeutschen Leitlinien, die der Vergleichsberechnung zugrunde lägen, würden sich naturgemäß nur auf die Barunterhaltspflicht der Elternteile beziehen, die getrennt von der Familie lebten. Wie eine solche Berechnung für zusammenlebende Eltern aussehen könnte, sei nicht näher definiert. Die Berechnung des Beklagten sei nicht konform mit der Mustervergleichsberechnung der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände, weil in der Berechnung des Beklagten die Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen entsprechend den Grundsätzen des Unterhaltsrechts sowie auch eine Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten fehle. Zudem sei der Wohnwert falsch berechnet worden. Der Beklagte verkenne dabei, dass das Haus des Klägers ständig von ihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter E., sowie in den Ferien und Wochenenden auch von seinen anderen zwei Kindern bewohnt werde und der Wohnwertvorteil nicht nur dem Kläger selbst zugerechnet werden dürfe. Der Wohnwertvorteil sei auch zu hoch angesetzt, da der Wohnwert auf Basis des W. Mietspiegels berechnet worden sei, der aber überhaupt keine Wohnungen beinhalte, die 130 m² überstiegen.

17

Weiter trägt der Kläger zur Begründung vor, die früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg seien im Hinblick auf die Bescheide vom 07.01.2022 gegenstandslos. Der Beklagte habe in diesen Bescheiden für die Kostenbeitragspflicht in den Jahren 2017 und 2018 nicht lediglich die früher festgesetzten Kostenbeiträge reduziert, sondern in vollem Umfang neu entschieden und damit auch den Rechtsweg vollständig neu eröffnet. In der Begründung der neuen Bescheide habe der Beklagte auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die Beschlüsse Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch keinen Bezug genommen, sondern die neuen Bescheide erneut und in Teilen abweichend von der ursprünglichen Begründung begründet. Außerdem habe der Beklagte die Reduzierung des Kostenbeitrags aus Kindergeld wegen Umgangskontakte zeitlich deutlich früher vorgenommen. Die Reduzierung des Kostenbeitrags aus Einkommen habe der Beklagte bei den zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftigen Bescheiden vorerst unterlassen, was rechtswidrig sei. Die Kostenbeitragsbescheide für die Jahre 2017 und 2018 seien mit der Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart bindend und damit keiner weiteren Korrektur mehr zugänglich. Deshalb habe eine Berichtigung nur durch ihre vollständige Aufhebung und Neuentscheidung erfolgen können. Zudem fehle es in dem Kostenbeitragsbescheid für das Jahr 2022 an einer nachvollziehbaren Einkommensberechnung. Die Beiträge zur Kapitallebensversicherung seien nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen gewesen. Im Altersvorsorgezertifizierungsgesetz seien Lebensversicherungsunternehmen ausdrücklich als Träger der staatlich geförderten Altersvorsorge genannt. Nach diesem Gesetz seien ausschließlich Anlageformen, die der Kapital- und Vermögensbildung dienten, als private Altersvorsorge anerkennungsfähig. Die streitgegenständliche Lebensversicherung des Klägers sei vor dem 01.01.2005, also vor Einführung der Riester-Rente, als private Altersvorsorge abgeschlossen worden. Das Kapital komme erst im Alter zur Auszahlung, also nach Erreichen des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Renteneintrittsalters. Die Beiträge zu dieser Lebensversicherung seien deshalb auch als Altersvorsorgeaufwendungen nach dem Einkommenssteuergesetz anerkannt. Außerdem habe der Beklagte im Bescheid für das Jahr 2022 aufgeführt, für die minderjährige Tochter E. sei eine vorrangige Unterhaltspflicht bejaht worden. Diese Tochter sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr minderjährig gewesen. Die herangezogenen Süddeutschen Leitlinien, in die das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet sei, seien nicht maßgeblich, da sie ausschließlich Barunterhaltsbeträge regelten, die getrennt von der Familie lebende Ehegatten und Elternteile einander und ihren Kindern leisten müssten. Der Kläger lebe jedoch mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Außerdem sei die Berechnung des Nettoeinkommens der Ehefrau des Klägers nicht transparent dargelegt worden. Eine rechnerische Einkommens- und Vermögensaufspaltung von Ehegatten sei außerdem sowohl mit dem Unterhaltsrecht als auch mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG unvereinbar. Darüber hinaus sei die von dem Beklagten durchgeführte Unterhaltsvergleichsberechnung vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht überprüft worden. Seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hätten sich zudem die Rahmenbedingungen geändert, da sowohl seine Tochter E. als auch sein Sohn nun volljährig seien. Die Kostenbeitragspflicht des Klägers sei damit grundsätzlich neu zu prüfen. Die Tochter E. und der Sohn fielen als Volljährige nicht mehr in den nach § 1603 BGB privilegierten Personenkreis. In den Bescheiden vom 07.01.2022 habe der Beklagte eine Unterhaltspflicht von Personen verneint, die unter § 1603 BGB fielen. Damit müsste der Beklagte mangels einer Unterhaltspflicht des Klägers vollständig von einer Kostenbeitragserhebung absehen. Außerdem habe sich mit Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes auch eine neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergeben, wonach die Ehefrau nun den volljährigen Kindern des Klägers vorgehe. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Kläger sei damit vorrangig zu berücksichtigen.

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Der Kläger beantragt,

19

die Bescheide des Beklagten vom 07.01.2022 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22.02.2022 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24.02.2022 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 07.01.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2017 sei durch die Gerichte bestätigt worden. Bei einer Aktendurchsicht sei dem Beklagten aufgefallen, dass aufgrund von Umgangskontakten die ergangenen Kostenbeitragsbescheide zu korrigieren gewesen seien. Die Kostenbeitragsbescheide für die Jahre 2017 und 2018 seien aber lediglich hinsichtlich der Höhe aufgehoben worden. Da der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits vollumfänglich über die Klagen entschieden habe, sei eine weitere Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers nicht notwendig. Die Kostenbeitragsberechnung im Bescheid vom 24.02.2022 und dem Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 sei mit dem Einverständnis des Klägers auf der Basis seiner Unterlagen für das Jahr 2020 erfolgt. Beiträge zur Kapitallebensversicherung könnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht der Absicherung der im Gesetz genannten Risiken dienten. Die Belastungen für das Eigenheim, die den Wohnwert übersteigen würden, seien in der 25-Prozent-Pauschale berücksichtigt worden. Das maßgebliche Einkommen führe zu einer Eingruppierung in der Gruppe 10 der Kostenbeitragstabelle. Es sei berücksichtigt worden, dass der Kläger gegenüber seiner noch minderjährigen Tochter E. bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten habe. Zudem ergebe sich die Bedarfsgrenze für den angemessenen Selbstbehalt aus den Süddeutschen Leitlinien und betrage für erwerbstätige Ehegatten 1.280 Euro. Die Ehefrau des Klägers habe ein Nettoeinkommen von 1.635 Euro (Nettoeinkommen abzüglich 5 Prozent berufsbedingter Aufwendungen). Sie sei somit nicht als vorrangig unterhaltsberechtigt anerkannt worden. Als Ergebnis sei der Kläger in die Einkommensgruppe 9 umgruppiert worden. In dieser Gruppe betrage der Kostenbeitrag 437 Euro. Aufgrund von Umgangskontakten sei der Kostenbeitrag entsprechend auf 262 Euro reduziert worden. Die durchgeführte unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung habe ergeben, dass dem Kläger der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibe. Dass der Sohn des Klägers nun durch seine Ausbildung eine Vergütung erziele, sei unschädlich, da die Kostenbeitragspflicht lediglich durch die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Kostenträgers gedeckelt werde. Außerdem müsse gewährleistet sein, dass der junge untergebrachte Mensch vorrangig vor den kostenbeitragspflichtigen Eltern herangezogen werde. Auch der Sohn des Klägers sei zu einem monatlichen Kostenbeitrag herangezogen worden.

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Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schreiben des Klägervertreters vom 18.06.2025 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO wiederzueröffnen. Voraussetzung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist, dass die Entscheidung des Gerichts noch nicht wirksam und für dieses bindend (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) geworden ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12.03.1999 - A 14 S 1361/97 -, juris, Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schreiben des Klägers ging am 18.06.2025 bei Gericht und damit nach der mündlichen Verhandlung sowie Beratung der Kammer und nach Übergabe des Tenors am 17.06.2025 an die Geschäftsstelle ein. Das Urteil wurde mit dieser Übergabe wirksam (vgl. § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 VwGO) und ist damit einer Abänderung durch das Gericht selbst entzogen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12.03.1999 - A 14 S 1361/97 -, juris, Rn. 6).

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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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I. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig.

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1. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.04.2019 (Az.: 17 K 10280/17 und 17 K 2592/18) und der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.08.2021 (Az.: 12 S 1431/19 und 12 S 1433/19) entgegen.

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Diese rechtskräftigen Entscheidungen betrafen zwar ebenfalls die Erhebung von Kostenbeiträgen vom Kläger in den Jahren 2017 und 2018. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger jedoch nur, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um denselben Streitgegenstand. Denn der Beklagte traf mit den Bescheiden vom 07.01.2022 und dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 neue Entscheidungen, so dass neue Streitgegenstände vorliegen.

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2. Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse. Zwar ist er durch die Reduzierung des unanfechtbar festgestellten Kostenbeitrags in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 07.01.2022 und dem Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 bessergestellt als vor Erlass dieser Bescheide. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass dem Kläger eine noch größere Reduzierung zusteht, als die vom Beklagten nunmehr in den angegriffenen Bescheiden gewährte. Der Kläger ist durch die Erhebung einer Kostenbeitragspflicht weiterhin belastet. Aus diesem Grund muss dem Kläger eine Überprüfung der Bescheide vom 07.01.2022 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 22.02.2022 möglich sein.

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II. Die Klage ist zum Teil begründet.

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheide im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass der Widerspruchsbescheide vom 22.02.2022 bzw. 23.03.2022.

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1. Der Bescheid vom 24.02.2022 und der dazugehörige Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis einschließlich 31.01.2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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a) Die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kostenbeitrags für den Januar 2022 ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII (§ 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB VIII), 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der Fassung vom 03.06.2021 (im Folgenden: a.F.), 93 SGB VIII in der Fassung vom 29.08.2013 (im Folgenden: a.F.), 94 SGB VIII in der Fassung vom 03.06.2021 (im Folgenden: a.F.) i.V.m. §§ 1, 2 und 4 KostenbeitragsV i.V.m. der Anlage zur KostenbeitragsV in der Fassung gültig vom 05.12.2013 bis 31.12.2023 (im Folgenden: a.F.). Danach werden Kostenbeiträge zu vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behindere Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie Einrichtung über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB VIII) erhoben, wobei Elternteile aus ihrem Einkommen herangezogen werden.

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b) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die nach 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII a.F. notwendige Mitteilung erfolgt ist. Danach kann ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde.

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Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 24.02.2017, ihm zugestellt am 25.02.2017, zu Beginn der Hilfeleistung an seinen Sohn entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII a.F. belehrt. Auch wenn der Sohn des Klägers inzwischen volljährig geworden und die Hilfegewährung über § 41 Abs. 1 SGB VIII erfolgt ist, war eine weitere Mitteilung nicht erforderlich, da es sich um eine einheitliche Leistung gehandelt und die gewährte Jugendhilfemaßnahme nicht gewechselt hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.09.2021 - 12 S 487/19 -, juris, Rn. 48 f.).

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c) Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit seines Sohnes nicht mehr kostenbeitragspflichtig, da er diesem gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei, begründet dieser Einwand keine Rechtswidrigkeit des Bescheids. Denn die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn ist nicht deswegen entfallen, weil dieser volljährig geworden ist. So sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerade Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Damit müssen Eltern den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherstellen. Die Unterhaltstatbestände des Verwandtenunterhaltes sind zeitlich nicht beschränkt. Der Unterhaltsanspruch endet dann, wenn keine Bedürftigkeit mehr gegeben ist. Regelmäßig endet die Unterhaltspflicht der Eltern ihren Kindern gegenüber mit der Ermöglichung der Ausbildung zu einem angemessenen Beruf, vgl. § 1610 Abs. 2 BGB (vgl. Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1601 BGB (Stand: 12.10.2023), Rn. 10). Im Januar 2022 befand sich der volljährige Sohn des Klägers noch in einer Ausbildung. Damit war der Kläger zu diesem Zeitpunkt unterhaltspflichtig.

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d) Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII a.F. sind erfüllt. Der Sohn des Klägers war unstreitig im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.01.2022 vollstationär untergebracht und Empfänger von Jugendhilfeleistungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII.

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e) Auch die Berechnung des Kostenbeitrags im Bescheid vom 24.02.2022 und im dazugehörigen Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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aa) Das für die Bemessung der Höhe der Heranziehung maßgebliche Einkommen wurde zutreffend berechnet. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII a.F. gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB VIII, der Leistungen nach dem SGB XIV und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, der Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem SGB XIV. Gemäß § 93 Abs. 1 S. 4 SGB VIII a.F. sind Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Familienzuschlag ist dabei dem Einkommen zuzurechnen, da er als Teil der Alimentation des Beamten dient. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits auf den Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.04.2019 (Az.: 17 K 10280/17) entschieden, welches den ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 22.03.2017 zur Erhebung eines Kostenbeitrags für das Jahr 2017 zum Gegenstand hatte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.08.2021 - 12 S 1431/19 -, juris, Rn. 13).

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Mit dem im Schreiben vom 16.01.2021 erteilten Einverständnis des Klägers wurde der Kostenbeitrag für den Januar 2022 auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Unterlagen aus dem Jahr 2020 berechnet. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Mitteilungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung über die Zusammensetzung seiner Bezüge für die Monate Januar, Oktober und November 2020 hatte der Kläger ein Nettoeinkommen i.H.v. 4117,05 Euro. Abzüglich des Kindergelds i.H.v. 408 Euro ergibt sich damit ein Nettoeinkommen von 3.709,05 Euro.

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bb) Nach § 93 Abs. 2 SGB VIII a.F. sind von dem Einkommen abzusetzen auf das Einkommen gezahlte Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2) sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (Nr. 3).

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Danach sind zusätzlich die Beiträge für die Riester-Rente i.H.v. 134 Euro monatlich sowie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 173,58 Euro monatlich vom oben ermittelten Nettoeinkommen des Klägers abzusetzen, so dass sich das monatliche Einkommen auf 3.401,47 Euro reduziert.

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Nicht berücksichtigungsfähig sind die Kapitallebensversicherungen des Klägers bei der Debeka. Diese gehören nicht zu den absetzbaren Versicherungsbeiträgen nach § 93 Abs. 2 S. 1 SGB VIII a.F. Denn sie dienen im Normalfall nicht der Altersvorsorge, sondern allgemein dem Zweck der Vermögensbildung (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.08.2021 - 12 S 1431/19 -, juris, Rn. 20 ff.). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung der Ansprüche aus der Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat (vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 93 SGB VIII (Stand: 29.04.2025), Rn. 39). Die vom Kläger abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen dienen der Absicherung der Risiken „Tod“ und „Unfall“, welche in der Norm des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII a.F. jedoch nicht aufgeführt sind. Sie können auch nicht als Versicherungen zur Absicherung des Risikos „Alter“ ausgelegt werden. Denn aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu seinen Lebensversicherungen ist ein Ausschluss der Verwertung der Ansprüche aus der Versicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht ersichtlich. Aus den jeweils undatierten Versicherungsschein-Nachträgen, gültig ab 01.12.2020, ergibt sich vielmehr, dass es sich um Kapitalbildende Lebensversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall handelt. Bei einer der beiden Kapitallebensversicherungen ist Abruf der Versicherungssumme bereits am 01.12.2028 und damit vor Eintritt in den Ruhestand möglich. Die andere Kapitallebensversicherung endet bereits am 01.12.2028 und damit ebenfalls vor dem Eintritt in den Ruhestand. Der Kläger kann das ausgeschüttete Kapital daher bereits vor Eintritt in den Ruhestand zur freien Verfügung nutzen. Eine zweckgebundene Ausschüttung zur Altersvorsorge liegt daher nicht vor.

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cc) Von dem so ermittelten monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. 3.401,47 Euro sind nicht die tatsächlich anfallenden Belastungen des Klägers, sondern pauschal 25 Prozent i.H.v. 850,37 Euro in Abzug zu bringen.

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Gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII a.F. sind von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3).

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Vorliegend ist der Pauschalbetrag von 25 Prozent in Abzug zu bringen, da die tatsächlichen nachgewiesenen Belastungen des Klägers diesen Pauschalbetrag nicht übersteigen.

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Die oben genannten Kapitallebensversicherungen können auch im Rahmen der tatsächlichen Belastungen keine Berücksichtigung finden, da die entsprechenden Beiträge keine Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 93 Abs. 3 S. 4 Nr. 1 SGB VIII a.F. darstellen (vgl. VG Minden, Urt. v. 19.07.2013 - 6 K 1305/13 -, juris, Rn. 55; BeckOK SozR/Winkler, Stand: 01.06.2025, SGB VIII § 93 Rn. 10).

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Die übrigen vom Kläger vorgetragenen Belastungen übersteigen die Pauschale i.H.v. 850,37 Euro nicht. Die vom Kläger weiter geltend gemachten Beiträge zur Sachversicherung (57,77 Euro), zur Familien-Unfallversicherung (111,50 Euro), zur Familien-Haftpflichtversicherung (17,25 Euro), zum Deutschen Amtsanwaltsverein (9,50 Euro), zur Gewerkschaft der Polizei (3,50 Euro), zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (13,76 Euro) und Fahrtkosten (180 Euro) betragen insgesamt 393,28 Euro. Von den Schulden des Klägers für das von ihm finanzierte Eigenheim ist im Ergebnis eine Schuldverpflichtung i.H.v. 14,05 Euro abzugsfähig. Insgesamt belaufen sich die vom Kläger vorgetragenen Schuldverpflichtungen daher auf 407,33 Euro.

50

Entgegen dem Vortrag des Klägers begegnet die Berechnung hinsichtlich der Schuldverpflichtung für sein Haus keinen rechtlichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Schuldverpflichtungen für ein selbst bewohntes Eigenheim nur dann nach § 93 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII a.F. Berücksichtigung finden können, soweit die Schuldverpflichtungen den Wohnwert übersteigen. Damit soll verhindert werden, dass Haus- und Wohnungseigentümer bessergestellt werden als Mieter, die die Mietbelastungen auch nicht vom Einkommen absetzen können. Auch dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits auf den Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.04.2019 (Az.: 17 K 10280/17) entschieden, welches den ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 22.03.2017 zur Erhebung eines Kostenbeitrags für das Jahr 2017 zum Gegenstand hatte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 18.08.2021 -12 S 1431/19 -, juris, Rn. 25).

51

Der Beklagte hat den Wohnwert beanstandungsfrei aufgrund der ortüblichen Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel auf 1.063,80 Euro berechnet. Denn er hat das Haus des Klägers bei der Berechnung des Wohnwerts sowohl bei dem Aspekt „Lage“ als auch bei dem Aspekt „Ausstattung“ jeweils bei der mittleren und damit bei der für den Kläger günstigsten Kategorie eingruppiert, wobei sich ein Wert von 7,95 Euro/m² ergibt. Dass diese Annahme zu hoch ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere aus Mietpreisangaben für Häuser in W. für das Jahr 2021 ergibt sich ein höherer Durchschnittswert von 10,89 Euro/m² (vgl. …). Demgegenüber hat der Beklagte berücksichtigungsfähige Aufwendungen i.H.v. 1.077,85 Euro für das Eigenheim des Klägers gestellt und daher einen den Wohnwert übersteigenden Betrag von 14,05 Euro als abzugsfähig berücksichtigt.

52

Soweit der Kläger vorträgt, der Wohnwertvorteil sei nicht nur ihm anzurechnen, sondern müsse anteilsmäßig auf alle im Haus wohnenden Familienmitglieder umgelegt werden, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Wohnwertberechnung. Denn ausweislich des Darlehensvertrags zahlt der Kläger allein den Darlehenszins für das Haus. Daher sind die Schuldverpflichtungen betreffend das Haus auch allein ihm zuzurechnen (vgl. auch hierzu bereits VGH BW, Beschl. v. 18.08.2021 - 12 S 1431/19 -, juris, Rn. 26).

53

Nach Abzug der Belastungen i.H.v. pauschal 850,37 Euro verbleibt ein für die Bemessung des Kostenbeitrags maßgebliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.551,10 Euro.

54

dd) Bei Zugrundelegung des maßgeblichen monatlichen Nettoeinkommens i.H.v. 2.551,10 Euro ergibt sich gemäß § 94 Abs. 5 SGB VIII a.F. i.V.m. § 1 lit. a KostenbeitragsV a.F. i.V.m. der Anlage zur KostenbeitragsV a.F. zunächst eine Eingruppierung des Klägers in die Einkommensgruppe 10. Im Hinblick auf weitere Unterhaltspflichten des Klägers ist nach § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV a.F. eine Zuordnung in Gruppe 8 der Kostenbeitragstabelle vorzunehmen. Der Beklagte hat allerdings nur eine Reduzierung in die Gruppe 9 veranlasst. Im Ergebnis ist jedoch der vom Beklagten festgesetzte Kostenbeitrag für den Monat Januar 2022 nicht zu beanstanden.

55

Entgegen der Annahme des Beklagten hätte der Kläger aufgrund seiner Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter E. um zwei Stufen in die Einkommensgruppe 8 herabgestuft werden müssen und nicht, wie von dem Beklagten angenommen, nur um eine Stufe. Die beiden anderen Töchter führen nicht zu einer Umgruppierung.

56

Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. sind für die Bestimmung des Umfangs bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des nach § 93 SGB VIII a.F. ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. Konkretisiert wird dies durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV a.F. Danach ist die kostenbeitragspflichtige Person, wenn sie gegenüber anderen Personen nach § 1609 BGB im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII zum Unterhalt verpflichtet ist und wenn sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 14 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen.

57

Nach § 1609 BGB stehen, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind und der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren, minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB auf erster Stufe der Rangfolge (Nr. 1). Dabei sind Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 S.2 BGB volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ehegatten und geschiedene Ehegatten stehen auf dritter Stufe der Rangfolge (Nr. 3) und Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, stehen auf Rang vier (Nr. 4).

58

Entgegen der Ansicht des Klägers findet § 1609 BGB vorliegend auch Anwendung. Auf das Vorliegen eines Mangelfalls kommt es insoweit nicht an. Denn bei der Verweisung des § 4 KostenbeitragsV a.F. auf § 1609 BGB handelt es sich nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsolgenverweisung, die sich ausschließlich auf die Rechtsfolge bezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.05.2011 - 5 C 10.10 -, juris, Rn. 23).

59

Gemessen hieran ist von den Kindern des Klägers neben dem im Januar 2022 bereits volljährigen Sohn W. allein die volljährige und unverheiratete Tochter E. berücksichtigungsfähig. Denn sie ist nach § 1609 Nr. 4 BGB gegenüber dem Sohn des Klägers gleichrangig unterhaltsberechtigt. Unter § 1609 Nr. 1 BGB fällt sie nicht mehr, da sie nach Angaben des Klägers im Januar 2022 zwar noch im elterlichen Haushalt lebte, jedoch ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvierte. Damit befand sie sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung. Die beiden anderen Töchter des Klägers führen nicht zu einer Umgruppierung. Voraussetzung für eine Umgruppierung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV a.F. ist, dass die mindestens im gleichen Range stehende Person mit der kostenbeitragspflichtigen Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dies war für die beiden älteren Töchter nicht der Fall. Zudem hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen älteren Töchtern regelmäßig nachkommt (vgl. § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV a.F.).

60

Dagegen war die Ehefrau des Klägers im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV a.F. ebenfalls zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese bedürftig ist, d.h. kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 1.280 Euro erhält. Ob ein Ehepartner eines Kostenpflichtigen gegenüber einem volljährigen untergebrachten jungen Menschen lediglich bei Bedürftigkeit als vorrangig unterhaltsberechtigt einzustufen ist, wird nicht einheitlich beurteilt (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 21.08.2023, JAmt 2023, 532). Die Intention des Gesetzgebers, mit der Kostenbeitragsverordnung eine Verwaltungsvereinfachung zu schaffen und eine Entflechtung vom Unterhaltsrecht zu bewirken, spricht dafür, dass Ehegatten, die nach § 1609 Nr. 3 BGB gegenüber volljährigen Untergebrachten vorrangig sind, unabhängig von ihrer Bedürftigkeit berücksichtigt werden. Denn wie bereits oben ausgeführt, ist im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. lediglich die Rangfolge relevant. Das Vorliegen eines Mangelfalls nach § 1609 BGB ist aufgrund der mit § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. getroffenen Rechtsfolgenverweisung nicht maßgeblich (vgl. zu dem Meinungsstand DIJuF-Rechtsgutachten vom 21.08.2023, JAmt 2023, 532 ff.).

61

Insgesamt führt daher die Berücksichtigung der Tochter E. und der Ehefrau des Klägers im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. dazu, dass das Einkommen des Klägers der Einkommensgruppe 8 zuzuordnen ist, was zu einem ein Kostenbeitrag i.H.v. 378 Euro führt.

62

ee) Der Kostenbeitrag war darüber hinaus nach § 94 Abs. 4 SGB VIII a.F. wegen tatsächlicher Betreuungsleistung weiter zu reduzieren.

63

Gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII a.F. ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen, wenn Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden und sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen aufhält. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt über den Rahmen eines bloßen Umgangskontaktes hinausreicht und damit unterhaltsrechtlich relevant ist. Wenn sich der junge Mensch in den Ferien oder ansonsten regelmäßig mehrere Tage pro Woche im Haushalt der Eltern aufhält, insbesondere weil das Betreuungskonzept der Einrichtung oder die Jugendhilfeleistung trotz vollstationärer Leistungserbringung auf eine stärkere Anbindung der Eltern gerichtet ist, soll durch eine anteilige Kürzung des Kostenbeitrags vermieden werden, dass die Kostenbeitragspflichtigen in doppelter Weise – durch einen Kostenbeitrag in voller Höhe und durch die im Haushalt durch den Aufenthalt des jungen Menschen tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten – belastet werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.05.2020 - 12 A 2691/17 -, juris, Rn. 45; VG Freiburg, Urt. v. 11.10.2017 - 4 K 4413/16 -, juris, Rn. 29).

64

Danach sind solche Aufenthalte des jungen Menschen beim Kostenbeitragspflichtigen anrechnungsfähig, die nicht nur zur Ausübung von Umgangskontakten stattfinden. Als Umgangskontakte zählen diejenigen Kontakte, die im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ausgeübt werden. Ziel dieser Kontakte kann der Erhalt der Eltern-Kind-Bindung durch gemeinsam gelebten Alltag sein. Dabei stellt das Umgangsrecht auf die Bedürfnisse des Kindes und seiner Angehörigen ab und bestimmt sich nicht aus einer jugendhilfeleistungsrechtlichen Sicht mit der Folge, dass nicht jeder Umgangskontakt zu einer Reduzierung führt. Auch Aufenthalte bei kostenbeitragspflichtigen Personen, die mit Übernachtung oder längerer Dauer verbunden sind, rechtfertigen daher nicht immer eine Reduzierung der Kostenbeiträge, denn für die Kosten der Umgangskontakte haben die Umgangsberechtigten aufzukommen; diese zählen nicht zum Unterhalt des Kindes. Maßgeblich für die Differenzierung, ob ein Aufenthalt des jungen Menschen bei seinen Eltern als tatsächliche Betreuungsleistung auf den Kostenbeitrag anzurechnen ist, ist die Perspektive der Leistungsgewährung. So reichen etwa Ferienaufenthalte, regelmäßige Aufenthalte an mehreren Tagen pro Woche im Haushalt der Eltern oder eine probeweise Rückkehr in den elterlichen Haushalt über den Rahmen eines bloßen Umgangskontakts hinaus (vgl. Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 94 Rn. 13).

65

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Aufenthalten des Sohnes des Klägers bei seinen Eltern bzw. seiner Familie im hier maßgebenden Zeitraum Januar 2022 um auf den Kostenbeitrag anzurechnende Betreuungsleistungen des Klägers. Denn aus einer E-Mail vom Sozialen Dienst des Beklagten vom 28.01.2019 (Bl. 3/95 der Behördenakte) zur Frage der Kostenreduzierung nach § 94 Abs. 4 SGB VIII a.F. ergibt sich, dass für den Sohn des Klägers die Beziehung zu seinen Familienmitgliedern sehr wichtig ist und diese wieder verstärkt werden soll. Daher hatte er in der Vergangenheit auch sehr viele Aufenthalt zu Hause (Ferien, jedes zweite Wochenende) verbracht. Für bloße Umgangskontakte bestehen demnach keine Anhaltspunkte.

66

Vorliegend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Monat Januar 2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von 262 Euro festgesetzt hat.

67

Dabei ist der Beklagte nach der Berechnung des maßgeblichen Einkommens und der Berücksichtigung (nur) der Tochter E. als weitere Unterhaltsberechtigte von einem Kostenbeitrag i.H.v. 437 Euro ausgegangen und hat diesen Kostenbeitrag um 40 Prozent auf 262 Euro reduziert, da sich der Sohn des Klägers nach seinen Recherchen neun Tage zu Hause aufgehalten habe (s. Bl. 3/304 der Behördenakte). Der Beklagte hat sich bei der Reduzierung des Kostenbeitrags insoweit an Ziffer 94.4 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg i.d.F. vom 01.07.2021 orientiert.

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§ 94 Abs. 4 SGB VIII a.F. enthält keine Vorgabe, wie die tatsächliche Betreuungsleistung auf den Kostenbeitrag anzurechnen ist. Allerdings ist in der Regel eine anteilige Reduzierung des Kostenbeitrags angezeigt, insbesondere wenn die Aufenthalte in der Hilfeplanung für erforderlich gehalten werden. Soweit möglich ist daher die Hilfeplanung heranzuziehen. Dabei sind aber pragmatisch angemessene und keine tagegenauen Lösungen gefragt (vgl. Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 94 Rn. 13).

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Unter dieser Prämisse sind die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg als überörtlichem Jugendhilfeträger im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung in Ziffer 94.4 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung getroffenen pauschalen Regelungen für die Berücksichtigung tatsächlicher Betreuungsleistungen nicht tragfähig. Diese sehen folgende Abzüge vor: kein Abzug bei einer Anwesenheit des jungen Menschen in der Einrichtung bzw. Pflegefamilie von 300-365 Tagen (vgl. lit a); 20 Prozent Abzug bei einer Anwesenheit von 235-299 Tagen (vgl. lit. b); 40 Prozent Abzug bei einer Anwesenheit von 170-234 Tagen (vgl. lit c.). Diese Empfehlungen sind für das Gericht jedoch nicht bindend.

70

Im vorliegenden Fall hielt sich der Sohn des Klägers im Januar 2022 wie oben dargestellt insgesamt neun Tage bei seinen Eltern auf. Auf ein Jahr hochgerechnet würde dies 106 Tagen entsprechen. Damit wäre der Sohn des Klägers 259 Tage in der Einrichtung gewesen (365 Tage - 106 Tage), so dass nach den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nur 20 Prozent abzuziehen gewesen wären. Tatsächlich entspricht eine Abwesenheit von 9 Tagen allerdings ca. 29 Prozent. Diese Abweichung von 9 Prozent würde aber nach Ziff. 94.4 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung gänzlich unberücksichtigt bleiben, obwohl der Gesetzgeber mit § 94 Abs. 4 SGB VIII a.F., wie dargestellt, eine doppelte Belastung des Kostenbeitragspflichtigen bei den berücksichtigungsfähigen Betreuungsleistungen vermeiden wollte. Die Spanne der Tage, die in Ziff. 94.4 für die jeweiligen Abzüge vorgesehen wurde, ist weit. So befindet sich der junge Mensch bei einer Anwesenheit von 299 Tagen in der Einrichtung, was nach den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung einen Abzug von 20 Prozent zur Folge hätte, insgesamt 66 Tage bei der Familie und ist damit gerechnet auf das volle Jahr von 365 Tagen etwa 18 Prozent nicht in der Einrichtung. Bei einer Anwesenheit von 235 Tagen jedoch befindet sich der junge Mensch etwa 36 Prozent nicht in der Einrichtung und erhält dennoch nur einen Abzug in Höhe von 20 Prozent. Zwischen 235 und 299 Tagen liegt daher eine Spanne von insgesamt 18 Prozent. Diese wird durch den pauschalen Abzug von 20 Prozent in Ziffer 94.1 in den Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nicht abgebildet. Insbesondere würde der Kostenbeitragspflichtige bei einem Aufenthalt von etwa 235 Tagen deutlich schlechter gestellt werden, der tatsächliche Aufenthalt mit den entsprechend verursachten Kosten des jungen Menschen würde kostenrechtlich nicht hinreichend abgedeckt. Zwar zeigt § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a.F., dass eine pauschalierte Betrachtung im Kostenbeitragsrecht zulässig ist. Jedoch sieht § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a.F. insoweit vor, dass bei einer höheren Belastung als der pauschale Abzug diese abgezogen werden kann. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass eine pauschalierte Betrachtung nicht erheblich zum Nachteil des Kostenbeitragspflichtigen abweichen darf. Gleiches muss auch hier gelten.

71

Unter dem Aspekt, dass eine Reduzierung des Kostenbeitrags wegen tatsächlich erbrachter Betreuungsleistungen für die Jugendämter grundsätzlich handhabbar bleiben muss, ist keine taggenaue, aber doch eine konkrete Pauschalierung anzunehmen. Das bedeutet, dass An- und Abreisetage jeweils pauschal mit ½ Tag zu bewerten und im Übrigen die ganzen Abwesenheitstage von der Jugendhilfeeinrichtung zu berücksichtigen sind. Der sodann zu erfolgende Abzug orientiert sich an der ermittelten Quote der Abwesenheits- zu den Anwesenheitszeiten. Bei Prozentzahlen sind diese auf- bzw. abzurunden.

72

Nachdem das maßgebende Einkommen des Klägers unter Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigung der Ehefrau des Klägers in die Einkommensgruppe 8 fällt, war von einem Kostenbeitrag i.H.v. 378 Euro auszugehen, von dem 29 % abzuziehen sind. Danach hätte der Beklagte für den Monat Januar 2022 einen Kostenbeitrag i.H.v. 268 Euro festsetzen dürfen.

73

Daher ist es vom Ergebnis her nicht beanstanden, dass der Beklagte bei der Reduzierung des Kostenbeitrags für Januar 2022 Ziffer 94.4 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung zugrunde gelegt hat. Denn er ist insoweit fälschlicherweise von einer Reduzierung i.H.v. 40 Prozent ausgegangen, so dass er den Kostenbeitrag auf 262 Euro und damit unterhalb des rechtlich möglichen Betrags festgesetzt hat.

74

ff) Auch die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. So hat der Beklagte zutreffend die Süddeutschen Leitlinien und die Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt. Der Kläger hat die konkrete Berechnung auch nicht substantiiert erschüttert.

75

f) Ein Absehen von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 SGB VIII a.F nicht vorliegen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Härtefalls sind nicht ersichtlich.

76

2. Der Bescheid vom 07.01.2022 und der dazugehörige Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 für den Zeitraum vom 25.02.2017 bis einschließlich 31.12.2017 sind in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang rechtwidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

77

Rechtsgrundlage für die Abänderung des Bescheids vom 22.03.2017 und des dazugehörigen Widerspruchsbescheids vom 16.05.2017 ist § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

78

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X liegen hier vor, da der Beklagte in dem Bescheid vom 22.03.2017 und dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 einen zu hohen Kostenbeitrag festgesetzt hatte. Bei den beiden Bescheiden handelt es sich um rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte, da der Beklagte zunächst weniger tatsächliche Betreuungsleistungen angenommen und daher eine Reduzierung des ursprünglich festgesetzten Kostenbeitrags nicht vorgenommen hatte. Der Beklagte hat deshalb mit dem Bescheid vom 07.01.2022 den Bescheid vom 22.03.2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 „hinsichtlich des Betrags aufgrund höherer Umgangskontakte“ aufgehoben und ihn durch den streitgegenständlichen Bescheid ersetzt. Der im Vergleich zum Bescheid vom 22.03.2017 reduzierte Kostenbeitrag beruht auf vom Beklagten anerkannten erhöhen Umgangskontakten.

79

Entgegen der Ansicht des Klägers eröffnet der Erlass des neuen Kostenbeitragsbescheids vom 07.01.2022 für das Jahr 2022 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid nicht erneut die vollständige Prüfung der Festsetzung eines Kostenbeitrags. Dabei ist der Prüfungsumfang bezüglich des Bescheids vom 07.01.2022 und des dazugehörigen Widerspruchsbescheids vom 22.02.2022 auf die Überprüfung der Anrechnung wegen tatsächlicher Betreuungsleistungen nach § 94 Abs. 4 SGB VIII a.F. beschränkt. Es sind daher lediglich Einwendungen des Klägers zu prüfen, die § 94 Abs. 4 SGB VIII a.F. und die Anzahl der Tage der tatsächlichen Betreuungsleistung betreffen. Denn wie sich aus dem Tenor des Bescheids vom 07.01.2022 ergibt, hat der Beklagte den Bescheid vom 22.03.2017 und den dazugehörigen Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 nur hinsichtlich des Betrags aufgrund höherer Umgangskontakte aufgehoben und durch den streitgegenständlichen Bescheid ersetzt. Aus der Begründung des Bescheids vom 07.01.2022 folgt zudem, dass der Beklagte den Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 25.02.2017 bis zum 31.12.2017 aufgrund geänderter Informationen über den zeitlichen Aufenthalt in der Einrichtung geändert hat. Danach habe sich der Sohn des Klägers zwischen 235 und 299 Tagen in der Einrichtung aufgehalten, was zu einer Kostenbeitragsermäßigung um 20 Prozent führe. Dass der Beklagte den ursprünglichen Bescheid nicht insgesamt, sondern lediglich bezüglich der Höhe des Kostenbeitrags aufheben wollte, ist insbesondere dem Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 zu entnehmen. Denn dort heißt es, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Az.: 12 S 1431/19 und 12 S 1433/19) betreffend die festgesetzten Kostenbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 rechtskräftig seien. Der Beklagte ging also davon aus, dass die Kostenbeitragsplicht des Klägers rechtskräftig feststand und nur noch die Höhe aufgrund neuer Tatsachen abzuändern sei. Der Umstand, dass der Beklagte zur Begründung im Bescheid vom 07.01.2022 noch einmal die vollständige Begründung aufgeführt hat, steht der Annahme einer begrenzten Prüfung des Kostenbeitrags von 2017 nicht entgegen, da sich bei der Berechnung nach § 93 SGB VIII a.F. keine Änderungen zu den Bescheiden aus dem Jahr 2017 ergeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die rechnerische Herleitung des Kostenbeitrags lediglich der Vollständigkeit halber angegeben hat, um seiner Begründungspflicht nachzukommen.

80

Soweit der Bescheid vom 07.01.2022 und der dazugehörige Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 einen Kostenbeitrag in Höhe von 291 Euro monatlich bzw. 38,80 Euro anteilig für Februar 2017 übersteigen, sind sie rechtswidrig. Denn ausweislich der im Gerichtsverfahren vorgelegten Anwesenheitsliste befand sich der Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum 105 Tage nicht in der Einrichtung. Da er erst ab dem 25.02.2017 stationär untergebracht war, ist das Jahr 2017 mit 310 Tagen anzusetzen. Damit war der Sohn des Klägers etwa zu einem Drittel der Zeit zu Hause (105 Tage/310 Tage). Der Kostenbeitrag in Höhe von 437 Euro war damit um ein Drittel auf 291 Euro pro Monat zu reduzieren. Für den Februar 2017 ergibt sich anteilig ein Betrag von 38,80 Euro (291 Euro geteilt durch 30 Tage für einen Durchschnittsmonat mal 4 Tage). Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sein Sohn mehr als 105 Tage zu Hause war. Eine taggenaue Reduzierung für tatsächliche Betreuungsleistungen ist aus den oben dargelegten Gründen nicht erforderlich.

81

3. Der Bescheid vom 07.01.2022 und der dazugehörige Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

82

Hinsichtlich Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab gilt das zu dem Bescheid vom 07.01.2022 und Widerspruchsbescheid vom 22.02.2022 für den Kostenbeitrag im Jahr 2017 Ausgeführte. Es sind daher lediglich Einwendungen des Klägers zu prüfen, die § 94 Abs. 4 SGB VIII a.F. und die Anzahl der Tage der tatsächlichen Betreuungsleistung betreffen.

83

Ausweislich der Behördenakte befand sich der Sohn des Klägers im Jahr 2018 insgesamt 140 Tage zu Hause und damit 225 Tage in der Einrichtung. Beruhend auf Ziff. 94.4 der Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales in Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.07.2021 hat der Beklagte die tatsächlichen Betreuungsleistungen mit einem Abzug vom Kostenbeitrag i.H.v. 40 Prozent berücksichtigt. Ausgehend von einem Kostenbeitrag von 437 Euro (Einkommensgruppe 9) und einer Abwesenheit des Sohnes des Klägers von 225 Tagen, was ca. 38,36 Prozent im Verhältnis zum Jahr 2018 entspricht, ist die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von 262 Euro für das Jahr 2018 nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Übrigen weder vorgetragen noch belegt, dass sein Sohn mehr als 140 Tage zu Hause war.

84

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten ganz aufzuerlegen, da er nur zu einem geringen Teil obsiegt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).

85

IV. Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie der Klärung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage dient, die für die Entscheidung erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich ist und bedarf (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13.03.2018 - 1 S 1215/17 -, juris, Rn. 32). Die Frage, ob bei Anwendung des § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächlichen Betreuungsleistungen pauschal nach Ziff. 94.4 der Empfehlungen zur Kostenbeteiligung abzuziehen sind, ist bislang nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt.

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