VG Bremen Beschluss zitiert von 2

Einstweilige Anordnung zur Ernennung eines weiteren Oberbürgermeisters während Beurlaubung KI-Titel

Einstweilige Anordnung · Beurlaubung eines Amtsinhabers · Kommunalverfassungsrecht · Ernennung von Amtsträgern · VwGO § 123

Verwaltungsrecht

Sonstiges

... Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Az: 1 V 1753/10 Oh Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Fraktion…, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n den Magistrat Antragsgegner, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Möller am 01.11.2010 beschlossen: I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 1 K 1752/10 oder einer anderweitigen Erledigung des Hauptsacheverfahrens - Folgendes aufgegeben: Wird während der Dauer der noch bis zum 30.11.2011 laufenden Amtszeit des derzeitigen Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven, Herrn S, von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven ein (weiterer) Oberbürgermeister gewählt, dessen Amtszeit nicht erst nach Ablauf der Amtszeit von Herrn S am 30.11.2011, sondern bereits während dessen von dem Antragsgegner für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2011 ausgesprochenen Beurlaubung aus seinem Amt als Oberbürgermeister beginnen soll, darf die Ernennungsurkunde an den neu gewählten Oberbürgermeister erst dann bzw. erst mit Wirkung zu dem Zeitpunkt ausgehändigt werden, in dem rechtsbeständig feststeht, dass die vom Senator für Justiz und Ver-

2 ... fassung der Freien Hansestadt Bremen für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.11.2011 ausgesprochene Beurlaubung von Herrn S aus seiner Tätigkeit als Richter im Lande Bremen für den Beurlaubungszeitraum aus dem Amt als Oberbürgermeister (bzw. jedenfalls eines Teils davon) aufgehoben worden ist. Soweit das Begehren der Antragstellerin über die erlassene einstweilige Anordnung (noch) hinausgeht, wird der Eilantrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf Euro 10.000,- festgesetzt. III. Zu dem Verfahren wird der Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen, der - soweit nicht Angelegenheiten der Finanzen betroffen sind - für den Senat der Freien Hansestadt Bremen geschäftsführend die Gemeindeaufsicht wahrnimmt, beigeladen. G r ü n d e A. Streitgegenstand im vorliegenden Kommunalverfassungsrechtsstreit ist die beabsichtigte Ernennung eines weiteren Oberbürgermeisters der Stadt Bremerhaven während einer Beurlaubung des derzeitigen Amtsinhabers. Angestrengt worden ist das Verfahren von der sich aus sieben Stadtverordneten zusammensetzenden A. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven [im Folgenden: Antragstellerin]. Bei der insgesamt aus 48 Stadtverordneten bestehenden Stadtverordnetenversammlung handelt es sich nach der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) vom 13.10.1971 (Brem.GBl. S. 243, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndOG vom 5. 7. 2007, Brem.GBl. S. 453) um eines der beiden Organe der Stadt Bremerhaven, durch die diese - eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - überhaupt handlungsfähig wird (§§ 3, 5 VerfBrhv). Das andere Organ ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven, der aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister als seinem Vertreter und weiteren hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträten) besteht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VerfBrhv). Ihm muss ein hauptamtliches Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 38 Abs. 3 VerfBrhv). Gegen den Magistrat der Stadt Bremerhaven [im Folgenden: Antragsgegner] richtet sich der von der A. Stadtverordnetenversammlung angestrengte Eilantrag. Der vorliegende Kommunalverfassungsrechtsstreit betrifft mithin die Abgrenzung der Rechte eines Teils des einen Organs gegen das andere Organ derselben Gebietskörperschaft. Die Aufgabenverteilung zwischen der Stadtverordnetenversammlung, deren Teil die Antragstellerin ist, und dem Antragsgegner ist im Einzelnen in der Verfassung für die Stadt Bremer-

3 ... haven geregelt. Hiernach gilt, dass die Stadtverordnetenversammlung über die Angelegenheiten der Stadt beschließt, soweit sich aus der Verfassung nichts anderes ergibt (§ 18 Abs. 1 VerfBrh). Auch überwacht die Stadtverordnetenversammlung die Amtsführung des Antragsgegners (§ 18 Abs. 4 Satz 1 VerfBrh). Der Antragsgegner ist die Verwaltungsbehörde der Stadt. Er besorgt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung und im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Stadt. Er hat insbesondere die städtischen Bediensteten anzustellen, zu befördern und zu entlassen. Der Antragsgegner ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde im Sinne des öffentlichen Dienstrechts (§ 42 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 Nr. 6, Abs. 2 VerfBrh). Die Stadtverordnetenversammlung, deren Teil die Antragstellerin ist, wird von den Bürgern der Stadt Bremerhaven gewählt (§ 9 VerfBrhv). Die Wahl findet in einem Vier-Jahres-Turnus zeitgleich mit der Wahl zur bremischen Bürgerschaft statt. Bei der letzten Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 13.05.2007 entfielen auf die SPD die meisten Stimmen (16 Sitze). Zweitstärkste Partei war die CDU (12 Sitze). Die restlichen Stimmen verteilten sich auf die Antragstellerin, die FDP, die DVU, die BIW und Die LINKE (vgl. dazu im Einzelnen http://www.bremerhaven.de/stadt-und-politik/politik/wahlen/wahl-zurstadtverordnetenversammlung.11133.html). Termin für die Neuwahl wird voraussichtlich der 22.05.2011 sein (vgl. http://www.spd-land-bremen.de/Wahltermin_2011.242.0.html). Die hauptamtlichen Mitglieder des Antragsgegners wie der Oberbürgermeister werden von der Stadtverordnetenversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie sind Beamte auf Zeit im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes (§ 39 Abs. 1 Satz 1, 2 VerfBrhv). Ergänzend ist bestimmt, dass eine Wiederwahl frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig ist; sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VerfBrhv). Zuständig für die Ernennung der hauptamtlichen Mitglieder des Antragsgegners durch Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Antragsgegner (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Bremisches Beamtengesetz - BremBG). Derzeitiger amtierender Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven ist Herr S, dessen zweite sechsjährige Amtszeit mit Ablauf des 30.11.2011, mithin etwas mehr als sechs Monate nach dem für die nächste Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vorgesehenen Wahltermin am 22.05.2011 endet. Herr S, 19.. geboren, besitzt die Befähigung zum Richteramt und trat nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt Anfang der 80-er Jahre als Richter in den Dienst des Landes Bremen ein. Konkret war er vor seiner Erstwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven im Jahr 1999 als Richter am Amtsgericht Bremerhaven tätig (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/........). Mit seiner Berufung als Beamter auf Zeit der Stadt Bremer-

4 ... haven, d.h. mit seinem Eintritt in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn, wurde Herr S nicht aus seinem Richterdienstverhältnis zum Land Bremen entlassen. Vielmehr wurde von der für einen solchen Fall ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG) Gebrauch gemacht und die Fortdauer des Richterverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis angeordnet. Zugleich wurde Herr S zur Ausübung seines Amtes als Oberbürgermeister vom Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen aus seinem Richterverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt, hinsichtlich seiner derzeitigen Amtszeit für den Zeitraum 01.12.2005 bis 30.11.2011. Mit Schreiben vom 16.06.2010 beantragte Herr S gegenüber dem Antragsgegner, ihn für den Zeitraum 01.01.2011 bis zum Ende seiner Amtszeit am 30.11.2011 zu beurlauben. Er beabsichtige, seine Richtertätigkeit im Justizdienst des Landes Bremen wieder aufzunehmen. Den Beurlaubungszeitraum werde er vollständig in Anspruch nehmen und nicht vorzeitig beenden. In seiner Sitzung vom 23.06.2010 beschloss der Antragsgegner - mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung -, Herrn S für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 gemäß § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter (Bremische Urlaubsverordnung - BremUrlaubsVO) i. d. F. d. Bek. v. 27.06.1979, Brem.GBl. S. 337 - SaBremR 2040-a-7) unter Wegfall der Besoldung zu beurlauben. Das Beamtenverhältnis bestehe bis zum Ablauf der Amtszeit (30.11.2011) fort. Die Beurlaubung werde im Sinne des § 28 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) als öffentlichen Belangen dienend anerkannt, so dass die Beurlaubungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werde. Herr S wirkte an der Beratung und Beschlussfassung nicht mit. Die maßgeblichen Vorschriften der Bremischen Urlaubsverordnung lauten wie folgt: § 26 Abs. 1: Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 26 Abs. 3: Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 (…) beschließen. In der Tischvorlage Nr. I/146/2010 zur Sitzung vom 23.06.2010 heißt es, dass der Antragsgegner im Jahre 1998 insoweit beschlossen habe, dass die Höchstdauer von Beurlaubungen nach § 26 BremUrlaubsVO grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt sei. Gleichzeitig sei jedoch beschlossen worden, im Rahmen einer Abwägung der persönlichen und dienstlichen Belange sachgerechte Einzelfalllösungen zuzulassen. Es empfehle sich, dem Beurlaubungsantrag zu entsprechen, da dienstliche Gründe, die eine Beurlaubung des Oberbürgermeisters ausschlössen, nicht vorlägen. Die Funktionsfähigkeit des Antragsgegners und der Verwaltung seien gewährleistet. Darüber hinaus verfüge mit Herrn G weiterhin ein hauptamtliches Magist-

5 ... ratsmitglied über die Befähigung zum Richteramt, so dass § 38 Abs. 2 VerfBrhv einer Beurlaubung nicht entgegenstehe. Da Herr S seine Tätigkeit als Richter im Justizdienst des Landes Bremen wieder aufnehme, diene die Beurlaubung öffentlichen Belangen im Sinne des § 28 Abs. 3 BBesG, so dass die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werde. Der Beschluss des Antragsgegners wurde Herrn S mit Bescheid vom 26.07.2010 förmlich mitgeteilt. Zudem wurde mit Bescheid vom 23.08.2010 das ihm ab dem 01.12.2011 aus seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven zustehende Ruhegehalt festgesetzt. Unter dem 24.08.2010 bat Herr S um Abänderung des Bescheides vom 26.07.2010 hinsichtlich der Anerkennung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Daraufhin sprach der Antragsgegner unter gleichzeitiger Aufhebung der Bescheide vom 26.07.2010 und 23.08.2010 mit gesonderten Bescheiden vom 25.08.2010 zum einen nur die beantragte Beurlaubung aus, wobei erneut festgestellt wurde, dass Herr S während der Dauer der Beurlaubung keine Bezüge erhalte und bei der Stadt Bremerhaven nicht beihilfeberechtigt sei, und setzte zum anderen das Herrn S ab dem 01.12.2011 aus seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven zustehende Ruhegehalt ohne Berücksichtigung der Beurlaubungszeit, mithin geringer fest. Beide Bescheide vom 25.08.2010 waren mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurden Herrn S noch am selben Tage ausgehändigt. Sie sind mithin seit Ende September 2010 rechtsbeständig. Bereits in seiner Sitzung vom 18.08.2010 hatte der Antragsgegner beschlossen, das Amt des Oberbürgermeisters während der insgesamt elf Monate umfassenden Beurlaubungszeit von Herrn S nicht vakant zu lassen bzw. der Vertretung durch den Bürgermeister der Stadt Bremerhaven zu überlassen, sondern bereits mit Beginn der Beurlaubung zum 01.01.2011 einen neuen Oberbürgermeister zu ernennen. Der Antragsgegner empfahl nämlich in der genannten Sitzung dem insoweit zuständigen Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung (AfVGPB) der Stadtverordnetenversammlung, für die zum 01.01.2011 zu besetzende Stelle des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin als hauptamtliches Magistratsmitglied die Veröffentlichung der Stellenausschreibung unter Verwendung eines bestimmten Ausschreibungstextes zu beschließen und den Magistrat mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zu beauftragen. Daraufhin wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.08.2010 an den Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen und bat (u. a.) „um kurzfristige Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Wahl eines Oberbürgermeisters zum jetzigen Zeitpunkt“. Die Anfrage erfolgte offensichtlich vor dem Hintergrund

6 ... der dem Senat der Freien Hansestadt obliegenden Kommunalaufsicht: Nach Art. 147 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21.10.1947 (Brem.GBl. S. 251 - SaBremR 100-a-1) hat der Senat die Aufsicht über die Gemeinden; die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Gemäß § 2 Abs. 1 Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 29.07.2007 (Brem.Amtsbl. S. 735) wird die Gemeindeaufsicht vom Senator für Inneres und Sport, soweit Angelegenheiten der Finanzen betroffen sind, von der Senatorin für Finanzen geschäftsführend für den Senat wahrgenommen. Auf entsprechende Nachfrage des Senators für Inneres und Sport vertrat der Antragsgegner mit Schreiben vom 13.09.2010 die Auffassung, dass eine Ausschreibung zum jetzigen Zeitpunkt und eine zeitnahe Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Stelle des Oberbürgermeisters stehe nämlich ab dem 01.01.2011 für eine Wiederbesetzung zur Verfügung. Werde ein Beamter beurlaubt, stehe die bisher besetzte Planstelle zur Wiederbesetzung zur Verfügung, da im Falle der Beendigung der Beurlaubung bzw. zum Zeitpunkt des Auslaufens der Beurlaubung beamtenrechtlich kein Anspruch auf Besetzung der alten Planstelle bestehe. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, so dass grundsätzlich (irgend) eine adäquate Planstelle zur Verfügung stehen müsse. Dies gelte auch bei der Beurlaubung eines Zeit- bzw. Wahlbeamten. Zwar bestehe im Falle der Beurlaubung eines Oberbürgermeisters, der eine B 8-Stelle besetze, die Besonderheit, dass nur eine Stelle dieser Wertigkeit im Stellenplan ausgewiesen sei. Dies sei aber insoweit unschädlich, da das Ende seiner Beurlaubung auch gleichzeitig mit dem Ende seiner Wahlzeit als Oberbürgermeister zusammenfalle, es bedeute aber auch, dass bei Ausschreibung und Besetzung der Stelle während des Beurlaubungszeitraums des derzeitigen Oberbürgermeisters von vornherein feststehe, dass für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beurlaubung keine adäquate Planstelle zur Verfügung stehe. Dieses rein theoretische Problem erledige sich schon allein dadurch, dass der Oberbürgermeister bei der Beantragung des Sonderurlaubs erklärt habe, dass er die beantragte Beurlaubungszeit vollständig in Anspruch nehmen, er die Beurlaubung in keinem Fall vorzeitig beenden werde. Über eine vorzeitige Beendigung der Beurlaubungszeit hätte zudem er, der Antragsgegner, zu entscheiden. Er werde aber in keinem Fall bei dieser rein hypothetischen Fallgestaltung einer Änderung des Bewilligungsbescheides zustimmen. Dies werde auch in seiner an den AfVGPB gerichteten Bitte, eine Stellenausschreibung der zum 01.01.2011 zu besetzenden Stelle des Oberbürgermeisters zu veranlassen, inzidenter zum Ausdruck gebracht. Ausweislich des im Behördenvorgang befindlichen, aber noch nicht genehmigten Protokolls der Sitzung hatte der AfVGPB bereits am 01.09.2010 bei sechs Nein-Stimmen beschlossen, für die zum 01.01.2011 zu besetzende Stelle des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeiste-

7 ... rin als hauptamtliches Magistratsmitglied die Stellenausschreibung unter Verwendung eines bestimmten Ausschreibungstextes zu veröffentlichen und den Antragsgegner mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zu beauftragen. Mit Nein hatten u. a. die beiden dem Ausschuss angehörenden Mitglieder der Antragstellerin - unter vorheriger Geltendmachung ihrer rechtlichen Bedenken gegen eine Wiederbesetzung der Oberbürgermeisterstelle bereits zum 01.01.2011 - gestimmt. Der vom AfVGPB beschlossene Text der Stellenausschreibung enthält den Hinweis, dass die Mitglieder des Antragsgegners von der Stadtverordnetenversammlung gewählt würden. Aufgrund der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den Fraktionen der SPD und der CDU bestehe ein Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion. Gesucht werde eine dynamische, kooperative und kompetente Persönlichkeit, die eine mehrjährige Erfahrung in Spitzenfunktionen der Wirtschaft oder Verwaltung oder Kommunalpolitik einbringen könne und zu konstruktiver und integrativer Zusammenarbeit mit den politischen Gremien und den übrigen gesellschaftlich relevanten Gruppen bereit sei. Voraussetzung für die Bewerbung sei der Nachweis der Befähigung für die Laufbahngruppe 2. - Dies sind gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 BremBG Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. - Weiter heißt es in der Ausschreibung, dass schwerbehinderte Bewerber/innen bei im Wesentlichen gleicher fachlicher Eignung vorrangig berücksichtigt würden. Der Antragsgegner fördere die Beschäftigung von Frauen und begrüße daher ihre Bewerbung. Bewerbungsschluss sei der 24.09.2010. Die Veröffentlichung des Ausschreibungstextes erfolgte in der Nordsee-Zeitung (Ausgabe vom 04.09.2010) und im Weser-Kurier (Ausgabe vom 06.09.2010) sowie über das Internet (www.bremerhaven.de, Stellenbörse der Senatorin für Finanzen, Jobbörse der Arbeitsagentur, Onlinestellenmarkt der Nordseezeitung). Insgesamt gingen vier Bewerbungen ein, von denen allerdings überhaupt nur zwei die Voraussetzung des Nachweises der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 erfüllten. Unter ihnen befand sich Herr G, der dem Antragsgegner bereits als hauptamtliches Mitglied angehört. Ihm wurde vom AfVGPB zusätzlich die Erfüllung der in der Ausschreibung ebenfalls geforderten Voraussetzung einer mehrjährigen Erfahrung in Spitzenfunktionen der Wirtschaft oder Verwaltung oder Kommunalpolitik anerkannt. Daraufhin beschloss der AfVGPB am 05.10.2010 ausweislich des im Behördenvorgang befindlichen, aber noch nicht genehmigten Protokolls der Sitzung bei acht Ja-Stimmen (SPD, CDU) und einer Nein-Stimme (FDP), der Stadtverordnetenversammlung die Wahl des Bewer-

8 ... bers G zum Oberbürgermeister vorzuschlagen. Die beiden dem Ausschuss angehörenden Mitglieder der Antragstellerin nahmen an der Abstimmung unter Verweis auf die von ihnen angenommene Rechtswidrigkeit des Verfahrens nicht teil. Gleiches gilt für die beiden zur Gruppe BIW bzw. zur Gruppe DIE LINKE gehörenden Ausschussmitglieder, wobei der zur Gruppe BIW gehörende Stadtverordnete allerdings nur die Rechtmäßigkeit der Stellenausschreibung bestritt. Diese Rechtmäßigkeitsbedenken beziehen sich - wie sich aus einem am 06.10.2010 zum Behördenvorgang gelangten Schreiben des Vorsitzenden der BIW vom 01.10.2010 ergibt - auf das in dem Ausschreibungstext genannte Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion, den geforderten Nachweis der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 sowie die Formulierung, dass der Antragsgegner die Beschäftigung von Frauen fördere und daher ihre Bewerbung begrüße. In der Sitzung vom 05.10.2010 hatte das der FDP angehörende Ausschussmitglied die Auffassung vertreten, dass das Verfahren bis nach der Neuwahl der Stadtverordnetenversammlung im Mai 2011 ausgesetzt werden solle. Ein von ihm gestellter entsprechender Antrag war allerdings mit den Stimmen der SPD und CDU abgelehnt worden. Das in der Stellenausschreibung genannte Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion soll in der für den 04.11.2010 anberaumten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ausgeübt werden. Der vorgeschlagene Kandidat soll noch in derselben Sitzung gewählt und in unmittelbarem Anschluss daran sogleich vom Antragsgegner ernannt werden. Mit Schreiben vom 26.10.2010, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 99 bis 105 GA verwiesen wird, nahm der Senator für Inneres und Sport zu der Anfrage der Antragstellerin vom 26.08.2010 Stellung. Er vertrat zum einen die Auffassung, dass sich der Antragsgegner mit seiner Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub für einen Zeitraum von elf Monaten im Rahmen der Vorgaben der Bremischen Urlaubsverordnung gehalten habe. Durch den Verweis auf § 26 Abs. 3 BremUrlVO bringe der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er von der ihm eingeräumten Befugnis zu Ausnahmeregelungen Gebrauch mache. Seine Ausführungen zeigten, dass er im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, eine Ausnahme von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 BremUrlVO zuzulassen, auf den Umstand abgestellt habe, dass Oberbürgermeister S seine Tätigkeit als Richter im Justizdienst des Landes Bremen wieder aufnehmen wolle. Kommunalrechtliche Bedenken gegen die Gewährung von Sonderurlaub bestünden ebenfalls nicht. Zum anderen kam der Senator für Inneres und Sport zu der Bewertung, dass die Beurlaubung von Oberbürgermeister S eine Rückkehr in sein Amt ausschließe und deshalb einer Neubesetzung der Stelle nichts im Wege stehe. Denn ähnlich den Fällen des „Ausscheidens aus dem Amt“, wenn der Beamte - z. B. aufgrund gesetzlicher Ruhensvorschriften bei Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach der Wahl in ein Parlament - rechtlich gehindert sei, sein Amt weiter auszuüben, wäre eine Wahrnehmung des Oberbürgermeister-

9 ... amtes durch die Rückkehr von Herrn S in das Richteramt ebenfalls ausgeschlossen. Nach § 4 DRiG dürfe ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen. Aufgaben als Oberbürgermeister dürfte Herr S erst dann wieder wahrnehmen, wenn er zuvor erneut aus seinem Richteramt beurlaubt werden würde. Diese Entscheidung hätte der Senator für Justiz und Verfassung auf Antrag von Herrn S zu treffen. Zugleich müsste der Antragsgegner einem Antrag von Herrn S auf vorzeitige Beendigung der Beurlaubung als Oberbürgermeister zustimmen. Der Eintritt dieser Konstellation sei offenbar ausgeschlossen. Weder sei zu erwarten dass Herr S entsprechende Anträge stellen werde, noch dass der Senator für Justiz und Verfassung oder der Antragsgegner diesen zustimmen würde. Letzterer habe dies in seinem Schreiben vom 13.09.2010 ausdrücklich ausgeschlossen. Die Senatorin für Finanzen habe zu dieser dienstrechtlichen Frage mit Schreiben vom 12.10.2010 Stellung genommen. Eine Rückkehr aus der vom Antragsgegner ausgesprochenen Beurlaubung wäre nach ihrer Überzeugung für den Oberbürgermeister rechtlich nicht durchsetzbar. Die Entscheidung, ob bis zum regulären Ende der Amtszeit von Herrn S der Vertreter dessen Aufgaben übernehmen oder die Stelle wieder besetzt werden soll, obliege allein den zuständigen Gremien der Stadt Bremerhaven im Rahmen der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben. Da der zu überbrückende Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des ausscheidenden Oberbürgermeisters über einen üblichen Vertretungszeitraum deutlich hinausgehe, könne die Entscheidung für eine vorgezogene Neuwahl jedenfalls nicht als sachwidrig angesehen werden. Möglicherweise bestehe im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Zahl von fünf Magistratsmitgliedern (§ 1 Magistratsmitgliederzahlgesetz – MMitgZG) sogar eine rechtliche Verpflichtung, das Amt wieder zu besetzen. Auch der für die Neuwahl vorgesehene Zeitpunkt sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits am 20.10.2010 hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 1 K 1752/10 Klage erhoben und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt, wobei sie zusätzlich die Beiladung des Senats der Freien Hansestadt Bremen als Kommunalaufsichtsbehörde beantragt hat. Die Antragstellerin vertritt in der Sache die Auffassung, dass die von dem Antragsgegner im Anschluss an die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 04.11.2010 vorgesehene Ernennung eines zweiten Oberbürgermeisters gegen geltendes Recht verstoße. Bereits die Beurlaubung von Herrn S für einen Zeitraum von elf Monaten sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Jedenfalls verstoße die Berufung eines zweiten Oberbürgermeisters während der Amtsperiode des bisherigen Oberbürgermeisters gegen die Verfassung für die Stadt Bremerhaven. Diese sehe nur einen Amtsinhaber vor, der die Stadt vertrete und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter vertreten werde (§§ 46 Abs. 1, 43 Abs. 3 Verf-

10 ... Brhv). Insofern seien Zuständigkeitskonflikte zu befürchten. Auch schreibe § 39 Abs. 1 Verf-Brhv vor, dass die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit wiedergewählt werden dürften. Wenn schon bei einer Wiederwahl diese frühestens sechs Monate vor Ende der Amtsperiode möglich sei, müsse dieses erst recht gelten, wenn nicht der bisherige Amtsinhaber, sondern ein neuer Kandidat/eine neue Kandidatin gewählt werden solle. Die Wahl dürfe deshalb frühestens am 30.05.2011 stattfinden, zu einem Zeitpunkt, da bereits eine neue Stadtverordnetenversammlung für Bremerhaven gewählt worden sei. Die Antragstellerin geht zudem davon aus, dass ihr auch eine Antragsbefugnis zur Seite stehe. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 VerfBrhv obliege der Stadtverordnetenversammlung die Überwachung der Amtsführung des Antragsgegners. Dieses Recht könne auch nicht nur von der Gesamtheit der Stadtverordneten wahrgenommen werden. Wenn erkennbar die Mehrheit der Stadtverordneten ihre Verpflichtung zur Überwachung der Rechtmäßigkeit des Handelns des Antragsgegners nicht wahrnehme, müsse einer Minderheitsfraktion das Recht zukommen können, originäre Rechte der Stadtverordnetenversammlung wahrzunehmen. Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte sich der Mehrheitsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung zu beugen. Im Vordergrund stehe die Verhinderung eines rechtswidrigen Verhaltens des Antragsgegners. Die Stellungnahme des Senators für Inneres und Sport vom 26.10.2010, die die Rechtslage offenkundig falsch bewerte, bestärke nur diese Sichtweise. Wenn die Kommunalaufsicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausübung der Rechtsaufsicht nicht nachkomme, müsse es einer Fraktion der Stadtverordnetenversammlung möglich sein, mit Hilfe des Gerichts einen bevorstehenden Gesetzesverstoß des Magistrats zu unterbinden, jedenfalls dann, wenn eine nachträgliche Rückgängigmachung des Gesetzesverstoßes nicht mehr möglich sei. Zu der Stellungnahme des Senators für Inneres und Sport vom 26.10.2010 sei darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass aus ihr nicht hervorgehe, dass der Senator für Inneres und Sport die Auffassung des Senats der Freien Hansestadt Bremen wiedergebe. Kommunalaufsichtsbehörde sei der Senat, nicht der Senator für Inneres und Sport. Die Antragstellerin merkt schließlich ergänzend an, dass Herr S bislang nicht erklärt habe, ob er überhaupt definitiv vorzeitig sein Richteramt wieder aufnehmen wolle. Er habe bisher bei seinem Dienstherrn, dem Senator für Justiz und Verfassung, eine Aufhebung seiner Beurlaubung vom Richteramt nicht beantragt. Die Erklärung einer Absicht beinhalte noch nicht die definitive Entscheidung, zum 01.01.2011 wieder in den Justizdienst zurückzukehren.

11 ... Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren zu untersagen, bis zu einem Zeitpunkt, der sechs Monate vor dem Ablauf der jetzigen Amtszeit des Oberbürgermeisters S liegt, einen zweiten Oberbürgermeister/eine zweite Oberbürgermeisterin der Stadt Bremerhaven zu ernennen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (VG Bremen, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 V 331/07 -) fehle es für die Zulässigkeit des Antrags bereits an einer Antragsbefugnis der Antragstellerin. Nach ständiger Rechtsprechung seien kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten keine objektiven Beanstandungsverfahren, sondern dienten dem Schutz und der Durchsetzung subjektiver Rechte. Danach sei ein Antrag nur zulässig, wenn das Organteil geltend machen könne, durch die betreffende Maßnahme in eigenen, ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtspositionen betroffen zu sein. Eine solche Rechtsposition sei hier nicht zu erkennen. Antrags- und Stimmrechte der Mitglieder der Antragstellerin seien gewahrt worden. Auch griffen die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtmäßigkeitsbedenken weder hinsichtlich der Beurlaubung von Herrn S noch bezüglich der Ernennung eines zweiten Oberbürgermeisters während der noch laufenden Amtsperiode des derzeitigen durch. Diese Sichtweise werde auch vom Senator für Inneres und Sport in seiner ausführlich begründeten Stellungnahme vom 26.10.2010 geteilt. Die Stellungnahme der Kommunalaufsicht sei auch zu Recht vom Senator für Inneres und Sport abgegeben worden. Denn nach der Geschäftsordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen würden die laufenden Geschäfte - soweit nicht Angelegenheiten der Finanzen betroffen seien - vom Senator für Inneres und Sport für den Senat wahrgenommen. B.I. Der Eilantrag hat in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg; im Übrigen ist er abzulehnen. Zur Abwendung einer Rechtsverletzung der Antragstellerin ist dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, einen von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven in ihrer Sitzung am 04.11.2010

12 ... (oder einer späteren Sitzung) gewählten Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven erst mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu ernennen, zu dem rechtsbeständig feststeht, dass der derzeitige Oberbürgermeister, Herr S, während seiner vom Antragsgegner für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2011 ausgesprochenen Beurlaubung aus seinem Amt als Oberbürgermeister tatsächlich seine Tätigkeit als Richter des Landes Bremen wieder aufnimmt. Demgegenüber ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geboten, dem Antragsgegner generell während der Beurlaubung von Herrn S aus seinem Amt als Oberbürgermeister die Ernennung eines von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven gewählten weiteren Oberbürgermeisters vor Ablauf des 30.05.2011 zu untersagen. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: Der Eilantrag ist nur in dem im Tenor genannten Umfang zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Zulässigkeit des Eilantrags, soweit ihm hier auch in der Sache stattgegeben wird, nicht das Fehlen einer Antragsbefugnis der Antragstellerin (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) entgegen. Denn zwar geht auch die Kammer in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass das kommunalverfassungsrechtliche Streitverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren ist, sondern wie jedes andere verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Schutz und der Durchsetzung subjektiver Rechte dient. Danach ist ein Antrag gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog nur dann zulässig, wenn das Organ bzw. Organteil geltend machen kann, durch die betreffende Maßnahme in eigenen, ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtspositionen betroffen zu sein. Die Rechtsposition eines Funktionsträgers, die sich aus der ihm zugewiesenen Zuständigkeit und dem damit verbundenen Mitwirkungsrecht ergibt, ist dann als im Kommunalverfassungsstreit einklagbares Recht anzusehen, wenn sie dem Organ(-teil) Einfluss auf die Willensbildung in der Körperschaft geben will (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 V 331/07 -, m.w.N.). In Kommunalverfassungsstreitigkeiten ist die Klage- bzw. Antragsbefugnis daher dann nicht gegeben, wenn sich das rechtsuchende Organ oder Organteil nicht auf Rechtsvorschriften berufen kann, die dem Schutz - auch - seiner organschaftlichen Stellung zu dienen bestimmt sind (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 21.03.2007 - 1 V 331/07 -; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rn. 80 zu § 42) und damit eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte offensichtlich ausgeschlossen erscheint. a) Auch vermag das Gericht nicht die Auffassung der Antragstellerin zu teilen, ihre Antragsbefugnis ergebe sich bereits aus § 18 Abs. 4 Satz 1 VerfBrhv, nach dem die Stadtverordnetenversammlung die Amtsführung des Antragsgegners überwacht. Der Wortlaut der Verfassungsvorschrift ist eindeutig. Die Befugnis zur Überwachung der Amtsführung des Antrags-

13 ... gegners obliegt nicht einzelnen Stadtverordneten oder Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung wie der Antragstellerin, sondern der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Gesamtheit. Die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Gesamtheit hat aber weder die von der Antragstellerin als unrechtmäßig erachtete Beurlaubung von Herrn S aus seinem Amt als Oberbürgermeister für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 beanstandet noch verweigert sie sich der vom Antragsgegner veranlassten Wahl eines neuen Oberbürgermeisters bereits für den Zeitraum der Beurlaubung von Herrn S. Dass Antrags- und/oder Stimmrechte der Antragstellerin bei der Vorbereitung der bislang auf den 04.11.2010 angesetzten Wahl verletzt worden sein könnten, behauptet die Antragstellerin selbst nicht und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Insbesondere haben die dem AfVGPB angehörenden Mitglieder der Antragstellerin in den maßgeblichen Ausschusssitzungen am 01.09.2010 und am 05.10.2010 ihre rechtlichen Bedenken gegen eine Wiederbesetzung der Oberbürgermeisterstelle bereits zum 01.01.2011 darlegen können. Dass sie mit ihren Bedenken nicht durchgedrungen sind, entspricht dem aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Grundsatz der Mehrheitsentscheidung. Daraus folgt zugleich, dass die Antragstellerin auch aus höherrangigem Recht eine Antragsbefugnis nicht ableiten kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem - bereits im Beschluss der Kammer vom 21.03.2007 (- 1 V 331/07 -) zitierten - Beschluss vom 07.01.1994 entschieden hat, ist dem Demokratieprinzip bereits dadurch genügt, dass dem Rat - dem in Bremerhaven die Stadtverordnetenversammlung entspricht - ein Klagerecht zukommt und die staatliche Kommunalaufsicht darüber wacht, dass die innergemeindliche Kompetenzordnung nicht verletzt wird. Daher können sich Ratsmitglieder einzeln oder als Fraktionsgemeinschaft im Wege der Klage nur dagegen wehren, dass sie an Ratsentscheidungen nicht nach Maßgabe der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen beteiligt worden seien; sie können sich dagegen nicht auf diese Weise unter Berufung auf das Demokratieprinzip gegen die Verletzung von Kompetenzen wenden, die allein dem Rat als Gemeindeorgan zustehen. Eine solche Klagebefugnis bestehe vielmehr nur nach Maßgabe einer einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift (- 7 B 224.93 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr 128). Eine solche landesrechtliche Vorschrift stellt § 18 Abs. 4 Satz 1 VerfBrhv aber gerade nicht dar. An diesem Befund ändert auch die Ansicht der Antragstellerin nichts, dass die Kommunalaufsicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausübung der Rechtsaufsicht nicht nachkomme. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin damit nur ihre Rechtsauffassung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Antragsgegner ausgesprochenen Beurlaubung von Herrn S aus seinem Amt als Oberbürgermeister und die in Folge veranlasste Neuwahl eines weiteren Oberbürgermeisters bereits während der Beurlaubungszeit von Herrn S an die Stelle der in seinem Schreiben vom 26.10.2010 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des

14 ... Senators für Inneres und Sport setzt, ist es im Kommunalverfassungsrecht eben gerade möglich, dass mehrheitlich getroffene rechtwidrige Entscheidungen von Gemeindeorganen mangels gerichtlicher Antragsbefugnis des unterlegenen Organteils und mangels Einschreiten der Kommunalaufsicht unbeanstandet umgesetzt werden können. Die Antragstellerin, die in ihrer Form als A. Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven überhaupt erst durch die Stadtverfassung „ins Leben gerufen“ wird, kann aber eben nur die Rechte geltend machen, die ihr diese Verfassung oder darauf beruhenden gesetzliche Vorschriften verleihen. Damit ergibt sich zugleich für die weitere rechtliche Prüfung, dass es dem Gericht verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner ausgesprochenen Beurlaubung von Herrn S aus seinem Amt als Oberbürgermeister für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2011 zu beurteilen. Der Entscheidung der Kammer im Weiteren ist vielmehr die bereits bestandskräftige Beurlaubungsentscheidung zugrunde zu legen. Von einer Nichtigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 BremVwVfG - für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 BremVwVfG ist nichts erkennbar - des betreffenden Bescheides des Antragsgegners vom 25.08.2010 lässt sich nämlich nicht ausgehen. Denn angesichts der Regelung in § 26 Abs. 3 BremUrlVO, nach der die oberste Dienstbehörde Sonderurlaub auch unter Gewährung von Ausnahmen von den in § 26 Abs. 1 BremUrlVO genannten Voraussetzungen genehmigen kann, kann zumindest eine „auf die Stirn geschriebene“ schwere Fehlerhaftigkeit der Beurlaubungsentscheidung (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl., Rn. 7 ff., insb. Rn. 12 zu § 44) nicht angenommen werden. Festzuhalten ist aber auch, dass die vom Antragsgegner ausgesprochene Beurlaubung entsprechend dem Antrag von Herrn S vom 16.06.2010 und ausweislich der Tischvorlage Nr. I/146/2010 zu der Sitzung des Antragsgegners vom 23.06.2010 maßgeblich auf den Umstand gestützt ist, dass Herr S eine Rückkehr in den Justizdienst des Landes Bremens beabsichtigt. b) Die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich aber aus ihrem Recht, nicht mit einer Wahl „zur Unzeit“ überzogen zu werden. In der Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte ist nämlich anerkannt, dass auch in Kommunalverfassungsrechtsstreiten die Klagebefugnis dann als gegeben anzunehmen ist, wenn die Kläger geltend machen, bei rechtmäßigem Ablauf einer Wahl wäre es möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen, das für die Stimmen der Kläger größeren Erfolg gehabt hätte. Willkürlich vorverlegte bzw. zur Unzeit vorgenommene Wahlen könnten die Chancen der überstimmten Minderheit, auf die wesentlichen Personalentscheidungen der Gemeinde einzuwirken, nicht unerheblich mindern. Maßgeblich sei insoweit, dass die Mehrheit Entscheidungsmacht ausübe, die ihr, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nicht zustehe und dass sie der Minderheit die Teilnahme an einer rechtswidrigen Wahl aufzwinge (vgl. - in einem

15 ... Rechtsstreit der Mitglieder der Fraktion der CDU in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven - VG Bremen, Beschl. v. 24.03.1983 - 2 V 53/83 -, BA S. 6; nachgehend OVG Bremen, Beschl. v. 18.04.1983 - 1 B 14/83 -). Auf eine solche Wahl „zur Unzeit“ zielt die Argumentation der Antragstellerin aber in der Sache. Zwar gilt die von § 39 Abs. 1 Satz 3 VerfBrhv gesetzte Sechs-Monats-Frist ersichtlich nur für die Wiederwahl eines hauptamtlichen Magistratsmitglieds. Ob daher in dem Fall, dass Herr S seine (zweite) Amtszeit bis zum 30.11.2011 ausgeschöpft hätte, ein neuer Oberbürgermeister zwingend erst nach dem 30.05.2011 hätte gewählt werden dürfen, erscheint zumindest zweifelhaft. Von der Hand zu weisen ist die Möglichkeit, dass bei „normalem Verlauf der Dinge“ mit der Wahl eines neuen Oberbürgermeisters bis nach der Neuwahl zur Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2011 zugewartet worden wäre, aber auch nicht. Insoweit hätte für die Antragstellerin - zumal Bündnis 90/Die Grünen im Politbarometer derzeit Rekordergebnisse aufweisen (vgl. http://politbarometer.zdf.de/ZDFde/inhalt/17/0,1872,8122033,00.html) - ohne die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle des Oberbürgermeisters bereits während der ausgesprochenen Beurlaubung von Herrn S neu zu besetzen, durchaus die Chance bestanden, bei der nächsten Wahl zur Stadtverordnetenversammlung ihren Sitzanteil noch zu verbessern und damit ihren Einfluss auf die Auswahl des neuen Oberbürgermeisters zu erhöhen. Diese Feststellung reicht zur Bejahung der Antragsbefugnis aus. Zugleich ergibt sich daraus für die weitere rechtliche Prüfung, dass die Begründetheit des Eilantrags unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Zulässigkeit, insbesondere Willkürfreiheit der Entscheidung des Antragsgegners, das Amt des Oberbürgermeisters während der insgesamt elf Monate umfassenden Beurlaubungszeit von Herrn S nicht vakant zu lassen bzw. der Vertretung durch den Bürgermeister der Stadt Bremerhaven zu überlassen, sondern bereits mit Beginn der Beurlaubung zum 01.01.2011 einen neuen Oberbürgermeister zu ernennen, zu beurteilen ist. 2. Nach diesen Maßstäben ist der Eilantrag (nur) in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht geboten, dem Antragsgegner generell während der hier als wirksam anzusehenden Beurlaubung von Herrn S aus seinem Amt als Oberbürgermeister die Ernennung eines von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven gewählten weiteren Oberbürgermeisters vor Ablauf des 30.05.2011 zu untersagen. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass die Berufung eines zweiten Oberbürgermeisters während der Amtsperiode des bisherigen Oberbürgermeisters ausnahmslos gegen die Stadtverfassung verstoße. Selbstverständlich trifft zu, dass in den maßgeblichen Regelungen der Verfassung der Stadt Bremerhaven nur von einem Oberbürgermeister die Rede und dass diesem einen Oberbürgermeister für den Fall der Verhinde-

16 ... rung gerade der Bürgermeister als Vertreter zur Seite gestellt ist (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 3, 46 Abs. 1 Satz 1 VerfBrhv). Evident ist aber auch, dass von dem Fall der Verhinderung nur die üblicherweise während einer Amtszeit sporadisch auftretenden Abwesenheiten des Oberbürgermeisters durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. erfasst seien sollen. Dafür, dass die Stadtverfassung auch in dem Fall, dass der Oberbürgermeister monatelang und durchgängig zur Ausübung seines Amtes nicht in der Lage ist, die Einsetzung eines zweiten Oberbürgermeisters verhindern will, gibt es keine Anhaltspunkte. Gerade weil die Funktion eines Oberbürgermeisters eine herausgehobene ist (vgl. zu den Aufgaben des Oberbürgermeisters im Einzelnen § 44 VerfBrhv), ist die ordnungsgemäße Ausübung dieses Amtes sicherzustellen. Allerdings setzt die Ernennung eines zweiten Oberbürgermeisters selbstverständlich voraus, dass Zuständigkeitskonflikte zwischen ihm und dem bisherigen Oberbürgermeister nicht auftreten können. Denn dann würde der Zweck der Einsetzung eines zweiten Oberbürgermeisters, die ordnungsgemäße Ausübung dieses besonderen Amtes sicherzustellen, konterkariert. Demgemäß muss mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der erstgewählte Oberbürgermeister bis zum Auslaufen seiner Amtszeit zur Aufnahme der Amtsgeschäfte wieder in der Lage ist. Eine solche hinreichende Sicherheit wäre etwa bei einem Oberbürgermeister zu bejahen, der sich in der Freistellungsphase der im Blockmodell genommenen Alterszeilzeit befindet (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 BremBG). Dass im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch Herrn S nach Beginn seiner Beurlaubung zum 01.01.2011 mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen wäre, lässt sich nach Auffassung der Kammer dagegen (noch) nicht feststellen. Zwar setzte die erneute Ausübung des Amtes des Oberbürgermeisters durch Herrn S voraus, dass der Antragsgegner die Beurlaubungsentscheidung ganz oder teilweise wieder aufheben würde. Auch hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 13.09.2010 ausdrücklich erklärt, dass er auf keinen Fall einer Änderung des Bewilligungsbescheides zustimmen würde. Diese Erklärung fußt jedoch auf der für die Beurlaubungsentscheidung maßgeblichen Erwägung, dass Herr S mit der Beurlaubung aus seinem Amt als Oberbürgermeister in den Justizdienst des Landes Bremen zurückkehrt. Ohne Eintritt dieses Umstandes müsste der Antragsgegner bereits von sich aus über eine etwaige Rechtswidrigkeit seiner Beurlaubungsentscheidung und mithin über ihre Rücknahme (§ 48 BremVwVfG) nachdenken. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, Herr S habe bislang noch nicht einmal beim Senator für Justiz und Verfassung die Aufhebung seiner Beurlaubung vom Richteramt beantragt, nicht entgegengetreten. Auch aus den zahlreichen Presseveröffentlichungen zu der vorliegenden Thematik (vgl. etwa zuletzt Weser-Kurier vom 31.10.2010: „OB-Wahl sorgt für Streit in Koalition“) ergibt sich nicht die Unrichtigkeit des Vorbringens der Antragstellerin. Jedenfalls lässt sich derzeit nicht positiv feststellen, dass bereits rechtsbeständig fest-

17 ... steht, dass die vom Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.11.2011 ausgesprochene Beurlaubung von Herrn S aus seiner Tätigkeit als Richter im Lande Bremen für den von dem Antragsgegner ausgesprochenen Beurlaubungszeitraum vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 aus seinem Amt als Oberbürgermeister ganz oder teilweise aufgehoben worden ist. Zwar hat Herr S noch etwa zwei Monate Zeit, seine Rückkehr in die bremische Justiz in die Wege zu leiten. Da der Antragsgegner aber beabsichtigt, einen von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer auf den 04.11.2010 anberaumten Sitzung gewählten Kandidaten in unmittelbarem Anschluss, mithin noch am 04.11.2010 zu ernennen, ist es zur Abwehr einer Rechtsverletzung der Antragstellerin geboten, die im Tenor genannte Regelung zu erlassen. II. Die Verfahrenskosten hat die Stadt Bremerhaven zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. etwa OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08 -, UA S. 15), der die Kammer folgt, sind in einem „In-Sich-Prozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Für eine mutwillige Rechtsverfolgung, bei deren Vorliegen eine persönliche Kostenpflicht des Funktionsträgers in Betracht kommen könnte, bestehen hier keine Anhaltspunkte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 22.7 Streitwertkatalog 2004). Wegen der im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache war ein Abschlag für das Eilverfahren nicht vorzunehmen. III. Die Beiladung des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen beruht auf § 65 Abs. 1 VwGO. Durch die gerichtliche Entscheidung werden die rechtlichen Interessen der Gemeindeaufsicht berührt. Insoweit wird dem Antrag der Antragstellerin auf Beiladung entsprochen. Die Kammer hält es allerdings für sachgerecht, den Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen beizuladen. Denn zwar hat nach Art. 147 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21.10.1947 der Senat die Aufsicht über die Gemeinden. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat aber durch § 2 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung vom 29.07.2007 die Gemeindeaufsicht - soweit nicht, was hier nicht der Fall ist, Angelegenheiten der Finanzen betroffen sind - geschäftsführend auf den Senator für Inneres und Sport übertragen. Auch die Antragstellerin selbst hat ihre ursprüngliche Anfrage „zur rechtlichen Zulässigkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Wahl eines Oberbürgermeisters zum jetzigen Zeitpunkt“ an den Senator für Inneres und Sport gerichtet. Der Senator für Inneres und Sport hat die Anfrage auch unter dem 26.10.2010 beantwortet. Dass die Antragstelle-

18 ... rin die in dem Schreiben vom 26.10.2010 vorgenommene rechtliche Bewertung für unzutreffend hält, vermag an der Zuständigkeit des Senators für Inneres und Sport nichts zu ändern. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g I. und II. Gegen den Beschluss über den Eilantrag ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. III. Die Beiladung selbst ist gemäß § 65 Abs. 4 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Soweit die Antragstellerin in der Beiladung des Senators für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen eine Ablehnung ihres Antrages auf Beiladung des Senats der Freien Hansestatt Bremen sieht, ist dagegen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. gez. Ohrmann gez. Dr. Koch gez. Dr. Möller