Vorläufige Weiterversorgung mit Cannabisblüten bei therapieresistenter Dystonie KI-Titel
Eilrechtsschutz · Cannabis als Arzneimittel · Versorgungspflicht der Krankenkasse · therapieresistente Erkrankung · Grundsicherung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Streit steht die vorläufige Weiterversorgung mit Cannabisblüten.
Die bei der Antragsgegnerin krankenversicherte Antragstellerin wird seit ca. drei Jahren aufgrund ihrer Nervenerkrankung (idiopathische Dystonie) mit Cannabisblüten behandelt (Bewilligungsbescheid vom 27. September 2023). Am 21. Juli 2026 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Fortführung dieser Therapie, da der Bundestag mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz die Behandlung mit Cannabisblüten aus der Versorgung streichen wolle und eine Alternative nicht zur Verfügung stehe. Die Fertigpräparate könne sie aus gesundheitlichen Gründen nicht einnehmen. Sie leide an einer schweren Erkrankung, für die keine Standardbehandlung zur Verfügung stehe.
Am 27. Juli 2026 hat die Antragstellerin bereits um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor, dass jederzeit eine Verkündung des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes erfolgen könne und sie nur noch über einen Monatsvorrat an Cannabisblüten verfüge. Das letzte Rezept habe sie am 21. Juli 2026 eingelöst (120g Blüten). Sie verfüge über eine unbefristete Genehmigung und das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz würde die Versorgung unmittelbar beenden. Das Abwarten einer Entscheidung der Antragsgegnerin sei unpraktikabel. Eine Behandlungsunterbrechung könne nicht verhindert werden. Schwerwiegende gesundheitliche Folgen drohten. Sie sei derzeit medizinisch stabil eingestellt. Ihre körperliche Unversehrtheit müsse geschützt werden. Sie leide an einer schweren, therapieresistenten, neurologischen Erkrankung, für die eine Standardbehandlung nicht existiere. Fertigarzneimittel seien aufgrund ihrer Unverträglichkeit kontraindiziert. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen Patienten, die Fertigarzneimittel vertrügen, und solchen, die es nicht täten, wodurch letztere benachteiligt würden. Sie ist der Ansicht, einen Anspruch auf die Sicherung dieser bestehenden Behandlung zu haben. Zudem belaste die Fortführung der Cannabisblütentherapie die Antragsgegnerin nicht stärker als eine Therapie mit Fertigarzneimitteln. Die Antragstellerin als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen verfüge jedenfalls über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um die Behandlung auf eigenen Kosten fortzusetzen (120g Blüten pro Monat a EUR 8,50 pro Gramm)
Die Antragstellerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens,
| die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, | vorläufig weiterhin die Kosten für eine Behandlung mit Cannabisblüten zu übernehmen. |
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, ohne gesetzliche Grundlage könne die Versorgung nicht mehr zulasten der GKV erfolgen.
Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Mayer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 27 m.w.N.). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.
Sowohl für die Sicherungsanordnung also auch für die Regelungsanordnung ist nach diesen Grundsätzen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin die Behandlung mit Cannabisblüten als Krankenbehandlung nicht länger beanspruchen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u. a. die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Fall 1, 31 SGB V).
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V in der seit 30. Juli 2026 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026 Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen (Satz 2). (…)
Bis einschließlich 29. Juli 2026 hatten Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung auch Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Versorgung mit Cannabisblüten existiert seit 30. Juli 2026 nicht mehr (s. Neufassung BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 1 Nr. 12c (S. 5)). Eine Übergangsvorschrift wurde nicht geschaffen (vgl. BGBl. 2026 I Nr. 228, Art. 8 (S. 45)). Neben dem Einsparpotenzial in Höhe von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 150 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 165 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 180 Millionen Euro im Jahr 2030 zur Beitragsstabilisierung wurde auf eine größere Suchtgefahr durch das schnelle Anfluten durch Inhalation von Cannabisblüten, insbesondere bei einer Dauertherapie, sowie die Wirkstoffschwankungen hingewiesen: „Da es sich hierbei um ein Naturprodukt handelt, sind auch bei Cannabisblüten aus kontrolliertem Anbau Schwankungen im Wirkstoffgehalt möglich. Grundsätzlich sind im Rahmen einer medizinischen Therapie daher Fertigarzneimittel und Rezepturen gegenüber Cannabis in Form getrockneter Blüten angezeigt, weil bei diesen Arzneimitteln eine höhere Standardisierung im Wirkstoffgehalt erreicht werden kann“ (Gesetzesentwurf BT-Drucks. 21/6130 vom 26. Mai 2026 S. 96).
Die Streichung der Blütenversorgung ab 30. Juli 2026 verletzt nach summarischer Prüfung weder das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz -GG) noch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, 6. Dezember 2005, 1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25-51, Rn. 57 juris) noch das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- oder das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. BSG 6. März 2012, B 1 KR 10/11 R, Rn. 32 juris). Der Gesetzgeber hat lediglich in verhältnismäßiger Weise von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht, den Bereich der Eigenvorsorge (erneut) zu umreißen. Grundsätzlich nimmt es das Verfassungsrecht hin, dass der Gesetzgeber den Leistungskatalog der GKV unter Abgrenzung der Leistungen ausgestaltet, die der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 57). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SGB V) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Es steht mit dem GG in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der GKV-Leistungskatalog darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl. BVerfGE 103, 172, 184). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. BVerfGE 115, 25, 45, Rn. 57 juris). Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BVerfGE 89, 120, 130) folgt jedenfalls kein grundrechtlicher Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen (stRspr., vgl. BVerfG, NJW 1998, 1775; NJW 1997, 3085). Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum weder im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot noch auf das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der GKV Leistungen aus dem Leistungskatalog ausschließt bzw. herausnimmt, die jenseits lebensbedrohlicher Zustände zum Einsatz kommen. Schließlich darf der Gesetzgeber auch aus Gründen der Rechtssicherheit klare Grenzlinien ziehen (vgl. insgesamt BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 10/11 R, Rn. 34f. juris).
Das Belassen der standardisierten Cannabis-Fertigarzneien wurde mit der erhöhten Suchtgefahr bei Inhalation von Blüten und Wirkstoffschwankungen bei Blüten ausreichend begründet. Verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche erwachsen Versicherten lediglich als Ausnahme in Fällen einer notstandsähnlichen Situation aufgrund einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist und für die eine dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht existiert (vgl. BVerfG a.a.O.; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016, B 1 KR 1/16 R, Rn. 19 juris).
Einen solchen Ausnahmefall, in dem eine Behandlung ausnahmsweise zur Versorgung in der GKV zuzulassen ist, regelt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 § 2 Abs. 1a SGB V, wonach Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichende Leistung (und damit eine Leistung, deren Qualität und Wirksamkeit entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse noch nicht feststeht) beanspruchen können, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BVerfG im Beschluss vom 6. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25) aufgegriffen und gesetzlich fixiert (vgl. zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 16 Rn. 12 ff m.w.N.).
Für die Antragstellerin kommt allenfalls ein Anspruch wegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung in Betracht. Weder ergeben sich Hinweise auf eine regelmäßig tödlich verlaufende Krankheit noch eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung im Sinne eines nicht kompensierbaren Verlustes eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion (vgl. Begründung des GKV-VStG-Entwurfs, BT-Drucks. 17/6906 S. 53).
Eine Erkrankung ist lebensbedrohlich, wenn sie in überschaubarer Zeit das Leben beenden kann, und dies eine notstandsähnliche Situation herbeiführt, in der Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen (BVerfGE 140, 229 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 18, Rn. 18). Es genügt hierfür nicht, dass die Erkrankung unbehandelt zum Tode führt. Dies trifft auf nahezu jede schwere Erkrankung ohne therapeutische Einwirkung zu. Die Erkrankung muss trotz des Behandlungsangebots mit vom Leistungskatalog der GKV regulär umfassten Mitteln lebensbedrohlich sein. Kann einer Lebensgefahr mit diesen Mitteln hinreichend sicher begegnet werden, besteht kein Anspruch aus grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungsrechts (vgl. BVerfG Beschluss vom 11. April 2017, 1 BvR 452/17, NJW 2017, 2096 = NZS 2017, 582, Rn. 26). Die notstandsähnliche Situation muss sich nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles ergeben. Ein nur allgemeines mit einer Erkrankung verbundenes Risiko eines lebensgefährlichen Verlaufs genügt hierfür nicht. Die notstandsähnliche Situation muss im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik vorliegen, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist. Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird. Es muss sich um eine durch eine nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage handeln. Erforderlich ist die Gefahr, dass die betroffene Krankheit in überschaubarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben beenden kann, sodass die Versicherten nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen (BSG, Urteil vom 20. März 2018, B 1 KR 4/17 R, Rn. 21, juris).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine lebensbedrohliche Erkrankungen bei der neurologischen Erkrankung der Antragstellerin nicht vor. Der Antragstellerin bleibt letztlich der (erneute) Therapieversuch mit einem Cannabis-Fertigarzneimittel oder der eigenverantwortliche Cannabisblütenbezug.
Für die Zeit zwischen Antragstellung am 27. Juli 2026 und Wegfall der Blütenversorgung ab 30. Juli 2026 verfügte die Antragstellerin nach Einlösen des Rezeptes vom 21. Juli 2026 noch über einen ausreichenden Blütenvorrat, so dass sie für diese drei Tage ausreichend vorsorgt war und ein Anordnungsanspruch ebenfalls ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
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