Zulassung von Medienaufnahmen vor Sitzungssaal in Wirtschaftsstrafverfahren KI-Titel
Pressefreiheit · Sitzungspolizei · Medienakkreditierung · Strafverfahren · Rundfunkrecht
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 44/16 zu 32 KLs 770 Js 17111/13 LG Bremen
B E S C H L U S S In der Strafsache
g e g e n
1. A, […],
Verteidiger: Rechtsanwalt […], Rechtsanwalt […], Rechtsanwalt […],
2. B, […],
Verteidiger: Rechtsanwalt […]
3. C, […]
Verteidiger: Rechtsanwalt […],
4. D, […],
Verteidiger: Rechtsanwalt […]
Beschwerdeführerin:
Radio Bremen Anstalt des öffentlichen Rechts […]
Verfahrensbevollmächtigte: […]
w e g e n
Betruges pp.
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Amtsgericht Dr. Marx
am 13. April 2016 beschlossen:
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.03.2016 gegen die in der Pressemitteilung des Landgerichts Bremen Nr. 11/2016 vom 29.02.2016 mitgeteilte Untersagung der Präsidentin des Landgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anordnung zu Ziffer 1 der Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 vom 29.02.2016 wird aufgehoben.
3. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Ziffer 3, 4 und 5 der Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 vom 29.02.2016 wendet, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Klarstellend wird festgestellt, dass sich die Anordnungen in den Ziffern 3, 4 und 5 nur auf den räumlichen Bereich des Sitzungssaales beziehen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
I.
Vor der großen Wirtschaftsstrafkammer 32 des Landgerichts Bremen findet seit dem 20.01.2016 das Strafverfahren gegen Verantwortliche der Unternehmensgruppe X statt. Dem Unternehmensgründer und ehemaligen Geschäftsführer, dem Angeklagten A, werden Betrug und Untreue in besonders schweren Fällen sowie Kreditbetrug und Bilanzfälschung, den Mitangeklagten Betrug, Kreditbetrug und Untreue vorgeworfen. Der Schaden soll in zweistelliger Millionenhöhe liegen. Die Strafkammer hat für das Verfahren 55 Hauptverhandlungstage angesetzt, den letzten Ende Oktober 2016. Das Verfahren hat regional wie auch überregional mediale Aufmerksamkeit gefunden. In der Berichterstattung werden u.a. der schnelle Aufstieg eines kleinen Unternehmens zur weltweit führenden Reederei für Schwerguttransporte und der Niedergang des Unternehmens thematisiert. Hierbei steht vor allem die Person des ehemaligen Geschäftsführers und bis 2010 alleinigen Gesellschafters A im Mittelpunkt der Berichterstattung. Darüber hinaus wird in den Medien die Rolle der kreditgebenden Banken und des Finanzinvestors, der 2010 in das Unternehmen einstieg, thematisiert.
Die Beschwerdeführerin ist die öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt im Bundesland Bremen. Die Beschwerdeführerin hat eine Akkreditierung für das streitgegenständliche Verfahren erlangt.
Aufgrund der Pressemitteilung Nr. 11/2016 vom 29.02.2016 erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis von der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden vom 29.02.2016. Die in der Pressemitteilung im Wortlaut mitgeteilte entsprechende Verfügung der Vorsitzenden lautet auszugsweise wie folgt:
1. Bild- und Tonaufnahmen vor dem Sitzungssaal 231 Bild- und Tonaufnahmen im Bereich vor dem Sitzungssaal 231 sind nicht gestattet.
2. (…)
3. Bild- und Tonaufnahmen von Zeugen Von Zeugen dürfen keine Bilder gefertigt werden, es sei denn, diese stimmen dem vor der Anfertigung von Lichtbildern ausdrücklich zu.
4. Bild- und Tonaufnahmen von Angeklagten Die Bildnisse der Angeklagten B, D und C sind bei Veröffentlichung oder Verbreitung (auch durch Weitergabe an andere Presseunternehmen) so hinreichend zu verpixeln oder auf andere Weise unkenntlich zu machen, dass die Gesichtszüge und die Haare der Betroffenen nicht erkennbar sind. Dies gilt auch für gezeichnete Bildnisse. Eine Anonymisierung etwaiger vom Angeklagten A gefertigter Bildnisse ist nicht erforderlich.
5. Interview- und Statementwünsche dürfen jederzeit an die Angeklagten und ihre Verteidiger herangetragen werden. Währenddessen dürfen sie nicht abgelichtet bzw. gefilmt werden.
Zusätzlich findet sich in der Pressemitteilung des Pressesprechers des Landgerichts folgender Hinweis:
„Ergänzend weise ich die Pressevertreter auf folgendes hin:
Die Präsidentin des Landgerichts Bremen hat das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im gesamten Gebäude aus Sicherheitsgründen und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Gebäude anwesenden Personen untersagt.“
Gegen diese Anordnungen hat die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.03.2016 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Verfügung zu den Ziffern 1 und 3-5 aufzuheben, weil sie sich in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt sieht. Außerdem wendet sie sich gegen die mitgeteilte Anordnung der Präsidentin des Landgerichts.
Die Vorsitzende der Großen Strafkammer 32 hat mit Verfügung vom 10.03.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit ihrer Stellungnahme vom 21.03.2016 beantragt,
1. die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 04.03.2016 gegen die Untersagung der Präsidentin des Landgerichts als unzulässig zu verwerfen;
2. Ziffer 1 der Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 vom 29.02.2016 aufzuheben;
3. die Beschwerde gegen Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 vom 29.02.2016 als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. a) Die Beschwerde gegen die von der Präsidentin des Landgerichts erfolgte Untersagung der Anfertigung von Bild- und Filmaufnahmen außerhalb von Sitzungssälen im gesamten Gebäude ist unzulässig, da der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist.
Die Untersagung von Bild- und Filmaufnahmen im Gebäude des Landgerichts Bremen unterliegt dem Hausrecht der Präsidentin des Landgerichts und kann nicht mit der Beschwerde gegen die sitzungspolizeilichen Anordnungen der Vorsitzenden angegriffen werden.
In Gerichtsgebäuden steht das Hausrecht dem Behördenleiter als Organ der Justizverwaltung zu, mithin bei den Gerichten dem jeweiligen Gerichtspräsidenten, wenn nur ein Gericht in dem Gebäude untergebracht ist (vgl. OVG Celle, DRiZ 1979, 376; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, Rn. 6, zitiert nach juris; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage, 2015, § 12 GVG Rn. 93). Das Hausrecht, das auch das Recht umfasst, das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen zu reglementieren, ist in Gerichtsgebäuden durch den Widmungszweck dieses Gebäudes eingeschränkt und inhaltlich bestimmt und durch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen überlagert. Das Hausrecht ist Ausfluss der Verwaltungshoheit über das Gerichtsgebäude, während die Ausübung sitzungspolizeilicher Befugnisse Ausfluss richterlicher Gewalt ist und sich nur auf einzelne Sitzungen bezieht (VG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2013 – 3 K 1329/13 –, zitiert nach juris). Innerhalb des Sitzungssaales und in den dem Sitzungssaal unmittelbar angrenzenden Bereichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 – Rn. 5, zit. nach juris) gehen die dem erkennenden Gericht vorbehaltenen sitzungspolizeilichen Befugnisse dem Hausrecht der Justizverwaltung vor (BGHSt 24, 329 f.). Lediglich in dem Bereich, der der richterlichen Gewalt nicht untersteht, obliegt dem Inhaber des Hausrechts die Abwehr von Störungen, also im Gerichtsgebäude außerhalb des Sitzungssaales (OVG Celle, aaO).
Die durch die Präsidentin des Landgerichts ausgesprochene Untersagung betrifft ersichtlich das Verhalten aller Personen im gesamten Gebäude unabhängig von einzelnen dort stattfindenden Verfahren und ohne Einzelfallbezug zu dem hier in Rede stehenden Strafverfahren. Sie stellt somit eine Ausübung des Hausrechts dar. Sie ist auch kein Teil der sitzungspolizeilichen Anordnungen der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32. Die Untersagung wird nicht – wie von der Beschwerdeführerin angeführt - in der angefochtenen sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 in Bezug genommen und damit Teil derselben. Vielmehr ist sie lediglich als ergänzender Hinweis des Pressesprechers des Landgerichts in der Pressemitteilung Nr. 11/2016 im Anschluss an die Mitteilung der sitzungspolizeilichen Anordnungen der Vorsitzenden wiedergegeben.
Eine in Ausübung des Hausrechts ergangene Anordnung stellt einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg anzufechten ist (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, Rn. 15 m.w.N., zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2011 – 1 BvR 2377/11 –, Rn. 6, zitiert nach juris).
b) Die Beschwerde gegen Ziffern 1, 3, 4 und 5 der sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 ist statthaft (§ 304 StPO), formgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und erweist sich infolge der sich aus der Anordnung für die Beschwerdeführerin ergebenden Beschwer somit als zulässig.
Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Das Recht, Beschwerde einzulegen, steht gemäß § 304 Abs. 2 StPO auch Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen zu.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 (§ 176 GVG). Nach überwiegender (älterer) Rechtsprechung und Teilen der Literatur können Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden (vgl. OLG Nürnberg MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken NStZ 1987, 477; OLG Hamburg, NStZ 1992, 509 ff.; KG NStZ 2011, 120; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011, Az.: 3 Ws 370/11–, zitiert nach juris; Graf-Allgayer, StPO, 2. Auflage, § 181 GVG, Rn. 1; Jahn, NStZ 1998, 389, 392; Lehr, NStZ 2001, 63, 66; vgl. auch KK/Diemer, StPO, 7. Auflage, 2013, § 176 GVG, Rn. 7 und LR-Wickern, StPO, 26. Auflage, 2010, § 176 GVG, Rn. 46). Der Bundesgerichtshof hat die Frage offen gelassen, ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen, die im ersten Rechtszug nicht von einem Oberlandesgericht erlassen werden (insoweit gilt § 304 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO), mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 – Rn. 7 f., zit. nach juris; NJW 2015, 3671).
Die die Statthaftigkeit der Beschwerde ablehnende Auffassung wird u.a. mit einem Umkehrschluss aus § 181 GVG begründet. Danach kann (nur) in den Fällen der Verhängung eines Ordnungsmittels nach den §§ 178, 180 GVG sofortige Beschwerde eingelegt werden. Hieraus wird gefolgert, es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, dass gegen die anderen Maßnahmen eine Beschwerde nicht statthaft sei (vgl. OLG Nürnberg aaO, OLG Zweibrücken aaO; LR/Wickern, aaO).
Diese Ansicht vermag jedenfalls unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts nicht zu überzeugen (Beschluss vom 17.04.2015, Az.: 1 BvR 3276/08 – zit. nach juris). § 304 Abs. 1 StPO erklärt eine Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden nur dann für nicht zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Die Regelung des § 181 Abs. 1 GVG enthält seinem Wortlaut nach keinen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtung sitzungspolizeilicher Anordnungen im Sinne des § 176 GVG (BVerfG, aaO, Rn. 11). Auch aus § 305 S. 1 StPO folgt kein gesetzlicher Ausschluss, denn § 305 S. 2 StPO nimmt alle Entscheidungen vom Ausschluss der Beschwerde aus, durch die dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen betroffen werden (BVerfG, aaO; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, Az.: 2 Ws 92/15 – zit. nach juris). Einschränkend ist allerdings Voraussetzung der Beschwerdemöglichkeit, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 12; OLG Celle, aaO, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: 4 Ws 136/11, NJW 2011, 2899; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, Az.: 1 Ws 28/16 – Rn. 8, zit. nach juris, jew. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor. Die angefochtenen Anordnungen schränken die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit ein und dauern über die Dauer der Hauptverhandlung und die Rechtskraft hinaus. Aufgrund der Anordnung darf die Beschwerdeführerin teilweise schon gar keine Aufnahmen anfertigen, die sie in ihrer späteren Presseberichterstattung verwenden kann, teilweise darf sie aufgrund der Maßnahmen von ihr angefertigte Aufnahmen nur mit Einschränkungen („Verpixelung“) verwenden (vgl. auch BVerfG, aaO, Rn. 13).
2. Die Beschwerde erweist sich als begründet, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen Ziffer 1 der Anordnung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 32 wendet. Die Beschwerde gegen die Ziffern 3, 4 und 5 der Anordnung ist dagegen unbegründet.
a) Gemäß § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Bei dieser Norm handelt es sich nicht nur um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um die Rechtsgrundlage für sitzungspolizeiliche Anordnungen. Sie bezweckt die Wahrung der Ordnung in der Sitzung und ermächtigt zu Maßnahmen, die erforderlich sind, um den störungsfreien Ablauf der Sitzung zu sichern (KK/Diemer, aaO, § 176 GVG, Rn. 1; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage, 2015, § 176, Rn. 13). Durch diese Ermächtigung sollen eine geordnete Rechtspflege, der Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung und die Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter geschützt werden (BVerfG, NJW 1996, 310; KK/Diemer aaO).
Den Vorsitzenden trifft daher die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung. Er hat insoweit einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer Funktionen ermöglicht, die Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt, den ungestörten Ablauf und den Schutz der Verfahrensbeteiligten sichert (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 – Rn. 4, zit. nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015, Az.: 2 Ws 92/15 – Rn. 14; zit. nach juris, Kissel/Mayer, aaO, Rn. 13; LR/Wickern, aaO, § 176 GVG, Rn. 10). Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07 – Rn. 34, zit. nach juris; BGHSt 17, 201, 203 f.; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899, 2900; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015 – 2 Ws 92/15 –, zitiert nach juris; LR/Wickern, aaO, Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 176 GVG, Rn. 6).
Das Beschwerdegericht überprüft die angegriffene Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist, und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdegericht verwehrt (OLG Celle, aaO; OLG Stuttgart, aaO).
Wird durch sitzungspolizeiliche Anordnungen die Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen beschränkt, so muss die getroffene Maßnahme der Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung tragen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (KK/Diemer, aaO, § 176 GVG, Rn. 1a, LR/Wickern, aaO, § 176 GVG, Rn. 36). Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu welcher auch die Informationsbeschaffung gehört (BVerfG NJW 1996, 310). Sie schließt grundsätzlich das Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung durch Bildberichterstattung zu informieren (BVerfG, aaO). Die Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt auch § 176 GVG (BVerfG, aaO; BVerfG, Beschluss vom 14.07.1994, Az.: 1 BvR 1595/92 – Rn. 42, zit. nach juris). Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hat danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten (BVerfG, NJW 2014, 3013, 3014; Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 – Rn. 34 ff., zit. nach juris). Stellt eine Anordnung nach § 176 GVG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, bedarf es der Offenlegung konkreter, auf die vorstehend angeführten Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe (BVerfG, aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit Ziffer 1 der Verfügung der Vorsitzenden vom 29.02.2016 angegriffen wird.
Sowohl der Begründung der Verfügung vom 29.02.2016 als auch jener der Nichtabhilfeentscheidung vom 10.03.2013 ist zu entnehmen, dass die Vorsitzende bei ihrer Entscheidung, Bild-und Tonaufnahmen im Bereich vor dem Sitzungssaal nicht zu gestatten, die Persönlichkeitsrechte von Angeklagten aus anderen Verfahren im Blick hatte, welche den Bereich vor dem Sitzungsaal passieren und dort gefilmt werden könnten. Außerdem war Ziel der Anordnung die Wahrung der Wirksamkeit von in anderen Verfahren getroffenen Sicherheitsmaßnahmen.
Die gegebene Begründung berücksichtigt damit Ziele, die außerhalb der Reichweite der sitzungspolizeilichen Befugnisse des § 176 GVG liegen. Diese sind daher schon im Ansatz nicht geeignet, im Rahmen der Abwägung mit dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführerin ein Übergewicht zu erzielen.
Die Ordnung in der Sitzung bezieht sich nur auf verfahrensimmanente Umstände. Der Vorsitzende könnte den sich aus § 176 GVG für ihn ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen, wenn sich diese auf weitere – ihm nicht bekannte – Verfahren, allgemeine Abläufe im Gericht und an anderen Verfahren beteiligte Personen beziehen würde. Die von der Vorsitzenden benannten Umstände gehören daher nicht zu den von ihr im Rahmen der „Ordnung in der Sitzung“ berücksichtigungsfähigen Aspekten. Weder sind die Angeklagten in anderen Verfahren Beteiligte an der hier in Rede stehenden Sitzung. Noch ist ersichtlich (und wird in der angefochtenen Anordnung auch nicht behauptet), dass die Bildaufnahme von Verfahrensbeteiligten anderer Verfahren einem ungestörten Verlauf der Sitzung oder den Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung im vorliegenden Verfahren entgegenstehen. Die Wahrung dieser Schutzzwecke obliegt allein dem jeweiligen Vorsitzenden in den betroffenen Verfahren bzw. unterliegt dem Hausrecht der Präsidentin des Landgerichts. Konkret gilt insofern, solange keine wirksame Anordnung durch die Vorsitzende getroffen ist, auch in dem Bereich vor dem Sitzungssaal 231 die Untersagung der Präsidentin des Landgerichts vom 29.02.2016.
c) Hinsichtlich Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung erweist sich die Beschwerde dagegen als unbegründet. Klarzustellen ist, dass sich die Anordnungen räumlich nur auf den Sitzungssaal beziehen.
aa) Die Anordnungen zu Ziffern 3, 4 und 5 der Vorsitzenden sind von der durch § 176 GVG eingeräumten sitzungspolizeilichen Befugnis gedeckt. Räumlich bezieht sich die Sitzungspolizei auf den Sitzungssaal, das zugehörige Beratungszimmer und die dem Sitzungssaal vorgelagerten Räume (BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az.: StB 3/98 – Rn. 5, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 1; LR-Wickern, aaO, Rn. 6). Die Befugnisse des Vorsitzenden erstrecken sich danach nicht auf das gesamte Gerichtsgebäude oder gar Orte außerhalb des Gerichtsgebäudes (LR-Wickern, aaO).
Anders als in Ziffern 1 und 2 wird für die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung der Vorsitzenden zwar nicht ausdrücklich klargestellt, auf welchen räumlichen Bereich sich die Anordnungen beziehen. Dies wird aber aus dem Zusammenhang deutlich. Danach bestimmt Ziff. 1 ein generelles Verbot von Bild und Tonaufnahmen vor dem Sitzungssaal, während Ziff. 2 generelle Anordnungen für Bild und Tonaufnahmen im Sitzungssaal trifft und diese in einem bestimmten zeitlichen Rahmen erlaubt. Die Regelungen in Ziff. 3 – 5 sind als konkrete Ausgestaltungen und Einschränkungen der für den Bereich des Sitzungssaales unter Ziff. 2 allgemein getroffenen Anordnungen zu verstehen. Nur in diesem Bereich schränken sie derzeit die Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin ein.
bb) Die Anordnung, dass von Zeugen ohne deren ausdrücklichen Zustimmung keine Bilder gefertigt werden dürfen, ist rechtmäßig.
Sie verfolgt ausweislich der Begründung der Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung überwiegend den Zweck, die ungestörte Wahrheitsfindung zu sichern. Um die Unbefangenheit der Zeugen zu erhalten, hält die Kammer es für geboten, die Anfertigung von Filmaufnahmen von den Zeugen im Gerichtssaal zu unterbinden. Die Zeugen würden in der für sie ungewohnten Situation im Gerichtssaal Angaben zu ihrer Bearbeitung der Kreditanfragen machen müssen, in denen laut Anklageschrift unter Vorlage fingierter Verträge über die Erbringung von Eigenkapital getäuscht und auf deren Grundlage Kredite in Millionenhöhe gewährt worden sein sollen. Ähnliches gelte für die Mitarbeiter des Investors, die über ihre Bearbeitung der Investmentanfrage würden berichten müssen, in der laut Anklageschrift falsche Angaben über die wirtschaftliche Situation des X-Konzerns gemacht worden und auf deren Grundlage ein Investment in dreistelliger Millionenhöhe getätigt worden sein soll. Es sei zu befürchten, dass die Zeugen die Sorge hegen werden, dass ihre Angaben ihren Arbeitgeber in schlechtem Licht erscheinen lassen könnten. Wenn sie sich – so die Strafkammervorsitzende - in dieser Situation unvermittelt einer Anfertigung von Kameraaufnahmen von ihrer Person ausgesetzt sähen, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, sich noch vor Ort zu vergewissern, dass ihr Bildnis allenfalls anonymisiert veröffentlicht werden werde, sei zu befürchten, dass es zu einer Einschüchterung der Zeugen komme, die ihr Aussageverhalten beeinträchtigen könne. Eine solche Gefährdung der Wahrheitsfindung rechtfertige es, die Zeugen von einer Bildberichterstattung auszuschließen.
Mit der gegebenen Begründung hält die Anordnung auch in Ansehung des Interesses der Beschwerdeführerin, ihre Berichte mit Bildern der beteiligten Personen versehen zu können, einer Ermessensüberprüfung stand. Die Vorsitzende der Strafkammer 32 verfolgt insoweit einen zulässigen Zweck. Die Sicherung der ungestörten Wahrheitsfindung ist eine der Verpflichtungen des Vorsitzenden, die sich aus der Regelung des § 176 GVG ergibt. Um eines der wesentlichen Ziele der Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige forensisch brauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu erlangen, erreichen zu können, sind Rahmenbedingungen notwendig, die Hemmungen und Aufgeregtheit – gerade bei im Umgang mit Medien nicht erfahrenen Personen – vermeiden helfen (BVerfG, NJW 2014, 3013, 3014).
Aus der gerichtsbekannten sowie aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten bisherigen Berichterstattung wird deutlich, dass zahlreiche Zeugen dieses Verfahrens unter öffentlichem Druck stehen. Das gilt insbesondere für Mitarbeiter von kreditgebenden Banken, denen in der öffentlichen Berichterstattung vorgehalten wird, den angeklagten Taten teilweise mit einer zu oberflächlichen Kreditvergabepraxis Vorschub geleistet zu haben. Die Beschwerdeführerin hat insoweit selbst u.a. auf ihre investigativen Pflichten hingewiesen, die auch darin bestünden, „live“ am Geschehen beteiligt zu sein und unangenehme Fragen an eventuell nicht aussagebereite Personen zu stellen.
Ausweislich der vorliegenden Begründung hat die Vorsitzende erkannt, dass sie bei der Entscheidung ihr Ermessen ausüben kann und nicht etwa eine gebundene Entscheidung treffen muss. Insoweit hat sie ihr Ermessen ausgeübt. Dabei hat sie die Pressefreiheit und die sich aus § 176 GVG ergebenden Pflichten gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Hierbei wurden keine sach- und zweckfremden Erwägungen in die Ermessensausübung eingestellt. Es ist auch weder eine Ermessensfehlgewichtung noch eine Ermessensüberschreitung festzustellen.
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Vorsitzende Hemmungen und Aufgeregtheit bei den nicht medienerfahrenen Zeugen, die sich aus den vorstehenden Umständen ergeben könnten, durch Beschränkungen in der Bildberichterstattung begegnet. Zugleich ist es zulässig, wenn die Vorsitzende ihr Bildaufnahmeverbot mit der Einschränkung versieht, dass Zeugen nur mit ihrer Zustimmung aufgenommen werden dürfen. Die sitzungspolizeilichen Maßnahmen dürfen dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 108/10 – Rn. 27, zit. nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 15). Sofern der Zeuge nicht erkennbar einverstanden ist, darf der Vorsitzende die zur Veröffentlichung bestimmten Aufnahmen unterbinden, wenn die Gefahr einer Anprangerung besteht (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO). Letztes erscheint angesichts der kritischen Berichterstattung auch über die Rolle der Banken und des Investors im vorliegenden Verfahren durchaus möglich. Dem kann die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass gerade in einem derartigen, für die Öffentlichkeit „bedeutsamen“ Verfahren stets der Druck auf die Zeugen wachse und diese diesen Umstand eher hinzunehmen hätten als in einem „belanglosen“ Verfahren. Mit wachsendem medialem Druck wachsen durch das bereits beschriebene Entstehen von Hemmungen und Aufgeregtheit bei im Umgang mit Medien nicht erfahrenen Personen häufig auch die Gefahren für eine ungestörte Wahrheitsfindung. In dieser Situation ist es gerade Aufgabe des Gerichts, diesem Druck auf Verfahrensbeteiligte, etwa auch durch im Bild festgehaltene Reaktionen von Zeugen auf im Gerichtssaal gestellte „investigative Fragen“ von Journalisten, im Interesse einer ungestörten Wahrheitsfindung durch geeignete und notwendige Anordnungen zu begegnen. Vor diesem Interesse und dem Schutz der Zeugen hat das Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst ungehinderten Bildberichterstattung zurückzustehen.
Die getroffene Anordnung ist zur Wahrung der genannten Schutzzwecke auch geeignet und erforderlich. Insbesondere wird deutlich, dass die Vorsitzende die Möglichkeit gesehen hat, durch mildere Maßnahmen, etwa eine Anonymisierung gefertigter Aufnahmen, eine individualisierende Berichterstattung zu verhindern. Dem steht, wie die Vorsitzende in ihrer Begründung nachvollziehbar anführt, entgegen, dass die Zeugen schon dann eingeschüchtert sein könnten, wenn sie sich unvermittelt einer Anfertigung von Kameraaufnahmen von ihrer Person ausgesetzt sähen, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, sich noch vor Ort zu vergewissern, dass ihr Bildnis allenfalls anonymisiert veröffentlicht werden werde.
Zulässig ist es auch, bei einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten unterschiedlicher Interessenlage hinsichtlich der Ton- und Fernsehberichterstattung eine generalisierende Regelung zu treffen, wenn eine nach einzelnen Beteiligten differenzierende Anordnung auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stößt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 – Rn. 48, zit. nach juris). Das ist auch hier geschehen und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Allein in der Anklage gegen die Angeklagten A und B sind 69 Zeugen aufgeführt. Dass in solch einem Fall das Gericht eine generalisierende Anordnung trifft, entspricht dem Interesse an einem störungsfreien Ablauf der Sitzung. Die Vorsitzende ist nicht gehalten, in einem derart komplexen Verfahren mit einer großen Anzahl von Zeugen vorab über die Frage der individuellen Schutzbelange jedes einzelnen Zeugen einerseits und das jeweils bestehende öffentliche Presseberichterstattungsinteresse andererseits zu entscheiden.
Es bleibt der Beschwerdeführerin unbelassen, bei Änderung der der Entscheidung der Vorsitzenden zugrunde gelegten Sachlage hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Zeugen und der angenommenen gefährdeten Unbefangenheit von im Umgang mit Medien unerfahrenen Zeugen einzelfallbezogen Ausnahmen von dem Verbot der Bildaufnahmen von Zeugen zu beantragen.
cc) Auch die Anordnung einer Anonymisierung der Bildnisse der Angeklagten B, D und C im Fall einer Veröffentlichung oder Verbreitung, ist nicht ermessenfehlerhaft.
Das Landgericht hat die Anordnung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten für geboten gehalten und zur Begründung ausgeführt: Zwar komme der Unschuldsvermutung, die als Grundlage für die Einschränkung der Bildberichterstattung von Angeklagten in Strafverfahren in Betracht komme, hier zunächst nur eingeschränkte Bedeutung zu, weil die Angeklagten eingangs der Verhandlung bereits die ihnen vorgeworfenen Tatbeiträge im Wesentlichen eingeräumt hätten. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass den benannten Angeklagten in ihrer Rolle als Angestellte der X Unternehmensgruppe durch die Anklageschriften vorgeworfen werde, nur einzelne der dem Angeklagten A vorgeworfenen Taten als Mittäter begangen zu haben. Bei einer Veröffentlichung ihrer Bildnisse und der nicht anonymisierten Berichterstattung liefen die Angeklagten aber Gefahr, in der Öffentlichkeit für deutlich mehr Unrecht als Verantwortliche angesehen zu werden, als es Gegenstand der jeweiligen auf sie bezogenen Anklage sei. In der Öffentlichkeit werde zunächst der Angeklagte A als Verantwortlicher angesehen. Das Berichterstattungsinteresse an seiner Personen sei auch besonders ausgeprägt. Das Berichterstattungsinteresse an den Mittätern, die in untergeordneter Position Tatbeiträge geleistet haben sollen, sei demgegenüber geringer, die drohenden Auswirkungen einer individualisierenden Berichterstattung für diese Betroffenen wögen demgegenüber durchaus schwer. Denn in der Öffentlichkeit liefen die weiteren Angeklagten nicht nur Gefahr, dass sie für das gesamte Geschehen verantwortlich gemacht werden, sondern auch, dass ihre Arbeitgeber die Angeklagten im Geschäftsverkehr nicht mehr halten könnten, so dass sie letztlich ihre berufliche Existenz erneut verlören. Die Gefahr, derart gravierenden sozialen Folgen ausgesetzt zu sein, noch bevor das Gericht zu einer Bewertung und Gewichtung eines den jeweiligen Angeklagten etwa nachgewiesenen Unrechts kommen konnte, erscheine eine hinreichende Grundlage, um eine individualisierende Berichterstattung im derzeitigen Verfahrensstadium zu unterbinden.
Mit dem in dieser Begründung dargelegten Ziel der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten verfolgt die Anordnung der Vorsitzenden einen zulässigen Zweck. Da sich ein Angeklagter unfreiwillig einer Hauptverhandlung und damit der Öffentlichkeit stellen muss, hat sein Persönlichkeitsschutz eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf der anderen Verfahrensbeteiligten hinausgehende besondere Intensität (BVerfG, Urteil vom 24.01.2001, Az.: 1 BvR 2623/95 – Rn. 77, zit. nach juris). Bei einem noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten gebietet die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Unschuldsvermutung eine zurückhaltende und ausgewogene Berichterstattung (BVerfG, NJW 2009, 350, 351). Eine Berichterstattung durch das Fernsehen bedeutet in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in die private Sphäre als eine Wort-oder Schriftberichterstattung in Hörfunk oder Presse. Das folgt zunächst aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Bild und Ton, vor allem aber aus der ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen im Verhältnis etwa zu den Printmedien eine Sonderstellung einräumt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.06.1973, Az.:
1 BvR 536/72 – Rn. 56, zit. nach juris). Wird der Angeklagte in Bild und Ton fixiert und dadurch von der flüchtigen Wahrnehmung der im Gerichtssaal anwesenden Personen gelöst, und finden diese Aufnahmen Eingang in die Fernsehberichterstattung, wird der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten verstärkt (BVerfG, aaO, Rn. 77 f.). Hieraus folgt zwar nicht, dass eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Angeklagte nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2013, 200, 201). Solche Umstände könnten sich, wie bei dem Angeklagten A z.B. daraus ergeben, dass sie sich selber an die Presse gewandt haben und bereits identifizierbares Subjekt medialer Berichterstattung gewesen sind (BVerfG NJW 2009, 350, 352; NJW 2009, 2117, 2119; OLG Düsseldorf aaO) oder sich mit unverpixelten Bildaufnahmen einverstanden erklärt haben.
Derartige Umstände sind für die Angeklagten B, D und C derzeit jedoch nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerdeführerin aktuell nicht dargelegt. Die Angeklagten bekleiden kein besonderes Amt und haben auch keinen Prominentenstatus. Allein der Umstand, dass angesichts des Gegenstands einer Anklage ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, genügt nicht als Grundlage für einen derartigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten, dass diese unverpixelt in der medialen Berichterstattung dargestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Das Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführerin hat hinter den Persönlichkeitsrechten der Angeklagten zurückzustehen.
Die getroffene Anordnung ist geeignet und erforderlich, um den angestrebten Schutzzweck zu erreichen. Die Vorsitzende hat hier auch berücksichtigt, dass ein gänzliches Verbot von Aufnahmen nicht erforderlich ist, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden kann, insbesondere durch das Erfordernis einer mittels geeigneter technischer Maßnahmen erfolgenden Anonymisierung der Bildaufnahme solcher Personen, die Anspruch auf besonderen Schutz haben (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, Az.: 1 BvR 620/07 – Rn. 47, zit. nach juris). Mit der Anordnung, die Bildnisse der Angeklagten B, D und C so hinreichend zu verpixeln oder auf andere Weise unkenntlich zu machen, dass die Gesichtszüge und die Haare der Betroffenen nicht erkennbar sind, hat die Vorsitzende das gleich geeignete mildere Mittel im Verhältnis zu einer vollständigen Untersagung von Bildaufnahmen gewählt.
Dass sich die Bewertung der Rolle der einzelnen Angeklagten, etwa durch Erkenntnisse über einen deutlich größeren Tatbeitrag als bisher angenommen, verändern und dies zu einer Neubewertung des Berichterstattungsinteresses führen kann, bedeutet nicht, dass die getroffene Anordnung unverhältnismäßig ist. Bei geänderter Sachlage ist die Beschwerdeführerin nicht gehindert, eine Änderung der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden zu beantragen.
cc) Schließlich erweist sich auch die Anordnung, dass die Angeklagten und ihre Verteidiger nicht gefilmt werden dürfen, wenn Interview- und Statementanfragen an sie herangetragen werden, als ermessenfehlerfrei.
Nach der von der Vorsitzenden mitgeteilten Begründung dient die Regelung der Wahrung eines fairen Verfahrens. Den Angeklagten und ihren Verteidigern müsse es ermöglicht werden, insbesondere einen unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung an sie herangetragenen Interviewwunsch zunächst vertraulich miteinander zu beraten, ohne dass dies in Bild- oder Filmaufnahmen festgehalten werde. Solche Aufnahmen beeinträchtigten das Recht der Angeklagten auf einen ungehinderten Austausch mit ihrem Verteidiger auch am Rande der Hauptverhandlung.
Die Anordnung verfolgt damit einen sitzungspolizeilichen Zweck. Das sich aus § 137 StPO ergebende Recht eines Angeklagten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes zu bedienen, ist gerade ein Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren und als solches verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. BVerfG NJW 1984, 2403). Auch das sich aus § 148 Abs. 1 StPO ergebende Recht des Angeklagten auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger ist verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – Rn. 45, zit. nach juris). Die Aufzeichnung des Geschehens am Rande der Verhandlung kann dieses Recht auf ungehinderten Verkehr mit seinem Verteidiger beeinträchtigen und damit gegebenenfalls den Anspruch auf ein faires Verfahren tangieren (BVerfG, aaO). Soweit der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an vertraulichem Austausch mit seinem Verteidiger hat und eine Beeinträchtigung dieses Interesses droht, muss der Vorsitzende dem durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung entgegenwirken (BVerfGE aaO). Eben das hat die Vorsitzende mit ihrer Anordnung getan.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Anordnung auch nicht unverhältnismäßig. Die Verfügung lässt es der Beschwerdeführerin unbenommen, Interview- und Statementwünsche an die Angeklagten und ihre Verteidiger heranzutragen. Lediglich das zeitgleiche Ablichten bzw. Filmen wird untersagt. Damit wahrt die Verfügung das Interesse der Beschwerdeführerin daran, die Angeklagten und ihre Verteidiger nach Statements fragen zu können. Auf der anderen Seite erhält sie den Angeklagten etwa am Ende eines Sitzungstages, die Möglichkeit, eine ggf. durchgeführte Beweisaufnahme zumindest kurz mit ihrem jeweiligen Verteidiger zu bewerten und eine etwaige Antwort auf die Interviewbitte im Lichte dieser Bewertung zu erörtern. Gerade unmittelbar vor Beginn oder kurz nach Schluss des jeweiligen Hauptverhandlungstages kann sich ein Gesprächsbedarf zwischen Angeklagtem und Verteidiger ergeben. Dieser Kontakt kann durch eine die Mimik und Gestik der Beteiligten festhaltende Filmaufnahme gestört werden. Dabei ist die Störung aufgrund der (den Beteiligten in der Regel bewussten) stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Bild und Ton größer als durch eine bloß verbale Anfrage, wenngleich dieser optische Eindruck in der Veröffentlichung, jedenfalls was die Angeklagten B, D und C betrifft, aufgrund der geforderten Anonymisierung ihrer Bildnisse eher gering wäre. Der Beschwerdeführerin verbleibt im Übrigen nach Ende der Sitzung und außerhalb des Gerichtsgebäudes genügend Raum und Zeit, um entsprechende Anfragen zu stellen und diese ggf. auch zu filmen.
3. Es war davon abzusehen, gemäß § 473 Abs. 4 StPO die für das Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtsgebühr zu ermäßigen und einen Teil der entstandenen Auslagen der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar hat die Beschwerde gegen Ziff. 1 der Verfügung Erfolg. In der Sache führt das allerdings nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr gewünscht, Bild- und Tonaufnahmen vor dem Sitzungssaal 231 anfertigen darf. Dem steht nach wie vor die von der Präsidentin des Landgerichts ausgesprochene Untersagung entgegen.
gez. Dr. Schromek
gez. Dr. Helberg
gez. Dr. Marx