Nimmt eine Hochschule mit dem betreffenden Studiengang vollumfänglich am ECTS-System teil und rechnet die in …
Leitsatz
1. Nimmt eine Hochschule mit dem betreffenden Studiengang vollumfänglich am ECTS-System teil und rechnet die in diesem Studiengang erbrachten studentischen Arbeitsleistungen nach den Vorgaben des Bologna-Systems in ECTS-Leistungspunkte um, erfüllt der Ausdruck der Leistungsübersicht (sog. Transcript of Records) die Anforderungen an den Nachweis i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Ein Ausfüllen des Formblattes 5 (§ 1 Abs. 1 05 BAföG-FormblattVwV 2020) ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beglaubigung des Ausdrucks.
2. Nachweislich (bzw. im Eilverfahren ausreichend glaubhaft gemachte) Leistungen sind, soweit der in Rede stehende Verlängerungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, im Rahmen der nach § 48 Abs. 2 BAföG anzustellenden Prognose sowohl positiv wie auch negativ zu berücksichtigungsfähig.
Tenor
I.Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., B-Stadt, bewilligt.
II.Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 8. Juli 2026 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I. Dem Antragsteller ist für das von der Antragsgegnerin geführte Beschwerdeverfahren gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend, da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat, gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO im höheren Rechtszug keine Bewilligungsvoraussetzung. Im Übrigen kann Antragsteller nach seinen mit einer entsprechenden Erklärung glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht wenigstens zum Teil oder in Raten aufbringen. Die Rechtsverteidigung erscheint schließlich nicht mutwillig.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. Juli 2026 ist nicht begründet. Denn die Prüfung der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf die sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet hat, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 1. Juli 2026 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss festgestellt, dass der Antragsteller nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch - gerichtet auf Ausbildungsförderung für sein Studium der angewandten Informatik über die bisher geleistete Förderung hinaus - glaubhaft gemacht habe. Der Antragsteller habe zwar den nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG erforderlichen Nachweis nicht erbracht. Denn dieser werde ausweislich der Festsetzung der Universität B-Stadt erteilt, wenn ein Auszubildender nach vier Fachsemestern einen Leistungsstand von 75 Punkten erreicht habe. Gleichwohl könne die Vorlage nach § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen werden, wenn Tatsachen vorlägen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3 BAföG rechtfertigten. Weitere (ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung des § 48 Abs. 2 BAföG sei zudem, dass prognostisch zu erwarten sei, dass der Auszubildende innerhalb der Verlängerungszeit den Leistungsrückstand aufholen könne. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Antragsgegnerin sei in Anwendung des Falles nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 BAföG zutreffend von einer möglichen Vergünstigung für den Antragsteller um zwei Semester ausgegangen, da er zwei Kinder habe. Die unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erbrachten Leistungen anzustellende Prognose falle zugunsten des Antragstellers aus. Wegen des regelmäßig mit zwölf Monaten bemessenen Bewilligungszeitraums sei entsprechend seines Antrags zu prüfen gewesen, ob der Antragsteller die verzögerten Leistungen im Zeitraum Oktober 2025 bis September 2026 aufholen könne. Nach den ersten vier Semestern habe er 12 Leistungspunkte erreicht, wobei die Universität B-Stadt für die Ausstellung des Nachweises i.S.d. § 48 BAföG 75 Leistungspunkte voraussetze. Dass die Antragsgegnerin angesichts der bisherigen Leistungen des Antragstellers im ablehnenden Bescheid vom 27. November 2025 eine negative Prognose angestellt habe, sei nicht zu beanstanden, da zu diesem Zeitpunkt noch 63 Leistungspunkte gefehlt hätten, deren Nachholung in nur zwei Semestern mehr als unwahrscheinlich erschienen sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung habe der Antragsteller hingegen glaubhaft gemacht, im vergangenen Wintersemester 2025/2026 bereits 34 Leistungspunkte erzielt zu haben und weitere 31 Leistungspunkte im noch laufenden Sommersemester 2026 zu erzielen. Gänzlich abweichend von seinen Leistungen in den ersten vier Semestern sei es dem Antragsteller gelungen, seinen Leistungsrückstand aufzuholen, sodass zum aktuellen Zeitpunkt davon ausgegangen werden könne, dass es ihm gelingen werde, bis Ende September 2026 die von der Universität B-Stadt geforderten 75 Leistungspunkte nachweisen zu können. Ein Anordnungsgrund sei jedoch nur noch ab dem 1. Juli 2026 glaubhaft gemacht worden (wird ausgeführt) und führe daher zur teilweisen Ablehnung seines Antrages, ihm vorläufig ab Oktober 2025 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
1. Die Antragsgegnerin hält dem zunächst entgegen, dass die Festlegung von 75 Leistungspunkten für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG wegen ihrer offensichtlichen Unvereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben offenkundig unrichtig und deshalb nichtig sei. Sie gehe grundsätzlich davon aus, dass die fachliche Verantwortung für die Festlegung der üblichen Leitungspunkte im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nach Ziff. 2.5 der Richtlinien für die Mitwirkung von Ausbildungsstätten gemäß § 48 BAföG (Ausbildungsstätten-Mitwirkungsrunderlass - ASMitwRdErl) dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte obliege. Die Festlegung unterliege dabei keinem freien Ermessen. Sie müsse nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.08.2016 - 5 C 54.15 -) den in der Studien- und Prüfungsordnung angelegten typischen Studienverlauf bei ordnungsgemäßem und zielstrebigem Studium widerspiegeln und so ausgestaltet sein, dass ein berufsqualifizierender Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) erreichbar bleibe. Diesen Maßstäben werde die Festlegung von 75 Leistungspunkten nach vier Fachsemestern bereits rechnerisch nicht gerecht. Ausgehend von einem Gesamtumfang des Studiengangs von 180 Leistungspunkten verblieben bei einem nach vier Fachsemestern festgesetzten üblichen Leistungsstand von lediglich 75 Leistungspunkten für die beiden letzten Fachsemester noch 105 zu erreichende Leistungspunkte. Dies entspreche 52,5 Leistungspunkten je Semester und überschreite den nach den Strukturvorgaben für Bachelorstudiengänge vorgesehenen Regelumfang von 30 Leistungspunkten je Semester um nahezu 75 %. Auch anhand der Studienordnung sei nicht ersichtlich, dass im streitgegenständlichen Studiengang eine erhebliche Abweichung von dieser Systematik in seiner individuellen Ausgestaltung zu finden sei. Denn eine übermäßige Anzahl von Prüfungsleistungen für das fünfte und sechste Fachsemester weise die Studienordnung gerade nicht aus.
a) Mit diesem Einwand geht die Antragsgegnerin - ohne dass sie dies ausdrücklich und im Verhältnis zur Auffassung des Verwaltungsgerichts in den Vordergrund rückt - zunächst Recht in der Annahme, dass der Antragsteller für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung einen Nachweis im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erbringen kann und - so hingegen das Verwaltungsgericht - keine (individuell ausgestellte) Bescheinigung über seinen Studienverlauf i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzulegen hat. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vorgelegt hat, wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Hochschule mit dem betreffenden Studiengang vollumfänglich am ECTS-System teilnimmt und die in diesem Studiengang erbrachten studentischen Arbeitsleistungen nach den Vorgaben des Bologna-Systems in ECTS-Leistungspunkte umrechnet (vgl. Nr. 48.1.2a BAföGVwV). Dies ist anhand der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu bestimmen (NdsOVG, Beschl. v. 6.1.2021 - 4 LB 112/20 -, juris Rn. 38; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: 56. Lfg. März 2026, § 48 Rn. 22).
Das ist nach § 4 der Gemeinsamen Prüfungsordnung der IT-Studiengänge (im Folgenden: GPO IT 2023, Verkündungsblatt der Universität B-Stadt - Nr. 6/2023, S. 9), der gemäß § 1 Satz 2 GPO IT i.V.m. § 1 Satz 2 der Prüfungsordnung für Angewandte Informatik (AINF, Bachelor of Science, im Folgenden: PO 2023, Verkündungsblatt der Universität B-Stadt - Heft 184 - Nr. 6/2023, S. 451) für den Studiengang des Antragstellers gilt, nach der im Beschwerdeverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Fall. Der Antragsteller kann den erforderlichen Nachweis daher - unabhängig von der Frage des Zeitpunktes - in der Form des Ausdrucks der Leistungsübersicht (sog. Transcript of Records) erbringen (siehe auch Lackner/Achelpöhler, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 48 Rn. 24; Kandelhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB BT, 1. Aufl., Stand: 19.1.2026, § 48 BAföG Rn. 47; vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: 56. Lfg. März 2026, § 48 Rn. 25). Insofern ist weder das Ausfüllen des Formblattes 5 (regelmäßig als Nachweis i.S.d § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, vgl. Winkler, in: BeckOK SozR, 81. Ed. 1.6.2026, BAföG § 48, Rn. 4d; vgl. auch § 1 Abs. 1 05 BAföG-FormblattVwV 2020), noch die von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren im Schreiben vom 9. Oktober 2025 geforderte Beglaubigung des Transcript of Records erforderlich. Dies widerspräche im Übrigen der vom Gesetzgeber erstrebten Reduzierung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Vorlage von Leistungsnachweisen (BT-Drs. 17/1551, S. 33). Dass dem Antragsteller daneben offensteht, das Formblatt 5 ausfüllen zu lassen, steht dem nicht entgegen.
b) Jedoch führt der in den Vordergrund gestellte Einwand der Antragsgegnerin, die nach dem vierten Fachsemester zu erreichenden 75 Leistungspunkte seien nicht üblich i.S.d. § 48 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
aa) Soweit die Antragsgegnerin zunächst die Auffassung vertritt, die Festlegung unterliege keinem freien Ermessen und sie müsse nach den Maßstäben des von ihr zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts den in der Studien- und Prüfungsordnung angelegten typischen Studienverlauf bei ordnungsgemäßem und zielstrebigem Studium widerspiegeln und so ausgestaltet sein, dass ein berufsqualifizierender Abschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) erreichbar bleibe, verkennt sie, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Maßstäbe für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG individuell auszustellende Bescheinigung aufgestellt hat. Sie legt in keiner Weise (in einem ersten Schritt) dar, weshalb diese Maßstäbe auch für den nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu erbringenden Nachweis gelten sollen.
Gleichwohl einiges hierfür spricht, ist dies nicht ohne weiteres anzunehmen. Zwar ähnelt sich der Wortlaut beider Vorschriften: mit der Bescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sollen die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung üblichen Leistungen nachgewiesen werden und mit dem Nachweis i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG soll belegt werden, dass die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. In beiden Fällen stehen die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung üblichen Studien- bzw. Prüfungsleistungen für die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung im Vordergrund. So ging auch der Gesetzgeber davon aus, dass für jeden Studiengang gesondert entsprechend der jeweiligen Studienordnung von dem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG festgelegt wird, welche Punktzahl nach dem ECTS-System zu dem für den Leistungsnachweis relevanten Zeitpunkt als üblich anzusehen ist (BT-Drs. 17/1551, S. 32; siehe auch Satz 1 der Nr. 2.5. ASMitwRdErl - wonach die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten vom zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte für jeden Studiengang gesondert entsprechend der jeweiligen Studienordnung festgelegt wird). Jedoch besteht aufgrund dieser abstrakten Festlegung ein beachtenswerter Unterschied zu der individuell ausgestellten und anfechtbaren Bescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, den die Antragsgegnerin in keiner Weise in ihrer Argumentation einbringt.
bb) Selbst wenn diese Maßstäbe anwendbar sind, hat die Antragsgegnerin (in einem weiteren Schritt) nicht dargelegt, dass die Festlegung von 75 Leistungspunkten, deren Erreichen nach Festlegung der Universität B-Stadt die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung übliche Leistung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG darstellt, offenkundig unrichtig und damit nichtig sei. Dabei lässt der Senat auch offen, ob dieser rechtliche Prüfungsmaßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG erforderliche abstrakte Festlegung im Vergleich zu der als Verwaltungsakt eingestuften Bescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (zur VA-Qualität: OVG NRW, Urt. v. 15.10.2012 - 12 A 3020/11 -, juris Rn. 39 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG; SächsOVG, Beschl. v. 10.1.2006 - 5 BS 143/05 -, juris Rn. 17; offen lassend: BVerwG, Urt. v. 25.8.2016 - 5 C 54.15 -, juris Rn. 12) gelten kann (insgesamt bejahend: NdsOVG, Beschl. v. 29.8.2018 - 4 LB 408/17 -, juris Rn. 43 aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 6.2.2020 - 5 C 10.18 -, juris, und zurückverwiesen an das NdsOVG, das das Verfahren mit Beschl. v. 29.10.2021, juris, eingestellt und festgestellt hat, dass die zuvor ergangenen Entscheidungen in dieser Sache wirkungslos sind; ausschließlich zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG: OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 23.10.2017 - OVG 6 S 35.17 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 10.1.2006 - 5 BS 143/05 -, juris Rn. 17; VG Stade, Urt. v. 23.4.2024 - 4 A 278/21 -, juris Rn. 22).
Übliche Leistungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind diejenigen Leistungen, die nach der Ordnung der Hochschule bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters zu erwarten sind. Das beurteilt sich in erster Linie nach den für den gewählten Studiengang geltenden normativen Vorgaben, insbesondere nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschule. In Ermangelung dessen ist nicht auf das tatsächliche Studierverhalten der überwiegenden Mehrheit der Studierenden abzustellen. Vielmehr bestimmt sich in diesem Fall die Üblichkeit der Leistungen nach den sonstigen nicht förmlichen Vorgaben der Hochschule, die von den Auszubildenden als Verhaltensmaßregeln oder Richtlinien erkannt werden können und deren Einhaltung von der Hochschule als erforderlich angesehen und empfohlen wird, um die Ausbildung erfolgreich durchführen und abschließen zu können (BVerwG, Urt. v. 25.8.2016 - 5 C 54.15 -, juris Rn. 17; NdsOVG, Beschl. v. 6.1.2021 - 4 LB 112/20 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschl. v. 13.9. 2018 - 12 E 281/17 -, juris Rn. 9).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf die Festlegung der üblichen Zahl an ECTS-Leistungspunkten hat die Antragsgegnerin nicht ansatzweise dargelegt, welche (verbindlichen) Strukturvorgaben für Bachelorstudiengänge bei dieser Festlegung nicht eingehalten worden seien. Nach § 7 Abs. 2 NHG sollen Studien- und Prüfungsleistungen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden. Hieraus folgen keine inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers, sondern dieser hat den Gestaltungsauftrag aus § 15 Abs. 3 HRG an die Hochschulen weitergegeben (Lenz, in: Epping, NHG, 2. Aufl. 2024, § 7 Rn. 26). In dem Studiengang des Antragstellers werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GPO IT 2023 Leistungspunkte entsprechend dem durch das European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) vorgegebenen Standard vergeben. Jedes Modul ist nach Satz 1 der Vorschrift mit Leistungspunkten (LP) zu versehen, die dem jeweiligen Arbeitsaufwand aller zugehörigen Studien- und Prüfungsleistungen entsprechen. Zwar sind, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, bei dem Studiengang der Angewandten Informatik insgesamt 180 Leistungspunkte zu erbringen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PO 2023). Gleichwohl enthalten die für den Antragsteller maßgeblichen Prüfungsordnungen keine verbindliche Vorgabe, dass 30 Leistungspunkte pro Semester zu erbringen wären und damit am Ende des vierten Semesters rechnerisch betrachtet 120 Leistungspunkte die übliche Leistung darstellten. Vielmehr ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GPO IT 2023 der Studiengang so gestalten, dass der durchschnittliche Arbeitsaufwand 30 Leistungspunkten pro Semester entspricht (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GPO IT 2023). Zwar mag es sich bei dieser Regelung um eine Vorgabe hinsichtlich der Gestaltung des konkreten Studiengangs handeln, hieraus folgt aber keine verbindliche Vorgabe für die Studierenden dieser Studiengänge, dass pro Semester 30 Leistungspunkte zu erbringen wären und dies die übliche Leistung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG darstellt. Dem kann auch keine an die Studierenden gerichtete Empfehlung oder Richtlinie entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der PO 2023. Nach deren § 4 beträgt die Zeit, in der das Studium der Angewandten Informatik abgeschlossen werden kann, sechs Semester. Auch diese Prüfungsordnung enthält weder mit dieser Formulierung noch in den weiteren Vorschriften eine verbindliche Vorgabe, welche Module mit welchem Leistungspunkten in welchem Semester abzuschließen sind.
Die Module, die zur Erlangung der insgesamt 180 Leistungspunkte zu erbringen sind, werden in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 PO 2023 aufgelistet. Es sind neben Pflichtmodulen (gemäß Anhang, insgesamt 88 Leistungspunkte) ein Wirtschaftspraktikum (12 Leistungspunkte), eine Abschlussprüfung (Bachelorarbeit und Abschlusskolloquium, insgesamt 15 Leistungspunkte) sowie weitere (Wahl-)Module, die nach den weiteren Vorgaben in § 5 Abs. 1 Satz 3 PO 2023 insgesamt 180 Leistungspunkte ergeben müssen, zu erbringen. Lediglich für 14 von 15 im Anhang zur PO 2023 festgelegten Pflichtmodule wird die Erbringung in den ersten vier Semestern empfohlen. Diese umfassen insgesamt 82 Leistungspunkte. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Erbringung von Wahlmodulen, die insgesamt 65 LP (= 88 + 12 + 15 = 180 LP) betragen müssen, nicht an zeitliche Vorgaben geknüpft ist und hierfür auch keine Empfehlung ausgesprochen wurde, erscheint die Festlegung von 75 LP zum Ende des vierten Fachsemesters (im Vergleich zu 82 Leistungspunkten, deren Erreichen jedenfalls für die Pflichtmodule empfohlen wird) nach summarischer Prüfung noch nicht als derart offenkundig unrichtig, dass dies eine - wie die Antragsgegnerin meint - Nichtigkeit dieser Festlegung zur Folge haben könnte. Gegenteiliges hat auch die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt. Soweit sie darauf verweist, dass die "Studienordnung keine übermäßige Anzahl von Prüfungsleistungen für das fünfte und sechste Fachsemester" ausweise, kann anhand der Regelungen GO IT 2023 und der PO 2023 festgestellt werden, dass es den Studierenden jedenfalls nicht verwehrt ist, einen Teil der Pflichtmodule, das Wirtschaftspraktikum, die Wahlmodule und die (naturgemäß) die Abschlussprüfung (Bachelorarbeit und Abschlusskolloquium) in den letzten beiden Fachsemestern zu absolvieren. Es fehlt insoweit an verbindlichen Vorgaben bzw. Empfehlungen. Insofern führt der nicht weiter konkretisierte Einwand der Antragsgegnerin ins Leere.
Allein die Tatsache, dass eine geringere Zahl an Leistungspunkten im Vergleich zu 120 Leistungspunkten (als Vergleichsmaßstab aufgrund des Auftrages an die Hochschulen bzw. die einzelnen Fachbereiche, das Studium mit 30 Leistungspunkten pro Semester zu gestalten) abstrakt festgelegt worden ist, führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass es sich bei der Festlegung von 75 Leistungspunkten nicht um die übliche Leistung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG handelt. Es ist keineswegs unüblich, dass die von den Hochschulen festgelegte Zahl niedriger als 120 ist (75 Leistungspunkte: BayVGH, Beschl. v. 20.8.2026 - 12 C 26.1224 - , juris Rn. 3 oder 90 Leistungspunkte: VG Bremen, Urt. v. 10.2.2026 - 7 K 2026/25 -, juris Rn. 26); dies gilt im Übrigen auch für andere Studiengänge der Universität B-Stadt.
Gegen die von der Antragsgegnerin angeführte offenkundige Unrichtigkeit der Festlegung von 75 Leistungspunkten spricht in diesem Einzelfall auch der Umstand, dass sie von dem Antragsteller bis zum Beschwerdeverfahren den Nachweis des Erreichens dieser 75 Leistungspunkte verlangt hat, ohne sich ihm gegenüber oder gegenüber der Universität B-Stadt auf eine offenkundige Unrichtigkeit zu berufen. Vor dem Hintergrund, dass nach Nr. 1.4 ASMitwRdErl dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung die festgelegte übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten jährlich bereits zum 15. November mitzuteilen ist, ist der Einwand der offenkundigen Unrichtigkeit für den Senat daher nicht nachzuvollziehen.
cc) Im Übrigen hat die Antragsgegnerin (in einem letzten Schritt) vor allem nicht dargelegt, von welchen üblichen Leistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG für eine Weiterbewilligung aus ihrer Sicht auszugehen wäre, die der Antragsteller entsprechend den Vorgaben bzw. Empfehlungen in den für ihn geltenden Prüfungsordnungen auch hätte erkennen können.
2. Die Antragsgegnerin wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe in unzutreffender Weise die zwischen Erlass des - in der Hauptsache angefochtenen - Bescheids und der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO erworbenen Leistungspunkte in eine eigene Prognose einbezogen. Die Rechtsprechung sehe eine Überholung der behördlichen Prognose und ihren Ersatz durch die tatsächliche Entwicklung jedoch ausdrücklich erst nach vollständigem Ablauf des angemessenen Verlängerungszeitraumes vor; d.h. wenn über die Verlängerung ex-post zu entscheiden sei. Seine gegenteilige Auffassung habe das Verwaltungsgericht nicht begründet.
Dieser Einwand greift nicht durch.
Gemäß § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 BAföG rechtfertigen. Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die Prognose gestellt werden kann, dass der Auszubildende die Ausbildung in der verlängerten Förderungsdauer - hier zwischen den Beteiligten unstreitig innerhalb von zwei weiteren Semestern aufgrund der Kindererziehung (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 BAföG) - berufsqualifizierend abschließen kann, oder - bei Förderungsanträgen, über die erst nach Ablauf des beantragten Verlängerungszeitraums entschieden wird - wenn die tatsächliche Ausbildungsentwicklung eine entsprechende Feststellung zulässt (BVerwG, Urt. v. 25.1.1995 - 11 C 9.94 -, juris Rn. 27 m.N. zu weiteren Entscheidungen des BVerwG; vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.11.2022 - 14 LB 84/22 -, juris Rn. 34). Diese Kriterien sind auch bei einer Verlängerung der Frist nach § 48 Abs. 2 BAföG zu beachten (NdsOVG, Beschl. v. 26.11.2018 - 4 LB 404/17 -, juris Rn. 28; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 22.3.2023 - 5 A 150/22 -, juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 26.6.2006 - 12 C 06.51 -, juris Rn. 3; offen lassend, ob die tatsächliche Ausbildungsentwicklung bei Entscheidung nach Ablauf des angemessenen Verlängerungszeitraumes nach § 48 Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen ist: BVerwG, Urt. v. 3.3.2023 - 5 C 6.21 -, juris Rn. 25; vgl. auch Kandelhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB BT, 1. Aufl., Stand: 19.01.2026, § 48 BAföG Rn. 62).
Für den Fall, dass - wie im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - dieser Verlängerungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch die bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erbrachten Leistungen des Auszubildenden für die anzustellende Prognose zu berücksichtigen habe. Im Rahmen dieser Prognose hat das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller im Wintersemester bereits erbrachten Leistungen berücksichtigt und ist im Weiteren davon ausgegangen, dass der Antragsteller die fehlenden Leistungspunkte im noch laufenden Sommersemester wird erbringen können. Gänzlich abweichend von seinen Leistungen in den ersten vier Semestern sei es dem Antragsteller gelungen, seinen Leistungsrückstand aufzuholen, sodass zum aktuellen Zeitpunkt davon ausgegangen werden könne, dass es ihm gelingen werde, bis Ende September 2026 die von der Universität B-Stadt geforderten 75 Leistungspunkte nachweisen zu können.
Dem hiergegen allein vorgebrachte Einwand der Antragsgegnerin, bereits erbrachte Leistungen seien im Rahmen einer solchen Prognose während des Verlängerungszeitraumes nicht zu berücksichtigen, folgt der Senat nicht. Nachweislich (bzw. ausreichend glaubhaft gemachte) Leistungen sind, soweit der in Rede stehende Verlängerungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, im Rahmen der nach § 48 Abs. 2 BAföG anzustellenden Prognose sowohl - wie im vorliegenden Fall - positiv wie auch negativ zu berücksichtigungsfähig. Gerade in dem hier vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht die allein im abgeschlossenen Wintersemester erbrachten Leistungen berücksichtigt hat, muss dies gelten. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb diese in einem in sich abgeschlossenen Teil des Verlängerungszeitraumes - im Vergleich zum Ablauf des gesamten Verlängerungszeitraumes - erbrachten Leistungen für die noch anzustellende Prognose hinsichtlich des noch laufenden Verlängerungszeitraumes nicht herangezogen werden können. Anderenfalls besteht für solche Antragsteller die Gefahr, dass sie bei Vorliegen einer negativen Prognose durch das Amt für Ausbildungsförderung während eines noch laufenden Verlängerungszeitraumes keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz erhalten können, sondern darauf verwiesen werden können, erst die Leistung zu erbringen, damit - wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht - ex-post eine für sie aufgrund der Leistungserbringung Feststellung getroffen werden könnte. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
3. Die Antragsgegnerin wendet ferner ein, das Verwaltungsgericht habe seiner Prognose einen falschen Leistungsstand des Antragstellers zugrunde gelegt. Der Antragsteller habe mit dem vorgelegten Transcript of Records vom 31. Mai 2026 lediglich einen Leistungsstand in Höhe von 42 Leistungspunkten und nicht in Höhe von 46 Leistungspunkten nachgewiesen. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte E-Mail vom 27. Mai 2026 über vier weitere Leistungspunkte stelle keinen ordnungsgemäßen Leistungspunktenachweis im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG dar. Es stelle auch kein Surrogat dar, welches im Rahmen der summarischen Prüfung dazu geeignet wäre, festzustellen, dass die Leistungspunkte tatsächlich erworben worden sind. Ein Bestehen der Prüfungsleistung werde darin in Bezug auf den Antragsteller ausdrücklich nicht bestätigt. Unter Zugrundelegung der von dem Antragsteller angekündigten Prüfungsleistungen (31 Leistungspunkte im Sommersemester 2026) ergäbe sich ein Leistungsstand von 73 Leistungspunkten, der die festgesetzte Grenze von 75 Leistungspunkten unterschreite.
Dieser Einwand ist aufgrund des im Beschwerdeverfahren vorgelegten "Vorläufigen Transcript of Records" vom 2. August 2026 überholt. Denn in diesem werden die vier in Rede stehenden Leistungspunkte für das im Wintersemester 2025/2026 absolvierte Modul "From coding to Composing: Mash-Up Engineering with AI and APIs" ausgewiesen.
4. Schließlich genüge die formlose Erklärung des Antragstellers, im Sommersemester 31 Leistungspunkte erzielen zu wollen, nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung. Der Antragsteller müsste wenigstens Prüfungsanmeldungen aus dem Campus-Management-System der Universität B-Stadt vorlegen.
Dem tritt der Senat nicht bei. Der (bis dahin nicht anwaltlich vertretene) Antragsteller hat die Angaben in seiner Antragschrift vom 18. April 2026, der eine Ablichtung seiner Klageschrift vom 17. Februar 2026 beigefügt war, eidesstattlich versichert (Bl. 48 eGA VG). In beiden Schreiben hat er angegeben, dass er nach seinen (damals nur möglichen) Planungen im sechsten Fachsemester (= Sommersemester 2026) insgesamt 31 Leistungspunkte erbringen will. Zudem hat er Screenshots von seinen Kursanmeldungen zum Sommersemester 2026 vorgelegt (Anlage AP04, Bl. 52f. eGA VG, und Anlage AP 15, Bl. 91f. eGA VG). Dies ist für den Senat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf die Möglichkeiten, die dem Antragsteller zu dieser Zeit zur Verfügung standen, ausreichend. Ohnehin hätte die Antragsgegnerin vortragen müssen, dass die Erlangung von Leistungspunkten von der Teilnahme an einer Prüfung abhängt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).