§ 85 Abs 1 SGB V enthält keinen anderen Rechtsbegriff der "Gesamtvergütung" als § 85 Abs 3a SGB V.
Leitsatz
1. § 85 Abs 1 SGB V enthält keinen anderen Rechtsbegriff der "Gesamtvergütung" als § 85 Abs 3a SGB V.
2. § 85 Abs 3a S 1 SGB V enthält keinen Grundsatz derart, daß nur mit Punktzahlen bewertete Leistungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM ) gemäß § 87 Abs 1 SGB V in die budgetierte Gesamtvergütung einbezogen werden können.
3. In das "Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen" gemäß § 85 Abs 3a SGB V sind alle vertragsärztlichen Leistungen einzubeziehen, es sei denn, die Einbeziehung ist in den Sätzen 3ff, des § 85 Abs 3a SGB V vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden.
4. In die budgetierte Gesamtvergütung sind auch Kostenerstattungen gemäß § 13 Abs 2 SGB V einzubeziehen. Die Kostenerstattung kennzeichnet nur den Zahlungsweg. Der Charakter der Leistungen als vertragsärztliche Leistungen wird hierdurch nicht berührt.
5. Aus § 85 Abs 3c SGB V folgt, daß die Veränderungsrate der Mitglieder erst in einer 1993 nachfolgenden Vereinbarung zugrundegelegt werden kann.
6. Die zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütung gemäß § 85 Abs 3a S 1 SGB V beziehen sich auf die Gesamtheit der Mitglieder aller Krankenkassen. Mitgliederbezogene Gesamtvergütungen sieht § 85 Abs 3a S 1 SGB V nicht vor.