Zu Frage, unter welchen Voraussetzungen die Notfallbehandlung eines Soldaten der Bundeswehr …
Leitsatz
Zu Frage, unter welchen Voraussetzungen die Notfallbehandlung eines Soldaten der Bundeswehr Amtshaftungsansprüche auslöst
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
A.
In der Nacht zum 02.11.2008 verließ der Kläger gegen 4.00 Uhr morgens ein Lokal in F.. Auf dem anschließenden Weg geriet er in eine zunächst verbale Auseinandersetzung, aus der heraus es dann zu einer Schlägerei kam. * Bei dieser Auseinandersetzung wurde der Kläger mit zumindest einem Faustschlag niedergestreckt und erhielt Tritte gegen den Kopf. Der Kläger wies danach eine Schwellung an der rechten Schläfe auf und blutete aus der Nase.
Anschließend wurde der Kläger mittels eines Rettungswagens in das Klinikum M.-F. gebracht und dort in der Ambulanz durch den Beklagten zu 1) behandelt. Es wurde eine Schädelprellung diagnostiziert, die Wunde gereinigt und Paracetamol 500 mg verordnet. Weitere Untersuchungen oder Befunderhebungen erfolgten nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arztbericht vom 02.11.2008, Kopie überreicht als Anlage K 1 zur Klageschrift, Bezug genommen. Anschließend wurde der Kläger mit dem Pkw nach Hause gebracht.
Am Morgen des 02.11.2008 alarmierte die Mutter des Klägers sodann den Notarzt. Bei dessen Eintreffen bestand eine Pupillendifferenz rechts > links und der Kläger war nicht ansprechbar. Der Notarzt dokumentierte daraufhin: „Defekt Schädeldecke rechts tastbar“. Es erfolgten eine sofortige Analgosedierung und eine Intubation sowie ein Transport per Rettungshubschrauber in das Evangelische Krankenhaus Q.. Das im Rahmen der Notfalldiagnostik erfolgte CCT zeigte eine rechtstemporale Kalottenfraktur sowie ein extracranielles Hämatom rechts frontal intercraniell und ein ausgedehntes akutes Epiduralhämatom rechts. Insgesamt ergab sich eine Notwendigkeit zur sofortigen operativen Entlastung durch eine neurochirurgische Operation. Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht des Evangelischen Krankenhauses Q. vom 04.11.2008, Anlage K 2 zur Klageschrift, verwiesen. Bei der Entlassung aus der stationären Behandlung am 03.12.2008 bestanden beim Kläger noch Probleme beim Sprechen, eine rückläufige, inkomplette Oculomotorius-Parese rechts sowie eine rückläufige spastische, rechts- und beinbetonte Tetraparese. Zur Rehabilitation befand sich der Kläger vom 04.12.2008 bis 09.01.2009 in den Y. Ordenshäusern in S.. Am 09.01.2009 wurde die Behandlung beendet, da der Kläger im Weiteren im Rahmen eines Rehabilitationszentrums der Bundeswehr, bei der er damals als Zeitsoldat diente, behandelt werden sollte. Im Folgenden wurde der Kläger in der Zeit vom 19.01.2009 bis 26.06.2009 in der D.-Klinik in P. stationär behandelt. Dabei erhielt der Kläger u.a. eine Sprachtherapie zur Behandlung der bei ihm aufgetretenen Sprachstörung.
Der Kläger meint, er sei durch den Beklagten zu 1.) im Klinikum der Beklagten zu 2.) falsch behandelt worden. Der Beklagte zu 1.) habe eine bildgebende Diagnostik unterlassen. Dabei handelt es sich nach Meinung des Klägers um eine grob fehlerhaft unterlassene Befunderhebung. Er habe auch keine stationäre Aufnahme zur Überwachung nicht angeordnet, obwohl diese jedoch indiziert gewesen wäre. Er behauptet ferner, dass die nunmehr eingetretenen erheblichen Schäden hätten verhindert werden können, wenn der Beklagte zu 1.) diese bildgebende Diagnostik vorgenommen hätte. Bei einem leichten Schädelhirntrauma seien verschiedene diagnostische Maßnahmen indiziert, und zwar u.a. eine gründliche klinische und insbesondere neurologische Untersuchung einschließlich bildgebender Verfahren. Wenn das hier geschehen wäre, dann hätte die bestehende Schläfenschuppenfraktur rechts und die sich bereits zu diesem Zeitpunkt entwickelnde Blutung unter der Schädelkalotte festgestellt werden können. In diesem Fall hätte auch eine frühzeitige Verlegung in ein neurochirurgisches Zentrum erfolgen können und müssen.
Der Kläger meint, im vorliegenden Fall sein ein Schmerzensgeld von mindestens 75.000,00 € angemessen. Er habe sich zunächst einer 32-tägigen stationären Behandlung sowie zwei weiteren Rehamaßnahmen von 44 Tagen und 159 Tagen unterziehen müssen. Folgeerscheinungen seien u.a. eine spastische, rechts- und beinbetonte Tetraparese, eine neurogene Blasenentleerungsstörung und eine Pneumonie durch vergrünende Streptokokken. Seit dem Schadensfall leide er an einem veränderten Gang- und Laufbild und an einer Schwächung der Stimmung der Stimme. Es komme zudem zeitweise zu Atemproblemen. Es bestehe eine rhythmische Bewegungsstörung der rechten Körperhälfte in Arm und Bein. Seine berufliche Tätigkeit als Soldat könne er bis zum heutigen Tag schadensbedingt nur mit erheblichen Einschränkungen ausüben. Zudem sei ihm ein weiterer materieller Schaden in Form einen Verdienstausfallschadens, eines Erwerbs- und Fortkommensschadens sowie in Gestalt von Fahrtkosten und Auslagen entstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen auf den Seiten 10 bis 13 der Klageschrift vom 30.07.2010, Bl. 10-13 d.A. Bezug genommen.
Der Kläger beantragt daher,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2009;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.390,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche er aus der fehlerhaften Behandlung vom 02.11.2008 im Klinikum M.-F. erlitten hat und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden und
4.
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.796,10 € nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, dass der Kläger den Schadensersatzanspruch weder gegenüber dem die Behandlung durchführenden Beklagten zu 1.) noch gegenüber der Beklagten zu 2.) als Träger des Krankenhauses geltend machen könne. Die Behandlung in der Notfallaufnahme des Klinikums sei nämlich in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt, sodass weder der behandelnde Arzt noch der Krankenhausträger ohne Weiteres auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnten. Die Heilbehandlung von Soldaten durch Truppenärzte oder in Krankenanstalten der Bundeswehr geschehe in Ausübung eines öffentlichen Amtes. In gleicher Weise sei die Behandlung eines Soldaten, die im Auftrag der Bundeswehr durch Ärzte eines zivilen Krankenhauses durchgeführt werde, als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu bewerten. Nichts anderes könne für die Notfallbehandlung eines Soldaten gelten. Haftende Körperschaft im Sinne von Art. 34 S. 1 des Grundgesetzes sei somit der Bund und nicht derjenige, der das ihm anvertraute öffentliche Amt ausgeführt habe.
Mit Hinweis vom 30.03.2011 hat die Kammer erklärt, dass nach seinerzeitigen Sach- und Streitstand davon auszugehen sei, dass die Notfallbehandlung des Beklagten zu Beklagten zu 1.) nachträglich von der V. Kaserne genehmigt worden sei. In einem solchen Falle könne nichts anderes gelten als in dem Fall, den der BGH durch Beschluss vom 29.02.1996, III ZR 238/94, entschieden habe für die Behandlung eines Soldaten, die im Auftrag der Bundeswehr durch Ärzte eines zivilen Krankenhauses durchgeführt worden sei.
Der Kläger hat sodann beantragt, das vorliegende Verfahren solange ruhen zu lassen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in dem sozialgerichtlichen Verfahren über die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung ergangen sei.
Mit Urteil vom 09.09.2014 hat sodann das Sozialgericht F. im Verfahren S 14 VS 74/12 entschieden, dass die beim Kläger als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen „neurologisches Defizit nach Schädel-Hirntrauma mit Halbseitenschwäche rechts, ataktischer Gangstörung, Sprechstörung, Teillähmung des dritten Hirnnerven rechts angeklungen; Lungenentzündung, nach Behandlung folgenlos abgeklungen“ nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung seien. Auf die Kopie des Urteils, vorgelegt als Anlage K 19, Bl. 106 ff. d.A., wird Bezug genommen. Darin hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, dass eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 61 Abs. 1 SVG nur dann vorliege, wenn Folgen eingetreten seien durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. Daran fehle es im vorliegenden Falle.
Nach Erlass dieses Urteils hat der Kläger das Verfahren wieder aufgenommen. Er meint, dass nunmehr geklärt sei, dass die Beklagten passivlegitimiert seien. Die Beklagten sind dem entgegen getreten. Die Frage, ob es sich um eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 SVG handele, sei ihrer Ansicht nach davon zu trennen, ob die Behandlung im Rahmen einer truppenärztlichen Versorgung geschehen sei oder nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber letztlich nicht begründet.
Nach Überzeugung der Kammer hat der Beklagte zu 1.) vorliegend in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Weder er selbst noch der Krankenhausträger (die Beklagte zu 2.) können deshalb aufgrund eines behaupteten Behandlungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, weil in einem solchen Fall nach der Haftungsüberleitungsvorschrift des Art. 34 Satz 1 GG im Außenverhältnis allein der Bund haften würde.
Dazu im Einzelnen:
1.
Aufgrund der durchgeführten Parteianhörung im Kammertermin vom 18.03.2015 steht für die Kammer fest, dass die Notfallbehandlung in der Nacht zum 02.11.2008 nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Behandlungsvertrags zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten zu 2.) andererseits geschehen ist. Vielmehr geschah die Behandlung des Klägers im Auftrag der Bundeswehr und fällt deshalb unter Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit § 839 BGB.
1.1.
Wie bereits in dem Hinweis der Kammer vom 30.03.2011 (Bl. 78 d. A.) ausgeführt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Kläger im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Notfallbehandlung als Soldat der Bundeswehr auswies. Die Beklagten haben hierzu auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 04.02.2011 vorgetragen, dass der Kläger auf seine Stellung als Soldat hingewiesen habe, und der Kläger selbst hat dies auf Seite 1 seines darauf bezogenen Schriftsatzes vom 15.04.2011 (Bl. 84 d. A.) ausdrücklich bestätigt. Damit geschah die Behandlung des Klägers im Klinikum der Beklagten zu 2.) gerade nicht aufgrund eines Vertrags zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, sondern auf der Grundlage der auch den Beklagten bekannten Besonderheiten des Soldatenverhältnisses.
1.2.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr / Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und Betriebs- und fürsorgeärztlichen Untersuchungen nicht erfüllt seien (vgl. dazu Seite 2 des Schriftsatzes vom 19.10.2010, Bl. 31 d. A.), ist dem Kläger zwar zuzustimmen, aber dies besagt nach Überzeugung der Kammer nichts für die Frage, ob eine Haftungsüberleitung gem. Art. 34 Satz 1 GG im vorliegenden Fall eingreift.
1.2.1.
§ 1 Abs. 1 des vorgenannten Vertrags lautet wie folgt:
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen gem. § 75 Abs. 3 S. 1 SGB V die ärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr sicher, soweit diese aufgrund ihres Anspruchs auf Heilfürsorge von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung zur Untersuchung (gezielte Auftragsleistung oder Konsiliaruntersuchung) oder Behandlung (Mitbehandlung, Notfallversorgung) in die zivile ärztliche Praxis überwiesen oder durch einen Belegarzt aufgrund einer Krankenhauseinweisung eines Sanitätsoffiziers der Bundeswehr im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen stationär versorgt werden.“
1.2.2.
Im vorliegenden Fall kam aber von vornherein eine Überweisung des Klägers durch Sanitätsoffiziere der Bundeswehr nicht in Betracht. Der Kläger war in der Nacht zum 02.11.2008 Opfer eines tätlichen Übergriffs geworden und musste deshalb umgehend in der Notfallambulanz des Klinikums der Beklagten zu 2.) behandelt werden. Eine Überweisung zur Untersuchung oder Behandlung - wie in § 1 Abs. 1 des vorgenannten Vertrags beschrieben - schied damit aus, ohne dass daraus in dieser durch ihr Eilbedürfnis gekennzeichneten Situation der Schluss gezogen werden könnte, der Bund bzw. die Bundeswehr habe mit dieser Notfallbehandlung des Klägers rechtlich nichts zu tun. Das zeigt auch ein Blick auf § 3 Abs. 1 des vorgenannten Vertrags. Dort ist nämlich geregelt, dass dann, wenn ein Soldat bei plötzlicher schwerer Erkrankung, einem Unfall oder einer Erkrankung außerhalb des Standorts einen Überweisungsschein nicht vorlegen kann, dieser innerhalb von vier Wochen nachzureichen ist. Das normale, gestreckte Überweisungsverfahren, das im Regelfall nach § 1 Abs. 1 des Vertrags bildet, ist deshalb gerade nicht abschließend. Mit anderen Worten lässt sich aus dem Fehlen einer vorherigen Überweisung durch einen Sanitätsoffizier der Bundeswehr nicht folgern, dass die Behandlung des Soldaten außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zwischen Bund und Kassenärztlicher Bundesvereinigung liegt.
1.3.
Auch aus dem Urteil des Sozialgerichts F. vom 09.09.2014 kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagten im vorliegenden Fall passivlegitimiert seien. In dem Verfahren S 14 VS 74/12 des Sozialgerichts F. ging es nämlich allein um die Frage, ob die beim Kläger aufgrund des Vorfalls vom 02.11.2008 verbliebenen Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung anzusehen sind. Dies hat das Sozialgericht verneint, weil eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 Abs. 1 3. Alt. SVG nicht vorliege, wenn der Kläger im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung verletzt werde, die mit seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr nichts zu tun habe. So führt das Sozialgericht in seiner Entscheidung (Kopie Bl. 112 d. A.) aus, dass wehrdiensteigentümlich im Sinne von § 81 Abs. 1, 3. Alt. SVG nach der ständigen Rechtsprechung die besonderen Gegebenheiten des soldatischen Sozialbereichs seien, die sich deutlich von vergleichbaren des Zivilrechts unterschieden. Im vorliegenden Fall (so das Sozialgericht u.a. auf Seite 8 seiner Entscheidung) seien keine wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse festzustellen. Die vorliegende Auseinandersetzung und die nachfolgende Behandlung, die zu der Gesundheitsbeeinträchtigung geführt habe, stünden mit der Eigenart des militärischen Dienstes und den Einflüssen des Dienstverhältnisses gerade nicht im Zusammenhang. Auch die gesteigerte Pflicht des Soldaten zur Gesunderhaltung sei hier nicht tangiert. Aus dieser Prüfung durch das Sozialgericht, ob die vorliegende Ursache der Gesundheitsbeschädigung auf die spezifischen Besonderheiten des Wehrdienstverhältnisses zurückzuführen sei, kann jedoch nichts dazu hergeleitet werden, ob eine nachfolgende Behandlung im Rahmen der soldatischen Heilfürsorge erfolgt ist oder nicht.
Die Frage der Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung ist damit lediglich bedeutsam für die Frage der darauf aufbauenden Haftung des Bundes und der Ansprüche des Soldaten auf Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Eine Aussage darüber, ob die ärztliche Behandlung im Einzelfall hoheitlich erfolgt ist oder nicht, lässt sich dem nach Auffassung der Kammer indes nicht entnehmen.
1.4.
Es bleibt daher festzuhalten, dass die ärztliche Behandlung des Klägers, der im Zusammenhang mit seiner notfallmäßigen Versorgung im Klinikum der Beklagten zu 2.) auf seine Eigenschaft als Soldat hingewiesen hat, auf der Grundlage des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfolgt ist. Darauf, dass die Beklagten die Überweisungsunterlagen aufgrund deren zwischenzeitlich erfolgten turnusmäßigen Vernichtung nicht mehr vorlegen konnten, kommt es in diesem Zusammenhang nach Überzeugung der Kammer nicht entscheidend an. Der Kläger selbst hat nämlich - wie seine persönliche Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2015 ergeben hat - keinerlei finanzielle Leistungen für die ärztliche Behandlung erbracht. Davon wäre indes auszugehen, wenn die Kosten der ärztlichen Behandlung nicht im Rahmen des Überweisungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1 des Vertrags zwischen dem Bund und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung von dem Bund übernommen worden wären.
Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.02.1996, III ZR 238/94, aufgestellt hat, ist die ärztliche Behandlung des Klägers in der Nacht zum 02.11.2010 von der Haftungsüberleitung des Art. 34 Satz 1 GG erfasst und die Klage deshalb insgesamt mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen.
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708, 709, 711 ZPO.
*Am 15.06.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
In dem o. g. Rechtsstreit wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 18.03.2015 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 4 der Satz 2 dahingehend abgeändert wird, dass der Kläger zumindest einen Tritt gegen den Kopf erhielt. Der nachfolgende Satz 3 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger eine Schwellung an der Schläfe aufwies und streitig ist, ob er auch aus der Nase blutete.