Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 12534/25 …
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 1., die Antragsteller zu 2. und 3 als Gesamtschuldner und die Antragstellerin zu 4. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 22.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 12534/25 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. September 2025 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben verstoße bei summarischer Prüfung nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften der BauO NRW und des BauGB.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Zu sämtlichen Einwänden der Antragsteller im Beschwerdeverfahren hat bereits das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung das Erforderliche ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht die sich durch eine Realisierung des streitigen Vorhabens ergebende Situation verkannt hat. Die Antragsteller tragen auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg vor, dass das Vorhaben die Sicht der Antragsteller zu 2. und 3. von ihrem Terrassenbereich beeinträchtige und die Massivität der 50 m langen und 13 m hohen Außenwand des Vorhabens zu einer erdrückenden Wirkung bzw. zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung der Wohn- und Aufenthaltsbereiche ihrer Wohnungen, insbesondere der im Kellergeschoss gelegenen Wohnungen führe. Schon aufgrund des Vergleichs der Höhen üNHN des Vorhabens und des Wohnhauses der Antragsteller sowie des Abstands zwischen den Gebäuden bestehen auch unter Berücksichtigung der Länge des Vorhabens keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine ihnen unzumutbare Beeinträchtigung, zumal das Vorhaben einen größeren Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhält als das zuvor auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Parkhaus, das eine ähnlich lange Außenwand hatte. Hinzu kommt, dass - wie der Senat in dem bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 30. Mai 2017 -2 A 130/16 -, juris Rn. 70 ausgeführt hat - das Rücksichtnahmegebot keine "Einbahnstraße" ist, sondern im nachbarlichen Austauschverhältnis zu wechselseitigen, grundsätzlich gleichen Verpflichtungen führt. Ein entsprechendes Bauvorhaben in einer verdichteten Innenstadtlage ist bauplanungsrechtlich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich erwünscht und war schon mit Blick auf die Dimensionen des zuvor auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Parkhauses auch nicht unwahrscheinlich. Insbesondere mussten die Eigentümer der Wohnungen im Kellergeschoss damit rechnen, dass sie in der gegebenen innerstädtischen Lage Beeinträchtigungen in Bezug auf Belichtung und Besonnung ausgesetzt sein werden, sie haben sich insoweit selbst in besonderer Weise empfindlich gemacht und können nicht erwarten, dass die Beigeladene deshalb ihr Grundstück weniger stark als geplant ausnutzt.
Die Antragsteller monieren auch in Bezug auf vermeintlich unzumutbare Immissionen durch die Nutzung der geplanten Tiefgarage ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht nicht auf den zu erwartenden Lärm in der Nachtzeit eingegangen sei. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller in der gegebenen Gemengelage mehr an Lärm hinnehmen müssen als Grundstückseigentümer in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, zu dem in der Regel die Nutzung von Stellplätzen auf Wohngrundstücken zu den normalen Lebensbedingungen in Innenstädten und bebauten Gebieten gehört, gelten auch für die Nachtzeit. Im Übrigen hat die Beigeladene schon im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine freie Schallabstrahlung in Richtung des Grundstücks der Antragsteller nicht gegeben ist, weil die Tiefgarage sich auf einer deutlich tiefer liegenden Ebene unter dem Niveau des Grundstücks der Antragsteller befindet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller während der Nachtzeit unzumutbaren Lärmimmissionen durch die Nutzung der genehmigten 23 Stellplätze ausgesetzt sein könnten, sind auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Antragsteller machen jeweils als Wohnungseigentümer Beeinträchtigungen durch das streitige Vorhaben für insgesamt drei Wohnungen geltend. Der von dem Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ermittelte Streitwert ist daher hier dreimal, nämlich für jedes Sondereigentum der Antragsteller, anzusetzen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).