FG Berlin-Brandenburg 16. Senat Urteil LS

Bestandskraft und Zweitbescheid

Steuerrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Auch eine Einmalzahlung des Kindergeldberechtigten an das Kind kann im Rahmen einer Abzweigung von Kindergeld an den Sozialhilfeträger als Unterhaltszahlung des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen sein.

2. Die Rechtsfigur des Zweitbescheides führt nicht zur Durchbrechung der Bestandskraft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

2

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird, beschränkt auf die Abzweigung für Oktober 2018, zugelassen; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

- -

Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens III R 4/24, trägt die Klägerin 33,6 %, die Beklagte 66,4 %, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Änderung der Höhe des an den Träger von Sozialleistungen zu zahlenden Teils des Kindergelds. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Nach Abhilfe und übereinstimmender Erledigungserklärung für April 2019 und Mai 2019 ist streitig noch die Abzweigung für Oktober 2018 und Dezember 2018.

I.

2

Der Sohn B… der Klägerin, geboren am 16.01.1979, wohnt in einer stationären Einrichtung, die Eingliederung für behinderte Menschen gewährt, und wird im Rahmen dieser Wohnstätte sozialtherapeutisch begleitet. Die Kosten der stationären Eingliederungshilfe werden vom Sozialhilfeträger, der Landeshauptstadt Potsdam, zunächst Fachbereich Soziales und Gesundheit, Bereich Soziales, später Fachbereich Soziales und Inklusion, getragen. Für den Sohn ist vom Amtsgericht eine Betreuerin, u. a. für die Vermögenssorge, bestellt. Er hat einen Grad der Behinderung von 70 und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Grundsicherung. Aus dem von der beklagten Familienkasse anscheinend nur auszugsweise, nämlich ab April 2014, übersandten Ausdruck der Kindergeldakte ergibt sich mittelbar, dass der Klägerin schon zuvor Kindergeld bewilligt worden war, das teilweise an den Sozialhilfeträger abgezweigt worden war.

II.

3

Oktober 2018:

1.

4

Die Klägerin fuhr mit ihrem Sohn am 27.10.2018 nach Wittenberg und erbrachte in diesem Zusammenhang für diesen folgende Aufwendungen:11Kindergeldakte – KG-A – Scan Seite 256/257Kindergeldakte – KG-A – Scan Seite 256/257

Buch Mosaik Sammelband Himmel und Hölle; Ich, Martin Luther, 23,90 €

Eintrittskarte „Martin Luther Leben – Werk – Wirkung“ 6,00 € ermäßigtes Ticket „Luther W360“ 9,00 €

Einzelfahrausweis Potsdam ABC über 2,60 €

Summe 41,50 €

5

Die Familienkasse bestreitet die Ausgaben der Klägerin für ihren Sohn nicht.2E-Akte Bl. 95E-Akte Bl. 95

2.

6

Bezüglich des Verfahrens ist – bezüglich Oktober 2018 – der Kindergeldakte Folgendes zu entnehmen:

7

Mit Bescheid vom 18.05.2018 wurde die Abzweigung an das Sozialamt der Stadt Potsdam betreffend das Kind B… ab Februar 2018 auf monatlich 177,62 € geändert.33KG-A Scan Seite 146KG-A Scan Seite 146 Hiergegen legte die Klägerin am 04.06.2018 Einspruch ein. Mit Bescheid vom 28.02.2019 wurde der Bescheid vom 18.05.201844KG-A Scan Seite 213KG-A Scan Seite 213 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO dahingehend geändert, dass der Abzweigungsbetrag ab Februar 2018 bis November 2018 100,62 € beträgt, auch wurden für Dezember 2018 und Januar 2019 bestimmte Beträge für die Abzweigung festgelegt. Mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.201955KG-A Scan Seite 216KG-A Scan Seite 216 wurde der Einspruch vom 04.06.2018 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 28.02.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich, dass die Familienkasse für Februar 2018 bis November 2018 von monatlichen Unterhaltsaufwendungen der Klägerin für ihren Sohn in Höhe von 93,18 € ausging, nämlich 2,00 € Telefon, 60,00 € Taschengeld, 16,38 € Kostenbeitrag und 15,00 € für Unterkunft, Verpflegung und Fahrgeld anlässlich der Besuche ihres Sohnes. Mit Schreiben vom 26.03.201966KG-A Scan Seite 233KG-A Scan Seite 233, eingegangen am 29.03.2019, teilte die Klägerin der Familienkasse mit, die Einspruchsentscheidung sei inhaltlich nicht korrekt. Ihr Sohn erhalte von ihr kein Taschengeld in Höhe von 60,00 €, sondern er bekomme stattdessen von ihr monatlich die Fahrkarte für den Nahverkehr Potsdam im Wert von 60,20 €. Die Familienkasse wertete dies als Antrag auf schlichte Änderung.77KG-A Scan Seite 262KG-A Scan Seite 262 Nach weiterem Schriftwechsel und weiteren Unterlagen erließ die Familienkasse den Bescheid vom 27.04.202088KG-A Scan Seite 285KG-A Scan Seite 285, mit dem zu dem Antrag auf schlichte Änderung vom 26.03.2020 zum Bescheid vom 28.02.2019 die „Entscheidung“ dahingehend erging, dass der Bescheid vom 28.02.2019 „gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung geändert“ und Kindergeld für den Sohn ab Februar 2018 bis November 2018 in Höhe von monatlich 100,62 € an das Sozialamt abgezweigt wird. Auch wurden Regelungen für Dezember 2018 und ab Januar 2019 getroffen. Der Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, aber keine Begründung. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.05.2020, eingegangen am 29.05.2020, Einspruch ein, der nach der zunächst als Untätigkeitsklage erfolgten Klageerhebung mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.202399Papierakte Bl. 122Papierakte Bl. 122 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

3.a)

8

Der Berichterstatter hat die Klägerin auf Folgendes hingewiesen:

9

„Bezüglich Oktober 2018 könne außerdem Bestandskraft entgegenstehen. Mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019, gegen die Klage nicht erhoben wurde, wurde der Einspruch vom 04.06.2018 gegen den Bescheid vom 18.05.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28.02.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Der Änderungsbescheid vom 28.02.2019 lautet auf Abzweigungsbeträge ab Februar 2019 bis November 2018 in Höhe von 100,62 €, für Dezember 2018 in Höhe von 47,22 € sowie ab Januar 2019 in Höhe von 63,60 € monatlich.

10

Die Einspruchsentscheidung entfaltet Bindungswirkung nur bis zum Tag ihrer Bekanntgabe, hier also bis einschließlich März 2019. Sie schließt nachfolgende Anträge für April 2019 ff. nicht aus. Außerdem ist es möglich, wenn durch spätere Änderungsbescheide die Abzweigung zu Lasten der Klägerin geändert wurde, sich gegen die Änderung zu wenden, aber nur bis zur ursprünglichen, bestandskräftigen Höhe. Eine darüber hinausgehende Verminderung der Abzweigung ist jedoch nicht mehr möglich, dies folgt aus § 351 Abs. 1 AO und § 42 FGO.

11

Die Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019 steht daher der Klage betreffend April 2019 und Mai 2019 nicht entgegen, weil diese Monate später liegen, und sie steht der Klage bezüglich Dezember 2018 (Senkung der Abzweigung von 107,22 € auf 103,27 €) nicht entgegen, weil die Bestandskraft insoweit nur bei 47,22 € liegt. Sie steht jedoch der Klage bezüglich Oktober 2018 (Senkung Abzweigung von 100,62 € auf 59,12 €) entgegen, weil insoweit bezüglich der 100,62 € schon Bestandskraft eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid vom 27.04.2020 hat insoweit gar keinen Regelungsgehalt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine wiederholende Verfügung, die keinen Verwaltungsakt darstellt.“

b)

12

Dazu trägt die Klägerin vor:

13

„Weiter geht das Gericht in seiner vorläufigen Rechtsauffassung von einer wiederholenden Verfügung hinsichtlich des Monats Oktober aus, die keinen Verwaltungsakt darstellen würde. Dieser Rechtsauffassung wird nicht gefolgt.

14

Maßgeblich zu differenzieren ist nach diesseitiger Rechtsauffassung zwischen einer wiederholenden Verfügung und einem Zweitbescheid, der eine eigenständige angreifbare Regelung darstellt. Bei dem hier angegriffenen Bescheid handelt es sich nach diesseitiger Rechtsauffassung um einen solchen Zweitbescheid.

15

Differenziert wird hierbei danach, ob die Behörde eine erneute Sachprüfung durchgeführt hat. Dies ergibt sich nach diesseitiger Rechtsauffassung bereits aus dem Schreiben der Familienkasse … vom 6. Juni 2019 (Seite 243 von 443 des PDF-Dokuments zur Verwaltungsakte), mit welchem explizit Unterlagen auch für den hier streitigen Zeitraum Oktober 2018 gefordert werden. Der Vorprüfung zum Rechtsbehelf (Bl. 261 von 443 des PDF-Dokuments), ist ebenfalls zu entnehmen, dass gegenständlich der Zeitraum ab Februar 2018 ist. Der handschriftliche Vermerk auf Bl. 282 von 443 des PDF-Dokuments, Verwaltungsakte) Schreiben der A… vom 12. März 2020, enthält wiederum den Vermerk „Februar-Dezember 2018, E-Entscheidung offen“. Auch dieser Vermerk ist nur erklärlich, wenn die Behörde auch für den Monat Oktober in die (erneute) Sachprüfung eingestiegen ist.

16

Der angegriffene Bescheid vom 27. April 2020 selbst vermag zur Auslegung nicht beizutragen, da eine Begründung des Verwaltungsakts nicht erfolgt ist, sondern lediglich der Tenor mitgeteilt wurde und die Rechtsbehelfsbelehrung folgte. Auch die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2023 belegen eine inhaltliche Prüfung und Auseinandersetzung. Es wird aus sich darin dezidiert mit den einzelnen Einwendungen und monatlichen Berechnungen auseinandergesetzt, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben auch für den Zeitraum Januar bis November 2018. All dies wäre nicht erforderlich, wenn es sich um eine wiederholende Verfügung, mithin kein Verwaltungsakt, gehandelt hätte.

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es darauf an, ob der Steuerpflichtige den materiellen Gehalt der bekannt gegebenen Regelung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben als Verwaltungsakt (Zweitbescheid) verstehen konnte (Beschluss vom 16. Juli 2024, XI B 9/24). Insofern ergibt sich auch für den Monat Oktober aus dem Bescheid selbst für den Steuerpflichtigen der Regelungsgehalt. Es wird wiederholt ausgeführt, „ergeht folgende Entscheidung:“ Im Anschluss finden sich die einzelnen Verfügungen, ohne dass eine Differenzierung hinsichtlich weiterer üblicher Bescheidbestandteile, wie Tatbestand oder Begründung folgt. Es stellt sich mithin lediglich so dar, dass der Bescheid ausschließlich aus einem Verfügungstext und der Rechtsbehelfsbelehrung besteht. Die handschriftlichen Ergänzungen und die textlichen Hervorhebungen des Bescheides, wie er mit der Anlage K1 überreicht wurde, belegen zudem das undifferenzierte und entsprechende Verständnis der Klägerin dahingehend, dass es sich bei allem um gesonderte einzelne Verfügungen handelt.“

c)

18

Die Familienkasse geht von der Bestandskraft des Bescheides vom 18.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019 aus. Dieser regele die Abzweigung ab Februar 2018 und entfalte Bindungswirkung bis März 2019 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung).

III.

19

Dezember 2018:

1.

20

Im Rahmen eines der Einspruchsverfahren übersandte die seinerzeit zuständige Familienkasse der Klägerin das Schreiben vom 19.12.2018.10KG-A Scan Seite 198KG-A Scan Seite 198 Die Klägerin wies mit Schreiben vom 27.12.201811KG-A Scan Seite 199KG-A Scan Seite 199 darauf hin, dass sie am 22.12.2018 Post von der Familienkasse erhalten habe, die Unterlagen enthalten habe, die ihr nicht gehörten. Diese schicke sie zusammen mit dem Schreiben vom 27.12.2018 an die Familienkasse zurück. Sie versandte das Schreiben als Einschreibebrief. Für den Einschreibebrief entstanden ihr Aufwendungen in Höhe von 3,95 € (Briefporto 1,45 € und Einschreibezuschlag 2,50 €), welche sie mit Schreiben vom 08.01.202012KG-A Scan Seite 278KG-A Scan Seite 278 an die seinerzeit zuständige Familienkasse geltend machte.

2.a)

21

Der Berichterstatter hat die Klägerin auf Folgendes hingewiesen:

22

„Bezüglich Dezember 2018 (3,95 € Kosten Einschreiben an die Familienkasse, Rücksendung falsch übersandter Unterlagen) hat die Klage m. E. keine Aussicht auf Erfolg.

23

Zu einer Reduzierung des Abzweigungsbetrages (und damit spiegelbildlich zu einer Erhöhung des Auszahlungsbetrages an die Klägerin) kommt es (ggf.) durch Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren behinderten Sohn in Form von Geld- oder Sachleistungen. Es muss sich aber der Natur nach um Unterhaltsleistungen an den Sohn handeln.

24

Wenn die Klägerin bei der Familienkasse Kindergeld beantragt, in diesem Kontext mit der Familienkasse korrespondiert, ggf. Rechtsbehelfe ergreift und Rechtsmittel führt, kümmert sie sich jedoch um ihre eigenen Angelegenheiten als Kindergeldberechtigte. Aufwendungen in diesem Zusammenhang (z. B. Schreiben an die Kindergeldkasse, Aufsuchen der Kindergeldkasse vor Ort usw.) sind keine Unterhaltsleistungen an den Sohn. Die Bemühungen der Klägerin um Kindergeld bzw. um eine Verringerung des Abzweigungsbetrages an den Träger der Sozialhilfe stellen schon begrifflich keine Unterhaltsleistungen an ihren Sohn dar.

25

Sollte die Familienkasse einen vorwerfbaren Fehler gemacht haben und der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden sein (z. B. durch Aufwand für Briefporto für eine Einschreibesendung), müsste die Klägerin ggf. gegen die Familienkasse einen Amtshaftungsanspruch geltend machen.

26

Eine Auswirkung auf die Höhe der Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe sehe ich jedoch nicht.“

b)

27

Dazu trägt die Klägerin vor:

28

„Auch in Ansehung des Hinweises bleibt die Klage für die Monate Dezember aufrechterhalten. Insoweit kommt über die im Hinweis benannten Anspruchsgrundlagen auch die Folgenbeseitigung gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 FGO oder ein allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art (BFH Urteil vom 12. August 2020, XR 22/18, Rn. 36) in Betracht.“

c)

29

Die Familienkasse hat sich dazu nicht geäußert.

IV.

30

Die Klägerin beantragt13Papierakte Bl. 143Papierakte Bl. 143,den Bescheid der Familienkasse … vom 27.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung der Familienkasse … vom 21.11.2023 dahingehend zu ändern, dass der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2019 dahingehend geändert wird, dass die Abzweigung an die Stadt Potsdam für Oktober 2018 statt 100,62 € nur 59,12 € und für Dezember 2018 statt 107,22 € nur 103,27 € beträgt.

31

Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

32

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

V.1.

33

Die Beteiligten haben sich sowohl mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats als auch ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.14Klägerin Schriftsatz 08.04.2026 E-Akte Bl. 76; beklagte Familienkasse Schriftsatz 10.06.2026 E-Akte Bl. 95; Beigeladene Schriftsatz 26.03.2026 E-Akte Bl. 69Klägerin Schriftsatz 08.04.2026 E-Akte Bl. 76; beklagte Familienkasse Schriftsatz 10.06.2026 E-Akte Bl. 95; Beigeladene Schriftsatz 26.03.2026 E-Akte Bl. 69

2.

34

Der von der Familienkasse übersandte partielle Ausdruck der dort elektronisch geführten Kindergeldakte ohne Seiten- oder Blattzahlen, beginnend mit einem Schreiben vom 22.04.2014 und endend mit einem Schreiben vom 02.11.2023, lag vor.

3.

35

Die Gerichtsakte wird hybrid geführt (Papierakte bis 02.06.2025, endend mit Bl. 173, seitdem E-Akte).

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

37

Die Änderung der Abzweigung des Kindergelds an den Träger der Sozialhilfe gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG wäre für Oktober 2018 zwar in der Sache begründet, ist für diesen Monat jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht möglich. Für Dezember 2018 ergeben sich keine höheren Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren Sohn als von der Familienkasse zugrunde gelegt, so dass die Abzweigungsentscheidung nicht ermessensfehlerhaft ist.

38

Kindergeld kann nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse gemäß § 74 Abs. 1 EStG an die Stelle ausgezahlt („abgezweigt“) werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, hier die Beigeladene, die die stationäre Eingliederungshilfe bestreitet, u. a. wenn der Kindergeldberechtigte, hier die Klägerin, Unterhalt nur in geringerem Umfang leistet als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Anders gesagt, steht die Höhe der Abzweigung in Wechselwirkung mit dem vom Kindergeldberechtigten, ggf. auch in Form von Sachleistungen, gezahlten Unterhalts, so dass die zutreffende Bestimmung des geleisteten Unterhalts für die ermessensgemäße Entscheidung der Familienkasse über die Abzweigung grundlegend ist.

I.

39

Oktober 2018

1.

40

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Oktober 2018, über die von der Familienkasse bereits mit Bescheid vom 28.02.2019 berücksichtigten Beträge (regelmäßig monatlich 93,18 €) hinaus, einmalig weitere 41,50 € ihrem Sohn aus Anlass eines Besuchs in Wittenberg zugewendet hat.

41

Zwar kommt wegen des Untersuchungsgrundsatzes dem Nichtbestreiten durch die Familienkasse dabei nur untergeordnete indizielle Bedeutung zu. Aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin gegenüber der Familienkasse über Jahre, wie es sich aus der Kindergeldakte insgesamt ergibt, folgt jedoch für das Gericht eine bestimmte Persönlichkeitsstruktur der Klägerin, die sich durch besondere Akkuratesse und ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden, auch hinsichtlich Details, auszeichnet und die sie dazu bringt, auch wegen in einzelnen Monaten geringer Beträge, wie hier einmal 3,95 €, Klage zu erheben. Nach der Erfahrung des Gerichts ist solchen Persönlichkeiten betrügerisches Verhalten völlig wesensfremd. Nach Auffassung des Gerichts ist es daher absolut fernliegend, dass die Klägerin bezüglich der Reise nach Wittenberg falsche Angaben getätigt haben könnte, etwa dass sie das Buch nicht für ihren Sohn, sondern für sich angeschafft haben könnte oder dass ihr Sohn überhaupt nicht in Wittenberg mit dabei gewesen sein könnte. Das Gericht hat vielmehr keine Zweifel, dass die Klägerin am 27.10.2018 für ihren Sohn 41,50 € aufgewendet hat.

2.

42

Der Berücksichtigung der Zahlung im Rahmen der Abzweigungsentscheidung stünde auch, entgegen der von der Familienkasse zu den erledigten Monaten zuvor einmal vertretenen Auffassung, nicht entgegen, dass es sich um eine einmalige, nicht um eine regelmäßige Zuwendung handelt.

43

Das Gericht versteht die Rechtsprechung des BFH dahingehend, dass auch Einmalzahlungen, also unregelmäßige Zahlungen, als Unterhaltsleistungen anzuerkennen sind.

44

Bereits in der Entscheidung BFH, Urteil vom 23. Februar 2006 – III R 65/04 –, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, hat der BFH aus unregelmäßigen Zahlungen die Empfehlung abgeleitet, pauschal 50 % abzuzweigen. Wenn die Familienkasse so pauschal nicht vorgehen mag, muss sie eben jeden Monat einzeln betrachten. Auch in BFH, Urteil vom 9. Februar 2009 – III R 38/07 –, juris Rn. 24 lagen unregelmäßige Ausgaben vor, bei denen der BFH einen Durchschnittswert gebildet hat. Daraus lässt sich jedenfalls schließen, dass auch sich monatlich ändernde Ausgaben zu berücksichtigen sind. In BFH, Urteil vom 15. Juli 2010 – III R 89/09 –, BFHE 231, 52, BStBl II 2013, 695, juris Rn. 19, hat der BFH nochmals betont, dass auch geringe Unterhaltsleistungen im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind.

45

„Gering“ sagt zwar unmittelbar nichts über die Frage nur regelmäßige Leistungen oder auch einmalige, spricht aber eher auch für einmalige, zumal der BFH a. a. O. Rn. 22 weitere Aufklärung angeordnet hat. Auch in BFH, Urteil vom 19. April 2012 – III R 85/09 –, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19, juris Rn. 15, hat der BFH nochmals betont, dass auch geringe Aufwendungen zu berücksichtigen sind, und auf die Notwendigkeit der Darlegung und Glaubhaftmachung hingewiesen. In BFH, Urteil vom 17. Oktober 2013 – III R 24/13 –, juris Rn. 26 ist von „behinderungsbedingte Aufwendungen bei Freizeit- und Urlaubsunternehmungen“ die Rede, was ebenfalls auf eine Einzelbetrachtung hindeutet.

46

Unklar ist insoweit allerdings BFH, Urteil vom 3. Juli 2014 – III R 41/12 –, BFHE 247, 125, juris Rn. 18, wo der BFH ausführt: „cc) Unterhaltsleistungen, die nicht die Höhe des Kindergeldes erreichen, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753). Dies gilt auch für regelmäßige geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten. Dabei erscheint es in solchen Fällen ermessensgerecht, das Kindergeld abzüglich der Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten abzuzweigen, so dass es dem Kindergeldberechtigten in Höhe der von ihm erbrachten Leistungen verbleibt (BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692). In Ausnahmefällen kann aber auch eine hiervon abweichende Bestimmung des Abzweigungsbetrags ermessensgerecht sein.“ Einleitend ist zwar hier von „regelmäßigen“ geringen Unterhaltsleistungen die Rede, was auf die frühere Rechtsansicht der Familienkasse hindeuten könnte, dass Einmalzahlungen irrelevant sind. Allerdings heißt es dann wieder „In Ausnahmefällen kann aber auch eine hiervon abweichende Bestimmung des Abzweigungsbetrags ermessensgerecht sein.“, was eher wieder auf eine Einzelbetrachtung hindeutet.

47

In BFH, Urteil vom 9. Februar 2009 – III R 37/07 –, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, vgl. juris Rn. 4, ging es u. a. um „Außerdem habe sie ihrem Kind monatlich ein bis zwei Pakete mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs oder zum Verzehr im Wert von 50 € und zweimal im Jahr einen Betrag von 20 € geschickt. Aufgrund dieser Aufwendungen neben dem monatlichen Kostenbeitrag…“. Auch hier hat der BFH, juris Rn. 8 und 23, aufgehoben und die Familienkasse zur Neubescheidung nach Aufklärung verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, das Einmalzahlungen irrelevant wären, sind hier nicht zu finden.

48

Das Gericht schließt sich der so verstandenen Rechtsprechung des BFH, auch wenn die Betrachtung auch von Einmalzahlungen kein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung darstellt, wie schon ein kursorischer Blick in die hiesige Kindergeldakte lehrt, an.

3.

49

Der Berücksichtigung steht jedoch die Bestandskraft des Bescheids vom 28.02.2019 (bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019, in deren Anschluss Klage nicht erhoben wurde) entgegen.

a)

50

Der Antrag auf schlichte Änderung vom 26.03.2019 ermöglicht eine Änderung nur hinsichtlich der darin genannten Sachverhalte (also kein Taschengeld in Höhe von 60,00 €, sondern Nahverkehrs-Monatskarte in Höhe von 60,20 €) und damit nicht in Bezug auf die Kosten anlässlich der Fahrt nach Wittenberg, die in dem Antrag nicht erwähnt sind.

b)

51

Der Klägerin ist zuzugeben, dass unter Anlegung der in der Rechtsprechung zur Abgrenzung einer wiederholenden Verfügung von einem Zweitbescheid genannten Kriterien einiges dafür sprechen dürfte, dass der Bescheid vom 27.04.2020 einen Zweitbescheid darstellt.

52

Das Gericht lehnt die Rechtsfigur des Zweitbescheids als Grundlage für eine Durchbrechung der Bestandskraft jedoch grundsätzlich ab.

53

Das Korrektursystem der Abgabenordnung (§§ 164, 165, 172-177 AO) enthält für Steuerbescheide ein ausgeklügeltes und abschließendes System von Rechtsgrundlagen für eine Änderung von Bescheiden, die die oft gegenläufigen Interessen an Bestandskraft einerseits und materieller Richtigkeit andererseits umfassend zum Ausgleich bringen. Da dieses Korrektursystem nicht auf Dauerverwaltungsakte zugeschnitten ist, enthalten § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG zusätzliche Korrekturnormen für den kindergeldrechtlichen Bereich, ähnlich wie §§ 222-227 BewG für Grundsteuerwertbescheide, ebenfalls Dauerverwaltungsakte.

54

Diesem System ist es fremd, weitere Änderungsmöglichkeiten vorzusehen bzw. zuzulassen. Die Anerkennung der Rechtsfigur des „Zweitbescheides“ führt aber genau dazu: Indem die Behörde einen „Zweitbescheid“ erlässt, d. h. den Steuerfall einfach erneut prüft und bescheidet, wird nach der (allerdings punktuellen und kasuistischen) Rechtsprechung eine weitere, die Bestandskraft durchbrechende Anfechtungsmöglichkeit geschaffen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2020 – 6 K 111/18 –, juris Rn. 40-42, insoweit bestätigt durch BFH, Urteil vom 26. März 2026 – V R 46/25 (XI R 10/20) –, BFHE nn, juris Rn. 15, jedoch ohne die Frage des Zweitbescheides zu erörtern; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2010 – 1 K 2357/06 B –, juris Rn. 13-15; BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 – VII R 129/95 –, juris Rn. 27). Das Gericht vermag sich daher wegen der Regelungen in §§ 164, 165, 172-177 AO, § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG dem Zweitbescheid als eine seiner Anfechtung und damit der inhaltlichen Überprüfung bestandskräftiger Bescheide dienende Rechtsfigur nicht anzuschließen.

c)

55

Das Gericht sieht sich insoweit auch in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des BFH, wonach ein Steuerbescheid wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig ist, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein wirksamer Steuerbescheid gegenüber demselben Adressaten erlassen wurde, ohne dass sich nach dem Wortlaut des Bescheids oder im Wege der Auslegung ergibt, in welchem Verhältnis der zuletzt ergangene zu dem zuvor ergangenen Bescheid steht. Denn der Steuerpflichtige muss erkennen können, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang eine bisherige Festsetzung geändert worden ist (BFH, Urteil vom 18. April 2023 – VII R 59/20 –, BFHE 280, 373, BStBl II 2023, 950, juris; BFH, Urteil vom 12. Mai 2011 – V R 25/10 –, juris; BFH, Urteil vom 23. August 2000 – X R 27/98 –, BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662).

56

Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre der Bescheid 27.04.2020, wenn es denn die Rechtsfigur des Zweitbescheids gäbe und dieser Bescheid ein Zweitbescheid wäre, nichtig.

57

Was für Steuerbescheide derselben Steuerart und desselben Jahres gilt, gilt auch für Kindergeldbescheide, Rückforderungsbescheide bzw. Abzweigungsbescheide jeweils desselben Monats. Denn Kindergeld ist eine Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG), und im Kindergeldrecht gilt das Monatsprinzip.

58

Es ist dem Bescheid vom 27.04.2020 jedoch, auch nicht durch Auslegung, zu entnehmen, welchen Regelungsgehalt er für die Abzweigung betreffend Oktober 2018 haben soll und insbesondere nicht, in welchem Verhältnis er zu dem vorherigen (bestandskräftigen) Bescheid vom 28.02.2019 steht.

59

Der Regelungsgehalt bleibt unklar. Einerseits heißt es im Bescheidtenor, der Bescheid vom 28.02.2019 werde geändert, andererseits ist dann genau derselbe Abzweigungsbetrag wieder genannt (100,62 €). Soweit nunmehr das Wort „monatlich“ eingefügt worden ist, ist dies nach Auffassung des Gerichts keine Änderung, denn auch der Bescheid vom 28.02.2019 war, wie dessen Auslegung unzweifelhaft ergab, entgegen der Ansicht der Klägerin so zu verstehen, dass der Betrag von 100,62 € nicht der Gesamtbetrag von Februar 2018 bis November 2018 war, sondern der monatliche Betrag. Dies folgt schon aus dem Monatsprinzip im Kindergeldrecht und ergibt sich ergänzend aus der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019, die sich auf diesen Bescheid bezieht und praktisch zeitgleich erlassen wurde.

60

Noch diffuser als der Regelungsgehalt des Bescheids vom 27.04.2020 ist sein Verhältnis zum bestandskräftigen Bescheid vom 28.02.2019. Nach seinem Wortlaut verbescheidet er einen Antrag auf schlichte Änderung, nimmt aber inhaltlich keinen Bezug auf diesen Antrag, der aber die Reichweite der Änderungsbefugnis bestimmen würde (Rüsken in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 172 Rn. 46a). Da nichts geändert wird, müsste der Tenor eigentlich lauten, dass der Antrag auf Änderung des Bescheids vom 28.02.2019 abgelehnt wird, wogegen nach Einspruch die Verpflichtungsklage gegeben wäre mit dem (beschränkten) Ziel, die ursprünglich (mit dem Antrag vom 26.03.2019) begehrte Änderung durchzuführen; eine Erweiterung des Antragsbegehrens oder das Nachschieben neuer Änderungsgründe wäre ausgeschlossen (Rüsken in Klein, a. a. O. Rn. 48). Es lässt sich aber dem – nicht mit einer Begründung, aber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung – versehenen Bescheid vom 27.04.2020 kaum, auch nicht durch Auslegung, entnehmen, ob er so gemeint war.

61

Auch die Einspruchsentscheidung vom 21.11.2023 ist insoweit nicht erhellend, denn sie befasst sich lediglich mit der inhaltlichen Richtigkeit, nicht aber mit der verfahrensrechtlichen Situation. Es scheint, als habe sich die Familienkasse weder bei Erlass des Bescheids vom 27.04.2020 noch bei Erlass der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2023 um die verfahrensrechtliche Situation und insbesondere die etwaige Bestandskraft des vorherigen Bescheides vom 28.02.2019 Gedanken gemacht.

62

Da der Bescheid vom 27.04.2020, wäre er ein Zweitbescheid, somit jedenfalls nichtig wäre, bleibt durch ihn die Bestandskraft des Bescheids vom 28.02.2019 unberührt.

II.

63

Dezember 2018

1.

64

Die Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG hängt von der Unterhaltsgewährung ab. Unterhalt ist eine Leistung, die der Deckung des Lebensbedarfs, also den Aufwendungen für die Lebensführung, dient (Hammermann in: Erman, BGB, 17. Auflage, 9/2023, Vorbemerkung vor § 1601, Rn. 1).

65

Die Aufwendungen der Klägerin für den Einschreibebrief an die Familienkasse stellen danach ihrer Natur nach keine Unterhaltsaufwendungen für ihren Sohn da. Es handelt sich nicht um Aufwendungen für seine Lebensführung.

66

Am ehesten handelt es sich um die Wahrnehmung von eigenen Angelegenheiten der Klägerin als Kindergeldberechtigter gegenüber der Familienkasse, vielleicht noch in einer Art Geschäftsführung ohne Auftrag um die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Familienkasse (Rücksendung von versehentlich übersandten Unterlagen Dritter).

2.

67

Soweit die Klägerin zuletzt, im Schriftsatz vom 08.04.2026, auf einen Folgenbeseitigungsanspruch rekurriert, würde ihr ein solcher, sollte er bestehen, für ihren gestellten Antrag, den Bescheid der Familienkasse … vom 27.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung der Familienkasse … vom 21.11.2023 dahingehend zu ändern, dass der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2019 dahingehend geändert wird, dass die Abzweigung an die Stadt Potsdam für Dezember 2018 statt 107,22 € nur 103,27 € beträgt, nichts nützen. Denn dann hätte sie beantragen müssen, die Familienkasse (welche? die ursprüngliche, die den mutmaßlichen Fehler begangen hat? oder die gegenwärtig beklagte?) zu verurteilen, an die Klägerin 3,95 € zu zahlen. Einen solchen Antrag hat die – anwaltlich vertretene – Klägerin aber nie gestellt.

3.

68

Das Gericht hat erwogen, ob das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 08.04.2026 als eine solche Klageänderung oder Klageerweiterung aufzufassen sein könnte, und dies verneint, denn von der anwaltlich vertretenen Klägerin wäre eine eindeutig dahingehende Erklärung zu erwarten gewesen, etwa die Formulierung eines entsprechenden Antrages. Vorsorglich weist das Gericht, sollte eine solche Klageänderung oder Klageerweiterung doch anzunehmen sein, auf folgende Gesichtspunkte hin:

a)

69

Es müsste klargestellt werden, dass die Beiladung der Sozialbehörde insoweit nicht greift.

b)

70

Es wäre schon unklar, welche Familienkasse verklagt wäre. Derzeit ist die beklagte Familienkasse die Familienkasse …. Den etwaigen, dem Zahlungsanspruch zugrunde liegenden, Fehler hätte aber die Familienkasse … begangen.

c)

71

Eine Klageänderung oder Klageerweiterung ist nur zulässig, wenn die geänderte Klage bzw. die Klageerweiterung zulässig ist. Der Zulässigkeit dürfte aber die fehlende Ablehnung des Anspruchs durch die Familienkasse entgegenstehen.

72

Eine solche ist nach neuerer Rechtsprechung des BFH auch bei Leistungsklagen erforderlich (BFH, Urteil vom 12. November 2024 – IX R 20/22 –, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, juris Rn. 24-26; BFH, Beschluss vom 15. September 2025 – IX R 11/23 –, BFHE nn, juris Rn. 29-31). Sie fehlt hier. Es mag zwar sein, dass die Klägerin außergerichtlich die Erstattung ihrer Aufwendungen für Porto verlangt hat. Die Familienkasse hat dies aber nicht zurückgewiesen. Die Entscheidung der Familienkasse steht vielmehr noch aus.

d)

73

Die Klageänderung oder Klageerweiterung wäre gemäß § 67 FGO nur zulässig, wenn entweder die Familienkasse (und die Beigeladene, jedenfalls nach dem Wort laut des § 67 Abs. 1 FGO) eingewilligt hätten oder das Gericht sie für sachdienlich hält.

aa)

74

Die beklagte Familienkasse hat nicht eingewilligt und sich auch sonst nicht schriftsätzlich zu dem neuen Vorbringen geäußert, sich also auch nicht darauf eingelassen. Die Beigeladene hat sich überhaupt nicht geäußert.

bb)

75

Das Gericht hielte die Klageänderung oder Klageerweiterung, läge eine solche vor, auch keinesfalls für sachdienlich. Sachdienlich ist eine Klageänderung dem prozesswirtschaftlichen Normzweck entsprechend, wenn ihre Zulassung der zügigen Erledigung des Verfahrens dient, d. h. den sachlichen Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits ausräumt. Dies ist gerade nicht der Fall. Es würden ganz neue Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art eingeführt, die den ohne die Klageänderung entscheidungsreifen Streit erheblich verzögern würden, denn in tatsächlicher Hinsicht müssten neue Fragen geklärt werden (was hat die Familienkasse der Klägerin seinerzeit geschickt? was hat die Klägerin der Familienkasse geschickt?), und auch rechtlich stellten sich schwierige neue Fragen (müssen, wenn jemand versehentlich einer anderen Person Unterlagen schickt, die diese Person aus Gefälligkeit per Einschreiben zurückschickt, aufgrund des Versehens die Kosten des Einschreibens erstattet werden?).

III.1.a)

76

Bezüglich der Abzweigung für Oktober 2018 wird die Revision zugelassen.

77

Die Zulassung erfolgt zum einen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es erscheint klärungsbedürftig, ob die Rechtsfigur des Zweitbescheids die sich aus den §§ 164, 165, 172-177 AO und § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG ergebende Bestandskraft eines Bescheides durchbrechen kann, und falls ja, wie sich dies zur Rechtsprechung über die Nichtigkeit von Bescheiden, deren Verhältnis zum Erstbescheid unklar ist, verhält. Sollte der BFH die Frage des Zweitbescheids anders beurteilen als das erkennende Gericht, würde sich weiter die Frage stellen, ob im Rahmen von Abzweigungsentscheidungen gemäß § 74 Abs. 1 EStG nur regelmäßige Unterhaltszahlungen oder auch Einmalzahlungen als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.

78

Die Zulassung erfolgt zum anderen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) wegen Abweichung von folgenden Entscheidungen: BFH, Urteil vom 26. März 2026 – V R 46/25 (XI R 10/20) –, BFHE nn, juris Rn. 15 i. V. m. FG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2020 – 6 K 111/18 –, juris Rn. 40-42; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2010 – 1 K 2357/06 B –, juris Rn. 13-15; BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 – VII R 129/95 –, juris Rn. 27.

b)

79

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht ersichtlich sind.

2.a)

80

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

aa)

81

Die Klägerin ist hinsichtlich Oktober 2018 und Dezember 2018 (45,45 € von 134,43 € = 33,6 %) unterlegen und hat hinsichtlich April 2019 und Mai 2019 (89,98 € von 135,43 € = 66,4 %) obsiegt, denn hinsichtlich der Abhilfe hat die Beklagte die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO zu tragen, weil ein Fall des § 137 Satz 1 (i. V. m. § 138 Abs. 2 Satz 2) FGO nicht vorliegt.

bb)

82

Das Gericht hat erwogen, ob es der Klägerin kostenrechtlich (höherer Streitwert und niedrigere Obsiegensquote) zur Last fällt, dass sie die Klage mit Klageschrift vom 17.10.2023 zunächst gegen den Bescheid vom 27.04.2020 insgesamt und damit für Februar 2018 bis Juni 2019 erhoben, dann aber mit Schriftsatz vom 12.12.2023 Sachanträge nur für Oktober 2018, Dezember 2018, April 2019 und Mai 2019 gestellt und damit die Klage für Februar 2018 bis September 2018, November 2018, Januar 2019 bis März 2019 und Juni 2019 zurückgenommen hat. Das Gericht sieht sich an einer solchen Berücksichtigung jedoch durch die zurückverweisende Entscheidung des BFH gehindert, der auf Seite 3 seines Urteils vom 24.07.2025 davon ausgeht, dass die Beteiligten nur um Oktober 2018, Dezember 2018, April 2019 und Mai 2019 streiten. Das Gericht ist an die der Zurückverweisung zugrundeliegende Rechtsansicht des BFH gebunden (§ 126 Abs. 5 FGO).

cc)

83

Die Kosten des Revisionsverfahrens folgen der endgültigen Kostenentscheidung. Das Finanzgericht entscheidet einheitlich über die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach Maßgabe des endgültigen Obsiegens und Unterliegens. Unterliegt ein Beteiligter endgültig, hat er auch die Kosten des (erfolgreichen) Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen (Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 143 Rn. 25, allgemeine Meinung).

dd)

84

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keine Anträge gestellt hat, somit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 135 Abs. 3 FGO), und sich auch sonst nicht sachdienlich am Verfahren beteiligt hat, so dass es nicht der Billigkeit entspricht, die Klägerin und die Beklagte entsprechend ihren Anteilen oder gar die Staatskasse mit den Kosten der Beigeladenen zu belasten (§ 139 Abs. 4 FGO).

b)

85

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

3.

86

Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO aufgrund des Einverständnisses aller Beteiligten.